Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 3November 1861–6. Mai 1862Sitzung 196Protokoll IWienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/StefanMalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 3 November 1861–6. Mai 1862WienÖBV19851000518
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Schurda; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 15. 2.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling; abw. Degenfeld, Lasser, Pratobevera; BdR. Rechberg 23. 2.SchurdaRechbergRechbergBdE. 1862-02-15 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)MecséryNádasdySchmerlingPlenerWickenburgLichtenfelsForgáchEsterházyFML. SchmerlingDegenfeldLasserPratobeveraErhöhung der Branntweinsteuer in geschlossenen StädtenAnsuchen der Bergwerksbesitzer Constantin v. Nowicki und Franz Hausotter um Bewilligung der Aufnahme eines Anlehens zur Errichtung eines Hüttenwerkes bei ihren Kupfergruben bei Graslitz in Böhmenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 196Ministerrat, Wien, 15. Februar 1862 — Protokoll I
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Schurda;
VS.
Vorsitz Rechberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Rechberg 15. 2.), Mecséry, Nádasdy, Schmerling, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy, FML. Schmerling;
abw.
abwesend Degenfeld, Lasser, Pratobevera;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Rechberg 23. 2.
1000518
Protokoll I des zu Wien am 15. Februar 1862 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Rechberg.
Erhöhung der Branntweinsteuer in geschlossenen Städten
Der Finanzminister referierte seinen au. Vortrag vom 18. Jänner l. J., Zahl 317, über die Erhöhung der Branntweinsteuer in geschlossenen StädtenFA., FM., Präs. 317/1862 (K.) und Präs. 814/1862 (RS.); HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 497/1862..
Er erinnerte, daß infolge Ah. Ermächtigung vom 17. SeptemberIm Originalprotokoll fälschlich Oktober. v. J. ein Gesetzentwurf über die künftige Besteuerung des Branntweines nach Menge und Alkoholgehalt des Erzeugnisses beim Reichsrate eingebracht wurdeVgl. MR. I v. 5. 9. 1861/VI, ÖMR. V/2, Nr. 118; die hier beantragte Erhöhung ergänzte das neue Gesetz.. Dieses Gesetz ermögliche auch die Durchführung des in dem Verzehrungssteuersysteme enthaltenen Grundsatzes der Höherbesteuerung steuerbarer Momente und Objekte in geschlossenen Städten gegenüber dem flachen Lande, welcher Grundsatz jedoch nur bei der Gleichheit der Steuereinheit für die Erzeugung des steuerbaren Objektes und für dessen Einfuhr über die Steuerlinie ausführbar ist. Diese Gleichheit bestand bisher nicht, weil die Erzeugungssteuer nach dem Maischraume, die Einfuhrsteuer aber nach dem gewonnenen Produkte bemessen und über die aus einem gegebenen Maischraume erzeugte höchst relative Menge Alkohol keine feste Bestimmung möglich istKorrektur b–b Pleners aus die Erhöhung der Branntweinsteuer in den geschlossenen Städten, in welchen er bisher aus dem Grund keinem höheren Steuersatze unterlag als bei den Erzeugungsstätten des offenen Landes, weil eine Restitution des höheren Steuerbetrages bei der Ausfuhr aus der Stadt auf das Land im entsprechenden Betrage darum unausführbar war, weil die Steuer nach dem Maischraume bemessen und die aus einem gegebenen Maischraume erzeugte Menge Alkohol nicht strenge zu ermitteln war.. Bei dem nun aufgenommenen Prinzipe der Besteuerung des fertigen Produktes nach dessen Menge und Alkoholgehalt falle diese Schwierigkeit weg und es könne der Differentialsteuersatz für Branntwein für die Einfuhr nach und die höhere ErzeugungssteuerKorrektur c–c Pleners aus Erzeugung. in den geschlossenen Städten ohne AnstandKorrektur d–d Pleners aus ganz gleich. bemessen und bei der Ausfuhr aus denselben der Differentialbetrag ohne Nachteil und SchwierigkeitKorrektur e–e Pleners aus deren voller Betrag. vergütet werden. Der Differentialsteuersatz für Branntwein verhalte sich zur gewöhnlichen Steuer wie 5 : 6,3 bei Wein und wie 2,5 : 6,3 bei den anderen geschlossenen Quoten und sei somit geringer als bei der Biersteuer. Rum, Arrak, Liköre seien als Gegenstände des Luxus mit einer höheren Steuer zu belegen, und sei die hiebei gemachte Beschränkung auf ein Minimum von 50 Graden pro Eimer durch die Vorsorge gegen Verkürzungen gebotenDas Finanzministerium erwartete sich insgesamt einen Steuerertrag von 500.000 fl.. Dies vorausgeschickt verlas der Finanzminister den nebenliegenden GesetzentwurfDer Gesetzentwurf liegt dem Originalprotokoll in Handschrift bei.. Der Staatsratspräsident erklärte, daß sich dem Staatsrate bei der Begutachtung dieses GesetzentwurfesHHSTA., JStr. 61/1862. keine andere Bemerkung ergab, als daß im Art. II statt „Branntwein“ im Einklange mit der Terminologie des Entwurfes selbst gesagt werden sollte „gebrannte geistige Flüssigkeiten“, worüber aber der Finanzminister bemerkte, daß, nachdem unter diesem Ausdrucke auch alle süßen geistigen Flüssigkeiten als Rum, Liköre etc. begriffen sind, der Art. II aber bloß von Branntwein und Branntweingeist handle, diese Modifikation nicht entsprechend wäre, dagegen er aber keinen Anstand nehmen würde, der besseren Deutlichkeit wegen nach dem Worte „Branntwein“ noch „und Branntweingeist“ einzuschalten, womit die Konferenz einverstanden war.
Im übrigen ergab sich gegen den Gesetzentwurf von keiner Seite eine ErinnerungPlener brachte den Gesetzentwurf am 25. 2. 1862 im Abgeordnetenhaus ein, Prot. Reichsrat, AH. 1861/62, 2257 f. (96. Sitzung); er wurde im Plenum am 8. 7. 1862 beraten und mit wenigen Änderungen sofort, auch in dritter Lesung, angenommen, ebd., 3482 ff. (142. Sitzung); das Herrenhaus machte einige Änderungen rückgängig, ebd., HH. 1861/62, 1021—1024 (72/6. 8. 1862); endgültige Annahme ebd., AH. 1861/62, 4134 ff. (168/18. 10. 1862); die Ah. Sanktion erfolgte am 29. 10. 1862; Publikation RGBL. Nr. 74/1862..
Ansuchen der Bergwerksbesitzer Constantin v. Nowicki und Franz Hausotter um Bewilligung der Aufnahme eines Anlehens zur Errichtung eines Hüttenwerkes bei ihren Kupfergruben bei Graslitz in Böhmen
Der Finanzminister referierte seine au. Anträge über das Gesuch der Bergwerksbesitzer Constantin v. Nowicki und Franz Hausotter um die Ag. Konzession zur Aufnahme eines Anlehens zur Errichtung eines Hüttenwerkes nächst den den Bittstellern gehörigen Kupfergruben bei Graslitz in BöhmenFA., FM., Präs. 5017/1861 (K.) und Präs. 770/1862 (RS.)..
Dieses Anlehen im Betrage von 70.000 Talern soll durch Ausgabe von 700 Stück Obligationen, jede von 100 Talern, unter hypothekarischer Verpfändung der den Bittstellern eigentümlichen, auf 405.000 fl. öW. geschätzten Kupferwerke aufgenommen werden. Dieses Kapital wollen die Bittsteller im Königreich Sachsen aufbringen. Dieser Umstand und die Geringfügigkeit des Betrages lassen den Finanzminister nicht besorgen, daß dieses Anlehen irgendeinen Einfluß auf den hiesigen Geldmarkt nehmen werde und er fände daher keinen Grund, dieses Anlehen zu beanständen. Es handle [sich] aber auch um eine Abweichung von der Bestimmung der Ah. Entschließung vom 19. Juni 1847Kundgemacht mit Hofkammerdekret v. 17. 12. 1847, JGS. Nr. 1105/1847., wornach die Ausfertigung von solchen Obligationen auf bestimmte Namen vorgeschrieben ist, hier jedoch die beabsichtigte Ausfertigung der fraglichen Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber lauten soll. Nachdem aber von dieser Bestimmung schon viele Ausnahmen gemacht wurden und nachdem jene Form als ein notwendiges Erfordernis zu der beabsichtigten Realisierung des Anlehens im Auslande betrachtet werden kann, so dürfte nach der Ansicht des Finanzministers auch in dem vorliegenden Falle von der bestehenden Vorschrift abgegangen werden, und er glaubte daher, den au. Antrag auf die Ag. Bewilligung stellen zu sollen, daß bei dem in Rede stehenden Prioritätsanlehen von 70.000 Talern die auszugebenden 700 Teilschuldverschreibungen per 100 Taler auf den Inhaber ausgestellt werden dürfen.
Der Präsident des Staatsrates verlas hierauf das Gutachten des Staatsrates, nach welchem die ganze Anlehensoperation eine Ausnahme vom Gesetze sei, die sich durch nichts begründen ließe, und worin die Motive umständlich dargelegt werden, welche gegen die Gestattung der Ausstellung der Obligationen auf den Inhaber sprechenHHSTA., JStr. 37/1862.. Der Staatsrat ist sonach einhellig des Erachtens, daß dem Antrage des Finanzministers keine Folge zu geben wäre, wobei nur von zwei Stimmen in zweiter Linie bemerkt wurde, daß, wenn diesem Antrage Allerhöchstenortes keine Folge gegeben werden sollte, jedenfalls noch die Landesbehörden und auch das Justizministerium über das Ansuchen einzuvernehmen wären. Der Staatsratspräsident äußerte, daß er ebenfalls dem ministeriellen Antrage nicht das Wort zu führen vermag. Abgesehen davon, daß es sich um Ausländer handelt, welche, weil in ihrem Vaterlande Sachsen die Ausgabe von solchen Partialobligationen verboten ist, nun hier ein Geschäft versuchen wollen, welches wahrscheinlich nur auf Schwindeleien ausgehen dürfte, könne es nicht unbeachtet gelassen werden, daß es sich hier um ein altes Kupferwerk handelt, welches aufgelassen werden mußte, und nun auf einmal wieder mit der Hoffnung auf eine große Ergiebigkeit in Betrieb gesetzt werden soll. Überdies weichen sämtliche Bestimmungen, unter welchen die fragliche Anlehensoperation ausgeführt werden soll, von den bestehenden Gesetzen ab, und es scheine dem Votanten durchaus kein Grund zu solchen Ausnahmen vorhanden zu sein. Wolle man aber in der Sache doch etwas tun, dann könnte er nur dafür stimmen, daß noch vorläufig die Behörden hierüber vernommen werden.
Der Finanzminister erwiderte, daß die beiden Bittsteller wohlakkreditierte Industrielle sind, die einen sehr rühmlichen Betrieb haben und von denen ein Schwindel nicht zu besorgen ist, und daß auch das fragliche Kupferbergwerk nach den der montanistischen Sektion des Finanzministeriums zu Gebote stehendenEinfügung g–g Pleners. Erhebungen allerdings zu guten Hoffnungen berechtige. Daß die betreffenden Behörden nicht vernommen worden sind, fände seinen Grund in der Dringlichkeit der Sache, und es habe der Finanzminister hiebei das Präzedens des Anlehens der süd-norddeutschen Verbindungsbahn, welches auch im Momente geschehen mußte, vor Augen gehabt. Im gegenwärtigen Momente hat die bittstellende Bergwerksgesellschaft die Gelegenheit, das Darlehen zu erhalten. Wird die Verhandlung verzögert, so treten die betreffenden Offertgeber zurück und die ganze Sache zerfällt. In Geldangelegenheiten, wenn sie gelingen sollen, muß der richtige Moment benützt werden. Wenn aber die Einvernahme des Justizministeriums beliebt werden sollte, so dürfte gegenwärtig der au. Antrag auf Abweisung entfallen, vielmehr die erforderliche vorläufige Erhebung sogleich eingeleitet werdenKorrektur h–h Pleners aus: Allerdings sei es mehr beruhigend, wenn über das vorliegende Ansuchen die betreffenden Behörden ihr Gutachten abgegeben haben, und er wolle daher dem nicht entgegentreten, daß noch vorläufig diese Vernehmung veranlaßt werde.Im gegenwärtigen Momente hat die bittstellende Bergwerksgesellschaft die Gelegenheit, das Darlehen zu erhalten. Wird die Verhandlung verzögert, so treten die betreffenden Offertgeber zurück und die ganze Sache zerfällt. In Geldangelegenheiten, wenn sie gelingen sollen, muß der richtige Moment benützt werden. Wenn aber die Einvernahme des Justizministeriums beliebt werden sollte, so dürfte gegenwärtig der au. Antrag auf Abweisung entfallen, vielmehr die erforderliche vorläufige Erhebung sogleich eingeleitet werden.
Nachdem der vorsitzende Minister des Äußern noch bemerkte, daß es hier eigentlich ein Rechtsgeschäft betrifft, welches ohne Intervention der Gerichtsbehörden nicht abgeschlossen werden kann, mithin dieser Gegenstand jedenfalls auch an das Justizministerium zu leiten wäre, wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, daß der in der Rede stehende Vortrag im Wege des Ministerratspräsidiums dem Finanzminister zur Veranlassung der gedachten Vorerhebungen zurückgestellt werdeDie darauffolgende Korrespondenz mit dem Justizministerium und mit den Bergwerksbesitzern, die ihre Anträge zum Teil abänderten, FA., FM., Präs. 770, 1048, 1367, 1393 und 2019, alle aus 1862; am 2. 9. 1862 legte Plener einen neuen Vortrag vor, ebd., Präs. 2239/1862 (K.) und Präs. 376/1863 (RS.); Gutachten des Staatsrates HHSTA., JStr. 734/1862 und JStr. 1064/1862; nach einer weiteren Besprechung im MR. v. 12. 1. 1863/IV wurde die Aufnahme der Anleihe und die Ausstellung der Obligationen auf Überbringer mit Ah. E. v. 20. 1. 1863 genehmigt mit dem Zusatz, daß sich die Bittsteller übrigens in Absicht auf die Bedingungen und Sicherstellung des Anlehens und auf die Einrichtung der General- und Partikularschuldverschreibungen nach den bestehenden Gesetzen zu benehmen haben, HHSTA., Kab.Kanzlei, KZ. 199 ex 1863; zur Einvernehmung der böhmischen Statthalterei siehe FA., FM., Präs. 4413/1862, Präs. 4705 ex 1862 und Präs. 5010/1862..
Wien, am 15. Februar 1862. Rechberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 22. Februar 1862.Erhalten 23. Februar 1862. Rechberg.