Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Der
Polizeiminister
referierte über die von Langiewicz versuchte Bestechung eines Polizeidieners, um seine Flucht von Tischnowitz zu ermöglichen und über die in Folge dessen verfügte Konfinierung dieses polnischen Flüchtlings nach Josefstadt
Der wiederholte längere und ungenügend motivierte Aufenthalt des zum Posener revolutionären Komitee gehörigen Radikowski in Krakau, seine von dort aus seit Anfang März d. J. sechs Mal unternommenen Reisen in das Königreich Polen und seine sonstige, leicht erkennbare revolutionäre Tätigkeit ließen dem Polizeiminister die Verlängerung seines Aufenthaltes in jener Stadt unzulässig erscheinen, und er wurde daher von dort und überhaupt aus Galizien polizeilich abgeschafft. Gegen diese Verfügung ergriff Radikowski den Rekurs, indem er dieselbe als einen Eingriff in die am
Minister Dr. Hein
war hiemit einverstanden, und auch von den übrigen Stimmführern wurde gegen die Handhabung dieses Grundsatzes keine Erinnerung erhoben.
Anknüpfend an den in der Konferenz am 13. d. M. beschlossenen au. Antrag, daß der Reichsrat in der zweiten Hälfte des Monates Mai einzuberufen wäre, schlug der
Staatsminister
vor, daß hiezu der 28. Mai bestimmt werde, wonach die feierliche
Der
Finanzminister
glaubte auf sein bereits bei der letzten Beratung erhobenes und von mehreren Stimmen geteiltes Bedenken zurückkommen zu sollen, daß der Reichsrat, solang der siebenbürgische Landtag nicht zur Beschickung förmlich aufgefordert worden ist, nicht als kompetent zur Erledigung von Finanzangelegenheiten angesehen werden kann. Da nun – nach den vom Grafen Nádasdy erteilten Auskünften – die königliche Proposition wegen Beschickung des Reichsrates auf dem siebenbürgischen Landtage nicht wohl vor Ende Juli in Verhandlung gebracht werden kann, so wäre es angezeigt, den Reichsrat auf den 1. August einzuberufen, wobei dessen Kompetenz als Gesamtreichsrat unbezweifelt wäre. Der siebenbürgische Landtag mag nun wegen dessen Beschickung was immer für einen Beschluß fassen. Dann erst könne auch die Wahl des Finanzausschusses vom Reichsrat ganz korrekt vorgenommen werden, während ein im Mai zusammentretender Reichsrat als engerer dazu strenggenommen nicht berufen wäre. Die vom 1. August bis zum Zusammentreten der Landtage disponible kürzere Zeit werde vom Reichsrat dann auch bestens benützt werden, und dürfte insbesondere die Erledigung des Budgets für 1864 schon binnen Monatsfrist zu hoffen sein, nachdem die Ausschußmitglieder, so wie die Deputierten überhaupt, durch die Verhandlungen über die zwei Voranschläge für 1862 und 1863 in die Details derselben bereits eingeweiht wurden und dabei auch die Überzeugung gewonnen haben dürften, daß gewisse Teile des Budgets keine Gegenstände von Diskussionen und Reduktionen bilden können. Wenn endlich die Regierung gleich am Beginn der Reichsratssession nach Paragraph 13 vorgeht, so greift sie den Beschlüssen des Siebenbürger Landtages vor, was nur ungünstig auf die Stimmung seiner Mitglieder wirken und die Beschickung des Reichsrates in Frage stellen könnte
Im Laufe der hierüber gepflogenen längeren Erörterung äußerte der
Staatsminister
, er fühle sehr wohl, daß der von ihm beantragte Vorgang nicht streng korrekt ist. Allein dieser Weg müsse dennoch eingeschlagen werden, wenn man überhaupt rechtzeitig zu einem gedeihlichen Sessionsende gelangen will. Man kann die Kompetenz des Reichsrates in Finanzsachen nicht ganz vom Siebenbürger Landtage abhängig machen, wo Graf Nádasdy selbst zugibt, es sei nicht abzusehen, wann der Landtag einen Beschluß wegen Beschickung des Reichsrates fassen wird. Andererseits ist es nicht möglich, beide Häuser den ganzen Sommer und Herbst beisammenzubehalten und nach Auflösung des Reichsrates sogleich wieder die Landtage im November zusammenzuberufen, was doch geschehen muß, wenn man überhaupt mit den Sessionen der Reichs- und Landesvertretungen in eine solche Ordnung kommen will, die zugleich den administrativen Interessen und den Wünschen der eminenten Majorität der Mitglieder beider Häuser und aller Landtage entspricht. Übrigens sei es bedauerlich, daß die Bedenken gegen die Reichsratseinberufung im Mai erst jetzt und nicht damals auftauchten, wo die Schließung der Landtage wegen des Reichsrates beschleunigt wurde. Der
Die Minister Ritter v. Lasser, Graf Wickenburg, Baron Burger und Dr. Hein, dann der Staatsratspräsident und der ungarische Hofkanzler vereinigten sich mit dem Antrage des Staatsministers, und als Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr
Erzherzog Rainer
diesen Majoritätsbeschluß aussprach, äußerte der
ebenfalls.
8 bis 14 Tage.
Der
Staatsminister
referierte über eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und dem Finanzminister in Bezug auf den Kaufschilling, den das Ärar für das Gebäude der Salvatorkirche zu Prag fordern soll, welches die dortige evangelische Gemeinde zu einem Bethause adaptieren will
Das Finanzministerium verlangt 40.000 fl., während Ritter v. Schmerling diesen Betrag schon an sich hoch, aber ganz außer Verhältnis zu den Mitteln der einen Ah. Gnadenakt anflehenden Gemeinde findet und glaubt, daß man sich mit der Zahlung der Grundfläche nach dem Schätzungswerte à 40 fl. pro m2 mit 15.840 fl. begnügen dürfte. Der Staatsminister klärte schließlich noch auf, daß das Anbot eines Spekulanten per 80.000 fl. nicht für die Kirche allein, sondern für den ganzen, weit größeren Grundkomplex gemacht worden sei.
Nach längerer Beratung konformierte sich der Ministerrat – den Finanzminister eingeschlossen – dem Antrage des Staatsministers, und es wurde beschlossen, nach erwirkter Ah. Genehmigung die Zustimmung des Reichsrates in der Art einzuholen, daß der Kaufschilling per 15.840 fl. in den Voranschlag für 1864 unter die „Einnahme vom veräußerten Staatseigentum“ eingestellt werde. Der
Polizeiminister
hatte nämlich aufmerksam gemacht, daß die Einbringung eines eigenen Gesetzvorschlages für diesen Gegenstand, auf welchen früher hingedeutet wurde, zur Konsequenz haben würde, daß man in allen ähnlichen, nicht seltenen Fällen von Veräußerungen unter dem Schätzungswerte eigene Gesetzvorschläge einbringen müßte, die dann mit ganz unverhältnismäßigem Zeit- und Mühaufwande alle verfassungs- und geschäftsordnungsmäßigen Stadien durchlaufen müßten