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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="6">Band 6</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1863–<date when="1863-10-12">12. Oktober 1863</date>
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            <title level="a" type="desc" n="366">Sitzung 366</title>
            <title level="a" type="sub" n="2">Protokoll II</title>
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            </editor>
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                  <forename>Klaus</forename>
                  <surname>Koch</surname>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b6-z366.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor>
                        <persName>Thomas Kletečka</persName>
                     </editor>
                     <editor>
                        <persName>Klaus Koch</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 6 Mai 1863–12. Oktober 1863</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1989">1989</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
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                  <idno type="KZ">2213</idno>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Rechberg 17. 6.), Mecséry, Schmerling, Nádasdy, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Mertens; abw. Degenfeld, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 12. 7.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1863-06-17">1863-06-17</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <ref target="#top_5_6_366_4">Stempel- und Gebührenfreiheit, dann Einkommensteuerpflichtigkeit des ungarischen Bodenkreditinstitutes</ref>
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                  </label>
                  <ref target="#top_5_6_366_5">Stempel- und Gebührenfreiheit, dann Einkommensteuerpflichtigkeit der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt</ref>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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               <title type="num">Nr. 366</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1863-06-15">15. Juni 1863</date> – Protokoll II</title>
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                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Rechberg 17. 6.), Mecséry, Schmerling, Nádasdy, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Mertens; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Degenfeld, Esterházy; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 12. 7.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1169</idno>
                  <idno type="KZ">2213</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll II des zu Wien am <date when="1863-06-15">15. Juni 1863</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_366_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Notstand in Ungarn</head>
                  <p>Über eine von Sr. kaiserlichen Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog gestellte Frage referierte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungarische Hofkanzler</rs>
                     </hi>, es sei ein Statthaltereirat in die vom Mißwachs am meisten heimgesuchten ungarischen Komitate zur Erhebung des vorauszusehenden Notstandes und zur Erstattung von Vorschlägen zur Abhilfe entsendet worden. Den diesfalls zu erstattenden Berichten wird entgegengesehen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erwähnte, daß <ref xml:id="fn_5_6_366_a">dem Statthaltereirate ein Finanzrat der Ofener Finanzlandes­direktionsabteilung beigegeben worden sei, dann das</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_6_366_a">Einfügung a–a Pleners.</note> in Ungarn der sich seit einiger Zeit äußernde Ausfall bei den direkten Steuern bis jetzt durch den Mehrertag der indirekten Abgaben <ref xml:id="fn_5_6_366_b">in anderen Kronländern großenteils</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_6_366_b">Einfügung b–b Pleners.</note> kompensiert habe, <ref xml:id="fn_5_6_366_c">daß aber für die Zukunft ein größerer Ausfall zu besorgen sei, weil viele auch zahlungsfähige Kontribuenten sich die Kalamität zunutze machen und mit den Steuern im Rückstand bleiben</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_6_366_c">Einfügung c–c Pleners.</note>, <note type="footnote" n="1">Der ungarische Hofkanzler ergriff umgehend Maßnahmen zur Abhilfe; auf Vortrag Forgáchs v. <date when="1863-06-17">17. 6. 1863</date> wurde mit Ah. E v. <date when="1863-06-19">19. 6. 1863</date> nachträglich die Bereitstellung von 50.000 fl. aus Landesmitteln für notleidende Gemeinden genehmigt, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2007/1863</bibl>; auf Vortrag Forgáchs v. <date when="1863-06-24">24. 6. 1863</date> bewilligte der Kaiser mit Ah. E. v. <date when="1863-06-25">25. 6. 1863</date> auch die Ausschüttung von 500.000 fl. zur Linderung des Notstandes durch Errichtung von öffentlichen Bauten, <quote>ebd., KZ. 2066/1863</quote>; Fortsetzung MR. <date when="1863-07-27">27. 7. 1863</date>/I.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_366_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Kollegiale Behandlung der Antworten auf Interpellationen etc</head>
                  <p>Se. k. k. der durchlauchtigste Herr <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Erzherzog Rainer</rs>
                     </hi> geruhten zu eröffnen, Höchstdieselben betrachten es als selbstverständlich, daß die Interpellationen und wichtigeren<ref xml:id="fn_5_6_366_d"/>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_6_366_d">Einfügung Erzherzog Rainers.</note> anderen Vorkommnisse bei den Verhandlungen während der nächsten Reichsratssession von den Ministern in derselben<ref xml:id="fn_5_6_366_e"/>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_6_366_e">Korrektur Erzherzog Rainers aus <quote>kollegialen</quote>.</note> Weise <ref xml:id="fn_5_6_366_f">wie in der vorhergegangenen Session</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_6_366_f">Korrektur f–f Erzherzog Rainers aus <quote>bisher</quote>.</note> werden behandelt werden. Se. k. k. Hoheit knüpften hieran die Aufforderung an die k. k. Minister, sich bei diesen Verhandlungen die so nötige wechselseitige kräftige Unterstützung zu gewähren.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_366_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Ausgabe von Anweisungen auf Überbringer durch die Hypothekarkreditinstitute</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> referierte über einen vom Finanzminister unterm 13. d. M. erstatteten au. Vortrag<note type="footnote" n="2">
                        <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 2605/1863.</bibl>
                     </note>, worin er sich aus Rücksichten für das Privilegium der Nationalbank, sowie für die Unterbringung der Salinenhypothekarscheine im Publikum, gegen die Ausgabe von Kassaanweisungen auf Überbringer durch die neuentstehenden Kreditinstitute erklärt, diese Rücksichten Sr. Majestät aus Anlaß der vom Ministerrat am 2. Junius<note type="footnote" n="3">
                        <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630602-P-0358.xml#top_5_6_358_1">MR. v. <date when="1863-06-02">2. 6. 1863</date>/I</ref>.</note> zugunsten der ungarischen sowie der allgemeinen österreichischen Bodenkreditanstalt beschlossenen entgegengesetzten Anträge au. gegenwärtig haltet und beifügt, daß seine Stellung und Wirksamkeit als Finanzminister dadurch wesentlich leidet, wenn der Einfluß des Staatsministeriums in den bezüglich der entstehenden Kreditinstitute kontroversen finanziellen Fragen vorwaltet. Der Staatsratspräsident zeigte, daß die Ausstellung verzinslicher Anweisungen auf Überbringer kein Eingriff in das Privilegium der Nationalbank auf Ausstellung unverzinslicher solcher Anweisungen ist, und fügte bei, daß, wenn allerdings die Salinenhypothekarscheine durch die Konkurrenz der von den Banken hinauszugebenden Anweisungen auf Überbringer etwas leiden werden, dieser Nachteil nicht so bedeutend erscheine, um die Befugnisse der Banken diesfalls zu beschränken. Andererseits erhalte aber der Gegenstand durch das Gewicht, welches der Finanzminister darauf legt, eine ungewöhnliche Bedeutung. Schließlich machte Baron Lichtenfels darauf aufmerksam, daß das ungarische Bodenkreditinstitut um die fragliche Begünstigung nicht gebeten habe, folglich kein Grund vorhanden sei, sie ihr zu gewähren. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erörterte hierauf nochmals die Gründe gegen die billets au porteur, durch deren Ausstellung von den Kreditbanken dem Privilegium der Nationalbank zwar kein Abbruch geschieht aber doch ziemlich nahegetreten wird. Als neues, und zwar politisches Motiv werde herausgehoben, daß die ungarische Kreditbank unter gewissen Eventualitäten ihr Befugnis zur Hinausgabe eines Papiergeldes auf staatsgefährliche Art mißbrauchen könnte. Andererseits haben die Bodenkreditinstitute jetzt so viele Chancen auf vorteilhafte Geschäfte, daß sie des fraglichen, weiteren Vorrechts wahrlich nicht bedürfen, was auch Altgraf Salm selbst unumwunden anerkannt habe. Was endlich das Bedenken betrifft, daß die ungarische Anstalt um die Bewilligung billets au porteur auszustellen nicht gebeten habe, so müsse der Minister bestätigen, daß sie darum, und zwar sehr angelegentlich beim Ministerium gebeten, das Petitum aber in der Eingabe an Se. Majestät deswegen nicht wiederholt habe, weil Edler v. Plener die<ref xml:id="fn_5_6_366_g"/>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_5_6_366_g">Korrektur Pleners aus <quote>ihnen jede</quote>.</note> Aussicht auf dessen Gewährung benommen hatte. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> schickte voraus, seine bei der früheren Beratung gemachte Bemerkung über die schwankende Haltung des Finanzministeriums in Behandlung dieser Frage enthalte keinen Tadel des jetzigen Finanzministers, dem man ja keinen Wechsel seiner Ansichten darüber nachsagen könne. Daß eine solche Konzession an die beiden neuen Kreditinstitute im Widerspruch mit den vom Finanzminister<ref xml:id="fn_5_6_366_h"/>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_5_6_366_h">Korrektur Pleners aus <quote>Finanzministerium</quote>.</note> unverhohlen gegebenen Erklärungen über die Unzulässigkeit derselben eine <pb n="124" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s124.pdf"/>Kompromittierung des Finanzministers<ref xml:id="fn_5_6_366_i"/>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_5_6_366_i">Korrektur Lassers aus <quote>Ministers</quote>.</note> in sich schließe, könne nicht in Abrede gestellt werden. Und da diese Konzession weder für die Institute noch für den Verkehr von hervorragender Wichtigkeit ist, so bescheide sich <ref xml:id="fn_5_6_366_j">aus dieser Rücksicht</ref>
                     <note type="variant" n="j" target="#fn_5_6_366_j">Einfügung j–j Lassers.</note> Votant und wolle nicht länger auf seinem Antrage beharren.</p>
                  <p>Der Ministerrat trat sohin dem Antrage des Finanzministers bei, daß weder der Ungarischen noch der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt die Befugnis zur Ausstellung unverzinslicher Kassaanweisungen auf Überbringer lautend zu erteilen wäre<note type="footnote" n="4">Am Ende des in Anm. 2 zit. Vortrages findet sich folgende Notiz Pleners: <quote>Hievon erhält es mit bezug auf die nach meinem Vortrage erfolgte Entscheidung des Ministerrates das Abkommen</quote>. Gemeint war damit die Ungarische Boden-Credit-Anstalt, siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630615-P-0366.xml#top_5_6_366_4">MR. II v. <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date>/IV</ref>, und die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt, siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630615-P-0366.xml#top_5_6_366_5">MR. II v. <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date>/V</ref>. Der hier gefaßte Beschluß hatte aber prinzipielle Bedeutung und auch die Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe wurde davon betroffen. Nachdem ihr diesbezügliches Gesuch vom März 1859 abgelehnt worden war, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 1728/1859</bibl>, suchte sie am <date when="1863-04-15">15. 4. 1863</date> erneut um Bewilligung zur Ausgabe verzinslicher Kassascheine an. Die Angelegenheit verzögerte sich durch die Diskussion um die Statutenänderung dieser Anstalt, siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630606-P-0359.xml#top_5_6_359_8">MR. v. <date when="1863-06-06">6. 6. 1863</date>/VIII</ref>; im September wurde aber entschieden: <quote>Nachdem der Anstaltsdirektion in vertraulichem Wege von dem Beschlusse des Ministerrates, künftig keiner Anstalt die Bewilligung zur Ausgabe von Kassascheinen auf Überbringer zu erteilen, Kenntnis gegeben wurde, so dürfte ihr die gegenwärtige Eingabe dermalen nicht zu verfügen, sondern dieselbe den Akten beizulegen sein</quote>, <bibl type="archival">FA., FM., Präs 1862/1863.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_366_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Stempel- und Gebührenfreiheit, dann Einkommensteuerpflichtigkeit des ungarischen Bodenkreditinstitutes</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> referierte, die Minister Ritter v. Lasser und Edler v. Plener hätten den Entwurf eines Ministerialerlasses vereinbart<note type="footnote" n="5">Fortsetzung vom <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630602-P-0358.xml#top_5_6_358_1">MR. v. <date when="1863-06-02">2. 6. 1863</date>/I</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630612-P-0363.xml#top_5_6_363_5">MR. I v. <date when="1863-06-12">12. 6. 1863</date>/V</ref>.</note>, wodurch das Majestätsgesuch des ungarischen Bodenkreditinstitutes<note type="footnote" n="6">Siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630511-P-0352.xml#top_5_6_352_1">MR. II v. <date when="1863-05-11">11. 5. 1863</date>/I</ref>, Anm. 2.</note> seine Erledigung fände und zwar in der Art, daß 1) die Stempel- und Gebührenfreiheit vom Finanzminister selbst nach der ihm durch Artikel VIII, 2 des Einführungspatentes vom <date when="1850-08-02">2. August 1850</date> (RGBL. S. 1391) Ah. Ortes erteilten Ermächtigung zugestanden, 2) die Einkommensteuerfreiheit dagegen nicht zugestanden, sondern nur angeordnet werden würde, daß die Bezüge an Pfandbriefinteressen von den Pfandbriefbesitzern selbst zu fatieren und zu versteuern seien. Der Staatsratspräsident könne sich nicht davon überzeugen, daß der zitierte Artikel VIII die erwähnte Ah. Ermächtigung für den Minister enthalte, da dort bloß von Begünstigungen die Rede ist, welche bestimmten Arten von Unternehmungen und Anstalten im allgemeinen zugestanden sind, was bei den fraglichen Stempel- und Gebührenbefreiungen offenbar nicht der Fall ist. Man könne sich zur Begründung der Befreiung daher hier nur auf § 13 des Grundgesetzes vom 26. 2. berufen und sei hiezu die Ah. Genehmigung nötig, wenn man nicht eine Vorlage an den Reichsrat bringen will. Ad 2) aber sei nicht abzusehen, warum die Einkommensteuer von Pfandbriefinteressen nicht unmittelbar durch die Anstalt mittels<ref xml:id="fn_5_6_366_k"/>
                     <note type="variant" n="k" target="#fn_5_6_366_k">Korrektur Pleners aus <quote>durch</quote>.</note> Abzug von <ref xml:id="fn_5_6_366_l">Kupon</ref>
                     <note type="variant" n="l" target="#fn_5_6_366_l">Einfügung l–l Pleners.</note> eingehoben, sondern der Weg der Fassionen eingeschlagen werden soll, wobei das Gefäll wesentliche Einbußen erleiden wird<note type="footnote" n="7">Das Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 500/1863.</bibl>
                     </note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="125" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s125.pdf"/>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erwiderte, daß die Einkommensteuererhebung mittels Abzugs vom Kupon nicht im Einkommensteuergesetz begründet<ref xml:id="fn_5_6_366_m"/>
                     <note type="variant" n="m" target="#fn_5_6_366_m">
                        <quote>sei</quote> von Plener gestrichen.</note>, sondern von Fall zu Fall durch Übereinkommen mit den Aktiengesellschaften eingeführt worden sei. In Ungarn besteht kein Drittelsteuerzuschlag. Die Einkommensteuer von Hypothekenkapitalzinsen<ref xml:id="fn_5_6_366_n"/>
                     <note type="variant" n="n" target="#fn_5_6_366_n">Korrektur Pleners aus <quote>Kapitalzinsen</quote>.</note> wird daher<ref xml:id="fn_5_6_366_o"/>
                     <note type="variant" n="o" target="#fn_5_6_366_o">Einfügung Pleners.</note> dort vom Darleiher im Fassionswege eingehoben. An dieser gesetzlichen Modalität wollten die Minister festhalten. Was die Stempel- und Gebührenfreiheit betrifft, so sei das Vorhandensein der Ah. Ermächtigung nach Artikel VIII allerdings disputabel; und der Finanzminister fände daher<ref xml:id="fn_5_6_366_p"/>
                     <note type="variant" n="p" target="#fn_5_6_366_p">Einfügung Pleners.</note> gegen deren Ag.<ref xml:id="fn_5_6_366_q"/>
                     <note type="variant" n="q" target="#fn_5_6_366_q">Einfügung Pleners.</note> Zuerkennung mit Berufung auf § 13 um so weniger etwas zu erinnern, als es ihm nicht schwerfallen werde, diese Ausnahmen vom Gesetz vor dem Reichsrate seinerzeit standhältig zu rechtfertigen. In Absicht auf die Unzulässigkeit, den langen<ref xml:id="fn_5_6_366_r"/>
                     <note type="variant" n="r" target="#fn_5_6_366_r">Korrektur Pleners aus <quote>längeren</quote>.</note> Weg einer Vorlage an den Gesamtreichsrat einzuschlagen <ref xml:id="fn_5_6_366_s">(als welche die dermalige Versammlung offenbar noch nicht erscheinen und gelten könne)</ref>
                     <note type="variant" n="s" target="#fn_5_6_366_s">Einfügung s–s Pleners.</note>, bleibe der Finanzminister bei seiner früheren Ansicht.</p>
                  <p>Die mehreren Stimmen des Ministerrates vereinigten sich sohin mit den Anträgen des Finanzministers<ref xml:id="fn_5_6_366_t"/>
                     <note type="variant" n="t" target="#fn_5_6_366_t">Randbemerkung Ransonnets <quote>namentlich die Minister Ritter von Lasser, Ritter von Schmerling und Baron Mecséry</quote>.</note>. <note type="footnote" n="8">Der Vortrag Pleners v. <date when="1863-03-15">15. 3. 1863</date> wurde mit folgender Ah. E v. <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date> bewilligt: <quote>In Gemäßheit des § 13 des Grundgesetzes vom <date when="1861-02-26">26. Februar 1861</date> bewillige Ich, daß der auf keinen Gewinn für die Gründer oder Teilhaber berechneten Ungarischen Boden-Credit-Anstalt die Stempelfreiheit für ihre Geschäftsbücher und alle Urkunden, welche im Namen der Anstalt in Ausübung ihrer im vierten Hauptstück der Statuten erwähnten Geschäfte ausgefertigt werden, mit Ausnahme der löschungsfähigen Quittung an die Pfandschuldner, der Kupons der Pfandbriefe und Rentscheine zugestanden werde. Von den an diese Anstalt von anderen Personen ausgestellten Rechtsurkunden sind nur die, nebst dem Schuldscheine auszufertigenden Empfangscheine des Pfandschuldners über die ihm erfolgten Pfandbriefe oder Rentscheine und überhaupt jene Urkunden, welche dieser Anstalt bloß zum Behufe der eingeführten Manipulation nebst den eigentlichen Beweisurkunden gegeben werden müssen, gebührenfrei. Die Stempelgebühr von den Kupons der Pfandbriefe oder Rentscheine hat die Anstalt unmittelbar zu entrichten. Dagegen wird derselben nicht auferlegt, die gegenwärtig bestehende Einkommensteuer von den Zinsen der Pfand- oder Rentscheine selbst einzuheben und abzuführen; die Entrichtung dieser Steuer liegt vielmehr dem die Interessen beziehenden Besitzer dieser Urkunden ob, welcher über das diesfällige Einkommen das vom Gesetze vorgeschriebene Einbekenntnis bei der Steuerbehörde einzubringen hat. Diese Art der Einhebung der Steuer von den Interessen der Pfandbriefe und Rentscheine hat nur bis zum Eintritte der im Gesetzgebungswege stattfindenden Reform der Einkommensteuer zu dauern. Bezüglich der für die Anstalt allenfalls noch zulässigen weiteren Erleichterungen überlasse Ich Ihnen die Amtshandlung</quote>. <bibl type="archival">Ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 1959/1863</bibl>, und <bibl type="archival">FA., FM., Abt. V (Gebühren), Nr. 29999/1863, Faszikulatur 32.1.</bibl>
                     </note>
                  </p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_366_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Stempel- und Gebührenfreiheit, dann Einkommensteuerpflichtigkeit der Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> referierte über die von den Ministern Edler v. Plener und Ritter v. Lasser vereinbarte Fassung des Artikels 79 der Statuten für die k. k. privilegierte Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt<note type="footnote" n="9">Fortsetzung vom <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630602-P-0358.xml#top_5_6_358_1">MR. v. <date when="1863-06-02">2. 6. 1863</date>/I</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630612-P-0363.xml#top_5_6_363_5">MR. I v. <date when="1863-06-12">12. 6. 1863</date>/V</ref>.</note>, wodurch ihr in <pb n="126" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s126.pdf"/>Absicht auf Stempel- und Gebührenfreiheit dieselben Begünstigungen wie dem ungarischen Bodenkreditinstitute zuerkannt werden, dagegen aber auch ausgesprochen wird, daß diese Anstalt ebensowenig als die ungarische einkommensteuerfrei sei, sondern auch die Pfandbriefinteressen zur Einkommensteuerentrichtung zu fatieren seien. Schließlich werden der österreichischen Bodenkreditanstalt noch weiters zulässige Begünstigungen in Aussicht gestellt. Freiherr v. Lichtenfels wiederholte seine Bedenken, die Stempel- und Gebührenbefreiung ohne Intervenierung des Reichsrates auszusprechen, und bemerkte, daß der Finanzminister in bezug auf die Einkommensteuer seine Ansicht geändert zu haben scheine<note type="footnote" n="10">Das Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 484/1863.</bibl>
                     </note>.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Edler v. Plener</rs>
                     </hi> erwiderte, daß <ref xml:id="fn_5_6_366_u">er seine Überzeugung keineswegs geändert habe, vielmehr formuliere er seine Ansicht dahin, daß</ref>
                     <note type="variant" n="u" target="#fn_5_6_366_u">Korrektur u–u Pleners aus <quote>daß dies allerdings der Fall sei, indem er jetzt zur Überzeugung gekommen sei, daß sich</quote>.</note> bei Kreditinstituten dieser Art <ref xml:id="fn_5_6_366_v">durch Hinterlegung in den Reservefonds allerdings sich</ref>
                     <note type="variant" n="v" target="#fn_5_6_366_v">Einfügung v–v Pleners.</note> ein besonderes Einkommen bildet, das der Einkommen­steuerleistung <ref xml:id="fn_5_6_366_w">von Seite des Instituts</ref>
                     <note type="variant" n="w" target="#fn_5_6_366_w">Einfügung w–w Pleners.</note> nicht entzogen werden soll, <ref xml:id="fn_5_6_366_x">daß aber das Einkommen aus den Aktien und Pfandbriefen ein Einkommen der betreffenden Besitzer bilde, welches zwar nicht vom Institute, sondern von den Besitzern der Aktien- und Pfandbriefkupons zu fatieren und zu versteuern sei. Bei der österreichischen Nationalbank bestehe ein eigenes Verhältnis, diese leihe Kapitalien auf Hypotheken in Ungarn etc.</ref>
                     <note type="variant" n="x" target="#fn_5_6_366_x">Einfügung und Korrektur x–x Pleners aus <quote>Ferner komme zu berücksichtigen, daß nachdem die allgemeine österr. Bodenkreditanstalt Kapitalien auch auf Hypotheken in Ungarn etc. leihen wird</quote>.</note>, wo der Drittelsteuerzuschlag nicht besteht und<ref xml:id="fn_5_6_366_y"/>
                     <note type="variant" n="y" target="#fn_5_6_366_y">Einfügung Pleners.</note> der diesfällige Interessengenuß von<ref xml:id="fn_5_6_366_z"/>
                     <note type="variant" n="z" target="#fn_5_6_366_z">Einfügung Pleners.</note> den Pfandbriefbesitzern <ref xml:id="fn_5_6_366_aa"> fatiert und versteuert werden soll, während die nicht in Ungarn domizillierenden Interessenten wegen des in den deutsch-slawischen Kronländern bestehenden Drittelzuschlages zur Grundsteuer, welcher die Einkommensteuer repräsentiert, steuerfrei sind. Aber selbst diese Steuerfreiheit wurde der Nationalbank in Anbetracht ihrer ursprünglichen vollkommenen Steuerfreiheit zugestanden. Es ist hiezu bei der Österreichischen Allgemeinen Boden-Credit-Anstalt kein Grund vorhanden, weil das sich durch den Ankauf ihrer Pfandbriefe und durch den Bezug der Kuponsinteressen bildende Einkommen immerhin ein selbständiges, folglich steuerpflichtiges ist und der Bodenkreditanstalt freistehen wird, ihren Hypothekarschuldnern den Abzug der Einkommensteuer bei der Entrichtung der Darlehenszinsen zu gestatten und den diesfälligen Ausfall, beziehungsweise die entsprechende Ausgabe an Einkommensteuer auf den Reservefonds zu übernehmen, wodurch die Hinterlegung in denselben geschmälert und das diesfalls zu besteuernde Einkommen um soviel geringer ausfällt, daher Doppelbesteuerung vermieden würde</ref>
                     <note type="variant" n="aa" target="#fn_5_6_366_aa">Einfügung und Korrektur aa–aa Pleners aus <quote>ganz steuerfrei bleiben würde, wenn derselbe nicht direkt von dieser Steuer betroffen würde. Dies geschehe dann im Wege der Fassion, so wie bei dem ung. Institute</quote>.</note>. Bezüglich der Stempel- und <pb n="127" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s127.pdf"/>Gebührenbegünstigungen erübrige – zur Vermeidung des zeitraubenden und unsicheren Wegs einer Vorlage an den Reichsrat – nichts als das Vorgehen nach § 13. Doch sei es nicht am rechten Orte, hievon in den Statuten zu sprechen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Baron Lichtenfels</rs>
                     </hi> fügte bei, es würde am angemessensten sein, in der Ah. Entschließung auf alle jene Artikel oder Punkte in den Statuten hinzuweisen, bezüglich welcher der § 13 in Anwendung zu treten hat. Später müsse dann die Publikation dieser nach § 13 statuierten Ausnahmen von den betreffenden Gesetzen kundgemacht werden. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> bermerkte, daß er auf den Schlußsatz des Artikels 79, „wegen zulässiger weiterer Begünstigungen“, einen Wert lege, und ähnliche Andeutungen <ref xml:id="fn_5_6_366_bb">bei der behördlichen Genehmigung [von]</ref>
                     <note type="variant" n="bb" target="#fn_5_6_366_bb">Korrektur bb–bb Lassers aus <quote>in den behördlich genehmigten</quote>.</note> Vereinsstatuten zuweilen vorkommen.</p>
                  <p>Die übrigen Stimmführer fanden gegen den vereinbarten Entwurf des Artikels 79 und die vom Staatsratspräsidenten zuletzt<ref xml:id="fn_5_6_366_cc"/>
                     <note type="variant" n="cc" target="#fn_5_6_366_cc">Einfügung Mecsérys.</note> vorgeschlagenen Modalitäten nichts zu erinnern, und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi>
                     <ref xml:id="fn_5_6_366_dd">bemerkte übrigens, daß er um so mehr bei seinem in einer früheren Konferenz abgegebenen Votum beharren müsse, wonach nur die in finanzieller Beziehung gewährten Exemtionen nach § 13 zu behandeln, dagegen die Ausnahmen von den Justizgesetzen durch eine Vorlage an den Reichsrat zu bewirken wären, weil durch die verzögerte Verhandlung die Schlußfassung fast mit der Eröffnung der Reichsratssession zusammenfalle, es ihm daher unangemessen scheine, den § 13 in Anwendung zu bringen, jedenfalls sei es unumgänglich notwendig, daß</ref>
                     <note type="variant" n="dd" target="#fn_5_6_366_dd">Einfügung und Korrektur dd–dd Mecsérys aus <quote>hob nur heraus, daß es im hohen Grade wünschenswert wäre, wenn</quote>.</note> die Ah. <ref xml:id="fn_5_6_366_ee">Entschließungen noch vor Eröffnung der bevorstehenden Reichsrats­session erfolgen, wenn der § 13 verfassungsmäßig in Anwendung gebracht werden will</ref>
                     <note type="variant" n="ee" target="#fn_5_6_366_ee">Korrektur ee–ee Mecsérys aus <quote>Entschließungen noch vor Eröffnung der bevorstehenden Reichsratssession erfolgen würden</quote>.</note>, <note type="footnote" n="11">Auf Vortrag Lassers v. <date when="1863-05-17">17. 5. 1863</date> erging am <date when="1863-06-15">15. 6. 1863</date> – womit die verfassungsmäßige Anwendung des § 13 gewährleistet war – folgende Ah. E.:  <quote>Ich bewillige dem Herrenhausmitgliede Franz Altgrafen zu Salm-Reifferscheidt, dem Grafen Otto Chotek und den Bankiers Samuel und Louis v. Haber die Gründung einer Allgemeinen Österreichischen Boden-Credit-Anstalt in Wien aufgrund der nach Ihrem Antrage und nach Maßgabe der, aus der Beilage ersichtlichen Bemerkungen zu modifizierenden Statuten, wobei jedoch hinsichtlich der Artikel 6.4, 89, 93, 147 und 158 in betreff der Ausgabe von Pfandbriefen und anderen Schuldverschreibungen, und der, mit deren Rückzahlung zu verbindenden Prämien, dann der in den weiteren Artikeln 78, 79, 80–86, 90, 108, dann 111–129 über die bestehende Gesetzgebung hinausgehenden Bestimmungen gemäß § 13 des Grundgesetzes vom <date when="1861-02-26">26. Februar 1861</date> vorzugehen sein wird. Über sonst noch etwa der Anstalt zu gewährende Erleichterungen sehe Ich Ihren Anträgen entgegen</quote>. <quote>Ebd., KZ. 1960/1863</quote>. Nach Besprechung der Österreichischen Boden-Credit-Anstalt zu bewilligenden, über die bestehenden allgemeinen Finanzgesetze hinausgehenden Bestimmungen im Staatsrat, <quote>ebd., JStr. 826/1863</quote>, wurden diese auf Vortrag des Ministerratspräsidiums v. <date when="1863-10-29">29. 10. 1863</date> auch mit Ah. E. v. <date when="1863-10-29">29. 10. 1863</date> sanktioniert, <bibl type="archival">ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 3434/1863</bibl>, und im <bibl type="archival">RGBL. Nr. 50/1864</bibl> publiziert. Danach wurde der Österreichischen Boden-Credit-Anstalt die Gebührenfreiheit zugestanden, die Einkommensteuer mußte nicht direkt von der Bank, sondern von den Besitzern der Interessen entrichtet werden, die Stempelgebühr von den Kupons der Pfandbriefe war hingegen direkt von der Bank abzuführen.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, <date when="1863-06-17">17. Juni 1863</date>. Rechberg<ref xml:id="fn_5_6_366_ff"/>
                     <note type="variant" n="ff" target="#fn_5_6_366_ff">Anmerkung Rechbergs <quote>In Abwesenheit Sr. k. k. Hoheit</quote>.</note>.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Bruck an der Leitha, <date when="1863-07-11">11. Juli 1863</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1863-07-12">12. Juli 1863</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
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         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>