Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 4Mai 1862–31. Oktober 1862Sitzung 230WienHorstBrettner-MesslerKlausKochProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/Horst Brettner-MesslerKlaus KochDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 4 Mai 1862–31. Oktober 1862WienÖBV198510341479
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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Nr. 230Ministerrat, Wien, 8. Mai 1862
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Schurda;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 8. 5.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy;
abw.
abwesend Schmerling, Pratobevera;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 22. 5.
10341479
Protokoll des zu Wien am 8. Mai 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Bedeckung des Defizits für Juli 1862
Der Finanzminister referierte, die gegenwärtige Situation der Finanzen sei eine solche, daß ohne Verzug für die Beischaffung der für die nächste Zeit fehlenden Geldmittel gesorgt werden müsse. Die gewöhnlichen Mittel und Behelfe seien zu Ende, die Steuerzuflüsse gering und bei weitem nicht hinreichend, die Erfordernisse zu decken. Das Defizit für den Monat Juli stelle sich mit 20 Millionen heraus, welches jedenfalls bedeckt werden muß. Hiezu biete sich aber dem Finanzminister im Momente kein anderer Ausweg, als vor allem die 1860er LoseMit kaiserlicher Verordnung v. 29. 4. 1859 wurde die Aufnahme einer Anleihe in der Höhe von 200 Millionen fl. angeordnet. Dieses Anlehen mußte noch vor seiner Begebung bis zu zwei Drittel des Nominalwertes durch die Nationalbank belehnt werden, die ermächtigt wurde, zu diesem Zweck Noten zu 5 fl. auszugeben, RGBL. Nr. 68/1859. Die Subskription der Anleihe erfolgte dann durch den Erlaß des Finanzministeriums v. 22. 3. 1860 über ein 5%iges Losanlehen, RGBL. Nr. 71/1860. Diese Finanzoperation endete jedoch mit einem totalen Mißerfolg, da statt der erhofften 200 Millionen fl. nur 76,177.000 fl. gezeichnet wurden, dazu Pressburger, Das österreichische Noteninstitut 1/2, 553 f. und 583—589; Malfér, Einleitung ÖMR. V/3, XXX f., noch bevor mit der Bank das Übereinkommen abgeschlossen wirdDamit ist das in der Bankakte v. 27. 12. 1862 enthaltene Übereinkommen zwischen der Staatsverwaltung und der Bank v. 3. 1. 1863, genehmigt mit Ah. E. v. 6. 1. 1863, gemeint, siehe RGBL. Nr. 2/1863; siehe dazu zuletzt MR. v. 3. 4. 1862/I, ÖMR. V/3, Nr. 220., wenigstens teilweise zu benützen, und er gedenke daher, in dieser Richtung mit dem Bankgouverneur und einigen Bankdirektoren das geeignete Arrangement zu treffen. Edler v. Plener glaubt daher vor allem, sich von der hohen Konferenz die Ermächtigung erbitten zu sollen, mitdiesem Konsortium von Schurda gestrichen. der Nationalbank einen Interimalsvertrag wegen des Verkaufes der 1860er Lose abschließen zu können.
Auf das vom Polizeiminister erhobene Bedenken, daß mit diesem Arrangement anscheinend ein bindender Schritt von Seite der Regierung bezüglich des in Verhandlung stehenden Übereinkommens mit der Bank getan sein würde, erwiderte der Finanzminister, daß ihm diese Besorgnis nicht begründet scheine, zumal die Regierung für sich allein das nur in Übereinstimmung mit den beiden Häusern des Reichsrates mögliche Zustandekommen eines Übereinkommens überhaupt gar nicht zuzusichern vermögeKorrektur b–b Pleners aus: man vorderhand überhaupt nicht bestimmt sagen kann, ob das Übereinkommen zustande kommt oder nicht., daher von einem bindenden Schritt der Regierung keine Rede sein könne; die gedachte Maßregel könne nur als ein interimistischer Behelf betrachtet werden, und das ganze sei nur ein Zwischenvertrag, welcher keinesfalls präjudizierlich erscheint, denn kommt das Übereinkommen zustande, dann bilden die zwischenweilig von der Bank an den Staat erfolgten Lose lediglich eine vorschußweise oder antizipative Abschlagsleistung auf die aus dem Haupteinkommen stattfindende Verabfolgung einer weit größeren SummeKorrektur c–c Pleners aus: ist die Sache ein einfaches Vorschußgeschäft.; käme aber das Übereinkommen nicht zustande, dann müßte eine andere Operation gemacht werden, aus welcher der noch ungedeckte Teil des Staatsdefizites gedeckt und die Refundierung der pfandweise bei der Bank befindlichen 1860er Lose durch ein entsprechendes Äquivalent erfolgen müßteKorrektur d–d Pleners aus: die allerdings sehr schwierig wäre und den Standpunkt komplizierter machen würde.. Übrigens sei Edler v. Plener in der Lage erklären zu können, daß in der Neuner Sektion des Finanzausschusses derzeitKorrektur e–e Pleners aus dem neuen Ausschuß. sich eine ganz andere Stimmung zeige und sich auch keineswegs die Absicht eines tendenziösen Hinausschiebens der Sache kundgebe, denn alle Mitglieder seien für das Übereinkommen, und das langsame Vorwärtsschreiten der Verhandlung sei mehr in der Eitelkeit einzelner Mitglieder, sich bei den Diskussionen hervorzutun, zu suchen.
Dem weiteren Bedenken des Ministers Grafen Nádasdy, daß, solange der Reichsrat tagt, ohne dessen Zustimmung keine Maßregel getroffen werden kann, wodurch die Zinsenlast der Staatsschuld eine Änderung erleiden würde, was hier der Fall wäre, wenn die 60er Lose niedriger, z.B. mit 95 veräußert werden, hielt der Finanzminister entgegen, daß mit dem Reichsrate in dieser Sache zu pertraktieren rein unmöglich sei, indem solche Operationen schnell und nur bei strenger Geheimhaltung und mit Benützung der gerade günstigen Disposition der BörseEinfügung f–f Schurdas.durchgeführt werden müssen; aber auch in staatsrechtlicher Beziehung bestehe dieses Bedenken nicht, indem es hier nichts anderes als ein Anlehen betreffe, welches bei der noch unter der absoluten Regierung vollkommen giltig erfolgtenEinfügung g–g Schurdas.Aufnahme nicht ganz begeben wurde und die diesfälligen Lose der Bank zur Verwahrung übergeben wurden, deren Veräußerung nach dem 1. November patentmäßig bereits stipuliert war, mithin durch die jetzige Veräußerung an der ursprünglichen gesetzlichen Patentsbestimmung und an der Stipulation mit der BankKorrektur h–h Pleners aus: stipuliert war, mithin durch die jetzige Veräußerung an der ursprünglichen Stipulation. nichts geändert werde, folglich es auch einer Mitwirkung des Reichsrates bei dieser Maßregel nicht bedarf. Dem Minister Ritter v. Lasser würde es zweckmäßiger scheinen, wenn man sich bei dem mit dem Konsortium abzuschließenden Vertrage vorderhand nur auf den Verkauf eines Teiles der 60er Lose, z.B. 20 Millionen, beschränken würde, denn man müsse sich der Bank gegenüber die beiden Alternativen gegenwärtig halten; gelingt das Übereinkommen, so wird diese interimistische Operation ganz einfach als ein Vorschußgeschäft zu behandeln sein. Im entgegengesetzten Falle aber sollte der Bank zugesichert werden, daß ihr der Erlös, der aus der jetzigen Veräußerung der Lose hervorgegangen ist, zurückgezahlt werde.
Den übrigen Mitgliedern des Ministerrates ergab sich keine ErinnerungFortsetzung dieses Gegenstandes im MR. v. 13. 5. 1862/II..
Regierungsvorlage über die Erhöhung der direkten Steuern
Der Finanzminister referierte, daß laut des vorliegenden Berichtes des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Erhöhung des außerordentlichen Zuschlages zu den direkten Steuern darauf angetragen wird, die von der Regierung beantragte Erhöhung der Grundsteuer abzulehnen, dagegen bei der Einkommensteuer eine bedeutende Erhöhung und zwar von 10% eintreten zu lassenMit Ah. E. v. 11. 3. 1862 auf den Vortrag des Finanzministers vom selben Tag war die Einbringung des Gesetzentwurfes an den Reichsrat genehmigt worden, siehe dazu den Vortrag Pleners, FA., FM., Präs. 998/1862, (K.) und Präs. 1175/1862 (RS.) und MR. I v. 8. 3. 1862/I, ÖMR. V/3, Nr. 208. Dieser Gesetzentwurf war dann am 13. 3. 1862 im Reichsrat eingebracht worden, dazu Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 2325 f. (100. Sitzung/13. 3. 1862). Gesetzentwurf samt ausführlicher Begründung als Beilage zu FA., FM., Präs. 1175/1862. Am 17. 3. 1862 war der Gesetzentwurf dann an den Finanzausschuß verwiesen worden, Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 2360 (101/17. 3. 1862); siehe auch Wolf, Ignaz von Plener 50 f.. Diese Steigerung wäre nach der Ansicht des Finanzministers eine äußerst drückende, und obzwar er dieses bei der Verhandlung im Ausschusse gründlich nachgewiesen habe, so haben sich dennoch bei der Abstimmung die mehreren Stimmen (acht) für diese Erhöhung und nur fünf Stimmen für die Regierungsvorlage ausgesprochenSiehe dazu die Protokolle der II. Sektion des Finanzausschusses. Die Abstimmungsergebnisse sind mit einer Ausnahme nicht ersichtlich. In der Sitzung am 4. 4. 1862 sprachen sich acht Mitglieder für die Annahme des § 1 der Kommissionsvorlage aus, sechs Mitglieder stimmten dagegen. Die Protokolle der Sitzungen des Finanzausschusses v. 27., 28. und 31. 3., dann 1., 4. und 8. 4. sowie v. 3. 5. 1862 im Parlamentsarchiv, Abgeordnetenhaus I. Session, Materie Ausschüsse, Nähere Bezeichnung: Finanz- und Budgetausschuß für 1861/62, Fach 1367.. Nachdem nun diese Sache im Plenum zur Beratung kommt, so erscheine es notwendig, hierfalls schon jetzt die Haltung der Regierung festzustellen. Der Finanzminister hält eine 10%ige Erhöhung der Einkommensteuer für rein unmöglich und beantragt daher, daß die Regierung ihre Vorlage rücksichtlich die Einbeziehung der Grundsteuer festhalten und zu der besagten 10%igen Erhöhung der Einkommensteuer keinesfalls die Zustimmung geben solle. Das Maximum, auf welches man in dieser Beziehung eingehen könnte, wären 8%. Übrigens würde der Finanzminister kein Bedenken tragen, auch die Hauszinssteuer in einem verhältnismäßigen Ausmaße einzubeziehen, indem der Finanzausschuß selbst für den Fall, als die Erhöhung der Grundsteuer aufrecht erhalten wird, dafür stimmt.
Im Laufe der hierüber gepflogenen Erörterung stimmte der Minister des Äußern entschieden gegen die Zulassung einer solchen Steigerung der Einkommensteuer, indem er insbesondere die Bedenken hervorhob, welche dagegen wegen der darunter begriffenen Zinsen der Staatsschuld, namentlich dem Auslande gegenüber, sprechen. Der Polizeiminister, welcher schon bei der ursprünglichen Beratung der Anträge wegen Erhöhung des außerordentlichen Zuschlages zu den direkten Steuern gegen die Erhöhung der Grundsteuer sich ausgesprochen habe, deutete darauf hin, ob es denn doch nicht möglich wäre, bezüglich der so verschiedenartig bemessenen Grundsteuer eine Art Ausgleichung rücksichtlich möglichst gerechter Verteilung zu erzielen, wodann sicherlich im allgemeinen eine Steigerung dieser Steuer ohne allen Widerstand und in ganz gerechter Weise erreicht würde. Eine Erhöhung der Hauszinssteuer würde Freiherr v. Mecséry abraten, weil sie schon in dem jetzigen Ausmaße sehr drückend sei. Sollte aber deren Einbeziehung dennoch beliebt werden, so könnte die Erhöhung verhältnismäßig doch nur mit einem sehr geringen Prozent bemessen werden. Bezüglich der Einkommensteuer glaubte Votant nur mit dem Finanzminister stimmen zu können, daß man höchstens bis auf 8% gehen soll. Der Minister Graf Nádasdy war der Meinung, daß es für den Finanzminister, wenn er sieht, daß er mit der Grundsteuer nicht durchkommt, vorteilhafter wäre, anstatt sich direkt den Anträgen des Finanzausschusses zu widersetzen, lieber einen Ausgleich zu suchen und am Ende lieber die 10%ige Erhöhung der Einkommensteuer anzunehmen, als bei dem sonstigen Nichtzustandekommen des Gesetzes für die damit bezielte Teilbedeckung des Staatsdefizits durch eine anderweitige, voraussichtlich mit mannigfachen Schwierigkeiten verbundene Operation sorgen zu müssen. Der Kriegsminister, im Wesen mit dem Finanzminister einverstanden, glaubte sich nur entschieden gegen jede Besteuerung der ausländischen Kupons aussprechen zu sollen, weil es einem Treuebruche gleichkomme, wenn man die einmal zugesagten Zinsen schmälert. Graf Degenfeld richtete übrigens an den Finanzminister die Frage, ob denn in Österreich nicht auch — wie es in anderen Staaten besteht — die Luxussteuer eingeführt werden könnte. Hierüber bemerkte der Finanzminister, daß die Kupons von ausländischen, d. i. im Auslande abgeschlossenen oder daselbst verzinslichenEinfügung i–i Pleners. Anlehen ohnehin ausdrücklich von jedem Abzuge freigelassen sind, dagegen aber eine ausnahmsweise Befreiung der Kupons inländischer Anlehen, von denen Schuldverschreibungen Korrektur j–j Pleners aus welche. sich in Händen von Ausländern befinden, von der allgemeinen Belastung dieser Staatseffekten nicht gerechtfertigt, überdies auch nicht durchgeführt werden könnte. Was aber die Luxussteuer betreffe, so könnte man sich hievon keinen besonderen Erfolg, namentlich aber für das laufende Defizit durchaus keine Wirkung erwarten, da hiezu wie zu jeder andern neuen Steuer mannigfache und zeitraubende Vorarbeiten notwendig sind, bevor die Einhebung Platz greifen kann. Übrigens sei ein derlei Steuerprojekt für das Verwaltungsjahr 1863 vorbereitetEinfügung k–k Pleners., Dieses Gesetz betreffend die Einhebung einer Personal-, Luxus- und Klassensteuer wurde im MR. v. 22. 9. 1863/III und im MR. v. 26. 9. 1863/II beraten. Der Gesetzentwurf wurde am 5. 10. 1863 von Plener im Abgeordnetenhaus eingebracht, Prot. Reichsrat, AH. 1863/64, 311 f. (19. Sitzung/5. 10. 1863). Siehe auch Wolf, Ignaz von Plener 53 ff.. Der Minister Ritter v. Lasser, welcher darauf hinwies, daß der Finanzausschuß die Befreiung der Grundsteuer von der Erhöhung aus politischen Gründen votiere, würde es für gut halten, wenn die Regierung bei dieser Steuer von den beantragten 4% auf 2% herabgehen und dann erst hinsichtlich der Einkommensteuer auf die 8% eingehen möchte. Der Staatsratspräsidentund mit ihm die übrigen Stimmführer glaubten, daß es schwer sei, sich hier in Ziffern einzulassen, vielmehr dem Finanzminister überlassen werden müsse, diese Angelegenheit nach seiner Anschauung zu verfechten und die gewünschte Lösung herbeizuführen.
Se. k.k. Hoheit konkludierten sonach, daß nach der Mehrheit dem Finanzminister in dieser Sache freie Hand belassen wirdFortsetzung der Beratung im MR. v. 20. 5. 1862/III..
Interpellation wegen Verwarnung der „Hermannstädter Zeitung“ und des „Siebenbürger Boten“
Der Polizeiminister referiert über die Beantwortung der von Tschabuschnigg und Konsorten an ihn gerichteten, die Verwarnung der „Hermannstädter Zeitung“ und [des] „Siebenbürger Boten“ betreffenden InterpellationDiese Interpellation erfolgte, da die Maßnahmen der Regierung nach Ansicht der Abgeordneten ungerechtfertigt waren. Mecséry wurde gefragt, ob 1. ein Polizeiorgan in amtlicher Weise tätig wurde und ob 2. bei einem derartigen Einschreiten gesetzliche Voraussetzungen vorhanden waren und man nach den bestehenden Gesetzen vorgegangen sei, siehe Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 2576 f. (112. Sitzung/2. 5. 1862).. Vor allem gedenke Freiherr v. Mecséry, eine tatsächliche Berichtigung dahin zu geben, daß gegen die „Hermannstädter Zeitung“ keine Verwarnung ausgesprochen, sondern bloß die Konfiskation einer Nummer eingeleitet, später aber wieder aufgehoben wurde. In bezug auf die gestellten Fragen wolle er ad 1. antworten, daß bei der Verwarnung gegen den „Siebenbürger Boten“ ein Polizeiorgan insoferne tätig war, als die Intimation der vom Landeschef verfügten Verwarnung durch einen Polizeikommissär besorgt wurde, und ad 2., daß dem Preßgesetze formell vollkommen entsprochen wurde, nachdem die Verwarnung vom Landeschef ausgegangen ist. Rücksichtlich der meritorischen Seite der Frage könne sich aber deshalb nicht jetzt näher eingelassen werden, weil ein Rekurs im Zuge ist, bei dessen Entscheidung im Instanzenzuge jedoch gewiß die bisherige Haltung dieses Journals in gerechter Weise gewürdigt werden wird. Hierwegen ergab sich keine ErinnerungDie Beantwortung der Interpellation erfolgte in der hier angeführten Weise, dazu ebd., 2663 (116/9. 5. 1862). Im AVA. befindet sich zu dieser Frage nur sehr wenig Material. Es handelt sich dabei um die Anfrage Mecsérys an die Polizeidirektion Hermannstadt, ob gegen die Verwarnung des Siebenbürger Boten ein Rekurs oder Gnadengesuch eingebracht wurde, dazu Telegramm Mecsérys v. 2. 5. 1862, AVA., Oberste Polizeibehörde II, Nr. 736/1862, sowie die Antwort der Polizeidirektion Hermannstadt, daß ein Rekurs bereits am 28. 4. 1862 erfolgt sei, Telegramm aus Hermannstadt v. 2. 5. 1862, ebd., Nr. 739/1862..
Auf die sodann vom Kriegsminister gemachte Bemerkung, daß sich ihm aus der Amtskorrespondenz des siebenbürgischen Militärlandeskommandanten manche Bedenken gegen das Verhalten des dortigen Gouverneurs ergebenKommandierender General in Siebenbürgen war Fml. Wilhelm Albrecht Fürst v. Montenuovo, provisorisch mit dem Präsidium des siebenbürgischen Guberniums betraut war Fml. Ludwig Graf Folliot de Crenneville. Dieser kritisierte an beiden Blättern besonders deren Angriffe auf das Gubernium. Ihm selbst wurde vorgeworfen, daß er dem magyarischen Einfluß nicht genügend Widerstand entgegensetze, siehe dazu die Schreiben des in Hermannstadt amtierenden Regierungsrates Joseph Kirchner an Mecséry vom März 1862 sowie v. 28. 5. 1862, HHSTA., Informationsbüro (BM-Akten) GZ. 356(1729)/1862; siehe dazu auch Hitchins, The Rumanians of Transylvania 101 f., fand der Minister Graf v. Nádasdy zu erwidern, daß, soweit er das Vorgehen des Grafen Crenneville zu beurteilen in der Lage ist, er ihm das Zeugnis nicht versagen könne, daß er stets das Bestreben hat, jedem gerecht zu werden, und es auch nicht außer acht läßt, bei allen wichtigeren Fragen auf die verschiedenen Nationalitäten möglichste Rücksicht zu nehmen und überall mit gleichem Maße zu messen. Insoferne hier jene Anstände vermeint sind, die aus dem Festhalten des Guberniums an dem alleinigen Gebrauche der ungarischen Sprache als Geschäftssprache herrühren, glaubte Graf Nádasdy folgendes hervorheben zu sollen: Das Gubernium gründet sein diesfälliges Vorgehen auf die frühere Gepflogenheit rücksichtlich auf die 1847er Gesetze, wonach die ungarische Sprache als die diplomatische erklärt und zur Geschäftssprache des als unmittelbarer Rat des Großfürsten von Siebenbürgen fungierenden Guberniums bestimmt wurdeDazu siehe § 3 des I. Artikels der siebenbürgischen Landtagsgesetze vom Jahre 1847: Das königliche Gubernium, die königliche Gerichtstafel und die dem königlichen Gubernium untergeordneten Ämter werden sich in der Abfassung der Protokolle, ferner in den Korrespondenzen unter sich und mit den einzelnen Gerichtsbarkeiten des Großfürstentums der ungarischen Sprache bedienen und es sollen die Gubernialdekrete an die soeben gedachten Gerichtsbarkeiten sowie auch der Eingang und Schluß derselben in ungarischer Sprache abgefaßt werden, Schuler v. Libloy, Materialien zur Siebenbürgischen Rechtsgeschichte 3, 171; weiters § 3 des V. Artikels der ungarischen Gesetzartikel des Jahres 1847/48: Wählbar ist jeder Wähler, der das 24. Jahr erreicht hat und jener Bestimmung des Gesetzes, nach welcher die diplomatische Sprache einzig und allein die ungarische ist, entsprechen kann, Bernatzik, Verfassungsgesetze 94; siehe auch Barany, Ungarns Verwaltung. In: Wandruszka—Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 337., und geht hiebei von der Ansicht aus, daß die Restaurierung dieses Rechtes mit der in dem Ah. Handschreiben vom 21. Dezember 1860 bezüglich der Amtssprache enthaltenen Bestimmung im Einklange steht, indem daselbst ausdrücklich die „Festhaltung der früheren gesetzlichen Gepflogenheit“ ausgesprochen ist. Diese Auslegung sei nun keineswegs richtig, vielmehr finde hier der weitere Absatz der gedachten Bestimmung, wo es heißt, „daß es jedermann unbenommen bleiben soll, in jeder der im Lande üblichen Sprachen Eingaben an die Behörden einzureichen, deren Erledigung in derselben Sprache zu geschehen haben wird“, volle AnwendungDas Handschreiben v. 21. 12. 1860 erfolgte auf den Vortrag Szécsens v. 19. 12. 1860. Es war an Kemény, Rechberg und Erzherzog Rainer gerichtet, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 4136/1860. Druck des Handschreibens in Wiener Zeitung v. 28. 12. 1860 (M.)., indem das Gubernium ebenso eine Behörde ist wie die anderen, und es durch nichts begründet ist, dasselbe von der allgemeinen Vorschrift auszunehmen. Es sei daher auch in der jüngsten Sitzung der Hofkanzlei per majoraEinfügung l–l Nádasdys. der Beschluß gefaßt worden, daß das Gubernium von nun an alle Eingaben, die an dasselbe gerichtet werden, in derselben Sprache, in welcher sie verfaßt sind, zu erledigen haben wird.
Berggerichtspflege in Siebenbürgen
Über Aufforderung Sr. k.k. Hoheit brachte der Staatsratspräsident die von dem Handelsminister im Einvernehmen mit der siebenbürgischen Hofkanzlei in betreff der Reorganisierung der Berggerichtspflege in Siebenbürgen gestellten Anträge mit dem Bemerken zur Kenntnis der Konferenz, daß sich dem Staatsrate hierwegen keine Bemerkungen ergeben haben. Diese Anträge lautenAm 13. 4. 1862 hatte Wickenburg in dieser Angelegenheit einen Vortrag erstattet. Dieser Vortrag ist weder im Original noch im Extrakt erhalten. Sein Inhalt wurde jedoch vom Staatsrat festgehalten und in der Sitzung v. 30. 4. 1862 (Referent Ludwig Freiherr v. Fliesser, Koreferenten Carl Freiherr Geringer v. Oedenberg und Eduard Julius Quesar) beraten, HHSTA., JStr. 281/1862.: 1. Die Ausübung der Berggerichtsbarkeit und die Führung der Bergbücher für Siebenbürgen hätte von dem bestandenen Kreisgerichte in Karlsburg an die Berghauptmannschaft in Zalatna zu übergehen, welche in Beziehung auf diesen Wirkungskreis als siebenbürgisches Provinzialberggericht zu fungieren hätte. 2. Das Provinzialberggericht hätte aus dem Vorstande und zwei Beisitzern zu bestehen, der Berghauptmann wäre zugleich Vorstand des Berggerichtes mit dem Titel „Bergrichter“, und die Ernennung der Beisitzer hätte mit Rücksicht auf die vier Nationalitäten zu erfolgen. 3. Die berggerichtlichen Geschäfte wären abgesondert von den berghaupt-mannschaftlichen kollegialisch nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu behandeln. 4. Zur Unterstützung des Berggerichtes und zur Erleichterung der Parteien wären die berghauptmannschaftlichen Exposituren in Székely-Udvarhely und Abrudbánya zugleich als Berggerichtssubstitutionen zu bestellen. 5. Der weitere Instanzenzug hätte an die königliche Gerichtstafel in zweiter und das Gubernium in dritter Instanz zu gehen. 6. Die Wirksamkeit des Provinzialberggerichtes hätte sogleich nach Ah. Genehmigung dieser Anträge zu beginnen.
Der Ministerrat fand nichts zu erinnernAm 14. 5. 1862 ersuchte Erzherzog Rainer in einem Vortrag um Genehmigung der hier angeführten Vorschläge. Dies geschah mit Ah. E. v. 16. 5. 1862 (die auch auf den unter Anm. 13 angeführten Vortrag Wickenburgs erging), HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1443/1862..
Wien, am 8. Mai 1862. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolles zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 21. Mai 1862.Empfangen 22. Mai 1862. Erzherzog Rainer.