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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="2">Band 2</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1861–<date when="1861-11-02">2. November 1861</date>
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            <title level="a" type="desc" n="144">Sitzung 144</title>
            <meeting>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b2-z144.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>
                           <forename>Stefan</forename>
                           <surname>Malfèr</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 2 Mai 1861–2. November 1861</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1981">1981</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">948</idno>
                  <idno type="KZ">3490</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1861-11-01"/>
               </p>
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               <witness>
                  <bibl>Teildruck: 
                                    : Redlich, Staats- und Reichsproblem 2, 190—193.</bibl>
               </witness>
            </listWit>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 2. 11.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Forgách, Esterházy; außerdem anw. Coronini, Liechtenstein, Pálffy ; BdR. Erzherzog Rainer 10. 11.</item>
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                     <surname>Ransonnet</surname>
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                     <surname>Erzherzog Rainer</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1861-11-02">1861-11-02</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_2_144_1">Maßregeln in Ungarn: Textierung der Ah. Handschreiben, der Verordnung über die Kompetenz der Militärgerichte in Zivilstrafsachen und des Schemas der Militärgerichte</ref>
               </item>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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   </teiHeader>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml#a5-b2_z144.pdf">
               <title type="num">Nr. 144</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1861-11-01">1. November 1861</date>
               </title>
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                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Ransonnet; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Kaiser; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 2. 11.), Rechberg, Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Forgách, Esterházy; außerdem <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> Coronini, Liechtenstein, Pálffy ; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 10. 11.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">948</idno>
                  <idno type="KZ">3490</idno>
               </p>
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            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der Ministerkonferenz am <date when="1861-11-01">1. November 1861</date> unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers</head>
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                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Maßregeln in Ungarn: Textierung der Ah. Handschreiben, der Verordnung über die Kompetenz der Militärgerichte in Zivilstrafsachen und des Schemas der Militärgerichte</head>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. k. k. apost. Majestät</rs>
                     </hi> geruhten zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben, um den anarchischen Zuständen in Ungarn ein Ziel zu setzen, die nachfolgenden Maßregeln Ah. beschlossen haben: 1. Die zeitweilige Außerkraftsetzung der konstitutionellen Stellung der ungarischen Statthalterei, welche ihre Wirksamkeit auf die ihr von dem Statthalter FML. Grafen Moriz Pálffy instruktionsgemäß zuzuweisenden Geschäfte zu beschränken und dieselben nach den vom Statthalter ergehenden Weisungen zu behandeln haben wird. 2. Die Aufhebung der Munizipien in den Komitaten, königlichen Freistädten und freien Distrikten. 3. Die Änderung in der Oberleitung der Komitate etc. 4. Die Zuweisung der Untersuchung und Aburteilung gewisser Straffälle an die Militärgerichte nach Maßgabe des Militärstrafgesetzbuches. 5. Die Ermächtigung des Statthalters zur eventuellen Verhängung von Geldstrafen bis 500 fl. für gewisse Verbotsübertretungen. Se. Majestät der Kaiser geruhten, den ungarischen Hofkanzler zu beauftragen, daß er diese Maßregeln beleuchte und die Entwürfe der bezüglichen Erlässe vorlese<note type="footnote" n="1">Diese bereits im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611027-P-0141.xml">MR. v. <date when="1861-10-27"/>27. 10. 1861</ref> besprochenen Maßnahmen und Handschreiben wurden offenbar der anwesenden Militärs wegen noch einmal aufgezählt.</note>.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Graf Forgách</rs>
                     </hi> ging vorerst in eine nähere Erörterung und Motivierung der Maßregeln ein und las hierauf den Entwurf eines an ihn zu richtenden Ah. Handschreibens, wobei er bemerkte, er bitte um Ah. Entscheidung, ob in diesem kaiserlichen Erlasse die Ernennung des Grafen Pálffy zum Statthalter auszusprechen oder darüber ein besonderes Ah. Handschreiben zu erlassen wäre. Im Laufe der über diese Frage gepflogenen längeren Erörterung äußerte <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Graf Pálffy</rs>
                     </hi>, er habe den Gegenstand bei dem Hofkanzler in Anregung gebracht, weil er glaube, daß seine gedeihliche Wirksamkeit als Statthalter erleichtert werden würde, wenn sein Name mit den neuen Maßregeln nicht in der unmittelbarsten Verbindung erscheint, so wie er auch tatsächlich bisher an den Beratungen darüber keinen Anteil genommen hat. Graf Pálffy werde aber darum nicht minder <pb n="470" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s470.pdf"/>diese Maßregeln mit aller Energie und Hingebung in Vollzug bringen. Er scheue auch keineswegs die aus der ihm ungesucht zuteil gewordenen Aufgabe erwachsende Verantwortlichkeit oder selbst persönliche Gefahren. Denn er sei ja mit Freuden bereit, sein Leben allenthalben in die Schanze zu schlagen, wo es der Ah. Dienst erfordern wird. Wegen seiner bekannten politischen Gesinnung sei seine Person bei der tonangebenden Partei in Ungarn durchaus nicht populär. Ebendeswegen aber scheine es dem Grafen Pálffy aus Opportunitätsrücksichten um so rätlicher, durch die abgesondert erfolgende Ah. Ernennung vielleicht zu erreichen, daß seiner Wirksamkeit anfänglich weniger Schwierigkeiten begegnen. Sollte aber dieser Erfolg nicht zu hoffen sein oder gar die öffentliche Meinung durch die abgesonderte Ernennung in einen nachteiligen Irrtum versetzt werden können, so würde FML. Graf Pálffy seinen au. Antrag sofort zurücknehmen, da demselben, wie gesagt, durchaus keine persönlichen Rücksichten zum Grunde liegen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> besorgte, daß die abgesonderte Ah. Ernennung des Statthalters im Lande mißdeutet werden wird, während die Ernennung desselben im organischen Handschreiben als Beweis gelten dürfte, daß Graf Pálffy das dermalige Regierungssystem aus voller Überzeugung teilt. Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Erzherzog Rainer</rs>
                     </hi> bemerkten, daß es viele Präzedenzfälle gibt, in welchen die Ernennung des zur Durchführung neuer Einrichtungen Berufenen mittels abgesonderten Ah. Handschreibens erfolgte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> fand es logisch begründet, daß die organischen und die gerichtlichen Maßregeln getrennt von den Personalbestellungen festgesetzt werden, da die ersteren ja nicht durch die letzteren bedingt sind und möglicherweise auch eine Personaländerung unbeschadet der getroffenen Einrichtungen Platz greifen kann. Wenn die Ah. Ernennung des Statthalters unter dem gleichen Datum wie das Statut erfolgt und publiziert wird, kann im Publikum vernünftigerweise kein Zweifel mehr bestehen, daß der Statthalter das neue System gekannt und vollkommen adoptiert habe. Der Staatsminister — mit dem sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> vereinigte — beantragte daher, daß die Ernennung des FML. Grafen Pálffy mittels eigenen Ah. Handschreibens erfolgen und in dem organischen Handschreiben statt des bezüglichen Passus gesetzt werde: „Mein Statthalter in Ungarn, dessen Ernennung gleichzeitig erfolgt etc.“ Dieser au. Antrag erhielt die Ah. Genehmigung<note type="footnote" n="2">Das kurze Handschreiben v. <date when="1861-11-05">5. 11. 1861</date> mit der Ernennung Pálffys, <bibl type="archival">MOL., Ungarische Hofkanzlei, Präs. 759/1861 und Präs. 771/1861</bibl>; <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3436/1861</bibl>, und <quote>ebd., CBProt. 105c/1861</quote>. Es wurde gleichzeitig mit den übrigen Handschreiben publiziert.</note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> fände es nicht rätlich, im Ah. Handschreiben von dem „dermaligen verfassungsmäßigen Wirkungskreise der Behörden“ zu sprechen, denn der Wirkungskreis der meisten Behörden in Ungarn sei leider kein verfassungsmäßiger, sondern ein usurpierter im Sinne der Gesetze von 1848. Wenn Se. Majestät Allerhöchstselbst den angemaßten Wirkungskreis einen „verfassungsmäßigen“ nennen, so ist dies eine Ah. Sanktion. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungarische Hofkanzler</rs>
                     </hi> bemerkte, daß er an eine solche Ah. Sanktion keineswegs gedacht habe. Übrigens bleibe es mißlich, jetzt die Zusammensetzung von Behörden zu verwerfen, <pb n="471" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s471.pdf"/>deren Gebaren die ungarische Hofkanzlei beinah ein Jahr lang zugesehen hat. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Graf Pálffy</rs>
                     </hi> schlug vor, zu sagen „die gegen das Diplom vom 20. Oktober konstituierten Munizipien“. Schließlich geruhten Se. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Majestät</rs>
                     </hi> nach dem Antrage der Minister des Äußern und der Polizei Ah. zu befehlen, daß das Wort „verfassungsmäßigen“ in dem fraglichen Satze des Entwurfs gestrichen werde.</p>
                  <p>Gegen den Inhalt des hierauf verlesenen Entwurfs eines Ah. Handschreibens an den Kriegsminister — welches zur Veröffentlichung nicht bestimmt ist — ergab sich kein Anstand<note type="footnote" n="3">Dieses Handschreiben wurde dann doch veröffentlicht, <bibl type="source" subtype="dated">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=wrz&amp;datum=18611108">Wiener Zeitung</ref>
                           </title> v. <date when="1861-11-08">8. 11. 1861</date> (M.).</bibl>
                     </note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Hofkanzler</rs>
                     </hi> las hierauf den Entwurf der Verordnung über die Kompetenz der Kriegsgerichte zur Entscheidung über Zivilstraffälle<note type="footnote" n="4">Damit ist die <quote>Beilage</quote> zum Handschreiben an den Hofkanzler gemeint; vgl. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611027-P-0141.xml">MR. v. <date when="1861-10-27"/>27. 10. 1861</ref>, Anm. 3.</note>. Bei dem Art. 3 wurde von den <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministern des Äußern und des Krieges</rs>
                     </hi>, dann von den <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Landeskommandierenden in Ungarn</rs>
                     </hi> und im <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Banat</rs>
                     </hi> der Wunsch ausgesprochen, daß hier durch einen Zusatz dem häufig vorkommenden Unfuge gesteuert werde, daß Stuhlrichter etc. Militärurlauber vor ihr strafgerichtliches Forum ziehen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Hofkanzler</rs>
                     </hi> erwiderte, daß diese Verordnung, welche nur transitorische Ausnahmsregeln enthalten soll, nicht der geeignete Ort zu einer solchen bleibenden Anordnung über die Militärjurisdiktion für die Urlauber sein würde. Der diesfällige Ah. Ausspruch dürfte vielmehr bei der nahbevorstehenden Revision der Judexkurialkonferenzbeschlüsse<note type="footnote" n="5">Im Protokoll <quote>Judexkurialkommissionsbeschlüsse</quote>.</note> in allgemein verbindlicher Weise erfolgen<note type="footnote" n="6">Dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611027-P-0141.xml">MR. v. <date when="1861-10-27"/>27. 10. 1861</ref>, Anm. 10.</note>. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. Majestät</rs>
                     </hi> geruhten, diesen Antrag zu genehmigen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> beanständete, daß im Art. 4 unter den Strafen auch ausdrücklich der körperlichen Züchtigung gedacht werde, was mit dem bei der letzten Beratung Ah. genehmigten Beschlusse im Widerspruch steht. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. Majestät der Kaiser</rs>
                     </hi> geruhten, die Weglassung dieser Aufzählung anzuordnen. Im Art. 6 wurde auf Ah. Befehl statt „Landeskommandierenden“ gesetzt „der landeskommandierende General“. Die übrigen Artikel boten zu einer Modifikation keinen Anlaß, und FZM. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Graf Coronini</rs>
                     </hi> bemerkte nur schließlich, es werde nötig sein, den Militärgerichten in Ungarn baldigst ergiebige Aushilfen durch Zuweisung von disponiblen Gerichtsbeamten zu gewähren, was der Kriegsminister auch sofort zusicherte. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Fürst Friedrich Liechtenstein</rs>
                     </hi> brachte zur Sprache, daß der Begriff der Falschwerbung als „Werbung für fremde Kriegsmächte“ im Militärstrafgesetze zu eng definiert sei und die Auditore sich daher nicht gesetzlich ermächtigt ansehen, Werbungen für Garibaldi, weil er keine Kriegsmacht sei, unter dieses Verbrechen zu subsumieren. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. Majestät</rs>
                     </hi> geruhten zu bemerken, daß, wofern es nicht gelingt, diese falsche Ansicht der Auditore zu berichtigen, nichts erübrigen werde, als eine Verordnung hinauszugeben, wonach die Werbung für revolutionäre Führer oder Armeen wie Falschwerberei zu behandeln sei.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Hofkanzler</rs>
                     </hi> glaubte, den FML. Grafen Pálffy aufmerksam machen zu sollen, <pb n="472" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s472.pdf"/>daß die jetzt Ah. beschlossenen Maßregeln und darunter wesentlich auch die Ausdehnung der Kompetenz der Militärgerichte als politische Maßregeln zu betrachten und durchzuführen kommen. Es handelt sich darum, einen heilsamen Schrekken zu verbreiten, damit die Autorität der Regierung endlich wiederhergestellt werde. Der Terrorismus, den die Revolutionspartei bis jetzt übt, muß durch den Terrorismus der Regierungsorgane überwunden werden, sollten auch darunter hie und da einige Unschuldige leiden. Bei Niederschlagung einer Revolution darf man nicht die kräftige und schnelle Handhabung der Gerechtigkeit durch ängstliche Berücksichtigung aller möglichen Ausnahmen hemmen lassen. Dies wäre das größere Übel.</p>
                  <p>Auf die Bemerkung des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Grafen Pálffy</rs>
                     </hi>, es sei vorauszusehen, daß die Regierungsorgane nach geschehenem Umschwung — so wie 1849/50 — durch rachsüchtige, falsche Denunzianten werden getäuscht werden, erwiderte FML. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Fürst Liechtenstein</rs>
                     </hi>, daß es hiefür kein anderes Mittel gebe als strengste Bestrafung der ans Licht tretenden Fälle von Verleumdung.</p>
                  <p>Das hierauf verlesene Schema der Gerichte und Gerichtsherren<note type="footnote" n="7">Das Schema ist Art. XIII der <quote>Beilage.</quote>
                     </note> gab zu folgenden formellen Berichtigungen Anlaß: Statt des Ausdruckes „Stations- und Truppenkommando“ wurde die richtigere Bezeichnung „Stationskommandant“ gewählt und hiebei vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> bemerkt, daß, wenn ein abmarschierender Stationskommandant nicht sofort durch einen einrückenden ersetzt wird, auf anderweitigen Ersatz fürzudenken sei. Statt „Festungskommando in Arad“ wurde gesetzt „Stationskommando in Alt-Arad“, weil die Festung Arad einem anderen Sprengel angehört.</p>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Se. Majestät der Kaiser</rs>
                     </hi> geruhten zu befehlen, daß die Instruktionen für den Statthalter, die Obergespäne etc. mit aller Beschleunigung beraten werden sollen, damit Graf Pálffy mit Vermeidung jedes entbehrlichen Verzuges sein Amt antreten könne<note type="footnote" n="8">Sie wurden am darauffolgenden Tag beraten.</note>, worauf der letztere erklärte, er sei bereit, sogleich auf seinen Posten abzugehen, bitte jedoch, für den Fall [daß] sein Wirkungskreis sich in praxi als zu eng erweisen sollte, um eine angemessene Erweiterung einschreiten zu dürfen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Hofkanzler</rs>
                     </hi> bemerkten, es sei sehr nötig, daß Graf Pálffy und Hofrat Privitzer zugleich in Ofen eintreffen, wobei Graf Forgách erwähnte, daß dem Privitzer während seiner Mission die doppelten Diäten, d. i. bei 500 fl. monatlich, anzuweisen sein würden<note type="footnote" n="9">Dazu auch <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611102-P-0146b.xml#top_5_2_146b_04">MR. v. <date when="1861-11-02">2. 11. 1861</date>/IV</ref>.</note>. Ferner behalte er sich vor, zugunsten des Obgenannten die Verleihung der geheimen Ratswürde au. zu beantragen, nachdem dies unumgänglich sei, um ihm die angemessene Rangstellung zu geben<note type="footnote" n="10">Sowohl Pálffy als auch Privitzer erhielten die geheime Ratswürde, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3436/1861 und KZ. 3425/1861</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Graf Forgách wird die Ah. Beschlüsse a) der Statthalterei mittels Hofkanzleidekrets zur sofortigen Publikation, auch in den Zeitungen, und b) den Obergespänen, Bürgermeistern und Distriktsvorständen mittels eigener Präsidialschreiben <pb n="473" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s473.pdf"/>intimieren. Die „Wiener Zeitung“ publiziert erst nach erfolgter Kundmachung in Ofen<note type="footnote" n="11">Die diversen Handschreiben wurden alle am <date when="1861-11-05">5. 11. 1861</date> vom Kaiser unterzeichnet, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3436/1861</bibl>, und <quote>ebd., CBProt. 104c/1861</quote>. Die Publikation in der <bibl type="secondary">
                           <title>Wiener Zeitung</title>
                        </bibl> erfolgte am <quote>7. 11. und <date when="1861-11-08">8. 11. 1861</date> (M.)</quote>; alle Stücke sind gedruckt in <bibl type="secondary">
                           <title>Ungarischer Reichstag</title> 3, 383—393</bibl>; z. T. auch <bibl type="secondary">
                           <author>Ungarischer Verfassungsstreit</author> 202 ff.</bibl>; die <quote>Beilage</quote> auch bei <bibl type="secondary">
                           <author>Dauscher</author>, Das ungarische Civil- und Strafrecht 135—139</bibl>. Fortsetzung im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611102-P-0146.xml">MR. v. <date when="1861-11-02"/>2. 11. 1861</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, <date when="1861-11-02">2. November 1861</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1861-11-10">10. November 1861</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1861-11-10">10. November 1861</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>