Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 6Mai 1863–12. Oktober 1863Sitzung 402WienThomasKletečkaKlausKochProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer (BdE. fehlt); BdE. und anw. (Mecséry 12. 10.), Rechberg, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mertens; abw. Degenfeld; BdR. Erzherzog Rainer 30. 10.RansonnetErzherzog Rainerkeine BdE.MecséryBdE. 1863-10-12 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergNádasdySchmerlingLasserPlenerWickenburgLichtenfelsForgáchEsterházyBurgerHeinMertensDegenfeldGesetzentwürfe: Über den Fortbestand der Steuer- und Gebührenerhöhung im Verwaltungsjahr 1864Gesetzentwürfe: Über Abhilfe für den Notstand in UngarnGesetzentwürfe: Über die Regelung der schwebenden Schuldfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 402Ministerrat, Wien, 9. Oktober 1863
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer (
BdE.
Bestätigung der Einsicht fehlt);
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Mecséry 12. 10.), Rechberg, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Burger, Hein, Mertens;
abw.
abwesend Degenfeld;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 30. 10.
12063411
Protokoll des zu Wien am 9. Oktober 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. Der Finanzminister referierte über die beiliegenden drei Gesetzentwürfe, zu deren Einbringung er sich die Ah. Ermächtigung zu erbitten gedenkt.
Gesetzentwürfe: Über den Fortbestand der Steuer- und Gebührenerhöhung im Verwaltungsjahr 1864
Der erste Entwurf führt den Titel: „Gesetz betreffend die Fortsetzung der Steuer-, Stempel- und Gebührenerhöhungen während der Monate November und Dezember 1863, dann die Bedeckung des Abganges in der Finanzperiode 1864 im Wege des Kredits. Wirksam für das ganze Reich.“ Die Notwendigkeit zur Erlassung dieses Gesetzes liegt darin, daß das Finanzgesetz für 1864 bis Ende dieses Monates unmöglich zustande kommen kann und es daher unerläßlich ist, die Fortdauer der Erhöhungen bei den direkten Steuern, der Zuckersteuer und den Stempeln und Gebühren provisorisch auf die ersten zwei Monate des Verwaltungsjahres 1864 zu erwirken, während welcher das Finanzgesetz hoffentlich zustande kommen wird. Der Minister gedenkt ferner auch die jetzt günstigeren politischen Konjunkturen und einige ihm zugekommene vorteilhaften Anträge zu benützen, um eine große Kreditoperation zu machen, mittels welcher a) das präliminierte Defizit für 1864 per 34 Millionen, dann b) die außerordentlichen Auslagen für die vom Notstand am härtesten betroffenen Teile Ungarns, endlich c) die Mittel zur Einlösung der Münzscheine und zur Konsolidierung eines Teils der schwebenden Schuld zu bedecken wären. Man wird zur baldigen Vornahme dieser Operation auch durch den doppelten Umstand gedrängt, daß die Kassabestände des Staates einen niedrigeren Stand als je, seit einer Reihe von Jahren, erreicht haben und daß die Steuereinzahlungen in Ungarn bereits bedeutend abnehmen. Nach umständlicher Beleuchtung aller einschlägigen Verhältnisse las der Finanzminister den Gesetzentwurf I. Im wesentlichen wurde gegen den Entwurf von keiner Seite etwas angewendet.
Der Staatsminister erhob jedoch in formaler Beziehung den Anstand, daß hier in einem Gesetz zwei Gegenstände normiert werden, die zueinander in keinem nahen und logischen Zusammenhang stehen: die Fortdauer der Steuererhöhungen durch zwei Monate und die Aufnahme eines Anlehens. Nachdem jeder der beiden andern zur Beratung vorliegenden Gesetzentwürfe gleichfalls die Ermächtigung zur Aufnahme eines Anlehens enthält, so schiene es angemessener und einfacher, die Ermächtigung zur Aufnahme eines großen Anlehens, wodurch der Aufwand für die verschiedenen Objekte gedeckt wurde, zum Gegenstand eines eigenen Gesetzentwurfes zu machen. Wofern sich der Ministerrat dafür entschied, würde der Titel des Gesetzentwurfes I zu modifizieren und der Art. 2 desselben wegzulassen sein. Der Finanzminister erwiderte, der logische Zusammenhang der beiden Gegenstände des Gesetzes ergebe sich daraus, daß die Steuererhöhung sowie das Anlehen zur Deckung des Erfordernisses für 1864 in Anspruch genommen werden. Das Anlehen bilde auchEinfügung Pleners. ein Kompelle für den Reichsrat, auf die beantragten Steuererhöhungen sowohl als die neuen Steuern einzugehen, zumal die Ziffer sonst weit höher gegriffen werden müßte. Die Höhe von 34 Millionen entspricht in runder Summe den Positionen des Staatsvoranschlages für 1864, und [es] konnten dabei die vom Finanzausschuß beantragten Änderungen als nicht maßgebend auch nicht berücksichtigt werden. Der Finanzminister müsse sich an seine eigene Vorlage halten, solange sie nicht von kompetenter Seite geändert ist, widrigens man in ein unentwirrbares Chaos geraten würde. Der Minister Ritter v. Lasser würde es gleichwohl für vorsichtiger halten, die Ziffer des Anlehens um einige Millionen höher zu halten, um für alle Eventualitäten gesichert zu sein.
Nachdem der Staatsminister nochmals auf die Unzukömmlichkeit hingewiesen hatte, daß die Ermächtigung zur Vornahme einer einzigen großen Kreditoperation dem Finanzminister teilweise in drei verschiedenen Gesetzen gegeben würde, deren keines die Gesamtziffer ausspräche, erklärte der Finanzminister, sich konformieren zu wollen, wonach der Gesetzentwurf I bloß von der Fortdauer der Steuer- und Gebührenerhöhung handeln würdeMit Vortrag v. 9. 10. 1863 suchte Plener um die Ermächtigung zur parlamentarischen Vorlage dieses, nach dem Ministerratsbeschluß reduzierten Gesetzentwurfes an, was ihm infolge Ah. E. v. 11. 10. 1863 gewährt wurde, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3207/1863 und FA., FM., Präs. 4271/1863 (K.) und Präs. 4316/1863 (RS.). Daraufhin brachte Plener am 13. 10. 1863 die Regierungsvorlage beim Reichsrat ein, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 388 f. (24. Sitzung); die Verweisung an den Finanzausschuß, Debatte und Beschlußfassung in ebd., 448 und 472–496 (26 und 27/20. und 21. 10. 1863), und ebd., HH. 1863/64, 71, 73, 76 f., 79 und 81 (7/24. 10. 1863); am 28. 10. 1863 legte Plener das vom Reichsrat verabschiedete Gesetz dem Kaiser vor, der noch am selben Tag die Ah. Sanktion erteilte, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3420/1863 und FA., FM., Präs. 4528/1863 (K.) und Präs. 4569/1863 (RS.); Publikation in RGBL. Nr. 91/1863. Fortsetzung im MR. v. 15. und 17. 10. 1863/I. und die Aufnahme des Anlehens im ganzen Gegenstand eines besonderen Gesetzentwurfes zu bilden hätteDen Gesetzentwurf zur Benützung des öffentlichen Kredits zur Bedeckung der außerordentlichen Staatsauslagen in der Finanzperiode 1864 legte Plener am 10. 10. 1863 zur Ah. Genehmigung vor, FA., FM., Präs. 4272/1863 (K.) und Präs. 4382/1863 (RS.); darüber erstattete Erzherzog Rainer am 12. 10. 1863 Vortrag beim Kaiser, worauf dieser am 14. 10. 1863 seine Zustimmung zur Vorlage beim Reichsrat erteilte, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3274/1863; dies geschah am 15. 10. 1863, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 416–419 (25. Sitzung); die Verweisung an den Finanzausschuß, Debatte und Beschlußfassung in ebd., 709–714 (37/7. 11. 1863) und ebd., HH. 1863/64, 131 und 134 f. (10/14. 11. 1863); am 15. 11. 1863 legte Plener das Gesetz zur Ah. Sanktion vor, worauf selbe am 17. 11. 1863 erfolgte, FA., FM., Präs. 4766/1863 (K.) und Präs. 4818/1863 (RS.); Publikation in RGBL. Nr. 98/1863. Fortsetzung im MR. v. 16. 11. 1863/Vb..
Gesetzentwürfe: Über Abhilfe für den Notstand in Ungarn
Der hierauf vom Finanzminister verlesene zweite Gesetzentwurf führt den Titel: „Gesetz betreffend die Bedeckung des durch den Notstand veranlaßten außerordentlichen Aufwandes. Wirksam für das ganze Reich.Siehe dazu zuletzt MR. v. 15. 9. 1863/I; zur Vorlage dieses Gesetzentwurfs war Plener infolge Ah. Handschreibens v. 15. 9. 1863 ermächtigt worden, ebd., Anm. 5. Die Spezialität dieses außerordentlichen Aufwands rechtfertige die Aufnahme der bezüglichen Bestimmungen in ein besonderes Gesetz. Die darin erscheinenden Ziffern beruhen auf dem zugrunde liegenden Ah. Handschreiben vom 15. September 1863Wie Anm. 3.. Über einige Punkte dieses Entwurfes ergaben sich nachfolgende Diskussionen:
a) Der ungarische Hofkanzler fand, daß die Artikel 2 und 3 mehr Details als nötig enthalten; man provoziert dadurch nur weitwendige Erörterungen, und die Behörden werden durch die verschiedenen Titel, bei der Durchführung der Maßregel häufig in einer für die gute Sache nachteiligen Weise gehemmt. Insbesondere dürfte im Art. 3 beiläufig folgende Aufzählung genügen: 1. für Subventionen an Frucht …, 2. für bare Darleihen …, 3. für öffentliche Bauten im Notstandsgebiete … Der Finanzminister fände gegen diese Gliederung, vorausgesetzt, daß der Charakter der „verzinslichen Vorschüsse“ herausgehoben werde, nichts zu erinnern. Übrigens verhehle sich Edler v. Plener keineswegs, daß ein großer Teil dieser „Vorschüsse“ einmal ersetzt werden wird. Minister Ritter v. Lasser hält eine zu kurze und allgemeine Aufzählung des Ausgabsrubriken nicht für zweckmäßig, wenn man die Sache im Reichsrat glücklich durchbringen will. Der Finanzausschuß habe sich bei den 25.000 f. für den Notstand in IstrienSiehe dazu Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, Index, Stichwort Staatsvoranschlag pro 1864-VII politische Verwaltung. nicht kulant gezeigt und werde umsomehr bei so großen Summen Details fordern. Es wären daher die „öffentlichen Bauten“ näher zu bezeichnen, die Vorschüsse an Winter- und Sommersaatkorn wären, als großenteils bereits erfolgt und vollkommen plausibel, als vollkommen getrennt von den verzinslichen baren Darleihen und den Unterstützungen auszuweisen. Die Minister des Äußern, der Polizei, der Staatsminister, Graf Nádasdy, der Handelsminister, der Staatsratspräsident, Minister Graf Esterházy und FML. Baron Mertens traten dem Minister Ritter v. Lasser bei, und der ungarische Hofkanzler erklärte schließlich, gegen diese Spezialisierung nichts mehr zu erinnern. b) Laut Art. 4 dürfen die für die einzelnen Titel bewilligten Ausgabskredite nur zu den darin bezeichneten Zwecken und nur nach dem wirklichen Bedarfe verwendet werden. Minister Ritter v. Lasser fand in dieser Bestimmung eine nachteilige Schranke für die Regierung und stimmte daher für die Weglassung des ganzen Artikels, während der Polizeiminister vielmehr in derselben eine dem Reichsrate gewährte Beruhigung über die entsprechende und sparsame Gebarung mit dieser großen Summe erblickte. Für die Belassung dieses Artikels stimmten noch ferner die Minister Graf Esterházy, Baron Burger, Ritter von Hein, der Staatsratspräsident und der Stellvertreter des Kriegsministers, somit die majora.
c) Art.5 lautet: „Zur Sicherstellung und Haftung für die im Art. 3 bezeichneten Vorschüsse haben die Einnahmen des ungarischen Landesfonds zu dienen.“ Der Finanzminister äußerte, er müsse von seinem Standpunkte die allgemeine Garantie des mit reichen Hilfsquellen dotierten ungarischen Landesfonds lebhaft bevorworten. Der Fall übrigens, daß dieser Fonds die sämtlichen erteilten Vorschüsse wirklich refundieren müsse, werde nie eintreten, sondern man werde von demselben nur seinerzeit die Vergütung der sogenannten Deperditen in Anspruch nehmen. Das Prinzip der Garantie des Landesfonds finde aber seine Begründung in dem Umstande, daß dieser ganze Aufwand nur im Interesse des Landes stattfindet, welches sich allein nicht zu helfen vermöchte. Der Empfang so wertvoller Vorschüsse an Getreide und so großer Darlehen ist an sich schon hochschätzbar, wenngleich von alledem eigentlich nichts geschenkt, sondern alles nur geliehen wird. Der ungarische Hofkanzler erklärte sich gegen die Garantie des Landesfonds auf dem gegenwärtigen Standpunkte der Verhandlung. Früher, als noch die Intervenierung der ungarischen Landeskreditanstalt in Aussicht stand, habe der ungarische Hofkanzler allerdings diese Garantie beantragt, allein diese seine kombinierten au. Anträge erhielten nicht die Ah. Genehmigung. Alle diese Vorschüsse haben jetzt als eine vom Reiche, aus seinen Finanzen gewährte Unterstützung zu gelten, und die Bedingung einer Garantie des ungarischen Landesfonds, dessen Vertreter überdies auf die Elozierung der Darlehen keine Einfluß haben werden, würde den Geist der großartigen Maßregel alternieren. Bei den Darlehen auf öffentliche Bauten allein könnte eine Haftung des Landesfonds allenfalls begehrt werden. Der Staatsminister erklärte sich gleichfalls gegen die dem ungarischen Landesfonds zugedachte Haftung. Es handelt sich darum, einer großen allgemeinen Kalamität aus den Reichsfinanzen abzuhelfen. Man muß den Eindruck davon nicht durch den Ausspruch einer Haftung abschwächen, die sich praktisch auf nichts reduzieren würde. Habe man denn das Prinzip der Haftung des Landesfonds in ähnlichen Fällen bei anderen Kronländern in Anwendung gebracht? Sofern man aber hofft, durch den Ausspruch einer solchen Haftung die Behörden bei Elozierungen vorsichtiger und bei den Eintreibungen energischer zu machen, gebe man sich einer Täuschung hin. Minister Ritter v. Lasser war derselben Meinung. Es handelt sich sozusagen um eine „Reichswohltat“, die man nicht durch Haftungen verklausulieren soll. Die Haftung des Landesfonds für die Vorschüsse an Eisenbahngesellschaften und die Theißkonsortien habe keinen rechten Sinn und sei ganz überflüssig, da ja das Finanzministerium zunächst in der Lage ist, sich von diesen Gesellschaften bezahlt zu machen. Am ersten ließe sich eine Haftung für die Vorschüsse an Saatgetreide durch die im Mittel liegende Ah. Entschließung motivieren. Für die Weglassung der Bestimmungen über die Haftung des Landesfonds stimmten noch der Minister Graf Nádasdy, Baron Mecséry, Graf Wickenburg, Graf Esterházy, Baron Burger, der Staatsratspräsident und der Stellvertreter des Kriegsministers. Laut Art. 7 sind „mit dem Vollzuge des Gesetzes der Finanzminister und der ungarische Hofkanzler beauftragt“. Minister Ritter v. Lasser fand es nicht angezeigt, der Ingerenz des letzteren hier zu erwähnen (wodurch dem Abgeordnetenhause das Verlangen, daß Graf Forgách dort erscheine, sehr nahe gelegt würde)Einfügung Lassers. und Graf Forgách sowie Minister Ritter v. Hein stimmten für die Weglassung dieser Bestimmung, zumal die Vorschüsse im Wege der Finanzorgane angewiesen werden sollen. Allein der Finanzminister machte geltend, daß bei der ganzen Maßregel und ihren Folgen die politischen Behörden sehr wesentlich mitzuwirken haben werden und daher die Erwähnung des ungarischen Hofkanzlers hier ganz am Platze sei. Die übrigen Stimmführer fanden gegen die obgedachte Bestimmung nichts zu erinnern. Nachdem im Art. 3 bloß von einer, den kleinen Grundbesitzern zu gewährenden Hilfe die Rede ist, glaubte der ungarische Hofkanzler anführen zu sollen, daß nicht bloß die ganz kleinen, sondern auch sehr viele mittlere Grundbesitzer von der Kalamität auf eine solche Weise getroffen worden sind, daß die Gewährung von Ärarialdarlehen unerläßlich erscheint, um ihnen die Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebes zu ermöglichen. Die Bodenkreditanstalt kann ihnen nämlich nicht zu Hilfe kommen, da sie statutenmäßig mit ihren Darlehen nicht unter 5000 f. herabgehen kann, und von anderwärts wissen sich die meisten kein Geld zu verschaffen. Es dürfte daher im Gesetze heißen: „kleine und mittlere Grundbesitzer, damit auch den letzteren geholfen werden könne“.
Der Ministerrat verkannte nicht diese Rücksichten, fand es aber sehr schwierig, eine positive Grenze über die Ausdehnung des Grundbesitzes zu ziehen, der mit Darlehen bedacht werden könne. Die „Session“ ist nämlich keine in den verschiedenen Komitaten konstante Größe; das Flächenmaß für sich allein, ohne Rücksicht auf Kulturgattung und Güte des Bodens, kann auch nicht als Anhaltspunkt dienen. Endlich vereinigte sich die Stimmenmehrheit mit dem Antrage des Polizeiministers, den Ausdruck „kleinere Grundbesitzer“ zu gebrauchen, wobei die Darlehen nicht bloß auf die „kleinen Grundbesitzer“ allein beschränkt sein würdenNachdem Plener am 14. 10. 1863 die Ermächtigung zur verfassungsmäßigen Einbringungn dieses Gesetzentwurfs erhalten hatte, FA., FM., Präs. 4270/1863 (K.) und Präs. 4383/1863 (RS.) und HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3274/1863, brachte er die im Ministerrat besprochene Regierungsvorlage am 15. 10. 1863 im Abgeordnetenhaus ein, Prot. Reichsrat AH. 1863/64, 416–419 (25. Sitzung); zu deren parlamentarischer Behandlung siehe ebd., Index, Stichwort Kredit, öffentlicher; am 6. 11. 1863 wurde das Gesetz betreffend den durch den Notstand in Ungarn veranlaßten außerordentlichen Aufwand in dritter Lesung vom Abgeordnetenhaus angenommen, ebd., 706 (36. Sitzung); die Annahme im Herrenhaus ebd., HH. 1863/64, 134 f (10/14. 11. 1863); die Ah. Sanktion erfolgte am 17. 11. 1863; Publikation in RGBL. Nr. 97/1863. Am 19. 1. 1864 stellte Plener in Form einer neuerlichen Regierungsvorlage den Antrag, dieses Gesetz auch auf die nicht grundbesitzenden Einwohner der betroffenen ungarischen Gemeinden auszudehnen, ebd., AH. 1863/64, 1854 (73. Sitzung); die Verweisung an den Finanzausschuß, Debatte und Beschlußfassung ebd., 1920 f (75/21. I. 1864) und ebd., HH. 1863/64, 664 f. (32/13. 2. 1864); die Sanktionierung der Novelle zum Gesetz v. 17. 11. 1863 erfolgte am 29. 2. 1864; Publikation in RGBL. Nr. 18/1864. Fortsetzung dazu im MR. v. 16. 11. 1863/Va, MR. v. 9. 1. 1864/I und MR. v. 14. 1. 1864/I..
Gesetzentwürfe: Über die Regelung der schwebenden Schuld
Der Finanzminister las von dem Gesetzentwurf III über die Regelung des schwebenden SchuldDen Gesetzentwurf über die Regelung der schwebenden Schuld legte Plener am 10. 10. 1863 zur Ah. Genehmigung vor, FA., FM., Präs. 5358/1863; darüber erstattete Erzherzog Rainer am 12. 10. 1863 den in Anm. 2. zit. Vortrag. zuerst diejenigen Artikel, die sich a) auf die Salinenhypothekaranweisungen beziehen. Hiernach soll im wesentlichen der Umlauf der gedachten Anweisungen auf 100 Millionen beschränkt, die derzeit zirkulierende Quantität aber im Wege der Kosolidierung durch ein Anlehen von 20 Millionen auf 80 Millionen Gulden reduziert werden. Dadurch gewänne der Finanzminister die Möglichkeit, im Weg der neuen Emittierung von Salinenhypothekaranweisungen allenfalls bis zum Maximum von 100 MillionenSiehe dazu Anm. 10. die eventuell sich ergebenden unvorhergesehenenEinfügung Ransonnets. Bedürfnisse des Staatsschatzes zu decken. Diese Vorkehrung sei umso notwendiger, als die Kassabestände sehr niedrig sindKorrektur e–e Pleners aus möglichst niedrig gehalten werden.. Sobald die Zuflüsse des Staatsschatzes es gestatten, würden dann wieder Anweisungen eingezogen, wie dies im Wesen der schwebenden Schuld (dette flottante) liegt. Der Minister habe sich bei seinen vorliegenden Anträgen die englischen Einrichtungen zum Muster genommen, wo das Parlament alljährlich die Ermächtigung zur Hinausgabe einer bestimmten Summe in Schatzkammerscheinen (bills of exchequer) erteilt. Eine solche Aushilfe sei auch in einem großen Staate wie Österreich nicht zu entbehren, zumal es an Mitteln fehlt, großartige Depotgeschäfte zu machen, welch’ letztere auch höher zu stehen kommen als die Emission der Salinenanweisungen.
Der Staatsminister stellte die Notwendigkeit in Zweifel, jetzt schon die Regelung der schwebenden Schuld beim Reichsrate zur Beratung zu bringen. Die Sache sei delikater Natur, und da sich ein den Wünschen der Regierung entsprechender Ausgang nicht verbürgen läßt, wäre es vorsichtiger, die Initiative nicht zu ergreifen, sondern dieselbe dem Reichsrate zu überlassen. Der Finanzminister erwiderte, die Regelung der schwebenden Schuld sei in den reichsrätlichen Verhandlungen schon öfter zur Sprache gekommen, und gegenwärtig habe die StaatsschuldenkommissionDiese war mit kaiserlichem Patent v. 23. 12. 1859, RGBL. Nr. 226/1859, eingesetzt worden; siehe dazu u. a. Brandt, Neoabsolutismus 2, 861–868 et passim; Pressburger, Österreichisches Noteninstitut 1/2, 571ff. in ihrem Berichte mit solcher Bestimmtheit darauf angetragen, daß man der Diskussion darüber nicht länger ausweichen kann. Übrigens ist die Staatsschuldenkommission keineswegs gegen den ministeriellen Vorschlag gestimmt, sondern sie wünscht vielmehr, dem Finanzminister durch die Konsolidierung eines Teils der schwebenden Schuld die Mittel zu einer freien Bewegung unter den verschiedenen Eventualitäten zu gewähren. Minister Ritter v. Lasser kann sich von der Notwendigkeit der Regulierung in diesem Augenblick nicht überzeugen. Eine staatsrechtliche Nötigung besteht nicht dazu. Man gibt eine günstige Position auf, indem die Regierung selbst mit dem Antrage auf Limitierung des Betrages hervortritt. Wer verbürgt ferner, daß der Reichsrat auch die Ermächtigung erteilen wird, die auf 80 Millionen reduzierte schwebende Schuld wieder auf 100 Millionen zu erhöhen? Wenn der Finanzminister voraussieht, er werde im Laufe des Jahres 1864 20 Millionen mehr brauchen, so möge er diese Summe in Anspruch nehmen, aber nicht unter dem Titel, die schwebende Schuld zu konsolidieren. Der Staatsratspräsident erinnerte, daß die schwebende Schuld vor dem 20. Oktober [1860] Allerhöchstenorts auf die Emission von 80 Millionen Salinenhypothekaranweisungen limitiert war. Die Emission weiterer 20 Millionen wurde mit Ah. Entschließung vom 15. Dezember 1861 bewilligtTatsächlich war die Bewilligung zur Erhöhung der Hypothekaranweisungen auf die Gmundner Saline mit Ah. E. v. 5. 9. 1861 erfolgt, FA., FM., Präs. 3622/1861 (K.) und Präs. 3906/1861 (RS.); HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2806/1861; zur Aufstockung der Emissionssumme auf 100 Millionen Gulden siehe außerdem MR. v. 26. 8. 1861/VI, ÖMR. V/2, Nr. 114. und erhielt die reichsrätliche Genehmigung nur implicite dadurch, daß die Interessen dieser 20 Millionen im Staatsvoranschlage für 1862 und 1863 unter die Ausgaben gestellt worden sindDie Debatte darüber in Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 2429–2435 (104. Sitzung/26. 3. 1862).. Was nun speziell die vorliegenden Anträge betrifft, so müsse der Finanzminister am besten wissen, wieviel er zu seiner Deckung bedarf, und nachdem Freiherr v. Lichtenfels die Notwendigkeit eines Spielraums zur Fortsetzung des Dienstes unter den wechselnden Fluktuationen im Schatze anerkannt [hatte], finde er gegen dieselben nichts zu erinnern. Der Polizeiminister teilte die Bedenken des Staatsministers und würde – wenn schon die Einbringung eines Gesetzes über die schwebende Schuld nicht zu vermeiden wäre – mindestens den Art. 2 über die Limitierung der Gesamtziffer weglassen. Die Minister Graf Rechberg, Graf Wickenburg, Graf Esterházy und Ritter v. Hein traten dem Staatsminister bei, der somit die Majorität für sich hatte. Der Marineminister und der ungarische Hofkanzler stimmten dem Finanzminister bei, Graf Forgách hätte jedoch gewünscht, es wäre dem Finanzminister möglich, die 100 Millionen tacite zu überschreiten, was aber der [Finanz]minister bei versammeltem Reichsrate für unmöglich erklärte und die Erklärung zu Protokoll gab, daß er die Ressource von 20 Millionen in Salinenhypothekaranweisungen durchaus nicht entbehren könne, wenn er nicht einmal plötzlich in die Lage kommen soll, die StaatsschuldzinsenEinfügung Pleners., Gehalt- und Gagenzahlungen zu suspendierenEbd., AH. 1861/62, 2433 (104. Sitzung/26. 3. 1862); siehe dazu außerdem die entsprechende Erklärung Pleners im MR. v. 26. 8. 1861/VI, ÖMR. V/2, Nr. 114, Anm. 24..
b) Gegen die hierauf vom Finanzminister verlesenen Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die Einziehung der Münzscheine wurde von der Stimmenmehrheit keine Erinnerung erhoben. Minister v. Lasser und Ritter v. Hein fändenKorrektur g–g Lassers aus Ritter von Hein fand. keinen genügenden Grund, ein lästiges Anlehen aufzunehmen, um diese wohlfeilen und bequemen Geldzeichen zu beseitigen. Der Finanzminister erwiderte, daß, seit die Silbersechser aus dem Auslande massenhaft zurückströmen, das große Publikum sich der Münzscheine zu entledigen sucht, daher bereits vier Millionen Gulden hievon in die Staatskassen zurückgeflossen sind, wogegen ebensoviele Millionen den Kassabeständen entzogen worden seien und wobei ein noch größeres Rückströmen und beziehungsweise ein weiterer Entgang an KassamittelnKorrektur und Einfügung h–h Pleners aus und noch mehr. zu erwarten steht. Das Wiederinumlaufsetzen der Scheine habe gegen sich die Stimmung im Publikum, und Edler v. Plener bekenne offen, daß das Vorhandensein dieser papierenen Geldzeichen statt Scheidemünzen, vom höheren finanziellen Standpunkt aus betrachtet, eine Schmach für den Kaiserstaat bildet und im Ausland einen ungünstigen Eindruck hervorbringt.
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer forderten schließlich den Finanzminister auf, die nach den heutigen Ministerratsbeschlüssen abzuändernden drei Gesetzentwürfe samt dem neuen Gesetzentwurf über das Gesamtanlehen an das Ministerratspräsidium zu sendenNachdem Plener dieser Aufforderung nachgekommen war, erstattete Erzherzog Rainer am 12. 10. 1863 darüber Vortrag beim Kaiser, der den Finanzminister am 14. 10. 1863 zur Vorlage der Gesetzentwürfe beim Reichsrat ermächtigte, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3274/1863 und FA., FM., Präs. 4270/1863 (K.) und Präs. 4383/1863 (RS.); zur jeweiligen parlamentarischen Behandlung der Gesetzentwürfe siehe Anm. 1, 2 und 6..
Wien, am 12. Oktober 1863. In Abwesenheit Sr. kaiserlichen Hoheit. Mecséry.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 28. Oktober 1863.Empfangen 30. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.