Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 5November 1862–30. April 1863Sitzung 307Protokoll IWienStefan MalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Stefan MalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 5 November 1862–30. April 1863WienÖBV1989111163
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 8. 1.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 11. 1.RansonnetKaiserErzherzog RainerBdE. 1863-01-08 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)MecsérySchmerlingLasserLichtenfelsForgáchEinbringung des Gesetzentwurfs über die Gutsgebiete in BöhmenGesetzentwurf über die Bezirksvertretung in BöhmenErgänzung im Gesetzentwurf über die Gemeindeordnung in BöhmenGrundteilung in Böhmenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 307Ministerrat, Wien 5. Jänner 1863 – Protokoll I
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Kaiser;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 8. 1.), Mecséry, Schmerling, Lasser, Lichtenfels, Forgách;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 11. 1.
111163
Protokoll I der Ministerkonferenz am 5. Jänner 1863 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.
Einbringung des Gesetzentwurfs über die Gutsgebiete in Böhmen
Infolge Ah. Aufforderung referierte der Staatsminister über die Gründe, welche ihn bestimmten, au. darauf anzutragen, daß der Gesetzentwurf betreffend die Gutsgebiete in Böhmen vorderhand noch nicht beim Landtage eingebracht werdeZu diesem Gesetzentwurf siehe bereits MR. v. 17. 12. 1862/IIb; eine Intervention böhmischer Großgrundbesitzer hatte Schmerling zu diesem Schritt veranlaßt, obwohl der Gesetzentwurf regierungsintern schon verabschiedet war.. Mehrere der größten Grundbesitzer Böhmens, Fürst A[dolph] Schwarzenberg an der Spitze, haben nämlich selbst gebeten, daß dieser Gesetzentwurf noch zurückbehalten werde, bis man sich aus den landtäglichen Verhandlungen über das GemeindegesetzD. i. Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung, vgl. ebd., IIa. überzeugt hat, daß die Stellung der großen Grundbesitzer in der Gemeinde eine so ungünstige werden wird, daß ihnen nichts erübrigt, als sich aus derselben auszuscheiden. Vorderhand geben sie mit Hinblick auf die Grundsätze des Gemeindewesens die Hoffnung nicht auf, eine haltbare Stellung in der Gemeinde zu erhalten, und sie besorgen selbst, daß die dermalige Einbringung des Gesetzentwurfs über die Gutsgebiete die Stimmung der Majorität im Landtage verschlimmern könnte.
Der Polizeiminister kann die Besorgnisse jener Kavaliere nicht teilen und glaubt vielmehr, daß die gleichzeitige Einbringung des Gemeinde- und des Gutsgebietsgesetzes als ein Kompelle dienen und den Landtag von Beschlüssen abhalten werde, welche die Ausscheidung unumgänglich machen würden. Auf diese Art dürfte ein Kompromiß hervorgehen, infolgedessen die Regierung das Gesetz über die Gutsgebiete als entbehrlich einfach zurückziehen könnte. Der Staatsminister trat der Meinung der Vorstimme bei und würde für die gleichzeitige Einbringung in Böhmen umso mehr stimmen, als auch in Mähren und Galizien ähnliche Gesetzentwürfe eingebracht werden und es an einem ostensibeln Motive des verschiedenen Vorganges fehlt, zumal man sehr gut weiß, daß der Entwurf für Böhmen bereits fertig ist. Minister Ritter v. Lasser stimmt ebenfalls für die gleichzeitige Einbringung, die auch den Vorteil gewährt, daß die Beteiligten schon am Beginn der Verhandlungen über das Gemeindegesetz die verschiedenen Eventualitäten und beiderseitigen Schwierigkeiten überblicken und sich leichter eine Meinung bilden können. Das Gesetz über die Gutsgebiete dürfte jedoch mit der Erklärung seitens der Regierung begleitet werden, daß sie das Zustandekommen der Ausscheidung weder bevorwortet noch wünscht, so wie sie es bereits bei den reichsrätlichen VerhandlungenÜber das Reichsgemeindegesetz, vgl. MR. v. 15. 12. 1862/I, Anm. 1. erklärt hat. Diese Maßregel ist auch in der Tat weder für den großen Grundbesitz noch für eine geregelte Administration wünschenswert. Der Präsident des Staatsrates und der ungarische Hofkanzler stimmten ebenfalls für die gleichzeitige Einbringung, wobei der letztere bemerkte, die Meinungen der großen Grundbesitzer über die von der Ausscheidung zu erwartenden finanziellen Vorteile hätten sich in der letzten Zeit bedeutend geändert. Statthalter Baron Kellersperg dürfte selbst angewiesen werden, auf vertraulichem Wege bei den Herrschaftsbesitzern gegen die Ausscheidung zu wirken.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten Allerhöchstsich für die gleichzeitige Einbringung beider Gesetzentwürfe mit Bezeichnung des von der Regierung angenommenen Standpunktes auszuprechenAh. E. v. 5. 1. 1863, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 23/1863..
Allerhöchstdieselben geruhten hierauf die Motive einiger Bestimmungen des anverwahrten GesetzentwurfesDer Gesetzentwurf liegt dem Originalprotokoll im Druck bei. entgegenzunehmen.
Für § 3 wurde die administrative Notwendigkeit geltend gemacht, welche auch von Seite der großen Grundbesitzer vollkommen anerkannt wird. Daß die im § 4 festgesetzte Frist von 45 Tagen zur Anmeldung der Ausscheidung nicht zu kurz ist, ergibt sich, wenn man erwägt, wie lange schon dieser Gegenstand die Erwägung für die Beteiligten gebildet hat, sodaß sie wohl bald einen definitiven Beschluß werden fassen können. Die Zustimmung des Landesausschusses zur Ausscheidung mußte vorbehalten werden, da es sich um eine Gemeindeangelegenheit handelt.
Gesetzentwurf über die Bezirksvertretung in Böhmen
Laut § 1 des anverwahrten Gesetzentwurfes betreffend die Bezirksvertretung in BöhmenDer Gesetzentwurf liegt dem Originalprotokoll im Druck bei., Zu diesem Gesetzentwurf siehe bereits MR. v. 17. 12. 1862/IIc und MR. v. 20. 12. 1862/I. sind die Wahlbezirke bis zur erfolgten Organisierung der politischen Behörden die Gebiete für die Wirksamkeit der Bezirksvertretungen. Se. Majestät geruhten diesfalls die Besorgnis auszusprechen, daß, wenn hiernach die Bezirksvertretungen noch vor den neu zu organisierenden politischen Behörden in Wirksamkeit treten, daraus viele Übelstände entstehen werden. Der Staatsminister äußerte, er sei weit entfernt, diese Übelstände zu verkennen, und das Bestreben der Regierung müsse daher dahin gerichtet sein, die Durchführung der politischen Organisation, die der nächste Reichsrat festsetzen wird, dergestalt zu beschleunigen, daß die Aktivierung der Bezirksvertretungen nicht früher eintritt. An Mitteln, bei der letzteren zu temporisieren, fehle es nicht. Minister Ritter v. Lasser machte in letzterer Beziehung aufmerksam, daß das Gesetz über die Bezirksvertretung vor allem der Ah. Sanktion bedürfe, welcher letzteren die kaiserliche Sanktion des Gemeindegesetzes vorausgehen muß. Bevor aber an die Durchführung der Bezirksvertretung gegangen werden kann, muß das Gemeindegesetz durchgeführt sein, was wohl ein halbes Jahr erfordern wird. Bis zur Zurücklegung dieser Stadien und der weiters nötigen Vorarbeiten dürfte aber das Reichsgesetz über die politische OrganisierungEin Gesetzentwurf über die Organisation der politischen Behörden wurde erstmals im MR. II v. 21. 9. 1863/III diskutiert. Zur Neuregelung der politischen Verwaltungsbehörden ist es erst nach der Dezemberverfassung von 1867 gekommen, siehe RGBL. Nr. 44/1868. die Ah. Sanktion bereits erhalten haben.
Der Staatsminister fügte bei, daß die politische Organisierung sodann in kürzester Zeitfrist erfolgen könne, indem ja alle Personen- und Lokalitätsfragen schon vorläufig entschieden sein werden und es sich bloß um die Ausführung handeln kann. Der Staatsratspräsident teilte die Meinung der Vorstimme.
Im Texte des Gesetzentwurfes wird auf Ah. Anordnung überall statt des minder passenden und in den bisher vorgekommenen legislativen Arbeiten nicht gebrauchten Ausdruckes „die Interessengruppe des großen Grundbesitzes, der Höchstbesteuerten etc.“ zu setzen sein „die Gruppe [des großen Grundbesitzes,] der Höchstbesteuerten etc.“ Ferner geruhten Se. k. k. apost. Majestät Ah. zu erinnern, daß der § 78 bezüglich der Sistierung in Fällen der Überschreitung des Wirkungskreises mit dem für Tirol Ah. festgesetzten TexteVgl. MR. v. 2. 1. 1863/III. in Einklang zu bringen sei.
Ergänzung im Gesetzentwurf über die Gemeindeordnung in Böhmen
In dem Gesetzentwurfe der Gemeindeordnung für Niederösterreich § 79 erscheint ein Schlußabsatz des Inhaltes, wornach in Notfällen alle tauglichen Personen in der Gemeinde zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet sind. Se. Majestät vermißten diese sehr zweckmäßige Anordnung im Entwurfe des Gemeindegesetzes für Böhmen und geruhten deren nachträgliche Einschaltung zu befehlenZu diesem Gesetzentwurf siehe MR. v. 17. 12. 1862/IIa. Die Gemeindeordnung für Niederösterreich hatte der Regierung als Vorlage für alle anderen Kronländer gedient..
Grundteilung in Böhmen
Schließlich geruhten Se. Majestät die laut Zeitungsberichten im böhmischen Landesausschusse gepflogenen Beratungen über die Grundzerstückungen zur Sprache zu bringen. Dieser Gegenstand sei wegen der verderblichen Folgen eines unbeschränkten Zerstückungsrechtes sehr wichtig.
Der Polizeiminister brachte zur Ah. Kenntnis, daß diese Verhandlungen sich keinesfalls auf Freigebung der Grundteilung, sondern nur auf Erweiterung der bisherigen Begrenzung der Teilbarkeit, auf eine Modifikation der bisherigen Erbfolgeordnung in Bauerngüter, namentlich aber aufEinfügung d–d Mecsérys. die Beseitigung der für das Gedeihen des bäuerlichen Grundbesitzes nachteiligen Ausgedinge bezogen. Mehrere Stimmen nahmen hieran Anlaß, die Nachteile der Parzellierungen in Istrien, im lombardischvenezianischen Königreiche und in Krain hervorzuhebenDie älteren Beschränkungen im Verkehr mit Bauerngütern hatten in der Mitte des 19. Jahrhunderts nur mehr geringe praktische Bedeutung. Ihre Aufhebung war ein Anliegen der Liberalen. Die grundsätzliche freie Teilbarkeit des Bodens wurde schließlich durch die liberale Gesetzgebung in den Jahren 1867–1869 in ganz Österreich mit Ausnahme Tirols eingeführt (RGBL. Nr. 79/1868 und nachfolgende Landesgesetze). Die Diskussion verstummte aber nicht. Siehe dazu Mischler – Ulbrich, Staatswörterbuch 1, 91–100, Stichwort Agrarverfassung G, mit Literatur; Ogris, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien. In: Wandruszka – Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 626–630..
Wien, 8. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 11. Jänner 1863.Empfangen 11. Jänner 1863. Erzherzog Rainer.