Protokoll in Reinschrift überliefert
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.
Se. k. k. apost. Majestät
geruhten Ag. zu eröffnen, daß der ungarische Hofkanzler einen Vortrag über jene Maßregeln erstattet hat, wodurch den anarchischen Zuständen in Ungarn ein Ziel zu setzen wäre
Der
ungarische Hofkanzler
las hierauf seinen oberwähnten au. Vortrag samt den beigeschlossenen Entwürfen: a) der Ah. Entschließung, b) der beiden Ah. Handschreiben an den Kriegsminister und den Hofkanzler und c) die vorgeschlagenen Ah. Bestimmungen über die den Militärgerichten zuzuweisenden Straffälle
Die vorstehenden Anträge erhalten durch Meine gleichzeitig ergehenden Handschreiben ihre Erledigung.Das Handschreiben an den Hofkanzler (b) war das Kernstück; es zählte die Maßnahmen auf und begründete sie; die wesentlichsten Maßnahmen waren: 1. Sistierung des mit Handschreiben v.
Beilage zu dem Ah. Handschreiben an den königlich ungarischen Hofkanzlerund enthielten in 13 Artikeln den polizeilichgerichtlichen Teil (im folgenden als
Beilagezitiert). Das Handschreiben an den Kriegsminister (b) übertrug diesem die Durchführung der in der
Beilageaufgezählten Maßnahmen, insofern sie die Militärgerichte betrafen.
Verbrechen wider die Kriegsmacht des Staates, namentlich Spionage, Verleitung zur Desertion und unbefugte Werbung, die nach §§ 304 und 305 des Militärstrafgesetzes (zit. Anm. 4) in jedem Fall von den Militärgerichten zu verhandeln waren. Mit der von Forgách erwähnten Publikation für das lombardisch-venezianische Königreich ist wohl die Proklamation des Belagerungszustandes aus dem Feldzug von 1859 gemeint, Abschrift bei
Beilage.
Hofkanzler
, daß durch die sofortige Kundmachung die spätere Kundmachung entbehrlich werde und für den beantragten Vorgang auch das Präzedens im lombardisch-venezianischen Königreich spreche.
Die im Entwurf c festgesetzte gänzliche Ausschließung der persönlichen Züchtigung veranlaßte
Se. Majestät
zur Fragestellung über die Opportunität einer solchen Ausschließung, nachdem die körperliche Züchtigung in Ungarn von jeher angewendet wurde und deren Verhängung über Individuen der rohen Volksklassen sich durch ihre größere Wirksamkeit, dann um nicht die Erwerbsverhältnisse des Schuldigen zu stören und um die Gefängnisse vor Überfüllung zu bewahren, empfiehlt. Der
Die Strafe der körperlichen Züchtigung ist in allen Fällen ausgeschlossen,
Beilagedie Bestimmung aufgenommen, daß die Militärgerichte auf körperliche Strafen nur insofern zu erkennen hatten, als solche nach dem Gesetze gegen Personen des Zivilstandes überhaupt zulässig waren.
Nachdem der Staatsminister hierauf die mit dem Kriegsministerium vereinbarten Modalitäten der Ausführung der Kompetenzerweiterung der Militärgerichte,
Se. Majestät der Kaiser
zu befehlen, daß diese Bestimmungen, insoweit sie dem Publikum zu wissen nötig sind, kundgemacht werden
Beilage.
Beilage.
Graf Rechberg
bemerkte, auch als Minister des Äußern müsse er wünschen, daß die beantragten Maßregeln in Ungarn bald zu dem angestrebten Ziele führen. Doch glaube er, daß man noch weiter werde gehen müssen und daß es nur bei einem förmlich ausgesprochenen Belagerungszustande gelingen wird, die zu einer geregelten Verwaltung nötigen Beamten zu finden und in ihrer Amtierung zu schützen. Der
Schließlich rektifizierte der Hofkanzler nach dem Wunsche des Finanzministers einen im au. Vortrage aus Versehen gebrauchten zu allgemeinen Ausdruck über den Einfluß der Obergespäne auf die „Finanzgeschäfte“ durch die Beschränkung auf „die Angelegenheiten der direkten Besteuerung“
Der
Staatsminister
besprach die Notwendigkeit, dem Statthalter sowohl als den Obergespänen und Administratoren neue und eingehende Instruktionen zu erteilen. Gegenwärtig herrscht in Ungarn eine solche Begriffsverwirrung, daß die vollziehenden Organe nicht mehr wissen, was ihre Pflicht ist, oder doch so handeln, als ob sie diese Pflicht nicht kennten. Aus einem solchen Verkennen der Standpunkte gehen Proteste wie jene der Statthalterei und des Primas hervor, und deren ganz unstatthafte Veröffentlichung stiftet großen Schaden
Hofkanzler
— im Wesen hiemit vollkommen einverstanden — geäußert hatte, daß die vom Baron Vay seinerzeit erlassene Instruktion für die Obergespäne
Der Hofkanzler
referierte über die Besetzung der Stelle eines Statthalters für Ungarn und beleuchtete die wenigen Persönlichkeiten, auf welche man bei dieser Wahl sein Augenmerk richten kann, nämlich die FMLs. Graf Moriz Pálffy, Graf Ludwig Crenneville und Graf Horváth. Großer Wert müsse dabei auf einen ungarischen Namen und genaue Kenntnis der ungarischen Sprache gelegt werden. Diese Bedingungen treffen bei den Grafen Pálffy und Horváth ein, und wenn diese beiden auch in Absicht auf geistige Befähigung einander gleichgestellt werden können, so glaube doch der Hofkanzler sich von Graf Horváth mehr Ruhe und Lenksamkeit versprechen zu dürfen. Der
Hofkanzler.
Da Graf v. Mailáth die Stelle eines Tavernikus bereits mündlich resigniert hat — worüber ihm jedoch
Graf Forgách
noch eine schriftliche Erklärung abnehmen wird
da er die in jüngster Zeit getroffenen Verwaltungsmaßregeln mit seiner politischen Überzeugung unvereinbar findet.Forgách beantragte auch den Ausspruch der Ah. Zufriedenheit; Erzherzog Rainer sprach sich dagegen aus, der Kaiser entschied sich für den Resolutionsentwurf Erzherzog Rainers, nach welchem Mailáth nur
in Gnadenenthoben wurde,
Präs. 786/1861.
Da der Statthaltereirepräsentation und des Primatialschreibens vom
ungarische Hofkanzler
in den Inhalt der Repräsentation näher ein, zeigte, daß er im Grunde ziemlich harmlos sei, die Loyalität nicht aus den Augen lasse und die Statthalterei in ihrer dermaligen konstitutionellen Stellung zur Erstattung einer solchen, übrigens jedenfalls sehr unklugen und überstürzt beschlossenen Eingabe formal berechtigt war. Sehr tadelnswert sei deren Veröffentlichung. Wenn die Tage der Statthalterei nicht gezählt wären, würde der Hofkanzler deren zurechtweisende Beantwortung in Antrag bringen. Der Primas habe durch die tendenziöse Veröffentlichung der ihm von schlechtgesinnten Ratgebern inspirierten Zuschrift eine Handlung begangen, welche eine Ah. Rüge verdient. Nachdem die
Schließlich geruhten
Se. Majestät der Kaiser
, den Hofkanzler zu beauftragen, daß er den Fürstprimas zur Rechtfertigung hierherberufe