Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 6Mai 1863–12. Oktober 1863Sitzung 391WienThomasKletečkaKlausKochProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b6-z391.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition.
The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Thomas KletečkaKlaus KochDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 6 Mai 1863–12. Oktober 1863WienÖBV198911993317
(zuerst als Protokoll II v. 21. 9. 1863 bezeichnet)Protokoll in Reinschrift überliefert
Teildruck:
(III): Walter, Zentralverwaltung III/4, Nr. 42.
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.(zuerst als Protokoll II v. 21. 9. 1863 bezeichnet) RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 24. 9.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein; abw. Wickenburg, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 19. 10.RansonnetErzherzog RainerErzherzog RainerBdE. 1863-09-24 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergMecséryNádasdyDegenfeldSchmerlingLasserPlenerLichtenfelsEsterházyBurgerHeinWickenburgForgáchInternierung des Insurgenten Józef WysockiBeratung des Vereinsgesetzes im Ausschuß des AbgeordnetenhausesGrundzüge für die Organisation der politischen Behörden – Personal- und Besoldungsstatusfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition.
2020-01-30 first version generated via verlag2tei.xsl2021-02-25 updated teiHeaders with more detailed series title information
Nr. 391Ministerrat, Wien, 21. September 1863
(zuerst als Protokoll II v. 21. 9. 1863 bezeichnet)
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 24. 9.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Lichtenfels, Esterházy, Burger, Hein;
abw.
abwesend Wickenburg, Forgách;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 19. 10.
11993317
Protokoll des zu Wien am 21. September 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Internierung des Insurgenten Józef Wysocki
Der Polizeiminister sprach die Behandlung des polnischen Insurgenten, der für Wysocki gehalten wird, bei dem es jedoch nicht gelungen ist, die Identität der Person außer Zweifel zu setzen, da niemand sich zu einer Zeugenschaft dieser Art herbeilassen willZu Wysocki siehe bereits MR. v. 27. 7. 1863/V; zu seiner Nichtidentifizierung vgl. HHSTA., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 1248(1779)/1863; allerdings hatte der Isurgentengeneral bei seiner Verhaftung selbst die eigene Identität preisgegeben, siehe die Abschrift des Vernehmungsprotokolls v. 2. 7. 1863, ebd., GZ. 1248(7863)/1863.. Jedenfalls aber ist die hervorragende Teilnahme dieses Mannes am Aufstand konstatiert, und es erscheint rätlich, denselben nicht nach Olmütz, sondern weiter rückwärts zu internieren. Baron Mecséry würde hiezu Linz wählen, wogegen von keiner Seite eine Erinnerung erhoben wurdeAm 24. 9. 1863 wies Mecséry den Statthaltervertreter FML. Schmerling an, Wysocki genauso wie Langiewicz zu behandeln, d. h. ihm gegen ein Ehrenwort, sich nicht eigenmächtig zu entfernen, in einem Ort in Österreich als Internierten völlige Bewegungsfreiheit zu gewähren (K.), ebd. GZ. 1248(8796)/1863; nachdem Wysocki diese Erklärung abgegeben hatte, wurde er nach Linz übergestellt, ebd., GZ. 1248(8985)/1863..
Beratung des Vereinsgesetzes im Ausschuß des Abgeordnetenhauses
Der Vereinsgesetzausschuß des Abgeordnetenhauses hat dem Vernehmen nach seinen Entwurf beendigt, und es steht zu erwarten, daß die Minister demnächst zur Schlußberatung eingeladen werdenDen Antrag zur Ausarbeitung eines Vereins- und Versammlungsgesetzes hatte der Abgeordnete Dr. Mühlfeld bereits in der ersten Reichsratssession am 1. 6. 1861 gestellt, Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 205 (10. Sitzung); der betreffende Ausschuß des Abgeordnetenhauses war jedoch durch die parlamentarische Behandlung der Gesetze über die persönliche Freiheit, zum Schutz des Hausrechts und des Briefgeheimnisses – vgl. dazu zusammenfassend Koch, Einleitung ÖMR. V/4, XXXII–XXXV – dermaßen in Anspruch genommen, daß das Vereinsgesetz in dieser Session nicht mehr fertiggestellt werden konnte. Daraufhin stellte der Abgeordnete Dr. Giskra am 14. 7. 1863 neuerlich einen Antrag auf Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Regelung des Vereinswesens und des Versammlungsrechts, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 96 (7. Sitzung); die Wahl des in Rede stehenden Vereinsgesetzausschusses erfolgte am 17. 7. 1863, ebd., 164 ff. (9. Sitzung).. Der Entwurf eines Gesetzes von solcher Wichtigkeit erheischt aber die sorgfältigste Erwägung von Seite der Regierung, bevor sie sich zu bestimmten Erklärungen über denselben herbeilassen kann, und doch ist es möglich, daß der Entwurf so kurze Zeit vor der Sitzung erst mitgeteilt wird, daß man auf eine genaue Prüfung gar nicht eingehen könnte. Baron Mecséry gedächte daher, in einem solchen Falle vom Ausschusse eine achttägige Frist zur Prüfung in Anspruch zu nehmen, mit dem Bedeuten, daß die Regierung sonst jede Äußerung über den Gesetzesentwurf auf die Beratung in pleno des Hauses zu verschieben sich genötigt sähe.
Minister Ritter v. Lasser war mit diesem Antrage einverstanden, als auch er bereits im Fall gewesen ist, sich einer Überrumpelung bei Beratung des Vereinsgesetzes im Ausschusse zu verwahren, und zwar mit bestem Erfolg. Übrigens habe der Vereinsreferent im Staatsministerium bereits den Auftrag erhalten, sich für die bevorstehende Prüfung und Diskussion vorzubereitenNachdem diese Angelegenheit daraufhin monatelang auf sich zu beruhen schien, richtete der Abgeordnete Dr. Rechbauer am 30. 11. 1863 an den Obmann des Vereinsgesetzausschusses eine Interpellation, worin um Aufklärung über den Verbleib des längst fälligen Ausschußberichts ersucht wurde, was vom zuständigen Ausschußvorsitzenden Dr. Mühlfeld auch sogleich dahingehend beantwortet wurde, daß ein entsprechender Entwurf bereits erarbeitet und sogar schon gedruckt sei; um jedoch nicht durch die Teilnahme mehrerer Minister, welche bei diesem Gesetzentwurf intervenieren wollten, verzögert zu werden, hätte der Ausschuß seine Arbeit ohne die Teilnahme irgendeines Ministers bis zur Vollendung des Werkes in erster Lesung gebracht und nach Vereinbarung mit der Regierung beschlossen, die zweite Lesung unter Intervention von vier Ministern abzuhalten; nachdem diese vor wenigen Wochen begann, hätten Terminschwierigkeiten der Minister und eine Erkrankung des Berichterstatters Dr. Giskra bisher eine Fortsetzung verhindert, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 1061 f. (51. Sitzung); daraufhin beschloß das Abgeordnetenhaus nach kurzer Debatte, den Vereinsgesetzausschuß zu möglichster Beschleunigung der Angelegenheit aufzufordern, ebd., 1064, worauf der Ausschußbericht dann endlich am 18. 12. 1863 im Plenum verteilt wurde, ebd., 1673 (67. Sitzung); dennoch kam das Vereinsgesetz weder in dieser noch in der folgenden Session zustande, so daß das alte autoritäre Vereinspatent v. 26. 11. 1852, RGBL. Nr. 253/1852, bis zur Erlassung des liberalen Vereins- bzw. Versammlungsgesetzes v. 15. 11. 1867, RGBL. Nr. 134/1867 und Nr. 135/1867, in Kraft blieb; siehe dazu: Bernatzik, Verfassungsgesetze 381–390 und 506 f.; Hellbling, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 391; Ders., Landesverwaltung in Cisleithanien. In: Wandruszka-Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 222, und Ogris, Rechtsentwicklung in Cisleithanien. In: ebd., 2, 647 f.; Mischler-Ulbrich, Staatswörterbuch 4, 712–722 bzw. 746–753..
Grundzüge für die Organisation der politischen Behörden – Personal- und Besoldungsstatus
Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag des Ministers Ritter v. Lasser vom 28. Julius 1863 mit den Grundzügen für die künftige Einrichtung und Wirksamkeit der politischen BehördenDer Vortrag Lassers v. 28. 7. 1863 wurde dem Kaiser am 10. 10. 1863 von Erzherzog Rainer vorgelegt, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3276/1863., Liegt dem Originalprotokoll in handschriftlicher Fassung bei (Beilage I).. Nachdem der Staatsrat sich bei seiner Begutachtung in mehreren Punkten von den ministeriellen Anträgen getrennt hatteDas Gutachten des Staatsrates ebd., JStr. 693/1863., setzte sich Freiherr v. Lichtenfels mit den Ministern ins Einvernehmen, und es wurden dabei einige Punkte beglichen und die noch schwebenden Differenzen für die heutige Beratung vorbehalten. Dieselben sind folgende:
1. Minister Ritter v. Lasser beantragt Art. IX, daß in den kleinen KronländernRandvermerk Ransonnets: Art. IX Kärnten, Krain, Salzburg, Schlesien und Bukowina. die Landesstellen wieder, so wie früher, Regierung und der Landeschef Landespräsident zu heißen, die Räte, Sekretäre und Konzipisten den Titel Regierungsräte, -sekretäre und -konzipisten zu führen hätten etc. Dem Staatsrate schien dagegen die Einteilung in Statthaltereien und Landesregierungen einer inneren Begründung zu entbehren. Der Landespräsident sei für sein Kronland in ganz gleicher Weise Repräsentant wie der Statthalter für sein größeres Land, er sollte daher konsequent denselben Namen führen. Eine Änderung in seiner sonstigen Ausstattung erscheine nicht nötig. Minister Ritter v. Lasser äußerte, die bei zwei Organisierungen der politischen Behörden gesammelten Erfahrungen hätten ihn bestimmt, auf der beantragten Unterscheidung von Statthaltereien und Regierung zu beharren. Der Name „Statthalter“ und „Statthalterei“ habe überall – man möge sich auch dagegen sträuben – einen größeren behördlichen Apparat und größere Auslagen im Gefolge. In kleineren Städten lebt man leichter mit geringeren Bezügen. In Krakau dagegen sei der Apparat einer Statthalterei notwendig, und der Minister finde daher gegen diese Benennung – vorausgesetzt, daß der Chef, welchem der Generalgouverneur untersteht, Präsident genannt werde – nichts zu erinnern.
Der Ministerrat vereinigte sich mit dem Antrage des Ritters v. Lasser.
2. Gegen die im Art. VIII vorbehaltlich besonderer Anordnungen ausgesprochene Bestellung einer Statthaltereikommission zu Trient wurden vom Staatsrate mehrere Bedenken, und zwar auch aus dem Gesichtspunkte erhoben, daß diese Einrichtung, welche, wenn einmal getroffen, nur schwer zurückgenommen werden könnte, den Separationsgeistern der Südtiroler und ihren Ansprüchen auf eine getrennte Landesvertretung nur Nahrung geben dürfte. Baron Lichtenfels glaubte, daß mindestens diese Einrichtung bloß fakultativ für die Regierung und nicht in bindender Weise zu erwähnen wäre. Der Minister des Äußern teilte die Bedenken des Staatsrates gegen die Bestellung einer Statthaltereikommission in Trient, zumal dann die gänzliche Italianisierung Südtirols unaufhaltsam sein würde. Minister Ritter v. Lasser erwiderte, daß, wenn diese Bestimmung auch aus dem EntwurfEinfügung c–c Ransonnets. wegbliebe, vielleicht das Abgeordnetenhaus selbe hineinnehmen werde. Administrativ sei die Ausstattung des politischen Chefs zu Trient mit größeren Befugnissen gerechtfertigt, nachdem dieselben seiner weitergreifenden polizeilichen Tätigkeit nur höchst förderlich sein werden. In Deutsch-Tirol wird diese neue Einrichtung keinen schlimmen Eindruck hervorbringen, weil sie die Einheit des Landtags, worauf man den größten Wert legt, unberührt läßt. Bei guter Wahl des Kommissionschefs sei von einem Überwuchern des italienischen Elements nichts zu befürchten, besonders da der Statthalterei zu Innsbruck alle wichtigeren Ernennungen vorbehalten bleiben und sie also auch dabei italienisch redende Deutsche berücksichtigen kann. Der Staatsminister, der Vorstimme beitretend, bemerkt, daß die Expositur auch durch die in Südtirol gegen den Norden scharf wie kaum irgendwo in der Monarchie hervortretenden nationalen Gegensätze gerechtfertigt erscheinen dürfte, und der Marineminister fand die beantragte Einrichtung nicht eben bedenklich, da selbe dem Wirkungskreis nach sich von einem großen Kreisamt wenig unterscheiden würde.
Die übrigen Stimmführer vereinigten sich jedoch mit dem Antrage des Ministers des Äußern, wobei der Kriegsminister bemerkte, wer immer die Tendenzen und Verhältnisse in Südtirol zu beobachten Gelegenheit fand, werde es als einen großen Vorteil betrachten müssen, wenn die dortige Bevölkerung in ihren Angelegenheiten vorzugsweise auf die Innsbrucker Statthalterei gewiesen wird. Unter einer italienischen Expositur würden nur Italiener angestellt werden, zumal – wie Minister Graf Rechberg beifügte – die nach Innsbruck zu richtenden Besetzungsvorschläge im italienischen Sinn lauten werden.
3. Der Präsident des Staatsrates referierte weiter, Minister Ritter v. Lasser habe sich mit der vom Staatsrat vorgeschlagenen Weglassung der Norm über die Verantwortlichkeit des Landeschefs aus Art. IX, wie auch mit der Benennung capitanato distrettuale (Art. XIV) für die italienischen Bezirksämter einverstanden erklärt, dagegen seinen Antrag festgehalten, daß in Südtirol und Dalmatien die politischen Bezirksbehörden prefetture genannt würden. Ritter v. Lasser fände den Titel prefetto nämlich im Italienischen passender als capitano, und es würde dadurch der überhaupt, besonders aber in Südtirol nicht bloß im Publikum, sondern selbst bei den Bezirksämtern herrschenden Konfusion mit den Nomenklaturen ein Ende gemacht. Nachdem jedoch der Minister des Äußern daran erinnert hatte, daß jüngst im sardinischen Italien die Benennung prefetto eingeführt worden ist und der Polizeiminister den Wunsch ausgesprochen hatte, es möge an den Namen der Behörden so wenig als möglich geändert werden, erklärte Minister Ritter v. Lasser, daß er auf der Einführung der Benennung prefettura etc. in Südtirol nicht beharre.
4. Der Staatsratspräsident fände die Aufnahme der Bestimmungen des Art. XIV über die Festsetzung des Umfangs der einzelnen Bezirkshauptmannschaften überflüssig und selbst nachteilig, weil dadurch dem Reichsrat und den anderen LandtagenEinfügung d–d Ransonnets. ein Anhaltspunkt gewährt wird, die diesfalls im Verordnungswege zu treffenden Anordnungen der Regierung vor ihr Forum zu ziehen etc. Minister Ritter v. Lasser erwiderte, er lege einen hohen Wert darauf, die Sanktion des Prinzipes zu erhalten, daß man sich an den Umfang der Bezirkshauptmannschaften von 1849 zu halten habe, welcher mit dem der Wahlbezirke identisch ist. Die im 2. Absatz dieses Artikels vorbehaltene Vernehmung der Landesausschüsse, welche jedoch durchaus für die von der Regierung hierauf zu fällende Beschlüsse enthält, sei wohl unbedenklich.
Die Minister Baron Mecséry und Baron Burger traten dem antragstellenden Minister bei. Von den übrigen Stimmführern wurde nichts dagegen erinnert.
5. Auf die vom Staatsratspräsidenten gemachte Bemerkung, daß der, die Überwachung der Unterbehörden durch die Landesstelle vorschreibende 1. Absatz des Art. XVII entbehrlich sei, erwiderte Minister Ritter v. Lasser, daß dieser Passus jedenfalls unschädlich sei und als solcher aus der früheren Organisierung hierher übertragen wurde. Die über den 2. Absatz des Art. XVII bestandene Differenz bezüglich der Untersuchung der Gestion der Bezirksbehörden durch Bezirkshauptleute behob sich durch die bereits erfolgte Zustimmung des Ministers zum staatsrätlichen Antrage auf Weglassung.
6. Die Differenzen zum Art. XIX beziehen sich teils auf das Gebührenschema, teils auf die ferner beigeschlossenen „Anmerkungen“Sowohl das Besoldungsschema (Beilage II) als auch die Anmerkungen (Beilage III) liegen dem Originalprotokoll in handschriftlicher Fassung bei.. a) Personal- und Besoldungsschema: Minister Ritter v. Lasser hat dasselbe mit dem Finanzminister vereinbart und ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß das Minimalgehalt eines Beamten mit 450 fl., jenes eines Dieners mit 300 fl. zu bemessen sei. Die Abrundungen der Beamtengehälter unter 2100 fl. seien zugunsten, jene über 2100 fl. zwar zum Nachteile der bezüglichen Kategorie, aber doch in der Art beschlossen worden, daß kein Funktionär an seinem damaligen Genusse etwas verlieren solle. Es schien dem Minister wünschenswert, die Gehalte und Nebengenüsse ein für allemal jetzt feststellen zu lassen, um dadurch den jährlich sich wiederholenden Nörgeleien bei den Budgetverhandlungen zu entgehen. Man erinnere sich an die Reduktion der Funktionszulage des Statthalters Ritter v. ToggenburgSiehe dazu MR. v. 8. 10. 1862/I und MR. v. 26. und 27. 10. 1862/I, beide ÖMR. V/4, Nr. 267 und Sammelprotokoll Nr. 275.! Der Staatsratspräsident fand es gleichwohl zweifelhaft, ob diese Normierung, wovon die Regierung fortan, selbst bei rücksichtswürdigen Umständen, nicht mehr abgehen könnte, von Nutzen sei. In bezug auf die Ziffern teilt Baron Lichtenfels die Meinung der mehreren Stimmen im Staatsrate, daß die Abrundung der Besoldungen auch in den Klassen über 2100 fl. nicht zum Nachteil der Beamten ausfallen soll, sondern den Beamten, wenn die Abrundung schon nicht zu ihrem Vorteile geschehen könne, jene Bezüge zu bleiben hätten, welche jeder Klasse bisher zugewiesen warenEinfügung f–f Lichtenfels’.. Der Finanzminister bemerkte, der Besoldungsstatus sei von ihm mit dem Staatsministerium als Ganzes vereinbart worden, und die Reduktion der Gehalte ober 2100 fl. bei der Ausrundung stehe als Kompensation mit der Erhöhung der Gehalte unter 2100 fl. in notwendigem Zusammenhange. Es handelt sich um eine Mehrauslage von Millionen, und der Minister müsse daher beantragen, daß vor einer Beschlußfassung die Ziffer der resultierenden Vermehrung berechnet werde. Der Staatsratspräsident erklärte, unter den gegenwärtigen Teuerungsverhältnissen könne von einer weiteren Verminderung der Gehalte was immer für einer Kategorie nicht ohne höchste Unbilligkeit die Rede sein. Man ist darin schon nur zu weit gegangen und hat namentlich in der Justizsphäre Gehalte, die bereits vor mehr als 50 Jahren systemisiert waren, zweimal herabgesetzt.
Die mehreren Stimmen vereinigten sich mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten. b) Anmerkungen zum Schema: Der Staatsratspräsident hält es nicht für ratsam, die vielen darin enthaltenen speziellen Anordnungen zum Gegenstand einer Vereinbarung mit dem Reichsrate zu machen. Es sei nicht abzusehen, warum die Diätenklassen, die Bestimmungen über den Konkretalstatus, über die Beförderung eines Statthaltereikonzipisten zum Bezirkskommissäre etc. in die Gesetzgebung aufzunehmen seien. Diese Gegenstände könnten auch künftig, wie bisher, im Verordnungswege geregelt werden. Mehrere Punkte gehören überdies in die Dienstespragmatik aller, nicht bloß der politischen Beamten.
Nachdem die Minister der Polizei, der Finanzen, der Marine und der Minister Ritter v. Hein sich in ähnlicher Weise geäußert und die Besorgnis über die Konsequenzen, die eine solche Normierung im politischen Dienst auf die übrigen Branchen haben würde, geäußert hatten, erklärte Minister Ritter v. Lasser, daß er zwar nicht auf die Beibehaltung des vollen Inhalts „der Bemerkungen“ bestehen wolle, aber doch immerhin auf die Feststellung mancher Bestimmungen daraus einen großen Wert legen müsse. Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainer forderte hierauf den Minister Ritter v. Lasser auf, sich im kurzen Wege mit dem Staatsratspräsidenten über die aus den Bemerkungen zu eliminierenden Punkte zu verständigen.
7. Laut Art. XXV sollen die Angestellten der gegenwärtigen Landesstellen, Kreisbehörden und Bezirksämter drei Monate vor dem Zeitpunkte, mit dem die neue Organisation ins Leben tritt, in den Stand der Verfügbarkeit versetzt werden. Der Staatsratspräsident hält die Kalamität einer dritten Disponibilität für die so zahlreichen politischen Beamten aufgrund der nunmehr reichlich gesammelten Erfahrungen weder für notwendig noch für den Dienst oder den Staatsschatz nützlich. Minister Ritter v. Lasser äußerte, er bezwecke durch die Verfügbarkeit, sich eine freiere Hand bei Versetzungen der Beamten etc. zu verschaffen. Man muß den Angestellten den Wahn nehmen, daß sie ein jus quaesitumjus quaesitum: erworbenes Recht. auf ihren Posten besitzen. Andererseits brauche der Minister die Sanktion dieses Artikels im Interesse der neu verfügbar werdenden Beamten selbst, damit sie nach den milderen Disponibilitäts- und nicht nach den Quieszenzvorschriften behandelt werden können. Der Staatsratspräsident erinnert an den peinlichen Eindruck der Maßregel, als seinerzeit alle Appellationsräte etc. in Disponibilität traten und erst wieder angestellt werden mußten. Die schließlich in der Tat entbehrlich werdenden Beamten allein treffe das Los der Verfügbarkeit. Über es ist kein Grund vorhanden, alle zu entlassen, um sie dann größtenteils wieder anzustellen.
Der Polizeiminister, mit dem sich schließlich die übrigen Minister vereinigten, trat dieser letzteren Meinung bei, wonach die Versetzung in den Stand der Verfügbarkeit auf diejenigen Beamten zu beschränken wäre, welche bei dem Vollzug der Organisation tatsächlich keine Verwendung finden. Der Finanzminister drückte hiebei den Wunsch aus, daß in den „Grundzügen“ bezüglich der Disponibilitätsvorschriften nicht normiert werdeAm 14. 10. 1863 wurde Lasser vom Kaiser dazu ermächtigt, den vorliegenden Gesetzentwurf zur verfassungsmäßigen Behandlung beim Reichsrat einzubringen, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3276/1863; daraufhin trat Lasser am 20. 10. 1863 mit der Regierungsvorlage vor das Abgeordnetenhaus, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 447 (26. Sitzung); zur weiteren parlamentarischen Entwicklung siehe ebd., AH. 1863/64, Index, Stichwort politische Verwaltungsbehörden..
Wien, 24. September 1863. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 19. Oktober 1863.Empfangen 19. Oktober 1863. Erzherzog Rainer.