Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 7Oktober 1863–23. Mai 1864Sitzung 473WienThomasKletečkaKlausKochProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Thomas KletečkaKlaus KochDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 7 Oktober 1863–23. Mai 1864WienÖBV199212771701
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 23. 5.), Mecséry (BdE. fehlt), Nádasdy, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Reichenstein; abw. Rechberg, Plener, BdR. Rechberg 9. 6.SchurdaErzherzog RainerErzherzog RainerBdE. 1864-05-23 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)Mecsérykeine BdE.NádasdySchmerlingLasserLichtenfelsEsterházyBurgerHeinFranckZichyReichensteinRechbergPlenerRechberg
Bestätigung des Rückempfangs, BdR.
9. 6Internierung des polnischen Insurgentenführers Antoni Jeziorańsky von Kufstein nach VillachAbänderung des § 75 der siebenbürgischen LandtagsordnungErnennung des Richard Graf Belcredi zum Statthalter von BöhmenEnthebung mehrerer Obergespäne in UngarnVersetzung des Vizehofkanzlers Ladislaus Károlyi v. Szent-Imre in den DisponibilitätsstandEinführung und Vollzug des neuen Preßgesetzes bei der Armee und in der MilitärgrenzeDas Fürst Schaumburg-Lippesche Fideikommiß in Böhmenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 473Ministerrat, Wien, 23. Mai 1864
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Schurda;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 23. 5.), Mecséry (
BdE.
Bestätigung der Einsicht fehlt), Nádasdy, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Zichy, Reichenstein;
abw.
abwesend Rechberg, Plener,
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Rechberg 9. 6.
12771701
Protokoll des zu Wien am 23. Mai 1864 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Internierung des polnischen Insurgentenführers Antoni Jeziorańsky von Kufstein nach Villach
Der Polizeiminister erbat und erhielt die Zustimmung der Konferenz zu der Verfügung, daß der gemäß Konferenzbeschlusses vom 3. Februar l. J. in der Festung Kufstein internierte Insurgentenführer JeziorańskyFortsetzung des MR. v. 3. 2. 1864/III. aus Gesundheitsrücksichten und nachdem er bereit ist, sich durch Abgabe seines Ehrenwortes zu binden, seinen Aufenthalt in der Stadt Villach nehmen könne.Am 22. 3. 1864 hatte Jeziorańsky ein Gesuch an den Kriegsminister gestellt, ihm einen anderen Internierungsort anzuweisen oder ihm die Ausreise ins Ausland zu gestatten. Der Kriegsminister benachrichtigte Schmerling, der sich wiederum am 21. 4. 1864 an Mecséry um Stellungnahme wandte (RS.), HHSTA., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 347 (4250)/1864. Mecséry lehnte das Ansuchen des Insurgentenführers am 26. 4. 1864 ab, ebd. (K.). Nachdem Jeziorańsky erneut um die positive Erledigung seines Ansuchens am 6. 5. 1864 bat, ein ärztliches Attest beilegte, sein in polnisch abgefaßtes Gesuch ebd., GZ. 437(5434)/1864, und sich vor allem bereit erklärte, sein Ehrenwort zu geben, die ihm gestellten Bedingungen einzuhalten, Schreiben Francks an das Polizeiministerium v. 17. 5. 1864ebd., wurde ihm von Mecséry Meran als neuer Aufenthaltsort zugewiesen, Schreiben (K.) an den Kriegsminister und die Statthalter von Tirol und Galizien, alle v. 25. 5. 1864ebd. Nachdem Jeziorańsky sein Ehrenwort gegeben hatte, konnte er am 9. 6. 1864 nach Meran übersiedeln, ebd., GZ. 437(6652)/1864.
Abänderung des § 75 der siebenbürgischen Landtagsordnung
Der Staatsratspräsident referierte den au. Vortrag der siebenbürgischen Hofkanzlei vom 17. Mai l. J., Z. 250Ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 1563/1864., womit um die Ah. Ermächtigung gebeten wird, den beiliegenden Gesetzentwurf über die Abänderung des § 75 der provisorischen Landtagsordnung des Großfürstentums SiebenbürgenLiegt dem Originalprotokoll in handschriftlicher Fassung bei. beim Landtage einbringen zu dürfenZur provisorischen Landtagsordnung für Siebenbürgen siehe Kletečka – Koch, Einleitung ÖMR. V/6, XXIX f., und MR. v. 7. und 9. 4. 1863/I, ÖMR. V/5, Nr. 339.. Nach der Bestimmung des § 75 werde nur den gewählten Landtagsabgeordneten ein Taggeld von fünf Gulden öW. zugestanden, mit dem vorliegenden Gesetzentwurfe solle nun diese Bestimmung in doppelter Richtung eine Änderung erleiden, nämlich daß den gewählten Landtagsabgeordneten außer dem Taggelde auch eine Entschädigung für die Hin- und Herreise an den Sitz des Landtages im Betrage von einem Gulden öW. für die Meile bewilligt und daß den zur Teilnahme an den Landtag durch Se. Majestät Ag. Berufenen dieselben Taggelder und die Reisekostenentschädigung zugestanden werden wie bisher den gewählten Abgeordneten, daß also in dieser Beziehung die gleichmäßige Behandlung sämtlicher Landtagsmitglieder eintrete. Gegen diesen über Anregung des Gubernialpräsidenten Grafen Crenneville von der Hofkanzlei gefaßten Beschluß habe sich nur der Hofrat Graf Teleki ausgesprochen, weil er meint, daß durch die Bewilligung von Taggeldern an die Regalisten deren Unabhängigkeit gefährdet erscheine, und weil ihm die Notwendigkeit der Bewilligung auch von Reiseentschädigungen nicht nachgewiesen scheine. Der Staatsrat nehme in Erwägung der von der Hofkanzlei geltend gemachten Motive keinen Anstand, den darauf basierenden Antrag zur Ah. Genehmigung zu befürworten, welchem Einraten sich auch der Präsident anschließen zu sollen erachteGutachten des Staatsrates HHSTA., JStr. 454/1864..
Nachdem der Vizehofkanzler Baron Reichenstein noch einige der im au. Vortrage erörterten Gründe und insbesondere den Umstand hervorhob, daß auch der zur Vorberatung der Regierungsvorlage über die Zusammensetzung und Ordnung des siebenbürgischen Landtages zusammengesetzte Ausschuß eine gleiche Modifikati126.00 Be010.00ng d03.7671.00 An004.13rac00070erkl300.00ich bei der hierauf folgenden Abstimmung die Konferenz einhellig mit dem Antrage der siebenbürgischen Hofkanzlei einverstandenAuf den in Anm. 3 zit. Vortrag Nádasdys v. 17. 5. 1864, den Erzherzog Rainer am 25. 5. 1864 zur Sanktion vorlegte, erging am 26. 5. 1864 die Ah. Entschließung, womit der Gesetzentwurf dem siebenbürgischen Landtag vorgelegt werden durfte. Fortsetzung des Gegenstandes im MR. v. 28. 7. 1864/IV..
Ernennung des Richard Graf Belcredi zum Statthalter von Böhmen
Der Staatsminister erbat sich die Zustimmung der Konferenz zu dem bei Sr. Majestät zu stellenden au. Antrag auf Ag. Ernennung des Vizepräsidenten Graf Belcredi zum wirklichen Statthalter von Böhmen. Schon bei der Berufung des Belcredi auf den Vizepräsidentenposten sei seine Qualifikation genau geprüft wordenAuf Vortrag Schmerlings v. 24. 4. 1863 wurde der damalige Landeschef in Schlesien, Richard Graf Belcredi, mit Ah. E. v. 28. 4. 1863 zum Statthaltereivizepräsidenten in Böhmen ernannt, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1313/1863. Zu Belcredi siehe Österreichisches Biographisches Lexikon 1, 66; zu seiner Ernennung zum Landeschef von Schlesien MR. v. 1. 10. 1862/III, ÖMR. V/4, Nr. 264.. Seine Führung der Geschäfte und sein Benehmen daselbst habe sich vortrefflich erwiesen, und er habe es verstanden, sich in kürzester Zeit das vollste Vertrauen bei den Beamten wie bei der ganzen Bevölkerung zu erwerben. Von nicht geringem Werte für die Regierung sei seine taktvolle Leitung des Landtages, wo er sich der ungeteilten Achtung zu erfreuen habe. Der Staatsminister lege daher auch ein besonderes Gewicht darauf, daß diese Ag. Ernennung noch vor dem Schlusse der Landtagssession erfolge, und er gedenke deshalb, den diesbezüglichen au. Vortrag Sr. Majestät sogleich zu unterbreiten. Der Ministerrat war damit einverstandenAuf Vortrag Schmerlings v. 23. 5. 1864 ernannte der Kaiser Belcredi mit Handschreiben v. 27. 5. 1864 zum Statthalter von Böhmen, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1540/1864..
Enthebung mehrerer Obergespäne in Ungarn
Der ungarische Hofkanzler referierte über die Enthebung der ihr Komitat nicht selbst leitenden Obergespäne in Ungarn. Mit der Ah. Entschließung vom 27. Juli 1862Auf Vortrag Erzherzog Rainers v. 23. 7. 1862 mit Vortrag Forgáchs v. 29. 4. 1862, ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 2245/1862, und ebd., CBProt. 48c/1862. Siehe dazu bereits MR. v. 9. 7. 1862/I, ÖMR. V/4, Nr. 246. sei angeordnet worden, daß, nachdem die Obergespäne in Ungarn, welche ihr Komitat nicht selbst leiten, erwiesenermaßen auf die Konsolidierung der politischen und administrativen Zustände ihrer Komitate einen nachteiligen Einfluß ausüben, über die Enthebung derselben von ihrer Würde die geeigneten Anträge vorzulegen sind. Obschon bereits seither eineinhalb Jahre verflossen sind, so sei man doch nicht an die Durchführung dieser Ah. Anordnung gegangen, und Graf Zichy gedenke nun in dem Anbetrachte, daß von diesen Männern eine wirksame Unterstützung der Intentionen der Regierung unter den dermaligen Verhältnissen nicht zu gewärtigen sei, sofort die nötigen Einleitungen wegen ihrer Enthebung zu treffen. Da es sich aber um hervorragende Persönlichkeiten handelt und es sich auch nicht verkennen lasse, daß die gleichzeitige und ohne Ansuchen der Betreffenden zu erfolgende Enthebung so vieler Obergespäne eine gewisse Sensation verursachen werde, so glaube er in Ansicht auf die Durchführung dieser Maßregel, eine Modifikation vorschlagen und hiezu die Zustimmung der Konferenz sich erbitten zu sollen. Er beabsichtige nämlich, früher an die Betreffenden eine Aufforderung zu der Erklärung ergehen zu lassen, ob dieselben mit Rücksicht auf die Absicht der Regierung, die schwankenden Zustände in der Leitung der Komitate zu Ende zu bringen, es vielleicht vorziehen, die Enthebung von der Obergespanswürde selbst anzusuchen, oder ob sie den Willen haben, die Intentionen der Regierung unbedingt und unter allen Umständen zu unterstützen und sohin die persönliche Leitung der betreffenden Komitate selbst zu übernehmen. Nach Maßgabe der diesbezüglichen Antworten wäre dann sofort entweder mit der Belassung oder Enthebung der Betreffenden vorzugehen.
Bei der Beratung hierüber hielt es der Minister Graf Esterházy für bedenklich, diese Herren offiziell zu fragen, ob sie unbedingt und unter allen Umständen mit der Regierung gehen wollen, denn es werde dies viele schrecken und heute in der Opposition belassen, während mancher später bei günstiger Gelegenheit selbst einzulenken trachten werde. Votant würde daher raten, dieser beabsichtigten Anfrage nicht den offiziellen Charakter zu geben und diese Herren nicht unbedingt zu kompromittieren und sie strenge in die Opposition treiben, was mit Rücksicht darauf, daß sie zur MehrzahlEinfügung b-b Esterházy. in die Magnatentafel gehören, für die Regierung kaum günstiger wäre. Der ungarische Hofkanzler erwiderte, daß ein längeres Lavieren unmöglich sei und vielmehr es dringend notwendig erscheine, sich über die unbedingte Willfährigkeit und Ergebenheit derjenigen Männer, welche an der Spitze der Komitate stehen, zu versichern. Jede halbe Maßregel in dieser Beziehung führe nicht zum Ziele. Der Minister Graf Nádasdy schloß sich in Erwägung, daß die gegenwärtige Stellung der gedachten Obergespäne auf die Autorität und Tätigkeit der Administratoren einen sehr lähmenden Einfluß ausübe, vollkommen dem Antrage des ungarischen Hofkanzlers mit dem Beifügen an, daß es doch gewiß ein schonender Vorgang sei, wenn die Betreffenden erst befragt werden, ob sie enthoben sein oder gegen Annahme der ihnen gestellten Bedingung die Leitung des Komitates übernehmen wollen, wobei er voraussetze, daß diese Anfrage nicht im Zirkularwege geschehe, sondern jeder einzelne vom Grafen Zichy befragt werde. Der Kriegsminister sprach auf Grund der während seiner dienstlichen Stellung in UngarnZu Francks militärischer Laufbahn siehe Wagner, Ministerium I 243. gemachten Erfahrungen seine Überzeugung dahin aus, daß der vom Grafen Zichy proponierte Weg der einzige sei, welcher zum Ziele führe. Der Polizeiminister, mit dem ungarischen Hofkanzler vollkommen einverstanden, betonte die Notwendigkeit, daß der Endabschluß mit jedem einzelnen niemals privater Natur, sondern offiziell sein muß. Der Minister Ritter v. Hein glaubte nur aufmerksam machen zu sollen, ob es nicht notwendig wäre, daß die Betreffenden nicht bloß so allgemein, sondern auf ein bestimmtes Programm vernommen werden, worauf der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß er dies nicht für notwendig erachte, da der Standpunkt, auf welchem er stehe, nämlich der möglichsten Durchführung der allgemeinen Reichsverfassung, im Lande allbekannt sei. Er verkenne es nicht, daß viele von den gedachten Obergespänen jetzt nicht umkehren werden können, obschon er der innersten Überzeugung sei, daß mancher von ihnen ganz anders denkt, als er sich gibt, und recht gerne, wenn er den gehörigen Mut hätte, sich zu der Fahne der Regierung bekennen würde. Noch müsse Graf Zichy gegenüber der Besorgnis, daß man diese Männer auf diese Weise erst recht in die Opposition treiben werde, bemerken, daß er offene Feinde nicht fürchtet.
Alle übrigen Stimmführer traten ebenfalls dem Antrage des Hofkanzlers bei, welcher sohin zum Beschlusse erhoben wurdeFortsetzung des Gegenstandes im MR. v. 28. 7. 1864/VIII..
Versetzung des Vizehofkanzlers Ladislaus Károlyi v. Szent-Imre in den Disponibilitätsstand
Der ungarische Hofkanzler referierte, daß durch die Ernennung des v. Privitzer zum zweiten HofkanzlerZugleich mit der Abberufung Forgáchs vom Posten des ungarischen Hofkanzlers und Einsetzung Zichys als dessen Nachfolger war Privitzer auf Vortrag Rainers v. 21. 4. 1864 mit Ah. E. v. 22. 4. 1864 zum zweiten ungarischen Hofkanzler ernannt worden, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1173/1864, und Handschreiben ebd., CBProt. 24c/1864. die Stellung des gegenwärtigen Vizehofkanzlers v. Károlyi eine unhaltbare geworden sei, und es auch politische Rücksichten gebieten, demselben eine andere Verwendung zu geben. Da sich eine solche im Momente nicht gleich finden lasse, so beabsichtige Referent, bei Sr. Majestät den au. Antrag zu stellen, daß v. Károlyi einstweilen in Disponibilität gesetzt werde.
Die Konferenz war damit einverstandenAuf Vortrag Zichys v. 22. 5. 1864 wurde Károlyi mit Ah. E. v. 27. 5. 1864 in die Disponibilität unter Belassung seiner vollen Bezüge an Gehalt und Quartiergeld versetzt, ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 1542/1864. Zur Berufung Károlyis zum ungarischen Vizehofkanzler siehe MR. v. 12. und 13. 12. 1861/V, ÖMR. V/3, Nr. 168..
Einführung und Vollzug des neuen Preßgesetzes bei der Armee und in der Militärgrenze
Gegenstand der Beratung waren die von dem Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem Staats-, Justiz- und Polizeiministerium verfaßten und mit au. Vortrage vom 24. April l. J., Z. 592, zur Ah. Sanktion vorgelegten vier Gesetzentwürfe betreffend die Einführung und den Vollzug des neuen Preßgesetzes und der aus Anlaß des Gesetzes über das Strafverfahren in Preßsachen erforderlichen näheren Bestimmungen bei der Armee und für die MilitärgrenzeKA., MKSM. 15-14/1/1864. Zum Pressegesetz von 1862 siehe Koch, Einleitung ÖMR. V/4, XXVIII–XXXII mit ausführlichen Literaturhinweisen.. Der referierende Staatsratspräsident erklärte, daß er sich bei seinem Vortrage bloß auf die zwischen dem Staatsrate und dem Kriegsministerium bestehenden Differenzen beschränken werdeGutachten des Staatsrates in HHSTA., JStr. 379/1864.. Die erste Differenz ergebe sich bei dem Artikel X (Entwurf I), wornach „Jede unter Militärgerichtsbarkeit stehende Person, welche ein literarisches oder Kunsterzeugnis durch die Presse, Kupfer, Stahl, Holz oder Steindruck, Photographie oder sonst auf mechanischem Wege vervielfältigt in die Öffentlichkeit bringt, gehalten werden soll, davon außer an die im § 18 des Preßgesetzes angeführten Ministerien und Bibliotheken auch an das Kriegsministerium ein Exemplar als Pflichtexemplar zu überreichen“. Im Staatsrate habe dieses Verlangen bezüglich der Vorlage von Pflichtexemplaren Bedenken erregt, indem hiedurch nicht nur über die Zirkularverordnung vom 22. November 1852Armee-Verordnungsblatt Nr. 159/1852; siehe dazu MK. v. 30. 10. 1852/IV, ÖMR. III/1, Nr. 57., welche einer solchen Verpflichtung nicht erwähnt, sondern auch über den § 18 des Preßgesetzes hinausgegangen werde. Auch meinte man, daß die Ablieferung von Pflichtexemplaren nicht notwendig sei, sondern der beabsichtigte Zweck, nämlich Überwachung, auch durch Einvernehmen zwischen dem Kriegs- und Polizeiministerium erreicht werden könne, daß das letztere seine Pflichtexemplare, welche Militäristen betreffen, an das Kriegsministerium abgibt. Freiherr v. Lichtenfels sei auch der Meinung, daß diese Anordnung hier weggelassen werde und es dem Kriegsministerium zu überlassen wäre, sich wegen Überkommung eines der Pflichtexemplare, welche den übrigen Ministerien zukommen, sich mit diesen in das Einvernehmen zu setzen.
Der Kriegsminister erklärte, ohne Anstand auf die Abgabe von eigenen Pflichtexemplaren verzichten und sich dem Antrage des Staatsratspräsidenten anschließen zu wollen, wogegen sich auch von keiner anderen Seite eine Erinnerung ergab.
Zu Artikel XI der Entwürfe I und III, welcher von der Berechtigung der Militäristen, Berichtigungen von Tatsachen, die in einer periodischen Druckschrift vorkommen, in diese einrücken zu lassen, handelt, führte der Staatsratspräsident an, daß gemäß [des] zweiten Absatzes dieses Artikels zu derlei Berichtigungen die Bewilligung des Kriegsministeriums eingeholt werden muß, während die Zirkularverordnung vom 22. November 1852 diesfalls bloß verordnete, daß von solchen Berichtigungen die sie veranlassenden Militärpersonen an ihre vorgesetzte Militärstelle die Anzeige zu erstatten haben. Dem Staatsrat scheine die gegenwärtig beantragte Bestimmung so umständlich, daß dadurch die beabsichtigte Wirkung, namentlich der eintretenden Verspätung wegen, in den meisten Fällen ganz verfehlt wird. Auch meine man, daß die persönliche Verantwortung der Betreffenden, dann die Bedingung, daß dessen unmittelbar vorgesetzte Militärstelle damit einverstanden sei, geeignete Bürgschaft gegen Mißbrauch oder Unangemessenheiten biete. Es wäre daher auf die Bestimmung der Zirkularverordnung vom Jahre 1852 zurückzukehren.
Der Kriegsminister bemerkte, dieser Antrag sei hauptsächlich dadurch hervorgerufen worden, weil in Zeitschriften wiederholt unangemessene und freche Bemerkungen gegen Truppenkörper vorkamen, welche wieder Gegenbemerkungen provozierten, so daß eine förmliche Polemik entstanden ist. Um diesem zu steuern, habe sein Vorgänger im Amte diese administrative Verfügung, nämlich Einholung der Genehmigung des Kriegsministeriums, für erforderlich erachtet, und er schließe sich im Wesen der Sache an, glaube jedoch, um den Bedenken des Staatsrates auch Rechnung zu tragen, die Modifikation in Vorschlag bringen zu sollen, daß zu derlei Berichtigungen nicht das Kriegsministerium, sondern der betreffende kommandierende General die Genehmigung zu erteilen habe, womit die Konferenz einverstanden war.
Bestimmungen in bezug auf das Strafverfahren in Preßsachen. Hier bemerkte der Staatsratspräsident, daß nach dem Erachten des Staatsrates in dem Artikel XI des Entwurfes I und Artikel IX des Entwurfes III die Bestimmung der letzten Alinea, „daß das Kriegsministerium nach Umständen die Wirksamkeit der Entscheidung des Landesgeneralkommandos auch auf andere oder alle übrigen Generalkommandobereiche auszudehnen befugt ist“, wegzulassen wäre, da diese Bestimmung auf einem Mißverständnisse zu beruhen scheine und auch überflüssig sei, weil in Gemäßheit der §§ 36 und 24 Preßgesetz das auch nur von einem einzigen Gerichte ausgesprochene Verbot eines Werkes ohnehin für die ganze Monarchie giltig sei.
Weder dem Kriegsminister noch einem anderen Stimmführer ergab sich eine Erinnerung dagegen.
Endlich referierte der Staatsratspräsident noch, daß der Staatsrat im Punkte 1 Alinea eins der „Allgemeinen Bestimmungen des Entwurfes I“ die Weglassung des Wortes „Kronländer“ beschlossen habe, weil dieses Wort eine spezifisch österreichische Bedeutung habe und die diesfälligen Bestimmungen auch für die außerhalb des österreichischen Kaiserstaates befindlichen Militärpersonen Geltung haben.
Der Kriegsminister war damit einverstanden, und wurde auch von keinem der übrigen Stimmführer etwas dagegen bemerktDer in Anm. 14 zit. Vortrag wurde mit Ah. E. v. 5. 7. 1864 mit dem Beisatz, die im MR. v. 23. 5. 1864 beschlossenen Modifikationen zu berücksichtigen, resolviert; publiziert im Armee-Verordnungsblatt (Normalverordnungen) Nr. 97/1864 (außerhalb der Militärgrenze), und ebd., Nr. 90/1864 (in der Militärgrenze).. Hierauf folgte
Das Fürst Schaumburg-Lippesche Fideikommiß in Böhmen
die Beratung über den au. Vortrag des Staatsministeriums vom 21. März l. J., Z. 3930, betreffend das von weiland dem regierenden Fürsten Georg Wilhelm zu Schaumburg-Lippe für sein fürstliches Gesamthaus gestiftete Sekundogeniturfideikommiß in BöhmenHHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1690/1864. Zur Frage der Fideikommisse im Rahmen des Staates und der geltenden Gesetze siehe Spann, Abhandlung über die Fideikommisse; Ppaff – Hofmann, Zur Geschichte der Fideikommisse.. Dieses Fideikommiß soll, referierte der Staatsratspräsident, aus dem in Böhmen liegenden Gute Nachod samt den inkorporierten Gütern, dann anderen Realitäten im Gesamtwerte von mehr als zwei Millionen bestehen und zunächst für den Prinzen Wilhelm Karl August zu Schaumburg-Lippe und dessen sukzessionsfähige männliche Nachkommenschaft als Sekundogenitur errichtet werden. Das ganze scheine dahin zu gehen, das Fideikommiß so einzurichten, daß die ganze Judikatur darüber im Auslande und dasselbe der österreichichen Staatsgewalt entzogen wäre. Referent glaube daher, bevor zur Erörterung des vom Staatsministerium größtenteils in Übereinstimmung mit den Anträgen des Obersten Gerichtshofes und des Justizministeriums verfaßten und vorgelegten ResolutionsentwurfesBereits 1861 hatte Georg Wilhelm Prinz von Schaumburg-Lippe um die Bewilligung zur Errichtung eines unverschuldeten Realfideikommisses angesucht. Der Kaiser übermittelte dieses Gesuch am 26. 3. 1861 Schmerling zur Begutachtung, HHSTA., CBProt. 40/1861, worauf dieser das Gesuch mit Schreiben v. 1. 4. 1861 dem Justizministerium übersandte, das es wiederum mit Note v. 5. 4. 1861 (K.) dem Obersten Gerichtshof zur Begutachtung schickte, AVA., JM., Faszikulatur V–B (Fideikommiß), Reg. Nr. 11: Schaumburg-Lippe 3020/1861. Der Oberste Gerichtshof stellte in seinem Gutachten v. 23. 7. 1861 fest, daß die statutarische Bedingung, das Fideikommiß dürfe nicht verschuldet werden, den österreichischen Gesetzen widersprach, ebd. 7053/1861. Der Fürst suchte im nächsten Jahr erneut um die Errichtung eines Sekundogeniturfideikommisses an; die Prozedur wiederholte sich: das Staatsministerium sendet dieses mit Schreiben v. 15. 12. 1862 mit Bitte um Stellungnahme an das Justizministerium und dieses schickt es mit Note v. 20. 12. 1862 (K.) an den Obersten Gerichtshof zur Begutachtung, ebd. 12525/1862. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Gutachten v. 31. 12. 1861 wiederum Beanstandungen gegen die Statuten des geplanten Fideikommisses. Und das Justizministerium ersucht das Staatsministerium mit Note v. 24. 1. 1863 um Zusendung weiterer Unterlagen, ebd. 434/1863. Erst am 26. 9. 1863 übermittelt das Staatsministerium die gewünschten Unterlagen an das Justizministerium, worauf das Justizministerium mit Note v. 19. 2. 1864 (K.) ein ausführliches Gutachten an das Staatsministerium schickt, ebd. 8818/1863. geschritten werde, vor allem die Frage in Erwägung zu ziehen wäre, ob die Errichtung dieses Fideikommisses überhaupt bestätigt werden soll. Er komme hier wieder auf den wiederholt ausgesprochenen Grundsatz, daß die Vermehrung von Fideikommissen zu Gunsten von Ausländern nicht genehmigt werden sollte, weil auf solche Weise die Einkünfte so bedeutender Güterkomplexe ins Ausland kommen, weil ferner der Zweck der Fideikommisse die Erhaltung des Glanzes inländischer Familien sei und weil nach unserer Verfassung die Fideikommißbesitzer in das Herrenhaus berufen erscheinen, bei Ausländern aber die Förderung des Wohles des österreichischen Staates nicht immer vorausgesetzt werden könne. Freiherr v. Lichtenfels glaube daher den Grundsatz intakt halten zu müssen, daß alle derlei Fideikommisse nicht zu bewilligen wären.
Bei der von Sr. kaiserlichen Hoheit über diese Prinzipienfrage sofort vorgenommenen Abstimmung traten nur der Minister Graf Nádasdy und der Kriegsminister der Ansicht des Staats[rats]präsidenten bei. Der Polizeiminister, der Staatsminister, Minister Ritter v. Lasser, der Marineminister und der Minister Ritter v. Hein hatten dagegen in der Erwägung, daß Se. Majestät dergleichen Fideikommisse wiederholt Ag. zu bewilligen geruht haben und kein Grund vorhanden sei, jetzt auf einmal beim Fürsten Schaumburg-Lippe Halt zu machen, keine prinzipiellen Bedenken gegen die Bewilligung des fraglichen Fideikommisses. Der Minister Graf Esterházy, welchem sich der ungarische Hofkanzler anschloß, pflichtete zwar prinzipiell dem Baron Lichtenfels bei, meinte aber, daß im vorliegenden Falle aus persönlichen Rücksichten eine unbedingte Abweisung vielleicht doch nicht angezeigt wäre.
Nachdem diesem gemäß sich die Mehrheit der Konferenz für die Bewilligung des Fideikommisses aussprach, ging der Staatsratspräsident sofort auf diejenigen Punkte der „Bedingungen der Fideikomißerrichtung“ über, bezüglich welcher bei der diesfälligen staatsrätlichen BeratungDas diesbezügliche Gutachten im HHSTA., JStr. 277/1864. Differenzen hervorgetreten sind. Die erste Differenz sei, daß der Staatsrat in Übereinstimmung mit dem Justizminister verlange, daß dieses Fideikommiß in allem den österreichischen Gesetzen unterworfen und unter die Oberaufsicht und den Schutz der österreichischen Fideikommißbehörde gestellt werde, während der Minister Ritter v. Lasser diese Bestimmung als etwas Selbstverständliches und daher nicht erst besonders Auszusprechendes weglassen wolle. Referent halte es für dringend notwendig, daß das Fideikommiß den österreichischen Gesetzen unterworfen bleibe und daß dies im Punkte 1 ausdrücklich ausgesprochen werde, und er schließe sich daher dem Antrage des Justizministers und des Staatsrates vollkommen an.
Der Minister Ritter v. Lasser beharrte bei seiner Meinung, bemerkend, daß er es in Absicht auf das Zustandekommen des Fideikommisses nicht für gut finde, in capite zu sagen, daß es nur ein Fideikommiß sein kann, welches unter österreichische Gesetze fällt.
Alle übrigen Stimmführer traten der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei, und ergab sich somit die überwiegende Mehrheit für den staatsrätlichen Antrag.
Zu den Artikeln VII bis X der Errichtungsurkunde, welche vom Referenten vorgelesen wurde, bemerkte Freiherr v. Lichtenfels, daß das Staats- und Justizministerium von der Voraussetzung ausgehen, daß eine Einbeziehung der Bergwerke in die Fideikommissierung nicht stattfinden soll, womit der Staatsrat einverstanden sei. Bezüglich der Leistung der jährlichen Depurierung sei das Staatsministerium gegen das Justizministerium und den Staatsrat, nach deren Ansicht die Schulden mit jährlich 5% depuriert werden müssen, der Meinung, daß, sobald der Schuldenstand des Fideikommisses nur mehr 250.000 fl. oder noch weniger betrage, der Fideikommißbesitzer berechtigt sein solle, anstatt des gesetzlichen 5%igen keinen höheren als einen jährlichen Depurationsbetrag von 5.000 fl. zu leisten. Referent trete in dieser Beziehung dem Antrage des Staatsministeriums bei, und nachdem sich bei der Umfrage auch der Minister Ritter v. Hein hierwegen konformiert hat, ergab sich der Konferenz weiter keine Bemerkung hierüber.
Zu Artikel XIII, welcher jedem Fideikommißinhaber unbedingt eine Verschuldung des Fideikommisses verbietet, führte der Staatsratspräsident an, daß der Oberste Gerichtshof dieses Einschuldungsverbot mit den österreichischen Gesetzen nicht vereinbar hält. Das Justiz- und Staatsministerium meinen aber, daß das dem Fideikommißbesitzer im § 63 ABGB.Dieser Paragraph regelte die erlaubte Höhe der Verschuldung eines Fideikommisses (ein Drittel des Verkehrswertes der Liegenschaft). eingeräumte Onerierungsbefugnis auf den Fall beschränkt werden konnte, wenn die Erhaltung des Fideikommisses eine Onerierung desselben notwendig macht und der Fideikommißkurator seine Zustimmung und die Fideikommißbehörde ihre Bewilligung hiezu erteilt, und beantragen eine in diesem Sinne lautende Textierung des Artikels XIII. Im Staatsrate habe sich die Stimmenmehrheit mit der Ansicht des Obersten Gerichtshofes vereinigt und beantragt, daß der Artikel XIII entweder ganz zu streichen oder mit dem § 635 [AB]GB in Einklang zu bringen wäre. Freiherr v. Lichtenfels glaube sich aber dem ministeriellen Antrage, jedoch mit der Modifikation anschließen zu sollen, daß nicht die „Zustimmung“ des Fideikommißkurators, sondern nur dessen Einvernehmen über ein Onerierungsgesuch des Fideikommißbesitzers gefordert werde. Bei Artikel XIV bestehe einerseits, fuhr Referent fort, die Differenz zwischen dem Justizministerium und dem Staatsministerium darin, daß das erstere den Posteritätskurator einfach durch die Fideikommißbehörde bestellt wissen will, während das Staatsministerium beantrage, daß die Fideikommißbehörde hiebei an den Vorschlag des Fideikommißkurators gebunden und der Wohnsitz des Posteritätskurators in Prag zur Bedingung gemacht werde. Darin seien aber beide Ministerien einig, daß die Fideikommißkuratel an den regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe übertragen und zur Besorgung der Kuratelsgeschäfte ein hiezu geeigneter Bevollmächtigter bestellt werde. Der Staatsrat habe dagegen Einwendung erhoben, da bei dem Umstande, als das zu errichtende Fideikommiß in Österreich liegt, eine auswärtige Kuratel nicht gestattet werden kann, und wäre daher nach der Ansicht des Staatsrates dieser Artikel XIV als unzulässig zu streichen. Freiherr v. Lichtenfels sei zwar damit einverstanden, aber dagegen scheine es ihm zulässig zu sein, daß von Seite des regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe zur Wahrung der Agnatenrechte seiner Linie an dem Sitze der Fideikommißbehörde ein Bevollmächtigter bestellt würde, welchen die Fideikommißbehörde in allen Fällen zu vernehmen verpflichtet sein soll, in welchen nach den bestehenden Gesetzen der Fideikommißkurator zu vernehmen ist.
Bei der Erörterung über diese beiden Punkte (Artikel XIII und XIV) sprach sich die Mehrheit der Konferenz für die Anträge des Staatsratspräsidenten aus.
Zu Artikel XVIII, gemäß welchem Streitigkeiten über die Sukzession in dem Fideikommiß, über die Auslegung der Stiftungsurkunde usw. durch einen Kompromiß oder von einem zu wählenden Austrägalgerichte entschieden werden soll, bemerkte der referierende Präsident, daß das Justizministerium diese Bestimmung mit den österreichischen Kompetenzvorschriften nicht vereinbar halte, daher sich gegen die Aufnahme dieses Artikels erklärte. Das Staatsministerium meine dagegen, daß es keinem Anstand unterliegen dürfe, festzusetzen, daß alle über die Erbfolge im Fideikommisse entstehenden Streitigkeiten durch einen Kompromiß oder von einem zu wählenden Austrägalgerichte giltig entschieden werden sollen, nur müßte der hiebei zu beobachtende Vorgang so präzipiert werden, daß die österreichische Fideikomißbehörde über das in derlei Fällen ihrerseits einzuhaltende Verfahren sowie über die Rechtskraft des zu gewärtigenden Ausspruches, welcher die Sukzessionsfrage entscheidet, nicht in Zweifel sein könne. Der Staatsrat und auch er seien mit der Meinung des Justizministeriums einverstanden.
Minister Ritter v. Lasser glaubte bei seiner Ansicht beharren zu sollen, daß dem Fideikommißrichter ohneweiters das Recht zuerkannt werden könne, in vornehinein [sic!] zu bestimmen, wie in Erbfolgestreitigkeiten zu entscheiden sein wird. Ist es erlaubt, in allen anderen Angelegenheiten Kompromisse zu machen, warum sollte es hier verwehrt werden? Freiherr v. Lichtenfels wandte dagegen ein, es sei wohl richtig, daß die Fideikommißerrichter Instruktionen geben können, allein die Entscheidung über diese Statuten könne nur den Gerichten zufallen, denn sonst hieße es, ganz die Gerichtsbarkeit rücksichtlich die Territorialhoheit aufgeben.
Bei der Abstimmung hierüber traten alle übrigen Mitglieder [der] Konferenz dem Staatsratspräsidenten bei, und es ergab sich sohin die überwiegende Mehrheit für die Weglassung des Artikels XVIIIDer in Anm. 18 zit. Vortrag Schmerlings wurde am 2. 6. 1864 von Erzherzog Rainer eingebracht und im Sinne der Ministerratsbeschlüsse mit Ah. E. v. 5. 6. 1864 resolviert..
Wien, am 23. Mai 1864. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 8. Juni 1864.Vidi 9. Juni 1864. Rechberg.