Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 3November 1861–6. Mai 1862Sitzung 158WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/StefanMalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 3 November 1861–6. Mai 1862WienÖBV19859603796
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Druck:
: WALTER, Zentralverwaltung 3/4, Nr. 33.
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 25. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy; abw. Pratobevera; BdR. Erzherzog Rainer 6. 12.RansonnetKaiserErzherzog RainerBdE. 1861-11-25 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergMecséryNádasdyDegenfeldSchmerlingLasserPlenerWickenburgLichtenfelsForgáchEsterházyPratobeveraStatut für den Unterrichtsratfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 158Ministerrat, Wien, 24. November 1861
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Kaiser;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 25. 11.), Rechberg, Mecséry, Nádasdy, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Forgách, Esterházy;
abw.
abwesend Pratobevera;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 6. 12.
9603796
Protokoll des zu Wien am 24. November 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.
Statut für den Unterrichtsrat
Se. k. k. apost. Majestät geruhten durch den Staatsminister die Motive mehrerer Bestimmungen des au. beantragten Statuts für den Unterrichtsrat eingehend beleuchten zu lassenDas Statut für den Unterrichtsrat hatte Schmerling mit Vortrag v. 29. 8. 1861 dem Kaiser vorgelegt, nachdem es im MR. v. 13. und 14. 8. 1861 eingehend besprochen worden war, ÖMR. V/2, Nr. 108., u. zw. insbesondere jener über die Bildung einer Abteilung für die Volksschulen § 6, einer Sektion für die evangelisch-theologischen Anstalten § 7, dann die Zahl und Amtsdauer der Unterrichtsräte §§ 9, 10 und 13.
Zu einer längeren Beratung gab die von Sr. Majestät Ah. aufgeworfene Frage Anlaß, ob nicht der letzte Paragraph des Statutenentwurfs, welcher von der Ingerenz des Unterrichtsrates in die ungarischen, siebenbürgischen und kroatischen Unterrichtsangelegenheiten handelt, ganz wegbleiben könne, da er eigentlich fast nur eine umschreibende Wiederholung des § 1 ist und daher diesen Paragraph eher abschwächt als bekräftigt. Abgesehen hievon würde die Textierung des letzten Paragraphes durch die Weglassung des sinnstörenden Wortes „gleichfalls“ nur gewinnen. Im Laufe der hierüber gepflogenen Erörterung erinnert der ungarische Hofkanzler, daß bei den über dieses Statut stattgefundenen Ministerkonferenzen die Beifügung dieses im ursprünglichen Entwurf nicht enthaltenen Schlußparagraphes deswegen beschlossen worden sei, um der Eigentümlichkeit Rechnung zu tragen, daß der Wirkungskreis der ungarischen Statthalterei, welcher ein eigener Studienrat beigegeben ist, dann den politischen Landesstellen in Kroatien und Siebenbürgen in Personal- und didaktischen Angelegenheiten ein etwas ausgedehnterer ist als der Wirkungskreis der dem Staatsministerium unterstehenden Landesstellen. Dieser Zusatz sollte ausdrücken, daß in dem von Sr. Majestät wiederhergestellten Wirkungskreise jener drei Landesstellen (sowie der Hofstellen) durch das Statut nichts geändert worden sei. Sofern diese Absicht durch eine anderweitige Textänderung erreicht werden kann, finde Graf Forgách von seinem Standpunkt gegen die Weglassung des letzten Paragraphes nichts zu erinnern. Der Ministerrat vereinigte sich hierauf zu dem vom Minister Ritter v. Lasser formulierten au. Antrage, im § 2 einen Satz beiläufig des Inhaltes einzuschalten: „daß der Unterrichtsrat von den Ministerien und Hofkanzleien nur insoweit in Anspruch zu nehmen sei, als die Unterrichtsangelegenheiten der Entscheidung dieser Behörden vorbehalten sind“. Se. Majestät der Kaiser geruhten diesen Antrag Ag. zu genehmigen, und es wurde sonach der Schlußparagraph gestrichen.
Schließlich bemerkte der ungarische Hofkanzler, er sehe voraus, daß die Ingerenz des Unterrichtsrates bei Volksschulangelegenheiten in manchen Ländern, namentlich in Böhmen, wo man den Einfluß der Landesvertretung auf die Volksschule im weitesten Sinne aufzufassen geneigt ist, nicht günstig aufgenommen werden dürfte, worauf Se. Majestät zu erwidern geruhten, daß man das Was und Wie in der Volksschule gelehrt werden solle, nicht ohne die nachteiligsten Folgen ganz den Landesvertretungen zur Entscheidung überlassen könneAm 26. 11. 1861 genehmigte der Kaiser das Statut, HHSTA., Kab.Kanzlei, KZ. 2779/1861; es wurde aber erst 1863 kundgemacht, vgl. MR. v. 13. und 14. 8. 1861, Anm. 1, ÖMR. V/2, Nr. 108..
Wien, am 25. November 1861. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Venedig, 3. Dezember 1861.Empfangen 6. Dezember 1861. Erzherzog Rainer.