Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 3November 1861–6. Mai 1862Sitzung 216WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/StefanMalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 3 November 1861–6. Mai 1862WienÖBV19851020957
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Teildruck:
(II): Walter, Zentralverwaltung 3/4, Nr. 35.
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Schurda; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 25. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling (nur bei I anw.), Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; außerdem anw. Geringer (nur bei II anw.), Müller (nur bei II anw.); abw. Pratobevera, Forgách; BdR. Erzherzog Rainer 4. 4.SchurdaErzherzog RainerErzherzog RainerBdE. 1862-03-25 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergMecséryNádasdyDegenfeldSchmerlingnicht durchgehend anwesend (nur bei I anw.)LasserPlenerWickenburgLichtenfelsEsterházyPratobeveraForgáchGeringernicht durchgehend anwesend (nur bei II anw.)Müllernicht durchgehend anwesend (nur bei II anw.)Interpellation wegen eines Leitartikels der „Presse“ über die politische Haltung einiger BischöfeOrganisierung des MarineministeriumsBerichte des Finanzausschusses zur Regierungsvorlage über die dringenden Finanzmaßnahmen und zum Gesetz über die Kontrolle der Staatsschuldfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 216Ministerrat, Wien, 25. März 1862
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Schurda;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 25. 3.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling (nur bei I
anw.
anwesend), Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Esterházy; außerdem
anw.
anwesend Geringer (nur bei II
anw.
anwesend), Müller (nur bei II
anw.
anwesend);
abw.
abwesend Pratobevera, Forgách;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 4. 4.
1020957
Protokoll des zu Wien am 25. März 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Interpellation wegen eines Leitartikels der „Presse“ über die politische Haltung einiger Bischöfe
Randvermerk Schurdas: Anmerkung: Der Staatsminister war nur bei der Beratung des I. Gegenstandes gegenwärtig. Gegenstand der Beratung war die Beantwortung der in der Sitzung des Herrenhauses vom 18. März l. J. vom Fürsten Jabłonowski und Genossen an den Polizeiminister überreichten Interpellation wegen des in dem Journal „Presse“ am 1. März l. J. erschienenen, die politische Haltung einiger Bischöfe angreifenden LeitartikelsDie Presse v. 1. 3. 1862; Anlaß waren die Feiern zum Jahrestag der Februarverfassung gewesen, vgl. MR. I v. 6. 3. 1862/II und MR. I v. 11. 3. 1862/I. und worin am Schlusse die Interpellanten die Frage stellen, „ob die Regierung gesonnen sei, gegen die genannte Zeitung wegen ihrer die Achtung vor der katholischen Kirche, ihrer Institutionen und Gebräuche verletzenden Ausschreitungen nach Maßgabe der noch bestehenden Preßgesetze vorzugehen“Prot. Reichsrat, HH. 1861/62, 566 (45. Sitzung/18. 3. 1862); Beantwortung durch Mecséry ebd., 643 (50/27. 3. 1862)..
Nachdem der Polizeiminister die Stelle aus dem besagten Journalartikel, welche zu der Interpellation Veranlassung gab, verlesen hatte, bemerkte er, daß die Staatsanwaltschaft gleich am 1. März den Inhalt dieses Artikels mit Rücksicht auf die bestehenden Strafgesetze einer gründlichen Erörterung unterzogen habe, als deren Resultat sich herausstellte, daß derselbe nach dem Strafgesetze keinen genügenden Anhaltspunkt zu einer Verfolgung von amtswegen biete und daß für ein Einschreiten wegen der in diesem Artikel gegen bestimmte Personen gerichteten Angriffe das gesetzlich erforderliche Substrat einer Privatklage mangelte. Der Oberstaatsanwalt war derselben Ansicht. Der Polizeiminister gedenkt daher, in seiner Beantwortung diese tatsächliche Erklärung vorauszulassen und weiter zu sagen, daß, nachdem die Aktion der kompetenten Regierungsorgane in der bezeichneten Richtung geschlossen war, es sich nur noch um die Erwägung handeln konnte und auch dermal handeln kann, ob nicht von einer durch das Preßgesetz ermöglichten administrativen Maßregel Gebrauch gemacht werden sollte. Allein, abgesehen von der Frage, ob die in § 22 des Preßgesetzes formulierten Bedingungen für eine solche MaßregelGemeint ist die Verwarnung nach § 22 der Preßordnung v. 27. 5. 1852, RGBL. Nr. 122/1852; die Preßordnung trat erst mit dem Preßgesetz v. 17. 12. 1862, RGBL. Nr. 6/1863, außer Kraft, Verwarnungen wurden aber im Hinblick auf das bevorstehende neue Gesetz nicht mehr ausgesprochen. in dem erwähnten Artikel gefunden werden, abgesehen davon, daß nicht alles, was außerhalb des Kreises des Gebilligten liegt, auch deswegen schon die durch die Gesetze gezogene Grenze des Erlaubten überschreitet, müsse der Polizeiminister auf die Erkärung hinweisen, welche die Regierung in der 89. Sitzung des Abgeordnetenhauses am 18. Dezember v. J. aus Anlaß einer dort gestellten Interpellation abgegeben hatPROT. REICHSRAT, AH. 1861/62, 2081 (89. Sitzung/18. 12. 1861).. Diese Erklärung, erinnerte Freiherr v. Mecséry noch, besagte nämlich, daß die Regierung das System der Verwarnungen aufgegeben hat.
Sowohl der Staatsminister als alle übrigen Stimmen des Ministerrates waren mit dieser Beantwortung einverstanden.
Organisierung des Marineministeriums
Randvermerk Schurdas: Anmerkung: Staatsrat Baron Geringer und GM. Müller waren bloß bei dem Beratungsgegenstand II anwesend. Der Handelsminister referierte über die Organisierung des MarineministeriumsFortsetzung von MR. v. 23. 1. 1862/I..
Er begann mit der Verlesung seines diesfälligen au. Vortrages, worin die unter Zuziehung von Fachmännern sowohl in Beziehung auf die innere Einrichtung des neuen Ministeriums als auch auf die Stellung des Marinekommandanten vereinbarten Anträge entwickelt sindVortrag v. 4. 3. 1862, KA., AMA., M/c/26 : 10 e/1862; Protokoll der Expertenkommission ebd., 10 d/1862.. Der allgemeine Wirkungskreis des neu kreierten Marineministeriums werde derselbe sein, wie er bereits für die andern Ministerien festgestellt ist, daher in dieser Beziehung keine Verfügung notwendig erkannt wurde. Über den besonderen Wirkungskreis dieses Ministeriums und des durchlauchtigsten Erzherzogs Marinekommandanten wurden die entsprechenden Entwürfe ausgearbeitet und es sind dieselben bereits im Staatsrate einer Erörterung unterzogen worden, wobei sich prinzipiell keine Anstände, wohl aber einige Bemerkungen und Amendements zu den einzelnen Paragraphen ergeben habenIn HHSTA., JSTR., gibt es kein diesbezügliches Gutachten, wohl aber bei KA., AMA., M/c/26 : 10 l/1862, Beilage..
Als hierauf der Staatsrat Baron Geringer zum Referate über diese vereinbarten Entwürfe schritt, wurde gleich anfänglich von Seite des Kriegsministers in bezug auf die gemäß der Vorlage proponierte Stellung des durchlauchtigsten Erzherzogs Marinekommandanten das Bedenken geltend gemacht, daß sich dieses Projekt, abgesehen davon, daß man über die Sache noch nicht ganz im klaren zu sein scheint und daher vor allem erst dieser Punkt beleuchtet und genau präzisiert werden sollte, schon vornehinein im Hinblicke auf das unvermeidliche Ineinandergreifen der Administrations- und Militärfragen als etwas in der Praxis kaum Durchführbares darstellen und nur zu einem Dualismus führen dürfteEin Gutachten Degenfelds zum Vortrag Wickenburgs ebd., 10 k/1862.. Außerdem glaubte aber der Minister Ritter v. Lasser darauf aufmerksam machen zu sollen, daß, nachdem es sich in der vorliegenden Angelegenheit auch um Prinzipienfragen handelt, vor allem diese zur Erörterung gezogen und daß überhaupt zur gehörigen Information der Konferenzmitglieder vorerst die Unterschiede zwischen dem bisherigen Systeme und den neuen Einrichtungen hervorgehoben, so wie auch die ganze Stellung des Marineministeriums genau fixiert werden sollte, bevor man zu der paragraphenweisen Beratung der vorgelegten Entwürfe schreitet. Ritter v. Lasser würde daher beantragen, daß die heutige Beratung zu sistieren und sofort der Handelsminister einzuladen wäre, vorläufig den ganzen Akt oder doch wenigstens die gedachten Entwürfe den Mitgliedern des Ministerrates mitzuteilen. Der Finanzminister erklärte sich mit diesem Vorschlage umso mehr einverstanden, als er ohnehin in der Lage sei, von seinem Standpunkte aus es beanstanden zu müssen, daß diese Organisierungsangelegenheit, die denn doch auch eine Etatfrage ist, ihm früher nicht mitgeteilt worden ist, obschon der bestehenden Vorschrift gemäß alle derlei Gegenstände stets im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu verhandeln und auch bisher verhandelt worden sind, weshalb er auch nicht bloß um die Mitteilung der Entwürfe, sondern der ganzen Begründung rücksichtlich des erstatteten au. Vortrages bitten müßte.
Nachdem auch von den übrigen Stimmführern der Konferenz eine vorläufige Mitteilung der Sache als notwendig erkannt wurde, fanden Se. k. k. Hoheit die weitere Beratung zu sistieren und den Grafen Wickenburg aufzufordern, zu veranlassen, daß die fraglichen Entwürfe lithographiert und an die Konferenzmitglieder verteilt werden, dem Finanzminister aber nebstbei der au. Vortrag mitgeteilt werdeFortsetzung MR. I v. 29. 3.1862..
Berichte des Finanzausschusses zur Regierungsvorlage über die dringenden Finanzmaßnahmen und zum Gesetz über die Kontrolle der Staatsschuld
Der Finanzminister referierte, in dem Berichte des Finanzausschusses über die Rechtfertigung der seit dem Oktoberdiplome ohne verfassungsmäßige Zustimmung des Reichsrates ergriffenen FinanzmaßregelnGemäß § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung hatte der Finanzminister am 17. 12. 1861 im Abgeordnetenhaus eingebracht die Darlegung der Gründe und Erfolge der seit dem Allerhöchsten Diplome vom 20. Oktober 1861 ohne verfassungsmäßige Zustimmung des hohen Reichsrates ergriffenen Finanzmaßregeln, siehe dazu MR. v. 26. 8. 1861/IV, ÖMR. V/2, Nr. 114; Der Bericht des Finanzausschusses FA., FM., Präs. 1929/1862; die Debatte im Plenum des Abgeordnetenhauses hatte am 24. 3. 1862 begonnen, zur Darlegung siehe auch FA., FM. Präs. 181/1862 und Präs. 391/1862. werde die ministerielle Darlegung als nicht vollständig bezeichnet, weil sie sich nämlich nicht a) auf die Mehrausgabe von HypothekaranweisungenEs handelte sich um die Hypothekaranweisungen auf die Gmundner Saline, siehe MR. v. 26. 8. 1861/VI, ÖMR. V/2, Nr. 114. und b) auf die Vermehrung der schwebenden Schuld durch die Depotgeschäfte erstreckt, und es frage sich nun, wie sich bei der diesfälligen Verhandlung im Hause von Seite des Finanzministers zu benehmen sein wird.
Edler v. Plener neigte sich zwar anfänglich ad a) zu der Meinung, daß, nachdem die Ag. Bewilligung zu der gedachten Mehrausgabe von Hypothekaranweisungen vor dem 17. Dezember v. J. erteilt wurde, diese Maßregel außer dem Bereiche der Kompetenz des Reichsrates liegeDiese Äußerung Pleners bezog sich wohl auf die Erklärung Schmerlings im Abgeordnetenhaus am 17. 12. 1861 anläßlich der Budgetrede, siehe dazu MR. v. 15. 12. 1861/I; dennoch bleibt die Argumentation Pleners unklar, weil ja alle Finanzmaßnahmen, die in der Darlegung angeführt wurden, vor diesem Zeitpunkt ergriffen worden waren., bei der hierüber gepflogenen Erörterung machte sich jedoch die Ansicht allseitig geltend, daß diese Maßregel wohl nach § 13 zu rechtfertigen gewesen wäre, daher der Finanzminister diesbezüglich die Rechtfertigung zu ergänzen und nachzutragen haben wirdPlener rechtfertigte vor dem Abgeordnetenhaus das Fehlen der Maßnahme in der Darlegung damit, daß diese zu einer Zeit verfaßt worden war, zu der noch nicht feststand, in welchem Umfang die Mehrausgabe von Hypothekaranweisungen erforderlich sein würde, daß er aber in der Budgetrede am 17. 12. 1861 den Umfang der Mehrausgabe und die Begründung dafür klar ausgesprochen und damit die Darlegung ergänzt habe, Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 2431 f., 2434 f. und 2438 (104. Sitzung/26. 3. 1862).. Ad b) war der Finanzminister der Meinung, daß die Depotgeschäfte nicht in die schwebende Schuld gehören, sondern daß dies Geschäfte sind, die ihrer Natur nach dem administrativen Dienste angehören. Durch die Depotgeschäfte werde auch keineswegs die schwebende Schuld vermehrt, zumal dies bloß Vorschußgeschäfte sind, die sich noch im Laufe des nämlichen Verwaltungsjahres abwickeln. In dieser Richtung würde sich daher der Finanzminister erklären, und es war die Konferenz damit einverstandenDie Erklärung Pleners dazu im Abgeordnetenhaus ebd.; Fortsetzung über die DarlegungMR. v. 17. 4. 1862/V..
Ferner referierte der Finanzminister, daß im Finanzausschusse die Ansicht herrsche, daß, wenn im verfassungsmäßigen Wege ein Anlehen aufgelegt werde, ein Teil der Obligationen aber nicht begeben werden sollte, dieser Teil nicht durch Verkauf realisiert werden dürfe, sondern hiezu wieder ein besonderes Gesetz im verfassungsmäßigen Wege erwirkt werden müsse. Juridisch möge dies wohl nicht unrichtig sein, aber sicher praktisch nicht durchführbar, denn das seien Operationen, die bei der nächsten passenden Gelegenheit rasch ins Werk gesetzt werden müssen, während auf dem obigen Wege von vornehinein alles vereitelt wäre. Der Finanzminister gedenkt daher, in dieser Sache an dem Standpunkte festzuhalten, daß die Anbringung des Restes eines bereits bewilligten Anlehens in die Administrative gehört und er hiernach bei der Debatte vorgehen werdeKorrektur c–c Pleners aus: Der Rest eines bereits bewilligten Anlehens in sein Ressort gehört und er hiernach vorzugehen haben wird.. Dem Ministerrate ergab sich dagegen keine Erinnerung, nur wurde gewünscht, daß diese Sache nicht selbst provoziert, sondern abgewartet werden sollte, bis es etwa im Hause zur Sprache kommen sollteDies war nicht der Fall..
Hierauf brachte der Finanzminister noch zur Sprache, daß laut des vorliegenden Berichtes des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage betreffend „die Kontrolle der Staatsschuld durch den Reichsrat“Fortsetzung v. MR. v. 29. 1. 1862/III. zu § 12 des vom Finanzausschusse vorgelegten Gesetzesentwurfes von der Minorität des Ausschusses die Ansicht vertreten werde, daß hier anstatt des nach der Ansicht der Majorität eingefügten Satzes „soweit die verfassungsmäßigen Beschränkungen es zulassen“ alle die Verfassung bildenden Staatsurkunden, und zwar das Ah. Handschreiben vom 17. Juli 1860Ausdehnung der Kompetenz des verstärkten Reichsrates RGBL. Nr. 181/1860(Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 54)., das Diplom vom 20. Oktober 1860RGBL. Nr. 226/1860(Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 56). und das Staatsgrundgesetz vom 26. Februar 1861RGBL. Nr. 20/1862(Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 71). ausdrücklich aufzuzählen sind, weil sich durch diese Aufzählung der Beurteilung der verfassungsmäßigen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Staatsanlehens sichere Anhaltspunkte bieten. Da nun dieses offenbar dahin gehe, daß eine Vermehrung der Staatsschuld nach § 13Grundgesetz über die Reichsvertretung, Beilage zum Februarpatent ebd. (Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 72). nur im Falle einer KriegsgefahrKorrektur d–d Pleners aus eines Krieges. und sonst nicht vorgenommen werden kann, und nachdem dieses eine die Regierung in die größten Verlegenheiten versetzende und nach Umständen, z. B. bei inneren Unruhen, bei Steuerverweigerung, unmöglich machende Beschränkung, jedenfalls aber eineKorrektur e–e Pleners aus große Einschränkung und überhaupt eine andere. Auslegung der Verfassung wäre, so glaubt der Finanzminister, daß, wenn dieser Minoritätsantrag nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern in die Debatte des Hauses gezogen werden sollte, die Regierung bestimmt dabei zu verbleiben hätte, daß das Februarpatent die Bestimmung des Ah. Handschreibens vom 17. Juli nicht aufgenommen habe, mithin eine Berufung darauf in dem fraglichen Paragraphe nicht zulässig erscheineIm erwähnten Handschreiben v. 17. 7. 1860 hatte der Kaiser erklärt, die Einführung neuer Steuern, die Erhöhung der bestehenden Steuern und die Aufnahme neuer Anleihen nur mit Zustimmung des verstärkten Reichsrates anordnen zu wollen und Mir eine Ausnahme hievon bloß im Falle einer Kriegsgefahr insofern vorzubehalten, als Ich Mich mit Rücksicht auf die Verhältnisse zu einer außerordentlichen Einberufung Meines verstärkten Reichsrates nicht bestimmt finden sollte; im Absatz II des Oktoberdiploms ist das Handschreiben v. 17. 7. 1860 ausdrücklich zitiert; dagegen enthält § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung (Notverordnung) keine Formulierung der Bedingungen, unter denen, wenn der Reichsrat nicht versammelt ist, dringende Maßnahmen getroffen werden dürfen; diese sind nur dem nächsten Reichsrat darzulegen.. Was aber die nach der Majorität angenommene Fassung des § 12 betrifft, so dürfte sich nach der Meinung des Finanzministers mit derselben begnügt werden, da der Ausdruck „verfassungsmäßige Beschränkungen“ in nichts vorgreift. Bei der Erörterung hierüber konnte zwar die formelle Richtigkeit der Minoritätsauffassung insoweit die Februarverfassung sich auf das Oktoberpatent und letzteres bezüglich der Anleihen ausdrücklich auf das Ah. Handschreiben vom 17. Juli 1860 bezieht und beruftEinfügung f–f Lassers., nicht bestritten werden, allein, nachdem es als zweifellos erkannt wurde, daß, so wie man in diesem einen Punkte zugestehen würde, die Februarverfassung habe nur soweit Giltigkeit als sie mit dem Ah. Handschreiben vom 17. Juli und dem Oktoberdiplome übereinstimmt, man die ganze Verfassung erschüttern würde, hat man sich geeinigt, daß, im Falle diese Sache zur Sprache kommen sollte, die Regierung an dem Standpunkte festhalten werde, daß der § 13 [des Grundgesetzes] allein maßgebend ist und das gedachte Ah. Handschreiben keinen Einfluß hatIm Gesetz über die Kontrolle der Staatsschuld, RGBL. Nr. 96/1862, § 13, blieb es ohne Diskussion bei der Formulierung soweit die verfassungsmäßigen Beschränkungen es zulassen. Fortsetzung MR. I v. 22. 7. 1862/I..
Wien, am 25. März 1862. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 4. April 1862.Empfangen 4. April 1862. Erzherzog Rainer.