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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="4">Band 4</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1862–<date when="1862-10-31">31. Oktober 1862</date>
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            <title level="a" type="desc" n="268">Sitzung 268</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
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            </editor>
            <editor ref="#editor_Koch">
               <persName>
                  <forename>Klaus</forename>
                  <surname>Koch</surname>
               </persName>
            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b4-z268.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor>
                        <persName>Horst Brettner-Messler</persName>
                     </editor>
                     <editor>
                        <persName>Klaus Koch</persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 4 Mai 1862–31. Oktober 1862</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1985">1985</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">1071</idno>
                  <idno type="KZ">3224</idno>
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               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1862-10-10"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Ransonnet; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 11. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mertens; außerdem anw. Holzgethan; abw. Degenfeld, Pratobevera, Burger; BdR. Erzherzog Rainer 24. 10.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1862-10-11">1862-10-11</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <num n="0">[I.]</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_4_268_0">Gesetz über die Erhöhung der direkten Steuern</ref>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b4-pdf.xml#a5-b4_z268.pdf">
               <title type="num">Nr. 268</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1862-10-10">10. Oktober 1862</date>
               </title>
            </head>
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                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Ransonnet; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 11. 10.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, Mertens; außerdem <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> Holzgethan; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Degenfeld, Pratobevera, Burger; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 24. 10.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">1071</idno>
                  <idno type="KZ">3224</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1862-10-10">10. Oktober 1862</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_4_268_0" n="0">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>[I.] </num>
                     </label>Gesetz über die Erhöhung der direkten Steuern</head>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsrat Ritter v. Holzgethan</rs>
                     </hi> referierte über den Vortrag des Finanzministers vom <date when="1862-10-04">4. Oktober 1862</date> mit dem Entwurfe eines bei dem Reichsrate einzubringenden Gesetzes bezüglich der Erhöhung der direkten Steuern für die drei Verwaltungsjahre 1863 — 1865<note type="footnote" n="1">Siehe dazu bereits <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-03-0-18620308-P-0208.xml#top_5_3_208_1">MR. I v. <date when="1862-03-08">8. 3. 1862</date>/I</ref>, Anm. 5, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b3-z208" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b3/pdf/a5-b3-z208.pdf" target="MRP-1-5-03-0-18620308-P-0208.xml">ÖMR. V/3, Nr. 208</ref>
                        </bibl>, sowie <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-04-0-18620508-P-0230.xml#top_5_4_230_2">MR. v. <date when="1862-05-08">8. 5. 1862</date>/II</ref>, Anm. 4, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-04-0-18620530-P-0235.xml#top_5_4_235_2">MR. v. <date when="1862-05-30">30. 5. 1862</date>/II</ref>, Anm. 6, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-04-0-18620929-P-0262.xml#top_5_4_262_1">MR. v. <date when="1862-09-29">29. 9. 1862</date>/I</ref>. Der Vortrag Pleners v. <date when="1862-10-04">4. 10. 1862</date> mit dem Gesetzentwurf über die Erhöhung des außerordentlichen Zuschlags zu den direkten Steuern in <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3151/1862</bibl>. Einen früheren Antrag auf Erhöhung der direkten Steuern hatte Plener Ende September zurückgezogen, da mit dem 31. 10. das Verwaltungsjahr endete und die beantragten Maßregeln rückwirkend keine Anwendung finden konnten, <bibl type="secondary">
                           <author>Wolf</author>, Ignaz von Plener 51</bibl>.</note>. Referent setzte die Ergebnisse der staatsrätlichen Beratung vom 9. Oktober umständlich auseinander<note type="footnote" n="2">
                        <bibl type="archival">HHSTA., JStR. 852/1862</bibl>.</note>. Laut derselben hat sich im allgemeinen gegen die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfes bei dem Reichsrate kein Anstand ergeben. In bezug auf den Text des Entwurfes ergeben sich aber folgende Erinnerungen:</p>
                  <p>
                     <pb n="261" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b4-pdf.xml%23a5-b4_einzelseiten/a5-b4_s261.pdf"/>1. Nach der Überschrift soll das neue Gesetz für das ganze Reich, somit auch für die Militärgrenze gelten. Da es jedoch in der Ah. Absicht liegen dürfte, den Grenzbewohnern und Familien, die mit Ah. Entschließung vom 19. April d. J. erst zugestandene Nachsicht des Steuerzuschlages<note type="footnote" n="3">Laut Ah. E. v. <date when="1862-04-19">19. 4. 1862</date> trat die Nachsicht des Kriegszuschlags zur Grundsteuer mit Wirksamkeit v. <date when="1862-05-01">1. 5. 1862</date> in Kraft, <bibl type="archival">KA., KM., Präs. (CK.) 1418/1862</bibl>.</note> nicht sogleich wieder zu entziehen, wird eine entsprechende Modifizierung des Textes von der Majorität des Staatsrates in der Art für angezeigt befunden, daß der § 1 statt „der mit der kaiserlichen Verordnung vom <date when="1859-05-13">13. Mai 1859</date> angeordnete außerordentliche Zuschlag wird für die Dauer der drei Verwaltungsjahre 1863, 1864 und 1865 ... erhöht“, folgendermaßen zu beginnen habe: „Der, zufolge der kaiserlichen Verordnung vom <date when="1859-05-13">13. Mai 1859</date>, RGBl. XXIV, 88 bestehende außerordentliche Zuschlag etc.“<note type="footnote" n="4">Durch die kaiserliche Verordnung v. <date when="1859-05-13">13. 5. 1859</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1783/1859</bibl>, veröffentlicht in <bibl type="archival">RGBL. Nr. 88/1859</bibl>, wurde ein außerordentlicher Zuschlag zu den direkten Steuern für die Dauer der durch die Kriegsereignisse herbeigeführten Verhältnisse angeordnet. Zu den abweichenden Bestimmungen für die Militärgrenze siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Hostinek</author>, K. k. Militär-Grenze 1, 289—291 bzw. 303</bibl>.</note> Auf diese Weise bliebe die in Rede stehende Befreiung der Grenzbewohner durch das neue Gesetz unbeirrt, ohne daß es notwendig wäre, diesfalls eine Ausnahme im Gesetze ausdrücklich zu normieren, und es würde damit allen Bemerkungen und Berufungen vorgebeugt. Der Ministerrat war mit der vorgeschlagenen Textänderung im § 1 einverstanden.</p>
                  <p>2. Der Staatsrat erklärte sich ferner gegen die Bestimmungen des § 2, wonach bei einer, infolge Grundertragsüberschätzungen, bei einzelnen Grundsteuerpflichtigen eingetretenen unbezweifelten Zahlungsunfähigkeit die Nachsicht der gegenwärtig verfügten Zuschlagserhöhung durch ad hoc zusammengesetzte Kommissionen verfügt werden kann. Nachdem der Referent die Begründung dieses Antrages aus dem staatsrätlichen Protokolle vorgelesen hatte, erwiderte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi>, es sei eine notorische Tatsache, daß der Grundsteuerkataster Unrichtigkeiten enthält, und die Regierung habe auch keinen Grund, die Anerkennung einer Tatsache zu scheuen, welche an vielen Orten die unvermeidliche Folge des Umstandes ist, daß seit der Vollendung des Katasters lange Jahre (selbst 30) verflossen sind. Ebenso gewiß ist, daß eine relative Überbürdung einzelner Steuerholden besteht, bei welchen die äußerste Grenze der Zahlungsfähigkeit bereits erreicht ist, sodaß sie die Verdopplung des Kriegszuschlages keineswegs zu erschwingen imstande wären. Da sei es nun durch Billigkeits- und nationalökonomische Rücksichten geboten, einige Ausnahmen eintreten zu lassen, und die Statuierung derselben werde den dazu eigens zusammenzusetzenden Spezialkommissionen übertragen. Allerdings sei dies nur ein temporäres Auskunftsmittel, allein es gewähre eine schnelle Abhilfe, während die Revision des ganzen Katasters vor mehreren Jahren nicht zustande gebracht werden kann und somit im vorliegenden dringenden Falle außer der Frage liegt<note type="footnote" n="5">Die Entwicklung des österreichischen Katastralsystems u. a. bei <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler—Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 2, 588—596</bibl>; vgl. dazu auch <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-04-0-18620626-P-0241.xml#top_5_4_241_1">MR. v. <date when="1862-06-26">26. 6. 1862</date>/I</ref>.</note>. Außerdem müsse der Finanzminister noch gegenwärtig halten, daß die fragliche Steuererhöhung im Abgeordnetenhause viele <pb n="262" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b4-pdf.xml%23a5-b4_einzelseiten/a5-b4_s262.pdf"/>Gegner hat und das Gesetz, nach den eingezogenen Erkundigungen, wohl nur dann durchgebracht werden dürfte, wenn der § 2 als Korrektiv in demselben steht. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Präsident des Staatsrates</rs>
                     </hi> sprach sich für die Streichung des § 2 aus, welcher <ref xml:id="fn_5_4_268_a">ihm eine Vermengung der Berichtigung des Katasters mit den Verhandlungen über die Entrichtung der laufenden Steuern zu enthalten scheine</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_4_268_a">Einfügung Lichtenfels’.</note>, voraussichtlich eine sehr ungleiche Behandlung in den verschiedenen Ländern zur Folge haben, die Ungleichheit in der Besteuerung noch vermehren und somit zahlreiche Reklamationen hervorrufen wird. Durch Anerkennung der Unrichtigkeit des Katasters, der gleichwohl noch aufrechterhalten wird, mache sich die Regierung einer Inkonsequenz schuldig. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6888" type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> entgegnete, die Anerkennung der Unrichtigkeit des Katasters durch die Regierung erfolge nicht jetzt zum ersten Male. Die Revision des Katasters werde erfolgen, aber erst nach Jahren vollendet sein und Früchte tragen, während es sich jetzt um augenblickliche Abhilfe handelt. Das Abgeordnetenhaus sträubt sich gegen die Steuererhöhung wegen der partiellen Überbürdungen, für die es ein Korrektiv begehrt. Dieser Strömung muß man aus Klugheitsrücksichten, um des höheren Zweckes wegen, Rechnung tragen, und deswegen stimme Ritter v. Schmerling für die Beibehaltung des § 2. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8671" type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> findet ebenfalls, ein Korrektiv sei notwendig, weil die vorhandene Ungleichheit durch die Verdopplung des Zuschlags noch empfindlich gesteigert wird. Da es nicht möglich sein dürfte, der Ungleichheit länderweisedurch Abstufung der Perzente abzuhelfen, erübrige nichts als das vom Finanzminister vorgeschlagene Auskunftsmittel. Die übrigen Stimmführer traten ebenfalls dem Finanzminister bei, und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Graf Forgách</rs>
                     </hi> äußerte, daß er das vorgeschlagene Korrektiv für Ungarn bei der zu hohen Besteuerung gewisser Gegenden, z. B. bei Kaschau und in der Marmaros, als unerläßlich betrachte. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Nádasdy</rs>
                     </hi> machte aufmerksam, daß in den Kommissionen die beiden Finanzbeamten sich den politischen Beamten und den zwei Vertrauensmännern der Steuerpflichtigen gegenüber in der Minorität befinden würden, was viele dem Interesse des Ärars nachteilige Beschlüsse zur Folge haben dürfte. Es wäre daher vielleicht angezeigt, durch Beiziehung noch eines Finanzbeamten wenigstens das Gleichgewicht herzustellen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr3557" type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> bemerkte, dieser Antrag würde zu textieren sein: „mit Zuziehung von zwei Finanzbeamten eines von der politischen Landesbehörde beizugebenden Beamten etc.“ Votant habe selbst ursprünglich beabsichtigt, den Kommissionen keinen politischen Beamten beiziehen zu lassen, doch sei er später davon abgegangen, um die Unparteilichkeit der Kommissionen mehr hervortreten zu lassen. Aus demselben Grunde aber könne er auch nicht dafür stimmen, daß nebst dem Vorsitzenden noch zwei Finanzbeamte in die Kommissionen berufen werden. Von Seite der übrigen Stimmführer wurde gegen den Antrag des Finanzministers keine Erinnerung erhoben, und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> bemerkte, daß er von seinem Standpunkte wünschen würde, gar keine politischen Beamten in den Kommissionen zu sehen, um selbe vor dem Odium zu bewahren, was gewöhnlich die Kommissionen trifft, die das Interesse des Ärars energisch verfolgen. <pb n="263" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b4-pdf.xml%23a5-b4_einzelseiten/a5-b4_s263.pdf"/>
                     <ref xml:id="fn_5_4_268_b">Übrigens sei es zwar richtig, daß politische Beamte geneigt sind, die Bevölkerung gegenüber den Finanzbeamten zu vertreten; allein ebenso gewiß ist, daß auch der politische Beamte im Steuerdienste seine Pflicht zu tun wisse und dazu verhalten werden könne</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_4_268_b">Einfügung b–b Lassers.</note>.</p>
                  <p>3. Laut des Absatzes 3. a) der kaiserlichen Verordnung vom <date when="1859-05-13">13. Mai 1859</date> ist die Einkommensteuer, deren Abzug dem Schuldner gestattet wird, vom außerordentlichen Kriegszuschlage frei gelassen, und erst durch das neue Gesetz soll auch diese Einkommensteuer dem Kriegszuschlage unterzogen werden, und zwar in dem erhöhten Ausmaße. Das neue Gesetz hat daher sowohl die Ausdehnung des Kriegszuschlages auch auf diese Art von Einkommensteuer als auch die Belegung mit dem höheren Prozente klar auszusprechen. Aus diesem Grunde und zur Beseitigung aller Mißverständnisse schlägt der Staatsrat folgende Fassung des § 3 vor: „in den Ländern ... eingeräumt ist, hat sich dieses Recht auch auf den außerordentlichen Zuschlag, und zwar in dem durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Ausmaße, zu erstrecken.“ Der Ministerrat war mit dieser mehr expliziten Fassung einverstanden.</p>
                  <p>4. Im § 4 des Entwurfes ist gesagt, daß für die in Rede stehenden Zinsen von öffentlichen Obligationen sieben Prozent an Einkommensteuer entfallen, während für diese Obligationen eigentlich nur fünf Prozent an Einkommensteuer und zwei Prozent an Zuschlag entfallen. Der Ministerrat vereinigte sich daher mit dem Antrage des Staatsrates, statt der Worte „der, zufolge § 1 mit sieben Prozent entfallenden Einkommensteuer“ zu setzen: „der fünfprozentigen Einkommensteuer und des, zufolge § 1 mit zwei Prozent entfallenden Zuschlages“. Nach dem weiteren Inhalte des § 4 sollen die 7 % von den Obligationen ohne Rücksicht auf die Währung (Konventionsmünze oder öW.), auf welche dieselben lauten, berechnet werden. Dadurch würde die den in Konventionsmünze verzinslichen Obligationen eingeräumte Begünstigung, wonach die Interessen bloß so versteuert wurden, als ob selbe in öW. verzinset würden, aufgehoben, und 5 fl. Konventionsmünze müßten daher künftig nicht mehr als 5 fl. öW., sondern als 5 fl. 25 Kreuzer öW. versteuert, und zwar mit 7 % versteuert werden, was, wie der Staatsrat heraushebt, außerordentlich viele Bruchteile und schwierige Berechnungen nach sich ziehen, dem Publikum lästig fallen, den Kassen aber eine enorme Arbeitsvermehrung verursachen würde, sodaß die Verdopplung des Personales nicht zu umgehen wäre, wofern das Publikum nicht maßlos auf seine Abfertigung warten solle. Diese Personalvermehrung aber würde den größten Teil des von dieser Berechnungsmethode erwarteten Nutzens von 250.000—300.000 fl. jährlich verschlingen. Ein Auskunftsmittel würde darin bestehen, bei der gegenwärtigen Umstellung der in Konventionsmünze zahlbaren Interessen auf österreichische Währung, wie sie Baron Bruck einführte, stehenzubleiben und von dem hiernach resultierenden Steuerbetrag den Zuschlag sogleich mit 2 % abzunehmen; z. B. statt 5 fl. Konventionsmünze Zinsen berechnet man nach Abzug der 5 %igen Einkommensteuer wie bisher bloß 5 fl. öW. und nimmt noch 10 Kreuzer als die 2 % Zuschlag ab. Diese 7 % <pb n="264" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b4-pdf.xml%23a5-b4_einzelseiten/a5-b4_s264.pdf"/>Steuerzahlung würde daher 35 Kreuzer betragen, während sie nach dem Gesetzentwurfe mit 36 3/4 Kreuzer entfiele. Der Staatsrat beantragt demnach im Gesetzentwurf die Worte „ohne Rücksicht“ bis „lauten“ wegzulassen und am Schlusse den Satz beizufügen: „Bei den in Konventionsmünze festgesetzten Zinsen hat es bei der durch den Finanzministerialerlaß vom <date when="1859-05-04">4. Mai 1859</date> (RGBl. XX, Nr. 74) angeordneten Umrechnung auf österreichische Währung zu verbleiben, und es ist der 2 %ige Zuschlag von dem in dieser Währung entfallenden Betrage zu berechnen und einzuheben.“ Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> schloß sich diesem Antrage an, wobei er insbesondere die Rücksicht auf die ausländischen Besitzer von österreichischen Staatspapieren, namentlich die Holländer, geltend machte, welche man durch kleinliche Nörgeleien nicht verstimmen müsse, da man den Rückschlag davon auf unseren Kredit schwer empfinden würde. Staatspapiere sind eine Ware; man müsse sich daher nach dem Geschmacke des Publikums richten, dem Coupons mit endlosen Bruchteilen nicht gefallen würden. Nach längerer Beratung erklärte sich der Finanzminister und die Stimmenmehrheit mit dem Antrage des Staatsrates einverstanden<note type="footnote" n="6">Am <date when="1862-10-15">15. 10. 1862</date> wurde Plener vom Kaiser angewiesen, den vom Staatsrat modifizierten Gesetzentwurf beim Reichsrat einzubringen, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3151/1862</bibl>, was der Finanzminister in der Sitzung v. <date when="1862-10-18">18. 10. 1862</date> tat, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 4130—4134 (168. Sitzung)</bibl>. Nach anfänglicher Ablehnungfand die geplante Erhöhung des außerordentlichen Zuschlags am <date when="1862-12-19">19. 12. 1862</date> schließlich doch die Billigung des Abgeordnetenhauses, allerdings nicht, wie von der Regierung ursprünglich intendiert, für den Zeitraum von drei, sondern nur für die Dauer jeweils eines Verwaltungsjahres. Trotz der somit alljährlich wiederkehrenden Eingriffsmöglichkeit des Abgeordnetenhauses blieben die hier bewilligten Zuschläge auch in den Budgetgesetzen der folgenden Jahre enthalten. Vgl. <bibl type="secondary">
                           <author>Wolf</author>, Ignaz von Plener 51 f.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1862-10-11">11. Oktober 1862</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, <date when="1862-10-24">24. Oktober 1862</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1862-10-24">24. Oktober 1862</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>