Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 4Mai 1862–31. Oktober 1862Sitzung 233WienHorstBrettner-MesslerKlausKochProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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Nr. 233Ministerrat, Wien, 20. Mai 1862
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Schurda;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 20. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy;
abw.
abwesend Pratobevera;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 20. 8.
10372489
Protokoll des zu Wien am 20. Mai 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Ausarbeitung und Einführung neuer Zivil-, Kriminal- und Gewerbegesetze in Ungarn
Der ungarische Hofkanzler referierte über seinen au. Vortrag vom 13. d. M., Z. 6774, betreffend die vorbereitenden Schritte für die Ausarbeitung und Einführung neuer Zivil-, Kriminal- und Gewerbsgesetze in UngarnSiehe dazu den Vortrag Erzherzog Rainers v. 8. 6. 1862, mit dem auch der hier angeführte Vortrag Forgáchs dem Kaiser vorgelegt wurde, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2481/1862.. Gegenwärtig bestehen in Zivilrechts-, Straf- und Gewerbssachen Provisorien, und es haben sich mannigfache Lücken und Mängel gezeigt, was im ganzen Lande den Wunsch hervorgerufen habe, daß endlich ein Definitivum eingeführt werdeAm 23. 1. 1861 trat in Pest eine Judexkurialkonferenz zur Regelung der ungarischen Rechtspflege zusammen. Diese Konferenz beendete am 4. 3. 1861 ihre Tätigkeit und legte dem Reichstag die Ergebnisse vor. Das Abgeordnetenhaus stellte am 22. 6. 1861 mit 152 gegen 70 Stimmen fest, daß die alten ungarischen Gesetze wieder einzuführen und, wenn diese nicht ausreichend seien, das Elaborat der Judexkurialkonferenz als Grundlage der Rechtspflege dienen sollte. Die Magnatentafel trat diesem Beschluß am 1. 7. 1861 bei. Am 20. 7. 1861 genehmigte der Kaiser die Anträge der Judexkurialkonferenz. Die königlich ungarische Kurie stellte in der Sitzung am 23. 7. 1861 fest, daß sie diese von der Judexkurialkonferenz provisorisch in Vorschlag gebrachten Vorschläge von nun an als Grundlage der Rechtspflege betrachte; siehe dazu MR. v. 4. 7. 1861, ÖMR. V/2, Nr. 91 und MR. v. 19. 7. 1861/III, ebd., Nr. 96.. In dieser Richtung mache der Judex Curiae den Vorschlag, daß er ermächtigt werde, zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches, eines Kriminalkodex und eines Handelsgesetzbuches fähige Männer zusammenzuberufen und ihr Gutachten einer kommissionellen Prüfung zu unterziehen, welche Arbeit sodann in Form von königlichen Propositionen dem nächsten Landtage vorzulegen wäre. Hiebei seien drei Gesichtspunkte herrschend, nämlich erstens, daß diese Vorschläge zu den künftigen Gesetzen im gesetzlichen Wege, nämlich im Wege des Landtages, durchgeführt werden, zweitens, daß man bei dem diesfälligen Operate auf die besonderen Verhältnisse des Landes volle Rücksicht nimmt respektive den ungarischen Anschauungen Rechnung trägt, zugleich aber drittens auch die Beziehungen der Bewohner Ungarns zu jenen der übrigen Kronländer nicht außer acht läßt und überhaupt auf die einheitlichen Interessen der Monarchie Bedacht nimmt. Graf Forgách, die Ansichten des Judex Curiae sowohl hinsichtlich des vorgesteckten Zieles als auch bezüglich der Modalität des vorgeschlagenen Vorganges vollkommen teilend, habe daher in dieser Richtung den Entwurf eines Ah. Handschreibens verfaßt, welchen er zur Ah. Schlußfassung vorlegen wolle. Nachdem Graf Forgách sodann den beiliegenden Entwurf des Ah. Handschreibens dem ganzen Inhalte nach vorgelesen hatteDieser Entwurf liegt dem Originalprotokoll in einer handschriftlichen Fassung bei. Druck als Beilage zu diesem Protokoll Nr. 233a., bemerkte er, daß er diese Form deshalb vorgezogen habe, weil es ihm von sehr guter Wirkung zu sein dünkt, wenn diese Bestimmung vom Ah. Throne ausgehe und weil Se. Majestät bereits bezüglich der Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzes in Ungarn auch mittels Ah. Handschreibens die Vorarbeiten anzuordnen geruht habenDamit ist das auf den Vortrag Erzherzog Rainers v. 7. 12. 1861 ergangene Handschreiben an Forgách v. 15. 12. 1861 gemeint, mit dem angeordnet wurde, daß die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Ungarn sobald als tunlich anzustreben ist, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3983/1861 und ebd., CBProt. 113c/1861, zit. MR. I v. 30. 11. 1861, Anm. 4, ÖMR. V/3, Nr. 160. Zur Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches siehe MR. I v. 9. 2. 1861/II, ÖMR. V/1, Nr. 3; MR. v. 17. 6. 1861/V, ÖMR. V/2, Nr. 85; MR. II v. 23. 11. 1861/I, ÖMR. V/3, Nr. 157 und MR. I v. 30. 11. 1861, ebd., Nr. 160..
Der zuerst um seine Meinung befragte Staatsratspräsident äußerte, daß sich ihm gegen diese Anträge wesentliche Bedenken und zwar sowohl vom politischen als vom juridischen Gesichtspunkte aus ergeben. Der Anschauung des ungarischen Hofkanzlers, daß eine Regelung des Gerichtswesens in Ungarn ein dringendes Bedürfnis ist, könne nur vollkommen beigestimmt werden, ja Votant halte dieselbe für so dringend, daß zu derselben noch vor dem nächsten Landtage werde geschritten werden müssen, der nach seiner Überzeugung noch sehr lange nicht werde abgehalten werden können. Allein es handle sich hier um die Grundlagen, von welchen hiebei ausgegangen werden solle. Was die Strafgesetzgebung betrifft, so wolle Graf Apponyi bei der vorzunehmenden Reform den Entwurf der Regnikolardeputation vom Jahre 1844 zur Grundlage nehmenZum Landtag 1843/44 siehe Dauscher, Das ungarische Civil- und Strafrecht 123; Sarlos, Das Rechtswesen in Ungarn. In: Wandruszka — Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 503; weiters die Protokolle der ungarischen und siebenbürgischen Sektion des Zentralinformationskomitees sowie des ungarischen Landtages 1843/44, HHSTA., Kabinettsarchiv, Zentralinformationsprotokolle, Karton 23—28.. Nun sei es aber bekannt, daß gegen dieses Operat die wichtigsten Bedenken erhoben wurden und insbesondere dessen auf die Schmälerung der königlichen Gewalt gerichtete Tendenz konstatiert ist. Aus diesem Gesichtspunkte sei darin auf die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe und auf die Einführung der Jury angetragen worden, und es sei dem Votanten aus dem Jahre 1844 her noch erinnerlich, daß damals in der Konferenz diesem Entwurfe die Tendenz beigelegt wurde, politische Umtriebe möglichst leicht und straflos zu machenDie hier erwähnte Beratung der Vorschläge der Regnikolardeputation läßt sich aktenmäßig weder in der Staatskonferenz noch im Staatsrat nachweisen. Die Berichte über den ungarischen Landtag 1843/44 befinden sich neben den unter Anm. 4 zit. Akten auch in HHSTA., Staatskanzlei—Provinzen, Ungarn, Karton 4—6.. Dieser Standpunkt wäre also der Regierung schon an sich sehr abträglich. Selbst hievon abgesehen, könne man aber doch bei der Ausarbeitung eines neuen Gesetzes nicht einen Entwurf zur Grundlage nehmen, der vor mehr als 20 Jahren verfaßt, daher in vieler Beziehung veraltet, dem gegenwärtigen Standpunkte der Wissenschaft und den neuern Gesetzen nicht mehr entsprechen würde. Von einer Berücksichtigung der alten einheimischen Kriminalgesetze könne dabei ohnehin keine Rede sein, schon die 1844er Deputation habe dieses nicht getan, sondern großenteils das Badensche Strafgesetzbuch zum Anhaltspunkte genommenDamit ist der von der badischen Regierung dem am 24. 11. 1843 eröffneten Landtag vorgelegte Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches und einer Strafprozeßordnung gemeint, die mit Patent v. 6. 3. 1845 kundgemacht wurden. Die Strafprozeßordnung war das erste deutsche Gesetz, in dem die Prinzipien der Mündlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens zur Geltung gebracht werden, siehe dazu Weech, Badische Geschichte 562; Weiske, Rechtslexikon 10,3. Zur Behandlung des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung auf dem Landtag siehe die Berichte Ugartes Nr. 26 v. 31. 10. 1843, HHSTA., Staatskanzlei — Diplomatische Korrespondenz, Baden, Karton 42; Nr. 5 v. 27. 1. 1844 und Nr. 7 v. 20. 2. 1844, ebd., Karton 43.. Muß aber ein ganz neues Strafgesetz erlassen werden, so sei es von der größten Wichtigkeit, für Ungarn von den gleichen Grundlagen auszugehen, wie für die übrigen Kronländer, um sonach ein Werk zustande zu bringen, welches nicht bloß zeitgemäß ist, sondern auch den einheitlichen Interessen der Monarchie entspricht. Und in dieser Richtung würde es Votant für das zweckmäßigste erachten, daß man sich mit dem Justizministerium, wo man eben mit der Ausarbeitung des Strafgesetzes beschäftigt istMit Ah. E. v. 16. 2. 1861 auf den Vortrag Pratobeveras v. 11. 2. 1861 wurde Hye von der Leitung der legislativen Sektion des Justizministeriums enthoben, um sich ausschließlich der Arbeit am Entwurf eines neuen Strafgesetzes widmen zu können, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 462/1861., in das Einvernehmen setzt und so für Ungarn einen Kodex in Harmonie mit den hiesigen Gesetzen schafft. Was die Zivilgesetzgebung betrifft, so wolle Graf Apponyi auch hier wieder an die alten ungarischen Gesetze und Gepflogenheiten anknüpfen, welcher Standpunkt ein durchaus verfehlter sei. Freiherr v. Lichtenfels macht hier einen Rückblick auf die Zeit der Einführung des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches in Ungarn und bemerkteDas Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch vom Jahre 1811, JGV. Nr. 946/1811 (Patent v. 1. 6. 1811) wurde in Ungarn, Kroatien, Slawonien, Serbien sowie dem Temescher Banat mit Patent v. 29. 11. 1852 eingeführt, RGBL. Nr. 246/1852. Zur Einführung des ABGB. in Ungarn etc. siehe MK. v. 1. 5. 1852/VII, ÖMR. III/1, Nr. 7; MK. v. 4. 5. 1852/VIII, ebd., Nr. 8; MK. v. 13. 5. 1852/I—II, ebd., Nr. 10; MK. v. 19. 5. 1852/VII, ebd., Nr. 12; Beilage zum MKProt. v. 19. 5. 1852, ebd., Nr. 12 a; MK. v. 22. 5. 1852/III, ebd., Nr. 13; MK. v. 25. 5. 1852/II, ebd., Nr. 14; MK. v.30. 11. 1852/II, ebd., Nr. 68; weiters Barany, Ungarns Verwaltung. In: Wandruszka—Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 353; Duschenes—Bělský—Baretta, Oesterreichisches Rechts-Lexikon 2, 753; Stubenrauch, Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch 1, 9.: Die Frage, ob dieses Gesetzbuch für Ungarn passe und was dabei von den alten einheimischen Gesetzen aufrechtzuhalten wäre, habe den Gegenstand einer dreimaligen gründlichen Erörterung gebildet. Zuerst wurde eine Kommission von mehr als 30 Mitgliedern zusammengesetzt, welcher alle möglichen Autoritäten der ungarischen Rechtswissenschaft beigezogen wurden, wo die Prinzipien erörtert und zu Rate gezogen wurden, was von den einheimischen noch tauglich sei. Bei diesen Beratungen habe sich herausgestellt, daß die Annahme der Grundsätze des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches keinem Bedenken unterliege, wobei nur sehr wenige Punkte bezeichnet wurden, in welchen Ausnahmen wünschenswert wärenSiehe dazu den Vortrag Krauß’ v. 30. 5. 1852 betreffend die Einführung des ABGB. in Ungarn etc. Darin findet sich eine eingehende Darstellung der dazu geleisteten Vorarbeiten, AVA., JM., Allgemeine Registratur 1 B I/1a, Post 6.. Später sei unter dem Minister Baron Krauß abermals eine Kommission unter Zuziehung von ungarischen, kroatischen und siebenbürgischen Einfügung b–b Schurdas. Rechtsgelehrten berufen worden, wo das Gesetzbuch Paragraph für Paragraph diskutiert wurde, bei welcher alle notwendigen Abweichungen von demselben gesammelt und in dem Entwurfe zu dem Kundmachungspatente zusammengestellt wurdenSiehe dazu die Protokolle der am 4., 7., 11., 14., 18. 3. und 1. 4. 1852 abgehaltenen Beratung. Daran nahmen unter dem Vorsitz Krauß’ u. a. teil: Lichtenfels als Referent, die Hofräte Ferdinand Heisler, Franz v. Vaghy, Nicolaus v. Mixich und Joseph Freiherr v. Bruckenthal sowie Ministerialrat Georg v. Járy, ebd., Post 3.. Als endlich dieser Entwurf vorgelegt und diese Angelegenheit zum drittenmal im ständigen Reichsrat verhandelt wurde, waren die ungarischen Reichsräte v. Szőgyény und Graf Zichy, die gewiß in der Lage waren, die ungarischen Anschauungen geltend zu machen, gleichwohl nicht imstande, andere als die in dem Kundmachungspatente gesammelten Ausnahmen zu bezeichnen, in welchen die alten einheimischen Gesetze aufrechtzuerhalten gewesen warenDies geschah in der Sitzung des Reichsrates v. 20.—22., 24. und 25. 9. 1852; siehe dazu HHSTA., RR., GA. 248/1852 und GA. 444/1852.. Aus allem diesen habe Votant eine doppelte Überzeugung geschöpft. Einerseits, daß, wenn man in Ungarn ein ordentliches Zivilgesetzbuch haben will, man nicht mehr an das einheimische knüpfen kann, indem es an Mängeln der mannigfachsten Art leidet und in jeder Beziehung antiquiert ist, sondern immer nur etwas Neues, den gegenwärtigen Anforderungen Entsprechendes schaffen muß. Anderseits, daß das immerwährende Proklamieren, als ob man im Lande nur die alten vaterländischen Gesetze haben wolle, durchaus nicht Sache juridischer Überzeugung, sondern nur ein politisches Getriebe sei. Wie verderblich dem Lande die Wiedereinführung der alten Gesetze sei, zeige seine gegenwärtige Lage. Votant sei sonach auch hinsichtlich des Zivilgesetzes der Meinung, daß das hiesige Gesetzbuch zur Grundlage dienen und nur die durch die besondern Landesverhältnisse gebotenen Änderungen vorgenommen werden sollten. Indem sonach Freiherr v. Lichtenfels in der vorliegenden Frage schon den eingenommenen Standpunkt nicht zu teilen vermag, glaubt er umso weniger sich mit der Person, in deren Hand die ganze Sache gelegt werden soll, einverstehen zu können. Graf Apponyi habe bisher eine Politik verfolgt, die nach der Überzeugung des Votanten keineswegs den Interessen der Regierung förderlich ist. Er sei es, welcher die Regierung schon im verstärkten Reichsrate beim Oktoberdiplome auf Abwege gebracht hat. Wohin es mit der Kriminalgesetzgebung durch die Judexkurialkonferenzbeschlüsse gekommen, habe die Erfahrung gezeigt, indem am Ende die Militärgerichte eingeführt werden mußten. In Zivilsachen habe er das Land durch die Judexkurialkonferenzbeschlüsse in die größte Verwirrung gestürzt, wie alle aus Ungarn einlangenden Nachrichten bestätigen. Gleichwohl würde Graf Apponyi — wie immer das Ah. Handschreiben textiert werden möge — auf seinen Prinzipien der Anknüpfung an das alte ungarische Recht verharren. Überdies sei er als der Gegner des ganzen jetzigen Regierungssystems bekannt, und es würde daher seine Betrauung mit der Regelung der Gesetzgebung im Lande nur als ein Zeichen angesehen werden, daß die Regierung dieses nicht länger festzuhalten beabsichtige. Votant könne daher dem Antrage, ihm in dieser Angelegenheit eine Mission zu übertragen, nicht beipflichten. Der Staatsminister anerkannte gleichfalls die dringende Notwendigkeit einer baldigen Regelung der Rechtszustände in Ungarn, zumal sich infolge der Wiedereinführung der alten Gesetze schon überall im Lande die größten Übelstände herausstellen und die Klagen der ungarischen Bevölkerung, namentlich des Handelsstandes, darüber immer lauter werden. Nicht minder glaubte Ritter v. Schmerling der Anschauung des Staatsratspräsidenten beipflichten zu sollen, daß man bei den beabsichtigten Reformen unmöglich die alten, längst unbrauchbar gewordenen einheimischen Gesetze zum Anhaltspunkte nehmen könne, sondern vielmehr sowohl in Absicht auf die Kriminal- als Zivilgesetzgebung für Ungarn von gleichen Grundlagen wie bei den übrigen Kronländern ausgehen müsse, denn nichts sei nach der Überzeugung des Votanten für die Interessen der Monarchie nachteiliger und den wechselseitigen Beziehungen abträglicher als eine Rechtsungleichheit. Um nun das sehr wünschenswerte Endziel, nämlich Einigkeit und Gleichmäßigkeit in der Gesetzgebung zu erreichen, sei es nach der Ansicht des Votanten vor allem sehr wichtig, daß die Regierung über gewisse Prinzipien ins klare komme, und Votant würde daher, was den Modus des bezüglich der vorliegenden Frage zu beobachtenden Vorganges betrifft, es für das Geratenste halten, daß, bevor man bezüglich Ungarns an die Arbeit geht, hier eine gemischte Kommission aus allen möglichen Rechtsgelehrten, aus Männern des Richterstandes und sonstiger sachkundiger Personen, zusammengesetzt werde, welche die Hauptprinzipien zu erörtern und festzustellen hätte. Sodann könnte in bezug auf Ungarn eine Subkommission im Lande bestellt werden, welche auf Grund dieser Beschlüsse die einzelnen Gesetzentwürfe, selbstverständlich mit Berücksichtigung der besonderen Landesverhältnisse, auszuarbeiten hätte, welches Operat endlich wieder in der Zentralkommission einer reiflichen Prüfung zu unterziehen wäre. So wenigstens würde sich Votant beiläufig den Weg denken, auf dem man zum gewünschten Ziele gelangen dürfte. Was nun den Vorschlag wegen Erlassung eines Ah. Handschreibens betrifft, so vermeinte Ritter v. Schmerling, demselben nicht entgegentreten zu sollen, nur würde er in dieser Beziehung erachten, daß in diesem Ah. Erlasse unter Anerkennung des Bedürfnisses einer Regelung des Gerichtswesen der Ah. Wille ausgesprochen werde, es sei bei den diesfälligen Arbeiten hauptsächlich auf die Erzielung von gleichförmigen, mit den Gesetzen der übrigen Kronländer in vollem Einklange stehenden Gesetzesentwürfen das Augenmerk zu richten, und daß darin zugleich genau der Weg vorgezeichnet werde, welchen der Judex Curiae in dieser Angelegenheit zu gehen haben wird. Belangend endlich die Frage, ob Graf Apponyi die geeignete Persönlichkeit zu dieser Mission sei, so vermöchte Votant dieselbe nicht geradezu zu verneinen, gleichwohl er sich im Hinblicke auf die Judexkurialkonferenzbeschlüsse und auf sein bisheriges Verhalten nicht verhehlen könne, daß man gerade nicht viel Ersprießliches zu erwarten habe. Der ungarische Hofkanzler erklärte hierauf, daß ja gerade seine und des Grafen Apponyi Tendenz dahin gerichtet sei, für Ungarn ähnliche Gesetze, wie sie in den anderen Königreichen und Ländern bestehen, zu erlangen, gleichwohl könnte er aber mit der von der Vorstimme vorgeschlagenen Modalität, wie die bezüglichen Gesetzentwürfe zustande gebracht werden sollen, sich nicht einverstehen, denn es handle sich ja eben darum, daß die Grundsätze für die künftigen Gesetze nicht von hier aus kommen, indem man schon allein deswegen renitent sein wird, weil es eben nicht von unten kommt. Sollen also neue Gesetze zustande kommen, so sei es von höchster Wichtigkeit, daß man hiebei einen solchen Vorgang beobachtet, welcher den gegenwärtigen Verhältnissen im Lande angepaßt und auch den einheimischen Anschauungen und in solchen Fragen seither geübten Gepflogenheiten entspricht. Mit einer gemischten Kommission hier in Wien würde man gewiß nichts erreichen, wogegen eine nach dem Vorschlage des Grafen Apponyi zusammenberufene Landeskommission, die nicht etwa aus Beamten, sondern aus andern loyalen, aber völlig independenten Männern bestehen soll, sich der größten Sympathie im Lande erfreuen und gewiß nur Gedeihliches zustande bringen würde. Indem Graf v. Forgách noch ausführlicher die bezüglichen Verhältnisse bespricht und in weiterer Auseinandersetzung anschaulich zu machen sucht, daß nur die durch den Judex Curiae vorgeschlagene Modalität zum Ziele führen kann, glaubte er bei seinen Anträgen beharren zu sollen. Der Minister Graf Esterházy unterstützte diese Anträge, weil sie ihm bei den gegebenen Verhältnissen des Landes allein zweckdienlich scheinen. Er sprach übrigens die Meinung aus, daß, nachdem der nächste Landtag allem Anscheine nach noch sehr lange nicht werde abgehalten werden könne, auf dem durch den ungarischen Hofkanzler vorgeschlagenen Wege wenigstens ein Provisorium ins Werk gesetzt werden kann, welches dem Lande eine Beruhigung zu verschaffen geeignet sein dürfte. Von diesem Gesichtspunkte aus vermeinte der Kriegsminister sich mit der Vorstimme vereinigen zu sollen. Der Minister Graf Nádasdybemerkte, daß, wenn ein Ah. Handbillett erlassen werden soll, dessen Entwurf vor der Beratung lithographiert verteilt werden dürfte, denn jedes Wort des Kaisers muß reiflich erwogen werden, damit selbes nicht zu bedauerlichen Folgerungen und unliebsamen Mißverständnissen Anlaß gebe, ferner sprach er die Überzeugung aus, daß vom juridischen Standpunkte die ganze Sache zwecklos sein wird, denn sobald die Vorschläge der Kommission als königliche Propositionen dem Landtage vorgelegt werden, so sei es gewiß, daß sie nicht angenommen werden, weil selbe als ein fertiges Regierungsoperat [werden] betrachtet werden. Votant führt zur Begründung dieser seiner Ansicht mehrere operata deputatiorum diaetalium und königliche Propositionen aus der früheren Zeit der ungarischen Landtage an und bemerkt weiter: nichtsdestoweniger habe er keinen Anstand, daß eine solche Landeskommission, wie sie der Graf Apponyi vorschlägt, einberufen werde, wenn nämlich ein anderer — das ist der politische — Zweck damit verbunden werden wollte, diese Kommission dazu zu benützen, um in dieselbe gewisse einflußreiche Persönlichkeiten der Opposition, sozusagen die gegenwärtigen Fahnenträger des Patriotismus, hineinzuziehen und dieselben in Regierungsfreunde umzuwandeln, damit endlich einmal eine vieles klar und bestimmt aussprechende Partei für die Regierung gebildet werdeKorrektur c–c Nádasdys aus: sprach die Überzeugung aus, daß vom juridischen Standpunkte die ganze Sache zwecklos sein wird, denn sobald die Vorschläge der Kommission als königliche Propositionen dem Landtage vorgelegt werden sollen, so sei gewiß, daß sie sicher nicht angenommen werden, weil es als ein fertiges Operat dahin gelangt. Votant führt zur Begründung dieser seiner Ansicht mehrere Daten aus der früheren Zeit der ungarischen Landtage an und bemerkt weiter: Nichtsdestoweniger habe er einen Anstand dagegen, daß eine solche Landeskommission, wie sie der Graf Apponyi vorschlägt, einberufen werde, nur würde Votant einen ganz anderen Zweck damit verbinden, der ihm in politischer Beziehung nicht unwichtig scheinen würde. Man sollte nämlich diese Kommission dazu benützen, in dieselbe gewisse einflußreiche Persönlichkeiten der Opposition, sozusagen die gegenwärtigen Fahnenträger, hineinzuziehen und aus denselben Regierungsfreunde zu machen, um endlich eine kompakte Partei für die Regierung zu gewinnen.. Um jedoch diesen Weg betreten zu können, müßte vor allem die Regierung selbstEinfügung Nádasdys.darüber ins klare kommen, wie denn eigentlich die Regierungspartei beschaffen sein muß. Bisher wolle man in Ungarn nicht einmal den 20. Oktober anerkennen, sondern halte allein die 1848er Gesetze für maßgebend, es müßte jedochKorrektur e–e Nádasdys aus die Gesetze von 1848 für maßgebend; es müßte daher. nach der Ansicht des Votanten die Regierungspartei nicht bloß den 20. Oktober festhalten, sondern inbesondere auch das Staatsgrundgesetz vom 26. Februar zu ihrem Leitfaden nehmen. Von den übrigen Stimmführern wurde im Laufe der Debatte in bezug auf die Notwendigkeit einer Regelung des Gerichtswesens in Ungarn und sohin möglichster Gleichstellung der ungarischen Gesetzgebung den Ansichten des Staatsministers im allgemeinen beigepflichtet. In betreff der Modalität, wie die bezüglichen Gesetze zustande gebracht werden sollen, war der Polizeiminister der Meinung, daß man die gewünschte Landeskommission immerhin gewähren könne, nur sollten die Grundsätze früher festgestellt und dann das Ah. Handschreiben so abgefaßt werden, daß darin die genaue Weisung, wie die Kommission vorzugehen hat, enthalten wäre; wogegen Minister v. Lasser dafür wäre, daß beiläufig wie bei dem allgemeinen Handelsgesetzbuche vorderhand ein Substrat geschaffen, rücksichtlich ein Entwurf des bezüglichen Gesetzes von der Hofkanzlei ausgearbeitet werde, welcher Entwurf dann erst der Kommission zur Beratung zuzuweisen sein wird. Die Kommission ohne ein Substrat arbeiten zu lassen, würde nur zu denselben traurigen Resultaten führen, wie sie an der Judexkurialkommission trotz aller guten Verheißungen des Grafen Apponyi erlebt wurden. Der Finanzminister würde sich im Hinblick auf die Beurteilung des Grafen Nádasdy hinsichtlich des Erfolges der Kommissionsarbeit von der ganzen Sache nicht viel versprechen, vermeinte aber im Wesen mit dem Staatsminister stimmen zu sollen, wofür sich auch der Handelsminister unter Hinweisung auf das bisherige, dem Regierungssysteme gewiß nicht zuträgliche Wirken des Grafen Apponyi umso mehrEinfügung f–f Wickenburgs. aussprach, als von einem hohen Beamten, der es gewagt hat, die famose titellose Adresse des ungarischen Landtages Sr. Majestät zu unterbreiten, und dessen eifrigstes Trachten dahin gerichtet war, die österreichischen Gesetze außer Wirksamkeit zu bringen und dieselben durch die Judexkurialbeschlüsse zu ersetzen, nicht wohl erwartet werden kann, daß er die mit solcher Hast abgeschafften österreichischen Gesetze nun plötzlich wieder zur Basis neuer ungarischer Gesetze nehmen werde wollenHinzufügung g–g Wickenburgs., Die von der Judexkurialkonferenz des Jahres 1861 gefaßten Beschlüsse blieben bis weit in die Zeit nach dem Ausgleich in Kraft, so etwa wurde ein neues Handelsgesetz durch GA. XXXVII/1875 oder ein neues Strafgesetzbuch durch GA. V/1878 eingeführt, siehe dazu Mayer, Justizgesetzgebung in Ungarn 10—17; Sarlos, Das Rechtswesen in Ungarn. In: Wandruszka—Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 514 f. und 529 f. Auf den unter Anm. 1 zit. Vortrag Erzherzog Rainers wurde am 16. 8. 1862 ein Handschreiben erlassen, dessen Inhalt sich im wesentlichen mit dem in der Beilage zu diesem MRProt. wiedergegebenen Entwurf des Handschreibens deckt, siehe auch HHSTA., CBProt. 60c/1862, Druck des Handschreibens in Wiener Zeitung v. 26. 8. 1862 (M.)..
Unterhalt neapolitanischer Flüchtlinge
Der Polizeiminister referierte, daß von den auf österreichischem Gebiete untergebrachten neapolitanischen Flüchtlingen gegenwärtig viele beschäftigungslos geworden sind und daß, nachdem es nicht möglich ist, sie nach Italien, wo sie wegen ihrer Anhänglichkeit an die DynastieEinfügung h–h Schurdas. keine Existenz finden, zurückzuschicken, es absolut notwendig sei, diese Leute aus öffentlichen Mitteln solange zu unterhalten, bis sie wieder untergebracht sein werden. Obwohl hiezu keine besondere Dotation beansprucht werde, sondern der Polizeiminister diesen Aufwand durch anderweitige Ersparnisse im Sicherheitsfonds zu decken beabsichtigt, so sei es doch eine so große Auslage, die er rechtfertigen müsse, daher sich bemüßigt sehe, hiezu die Zustimmung der hohen Konferenz sich zu erbitten.
Hierwegen ergab sich keine ErinnerungZu den bourbonischen Legitimisten siehe Leoni, L’attività diplomatica del Governo borbonico; weitere Literaturangaben dazu bei Ders., Storia della controrivoluzione in Italia..
Beratungen des Finanzausschusses über die Steuerfrage
Der Finanzminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er bei der jüngsten Plenarberatung des Finanzausschusses über das Gesetz wegen Erhöhung der direkten Steuern das Vorhaben der Regierung, eine Revision des stabilen Katasters anzuordnen, kundgegeben habe und daß er auch bereits im Ministerium den Auftrag erteilt habe, ein solches Gesetz vorzubereitenDiesen aufgrund des Wunsches des Finanzausschusses ausgearbeiteten Gesetzentwurf betreffend die Revision des stabilen Katasters brachte die Regierung am 3. 7. 1862 ein, dazu Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 3405 ff. (140. Sitzung/3. 7. 1862); Wolf, Ignaz von Plener 51, sowie besonders den Vortrag Pleners v. 30. 6. 1862, FA., FM., Präs. 2793/1862, weiters Material zur Katasterrevision, ebd., Faszikulatur 35. 7/1862. Zur Regierungsvorlage betreffend die Erhöhung der direkten Steuern siehe MR. v. 8. 5. 1862/II; Fortsetzung in MR. v. 30. 5. 1862/II.. Ferner referierte der Finanzminister, daß bei dieser Beratung ungeachtet der eindringlichsten Erörterung und der triftigsten Widerlegung dennoch die 10%ige Kuponsbesteuerung beschlossen worden ist. Dieser Beschluß habe aber auch bereits den nachteiligen Einfluß geübt, wie es sich am deutlichsten aus dem dem Ministerrate vorgelesenen Börsenberichte zeige. So wie Edler v. Plener es bereits in der früheren Konferenz dargelegt, so müsse er auch heute dabei verbleiben, daß die Regierung hierauf nicht eingehen und einen solchen Beschluß keineswegs zur Ah. Sanktion vorlegen könne. Im Finanzausschusse habe er es aber zu dieser Erklärung noch nicht kommen lassen, wenn aber diese Panik so fortherrschen sollte, so würde es Referent doch für gut finden, wenigstens durch die Zeitungen, oder wenn dieses nicht beliebt würde, doch durch seine Kommissäre an der Börse die Meinung der Regierung kundgeben zu lassen, was insbesondere wegen des bevorstehenden Verkaufes der 1860er Lose sehr notwendig wäreEinfügung i–i Schurdas., Zu dieser Frage siehe MR. v. 8. 5. 1862/I, MR. v. 13. 5. 1862/II; Fortsetzung in MR. v. 30. 5. 1862/II..
Über die Bemerkung des Ministers des Äußern, daß es nicht schaden dürfte, diese Baisse einige Tage andauern zu lassen, damit die Leute selbst einsehen, wie zerstörend dieser Beschluß wirke, vermeinte der Finanzminister seinen Antrag dahin zu modifizieren, daß er vorderhand nur jenen Männern des Konsortiums die vertrauliche Mitteilung hierwegen machen würde, wogegen sich dem Ministerrate keine Erinnerung ergab.
Gesuch des Anton Freiherrn Halbhuber v. Festwill um Bemessung seiner Bezüge als Staatsrat
Der Staatsratspräsident referierte über ein Gesuch des zum Staatsrate ernannten Freiherrn v. Halbhuber, worin derselbe unter Hinweisung auf den Umstand, daß sich seine als Leiter der niederösterreichischen Statthalterei bisher genossenen Bezüge auf 11.000 fl. belaufenMit Ah. Handschreiben v. 18. 5. 1862 auf den Vortrag Erzherzog Rainers v. 17. 5. 1862 war Halbhuber zum Staatsrat ernannt worden, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1450/1862; ebd., CBProt. 39c/1862; ebd., JStr., Präs. 66/1862. Er bezog als Leiter der niederösterreichischen Statthalterei 5250 fl. Jahresgehalt sowie eine jährliche Funktionszulage in der Höhe von 6300 fl., siehe dazu das Gesuch Halbhubers v. 20. 5. 1862 betreffend die Festsetzung seiner Bezüge als Staatsrat, ebd., Präs. 75/1862., die Bitte stellt, hierauf bei Bemessung seines Gehaltes als Staatsrat Rücksicht nehmen und ihm eine verhältnismäßige Aufbesserung des systemmäßigen Gehaltes erwirken zu wollen. Freiherr v. Lichtenfels war der Meinung, daß wohl die Belassung seiner bisherigen 11.000 fl. nicht befürwortet werden könnte, hingegen aber immerhin Billigkeitsgründe für den Antrag sprechen dürften, daß ihm mit Rücksicht auf seine Bezüge als Landespräsident von Schlesien — 5000 fl. Gehalt und 3000 fl. Funktionszulage — eine entsprechende Zulage beiläufig von 3000 fl. bewilligt werde. Das gleiche Verhältnis sei beim Grafen Mercandin gewesen, welcher bei seiner Einberufung in den Reichsrat Landespräsident in Krakau war und eben in Rücksicht auf seine dortigen Bezüge eine Personalzulage von 3000 fl. zu dem systemmäßigen Reichsratsgehalte erhielt, sodaß er im ganzen 10.000 fl. bezog. Referent würde daher darauf antragen, dem Freiherrn v. Halbhuber denselben Betrag zu bewilligen, wodurch auch das Etat des Staatsrates im gleichen bliebe.
Der Finanzminister glaubte diesem Antrage umso weniger beistimmen zu sollen, als seinerzeit selbst Minister Reichsräte geworden sind, ohne daß man ihnen die gehabten Funktionszulagen belassen hätte. Eine Funktionszulage klebt dem gewissen Posten an und kann nicht als eine Personalzulage angesehen werden, sondern erlischt jedesmal mit dem Aufhören der Funktion. Votant müsse sich daher im vorliegenden Falle schon der Beispielsfolgerungen wegen entschieden gegen die beantragte Gehaltserhöhung aussprechen. Der Staatsminister glaubte ebenfalls sich nur dafür aussprechen zu können, daß dem Halbhuber bloß der systemmäßige Staatsratsgehalt bewilligt werde, nur könnte demselben allenfalls eine Vergütung oder Übersiedlungsentschädigung ein für allemal zugesprochen werden.
Nachdem sich dieser Meinung auch alle übrigen Stimmführer angeschlossen haben, wurde mit Zustimmung des Finanzministers diese Vergütungssumme mit 3000 fl. bestimmtMit dem Vortrag v. 22. 5. 1862 stellte Lichtenfels den Antrag, man möge Halbhuber neben seinem systemmäßigen Jahresgehalt von 6300 fl. und dem jährlichen Quartiergeld in der Höhe von 1050 fl. einen einmaligen Betrag von 3000 fl. zur Deckung der Übersiedlungskosten gewähren. Der Kaiser entschied jedoch am 22. 5. 1862, Halbhuber neben dem Gehalt und Quartiergeld jährlich 2000 fl. als Personalzulage anzuweisen, ebd..
Wien, am 20. Mai 1862. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 16. August 1862.Empfangen 20. August 1862. Erzherzog Rainer.