Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 7Oktober 1863–23. Mai 1864Sitzung 405WienThomasKletečkaKlausKochProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Nr. 405Ministerrat, Wien, 15. und 17. Oktober 1863
Protokoll des zu Wien am 15. [und 17.] Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.[Sitzung vom 15. Oktober 1863][anw. Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein.]
Antrag des Finanzausschusses des Abgeordnetenhauses über die Regierungsvorlage des Gesetzes zur Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen während November und Dezember 1863
Der Finanzminister referierte, er habe mit Ah. Ermächtigung den anverwahrten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen während der Monate November und Dezember 1863 eingebrachtZu diesem Gegenstand siehe bereits MR. v. 9. 10. 1863/I, ÖMR. V/6, Nr. 402; der Vortrag Pleners v. 9. 10. 1863, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3207/1863 und FA., FM., Präs. 4271/1863 (K.) und Präs. 4316/1863 (RS.). Die Verdoppelung des außerordentlichen Steuer-, Stempel- und Gebührenzuschlags war seinerzeit zufolge der kaiserlichen Verordnung v. 13. 5. 1859, RGBL. Nr. 88/1859, erfolgt., Liegt dem Originalprotokoll in gedruckter Fassung bei.. So wie im Titel so handelt es sich auch im Kontexte nur um die Erhöhungen, nachdem der Fortbestand der bestehenden Steuern selbst, laut Art. 10 des Grundgesetzes, außer Frage ist, solang diese nicht verfassungsmäßig geändert werdenVgl. dazu Bernatzik, Verfassungsgesetze 262; zur Beratung über den § 10 des Grundgesetzes am 11. 2. 1861 siehe MR. v. 9., 10., 11., 12. und 15. 12. 1861/I, ÖMR. V/1, Nr. 7.. Der Finanzausschuß hat jedoch eine wichtige Textesmodifikation im Auge, wonach im Art. 1 die direkten Steuern, so wie sie im Finanzgesetz vom 19. Dezember 1862 aufgenommen worden sindFinanzgesetz für das Verwaltungsjahr 1863 v. 19. 12. 1862, RGBL. Nr. 101/1862; dazu auch Koch, Einleitung ÖMR. V/4, XIV., dann die fraglichen Erhöhungen noch auf die Monate November und Dezember 1863 ausgedehnt würden. Diese Fassung involviert nun eine allgemeine Bewilligung der direkten Steuern, und bei Annahme dieses Prinzipes müßten die direkten Steuern von Jänner 1864 an aufs neue bewilligt werden. Dies steht aber im Widerspruch mit dem oben zitierten Artikel 10 und auch mit dem Präzedens der einfachen Einstellung der direkten Steuer für 1863 in das Finanzgesetz vom 2. November v. J.Finanzgesetz für das Verwaltungsjahr 1862 v. 2. 11. 1862, RGBL. Nr. 76/1862; dazu auch Malfèr, Einleitung ÖMR. V/3, XXVII., dann mit der im administrativen Wege erfolgten Ausschreibung der direkten Steuern für 1862 mit Patent vom 22. Oktober 1861HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3202/1861; Publikation dieses Patents in RGBL. Nr. 101/1861; dazu auch MR. v. 10. 10. 1861/III, ÖMR. V/2, Nr. 137.. Der Minister habe auch in seinem Antrag für das Finanzgesetz 1864Korrektur b-b Pleners aus: Vortrag an das Abgeordnetenhaus. diesen Standpunkt festgehalten, indem er sagte: „Durch die bestehenden Steuern sind … gedeckt.“Der Antrag Pleners zur Vorlage des Finanzgesetzes 1864 v. 8. 6. 1863 wurde dem Kaiser am 11. 7. 1863 von Erzherzog Rainer vorgelegt, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2272/1863; dazu auch MR. v. 10. 7. 1863/V, bes. Anm. 20, ÖMR. V/6, Nr. 372, MR. v. 21. und 22. 9. 1863/I, ÖMR. V/6, Nr. 392 und MR. v. 28. 9. 1863/IV, ebd. Nr. 397. Fortsetzung im MR. v. 14. 12. 1863/VII. Nachdem heute abends aber dieser Gegenstand im Finanzausschusse in seiner Gegenwart diskutiert werden wird, gedächte er sich mit aller Entschiedenheit in demselben Sinne auszusprechen24. Sitzung des Finanzausschusses v. 15. 10. 1863 in Protokolle über die Sitzungen der Finanzausschüsse des Abgeordnetenhauses pro 1864, 87–90; zur Diskussion über das Gesetz zur Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen während der Monate November und Dezember 1863 siehe auch schon die 23. Sitzung des Finanzausschusses v. 14. 10. 1863 in ebd., 83–86..
Der Staatsminister teilte vollkommen diese Meinung und forderte den Finanzminister auf, im Fall der Ausschuß seinen Argumenten nicht nachgeben wollte, die Verhandlung auf die nächste Ausschußsitzung zu verlegen, in welcher Ritter v. Schmerling auch erscheinen und das Wort ergreifen würdeSiehe dazu Anm. 10..
Der Polizeiminister erkannte im Vorgang des Finanzausschusses einen Versuch zu Errungenschaften unter Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Rechte der Regierung. Hier wäre Nachgiebigkeit am unrechten Orte. Auch die Minister Ritter v. Lasser und Ritter v. Hein waren der Meinung, daß man es bei Verteidigung des Prinzips selbst bis zum äußersten kommen lassen müßte.
Die übrigen Minister traten gleichfalls dem Finanzminister bei, der schließlich erwähnte, daß er die administrative Ausschreibung der direkten Steuern für 1864 bloß deswegen sistiert habe, um bei deren Erlassung gleich auch die Erhöhungen anordnen zu könnenDie Ausschreibung der direkten Steuern erfolgte für 1860 mit kaiserlichem Patent v. 27. 9. 1859, RGBL. Nr. 177/1859, für 1861 mit kaiserlichem Patent v. 8. 10. 1860, RGBL. Nr. 221/1860, für 1862 mit kaiserlichem Patent v. 22. 10. 1861, RGBL. Nr. 101/1861; im Finanzgesetz für 1862 v. 2. 11. 1862, RGBL. Nr. 76/1862, wurde diese Ausschreibung stillschweigend anerkannt; für das Verwaltungsjahr 1863 wurden die direkten Steuern aber nur mehr mittels des Finanzgesetzes v. 19. 12. 1862, RGBL. Nr. 101/1862, ausgeschrieben.. Der Polizeiminister hielt diese Sistierung nicht für opportun.
Fortsetzung am 17. Oktober 1863. Unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. Gegenwärtige: Sämtliche Mitglieder des Ministerrates.
Der Finanzminister brachte das Ergebnis der Beratung des Finanzausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhung während der Monate November und Dezember 1863 zur Kenntnis der Konferenz und bemerkte, daß der Finanzausschuß trotz seiner und des Staatsministers von der vom Berichterstatter Dr. Taschek vorgeschlagenen Fassung, nach welcher die bestehenden direkten Steuern Gegenstand der Bewilligung des Reichsrates wären, nicht abzubringen war, daß derselbe im Gegenteile auch noch das Bewilligungsrecht für die bestehenden indirekten Steuern für den Reichsrat in Anspruch genommen habe, wie der beiliegende Ausschußbericht nachweise25. Sitzung des Finanzausschusses v. 16. 10. 1863 in Protokolle über die Sitzungen der Finanzausschüsse des Abgeordnetenhauses pro 1864, 91f.; der Antrag Dr. Karl Giskras wegen Bewilligung der indirekten Steuern und die Abstimmung darüber in ebd., 92f., Liegt dem Originalprotokoll in gedruckter Fassung bei.. Die Anschauung der Regierung hierüber sei schon im Ministerrate vom 15. l. M. dahin klargestellt worden, daß der Fortbestand der bestehenden Steuern laut Art. 10 des GrundgesetzesSiehe Anm. 2. außer Frage stehe und nur zur Fortsetzung der lediglich für das Verwaltungsjahr 1863 bewilligten Steuer-, Stempel- und GebührenerhöhungDie ausdrückliche Beschränkung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhung auf das Verwaltungsjahr 1863 ist im § 19 des Gesetzes v. 13. 12. 1862, RGBL. Nr. 89/1862, verankert. während der zwei Monate November und Dezember 1863 die verfassungsmäßige Zustimmung der Reichsvertretung erforderlich sei. Es frage sich daher, welche Haltung die Regierung gegenüber dem Antrage des Finanzausschusses in pleno des Abgeordnetenhauses am 20. l. M. einzunehmen habeProt. Reichsrat, AH. 1863/64, 466–470 (26. Sitzung/20. 10. 1863); Debatte und Beschlußfassung in ebd., 472–496 (27/21. 10. 1863).. Selbstverständlich könne die Regierung nur die gleiche Haltung beobachten, die sie im Finanzausschusse eingenommen habe, wenngleich wenig Hoffnung vorhanden sei, daß sie ihre Anschauung zur Geltung bringen werde, indem sich viele Abgeordnete in das Schlagwort „Steuerbewilligungsrecht“, welches nach ihrer Ansicht hiebei gefährdet wäre, förmlich verrant haben, und eine gemäßigtere Anschauung schwerlich eintreten werde. Welcher Fraktion sich die Abgeordneten aus Siebenbürgen zuneigen werden, sei aber derzeit noch unbekanntAus Siebenbürgen ergriff in dieser Angelegenheit nur der Abgeordnete Conrad Schmidt das Wort, indem er sich für die Regierungsvorlage und gegen den Ausschußantrag erklärte, ebd., 488 (27. Sitzung/21. 10. 1863).. Die Tendenz des Finanzausschusses sei darauf gerichtet, dem Zustande nicht zu präjudizieren, daß dem Reichsrate beim Finanzgesetze eine Aktion bezüglich der bestehenden Steuern zustehe. Im Finanzgesetze habe bisher der betreffende Artikel gelautet: „Durch die bestehenden Steuern ist ein Betrag von … so gedeckt“Es handelt sich dabei jeweils um den Artikel II der Finanzgesetze.. Nun sei es allerdings nicht zu leugnen, daß dem Reichsrate irgend eine Bestimmung in der Art zukomme, ob die bestehenden Steuern in das Finanzgesetz richtig aufgenommen worden sind; und da könnte, um demselben dieses Recht zu salvieren, im Eingange des in Rede stehenden Gesetzes eine Änderung in einer Art, die den Charakter der Bewilligung ausschlösse, zugelassen werden, die ungefähr dahin lauten würde: „Vorbehaltlich der im Finanzgesetze pro 1864 über die bestehenden direkten Steuern und indirekten Abgaben zu treffenden Bestimmungen werden etc.“ Durch diese Modifikation würde sich die Regierung nichts vergeben und die angeregte Frage offen gelassen werden. Wenn dieses Auskunftsmittel von der Konferenz beliebt würde, so frage es sich, ob die Regierung dieses Amendement im Abgeordnetenhause selbst einbringen, oder ob dieses Auskunftsmittel für später reserviert bleiben solle. Votant glaube, daß die Regierung damit nicht selbst hiemit hervortreten, sondern die Treffung eines Ausgleiches dem Herrenhause überlassen solle, welches hiezu um so mehr geneigt sein dürfte, um die Regierung nicht in die Lage zu versetzen, die Steuern nicht zu rechter Zeit einheben zu können.
Der Staatsminister bemerkte, daß, wenn das Herrenhaus nicht mehr Einsicht hätte, der Moment gekommen wäre, klar auszusprechen, daß die Regierung der Frage nicht ausweiche, sondern ihre in der Verfassung gegründete AnschauungSiehe dazu Anm. 2. entschieden zur Durchführung bringen würde. Er sei oft dafür gewesen, in Sachen, die nicht von großer Tragweite oder gefährlichen Beispielsfolgerungen waren, nachzugeben, um Konflikte zu vermeiden. Wenn aber das Prinzip angegriffen werde, bliebe nichts übrig, als die Angelegenheit alle Stadien durchlaufen zu lassen und die Sache zum Bruche zu bringen, weil in Verfassungsfragen ein Kompromiß nicht zulässig sei. Das vom Finanzminister beantragte Amendement erscheine ihm wohl unschädlich, es werde aber kaum befriedigen, zumal im Finanzausschusse Äußerungen in der Richtung gefallen sind. Wenn wir nicht das Recht zur Bewilligung der Steuern haben, so müssen wir es eben erobern. Votant sei einverstanden, daß der Versuch im Abgeordnetenhaus gar nicht gemacht werde, denn wenn sie sehen, daß die Sache zum Bruche führen könne, werden sie eher geneigt sein nachzugeben. Was die Haltung der Regierung im Abgeordnetenhaus betreffe, so könne über den Standpunkt derselben kein Zweifel obwalten, man werde jedoch einen Konflikt nicht herausfordern, vielmehr die Aufgabe haben, soviel als möglich dämpfend zu wirken, um die Sache ganz objektiv zu halten. Einige der Schreier im Finanzausschusse, wie der Abgeordnete Kinsky, werden im pleno des Hauses nichts sprechen, und es werden sich gewiß auch andere, wie die Abgeordneten Hopfen und Szabel, melden, die den Regierungsstandpunkt mit Energie vertreten werdenIm Verlauf der entsprechenden Generaldebatte meldete sich keiner der drei genannten Abgeordneten zu Wort, währenddessen sich für den Ausschußantrag Dr. Karl Giskra und Dr. Johann Demel, dagegen – im Sinne der Regierung – aber die Abgeordneten Dr. Joseph Ritter v. Waser, Dr. Eduard Herbst, Dr. Alois Brinz und Conrad Schmidt – vgl. Anm. 14 – aussprachen, ebd., 475–491 (27. Sitzung/21. 10. 1863).. Der Polizeiminister war gleichfalls der Ansicht, daß die Regierung gegenüber dem Finanzausschußantrage sich negativ zu verhalten habe, da bei der Schroffheit, welche in der Beratung anzutreffen war, von einem Mittelwege keine Rede sein könne. Wenn ein Auskunftsmittel, welches die Frage günstig löst, vom Abgeordnetenhause selbst gebracht werden sollte, könne die Regierung sagen, das sei ihr nicht gefährlich, selbst aber hierin einen Schritt zu machen, sei in keinem Falle rätlich. Der Staatsratspräsident hielt die Frage von solcher Wichtigkeit, daß dieselbe nötigenfalls zur Auflösung des Abgeordnetenhauses führen müßte. Votant sei gegen jede Textierung, welche den § 10 der Verfassung derogiere oder denselben auch nur dunkel machen könnte, und könne aus diesem Grunde auch nicht dem Amendement des Finanzministers beistimmen, welches doppelt gefährlich wäre, weil einerseits die hienach vorbehaltene Bestimmung, welche aufgenommen werden soll, um das Abgeordnetenhaus zu befriedigen, nicht anders ausfallen könnte, als mit der Erklärung, daß der Reichsvertretung das Recht zur Bewilligung der bestehenden Steuern zukomme, und weil andererseits, wenn eine Bestimmung hierüber erst getroffen werden müßte, die bestehenden Steuern nach der Urziffer für die Monate November und Dezember 1863 gar nicht eingehoben werden könnten. Für eine allfällig andere Textierung könne nach dem Dafürhalten des Votanten der Anhaltspunkt nur beim Finanzgesetze pro 1862Das Finanzgesetz für 1862 v. 2. 11. 1862, RGBL. Nr. 76/1862; vgl. dazu Koch, Einleitung ÖMR. V/4, Xf. genommen werden. Hienach könnte die Textierung in unverfänglicher Weise dahin abgeändert werden: „Zur Deckung der durch die bestehenden Steuern, dann durch die sonstigen Einkommenszweige des Staates nicht bedeckten Staatsausgaben wird die Erhöhung etc. etc. für die Dauer der Monate November und Dezember 1863 in Kraft erhalten.“ Der Finanzminister meinte, daß es sich hiebei nur um eine Kalkülsache handeln würde, denn irgend eine Richtigstellung oder Liquidierung der Ziffer müsse der Reichsrat doch vornehmen, der Finanzminister könnte ja gefehlt gerechnet und eine unrichtige Ziffer in das Finanzgesetz eingestellt haben. Der Minister Ritter v. Hein erinnerte an den Vorgang bei Zustandekommen des letzten Finanzgesetzes, wo der vom Abgeordnetenhause angenommene Ausdruck „genehmigt“ in der gemischten Kommission in jenen „festgesetzt“ abgeändert worden seiZum Zustandekommen des Finanzgesetzes 1863 siehe zusammenfassend Koch, Einleitung ÖMR. V/4, XIV.. Dieser Vorgang könnte dahin bestimmen, daß das Herrenhaus abermals das Medium abgebe, um die Regierung zu halten. Das beantragte Auskunftsmittel scheine ihm mißlich, und nach seiner Meinung wäre die Regierungsvorlage ohne Änderung und ohne Amendement entschieden im Abgeordnetenhause zu behaupten, und es wäre bei der Wichtigkeit des Gegenstandes, da hiebei die Verfassung in Frage komme, im äußersten Falle bis zur Auflösung des Abgeordnetenhauses zu schreiten. Der Minister Ritter v. Lasser hielt es für notwendig, den von der Regierung im Finanzausschusse eingenommenen Standpunkt in pleno des Hauses ohne Schwenkung fest zu behaupten und so wenig als möglich zu irgendeinem Amendement selbst die Hand zu bietenDies geschah im Rahmen der Generaldebatte durch Plener und Schmerling, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 488ff. und 491f. (27. Sitzung/21. 10. 1863).. Nach Ansicht des Votanten fange die Schwierigkeit erst recht an, wenn ein solches Amendement aus der Initiative des Hauses selbst hervorginge, da sich die Minister in Zweifel befinden könnten, wie sie ihr Verhalten im Reden und Abstimmen einzurichten haben. Darüber könne wohl kein Zweifel bestehen, daß die Regierung nicht selbst, sondern daß die Gegenpartei ein solches Auskunftsmittel proponieren müßte. Die Situation sei übrigens eine solche, daß, wenn ein noch weiterer Konflikt bei Kriegsbudget zu besorgen wäre, das Festhalten des dermaligen Konfliktes und die Einrichtung der Regierungsmaßnahmen darnach für die Regierung nur willkommener sein könne. Denn gegenwärtig wolle gegen den klaren Wortlaut des § 10 des Grundgesetzes entschieden ein Attentat auf die Verfassung versucht werden, und die Regierung sei vollkommen im Rechte, einem solchen Vorhaben selbst mit dem äußersten Mittel entgegenzutreten, sie werde sich aber auf einem viel schlechteren Felde bewegen, wenn der populäre Artikel, ein für die Schlagfertigkeit des Heeres nicht zulässiger Abstrich beim Kriegsministeriumsbudget vorgenommen werden wollte, und die Regierung aus diesem Grunde zur Auflösung des Abgeordnetenhauses schreiten müßte. Der Staatsminister meinte, daß man sich den mutmaßlichen Vorgang gegenwärtig zu halten hätte. Wenn das Herrenhaus die Textierung des Abgeordnetenhauses im Regierungssinne modifiziere und das Abgeordnetenhaus darauf nicht eingehe, so werde der Finanzminister zwei bis drei Wochen die erhöhten Steuern und Gebühren nicht einheben können, es werde aber auch eine ungeheure Verwirrung bei der Einhebung der Steuern und bei dem Gebrauche der früheren Stempeln erstehen. Diese Verwirrung werde ihm aber nur angenehm sein, indem die ganze Bevölkerung damit beschäftigt werden und in eine ordentliche Wut geraten werde, die nur eine wohltätige Reaktion herbeiführen werde. Werde die Prinzipienfrage in pleno des Hauses angegriffen, so brauche man nicht gleich zur Auflösung zu schreiten, das Gesetz werde einfach nicht zustande kommen. Die Frage wird dann beim Finanzgesetz zur Austragung kommen, und wenn dann die beim früheren Finanzgesetze gewählte Textierung: „Durch die bestehenden Steuern sind … gedeckt“ angenommen werde, habe das Abgeordnetenhaus eine Niederlage erfahren. Wolle aber dieser Ausdruck nicht beibehalten werden, dann trete, da die Regierung sich darauf berufen kann, daß schon zwei Budgets so angenommen worden seienSiehe Anm. 15., der Bruch nicht wegen Abstrichen, sondern wegen des Prinzipes ein. Wenn in der Sitzung des Abgeordnetenhauses Dienstag den 20. Oktober die Differenz nicht beigelegt werde, so sei es klar, daß bis 31. Oktober das Gesetz nicht zustande kommen könneSiehe Anm. 24.. Der Entgang der Steuererhöhung für einige Wochen werde dem Finanzminister keine große Verlegenheit bereiten, das Publikum werde aber durch die notwendig sich ergebenden Konfusionen in Erbitterung geraten und die Veranlassung mit Recht dem Abgeordnetenhaus zuschreiben. Die Frage sei zu wichtig, als daß ihr mit einer zweifelhaften Lösung aus dem Wege gegangen werden könnte, die nur zur Steuerverweigerung führen könnte. Der Finanzminister bemerkte, daß hiebei nicht nur das Publikum in Konfusion geraten müßte, sondern auch der Dienst sehr benachteiligt wäre, und daß der dadurch entstehende Entgang gar nicht mehr gutgemacht werden könnte. Bei den Stempeln könnte man unmöglich Vormerkungen halten, um nachträglich einen höheren Stempel abzufordern. Bei den direkten Steuern würde aber eine fürchterliche Schreiberei und ungemein lästige Amtshandlung durch Ab- und Zurechnen und nachträgliche Einhebung hervorgerufen. Der Handelsminister erinnerte, daß bei der Beratung des Grundgesetzes ein hoher Wert auf den § 10 gelegt worden seiSiehe dazu Anm. 2., welcher als das einzige Palladium gegen Steuerverweigerung erkannt worden sei.
Die übrigen Stimmführer, somit die Majorität, sprachen sich dafür aus, daß die Regierungsvorlage in pleno des Abgeordnetenhauses ohne Änderung, und ohne zu irgend einem Amendement selbst die Hand zu bieten, zu behaupten wäre. Der Staatsminister fand hierauf seine Kollegen zu ersuchen, der Sitzung im Abgeordnetenhause am 20. l. M. beizuwohnen, damit, wenn ein Amendement vom Hause selbst gebracht werden sollte, eine Erklärung der Regierung hierüber nach vorausgegangener weiterer Beratung der Minister abgegeben werden könneDiese Befürchtung der Regierung erwies sich als unbegründet. Nachdem die Regierungsvorlage über die Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen während der Monate November und Dezember 1863 vom Abgeordnetenhaus am 21. 10. 1863 in dritter Lesung angenommen worden war, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 496 (27. Sitzung), und am 27. 10. 1863 auch das Herrenhaus passiert hatte, ebd., HH. 1863/64, 79 (7. Sitzung), legte Plener das Gesetz am 28. 10. 1863 dem Kaiser vor, der darauf noch am selben Tag seine Ah. Sanktion erteilte, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3420/1863, und FA., FM., Präs. 4528/1863 (K.) und Präs. 4569/1863 (RS.); Publikation in RGBL. Nr. 91/1863..
Wien, am 17. Oktober 1863, Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 2. November 1863.Empfangen 2. November 1863. Erzherzog Rainer.