Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Der
Minister Ritter v. Lasser
referierte über die erneuerten Gesuche venezianischer Gemeinden um Ah. Nachsicht der ihnen für geflüchtete Stellungspflichtige zur Zahlung auferlegten Stellvertretertaxen. Der Statthalter unterstützt diese Gesuche auf das wärmste und glaubt, daß mindestens eine teilweise Nachsicht durch Abschreibung der Taxen für jene Flüchtlinge Platz greifen dürfte, welche unter der Gesamtzahl — nach einer auf frühere Erfahrungen gestützten Berechnung — zum Militärdienst untauglich gewesen sein dürften. Das Verhältnis der Untauglichen zu den Tauglichen bei den früheren Rekrutierungen (vor drei Jahren) betrug nämlich in Venedig 1 : 2, und außerhalb der Hauptstadt 5 : 8. Die hiernach erübrigende Taxgebühr wäre nur in Papiergeld, und zwar in drei Jahresraten, zu entrichten. Die durch keine Taxen gedeckten Stellungsrückstände aber wären bei den nächsten Rekrutierungen einzubringen
auf keinem Gesetze beruht.
Der Stellvertreter des Kriegsministers,
FML. Ritter v. Schmerling
, erklärte sich vom militärischen Standpunkte gegen diesen Gnadenantrag, wodurch die bereits sehr hoch gestiegene Einbuße des Stellvertreterfonds noch erhöht würde. Die Basis der Nachlaßberechnung könne er gleichfalls nicht für richtig anerkennen, nachdem die zum Kriegsdienst Untauglichen keinen Grund haben zu entfliehen und somit die Flüchtlinge wohl beinah sämtlich tauglich waren. Die Folge der massenhaften Flucht ist, daß die Komplettierung der italienischen Regimenter unmöglich wird. Was die Bequartierungslasten betrifft, so seien dieselben keineswegs unerschwinglich, und der Aufenthalt des Militärs in den Städten selbst [sei] nicht ohne Vorteil für die Gemeinde.
Abgesehen von der Ansicht des Staatsratspräsidenten, waren somit die Meinungen im Ministerrat über diesen Gegenstand gleichgeteilt.
Der
Polizeiminister
referierte, die sogenannte ungarische Legion zu Voghera sei in Auflösung begriffen und viele Legionäre, enttäuscht und reumütig, sehnen sich nach der Rückkehr ins Vaterland
die fahnenflüchtigen österreichischen Soldaten ungarischer Nationalität und jene kriegsgefangenen ungarischen Truppen, welche sich zum Eintritt in fremde Kriegsdienste bewegen lassen sollten, aufzunehmen. Im Oktober 1861 betrug die Stärke der Legion 1255 Mann, 417 Pferde und 15 Geschütze, siehe dazu den Vortrag Mecsérys v.
ebd., Annexe, Faszikel 33 alt.
daß derartige Einschreiten im gewöhnlichen Korrespondenzwege der beteiligten Ministerien ihrer Erledigung zugeführt werden.
ebd., CBProt. 189c/1857.
1. Jene, denen außer dem Dienst in der Legion keine Pflichtverletzung zur Last fällt. Diesen wäre die Rückkehr zu gestatten und ihnen ohne Auflegung einer Strafe die ernste Weisung zu erteilen, daß sie sich ruhig zu verhalten haben.
2. Die Legionäre, welchen die Rekrutierungsflucht zur Last fällt. Soll gegen dieselben die volle Strenge der Rekrutierungsvorschriften angewendet werden? Wird Ein Edikt mit der Vorladung des Flüchtigen wird dreimal im Amtsblatt veröffentlicht und außerdem im Gerichtsgebäude angeschlagen. Nach Ablauf der neunzigtägigen Ediktalfrist wird der Beschuldigte „in contumaciam“ verurteilt. Dieser Gerichtsspruch hat nur vorläufige Wirkung; denn wenn der Beschuldigte dem Gericht gestellt wird, so findet ein ordentliches Verfahren gegen ihn statt
.
3. Fahnenflüchtige k. k. Militärs und andere schwergravierte Individuen. Emigrierten dieser Kategorie wäre die straffreie Rückkehr nicht zu gestatten. Mit den Anträgen des Polizeiministers bezüglich der zu den Kategorien 1. und 3. gehörigen Individuen war der Ministerrat einverstanden.
Bezüglich der 2. Kategorie machte der
Minister Graf Nádasdy
geltend, daß es rätlich sei, von der Strenge der Rekrutierungsnormen keine gnadenweise Ausnahme eintreten zu lassen, widrigens man eine Menge politisch schlechtgesinnter und demoralisierter Leute ins Land bekommt, die einen Gärungsstoff und die Quelle mancher Verlegenheit bilden werden. Der
daß wegen Dienstleistung in der Legion eine strafgerichtliche oder sonstige Strafamtshandlung nicht stattfinde. Die kaiserlichen Missionen oder die mit der Vertretung österreichischer Interessen betrauten Missionen fremder Mächte waren zu ermächtigen,
den die Rückkehr beabsichtigenden Legionären die in ihren Händen befindlichen Pässe zur Heimreise zu vidieren, nach Umständen auch neue Vorweise zu diesem Zwecke zu erfolgen. Mit Ah. E. v.
Ein zu Galatz lebender Ungar, namens Berzenczey, welcher dort als revolutionärer Agent sehr tätig war, 1849 in contumaciam zum Tode verurteilt wurde und überhaupt ein schlechtes Subjekt ist, hat sich um straffreie Rückkehr beworben. Der k. k. Konsul stellte diesfalls an den Minister des Äußern auf telegrafischem Wege eine Anfrage, welche der
Minister der Polizei
in der Art negativ zu beantworten beanträgt, daß es dem Berzenczey unverwehrt sei zurückzukehren, er jedoch die gesetzliche Behandlung — Untersuchung und Aburteilung durch das Kriegsgericht — zu gewärtigen habe. Man habe durchaus keinen Grund, die Rückkehr so schlechter Individuen zu begünstigen, zumal auch die Revelationen über die Umtriebe im Ausland, die solche Leute zu machen pflegen, meistens ungenau und mangelhaft, wo nicht geradezu falsch sind.
Der
Minister Graf Nádasdy
referierte über die Motive, welche ihn bestimmt haben, bei Ah. Se. k. k. apost. Majestät darauf au. anzutragen, daß die Funktionszulage des Obergespans im Hunyader Komitate, Franz Baron Nopcsa, mit 2000 f. — statt mit 1000 f., wie das Finanzministerium vorschlägt — bemessen werde.
Der
Finanzminister
erklärte, gegen diesen Antrag nichts einzuwenden
Der
Präsident des Staatsrates
referierte über die Meinungsverschiedenheit zwischen dem Finanzminister und dem ungarischen Hofkanzler in Absicht auf die Wahl des königlichen Kommissärs und Leiters des Familienkongresses der Kompossessoren der Herrschaft Arva und Lithava. v. Plener schlägt dazu den Finanzprokurator Ministerialrat v. Gombos, Graf Forgách den Septemvir v. Török vor. Der Staatsrat vereinigte sich mit dem Finanzminister, nachdem es sich um die Vertretung von Kameralinteressen handelt, wozu der Finanzprokurator zunächst berufen scheint, und da v. Török anderweitig sehr beschäftigt ist.
Der
ungarische Hofkanzler
bemerkte, er habe geglaubt, in consequentiam priorum einen höhergestellten Funktionär vorschlagen zu sollen, zumal die beteiligten Kompossessoren zum Teil sehr illüstren Familien angehören. Übrigens haben ebendiese Kompossessoren (Fürst Esterházy, Graf Zichy) noch ein relativ größeres Interesse an einer zweckmäßigen Herrschaftsadministration als das Ärar. Gegen die Person des v. Gombos finde aber Graf Forgách nichts zu erinnern. Während Minister Graf Esterházy dem Hofkanzler vollkommen beitrat, stimmten die übrigen dem Staatsrat bei
ebd., JStr. 323/1862und
JStr. 1090/1862.
Der
Präsident des Staatsrates
referierte, der Staatsrat sei im Wesen mit dem au. Antrage des Staatsministers einverstanden, daß der englischen Bibelgesellschaft der Druck und Verkauf der Heiligen Schrift in gewissen Städten des Inlands zu gestatten wäre, und habe nur zwei Modifikationen an dem ministeriellen Resolutionsentwurf beantragt. Dieselben gehen dahin: 1. daß diese Bewilligung — nach dem Vorgang Preußens — nicht der ausländischen Bibelgesellschaft, sondern deren in Österreich bestelltem Agenten Edward Millard erteilt, und 2. daß die Bewilligung
Der
Staatsminister
war mit diesen Modifikationen einverstanden
ebd., JStr. 331/1862.