Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 5November 1862–30. April 1863Sitzung 292WienStefan MalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b5-z292.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition.
The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Stefan MalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 5 November 1862–30. April 1863WienÖBV198910963713
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser, BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 6. 12.), Schmerling; außerdem anw. Rauscher; BdR. Erzherzog Rainer 8. 12.RansonnetKaiserErzherzog RainerBdE. Erzherzog Rainer 6. 12.SchmerlingRauscherLandesgesetz über die Konkurrenz bei Kirchen- und PfründengebäudenTeilnahme der Patrone an der Verwaltung des Kirchenvermögensfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition.
2020-01-30 first version generated via verlag2tei.xsl2021-02-25 updated teiHeaders with more detailed series title information
Nr. 292Ministerrat, Wien, 5. Dezember 1862
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Kaiser,
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 6. 12.), Schmerling; außerdem
anw.
anwesend Rauscher;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 8. 12.
10963713
Ministerkonferenz. Protokoll der Beratung am 5. Dezember 1862 unter dem Ah. Vorsitze Sr. k. k. apost. Majestät.
Landesgesetz über die Konkurrenz bei Kirchen- und Pfründengebäuden
Se. k. k. apost. Majestät geruhten Ag. zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben dem Kardinal Fürsterzbischofe den ministeriellen Entwurf eines Landesgesetzes betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude etc.Siehe MR. II v. 15. 10. 1862/I, ÖMR. V/4, Nr. 272 (Niederösterreich), sowie MR. I v. 25. 11. 1862/Ib und MR. v. 31. 12. 1862/IIIa (andere Kronländer). zur Einsicht mitzuteilen geruht haben, und forderten den Kardinal Ag. auf, seine allfälligen Erinnerungen zur Sprache zu bringen.
Der Kardinal Fürsterzbischof äußerte, der § 19 des Entwurfes flöße ihm das Bedenken ein, daß nach den Bestimmungen desselben der Staatsverwaltung das Recht der Oberleitung bezüglich der Herstellung und Erhaltung der katholischen Kirchen- und Pfründengebäude ganz allgemein vorbehalten und daher die Ingerenz der lf. Behörden in jedem Bau dieser Art statuiert werde, während es doch im Interesse einer schnellen, zweckmäßigen und ökonomischen Bauführung sowie der Konkurrenzpflichtigen selbst gelegen zu sein scheint, daß die Bauangelegenheit zunächst dem gütlichen Einvernehmen der kirchlichen Behörde und der Konkurrenzpflichtigen anheimgestellt werde und die Staatsbehörden erst dann einzuschreiten haben, wenn ein solches Einverständnis nicht erzielt wird und ein Teil sich veranlaßt findet, die politische Behörde anzurufen. Für den Fall, [daß] eine Modifikation des Gesetzentwurfes in diesem Sinne der Ah. Absicht entspräche, erlaube sich der Kardinal Erzbischof folgende Textierung des § 19 vorzuschlagen: „Bei Herstellung von Kirchen- und Pfründengebäuden hat auf Ansuchen der kirchlichen Behörde oder der Konkurrenzpflichtigen die politische Behörde die Leitung zu übernehmen.“
Im Laufe der über diesen Antrag gepflogenen Beratung äußerte der Staatsminister, daß in seinem ursprünglichen Entwurf diese allgemeine Ingerenz nicht vorbehalten war, sondern die diesfällige Textierung erst durch Ministerratsbeschluß festgesetzt wurdeMR. II v. 13. 10. 1862/I, ÖMR. V/4, Nr. 272.. Die vorgeschlagene Beschränkung dieser Ingerenz auf die Fälle, wo von einem Interessenten bei der politischen Behörde darum angesucht wird, finde Ritter v. Schmerling sehr plausibel, obgleich er voraussehe, daß wohl in den meisten Fällen das Einschreiten der Staatsbehörden angerufen werden wird. Mit dem proponierten Texte im wesentlichen einverstanden, glaube der Staatsminister nur, daß statt des Wortes „Leitung“ so wie im ministeriellen Entwurf der Ausdruck „Oberleitung“ gebraucht werde, da die lf. Behörden in das Detail der Bauleitung nicht einzugehen haben. Wenn aber der neue § 19 bloß jenen Satz enthalten soll, erfordert es die Vollständigkeit des Gesetzes, daß die Bestimmungen des Schlußsatzes, wonach die diesfälligen Vorschriften aufrechtbleiben, in einen eigenen Paragraph aufgenommen werden. Derselbe dürfte lauten: „§ 20. Alle den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften bleiben insoweit aufrecht, als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Änderung erleiden.“
Nachdem gegen die vom Staatsminister beantragte Textierung der §§ 19 und 20 keine Erinnerungen erhoben wurden, geruhten Se. Majestät der Kaiser, die entsprechende Änderung des vorgelegten Gesetzentwurfes Ah. zu befehlen.
Teilnahme der Patrone an der Verwaltung des Kirchenvermögens
Der Kardinal Fürsterzbischof besprach hierauf in einem längeren Vortrage das Verhältnis der Patrone zur Verwaltung des Kirchenvermögens, wie es durch die Ah. Entschließung vom 3. Oktober 1858HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 687/1858; dazu siehe MR. II v. 24. 2.1862, ÖMR. V/3, Nr. 199, und Wolfsgruber, Friedrich Kardinal Schwarzenberg 2, 514–547. festgestellt wurde, mit Hinblick auf frühere Gepflogenheit, auf die Wünsche des versammelten österreichischen Episkopats und die Verhandlungen in Rom. Diese Ah. Entschließung, welche dem Diözesanklerus mit einer Instruktion des erzbischöflichen Ordinariats hinausgegeben wurde, sorge für die Rechte der Patrone, so weit es unter den gegebenen Verhältnissen tunlich ist. Ein größerer Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenvermögens könne ihnen nicht eingeräumt werden, und die Gemeinden seien selbst von der Einflußnahme auf diese Verwaltung wie bisher ganz auszuschließen. Der Kardinal könne nur wünschen, daß die Ah. Entschließung vom 3. Oktober 1858, welche die Eigenschaft eines allgemeinverbindlichen Gesetzes hat und durch einseitige Landtagsgesetze nicht abgeändert werden kann, auch in Böhmen ordnungsgemäß kundgemacht und durchgeführt werde, zumal in jenem Lande die relativ größte Zahl von Privatpatronaten besteht und dieselben hie und da ihren Einfluß auf die Verwaltung des Kirchenvermögens mißbrauchen.
Der Staatsminister beleuchtete die in Böhmen in dieser Beziehung bestehenden legislativen Verhältnisse und erwähnte, daß die Durchführung der vom Prager Erzbischofe angeordneten Vermögensverwaltungsmodalitäten über eine im Reichsrate eingebrachte InterpellationSiehe ebd. bis zur Erlassung des Kirchenkonkurrenzgesetzes vertagt wurde. Der vorliegende EntwurfVgl. Tagesordnungspunkt I. läßt die diesfälligen Fragen ganz unentschieden, es ist aber dadurch die Gelegenheit geboten, daß in den Landtagen die streitigen Punkte erörtert und Petitionen in der einen oder anderen Richtung beschlossen werdenZur Verabschiedung der Kirchenkonkurrenzgesetze siehe MR. v. 31. 12. 1862, Anm. 20..
Wien, 6. Dezember 1862. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, den 6. Dezember 1862.Empfangen 8. Dezember 1862. Erzherzog Rainer.