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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="7">Band 7</title>
            <title level="m" type="sub">Oktober 1863–<date when="1864-05-23">23. Mai 1864</date>
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            <title level="a" type="desc" n="464">Sitzung 464</title>
            <title level="a" type="sub" n="1">Protokoll I</title>
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                  <forename>Klaus</forename>
                  <surname>Koch</surname>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b7-z464.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor>
                        <persName>Thomas Kletečka</persName>
                     </editor>
                     <editor>
                        <persName>Klaus Koch</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 7 Oktober 1863–23. Mai 1864</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1992">1992</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 22. 4.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Reichenstein (nur bei I und II anw.); außerdem anw. Fautz (nur bei I anw.); abw. Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 12.<orig> 5.</orig>
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                  <note>BdE. <date when="1864-04-22">1864-04-22</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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      <body>
         <div xml:id="MRP-1-5-07-0-18640419-P-0464" ana="a5-b7-z464">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml#a5-b7_z464.pdf">
               <title type="num">Nr. 464</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1864-04-19">19. April 1864</date> – Protokoll I</title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                            <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Ransonnet; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 22. 4.), Rechberg Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein, Franck, Reichenstein (nur bei I und II <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice>); außerdem <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> Fautz (nur bei I <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice>); <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Forgách; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 12.<orig> 5.</orig>
                  </item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1268</idno>
                  <idno type="KZ">1410</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll [I] des zu Wien am <date when="1864-04-19">19. April 1864</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Auflösung des Marinekommandos</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Marineminister Freiherr v. Burger</rs>
                     </hi> referierte über die Motive, welche seinem au. Vortrage vom <date when="1864-04-17">17. April 1864</date>, Z. 530, wegen Auflösung des Marinekommandos <pb n="332" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s332.pdf"/>bei gleichzeitiger Aufstellung eines Flotten- und Marinetruppeninspektors zum Grunde liegen. Nach diesen Anträgen würden die Befugnisse des Marinekommandos – mit Ausnahme des dem Flotten- und Marineinspektor übertragenen Wirkungskreises – an das Marineministerium übergehen. Das finanzielle Resultat der beantragten Maßregel wäre eine Ersparnis von mindestens 30.000 fl. Schließlich las der referierende Minister den au. beantragten Resolutionsentwurf<note type="footnote" n="1">
                        <bibl type="archival">KA., AMA., Präs. 530/1864 (K.)</bibl> und <bibl type="archival">ebd., MKSM. 66–10/7/1864 (RS.)</bibl>. Zur Errichtung und zum Wirkungskreis des Marinekommandos siehe vor allem <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-03-0-18620329-P-0217.xml#top_5_3_217_1">MR. I v. <date when="1862-03-29">29. 3. 1862</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b3-z217" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b3/pdf/a5-b3-z217.pdf" target="MRP-1-5-03-0-18620329-P-0217.xml">ÖMR. V/3, Nr. 217</ref>
                        </bibl>, und <bibl type="secondary">
                           <author>Malfèr</author>, Einleitung ÖMR. V/3, XL</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> äußerte, er vermöge sich über die beantragten neuen Einrichtungen vom militärischen Standpunkte nicht auszusprechen, da dieselben keinen Gegenstand einer Rücksprache mit dem Kriegsministerium gebildet haben und das diesfällige Detail in der Konferenz auch nicht referiert wurde, worauf der Marineminister erwiderte, daß man sich diesfalls an die Präzedenzien bei Organisierung des Marineministeriums etc. gehalten habe, wo gleichfalls keine Rücksprache stattfand<note type="footnote" n="2">Zuletzt <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18621105-P-0279.xml#top_5_5_279_1">MR. v. <date when="1862-11-05">5. 11. 1862</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z279" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z279.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18621105-P-0279.xml">ÖMR. V/5, Nr. 279</ref>
                        </bibl>, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18621117-P-0284.xml#top_5_5_284_1">MR. v. <date when="1862-11-17">17. 11. 1862</date>/I</ref>, <quote>ebd., Nr. 284</quote>.</note>.</p>
                  <p>Die Konferenz fand gegen die referierten au. Anträge nichts zu erinnern<note type="footnote" n="3">Der in Anm. 1 zit. Vortrag wurde am <date when="1864-04-23">23. 4. 1864</date> der Kommission unter Erzherzog Albrecht zur Begutachtung übergeben. Zum weiteren Verlauf siehe die komplette Darstellung bei <bibl type="secondary">
                           <author>Wagner</author>, Kriegsmarine 49–55</bibl>. Erst mit kaiserlichem Handschreiben v. <date when="1864-12-29">29. 12. 1864</date> an Erzherzog Leopold, den Marine-und den Kriegsminister wurde das Marinekommando endgültig aufgelöst, <bibl type="archival">KA., MKSM. 66–10/15/1864</bibl>, und <bibl type="archival">ebd., KM., Präs. (CK.) 57–25/1864</bibl>.</note>, <ref xml:id="fn_5_7_464_a"/>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_7_464_a">Randvermerk Ransonnets: <quote>Nach geschlossener Beratung des Punktes I verließ Konteradmiral v. Fautz den Ministerrat</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Einberufung des siebenbürgischen Landtages</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">siebenbürgische Hofvizekanzler Freiherr v. Reichenstein</rs>
                     </hi> referierte über die Gründe, welche hinderten, daß der am <date when="1863-10-13">13. Oktober 1863</date> vertagte siebenbürgische Landtag<note type="footnote" n="4">Dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18631005-P-0401.xml#top_5_6_401_1">MR. v. <date when="1863-10-05">5. 10. 1863</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z401" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z401.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18631005-P-0401.xml">ÖMR. V/6, Nr. 401</ref>
                        </bibl>.</note> nach dem Schluß der Reichsratssession und bisher nicht wieder einberufen werden konnte, und entwickelte die Gründe, aus welchen Baron Reichenstein im au. Vortrag vom <date when="1864-04-15">15. April 1864</date>
                     <note type="footnote" n="5">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1160/1864</bibl>.</note> die Einberufung dieses Landtages auf den 23. Mai au. beantragen zu sollen glaubt, und zwar mit Bestimmung des FML. Grafen Crenneville zum bevollmächtigten königlichen Landtagskommissär<note type="footnote" n="6">Zur Bestellung des Ludwig Graf Folliot de Crenneville zum königlichen Landtagskommissär für Siebenbürgen siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18630416-P-0341.xml#top_5_5_341_3">MR. I v. <date when="1863-04-16">16. 4. 1863</date>/III</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z341" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z341.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18630416-P-0341.xml">ÖMR. V/5, Nr. 341</ref>
                        </bibl>; vgl. auch <bibl type="secondary">
                           <author>Kletečka – Koch</author>, Einleitung ÖMR. V/6, XXX f.</bibl>
                     </note>. Der Umstand, daß Graf Crenneville erst Anfang Juni nach Siebenbürgen zurückkehrt, tue dieser letzten Bestimmung keinen Abbruch, da das persönliche Erscheinen des Landtagskommissärs im Landtage nicht unentbehrlich ist, und der Feldmarschalleutnant sich bereit erklärt hat, die Amtskorrespondenz als Landtagskommissär schon während des Urlaubes zu übernehmen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Nádasdy</rs>
                     </hi> äußerte sich mit den entwickelten Anträgen vollkommen einverstanden, zumal die ihm zugekommenen Nachrichten die baldigste Einberufung des im Lande bereits sehr angezweifelten Landtages als dringend erscheinen lassen.</p>
                  <p>
                     <pb n="333" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s333.pdf"/>Der Ministerrat trat den Anträgen des Referenten gleichfalls bei<note type="footnote" n="7">Der in Anm. 5 zit. Vortrag Reichensteins wurde mit Ah. E. v. <date when="1864-04-22">22. 4. 1864</date> genehmigt.</note>, <ref xml:id="fn_5_7_464_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_7_464_b">Randvermerk Ransonnets: <quote>Nach erfolgter Abstimmung über den Punkt II verließ der Hofvizekanzler den Ministerrat</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Nichtfreilassung des polnischen Flüchtlings Marian Langiewicz</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> referierte über den Stand der Verhandlungen mit der Schweiz wegen Freilassung des mit dem schweizerischen Bürgerrecht beteilten ehemaligen Insurgentenchefs Langiewicz<note type="footnote" n="8">Fortsetzung des <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640121-P-0438.xml#top_5_7_438_2">MR. v. <date when="1864-01-21">21. 1. 1864</date>/II</ref>.</note>. Wir haben uns entschieden gegen diese Freilassung erklärt, nachdem wir die internationale Verpflichtung haben, diesen aus einem befreundeten Nachbarstaate zu uns geflüchteten Revolutionsmann zu hindern, daß er nach Polen zur Wiederaufnahme der Feindseligkeiten zurückkehre<note type="footnote" n="9">Gemeint ist vor allem der Vertrag von Münchengrätz aus dem Jahre 1833, siehe dazu MR. v. 22. und <date when="1863-09-24">24. 9. 1863</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z393" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z393.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630924-P-0393.xml">ÖMR. V/6, Nr. 393</ref>
                        </bibl>, besonders <quote>Anm. 7</quote>.</note>. Übrigens seien wir nicht abgeneigt, denselben an die Schweiz abzuliefertn, wofern die Bundesregierung die uns obliegende Verpflichtung bezüglich des Langiewicz erfüllen wolle. Die Schweizer Regierung hat nun soeben geäußert, sie könne diese Verpflichtung nicht auf sich nehmen<note type="footnote" n="10">Menßhengen hatte diesen Beschluß der Schweizer Bundesregierung in seinem Brief v. <date when="1864-04-14">14. 4. 1864</date> angekündigt, <bibl type="archival">HHSTA., PA. XXVII; 32</bibl>, die offiziellen diesbezüglichen Noten ergingen am 28. und <date when="1864-04-30">30. 4. 1864</date>, <quote>ebd., Varia</quote>.</note>, und der referierende Minister sei daher des Erachtens, man solle erwidern, daß Österreich unter diesen Umständen auf die Freilassung des genannten Mannes nicht einzugehen erwäge, indem seine Nationalität bei den uns obliegenden internationalen Verpflichtungen gar nichts ändert. Man hat es nicht mit einem Preußen oder Schweizer, sondern mit einem politischen Flüchtling zu tun.</p>
                  <p>Sämtliche Stimmführer traten der Meinung des Grafen Rechberg bei<note type="footnote" n="11">Rechberg wies Mensshengen an, ganz im Sinne des Ministerratsbeschlusses bei der Schweizer Bundesregierung vorzugehen, was dieser auch tat, Weisung Rechbergs an Mensshengen v. <date when="1864-05-05">5. 5. 1864</date>; Bericht Mensshengens v. <date when="1864-05-11">11. 5. 1864</date>, anbei Abschrift seiner Note an die Schweizer Regierung v. <date when="1864-05-09">9. 5. 1864</date>, <quote>ebd</quote>. Obwohl die Schweizer Regierung die von Österreich verlangte Bürgschaft für Langiewicz abgab, <quote>ebd</quote>., Note v. <date when="1864-06-08">8. 6. 1864</date>, nahm Rechberg sehr wohl Rücksicht auf den russischen Protest, <bibl type="archival">ebd., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 1747(8539)/1864</bibl>, Brief des russischen Geschäftsträgers in Wien, Knorring, v. <date when="1864-08-04">4. 8. 1864</date>, und Langiewicz wurde nicht freigelassen, <quote>ebd., PA. XXVII, 32</quote>, Weisung (K.) Rechbergs an Mensshengen v. <date when="1864-08-31">31. 8. 1864</date>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Status der k. k. Gesandtschaft in Mexiko</head>
                  <p>Der Minister des Äußern referierte über die unausweichliche Notwendigkeit, eine k. k. Gesandtschaft in Mexiko zu bestellen, deren Personal aus einem Gesandten und einem Legationssekretär mit einem jährlichen Kostenaufwand an Gehalten und Zulagen per 40.950 fl. bestehen würde<note type="footnote" n="12">Siehe im Zusammenhang damit bereits <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630930-P-0398.xml#top_5_6_398_1">MR. v. <date when="1863-09-30">30. 9. 1863</date>/I</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18631003-P-0400.xml#top_5_6_400_2">MR. v. <date when="1863-10-03">3. 10. 1863</date>/II</ref>, beide <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z398" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z398.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630930-P-0398.xml">ÖMR. V/6, Nr. 398</ref>
                        </bibl> und <quote>Nr. 400</quote>, sowie <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640412-P-0462.xml">MR. II v. <date when="1864-04-12">12. 4. 1864</date>/I</ref>; außerdem <bibl type="secondary">
                           <author>Kletečka – Koch</author>, Einleitung ÖMR. V/6, XLIII ff.</bibl>
                     </note>. Dieser Status entspreche ganz der für die brasilianische k. k. Gesandtschaft<note type="footnote" n="13">Vgl. dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Matsch</author>, Der Auswärtige Dienst 145f.</bibl>
                     </note> festgesetzten Systemisierung, weil die Preisverhältnisse in den beiden amerikanischen Kaisertümern ziemlich die gleichen sind.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erhob weder gegen die beabsichtigte kaiserliche Mission in Mexiko, noch gegen deren Status eine Erinnerung und drückte nur den Wunsch aus, es möge <pb n="334" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s334.pdf"/>gelingen, den diesfälligen nichtpräliminierten Aufwand aus den Ersparnissen bei anderen Posten der diplomatischen Auslagen ohne besondere Dotation zu bedecken. Dies dürfte, wie <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer</rs>
                     </hi> bemerkte, dadurch erleichtert werden, daß es sich nicht um den vollen Jahresaufwand handeln wird. Der Minister des Äußern erwiderte, er werde trachten, von einer besonderen Bedeckung dieser Kosten Umgang zu nehmen, doch könne er es nicht verbürgen, da noch eine weitere nicht präliminierte Post von 20.000 fl. (für Rom)<note type="footnote" n="14">Zu den seit Jahren heftig umstrittenen Bezügen des k. k. Gesandten beim Heiligen Stuhl in Rom, Alexander Freiherr v. Bach, siehe zuletzt <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18631029-P-0409.xml#top_5_7_409_2">MR. v. <date when="1863-10-29">29. 10. 1863</date>/II</ref>; außerdem <bibl type="secondary">
                           <author>Koch</author>, Einleitung ÖMR. V/4, XI</bibl>.</note> aus Ersparnissen gedeckt werden muß.</p>
                  <p>Der Ministerrat fand gegen die beantragte Systemisierung nichts zu erinnern<note type="footnote" n="15">Nach einiger Mühe, einen geeigneten, vor allem aber gewillten Kandidaten für die Mission in Mexiko zu finden schlug Rechberg am <date when="1864-08-28">28. 8. 1864</date> die Ernennung des Guido Grafen Thun-Hohenstein zum Gesandten in Mexiko vor, was vom Kaiser am <date when="1864-09-03">3. 9. 1864</date> genehmigt wurde. <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2622/1864</bibl>; die Hauptaufgabe Thun-Hohensteins bestand bezeichnenderweise darin, auf die Einhaltung des Familienpaktes vom <date when="1864-04-09">9. 4. 1864</date> – siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640412-P-0462.xml">MR. II v. <date when="1864-04-12">12. 4. 1864</date>/I</ref>, bes. Anm. 1 und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640507-P-0469.xml#top_5_7_469_1">MR. v. <date when="1864-05-07">7. 5. 1864</date>/I</ref> – zu achten, <bibl type="secondary">
                           <author>Wiedenhofer</author>, Maximilian I. von Mexiko 65f.</bibl>; zur Gesandtschaft in Mexiko vgl. außerdem <bibl type="secondary">
                           <author>Matsch</author>, Der Auswärtige Dienst 148</bibl>. Fortsetzung dieses Gegenstandes im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18640507-P-0469.xml#top_5_7_469_1">MR. v. <date when="1864-05-07">7. 5. 1864</date>/I</ref> und II, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18640922-P-0492.xml#top_5_8_492_3">MR. v. <date when="1864-09-22">22. 9. 1864</date>/III</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-08-0-18641010-P-0497.xml#top_5_8_497_2">MR. v. <date when="1864-10-10">10. 10. 1864</date>/II</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Befreiung des neuen Börsengebäudes von der Hauszinssteuer</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> referierte über das Gesuch der Wiener Börsekammer um Zuerkennung der immerwährenden – statt der bloß 30 jährigen – Hauszinssteuerfreiheit für das auf den Stadterweiterungsgründen herzustellende neue Börsegebäude<note type="footnote" n="16">Abschrift dieses Gesuches v. <date when="1863-12-17">17. 12. 1863</date>, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 208/1864</bibl>, anbei Schreiben Lassers v. <date when="1864-01-10">10. 1. 1864</date> an das Finanzministerium, in dem das Gesuch befürwortet wird. Die Börsenkammer hatte bereits im Gesuch v. <date when="1861-11-08">8. 11. 1861</date> um unentgeltliche Überlassung von Baugründen zur Errichtung eines neuen Börsengebäudes gebeten, das allerdings mit Ah. E. v. <date when="1862-03-23">23. 3. 1862</date> abgelehnt worden war, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 806/8162</bibl>. Zur Geschichte des Wiener Börsengebäudes <bibl type="secondary">
                           <author>Czeike</author>, Groner Wien Lexikon 408</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Granichstaedten – Czerva</author>, Wiener Börse 8ff.</bibl>, und <bibl type="secondary">
                           <author>Stekl</author>, Wiener Börsengebäude 149–186</bibl>. Zur Entwicklung der Wiener Börse <bibl type="secondary">
                           <author>Baltzarek</author>, Geschichte der Wiener Börse 65–71</bibl>.</note>. Für diese Begünstigung wird die Wichtigkeit und der Nutzen der Börse in öffentlicher Beziehung, dann auch der Umstand geltend gemacht, daß das Börseinstitut, nachdem es lange Zeit hindurch vom Staate unterhalten worden war, sich gegenwärtig ganz aus eigenen Quellen erhält. So gerne auch der Finanzminister auf dieses nicht unbillige Gesuch eingehen möchte, vermag er doch demselben nach dem Geist und Wortlaute des Gebäudesteuerpatents von 1817<note type="footnote" n="17">
                        <bibl type="archival">PGV. 45, Nr. 162, 397</bibl>.</note> nicht zu willfahren, nachdem dort nur „Staatsgebäude“ von der Steuer befreit werden und in der bezüglichen Instruktion „Staatsgebäude“ dahin definiert werden: „Gebäude, die ein Eigentum des Staates sind und zu Staatszwecken dienen“. Diese Kriterien aber treffen bei dem Börsegebäude nicht zu. Minister v. Plener sei ersucht worden, die in Rede stehende Bitte im Ministerrate zur Sprache zu bringen, doch finde er sich nicht berufen, dieselbe zu bevorworten.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> fände es ganz unpassend, einem mit reichlichen Zuschüssen dotierten Institute die Steuerfreiheit für immer zu bewilligen, während so viele arme Baulustige in den Provinzen nur wenige Freijahre erhalten können. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> äußerte, daß diese Steuerfrage für den Stadterweiterungsfonds, <pb n="335" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s335.pdf"/>der übrigens die Grundfläche für die Börse um den halben Preis überließ<note type="footnote" n="18">Siehe dazu das Ansuchen der Börsenkammer v. <date when="1863-10-03">3. 10. 1863</date> um einen günstigeren Kaufpreis, da sie 200 fl. für den Quadratklafter für zu hoch hielt, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 4237/1863</bibl>. Lasser teilte am <date when="1863-10-26">26. 10. 1863</date> Plener allerdings mit, daß der beanstandete Preis ohnehin nur die Hälfte des realen Wertes darstellte, <quote>ebd., Präs. 4542/1863</quote>.</note>, gleichgiltig sei.</p>
                  <p>Im übrigen trat er gleich den anderen Stimmführern der Meinung des Finanzministers bei<note type="footnote" n="19">Das Gesuch um immerwährende Hauszinssteuerbefreiung wurde abgewiesen. Der entsprechende Akt <bibl type="archival">FA., FM., Allgemein 3354/235/1864</bibl>, ist nicht mehr auffindbar. Auf Vortrag Lassers v. <date when="1864-05-03">3. 5. 1864</date> wurde mit Ah. E. v. <date when="1864-05-12">12. 5. 1864</date> die Errichtung des Börsengebäudes endgültig bewilligt, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1401/1864</bibl>, und mit Erlaß des Staatsministeriums v. <date when="1864-05-27">27. 5. 1864</date> der Börsenkammre mitgeteilt, Abschrift <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 2628/1864</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Einkommensteuerfreiheit für die Obligationen des nächsten Staatsanlehens</head>
                  <p>Bei den gegenwärtigen schwebenden Verhandlungen wegen Begebung eines Anlehens von 70 Millionen<note type="footnote" n="20">Siehe dazu <quote>ebd., Präs. 1829/1864</quote>, und <quote>Präs. 2005/1864</quote>.</note> zeigt sich unter den ausländischen Finanziers eine unüberwindliche Abneigung vor einem Anlehen, dessen Zinsen der Einkommensteuer unterliegen. Die schon in früherer Zeit bestandene Scheu hat durch die im Reichsrate lautgewordenen Velleitäten, die Erwerbsteuer der Kupons maßlos zu erhöhen<note type="footnote" n="21">Antrag des Abgeordneten Anton Ryger in der Spezialdebatte über die direkten Steuern <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1863/64, 899 (45. Sitzung/<date when="1864-11-19">19. 11. 1864</date>)</bibl>, der allerdings nicht angenommen wurde.</note>, neue Nahrung bekommen. Die Folge davon ist, daß wir für ein einkommensteuerpflichtiges Anlehen einen weit niedrigeren Emissionspreis erzielen würden, als für ein solches, dessen Silberzinsen die Steuerfreiheit für immer garantiert wäre. Die bezügliche Differenz wäre ein reeller Kapitalsverlust bei der Aufnahme des Darlehens, und zwar ein solcher, der – wie sich rechnungsmäßig nachweisen läßt – den Entgang der Einkommensteuer während der Dauer des Anlehens weit überwiegen würde. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> gedächte daher, bei Negozierung dieses Anlehens auf die angedeutete, <ref xml:id="fn_5_7_464_c">bei uns übrigens auch nicht neue</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_7_464_c">Einfügung c-c Ransonnets.</note> Bedingung einzugehen und hält sich dazu auch vollkommen ermächtigt, indem er nach dem Gesetze das Anlehen „auf die für die Finanzen mindest lästige Weise“ aufzunehmen hat<note type="footnote" n="22">Plener hatte die Entscheidung des Ministerrates erst gar nicht abgewartet. Schon am <date when="1864-04-17">17. 4. 1864</date> hatte er der Direktion der Disconto-Gesellschaft in Berlin, die sich mit Brief v. <date when="1864-04-15">15. 4. 1864</date> für die Durchführung dieses Anlehens interessierte, mitgeteilt, daß die Zinsen ohne Abzug der Einkommenssteuer halbjährig ausgeschüttet würden, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 1829/1864</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern<note type="footnote" n="23">Fortsetzung des Gegenstandes im Ministerrat v. <date when="1864-05-14">14. 5. 1864</date>/I.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_7_464_7" n="7">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VII. </num>
                     </label>Statut der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> referierte über den Vortrag des Staatsministeriums vom <date when="1864-01-25">25. Jänner 1864</date>, betreffend das vom böhmischen Landtage vorgelegte Statut einer „Hypothekenbank des Königreichs Böhmen“<ref xml:id="fn_5_7_464_d"/>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_7_464_d">Liegt dem Originalprotokoll in gedruckter Fassung bei.</note>, <note type="footnote" n="24">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1255/1864</bibl>. Die prinzipielle Bewilligung zur Errichtung der Anstalt war bereits mit Erlaß Lassers v. <date when="1863-02-05">5. 2. 1863</date> ergangen, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 548/1863</bibl>. Anfangs 1864 urgierten Lasser am <date when="1864-02-08">8. 2. 1864</date> und Schmerling am <date when="1864-03-15">15. 3. 1864</date> in ihren Schreiben an Plener, die noch ausstehenden Differenzen bei den Statutenverhandlungen auszuräumen. Am <date when="1864-03-25">25. 3. 1864</date> überreichte das Finanzministerium ein diesbezügliches Gutachten (K.), alle <quote>ebd., Präs. 639/1864</quote>, worauf sich Lasser mit dem vorgeschlagenen Modus einverstanden erklärte, <quote>ebd., Präs. 1586/1864</quote>. Zur Gründung der Böhmischen Hypothekenbank siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Růžička</author>, Vznik a vývoj pražského bankovnictví 4</bibl>, und <bibl type="secondary">
                           <author>Schulte</author>, Bodenkreditinstitute 49</bibl>.</note>. Die Anträge des <pb n="336" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s336.pdf"/>Staatsministeriums sind vom Staatsrat geprüft worden, und das diesfällige Gutachten<note type="footnote" n="25">
                        <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 105/1864</bibl>.</note> wurde dem Staatsministerium mitgeteilt, welches sich laut seiner vom Minister Ritter v. Hein mitgefertigten, an das Präsidium des Ministerrates gerichteten Gegenäußerung jenem Gutachten in einigen Punkten anschloß und einen neuen, den modifizierten ministeriellen Anträgen entsprechenden Resolutionsentwurf<ref xml:id="fn_5_7_464_e"/>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_7_464_e">Liegen dem Originalprotokoll in handschriftlicher Fassung bei.</note> beibrachte<note type="footnote" n="26">
                        <quote>Ebd., JStr. 263/1864</quote>. Der Entwurf wurde dem Staatsrat am <date when="1864-03-22">22. 3. 1864</date> überreicht und am nächsten Tag mit folgender Bemerkung erledigt: <quote>Da es von der staatsrätlichen Begutachtung dieses Gegenstandes infolge des mit dem h. Ministerratspräsidiums getroffenen Einverständnisses sein Abkommen erhielt, so wurde der Akt an das h. Ministerratspräsidium zurückgeleitet</quote>.</note>. Der Staatsratspräsident referierte nunmehr dem Ministerrate über die noch unausgetragenen Differenzen. Dieselben sind folgende:</p>
                  <p>1. Der Staatsrat hält es für nötig, daß zu jenen Paragraphen des Statuts, wodurch a) die Zurückzahlung der in Pfandbriefen erhaltenen Darlehen in barem Gelde (als Ausnahme vom ABGB.) und b) die Festsetzung von Prämien für verloste Pfandbriefe (als Ausnahme von den Lottogesetzen) bestimmt wird, die Genehmigung im verfassungsmäßigen Wege eingeholt werde.</p>
                  <p>Bei der heutigen Beratung fanden die Minister Ritter v. Lasser und v. Hein gegen diese Meinung keine Erinnerung zu erheben, und es würden daher, wie Freiherr v. Lichtenfels bemerkt, die Paragraphen 1, 6, 7, 23 und 35 im Resolutionsentwurfe unter diejenigen zu reihen sein, bei welchen der Vorbehalt der verfassungsmäßigen Behandlung Ah. auszusprechen wäre. Der Ministerrat fand dagegen nichts zu erinnern.</p>
                  <p>2. Der Staatsrat glaubt, daß auch die Bestimmung des § 28, wonach eine Einkommensteuer der Bank in keinem Falle von den Interessen durch die Schuldner abgezogen werden darf, – als mit den Wuchergesetzen<note type="footnote" n="27">Zur Frage der Wuchergesetze siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Kletečka – Koch</author>, Einleitung ÖMR. V/6, XXVf.</bibl>
                     </note> nicht vereinbarlich – der verfassungsmäßigen Genehmigung bedürfe. <ref xml:id="fn_5_7_464_f">Da jedoch die Minister Lasser und Hein den Antrag gestellt haben, dem Art. 39 einen Zusatz beizufügen, wodurch die Bank von den die Höhe des Zinsenmaßes beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen befreit würde, und diesen Paragraph der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen, so erklärte der Staatsratspräsident, unter dieser Bedingung nichts dagegen zu erinnern, daß § 28 der verfassungsmäßigen Behandlung nicht weiter unterzogen werde, da die Bestimmung von den Zinsbeschränkungen auch die Bestimmung des § 28 in sich schließe.</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_7_464_f">Einfügung f-f Lichtenfels’.</note>Da jedoch die <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Lasser</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Hein</rs>
                     </hi> den Antrag gestellt haben, dem Art. 39 einen Zusatz beizufügen, wodurch die Bank von den die Höhe des Zinsenmaßes beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen befreit würde, und diesen Paragraph der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen, so erklärte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi>, unter dieser Bedingung nichts dagegen zu erinnern, daß § 28 der verfassungsmäßigen Behandlung nicht weiter unterzogen werde, da die Bestimmung von den Zinsbeschränkungen auch die Bestimmung des § 28 in sich schließe. Die <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> beharrten auf ihrer Meinung, daß das Wucherische eines solchen Abzugs keineswegs außer Zweifel sei und vielmehr einige richterliche Entscheidungen für die Zulässigkeit desselben streiten. Durch den hier beantragten Ah. Ausspruch der Notwendigkeit einer verfassungsmäßigen Genehmigung würde die sehr disputable Frage bloß inzidentaliter <pb n="337" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s337.pdf"/>ohne Not und allseitige Erwägung definitiv und in einer Weise entschieden, welche eine große Zahl von bona fide Hypothekargläubigern, welche die Interessen abzugsfrei bedungen haben, sehr beunruhigt und mit dem Damoklesschwert einer Wucherklage bedroht. Um nun diesem allem auszuweichen, kamen die beiden Minister wieder auf ihren früheren Vorschlag zurück, in dieses Statut bei dem ohnehin verfassungsmäßig zu verhandelnden § 39 einen allgemein lautenden Absatz aufzunehmen, wonach die Bank von den die Höhe des Zinsfußes beschränkenden gesetzlichen Verfügungen losgezählt wird. Die übrigen Minister waren mit diesem Auskunfsmittel einverstanden. Auf die vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> gestellte Frage, ob bloß die Statutsparagraphe, welche Ausnahmen von bestehenden Gesetzen begründen, oder aber das ganze Bankstatut dem Reichsrate zur Behandlung werde vorgelegt werden, erwiderte <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi>, er beabsichtige dem Reichsrate eine Vorlage zu machen über alle jene Erläuterungen, die neuentstehenden Bankinstituten überhaupt zu gewähren wären und worunter auch die für die böhmische Hypothekenbank begehrten enthalten sein würden. Käme dieses Gesetz aber <ref xml:id="fn_5_7_464_g">gar nicht oder doch</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_5_7_464_g">Einfügung g-g Ransonnets.</note> nicht rechtzeitig zustande, so würde der Minister die Ausnahmen für die böhmische Hypothekenbank für sich allein zum Gegenstand einer Vorlage machen.</p>
                  <p>3. Der Staatsrat betrachtet die Erklärung der Pfandbriefe für „öffentliche“ Urkunden im § 10 als eine Ausnahme vom Gesetz, welche verfassungsmäßig zu verhandeln wäre, während der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> diese Meinung nicht teilt und geneigt ist, diese Papiere, welche die Garantie des böhmischen Landesfonds genießen werden, mit den böhmischen Domestikalobligationen zu parifizieren, welche selbst im Grunde weniger Sicherheit gewähren als die Pfandbriefe. Der Ministerrat entschied sich für die ungeänderte Belassung des § 10 ohne Vorbehalt.</p>
                  <p>4. Der Staatsrat hatte beantragt, daß im § 11, wo die Änderung des fünfprozentigen Zinsfußes bloß durch ein Landesgesetz bedingt wird, auf die gesetzlichen Grenzen des Zinsfußes ausdrücklich hingewiesen werde. Da jedoch gemäß des obigen Beschlusses ad 2. die Bank von den Beschränkungen des Zinsfußes überhaupt losgezählt werden soll, trat der Ministerrat der Meinung des Staatsratspräsidenten bei, daß stante hoc concluso die vom Staatsrat beantragte Klausel zu entfallen habe.</p>
                  <p>5. Im Staatsrate machte sich die Meinung geltend, daß die Verwendung von Pfandbriefen zur Anlegung von Pupillar- und Stiftungsgeldern eine Ausnahme vom Gesetz begründe. Der Ministerrat dagegen teilte die vom Staatsratspräsidenten ausgesprochene und aus den oben zu 3. angeführten Gründen motivierte Meinung, daß diese Anlegung gesetzlich zulässig sei und daher hiezu keine Verhandlung im verfassungsmäßigen Wege vorauszugehen brauche.</p>
                  <p>6. Der verfassungsmäßigen Verhandlung möchte der Staatsrat gleichfalls die Bestimmung des § 19 unterziehen, gemäß welcher ein böhmischer Oberlandesgerichtsrat zur Fällung des schiedsgerichtlichen Spruchs durch den Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt werden kann. Freiherr v. Lichtenfels teilt diese Meinung nicht, weil das diesfällige Verbot nicht in den eigentlichen Justizgesetzen, sondern in den Disziplinarvorschriften enthalten ist, wovon im administrativen Wege Ausnahmen gemacht werden <pb n="338" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s338.pdf"/>können. Wohl aber habe Referent Bedenken in merito gegen die Opportunität dieser Verwendung eines Oberlandesgerichtsrates als Schiedsrichter. Die Stimmenmehrheit im Ministerrate glaubte jedoch, daß die fragliche, für einen ohnehin nur seltenen Fall getroffene Bestimmung von Seite der Regierung umsoweniger beanständet werden dürfte, als sich darin das Vertrauen des böhmischen Landtags auf die höheren Justizbeamten in ehrender Weise ausspricht.</p>
                  <p>7. Der Ministerrat vereinigte sich mit dem Antrage des Staatsrates, daß zu der Bestimmung des § 29 e wegen Unterwerfung der Schuldner unter das Prager Landesgericht ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrags die verfassungsmäßige Genehmigung einzuholen sei, obgleich, wie <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Hein</rs>
                     </hi> bemerkte, die ratio legis (dem allzugroßen Andrange von Streiten über Bagatellsachen beim Landesgericht vorzubeugen) in diesem Falle nicht in Anwendung tritt, zumal die Darlehenssummen in der Regel höher sind.</p>
                  <p>8. Die Notwendigkeit einer Bestimmung über die Firma der Hypothekenbank in § 49 aufzunehmen, wurde einstimmig anerkannt.</p>
                  <p>9. Nach § 54 soll die Oberaufsicht über die Gebarung der Bank vom Landtage geübt werden. Der Staatsrat findet jedoch dies nicht genügend und beantragt, daß das Aufsichtsrecht der Regierung durch einen lf. Kommissär in einem eigenen Paragraph gewahrt werde. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> teilte diese Meinung und erinnerte, daß auch bei dem galizischen Kreditvereine ein lf. Kommissär statutengemäß fungiere<note type="footnote" n="28">Gemeint ist der in Lemberg ansässige Galizische Boden-Kredit-Verein (Galizisches Kredit Institut), siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Schulte</author>, Bodenkreditinstitute 43–49</bibl>.</note>. Ein bloß allgemeiner Vorbehalt des Staatsaufsichtsrechts würde bei der böhmischen Hypothekenbank nicht zum Zwecke führen. Die Stimmenmehrheit war hiemit einverstanden, während <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> das Oberaufsichtsrecht der Regierung als selbstverständlich betrachtet hätte.</p>
                  <p>Durchführungsvorschrift zum Statut der böhmischen Hypothekenbank:</p>
                  <p>10. In bezug auf dieselbe besteht nur eine Differenz zum § 21, wonach bei landwirtschaftlichen Realitäten der Darlehenswerber der Wert in der Regel auf Grundlage des durch den stabilen Kataster festgestellten Reinerträgnisses von Grund und Boden ermittelt wird und dieses Reinerträgnis mit 20 multipliziert den Grund- und Bodenkapitalswert darstellt. Minister Ritter v. Lasser beantragte dagegen <ref xml:id="fn_5_7_464_h">in seinem au. Vortrage</ref>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_5_7_464_h">Einfügung h-h Ransonnets.</note>, daß, übereinstimmend mit der bisher bei der Hypothekenabteilung der Nationalbank<note type="footnote" n="29">Zur Nationalbank siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Malfèr</author>, Einleitung ÖMR. V/3, XXIX–XXXVIII</bibl>.</note>
                     <ref xml:id="fn_5_7_464_i">bei der galizischen, bei der ungarischen und bei der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt, </ref>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_5_7_464_i">Einfügung i-i Lassers.</note>bei der galizischen<note type="footnote" n="30">Siehe Anm. 28.</note>, bei der ungarischen<note type="footnote" n="31">Zur Ungarischen Boden-Credit-Anstalt siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630511-P-0352.xml#top_5_6_352_1">MR. II v. <date when="1863-05-11">11. 5. 1863</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z352" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z352.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630511-P-0352.xml">ÖMR. V/6, Nr. 352</ref>
                        </bibl>; <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630612-P-0363.xml#top_5_6_363_5">MR. I v. <date when="1863-06-12">12. 6. 1863</date>/V</ref>, <quote>ebd., Nr. 363</quote>, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630615-P-0366.xml#top_5_6_366_4">MR. II v. <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date>/IV</ref>, <quote>ebd., Nr. 366</quote>.</note> und bei der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt<note type="footnote" n="32">Zur k. k. priv. Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630602-P-0358.xml#top_5_6_358_1">MR. v. <date when="1863-06-02">2. 6. 1863</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z358" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z358.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630602-P-0358.xml">ÖMR. V/6, Nr. 358</ref>
                        </bibl>; <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630612-P-0363.xml#top_5_6_363_5">MR. I v. <date when="1863-06-12">12. 6. 1863</date>/V</ref>, ebd., <quote>Nr. 363</quote>, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630615-P-0366.xml#top_5_6_366_5">MR. II v. <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date>/V</ref>, <quote>ebd., Nr. 366</quote>.</note>,  festgehaltenen Maxime, der hundertfache Betrag der ordentlichen Grundsteuer ohne Zuschläge als der Gutswert angenommen werde, weil bei einem <pb n="339" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s339.pdf"/>solchen Wertanschlage die Bank vor möglichen Verlusten am besten gesichert wäre. Die Stimmenmehrheit des Staatsrates sprach sich jedoch gegen die Anwendung dieses letzteren beschränkteren Maßstabes der Gutswertsermittlung aus, weil schon die Reinertragsschätzungen auf den sehr niedrigen Katastralpreisen beruhten und alle Realitäten in Böhmen seitdem bedeutend im Wert gestiegen sind; weil man aus übertriebener Ängstlichkeit dem Grundbesitzer die Wohltat der Kreditgewährung nicht schmälern soll; weil die Wohn- und Wirtschaftsgebäude den Wert der Hypotheken noch erhöhen etc. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Freiherr v. Lichtenfels</rs>
                     </hi> glaubte sich mit den minderen Stimmen im Staatsrate für den durch die Vorsicht empfohlenen beschränkteren Maßstab aussprechen zu sollen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> beleuchtete die Frage von ihrer praktischen Seite, indem er zeigte, daß nach dem von ihm vorgeschlagenen Maßstab der Wert eines Grundstückes von 100 fl. Reinertrag mit 1600 fl., nach dem Vorschlage des Landtages <ref xml:id="fn_5_7_464_j">sowie des Staatsrates</ref>
                     <note type="variant" n="j" target="#fn_5_7_464_j">Einfügung j-j Ransonnets.</note> aber mit 2000 fl., entfallen würde. Hinzu kommt noch, daß nach dem Statute der böhmischen Hypothekenbank, § 37, Darlehen auf Grund und Boden bis zu zwei Drittel des ermittelten Wertes bewilligt werden können, während die Nationalbank <ref xml:id="fn_5_7_464_k">und die übrigen oben bezeichneten Kreditinstitute</ref>
                     <note type="variant" n="k" target="#fn_5_7_464_k">Einfügung k-k Lassers.</note> bei ihren Darlehen nur bis zur Hälfte des nach ihrem beschränkten Maßstab ermittelten Wertes gehen, und die Nationalbank somit auf das erwähnte Grundstück nur 800 fl. leihen würde, während die böhmische Hypothekenbank bis 1333 fl. gehen könnte. Diese Differenz sei sehr belangreich und wichtig für das Institut. Andererseits liegt es selbst im Interesse der Grundbesitzer, daß man mit den Darlehen nicht bis zu einer solchen Höhe geht, welche ihnen die Verzinsung und Amortisierung desselben (wenigstens jährlich sechs Prozent) aus dem Ertrage des Gutes unmöglich macht, weil dies zu ihrem Ruin führt. Auch aus diesem Gesichtspunkte müsse sich daher der Minister gegen den Vorschlag des böhmischen Landtages erklären, der übrigens nicht einstimmig beschlossen, sondern unter anderem auch vom Grafen Clam lebhaft bekämpft <ref xml:id="fn_5_7_464_l">und nur mit kleiner Majorität angenommen</ref>
                     <note type="variant" n="l" target="#fn_5_7_464_l">Einfügung l-l Lassers.</note> worden ist<note type="footnote" n="33">Der fragliche Paragraph der Statuten war in der 20. Sitzung der zweiten Session des böhmischen Landtages am <date when="1863-02-24">24. 2. 1863</date> angenommen worden, ohne daß sich nur ein Abgeordneter zu dessen Inhalt geäußert hätte, <bibl type="secondary">
                           <title>Stenographische Berichte des böhmischen Landtages</title>, 2. Session 1863, 549f.</bibl>
                     </note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß die Anschläge des Reinertrages in Böhmen verschiedenartig und nicht überall sehr niedrig seien. Übrigens scheine es doch nicht notwendig, dem Wunsche des Landtages bei diesem Punkte entgegenzutreten, indem die Garantie des Landesfonds hinlänglichen Schutz gegen den Verlust des Instituts aus dem Darleihgeschäft selbst bei hohen Grundwert­anschlägen gewähren wird. Der Staatsminister trat dieser Meinung bei, allein die übrigen Stimmen, d. i. die Majorität des Ministerrates, vereinigten sich mit dem Antrage des Ministers Ritter v. Lasser. Schließlich brachte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> die Frage in Anregung, ob, wenn die Vornahme der von der Regierung gewünschten Änderungen am Statute und der Durchführungsvorschrift vom Landtage adoptiert worden sind, bevor noch die Reichsratssession begonnen hat, <pb n="340" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b7-pdf.xml%23a5-b7_einzelseiten/a5-b7_s340.pdf"/>die Regierung die amendierten Statuten mit Anwendung des § 13 der Verfassung sofort genehmigen sollte, gleich wie dies mit den Statuten der englisch-österreichischen Bank geschehen ist<note type="footnote" n="34">Zur Anglo-Österreichischen Bank siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630928-P-0397.xml#top_5_6_397_2">MR. v. <date when="1863-09-28">28. 9. 1863</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z397" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z397.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630928-P-0397.xml">ÖMR. V/6, Nr. 397</ref>
                        </bibl>, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-07-0-18631019-P-0407.xml#top_5_7_407_4">MR. v. <date when="1863-10-19">19. 10. 1863</date>/IV</ref>.</note>. Für den Fall der bejahenden Lösung dieser Frage könnte darüber schon eine Andeutung in die Ah. Resolution aufgenommen werden. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> stellte vor allem in Zweifel, daß die Annahme der modifizierten Statuten durch den böhmischen Landtag so schnell erfolgen werde. Sind sie aber einmal bei nichtversammeltem Reichsrate angenommen, so wäre es doch angezeigt abzuwarten, daß das Begehren um Anwendung des § 13 von unten aus gestellt wird, weil darin eben die Rechtfertigung des Vorganges der Regierung gelegen wäre. Die mittlerweilen verfließende Zeit sei für das Institut keineswegs verloren, da indessen die Organisierung immerhin begonnen werden könne. Eine Ah. Andeutung über die eventuelle Anwendung des § 13 hielt der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> dermal nicht für nötig, da diese Verfügung von der Regierung auch ohne jener Andeutung getroffen werden kann<note type="footnote" n="35">Auf den in Anm. 24 zit. Vortrag Erzherzog Rainers v. <date when="1864-04-26">26. 4. 1864</date> mit Vortrag des Staatsministeriums v. <date when="1864-01-25">25. 1. 1864</date> erging am <date when="1864-04-29">29. 4. 1864</date> folgende Ah. Entschließung: <quote>Bin geneigt die vom böhmischen Landtage beschlossene Gründung einer unter der Haftung des böhmischen Landes- und bzw. Domestikalfonds zu errichtenden Hypothekenbank für das Königreich Böhmen unter der Bedingung, daß die vorgelegten Entwürfe des Statutes und der Durchführungsvorschriften nach Maßgabe der in der Beilage enthaltenen Bemerkungen modifiziert werden, sowie mit dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Behandlung der im Statute und insbesondere in den §§ 1, 6, 7, 23 und 35 rücksichtlich der Ausgabe von Pfandbriefen gegen Zurückzahlung in barem und mit Festsetzung von Prämien, dann in den §§ 12, 29e, 39, 41–47 des modifizierten Textes enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen. Zugleich erteile ich Ihnen die Ermächtigung, sowohl zur Einleitung dieser verfassungsmäßigen Behandlung als auch gegen nachträgliche Anzeige zur Vereinbarung über das zulässige Maß der im § 39/5 des Statuts angesprochenen Begünstigungen in Beziehung auf Stempelgebühr, Einkommenssteuer und Postporto mit Meinem Finanzminister und mit dem Handelsministerium</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, <date when="1864-04-22">22. April 1864</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1864-05-11">11. Mai 1864</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1864-05-12">12. Mai 1864</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>