Handschriftlicher Entwurf als Beilage 2 zum MRProt. v. 22. und
Handschriftlicher Entwurf als Beilage 2 zum MRProt. v. 22. und
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Die Bedenken staatsrechtlicher Natur, welche der Publizierung eines Ministerverantwortlichkeitsgesetzes gegenwärtig entgegenstehen, sind in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am
Es ist damals dieses Gesetz als ein Verfassungsgesetz erklärt worden, welches daher vom engeren Reichsrat nicht beschlossen werden könne, da sonst die Verantwortlichkeit für Gegenstände der Kompetenz gegenüber dem ganzen Körper ohne prinzipiellen Ausdruck bliebe, und weil eine fragmentarische Bestimmung über Ministerverantwortlichkeit eher geeignet ist, die bevorstehende Lösung der vollen Frage zu präjudizieren, als sie erleichternd vorzubereiten.
Diese Bedenken sind seither nicht behoben, weil auch die Verhältnisse sich nicht geändert haben, da die Konstituierung des am
Allein, wenn auch ein förmliches Ministerverantwortlichkeitsgesetz nicht erlassen worden ist, so ist doch der Grundsatz, daß die Minister für die Aufrechthaltung der Verfassung und für die genaue Erfüllung der Gesetze auch der Reichsvertretung gegenüber sich für verantwortlich erkennen und diese Verantwortung übernehmen, eben auch in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am
Ich kann dabei nur vervollständigend erklären, daß die seitens der Regierung in der erwähnten Sitzung gemachten Äußerungen selbstverständlich mit ausdrücklicher Genehmigung Sr. Majestät des Kaisers abgegeben worden sind, so wie auch Se. Majestät der Kaiser wiederholt in neuester Zeit Seine Minister zu der Erklärung zu ermächtigen geruhten, daß Se. Majestät nicht nur den Grundsatz der Ministerverantwortlichkeit in jener Begrenzung wie sie am