Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 5November 1862–30. April 1863Sitzung 309WienStefan MalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Stefan MalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 5 November 1862–30. April 1863WienÖBV19891113169
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Teildruck:
: SRBIK, Quellen zur deutschen Politik Österreichs 2, Nr. 1019.
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 12. 1.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Esterházy; abw. Lasser, Plener; BdR. Erzherzog Rainer 21. 1.RansonnetErzherzog RainerErzherzog RainerBdE. 1863-01-12 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergMecséryNádasdyDegenfeldSchmerlingWickenburgLichtenfelsForgáchBurgerHeinEsterházyLasserPlenerGeplante Zusammenkunft des Grafen Rechberg mit BismarckDurchführung des Avitizitäts- und des Urbarialpatents in den mit Ungarn wiedervereinigten GebietenBesetzung der Stellen des Landmarschallstellvertreters in Niederösterreich und des Vizelandeshauptmanns in SchlesienEinführung des neuen Pressegesetzes im lombardisch-venezianischen KönigreichEnthebung des Jesuitenordens von der Leitung der Gymnasien in Feldkirch und in Ragusafont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 309Ministerrat, Wien, 9. Jänner 1863
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 12. 1.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Burger, Hein, Esterházy;
abw.
abwesend Lasser, Plener;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 21. 1.
1113169
Protokoll des zu Wien am 9. Jänner 1863 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Geplante Zusammenkunft des Grafen Rechberg mit Bismarck
Der Minister des Äußern teilte dem Ministerrate unter dem Siegel des strengsten Geheimnisses mit, daß der preußische Minster, Graf [sic!]Die Erhebung in den Grafenstand erfolgte erst 1865. BismarckBismarck war am 23. 9. 1862 zum Ministerpräsidenten und am 8. 10. 1862 zum Minister des Auswärtigen ernannt worden., mit ihm behufs einer Verständigung über das gemeinsame Vorgehen am Bunde den 11. oder 12. d. M. in Breslau oder Leipzig persönlich zusammenzutreffen wünscht. Da diese Einladung durch Graf Károlyi auf telegraphischem WegeTelegramm v. 8. 1. 1863, Srbik, Quellen zur deutschen Politik in Österreich, Nr. 1015. hieherbefördert wurde und näherer Bericht erst heute Abend gewärtigt wirdPrivatschreiben Károlyi an Rechberg v. 8. 1. 1863, ebd., Nr. 1016., kennt der referierende Minister noch nicht die Basis der preußischen Vorschläge, doch lassen die Umstände erkennen, daß selbe annehmbar sein dürften. Ein solches Anerbieten dürfte nicht zurückzuweisen sein, um nicht durch Ablehnung der Konferenz das Odium des Bruches auf Österreich zu laden. Graf Rechberg gedenke daher, wegen Dringlichkeit der Sache sofort nach Berlin zu telegraphieren, er sei mit Vergnügen bereit, mit dem preußischen Minister Montag in Leipzig zusammenzukommen, wenn die Vereinbarung zum gemeinsamen Vorgehen in der deutschen Reformsache auf Grundlage der Unabhängigkeit der einzelnen Fürsten und der Aufnahme des Volkselements in die Vertretung beabsichtigt wird.
Der Ministerrat war mit dem Antrage des Ministers des Äußern einverstanden, der Polizeiminister machte jedoch aufmerksam, daß „die Aufnahme des Volkselements in die Vertretung“ ein vager Ausdruck sei, dem auch eine österreichischerseits keineswegs beabsichtigte Deutung unterlegt werden könnte. Es dürfte vielleicht besser sein, auf die von Österreich bisher beabsichtigten Delegiertenversammlungen als ein konkretes Objekt hinzuweisen. Der Staatsminister erinnerte, daß in den Vorverhandlungen stets von der Vertretung am Bunde die Rede gewesen sei. Der Minister des Äußern erkannte das Bedenken gegen die Textierung des Telegrammes als begründet und behielt sich vor, durch die Wahl eines anderen Ausdrukkes demselben abzuhelfenIm Telegramm Rechbergs an Károlyi v. 9. 1. 1863, ebd., Nr. 1020, hieß es Einführung eines repräsentativen Elements; Privatschreiben Rechbergs an Károlyi v. 10. 1. 1863 zum Telegramm ebd., Nr. 1027. Bismarck ging auf die von Rechberg genannten Bedingungen nicht ein und sagte das Treffen ab, Tel. Károlyi v. 10. 1. 1863, ebd., Nr. 1030. Zu dieser Episode in den preußisch-österreichischen Beziehungen am Beginn der Ministerpräsidentschaft Bismarcks siehe Gall, Bismarck 267–270; Lutz, Zwischen Habsburg und Preußen 438ff.; Srbik, Deutsche Einheit 3, 459..
Durchführung des Avitizitäts- und des Urbarialpatents in den mit Ungarn wiedervereinigten Gebieten
Der Präsident des Staatsrates referierte über den Vortrag der ungarischen Hofkanzlei vom 13. November 1862 bezüglich der Durchführung der für Siebenbürgen erlassenen Ah. Avitizitäts- und Urbarialpatente in den von Siebenbürgen an Ungarn einverleibten Komitaten Kraszna, Zaránd, Mittel-Szolnok und dem Distrikte KővárGutachten des Staatsrates zum Vortrag der ungarischen Hofkanzlei v. 13. 11. 1862, Z. 18172, HHSTA., JStr. 1023/1862. Zur Wiedereinverleibung dieser Gebiete ins Königreich Ungarn siehe MR. I v. 28. 2. 1861/III, ÖMR. V/1, Nr. 18, MR. v. 20. 9. 1861/III, ÖMR. V/2, Nr. 125, und MR. II v. 24. 9. 1862/III, ebd., Nr. 127..
Der Staatsrat stimmte vollkommen den Anträgen der ungarischen Hofkanzlei bei, 1. daß in den reinkorporierten Partibus die für Siebenbürgen erlassenen Patente vom 29. Mai 1853 und 21. Juni 1854RGBL. Nr. 100/1853 (Regelung der Avitizitätsverhältnisse) und RGBL. Nr. 151/1854 (Urbarialpatent für Siebenbürgen). in Kraft zu bleiben haben und 2. daß für das gerichtliche Verfahren bei Durchführung der Bestimmungen dieser Patente in diesen Landesteilen die für Ungarn bestehende provisorische GerichtsordnungGemäß den Beschlüssen der Judexkurialkonferenz, Dauscher, Das ungarische Civil- und Strafrecht, Teil I/B. in Anwendung zu kommen habe. Dagegen stimmt der Staatsrat folgenden Hofkanzleianträgen nicht bei:
a) daß statt § 59 des Ah. Urbarialpatentes für Siebenbürgen der § 26 des für Ungarn erflossenen Urbarialpatentes vom 2. März 1853RGBL. Nr. 38/1853. substituiert werde, wonach die Kommassation entweder durch die Grundherrschaft oder durch die Mehrheit der Untertanen angesucht werden kann. Die Hofkanzlei gibt nämlich dieser, die Kommassation erleichternden Bestimmung des § 26 den Vorzug vor jener des § 59 des siebenbürgischen Patents, wonach das Begehren der Kommassation nur von den Besitzern eines ⅔ des HottersGemeindegebiet; das Gesetz spricht von Flächenmaß der Gemarkungen. betragenden Grundkomplexes begehrt werden kann. Die Hofkanzlei gibt nämlich im Interesse der Landeskultur der liberaleren Bestimmung den Vorzug, während der Staatsrat von der Ansicht geleitet ist, daß die Billigkeit des Vorgangs, die Kommassation nur über Begehren von ⅔ des Grundbesitzes vorzunehmen, geeignet ist, die in Siebenbürgen tiefwurzelnde Abneigung des Landvolkes gegen diese Maßregel zu besiegen, und somit kein genügendes Motiv vorhanden scheint, diese in das Patent für Siebenbürgen mit Vorbedacht aufgenommene Bestimmung einseitig zu beseitigen. Präsident Baron Lichtenfels teile diese Meinung.
b) Der weitere Antrag der Hofkanzlei, daß für die Partes die im § 26 des für Ungarn wirksamen Urbarialpatentes festgesetzte einjährige Frist zur Einleitung der Kommassation beziehungsweise die im § 66 des für Siebenbürgen erlassenen, in den reinkorporierten Teilen in Kraft stehenden Grundentlastungspatentes bestimmte Frist verlängert werde, kann vom Staatsrate nicht bevorwortet werden, weil durch diese Verlängerung bereits in Rechtskraft erwachsene Ansprüche ohne Einwilligung der Beteiligten wieder in Frage gestellt werden, was den allgemeinen Rechtsgrundsätzen widerspräche. Der Staatsratspräsident teilt gleichfalls diese Meinung.
c) Die ungarische Hofkanzlei beantragt, daß die im § 3 des siebenbürgischen Grundentlastungspatentes zur Überreichung der Klagen in betreff der Urbarialoder Allodialeigenschaft von Grund und Boden vom Tage der Aktivierung der Urbarialgerichte in Siebenbürgen, d. i. vom 30. Jänner 1858,. zu berechnende dreijährige Frist in den Partibus auf ein Jahr von dem Tage der durch die gegenwärtigen neuen Gerichte zu geschehenden Kundmachung zu verlängern sei, nachdem Se. Majestät mit Ah. Entschließung vom 25. August 1862 die gleiche Fallfristverlängerung auch für Siebenbürgen Ah. zu bewilligen geruht habenHHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2581/1862; siehe dazu MR. v. 1. 8. 1862/VII, ÖMR. V/4, Nr. 254.. Der Staatsrat macht gegen diesen Antrag geltend, daß eine Verlängerung dieser Frist die aufgrund des Gesetzes durch den unbenützten Verlauf derselben erworbenen Rechte wieder in Frage stellen, zahlreiche Rechtsstreite hervorrufen und unter der bäuerlichen Bevölkerung Unzufriedenheit erzeugen würde. Vom Rechtsstandpunkte sowie vom politischen aus könne daher eine Verlängerung der am 30. Jänner 1861 bereits abgelaufenen Präklusivfrist nicht bevorwortet werden. Der Staatsratspräsident schloß sich diesem Antrage des Gremiums zwarEinfügung Lichtenfels’. an, so wie er sich schon in der früheren Verhandlung gegen die Erweiterung dieser Frist für Siebenbürgen erklärt habe. Er bemerkte [aber], daß sich die Konferenz, nachdem sie in der frühern Verhandlung sich in Siebenbürgen für diese Fristerweiterung entschieden und Ah. Se. Majestät dieselbe genehmigt habe, wahrscheinlich geneigt sein dürfte, dieselbe auch hier zu bevorwortenEinfügung c–c Lichtenfels’.so wie er sich schon in der früheren Verhandlung gegen die Erweiterung dieser Frist für Siebenbürgen erklärt habe. Er bemerkte [aber], daß sich die Konferenz, nachdem sie in der frühern Verhandlung sich in Siebenbürgen für diese Fristerweiterung entschieden und Ah. Se. Majestät dieselbe genehmigt habe, wahrscheinlich geneigt sein dürfte, dieselbe auch hier zu bevorworten, Am 1. 8. 1862 waren die Stimmen gleichgeteilt gewesen, der Kaiser hatte sich für die Fristverlängerung entschieden..
d) Der Staatsrat hat aus den ad c) angeführten Gründen sich schließlich auch gegen den Antrag der Hofkanzlei erklärt, daß die im § 3 und im § 40 des Urbarialpatentes für Siebenbürgen festgesetzte dreijährige Präklusivfrist (bis 30. Jänner 1861) zur Einbringung der gegenseitigenEinfügung Lichtenfels’. Klagen der vormaligenEinfügung e–e Lichtenfels’., auf Rückgabe der seit dem 1. Jänner 1819 geschehenen Okkupationen von den Gemeindeweiden auf ein Jahr vom Tage der durch die neuen Gerichte zu erlassenden Kundmachung erstreckt werde. Präsident Baron Lichtenfels hielt auch für seine Person an diesem letzteren Antrage des Staatsrates fest, bemerkte aber, daß es sich bezüglich dieser Weiderechtsklagen in Siebenbürgen auf ähnliche Weise verhalte wie mit den Klagen über die Allodial- oder Urbarialeigenschaft der Grundstücke, rücksichtlich welcherKorrektur und Einfügung f–f Lichtenfels’ statt trennt sich von diesem letzten Antrage des Staatsrates, weil bezüglich dieser Weiderechtsklagen in Siebenbürgen. durch den Minister Grafen Nádasdy eine weitere Ah. Ausdehung der (über Antrag des Baron Kemény) Ah. bewilligten Fallfrist bis Ende Dezember 1862 erwirkt worden istDie Präklusivfrist war zweimal verlängert worden, vgl. ebenfalls MR. v. 1. 8. 1862, Anm. 19., welcheKorrektur Lichtenfels’ aus und diese Ausdehnung. den mittlerweile reinkorporierten Partibus nicht zugute gekommen ist. Entscheide sich nun die Konferenz für die Verlängerung der einen Frist, so dürfte es den Absichten derselben auch in Ansehung der Weideokkupationen entsprechenEinfügung h–h Lichtenfels’ statt Hier dürfte es nur der höchsten Billigkeit entsprechen., eine neue einjährige Frist zur Einbringung von derlei Klagen zu bewilligen, um den Präjudizierungen der Beteiligten abzuhelfen.
Der ungarische Hofkanzler bemerkte, daß die Differenzen zwischen den Anträgen der ungarischen Hofkanzlei und des Staatsrates sich nur auf Punkte von relativ geringerer Wichtigkeit beziehen und die Divergenz gegen die Anträge des Freiherrn v. Lichtenfels eine noch geringere sei. Was den Punkt a) und b) betrifft, so habe sich Graf Forgách zu seinen au. Anträgen hauptsächlich durch die anerkannten nationalökonomischen Vorteile bestimmen lassen, welche durch die Kommassation erreicht werden und die es rätlich erscheinen lassen, das Zustandekommen solcher Regulierungen im allgemeinen Interesse möglichst zu erleichtern. Die unter c) und d) besprochenen Fristverlängerungen – welche den für Ungarn Ag. bewilligten nur analog wären – fänden wohl ihre Begründung in der großen, in Siebenbürgen seit 1848 eingetretenen und noch keineswegs geklärten Verwirrung aller Besitzverhältnisse, wodurch so viele Landesinsassen bisher geradezu in die Unmöglichkeit versetzt waren, ihre am besten begründeten Rechte standhältig zu beweisen, ja selbst nur mit der nötigen Bestimmtheit gerichtlich anzumelden. Da wäre wohl summum jus auch summa injuria! Endlich müsse der Hofkanzler aufmerksam machen, daß die reinkorporierten Partes wegen der Ähnlichkeit der dortigen Verhältnisse mit den im übrigen Ungarn auch in analoger Weise behandelt werden sollten. Der Präsident des Staatsrates glaubte, die Anträge des Staatsrates ad a) und b) festhalten zu sollen, widrigens in diesen Landesteilen ohne Not eine sowohl in Ungarn als Siebenbürgen sonst überall beschwichtigte Aufregung aufs neue hervorgerufen würde. Dagegen dürften die sub c) und d) erwähnten Fristen erweitert werden. Werde dieser Antrag angenommen, so wäre dem vom Staatsrate vorgelegten Entwurfe der Ah. Resolution nach den Worten „in Anwendung zu kommen haben“ beizufügen: „Zugleich genehmige Ich, daß die in dem Patente vom 21. Junius 1854 §§ 3 und 40 festgesetzten dreijährigen Fristen zur Anbringung der gegenseitigen Klagen der vormaligen Grundherrschaften und Untertanen über die Allodial- oder Urbarialeigenschaft von Grundstücken und der Beschwerden über Okkupationen von der Gemeindeweide auf ein Jahr vom Zeitpunkte der Kundmachung der gegenwärtigen Anordnung verlängert werden. Die übrigen Anträge haben auf sich zu beruhen.“Einfügung i–i Lichtenfels’.Minister Garf Nádasdy vereinigt sich in allen Punkten mit dem Antrage des Staatsratspräsidenten. Er sei weit entfernt, die Vorteile zu verkennen, welche durch eine zweckmäßige Kommassation in ökonomischer Beziehung erreicht werden können. Allein es scheine ihm nicht angezeigt, daß die Regierung diesfalls jetzt einschreite, sondern sie könne die Förderung dieser Angelegenheit füglich dem nächsten ungarischen Landtage überlassen. Die übrigen Stimmführer traten gleichfalls dem Staatsratspräsidenten beiDer Resolutionsentwurf des Staatsrates mit der von Lichtenfels vorgeschlagenen Beifügung wurde am 25. 1. 1862 genehmigt, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 261/1863..
Besetzung der Stellen des Landmarschallstellvertreters in Niederösterreich und des Vizelandeshauptmanns in Schlesien
Der Staatsminister referierte, daß, nachdem Baron Kalchberg um Enthebung von dem Posten eines Landmarschallstellvertreters in Niederösterreich und Minister Dr. Hein um Enthebung vom Posten eines Landeshauptmannstellvertreters in Schlesien angesucht haben, auf einen Ersatz vorgedacht werden müßteAnlaß für die Enthebungsgesuche war die beginnende zweite Landtagssession. Kalchberg war zugleich Landtagsabgeordneter für Niederösterreich und für Schlesien; da ihn der schlesische Landtag in den Reichsrat entsandt hatte, wollte er vor allem das schlesische Mandat wahrnehmen; Hein, ebenfalls schlesischer Landtags- und Reichsratsabgeordneter, war seit 18. 12. 1862 Justizminister.. Für Niederösterreich erscheine der Bürgermeister Wiens Dr. Zelinka nach seiner Stellung und Übung im Leiten der Debatten vorzüglich berufen, und für Schlesien dürfte sich der Bürgermeister von Troppau Dietrich nach den über seine Persönlichkeit eingeholten Auskünften völlig eignen.
Der Ministerrat vereinigte sich mit den au. Anträgen des StaatsministersMit Ah. E. v. 12. 1. 1863 wurde Dr. Andreas Zelinka zum Landmarschallvertreter in Niederösterreich und Dr. Karl Wilhelm Dietrich zum Landeshauptmannstellvertreter für Schlesien ernannt, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 61/1863 und KZ. 62/1863..
Einführung des neuen Pressegesetzes im lombardisch-venezianischen Königreich
Der Staatsminister referierte, daß, nachdem der Amtsunterricht für die Staatsanwaltschaften bezüglich der Handhabung des Preßgesetzes von den beteiligten Ministerien vereinbart worden ist, der Moment gekommen sei, zur Publikation des Gesetzes zu schreitenZum Pressegesetz siehe Koch, Einleitung ÖMR. V/4, XXVIII–XXXII; zur Amtsinstruktion Mayrhofer – Pace, Politischer Verwaltungsdienst 4, 1288.. Hiebei drängt sich die Frage auf, ob dasselbe auch sofort im lombardisch-venezianischen Königreiche einzuführen sei.
Der Statthalter von Venedig ist zwar über die Folgen dieser Einführung nicht beruhigt, indessen glaubt doch Referent einverständlich mit dem Polizeiministerium, daß es nicht angehe, wegen der vorauszusehenden Schwierigkeiten das Gesetz in einem Lande nicht einzuführen, für das es ausdrücklich erlassen worden istDas Gesetz war am 17. 12. 1862 sanktioniert worden und sollte ausdrücklich auch für Lombardo-Venetien gültig sein.. Die Unmöglichkeit der Durchführung dortlandes ist wenigstens bis jetzt nicht konstatiert, und die italienische Presse hat noch nicht einen solchen Ton angestimmt, der die Statuierung einer Ausnahme rechtfertigt. Man dürfte sich daher darauf beschränken, den Statthalter Ritter v. Toggenburg aufzufordern, die Haltung der Presse nach Einführung des neuen Gesetzes sorgfältig zu beobachten und den Moment wahrzunehmen, wo es etwa angezeigt sein würde, dasselbe wegen der vorgekommenen Mißbräuche zu suspendieren.
Der Minister des Äußern hält die Einführung des Preßgesetzes in Venetien für verfrüht und selbst gefährlich. Dadurch, daß jetzt noch keine auffallenden Ausschreitungen in der Presse vorgekommen sind, dürfe man sich nicht irre machen lassen, denn sie befindet sich ja tatsächlich in einem Ausnahmezustand, der es ihr unmöglich macht. Allein nach erfolgter Emanzipation wird man sich bald überzeugen, in welcher Weise die größere Freiheit ausgebeutet werden kann. Vom Auslande her wird man alles in Bewegung setzen, um durch die Journale das Land aufzuwühlen und neue Krämpfe hervorzurufen. Über die vorhandenen Absichten lassen die jüngst vom Könige Viktor Emanuel gesprochenen Worte – welche die Journale nicht vollständig zu wiederholen wagten – keinen ZweifelEs handelt sich um die Antwort des Königs auf die Neujahrswünsche des Parlaments; ein allerdings harmloses Zitat daraus Wiener Zeitung v. 7. 1. 1863 (A.), S. 1.. Statt das Gesetz nachträglich, wenn es bereits unwiederbringlichen Schaden gebracht hat, zu suspendieren, führe man es lieber gar nicht ein. Graf Rechberg habe für seine Person niemals geglaubt, daß die Regierung ernstlich daran denke, das vielbesprochene Gesetz in Venetien jetzt schon einzuführen. Der Leiter des Justizministeriums schloß sich dem Antrage des Staatsministers an, nachdem die politischen Verhältnisse und die Stimmung im österreichischen Italien zur Zeit der Beratung des Gesetzes keineswegs günstiger waren als jetzt und man doch gleichwohl dasselbe für Venetien erlassen hat. Der Fall einer besonderen Dringlichkeit, welcher die Anwendung des § 13Grundgesetz über die Reichsvertretung. behufs der sofortigen Suspendierung rechtfertigen könnte, sei nicht vorhanden. Auch habe es der Aktionspartei selbst unter den bisherigen Verhältnissen nicht an Mitteln gefehlt, die gefährlichsten Brandschriften in das Land zu schmuggeln oder daselbst heimlich sogar drucken zu lassen. Derlei Ausschreitungen der öffentlich im Land gedruckten Journale würden nach dem neuen Gesetz strenger gestraft werden können. Der Marineminister verhehlte nicht, daß er über die Folgen der Einführung schwere Besorgnisse hege. Die Italiener werden die schwachen Seiten des Gesetzes bald aufgespürt haben und dieselben mit gewohnter schlauer Vorsicht dergestalt zu benützen wissen, daß man ihnen nur schwer oder gar nicht beikommen kann. Daß dabei die Beunruhigung im Lande wieder wachsen muß, liegt am Tage. Und dennoch könne Freiherr v. Burger nicht dafür stimmen, daß man aus Furcht vor den möglichen und wahrscheinlichen Gefahren ein eben erst Ah. sanktioniertes Gesetz in jenem Kronlande nicht zum Vollzug bringe und dadurch von ganz Europa, das an Österreichs neue Kräftigung zu glauben anfängt, das Geständnis der eigenen Schwäche ablege. Erst nach Verlauf von sechs Monaten dürfte in Überlegung zu nehmen sein, ob das Gesetz dortlandes zu suspendieren wäre. Minister Graf Nádasdy erinnerte, daß seit der Beratung des Preßgesetzes das Ereignis von AspromonteAm 29. 8. 1862 war Giuseppe Garibaldi in Aspromonte beim Versuch, den Rest-Kirchenstaat von Süden her anzugreifen, von regulären italienischen Truppen zurückgeschlagen und gefangengenommen worden. die Aussichten in Italien friedlicher gestaltet hat und man daher umso mehr die Durchführung desselben unternehmen könne. Der Präsident des Staatsrates äußerte, daß, sobald die Regierung entschlossen ist, von Präventivmaßregeln keinen Gebrauch mehr zu machen, er nur für die Einführung des Preßgesetzes stimmen könne, wobei namentlich wegen des beschleunigten Verfahrens wirksame Repression geübt werden kann. Auch das neue Konzessionswesen erscheine minder bedenklich, wenn man erwägt, daß auch jetzt bemakelte Personen hinter Strohmännern das Redaktionsgeschäft besorgen können. Der Polizeiminister findet die Suspendierung des neuen Gesetzes mit der Verfassung nicht vereinbarlich und glaubt, daß man die Sache an sich kommen lassen müsse. An Versuchen zur Gründung neuer großer Journale von revolutionärer Tendenz werde es nicht fehlen, doch dürften sie wegen der großen Kosten einer solchen Unternehmung nicht oft vorkommen. Der Kriegs- und der Handelsminister waren gleichfalls der Meinung, daß das Experiment versucht werden müsse. Der ungarische Hofkanzler erklärt sich durch diese Frage nur wenig berührt, spricht sich aber dahin aus, daß er ein so gewagtes Experiment lieber gar nicht machen würde. Die spätere Aufhebung sei mißlicher als das Unterlassen der Einführung des Gesetzes. Minister Graf Esterházy, dem Grafen Rechberg beitretend, glaubt, man solle sich durch das Geschrei einiger italienischer Zeitungen nicht abhalten lassen, die Einführung des Gesetzes noch zu suspendieren. Es sei eben nur eine Ausnahme mehr in den Zuständen Venetiens. Bei dem notorischen Umstande, daß die Regierung sich bis zur Stunde noch nicht veranlaßt befunden hat, Landesstatute für die italienischen Provinzen zu erlassen, könne auch die ausnahmsweise Nichtanwendung auf jene Provinzen des in Frage stehenden Gesetzes nicht als ein bedenkliches Geständnis der Schwäche erscheinenEinfügung j–j Esterházys.Bei dem notorischen Umstande, daß die Regierung sich bis zur Stunde noch nicht veranlaßt befunden hat, Landesstatute für die italienischen Provinzen zu erlassenMit Art. III des Februarpatents, RGBL. Nr. 20/1862(Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 71), waren die Landesordnungen für die Königreiche und Länder diesseits der Leitha erlassen worden. Für Venetien bestimmte der Art. V: Indem Wir in betreff Unseres lombardisch-venezianischen Königreiches Unserem Staatsminister zugleich den Auftrag erteilen, Uns eine auf gleichen Grundsätzen ruhende Landesverfassung im geeigneten Zeitpunkte vorzulegen, übertragen Wir mittlerweile den Kongregationen des Königreiches, als seiner dermal bestehenden Vertretung, das Recht, die bestimmte Zahl von Mitgliedern in den Reichsrat zu entsenden. Vom 16. 2.–8. 4. 1863 fanden in Wien Konferenzen mit Vertrauensmännern aus Venetien zur Beratung eines Landesstatuts statt, Schulthess, Europäischer Geschichtskalender 4 (1863) 151 f. Zu einem Landesstatut für Venetien ist es nicht gekommen; dazu Zorzi, Venezia austriaca 142 und 390 (Literatur)., könne auch die ausnahmsweise Nichtanwendung auf jene Provinzen des in Frage stehenden Gesetzes nicht als ein bedenkliches Geständnis der Schwäche erscheinen. Der Staatsminister bemerkte schließlich, daß er bei seinen vielfältigen Besprechungen mit Militär- und Zivilpersonen während der vor kurzem unternommenen Reise nach Verona stets die Versicherung erhalten habe, ein Krieg sei vorderhand nicht zu besorgen, so daß selbst ein weit geringerer Truppenstand in Italien ausreichend wäre. Die politische Konstellation sei daher nicht von der Art, daß man sich Besorgnissen hingeben und vor der vom staatsrechtlichen Standpunkte gebotenen Durchführung des Preßgesetzes zurückschrecken sollte. Man wird auch mit der Durchführung des Landesstatutes vorgehen müssen und hoffentlich dabei nicht viel nachteilige Erfahrungen machen. Ist doch das neue Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Hausrechts bereits in Venetien eingeführt, ohne daß nachteilige Wahrnehmungen gemacht worden wären.
Die Stimmenmehrheit vereinigte sich sohin mit dem StaatsministerDas Pressegesetz wurde am 23. 1. 1863 als Gesetz Nr. 6/1863 publiziert und galt auch im lombardischvenezianischen Königreich..
Enthebung des Jesuitenordens von der Leitung der Gymnasien in Feldkirch und in Ragusa
Der Staatsratspräsident referierte über den Vortrag des Staatsministers vom 8. Dezember 1862 betreffend die rechtliche Stellung der Gymnasien des Ordens der Gesellschaft JesuGutachten des Staatsrates HHSTA., JStr. 1041/1862; die Akten im AVA. dazu sind skartiert..
Bei der fortdauernden Weigerung des Jesuitenordens, sich in Absicht auf seine Gymnasien den allgemeinen Gesetzen zu fügen, bittet der Staatsminister um die Ah. Ermächtigung, den Orden von der ihm nur bedingterweise übertragenen Besorgung der Gymnasien in Ragusa und Feldkirch entheben und gegenüber solchen Jesuitengymnasien, die rücksichtlich ihrer Erhaltung von der Regierung unabhängig sind, in bezug auf das Öffentlichkeitsrecht nach der bestehenden Vorschrift vorgehen zu dürfenDie Gymnasien in Ragusa und Feldkirch wurden vom Studienfonds subventioniert. Die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht waren die Übereinstimmung mit den öffentlichen Gymnasien in den wesentlichen Punkten bei Lehrplänen und Lehrmitteln, die wissenschaftliche Befähigung der Lehrkräfte und das Inspektionsrecht der Regierung. Der Jesuitenorden war nicht bereit, diese Einflußnahme der Regierung zu akzeptieren.. In die letztere Kategorie gehöre dermal nur das Gymnasium am Freinberge bei Linz. Dadurch wird aber der Orden in der Freiheit, Lehranstalten zu errichten und zu erhalten, an welchen Gymnasialunterricht erteilt wird, nicht beengt, und den Schülern solcher Anstalten bleibt es unbenommen, an andere Gymnasien oder an eine Universität nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung überzutreten. Der Staatsrat hat sich einstimmig mit dem Antrage des Staatsministers vereinigt.
Ritter v. Schmerling ergriff hierauf das Wort und zeigte, daß das Jesuitengymnasium zu Ragusa einen vom schlechten italienischen Geiste beseelten Lehrkörper hat, über dessen propagandistischen Einfluß der Bischof klagt. In Feldkirch ist der Unterricht mehr auf ausländische als österreichische Zöglinge berechnet, wie die Ergebnisse der Prüfung namentlich aus der Geschichte gezeigt haben. Wenn bei den Jesuitengymnasien nicht die vorschriftsmäßige Ordnung hergestellt wird, könne man die übrigen geistlichen Kommunitäten in dieser Beziehung auch nicht länger zur Ordnung verhalten. Schließlich erwähnte noch der Staatsminister der an ihn gerichteten Interpellation über die Studienordnung in den Jesuitengymnasien und der hierauf mit Ah. Genehmigung im Abgeordnetenhause erteilten Antwort, wonach die Regierung nicht gewillt sei, in dieser Beziehung von den bestehenden Vorschriften abzugehenSiehe MR. IV v. 2. 10. 1861/Va, ÖMR. V/2, Nr. 134..
Der Ministerrat vereinigte sich mit den Anträgen des StaatsministersDie Ah. E. v. 16. 3. 1863 folgte nicht den Anträgen des Staatsministers und des Ministerrates, sondern stellte einen Kompromiß dar, in dem nur Lehrpläne und Lehrbefähigung, aber nicht die staatliche Inspektion der Gymnasien gefordert wurde. Die Lehrbefähigung sollte allerdings durch Ablegung einer Prüfung in Gegenwart eines Regierungskommissärs nachgewiesen werden, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 873/1863. Mit Vortrag v. 10. 5. 1863, Z. 2260 StM./I, wandte sich Schmerling gegen die Ausführung dieser Ah. Entschließung, indem er zahlreiche Argumente, u. a. einen Beschluß des Vorarlberger Landtages vorbrachte, und erneuerte seinen Antrag, die Gymnasien in Ragusa und Feldkirch dem Jesuitenorden zu nehmen; auf diesen Vortrag erging am 26. 5. 1863 folgende Ah. Entschießung: Ich finde Mich umso weniger bestimmt, den durch Meine Entscheidung vom 16. März l. J. erteilten Auftrag außer Kraft zu setzen, da die Bestimmungen, welche den Jesuiten bei der Übertragung des Gymnasiums von Feldkirch vorgezeichnet wurden, drei Jahre nach dem Gesetz über die Prüfung der Kandidaten des Gymnasiallehramtes erfolgt sind und hiermit eine Ausnahme festgesetzt haben, welche aufzuheben kein hinreichender Grund vorliegt. Es ist Mir jedoch über den Erfolg der von Mir angeordneten Prüfung seinerzeit Bericht zu erstatten, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1572/1863. Nachdem sich also der Jesuitenorden gegen Schmerling durchgesetzt hatte, ruhte die Angelegenheit. Erst ein neuer, vom Unterrichtsminister Hasner unternommener Vorstoß im Jahre 1868 führte zu dem von Schmerling angestrebten Ergebnis, vgl. ebd., KZ. 425/1868 und KZ. 816/1868. Zu dieser Frage Kolmer, Parlament und Verfassung 1, 125 f.; Vocelka, Verfassung oder Konkordat 132ff..
Wien, 12. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen und sehe in bezug auf die Stellung der Gymnasien des Jesuitenordens einem Vortrage entgegenZusatz k–k Franz Josephs.. Franz Joseph. Wien, am 20. Jänner 1863.Empfangen 21. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.Zusatz k–k Franz Josephs.