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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="6">Band 6</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1863–<date when="1863-10-12">12. Oktober 1863</date>
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            <title level="a" type="desc" n="354">Sitzung 354</title>
            <title level="a" type="sub" n="2">Protokoll II</title>
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                  <surname>Kletečka</surname>
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            </editor>
            <editor ref="#editor_Koch">
               <persName>
                  <forename>Klaus</forename>
                  <surname>Koch</surname>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b6-z354.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor>
                        <persName>Thomas Kletečka</persName>
                     </editor>
                     <editor>
                        <persName>Klaus Koch</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 6 Mai 1863–12. Oktober 1863</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1989">1989</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1158</idno>
                  <idno type="KZ">1747</idno>
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               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1863-05-13"/>
               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 13. 5.), Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein; abw. Rechberg, Esterházy; BdR. Erzherzog Rainer 1. 6.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1863-05-13">1863-05-13</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <num n="3">III.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_6_354_3">Verweigerung der staatlichen Zinsengarantie für Eisenbahnen von Seite des Finanzministers</ref>
               </item>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml#a5-b6_z354.pdf">
               <title type="num">Nr. 354</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1863-05-13">13. Mai 1863</date> – Protokoll II</title>
            </head>
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                            </choice>; <choice>
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                            </choice> Schurda; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 13. 5.), Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Rechberg, Esterházy; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 1. 6.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1158</idno>
                  <idno type="KZ">1747</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll II des zu Wien am <date when="1863-05-13">13. Mai 1863</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzoges Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_354_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Ernennung Franz Freiherrn v. Reichenstein zum Hofvizekanzler der siebenbürgischen Hofkanzlei</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Nádasdy</rs>
                     </hi> machte die Mitteilung, daß er infolge seines Augenleidens gezwungen ist, die unmittelbare Leitung der siebenbürgischen Hofkanzlei anderen Kräften zu überlassen und sich nur die Oberleitung vorzubehalten<note type="footnote" n="1">Die Leitung der siebenbürgischen Hofkanzlei war Nádasdy seinerzeit infolge Ah. Handschreibens v. <date when="1861-11-07">7. 11. 1861</date> übertragen worden, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3476/1861</bibl>, und <quote>ebd., CBProt. 103c/1861</quote>; vgl. dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611029-P-0142.xml#top_5_2_142_2">MR. I v. <date when="1861-10-29">29. 10. 1861</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b2-z142" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2/pdf/a5-b2-z142.pdf" target="MRP-1-5-02-0-18611029-P-0142.xml">ÖMR. V/2, Nr. 142</ref>
                        </bibl>, Anm. 4; außerdem <bibl type="secondary">
                           <author>Malfèr</author>, Einleitung ÖMR. V/3, XLVI</bibl>.</note>, zu welchem Ende er sich also von Sr. k. k. apost. Majestät die Ernennung eines Hofvizekanzlers au. zu erbitten gedenke. Der von ihm wegen Kreierung und Dotierung dieses Postens im kurzen Wege begrüßte Finanzminister habe keine Einwendung erhoben. Für diesen Posten wolle er den Zweitältesten Hofrat, Baron Reichenstein, au. vorschlagen, da der erste Hofrat, v. Kabos, um seine Versetzung in den verdienten Ruhestand eingeschritten ist und Baron Reichenstein alle Eigenschaften in sich vereint, die für diese Stellung gefordert werden.</p>
                  <p>Dem Ministerrat ergab sich hierwegen keine Erinnerung<note type="footnote" n="2">Mit Vortrag v. <date when="1863-05-13">13. 5. 1863</date> suchte Erzherzog Rainer beim Kaiser um die Ernennung Franz Freiherrn v. Reichenstein zum Hofvizekanzler der siebenbürgischen Hofkanzlei und um die gleichzeitige Pensionierung des Hofrates Daniel v. Kabos an, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1564/1863</bibl>; mittels Ah. Handschreibens an Nádasdy v. <date when="1863-05-14">14. 5. 1863</date> genehmigte der Kaiser diese Anträge, <quote>ebd., CBProt. 39c/1863</quote>; zur provisorischen Leitung der siebenbürgischen Hofkanzlei durch Kabos als rangältestem Hofrat siehe bereits <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610909-P-0121.xml#top_5_2_121_1">MR. v. <date when="1861-09-09">9. 9. 1861</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b2-z121" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2/pdf/a5-b2-z121.pdf" target="MRP-1-5-02-0-18610909-P-0121.xml">ÖMR. V/2, Nr. 121</ref>
                        </bibl>, Anm. 6; am <date when="1863-10-14">14. 10. 1863</date> suchte Nádasdy um einen dreimonatigen Urlaub und um Übertragung der Leitung der siebenbürgischen Hofkanzlei an Reichenstein an, was vom Kaiser am <date when="1863-10-17">17. 10. 1863</date> unter Hinweis auf sein Handschreiben v. <date when="1863-05-14">14. 5. 1863</date> auch genehmigt wurde, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3304/1863</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_354_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Gemeindegesetz für Salzburg</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> referierte in betreff des von dem Staatsminister mittels au. Vortrages vom 9. April l. J. Z. 2680/StM. zur Ah. Sanktion vorgelegten Gemeindegesetzes für das Herzogtum Salzburg<note type="footnote" n="3">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3392/1863</bibl>; zur Genese der Landesgesetze über die Gemeindeordnungen siehe <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18631124" ana="prot0 top1">MR. v. <date when="1863-11-24">24. 11. 1863</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z287" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z287.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18621124-P-0287.xml">ÖMR. V/5, Nr. 287</ref>
                        </bibl>.</note>. Unter den vom Salzburger Landtage beschlossenen Modifikationen des Regierungsent­wurfes der Gemeindeordnung seien nur drei von Bedeutung. Die erste dieser Änderungen umfasse die Bestimmung, daß auch die Landgemeinden Ehrenbürgerrecht erteilen können. Die zweite betreffe die den Gemeinden eingeräumte Erteilung des politischen Ehekonsenses. Beide diese Punkte erscheinen ganz unbedenklich und wären daher nicht zu beanständen. Dagegen <pb n="34" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s34.pdf"/>seien aber im Staatsrate gegen die dritte Abänderung gewichtige Bedenken erhoben worden<note type="footnote" n="4">Das Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 372/1863</bibl>.</note>. Diese Abänderung bestehe darin, daß dem § 74 des Regierungsentwurfes, welcher die Staatsbeamten und Militärpersonen rücksichtlich ihrer Dienstbezüge von den Gemeindeumlagen ausnimmt, der Satz beigefügt werde, „insoweit sie von der Einkommensteuer befreit sind“, wodurch diese Befreiung aufgehoben erscheint. Die Majorität des Staatsrates habe diese Änderung unzulässig gefunden, weil zufolge Ah. Entschließung vom <date when="1853-02-16">16. Februar 1853</date> die Einhebung eines Gemeindezuschlages auf die Amtsbezüge der Staatsbeamten und Diener als unstatthaft erklärt wurde<note type="footnote" n="5">Auf Vortrag Bachs v. <quote>7. 2.</quote> 1853 wurden mit Ah. E. v. <date when="1853-02-16">16. 2. 1853</date> die Bezüge der Hof-, Staats- und öffentlichen Fondsbeamten von den Gemeindeumlagen befreit, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 578/1853</bibl>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 48/1853</bibl>; vgl. <bibl type="secondary">
                           <author>Mayrhofer – Pace</author>, Politischer Verwaltungsdienst 2, 631 ff.</bibl>; zur Befreiung der Beamten von der Gemeindeumlage in Ungarn siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-3-01-0-18530205-P-0090.xml#top_3_1_90_3">MR. v. <date when="1853-02-05">5. 2. 1853</date>/III</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z90" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z90.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530205-P-0090.xml">ÖMR. III/1, Nr. 90</ref>
                        </bibl>.</note>, weil durch die Gemeindezuschläge die ohnehin karg bemessenen Bezüge der Beamten noch mehr geschmälert werden, weil dadurch eine bedeutende Ungleichheit der Beamten, je nachdem dieselben in diesem oder jenem Land ihren Amtssitz haben, entstehen würde, da die Gemeindeumlagen sehr verschieden und mitunter, wie z. B. in Tirol, sehr bedeutend sind, weil, wenn man einmal diese Zuschläge gewährt, bald andere folgen dürften und endlich, weil es im höheren Interesse des Staates liegen dürfte, seine Organe diesen Ansprüchen der Gemeinden gegenüber zu schützen. Es sei sodann die Frage in Erwägung gezogen worden, ob das vorliegende Gesetz in seinen Hauptpunkten genehmigt, in dem angefochtenen Teile aber zurückgewiesen werden könnte, und da habe sich die Majorität dahin entschieden, daß eine solche teilweise Genehmigung nicht zulässig erscheine, mithin die Ah. Sanktion im Ganzen zu verweigern wäre. Der vortragende Präsident erachtete sich ebenfalls gegen die Zulässigkeit der von dem Landtage beschlossenen Änderung des § 74 aussprechen zu sollen, zumal wichtige Gründe vorhanden sind, die Befreiung der Staatsbeamten von den Gemeindezuschlägen aufrecht zu halten. Er wies in dieser Beziehung auf die von dem Ministerium des Innern in dem betreffenden, die Ah. Entschließung vom Jahre 1853 hervorrufenden au. Vortrage<note type="footnote" n="6">Siehe Anm. 5.</note> entwickelten Motiven hin, die auch heute noch bestehen und vielleicht noch mehr ins Gewicht fallen als damals. Die Genehmigung des vorliegenden Gemeindegesetzes unter Hinweglassung eines oder des anderen Punktes erscheine dem Freiherr v. Lichtenfels auch nicht zulässig zu sein, und er würde demnach erachten, daß man das vorliegende Gemeindegesetz mit Weglassung der streitigen Bestimmung einstweilen provisorisch einführen und den Landtag auffordern könnte, den § 74 einer neuerlichen Beratung zu unterziehen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> erklärte das prinzipielle Bedenken des Staatsrates nicht teilen zu können. Die Ah. Entschließung vom <date when="1853-02-16">16. Februar 1853</date>, womit die Staatsbeamten von der Einhebung eines Zuschlages befreit sind, gebe keinen Grund, die Berechtigung des Landtages zu dem fraglichen Beschlusse zu bestreiten. Das Hauptmotiv zu diesem Beschlusse war, daß, wenn der Staat keine Bedenken nimmt, seine eigenen Beamten mit der Einkommensteuer zu belegen, es nur <pb n="35" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s35.pdf"/>billig sei, daß dieselben von den Gemeinden für Gemeindezwecke zur Berichtigung der Gemeindezuschläge verhalten werden. Übrigens treffe diese Maßregel auf dem flachen Lande nur wenige Beamte, indem die Besoldungen bis zu 600 fl. ohnehin von der Einkommensteuer befreit sind. <ref xml:id="fn_5_6_354_a">Votant habe zwar im salzburgischen Landtage gegen den gefaßten Beschluß gesprochen, was auch der Landeschef getan habe. Ein das Zustandekommen des ganzen Gesetzes vereitelndes Moment habe er jedoch darin nicht zu erblicken vermocht und vermöge dies auch jetzt noch nicht, weil kein wichtiges Prinzip, kein die öffentliche Autorität alterierender Angriff darin liege; haben die Beamten doch von 1849–1852 diese Gemeindezuschläge gezahlt. Deshalb das ganze Gesetz nicht zustande kommen zu lassen und dadurch auch das bereits Ah. sanktionierte Straßengesetz, welches sich aufs Gemeindegesetz berufe, unausführbar zu machen, halte er nicht für genügend motiviert. Die Sache würde sich wohl nachträglich in die gewünschte Bahn bringen lassen</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_6_354_a">Einfügung a–a Lassers.</note>Votant habe zwar im salzburgischen Landtage gegen den gefaßten Beschluß gesprochen, was auch der Landeschef getan habe<note type="footnote" n="7">Das war noch Franz Xaver Freiherr v. Spiegelfeld, der erst mit Ah. E. v. <date when="1863-04-28">28. 4. 1863</date> zum Statthalter von Oberösterreich bestellt wurde; sein Nachfolger in Salzburg wurde Eduard Graf Taaffe, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1314/1863</bibl>; zu Spiegelfeld siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Wurzbach</author>, Biographisches Lexikon 36, 150</bibl>.</note>. Ein das Zustandekommen des ganzen Gesetzes vereitelndes Moment habe er jedoch darin nicht zu erblicken vermocht und vermöge dies auch jetzt noch nicht, weil kein wichtiges Prinzip, kein die öffentliche Autorität alterierender Angriff darin liege; haben die Beamten doch von 1849–1852 diese Gemeindezuschläge gezahlt. Deshalb das ganze Gesetz nicht zustande kommen zu lassen und dadurch auch das bereits Ah. sanktionierte Straßengesetz, welches sich aufs Gemeindegesetz berufe<note type="footnote" n="8">Durch die Ah. E. v. <date when="1863-05-10">10. 5. 1863</date> ist das vom Salzburger Landtag beschlossene und auf Vortrag Erzherzog Rainers am <date when="1863-05-08">8. 5. 1863</date> eingebrachte Gesetz betreffend die Herstellung und Erhaltung der nichtärarischen öffentlichen Straßen und Wege sanktioniert worden, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1529/1863</bibl>; siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-05-0-18630430-P-0348.xml#top_5_5_348_2">MR. v.<date when="1863-04-30">30. 4. 1863</date>/II</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b5-z348" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b5/pdf/a5-b5-z348.pdf" target="MRP-1-5-05-0-18630430-P-0348.xml">ÖMR. V/5, Nr. 348</ref>
                        </bibl>; im Art. V/3 des Reichsgemeindegesetzes v. <date when="1862-03-05">5. 3. 1862</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 18/1862</bibl>, heißt es, daß <quote>die Sorge für die Erhaltung der Gemeindestraßen, Wege, Plätze, Brücken sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Feldpolizei</quote> in den Wirkungskreis der jeweiligen Gemeinde fällt; zur Entstehung dieses Gesetzes siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610524-P-0071.xml#top_5_2_71_1">MR. v. <date when="1861-05-24">24. 5. 1861</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b2-z71" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2/pdf/a5-b2-z71.pdf" target="MRP-1-5-02-0-18610524-P-0071.xml">ÖMR. V/2, Nr. 71</ref>
                        </bibl>, und MR. v. 18. 9. und <date when="1862-10-01">1. 10. 1862</date>/III, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b4-z263" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b4/pdf/a5-b4-z263.pdf" target="MRP-1-5-04-0-18621001-P-0263.xml">ÖMR. V/4, Nr. 263</ref>
                        </bibl>, mit weiterführender Literatur.</note>, unausführbar zu machen, halte er nicht für genügend motiviert. Die Sache würde sich wohl nachträglich in die gewünschte Bahn bringen lassen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> meinte, daß, insofern die von dem Landtage zu § 74 beschlossene Änderung seitens der Regierung als unstatthaft erkannt wird, nur die Alternative bleiben würde, das vorliegende Gemeindegesetz nicht zu genehmigen, indem eine teilweise Genehmigung desselben mit Ausnahme eines mißliebigen Punktes nicht erfolgen kann. Ob aber im vorliegenden Falle eine solche gänzliche Zurückweisung des Gesetzes nicht die Folge hätte, daß man bei der neuerlichen Beratung Bestimmungen aufnimmt, welche man jetzt aus Loyalität unterlassen hatte, sei eine Frage, die einer Beherzigung wert sein dürfte. Ritter v. Schmerling würde daher einen Mittelweg vorschlagen, der ihm zulässig zu sein scheine. Es wäre nämlich das vorliegende Gesetz zu genehmigen, dem nächsten Landtage aber bekanntzugeben, daß man, um das Zustandekommen des Gemeindegesetzes nicht zu hindern, zwar die Ah. Sanktion erwirkt habe, jedoch darauf aufmerksam machen müsse, daß die zu § 74 beliebte Abänderung ganz absonderlich und unzulässig sei und es daher seitens der Regierung wünschenswert erscheine, daß der Landtag diese Bestimmung einer neuerlichen Beratung unterziehe und diesfalls eine Modifikation vornehme. Dieser Weg könnte seines Erachtens ohne Zaudern oder ohne einer Gefährdung der Autorität der Regierung betreten werden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erklärte sich dagegen mit dem Einraten des Staatsrates auf Zurückweisung des vorliegenden Gemeindegesetzes vollkommen einverstanden. Die Befreiung der Staatsdiener rücksichtlich ihrer <pb n="36" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s36.pdf"/>Amtsbezüge von der Entrichtung der Gemeindeumlagen sei durch eine für alle Kronländer gültige in das Reichsgesetzblatt aufgenommene Ah. Entschließung, also durch ein Reichsgesetz ausgesprochen<note type="footnote" n="9">Siehe Anm. 5.</note>, und es wäre sehr bedenklich, zuzugeben, daß ein solches Gesetz durch einen Landtagsbeschluß einseitig abgeändert werde. Der vom Staatsminister angedeutete Weg scheine dem Votanten jetzt nicht angemessen. Dieses hätte man allenfalls während der Verhandlung über diesen Gegenstand im Landtage tun können, indem da der rechte Anlaß zu solchen Bemerkungen für den Regierungskommissär vorhanden war. Im gegenwärtigen Moment könne man sich aber wohl keine gegründete Hoffnung machen, mit einer derlei Erklärung den Landtag <ref xml:id="fn_5_6_354_b">in seiner nächsten Session</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_6_354_b">Einfügung b–b Pleners.</note> zu einem Abgehen von dem einmal gefaßten <ref xml:id="fn_5_6_354_c">und Ah. sanktionierten</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_6_354_c">Einfügung c–c Pleners.</note> Beschlusse zu bewegen. <ref xml:id="fn_5_6_354_d">Wenn es in der heurigen Sitzung nicht gelungen ist, den Landtag von der Fassung des der Regierung unangenehmen Beschlusses abzuhalten, wie will man da glauben, es werde der Regierung gelingen, in der nächsten Session den Landtag zum Aufgeben eines zum Gesetz erhobenen Rechtes zu bestimmen?</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_6_354_d">Einfügung d–d Pleners.</note> Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Dr. Hein</rs>
                     </hi> waren ebenfalls der Meinung, daß durch den in Rede stehenden Landtagsbeschluß ein bestehendes Reichsgesetz alteriert erscheine und es nicht zugegeben werden könne, daß ein solches Gesetz durch ein Landesgesetz aufgehoben werde, und sprachen sich sonach ebenfalls für die gänzliche Zurückweisung des vorliegenden Gemeindegesetzes aus.</p>
                  <p>Derselben Meinung waren auch die übrigen Stimmführer und es entfiel sonach die überwiegende Stimmenmehrheit für die Zurückweisung des Gesetzes<note type="footnote" n="10">Fortsetzung im <ref type="protocol-link" target="toc.html?collection=editions#myTable=f18631019" ana="prot1 top6">MR. I v. <date when="1863-10-19">19. 10. 1863</date>/VI</ref>. Auf den in Anm. 1 zit. und am <date when="1863-10-21">21. 10. 1863</date> neuerlich eingebrachten Vortrag erging am <date when="1863-10-28">28. 10. 1863</date> folgende Ah. Entschließung: Ich <quote>finde dem vom Salzburgischen Landtage beschlossenen Entwurfe einer Gemeindeordnung und einer Gemeindewahlordnung wegen der im § 75 der Gemeindeordnung und im § 14 der Wahlordnung enthaltenen Bestimmungen Meine Sanktion nicht zu erteilen. Ich ermächtige Sie zur Einbringung einer neuerlichen Regierungsvorlage in der beantragten Weise. Von obiger Ablehnung ist der Landesausschuß mit dem Beisatze in Kenntnis zu setzen, daß bei dem nächsten Landtage eine neuerliche Regierungsvorlage unter Beibehaltung der unbeanständeten Bestimmungen der gegenwärtigen Entwürfe werde eingebracht werden.</quote> Am <date when="1864-04-18">18. 4. 1864</date> legte Schmerling die vom Salzburger Landtag im Sinne der Regierung modifizierte Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung erneut vor, die dann auch mit Ah. E. v. <date when="1864-05-02">2. 5. 1864</date> sanktioniert wurde, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1251/1864, und LGBL. Nr. 7/1864</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_6_354_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Verweigerung der staatlichen Zinsengarantie für Eisenbahnen von Seite des Finanzministers</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> brachte zur Sprache, daß der Finanzminister neuerer Zeit die Zinsengarantie des Staates für Eisenbahnen nicht zahlen will, bevor nicht die Bau- und Betriebsrechnungen vorgelegt sind, was in der Finanzwelt eine große Bewegung verursachte<note type="footnote" n="11">Mit Erlaß v. <date when="1863-03-17">17. 3. 1863</date> hatte das Finanzministerium angezeigt, daß es künftighin nicht gewillt war, an irgendeine <quote>der vom Staat garantierten Verkehrsunternehmungen eine Zahlung zu leisten, wenn das Anlagekapital nicht festgesetzt und die Betriebsrechnungen nicht geprüft und von dem Finanz- und Handelsministerium als richtig anerkannt worden sind,</quote>
                        <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 932/1863</bibl>; das Handelsministerium zeigte diesen Erlaß am <date when="1863-03-23">23. 3. 1863</date> den Verwaltungsräten der Kaiserin-Elisabeth-Bahn, der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn und der Theißeisenbahn an, <bibl type="archival">AVA., MHVw., Präs. 418/1863</bibl>, die am <date when="1863-04-23">23. 4. 1863</date> dagegen eine Eingabe einbrachten, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 1826/1863</bibl> (Abschrift), die Wickenburg am selben Tag mit einer Unterstützungserklärung an den Finanzminister weiterleitete, <bibl type="archival">AVA., MHVw., Präs. 527/1863</bibl>.</note>. Es seien dies auch nach Ansicht des Handelsministers unerfüllbare <pb n="37" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s37.pdf"/>Bedingungen, indem z. B. bezüglich der Westbahn die Baurechnung früher nicht vorgelegt werden kann, bevor nicht die Kollaudierung vollzogen ist. Abgesehen davon, daß die gewichtigsten Rücksichten hier für eine liberale Praxis sprechen, handelt es sich hier um die gewissenhafte Erfüllung der mit der Gewährung der staatlichen Zinsengarantie übernommenen Verpflichtungen, welcher man sich im wohlverstandenen Interesse nicht entziehen darf<note type="footnote" n="12">Zum System der Zinsengarantie im österreichischen Bahnbau siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Gross</author>, Staatssubventionen an Privatbahnen</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Jacques</author>, Rechtsverhältnisse der mit Zinsgarantie versehenen Aktiengesellschaften</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Pigerle</author>, Garantierte Eisenbahnen</bibl>; auch <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler – Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 1, 771 ff.</bibl>, und <bibl type="secondary">
                           <author>Strach</author>, Geschichte der Eisenbahnen 1, 317 ff.</bibl>
                     </note>. Hiezu kommt, daß es sich eigentlich nur um Vorschüsse handelt, welche rückzahlbar sind, insoweit die Unternehmungen mehr als 5% Jahresertrag ergeben. Nachdem also diese Weigerung des Finanzministers eine große Entmutigung hervorgebracht hat, und nachdem voraussichtlich bei den bevorstehenden Generalversammlungen dieser Vorgang zu heftigen Debatten und Demonstrationen Anlaß geben wird, so dürfte sich der Finanzminister bestimmt finden, von der fraglichen Anordnung abzugehen und wieder zu der früheren Praxis zurückzukehren.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erwiderte, daß er die Bedenken der Vorstimmen nicht teilen könne. Der Standpunkt, von welchem er in dieser Sache ausgehe, sei der, daß er von nun an nicht infolge einfacher Noten, welche von den betreffenden Direktionen <ref xml:id="fn_5_6_354_e">ohne alle nähere Nachweisung</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_6_354_e">Einfügung e–e Pleners.</note> an ihn gerichtet werden, die verlangten Summen gleich zahlen, sondern einen Zustand herbeiführen wolle, daß mit diesen Anforderungen gleichzeitig gewisse Ausweise und Rechnungen vorgelegt werden, aus welchen der kontrollierende Beamte sich überzeugen kann, ob die Gebarung eine aufrechte ist, <ref xml:id="fn_5_6_354_f">ob die stattgefundenen Auslagen sich als zulässig und gerechtfertigt darstellen, und ob sonach der Fall der tatsächlichen Nichtverzinsung des Anlagekapitals und die Bedingung der staatlichen Garantieleistung wirklich eingetreten sei</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_6_354_f">Korrektur f–f Pleners aus <quote>das Unternehmen aktiv oder passiv und überhaupt die nötige Ordnung herrsche</quote>.</note>. Es sei dies also eine Forderung, mit der nichts anderes beabsichtigt wird, als die Zügeln etwas schraffer anzuziehen und sich in Ansehung der zu leistenden Zahlungen die nötige Beruhigung, respektive die Überzeugung von der Richtigkeit derselben zu verschaffen. Übrigens habe der Finanzminister zur Regelung dieser Sache eine Kommission zusammengesetzt, welche vor allem die brennendsten Fragen auszutragen hat.</p>
                  <p>Da es sich zeigte, daß sich in der Sache heute prinzipiell nichts entscheiden lasse, vielmehr es am zweckmäßigsten erscheine, wenn der Finanz- und Handelsminister diese Angelegenheit in gemeinschaftlicher Verhandlung austragen, wurde sich von Seite des Ministerrates in keine weitere Erörterung eingelassen<note type="footnote" n="13">In der Antwort v. <quote>25. 5.</quote> 1863 auf das in Anm. 11 zuletzt zit. Schreiben Wickenburgs blieb Plener hart: <quote>Das Finanzministerium wird auch vor definitiver Feststellung dieser Ziffern Zuschüsse in runder Summe insoweit erfolgen, als angenommen werden kann, daß durch solche Zahlungen die ziffernmäßig noch nicht genau bekannte Verpflichtung des Staates nicht überschritten werde. Jedoch können diese Zuschüsse – soweit wie bisher – nur für eine bereits abgelaufene Betriebsperiode und auf Grundlage der von für diese Periode von Seite der Gesellschaft abgeschlossenen Betriebsrechnung gewährt werden</quote>, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 1826/1863</bibl> (K.); die in Anm. 11 zit. Verwaltungsräte brachten daraufhin am <date when="1863-07-09">9. 7. 1863</date> ein Majestätsgesuch ein, in dem sie darum baten, daß die Staatsverwaltung nicht erst nach geprüfter Rechnungslegung das Geld (Zinsengarantie) auszahlt, sondern sofort bei der ungeprüften Anzeige der Ausgaben; gleichzeitig wird die Schaffung eines von der Staatsverwaltung abzuordnenden Organs angeregt, das in die laufende Gebarung der Gesellschaften Einsicht nehmen soll, <quote>ebd., Präs. 3100/1863</quote>; dieser Vorschlag führte zur Bestellung eines Kommissärs für jede garantierte Bahn, <quote>ebd., Präs. 1254/1863</quote>; die Weisungen an diese Kommissäre, <quote>ebd., Präs. 1333/1863</quote>, sind skartiert worden.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>
                     <pb n="38" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6-pdf.xml%23a5-b6_einzelseiten/a5-b6_s38.pdf"/>Wien, <date when="1863-05-13">13. Mai 1863</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, <date when="1863-05-31">31. Mai 1863</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1863-06-01">1. Juni 1863</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
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</TEI>