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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="8">Band 8</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1864–<date when="1864-11-26">26. November 1864</date>
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            <title level="a" type="desc" n="478">Sitzung 478</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
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            <editor ref="#editor_Malfer">
               <persName>Stefan Malfèr</persName>
            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b8-z478.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
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                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>Stefan Malfèr</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 8 Mai 1864–26. November 1864</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1994">1994</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1282</idno>
                  <idno type="KZ">1964</idno>
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               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Ransonnet; VS. Schmerling; BdE. und anw. (Schmerling 20. 6. ), Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Zichy, Mažuranić (bei III abw.), Schiller; abw. Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Franck; BdR. Rechberg 4. 7.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1864-06-20">1864-06-20</date>
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                  <note>nicht durchgehend anwesend (bei III abw.)</note>
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                  <ref target="#top_5_8_478_1">Vergütung von Militärprästationen im Warasdiner Komitat</ref>
               </item>
               <item>
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                     <num n="2">II.</num>
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                  <ref target="#top_5_8_478_2">Überweisung des Restes der Drauregulierungskosten auf das Armeebudget</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="3">III.</num>
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                  <ref target="#top_5_8_478_3">Kompetenz der Gerichtsbehörden zur Entscheidung über Entschädigungen wegen Eisenbahnbauten</ref>
               </item>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml#a5-b8_z478.pdf">
               <title type="num">Nr. 478</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1864-06-16">16. Juni 1864</date>
               </title>
            </head>
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                                <abbr>RS.</abbr>
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                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Ransonnet; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Schmerling; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Schmerling 20. 6. ), Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Zichy, Mažuranić (bei III <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice>), Schiller; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Franck; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Rechberg 4. 7.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1282</idno>
                  <idno type="KZ">1964</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1864-06-16">16. Juni 1864</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Herrn Staatsministers Ritter v. Schmerling.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_478_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Vergütung von Militärprästationen im Warasdiner Komitat</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> referierte über den Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom <date when="1864-04-08">8. April 1864</date> wegen Bewilligung einer Ärarialentschädigung von 18.449 fl. 50½ Kreuzer Konventionsmünze für die von einigen Bewohnern und Gemeinden des Warasdiner Komitats den k. k. Truppen in den Jahren 1848 und 1849 geleisteten Fuhren<note type="footnote" n="1">Gutachten des Staatsrates über den Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei, Z. 434/127/1864, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 339/1864</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Die obige Summe ist nur die Hälfte des zwar beruhigend, aber nicht streng vorschriftmäßig nachgewiesenen Anspruches. Die andere Hälfte wird vom Lande vergütet werden. Der Staatsrat vereinigte sich mit dem Antrage der Hofkanzlei, der im nachfolgenden Resolutionsentwurfe seinen Ausdruck findet: „Aus Gnade bewillige Ich die mittelst Steuerabschreibungen zu erfolgende Zuwendung einer Entschädigungssumme von 18.449 fl. 50½ Kreuzer Konventionsmünze für die von einigen Bewohnern und Gemeinden des Warasdiner Komitates Meinen Truppen in den Jahren 1848 und 1849 geleisteten Fuhren.“</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> äußerte, er habe sich im Wege der schriftlichen Verhandlung<note type="footnote" n="2">
                        <bibl type="archival">FA., FM., III. Abt. (Kredit), Nr. 52326/1863, Faszikulatur 26.2</bibl>.</note> – gleich dem Kriegsministerium – gegen die auch nur teilweise Befriedigung der erhobenen illiquiden Ansprüche erklären müssen, da man strenge auf dem instruktionsgemäßen Nachweis der Forderungen solcher Art halten muß, wenn nicht daraus Exemplifikationen für die Passierung von allerlei Irregularitäten und fiktiven Ansprüchen entstehen sollen. Wenn aber in diesem Einzelfalle, aus den geltend gemachten besonderen Rücksichten<note type="footnote" n="3">Mažuranić in einer Note an Plener v. <date when="1863-06-03">3. 6. 1863</date>: <quote>Notorisch ist es, daß die Bewohner des Warasdiner Komitates mit der größten Begeisterung jedem Rufe der Behörden nachkamen, um für das durchlauchtigste Kaiserhaus und das Wohl des Staates einzustehen … Mit Rücksicht auf den dargelegten Sachverhalt fühlt sich diese königliche Hofkanzlei für verpflichtet, die Gnade Sr. k. k. apost. Majestät anzusprechen, damit die betreffenden Bewohner des Warasdiner Komitates für ihre patriotische Aufopferung … belohnt werden, ebd., Z. 44175/1864</quote>; in einer Note v. <date when="1864-03-01">1. 3. 1864</date> warnte Mažuranić davor, <quote>auf die für äußere Eindrücke allzu empfängliche Masse deprimierend zu wirken, ebd., Z. 11854/1864.</quote>
                     </note>, Allerhöchstenortes aus besonderer Gnade die Vergütung der Hälfte bewilligt werden wollte, müsse der Finanzminister wenigstens beantragen, daß diese Vergütung nicht in dem vorgeschlagenen Modus durch Steuerabschreibung zugewendet <pb n="29" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s29.pdf"/>werde. Die Ausgaben auf Kriegsprästationen stehen mit den Steuereinnahmen weder im Budget, noch ihrer Natur nach in einem Zusammenhange; die Fälle, wo Steuerabschreibungen einzutreten haben, sind im Gesetz genau definiert<note type="footnote" n="4">Steuerabschreibungen hatten bei Uneinbringlichkeit (Elementarschäden, Wohnungsleerstehung, Tod usw.) einzuztreten, siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler–Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 1, 876</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Freiberger</author>, Handbuch der österreichischen directen Steuern</bibl>, siehe unter den einzelnen Steuergattungen.</note>, und der vorliegende Fall kann durchaus nicht darunter subsumiert werden. Um daher eine solche Kumulierung, die nur die Klarheit des Staatshaushaltes beirren kann, zu verhindern, müsse Votant sich dafür erklären, daß der obige Betrag eventuell aus Ah. Gnade als Prästationsvergütung bewilligt und auch so verrechnet werde, was nicht hindert, daß die Finanzbehörden, ihrer Instruktion gemäß, die den einzelnen Perzipienten gebührenden Beträge sofort an die Steuerkassen als Einzahlung für Rechnung der Steuerschuldigkeit abführen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> bemerkte, daß diese Modalität in merito des Antrages der Hofkanzlei nichts ändern würde, und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Hofkanzler Mažuranić</rs>
                     </hi> fügte bei, er habe bei dem Antrag auf Steuerabschreibung nur eine Erleichterung in der Manipulation beabsichtigt. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Stellvertreter des Kriegsministers</rs>
                     </hi> trat dem Antrage des Finanzministers vollkommen bei.</p>
                  <p>Nachdem die Stimmenmehrheit sich für die Ag. Bewilligung der Entschädigungssumme, jedoch ohne Hinweisung auf die Steuerabschreibung im Sinne des Finanzministers erklärt hatte, bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6888" type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi>, daß im Falle der Ah. Genehmigung die nachträgliche verfassungsmäßige Bedeckung dieser nicht präliminierten Auslage notwendig werden dürfte, worauf der Finanzminister entgegnete, daß die Dotation für Kriegsprästationen im Jahr 1864 so hoch gegriffen worden sei, daß jene Summe in den vorauszusehenden Ersparungen wohl ihre Bedeckung finden wird<note type="footnote" n="5">Für Kriegsprästationen in Lombardo-Venetien waren im Armeebudget für 1864 im Wege einer Nachtragsdotation vier Millionen Gulden bewilligt worden; über diese Nachtragsforderung war im Ministerrat mehrmals gesprochen worden, siehe besonders <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18631210-P-0425.xml#top_5_7_425_4">MR. v. <date when="1863-12-10">10. 12. 1863</date>/IV</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640106-P-0431.xml#top_5_7_431_2">MR. v. <date when="1864-01-06">6. 1. 1864</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b7-z425" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7/pdf/a5-b7-z425.pdf" target="MRP-1-5-07-0-18631210-P-0425.xml">ÖMR. V/7, Nr. 425</ref>
                        </bibl> und <quote>Nr. 431.</quote>Der oben zit. Resolutionsentwurf wurde unter Auslassung der Worte <quote>mittelst Steuerabschreibung</quote> vom Kaiser am <date when="1864-06-24">24. 6. 1864</date> unterzeichnet, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1906/1864</bibl>; dazu auch <bibl type="archival">FA., FM., III. Abt. (Kredit), Nr. 33238/1864 und Nr. 4175/1864, Faszikulatur 26.2</bibl>. Der Betrag wurde jedoch nie flüssig gemacht, da sich angeblich nicht mehr feststellen ließ, wer die Entschädigung schon erhalten hatte und wer nicht, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3160/1866</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_478_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Überweisung des Restes der Drauregulierungskosten auf das Armeebudget</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> referierte über den Vortrag der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei vom <date when="1864-05-17">17. Mai 1864</date> betreffend die Verteilung der Kosten für die Schiffbarmachung des Drauflusses zwischen dem Militär- und Zivilärar<note type="footnote" n="6">Die Drau war auf der Strecke zwischen Barc und Legrad in den Jahren 1861 bis 1863 unter der Leitung der kroatisch-slawonischen Hofkanzlei schiffbar gemacht worden. Die Arbeiten hatten 202.550 fl. gekostet. Der Vertrag v. <date when="1864-05-17">17. 5. 1864</date>, Z. 1701, ist im Gutachten des Staatsrates ausführlich exzerpiert, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 491/1864</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Es handelt sich hiebei um einen Restbetrag von 80.000 fl., dessen Berichtigung die Hofkanzlei dem Militärarar in vier Jahresraten zumutet, während das Kriegsministerium glaubt, daß die kroatische Hofkanzlei diese Summe, gleich den früheren Kosten der Regulierungsarbeiten, auf ihr Budget zu übernehmen und vor dem Reichsrate zu vertreten hätte. Der Staatsrat ist der letzteren Meinung beigetreten und hat folgende Ah. Resolution beantragt: <pb n="30" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s30.pdf"/>„Im Sinne Meiner Entschließungen vom 12. August und <date when="1863-11-02">2. November 1863</date>
                     <note type="footnote" n="7">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2654/1863 und KZ. 3472/1863</bibl>.</note> ist auch der dargestellte Rest der Zahlungen für die bewirkte Regulierung des Drauflusses in die Voranschläge Meiner kroatisch-slawonischen Hofkanzlei einzubeziehen.“ Der Staatsratspräsident schloß mit den Worten, daß es für den Staatsschatz im Grunde gleichgiltig sei, ob die fraglichen Auslagen auf diesem oder jenem Blatte des Budgets figurieren werden; aber bei Festhaltung des Grundsatzes: jene Zentralstelle, unter deren Leitung eine Ausgabe stattfand, hat dieselbe auch vor dem Reichsrate zu vertreten, erscheine im vorliegenden Fall die kroatisch-slawonische Hofkanzlei hiezu berufen, welche das ganze Drauregulierungsgeschäft geleitet und darüber die au. Vorträge erstattet hat.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">kroatisch-slawonische Hofkanzler</rs>
                     </hi> entwickelte umständlich die Motive seines au. Antrags auf Überweisung der 80.000 fl. auf das Militärbudget. Diese Summe sei an sich nicht zu hoch gegriffen, indem die Militärgrenze, nach den bestehenden Direktiven, relativ zu ihrer Stromstrecke selbst einen größeren Teil der Gesamtkosten hätte auf sich nehmen sollen. Vom <date when="1863-11-01">1. November 1863</date> an hat das Kriegsministerium die Flußaufsicht etc. über die Drau gemäß Ah. Befehles übernommen<note type="footnote" n="8">Ah. E. v. <date when="1863-08-12">12. 8. 1863</date>, zit. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630720-P-0376.xml">MR. v. <date when="1863-07-20"/>20. 7. 1863</ref>, Anm. 8, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z376" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z376.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630720-P-0376.xml">ÖMR V/6, Nr. 376</ref>
                        </bibl>.</note>; es sei daher ebenso natürlich, daß es von diesem Zeitpunkt an die fällig werdenden Restbeträge der Regulierungskosten übernehme, als es z. B. ganz einfach ist, daß der Käufer eines Hauses die vom Tag des Ankaufs an zahlbaren Baukostenreste berichtige, obgleich er seinerzeit auf die Bauleitung keinen Einfluß genommen habe. Einen speziellen Grund, das kroatisch-slawonische Budget möglichst von allen nicht streng dahin gehörigen Posten zu entlasten, finde der Hofkanzler überdies in der diesem Budget nicht günstigen Stimmung des Reichsrates<note type="footnote" n="9">Siehe den Bericht des Finanzausschusses über den Staatsvoranschlag 1864 betreffend die kroatisch-slawonische Hofkanzlei, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1863/64, 1359–1366</bibl>. Darin ist unter dem Titel <quote>Wasserbau</quote> auch ausführlich von der Drauregulierung die Rede. Der Ausschuß kritiserte u. a. einen von der Hofkanzlei kurz vor Zusammentreten des Reichsrates abgeschlossenen Vertrag über eine Bausumme von 100.000 fl. unter Rückgriff auf den § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung. Debatte und Annahme des Voranschlags <quote>ebd., 1342–1353 (59. Sitzung/<date when="1863-12-09">9. 12. 1863</date>)</quote>.</note>. Schließlich verwahrte sich dieser Stimmführer gegen den bei der staatsrätlichen Beratung gegen die Hofkanzlei erhobenen Vorwurf eines einseitigen und eigenmächtigen Vorganges. Die Drauregulierung sei von dieser Behörde nicht isoliert, sondern im Vernehmen mit den übrigen beteiligten Zentralstellen behandelt worden, welche die ad hoc zusammengesetzte Kommission beschickten, in der auch das Kriegsministerium durch Major Tischler vertreten war. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Stellvertreter</rs>
                     </hi> des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8941" type="person" ana="indirect">Kriegsministers</rs>
                     </hi> äußerte, er müsse an der vom Staatsrate geteilten Meinung des Kriegsministeriums festhalten. Die Militärgrenze ziehe aus der Drauregulierung keinen Vorteil, und es sei Tatsache, daß bei Übergabe des Flusses in die Aufsicht des Militärs die Arbeiten beinahe sämtlich, und zwar ganz nach den Anordnungen der Hofkanzlei, vollendet waren, welche letztere daher allein in der Lage ist, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit mit voller Sachkenntnis zu vertreten. Der Finanzminister schloß sich dieser Meinung an. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> findet dagegen die Meinung des Hofkanzlers den bisher in derlei Angelegenheiten befolgten Grundsätzen entsprechend. <pb n="31" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s31.pdf"/>Geht nämlich ein einzelnes Objekt oder ein ganzer Verwaltungszweig von einer Zentralbehörde auf die andere über, so übernimmt sie in der Regel stets nebst dem kurrenten Dienste auch die Zahlungen für die Vergangenheit auf ihr Budget. So wurde es auch in neuester Zeit bei Überweisung des ungarischen Baudienstes vom Staatsministerium an die ungarische Hofkanzlei gehalten. Ein anderer Vorgang würde die Gebarungen und Rechnungen ohne realen Nutzen komplizieren.</p>
                  <p>Die mehreren Stimmen vereinigten sich sohin mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser rücksichtlich des Hofkanzlers Mažuranić<note type="footnote" n="10">Entgegen diesem Abstimmungsergebnis entschied der Kaiser im Sinne des Kriegsministers und des Staatsrates und unterzeichnete am <date when="1864-06-26">26. 6. 1864</date> den vom Staatsrat vorgeschlagenen Resolutionsentwurf, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1910/1864</bibl>.</note>, <ref xml:id="fn_5_8_478_a"/>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_8_478_a">Randvermerk Ransonnets: <quote>Nach erfolgter Abstimmung über den Punkt II verließ der kroatisch-slawonische Hofkanzler den Ministerrat.</quote>
                     </note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_8_478_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Kompetenz der Gerichtsbehörden zur Entscheidung über Entschädigungen wegen Eisenbahnbauten</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> referierte über den Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom <date when="1864-04-09">9. April 1864</date> betreffend den Umfang der Verpflichtung einer Eisenbahnunternehmung zum Schadenersatze und die Kompetenz zur Entscheidung solcher Angelegenheiten<note type="footnote" n="11">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1908/1864</bibl>; Gutachten des Staatsrates <quote>ebd., JStr. 347/1864</quote>.</note>.</p>
                  <p>Minister Ritter v. Lasser hatte Se. Majestät au. gebeten, Ag. anzuerkennen, „daß aufgrund des § 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom <date when="1854-09-14">14. September 1854</date>
                     <note type="footnote" n="12">Das ist die Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten <bibl type="archival">RGBL. Nr. 238/1854</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Pollanetz–Wittek</author>, Eisenbahngesetze, allgemeiner Teil 27–36.</bibl>
                     </note> alle Angelegenheiten, welche sich auf die Vollziehung der im § 10 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen beziehen, und namentlich auch jene Verhandlungen, welche die Vergütung von durch einen Eisenbahnbau verursachten Schaden zum Gegenstande haben, insofern sie nicht Objekte betreffen, welche im Sinn des § 9 lit. c des obgedachten Gesetzes den Gegenstand eines Expropriationserkenntnisses gebildet haben, von dem Rechtswege ausgeschlossen sind und vor die administrativen Behörden gehören“. Der Staatsrat hat jedoch diese Auslegung der §§ 10 lit. b und 13 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes als mit der bestehenden Gesetzgebung im Widerspruch stehend erachtet, und da ein Majestätsgesuch der Gemeinde Neulengbach um Schutz im Streite mit der Elisabeth-Westbahn wegen Tieferlegung von sieben Brunnen den Anlaß zu obigem au. Antrage des Ministers gegeben hatte, schlug der Staatsrat folgenden Resolutionsentwurf vor: „Ich finde diesem Antrage keine Folge zu geben und weise Sie an, über die Frage, ob der spezielle Fall, welcher zu Ihrem Antrage Anlaß gegeben hat, zur politischen oder gerichtlichen Amtshandlung gehört, sich mit Meinem Obersten Gerichtshofe in das Einvernehmen zu setzen und bei Verschiedenheit der Meinungen Mir Ihre Anträge zur Schlußfassung vorzulegen.“ Freiherr v. Lichtenfels, welcher den staatsrätlichen Beratungen über diesen Gegenstand nicht beigewohnt hat, teilt in merito die Meinung des Staatsrates und Obersten Gerichtshofes, dann des Handelsministeriums wegen der Kompetenz der Gerichtsbehörden<note type="footnote" n="13">Lasser hatte die Meinungen des Obersten Gerichtshofs und des Handelsministeriums eingeholt, vgl. das Vortragsexzerpt im Akt des Staatsrates, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 347/1864</bibl>.</note>, zumal die Verordnung der <pb n="32" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s32.pdf"/>Ministerien des Inneren, der Justiz und des Handels vom <date when="1859-01-02">2. Jänner 1859</date> (RGBL. Nr. 25) <ref xml:id="fn_5_8_478_b">die Kompetenz der Gerichtsbehörden, so weit es die</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_8_478_b">Korrektur b–b Lichtenfels’ aus <quote>den Gedanken des § 13 des Eisenbahngesetzes durch eine konkrete Anwendung auf die.</quote>
                     </note> durch den Eisenbahnbau veranlaßten Beschädigungen der Bergbauunternehmungen <ref xml:id="fn_5_8_478_c">betrifft, bereits ausgesprochen hat, denn</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_8_478_c">Korrektur c–c Lichtenfels’ aus <quote>bereits in diesem Sinne verdeutlicht hat.</quote>
                     </note> nach § 8 dieser Ministerialverordnung müssen, wenn zwischen bereits bestehenden Bergbauen und zwischen schon angelegten Eisenbahnen Kollisionen entstehen, ohne Unterschied, ob diese Kollisionen eine Folge des Eisenbahnbaues oder Eisenbahnbetriebes sein mögen, die Bergbaubesitzer diejenigen Sicherheitsvorkehrungen in ihrem Bergbau treffen oder sich diejenigen Beschränkungen gefallen lassen, welche die Erhaltung etc. der Eisenbahn fordert. Über die Frage der dem Bergbauberechtigten von den Eisenbahnen gebührende Entschädigung haben die Gerichte nach Maßgabe der Gesetze zu entscheiden. <ref xml:id="fn_5_8_478_d">Es wäre daher ein Widerspruch, wenn gegenwärtig von diesem Grundsatze wieder abgewichen werden wollte. Übrigens weicht der Präsident von dem Antrage des Staatsrates darin ab, daß nach seiner Ansicht sich nicht auf die Zurückweisung des Antrages des Verwaltungsministeriums zu beschränken, sondern von Ah. Sr. Majestät eine meritorische Ah. Entscheidung, wie dieselbe vom Obersten Gerichtshofe formuliert worden ist, zu erlassen wäre. Da Ah. Se. Majestät berufen sind, über jeden einzelnen Kompetenzkonflikt zu entscheiden, so könne auch nichts entgegenstehen, daß Allerhöchstdieselben den Grundsatz auszusprechen geruhen, nach welchem Dieselben bei den Ah. Entscheidungen zu verfahren beabsichtigen. Diese Ah. Entschließung werde zwar nicht die Kraft eines allgemein verbindlichen Gesetzes haben, wozu die Mitwirkung des Reichsrates erforderlich wäre, aber immerhin den Behörden zu einer Richtschnur dienen</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_8_478_d">Korrektur und Einfügung d–d Lichtenfels’ statt: <quote>Weil aber dadurch eben die vom Minister Ritter v. Lasser angeregte Kompetenzfrage im Grund bereits präjudiziert ist, hielte es der Staatsratspräsident für überflüssig und auch nach der Verfassung nicht erforderlich, erst eine weitwendige Verhandlung darüber mit neuerlicher Vernehmung des Obersten Gerichtshofes Ah. anzuordnen, sondern würde vielmehr beantragen, daß schon dermal eine meritorische Ah. Entscheidung, ungefähr wie dieselbe vom Obersten Gerichtshofe formuliert worden ist, erlassen werde.</quote>
                     </note>.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> erklärte auch lebhaft wünschen zu müssen, daß durch eine baldigst erfließende meritorische Entscheidung den widersprechenden Vorgängen der Behörden in derlei Entschädigungsangelegenheiten ein Ende gemacht werde. Aus diesem Grunde und weil dem Votanten die Frage sehr zweifelhaft schien, habe er dieselbe Sr. Majestät au. vorgetragen, obgleich hiezu noch keine Nötigung besteht, weil ein eigentlicher <ref xml:id="fn_5_8_478_e">Kompetenzkonflikt formell</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_8_478_e">Korrektur e–e Lassers aus <quote>Konflikt.</quote>
                     </note> bis jetzt noch nicht eingetreten ist. Das Staatsministerium habe hiebei die dort geltende Ansicht konsequent vertreten, und es sei nicht zu leugnen, daß die Ingerenz der politischen Behörden in derlei Fällen die Parteien schneller und mit geringerem Kostenaufwande zum Ziele führen würde, als wenn sie sich an die Gerichte mit ihren oft relativ geringfügigen Ersatzansprüchen wenden müssen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi>, obgleich den von der Vorstimme geltend gemachten Opportunitätsgrund nicht verkennend, stimmte dem Antrage des Staatsrates bei, zumal die Sache ihm einen legislativen Charakter zu haben scheine, welcher keinen <pb n="33" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b8-pdf.xml%23a5-b8_einzelseiten/a5-b8_s33.pdf"/>einseitigen Vorgang gestattet. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi>, obgleich stante lege der Meinung des Obersten Gerichtshofes beitretend, würde am liebsten dermal von einer Entschließung Umgang nehmen, <ref xml:id="fn_5_8_478_f">weil tatsächlich doch derzeit in vielen Fällen mit Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien durch die politischen Behörden Entscheidungen getroffen werden, mit denen sich die Parteien zufriedenstellen. Wird aber nun ausdrücklich bestimmt, daß nur die Justizbehörden zu entscheiden kompetent sind, so hört die Möglichkeit politischer Entscheidungen auf, und wenn auch dem formellen Gesetze Genüge geschieht, so werden dann doch sehr viele, namentlich ärmere Parteien ihr Recht gar nicht oder in vielen Fällen nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchsetzen können</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_8_478_f">Einfügung f–f Heins.</note>; ebenso der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungarische Hofkanzler</rs>
                     </hi>, letzterer jedoch mit dem Beisatze, daß, wenn eine baldige Entscheidung notwendig befunden würde, er sich für den Antrag des Staatsratspräsidenten aussprechen würde. In bezug auf die geltend gemachten Vorteile der Ingerenz der politischen Behörden bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi>, daß der Ah. Ausspruch über die Kompetenz der Gerichte nicht hindern würde, daß die politischen Behörden ihre nützliche Vermittlerrolle wie bisher fortsetzen, bis etwa der Rechtsstreit unvermeidlich wird.</p>
                  <p>Nachdem sich die übrigen Stimmen mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten vereinigt hatten, sprach der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6888" type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> den Majoritätsbeschluß dahin aus, es sei sich von Sr. Majestät dem Kaiser eine definitive Ah. Entscheidung im Sinne des Freiherrn v. Lichtenfels au. zu erbitten<note type="footnote" n="14">Gemäß diesem Beschluß lautete die Ah. E. v. <date when="1864-06-26">26. 6. 1864</date>: <quote>Über Ersatzansprüche gegen Eisenbahnunternehmungen wegen des Schadens, welcher durch den Eisenbahnbau an öffentlichem oder Privatgute verursacht wurde und wofür den Eisenbahnen in § 10, lit. b, der Verordnung des Handelsministeriums vom <date when="1854-09-14">14. September 1854</date>, Nr. 238 RGBL., die Haftung auferlegt ist, haben die kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden</quote>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1908/1864</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Pollanetz–Wittek</author>, Eisenbahngesetze, allgemeiner Teil 36</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, <date when="1864-06-20">20. Juni 1864</date>. Schmerling.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, den <date when="1864-07-03">3. Juli 1864</date>.</seg>
                  <seg type="other">Präs[entatum]. 4. Juli [1864]. Rechberg.</seg>
               </closer>
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