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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="2">Band 2</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1861–<date when="1861-11-02">2. November 1861</date>
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            <title level="a" type="desc" n="114">Sitzung 114</title>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b2-z114.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>
                           <forename>Stefan</forename>
                           <surname>Malfèr</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 2 Mai 1861–2. November 1861</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1981">1981</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
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               <msIdentifier>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 26. 8.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Pratobevera 28. 8., Forgách, Esterházy, FML. Schmerling<orig>; </orig>BdR. Erzherzog Rainer 9. 9.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1861-08-26">1861-08-26</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <num n="5">V.</num>
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                  <ref target="#top_5_2_114_5">Regierungsvorlage an den Reichsrat über die verkauften Staatsgüter</ref>
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                  <label>
                     <num n="6">VI.</num>
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                  <ref target="#top_5_2_114_6">Vermehrung der Hypothekaranweisungen bis 100 Millionen Gulden</ref>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml#a5-b2_z114.pdf">
               <title type="num">Nr. 114</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1861-08-26">26. August 1861</date>
               </title>
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                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
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                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 26. 8.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Lichtenfels, Pratobevera 28. 8., Forgách, Esterházy, FML. Schmerling<orig>; </orig>
                            <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 9. 9.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">908</idno>
                  <idno type="KZ">2811</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1861-08-26">26. August 1861</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_114_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Medaille für Ladislaus Graf Teleki</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> referierte über eine Anfrage des k. k. Hauptmünzamts, ob es die Ausprägung der bei dem k. k. Graveur Kleeberg bestellten Gedächtnismedaillen auf Graf Teleki (vier Stück in Silber, 100 in Bronze) übernehmen soll. Der Ministerrat entschied sich für die Abweisung, weil es nach dem Erachten der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">der Polizei</rs>
                     </hi> sowie des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrischen Hofkanzlers</rs>
                     </hi>
                     <pb n="327" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s327.pdf"/>wo nicht ganz unzulässig, doch sehr auffallend wäre, eine solche Medaille in einem kaiserlichen Amte ausprägen zu lassen<note type="footnote" n="1">Ladislaus Graf Teleki wurde 1849 vom Pester Kriegsgericht in Abwesenheit zum Tode verurteilt und lebte seitdem in der Emigration. Er wurde, nachdem er 1860 in Dresden verhaftet und an Österreich ausgeliefert worden war, begnadigt und kehrte nach Pest zurück; vgl. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610214-P-0006.xml">MR. v. <date when="1861-02-14"/>14. 2. 1861</ref>, Anm. 2, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b1-z6" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1/pdf/a5-b1-z6.pdf" target="MRP-1-5-01-0-18610214-P-0006.xml">ÖMR. V/1, Nr. 6</ref>
                        </bibl>. In den Landtag gewählt, wurde Teleki Führer der Beschlußpartei, beging aber am <date when="1861-05-08">8. 5. 1861</date> Selbstmord.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_114_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Beschlüsse der Judexkurialkonferenz über den Steinkohlenbergbau</head>
                  <p>In den vom ungrischen Landtage en bloc angenommenen Beschlüssen der Konferenz des Judex Curiae über die ungrischen Justizgesetze<note type="footnote" n="2">Zu den Judexkurialkonferenzbeschlüssen siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610704-P-0091.xml#top_5_2_91_1">MR. v. <date when="1861-07-04">4. 7. 1861</date>/I</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610719-P-0096.xml#top_5_2_96_3">MR. v. <date when="1861-07-19">19. 7. 1861</date>/III</ref>.</note> wurden unter anderen die Bestimmungen der §§ 284 und 285 des Bergrechts von 1854 dahin abgeändert, daß die von Steinkohlenwerken an das Ärar zu zahlende Bergfrone aufgehoben, dieselbe aber an den Grundeigentümer zu zahlen sei, ohne dessen Einwilligung künftig keine Schurfbewilligung gegeben werden dürfe, und daß diese Bestimmung selbst auf die bisher nach jenem Gesetze erteilten Schurflizenzen zurückzuwirken habe. Hierdurch wird nach der einstimmigen Ansicht der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister der Finanzen</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">für Handel</rs>
                     </hi> nicht nur dem Ärar eine bisher gesicherte gesetzmäßige Abgabe von 50.000—60.000 fr. verfassungswidrig entzogen, sondern auch — was in volkswirtschaftlicher Hinsicht von dem größten Gewichte ist — dem Steinkohlenbau in Ungern ein tödlicher Schlag versetzt. Der Finanzminister war daher der Meinung, daß, nachdem weder die Konferenz noch Se. Majestät von dem meritorischen Inhalte der Judexkurialbeschlüsse Kenntnis erhalten haben<note type="footnote" n="3">Im Ministerrat war nur über die Notwendigkeit und die Art und Weise, diese Beschlüsse zu sanktionieren, heftig debattiert worden, jedoch nicht über die einzelnen Bestimmungen; das Operat lag nur in ungarischer Sprache vor, an der Übersetzung wurde erst gearbeitet, vgl. Anm. 7.</note>, Se. Majestät zu bitten wären, jene Bestimmung derselben bis zur Änderung der §§ 284 und 285 des Bergrechts im verfassungsmäßigen Wege einstweilen außer Wirkung zu setzen<note type="footnote" n="4">Nach dem Berggesetz, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 146/1854</bibl>, zählte die Steinkohle entgegen dem früheren ungarischen Recht zu den unter das Bergregal fallenden Mineralien, die ausschließlich der Verfügung des Landesfürsten vorbehalten, also nicht Teil des Grundeigentums waren; §§ 284 und 285 beinhalteten eine fünfjährige Übergangsregelung; durch die betreffenden Bestimmungen der Judexkurialkonferenzbeschlüsse wurden die Steinkohlenlager in Ungarn wieder Teil des Grundeigentums, weshalb auch die Abgabe der Bergwerksfrone (deren generelle Aufhebung seitens der Regierung geplant war; vgl. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610905-P-0118.xml#top_5_2_118_5">MR. I v. <date when="1861-09-05">5. 9. 1861</date>/V</ref>) nicht mehr dem Ärar, sondern dem Grundeigentümer als Pachtzins zu entrichten war; vgl. <bibl type="secondary">
                           <author>Dauscher</author>, Das ungarische Civil- und Strafrecht 273 ff.</bibl>; auch <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler — Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 2/2, 1354 (Wien ¹1897</bibl>; die Ausführungen zum ungarischen Bergrecht sind nur in der 1. Auflage enthalten).In einer Eingabe der Berghauptmannschaft in Ofen an das Ministerium für Handel und Volkswirtschaft, eingelangt am <date when="1861-08-01">1. 8. 1861</date>, war das Ministerium auf die Änderungen aufmerksam gemacht worden, welche das Kapitel VII über Bergwerksangelegenheiten der Judexkurialkonferenzbeschlüsse mit sich brachte; Wickenburg teilte die Eingabe und den Entwurf einer an den ungarischen Hofkanzler zu richtenden Note dem Finanzministerium mit, alles <bibl type="archival">AVA., MHVw., Präs. 513/1861</bibl>; die entsprechenden Stücke im <quote>FA.</quote> fehlen, siehe jedoch <bibl type="archival">FA., FM., V. Abt. (Gebühren), Nr. 51043/1861, Fasz. 30</bibl>; die Note wurde aber erst nach der Besprechung in diesem Ministerrat abgesandt, vgl. Anm. 6.</note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi>, in dem Augenblicke nicht vorbereitet, über diesen Punkt der Judexkurialbeschlüsse Auskunft zu erteilen, beschränkte sich auf die Bemerkung, daß dieselben, wenn sie so, wie angegeben, abgefaßt sind, nicht nur den ungrischen Rechtsbegriffen über das Grundeigentum, sondern auch den älteren Berggesetzen angemessen seien, nach denen doch auch vor 1854 <pb n="328" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s328.pdf"/>der Bergbau in Ungern schwunghaft betrieben worden ist. Fänden sich einzelne dadurch in ihren vermeintlichen Rechten verletzt, so möge man abwarten, bis sie mit ihren Beschwerden auftreten. Die Einbuße, die das Ärar dabei leidet, sei zwar nicht zu leugnen, aber es wäre besser, gegenwärtig darüber hinauszugehen, als jetzt, nachdem die Judexkurialbeschlüsse mit Ah. Genehmigung vor wenigen Wochen hinausgegeben worden<note type="footnote" n="5">Ah. E. v. <date when="1861-07-20">20. 7. 1861</date>, siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610719-P-0096.xml#top_5_2_96_3">MR. v. <date when="1861-07-19">19. 7. 1861</date>/III</ref>, Anm. 7.</note>, einzelne Bestimmungen derselben zu revozieren, was nur geeignet wäre, den Glauben des Landes in die königlichen Entschließungen zu erschüttern. Keinesfalls könnte er sich ohne vorläufige schriftliche Verhandlung des Gegenstandes in eine meritorische Entscheidung hierüber einlassen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> bedauerte, daß der meritorische Inhalt der Judexkurialbeschlüsse nicht zur Kenntnis des Ministerrates gebracht wurde. Allein er mußte anerkennen, daß, nachdem sie die Ah. Genehmigung erhielten, vorderhand nichts anderes zu tun wäre, als bei dem Umstande, daß dieselben eigentlich doch nur als ein Provisorium anzusehen sind, nach einer vorläufigen Verhandlung zwischen den einschlägigen Ministerien und der ungrischen Hofkanzlei Sr. Majestät die Nachteile darzustellen, welche die angefochtenen Bestimmungen in finanzieller, volkswirtschaftlicher und — wegen ihrer Rückwirkung auf bereits konzessionierte Schürfer — auch in privatrechtlicher Beziehung haben, und die geeigneten Abhilfsmittel in Antrag zu bringen. Auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> erkannte die Notwendigkeit an, eine Abhilfe nicht bloß in finanzieller Beziehung zu treffen, sondern auch darum, damit nicht der Bergbau in Ungern durch Abstellung der Bergfrone jenem in den anderen Kronländern gegenüber günstiger gestellt und in die Lage gesetzt werde, letzteren von der Konkurrenz mit dem eigenen auszuschließen oder sie doch wesentlich zu erschweren. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> bemerkte, nach der Zusicherung des früheren ungrischen Hofkanzlers sollten die Judexkurialbeschlüsse ihrem ganzen Inhalte nach übersetzt und unter die Mitglieder des Ministerrates verteilt werden. Es geschah nicht, vielmehr wurden dieselben ohne Prüfung ihres Inhalts bloß auf die Versicherung hin, daß sie wesentliche Änderungen der älteren Gesetze nicht enthalten und einige neuere beibehalten, mit Ah. Genehmigung hinausgegeben. Er glaubte daher, daß obige Zusicherung von dem gegenwärtigen ungrischen Hofkanzler erfüllt und der Ministerrat in die Lage versetzt werden sollte, sich von dem Wesen der Judexkurialbeschlüsse zu informieren. Belangend den hier zur Sprache gebrachten speziellen Punkt, so scheint es zwar offenbar zu sein, daß die fraglichen Bestimmungen weder in die österreichische Gesetzgebung passen noch den finanziellen Interessen entsprechen. Sie berühren aber auch wesentliche Privatrechte und werden daher ohne Zweifel zu Reklamationen der Beteiligten Anlaß geben, die vielleicht eine Revision derselben notwendig machen werden. Es wäre daher abzuwarten, ob gegen diese, vielleicht auch noch andere Bestimmungen der Judexkurialbeschlüsse Beschwerden einlangen, ehe von Seite der Regierung eine Zurücknahme derselben verfügt werden könnte. Jedenfalls aber sollte im Wege der Verhandlung zwischen den beteiligten Zentralstellen der faktische und rechtliche Bestand in vollkommenes Licht gesetzt werden. Im <pb n="329" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s329.pdf"/>wesentlichen mit dem Polizeiminister einverstanden, bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi>: Geht der Bergbau in Ungern zugrunde, wie so manches andere, so möge sich das Land die Schuld daran selber zuschreiben. Die Erfahrung wird es belehren, was es mit der Rückkehr zu veralteten Einrichtungen gewonnen hat. Bedauerlich aber ist, daß Se. Majestät durch die Ah. genehmigte Hinausgabe der Judexkurialbeschlüsse indirekt zu einer Verfassungsverletzung induziert worden sind, indem mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen über eine Abgabe verfügt worden ist, was nach dem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober nur unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Reichsrates — nicht des ungrischen Landtags, der allein dazu nicht kompetent war — geschehen dürfte. Zum Glück ist kein eigentlicher Landtagsbeschluß vorhanden, die Judexkurialanträge sind vielmehr — ohne Eingehen des Landtags in das Meritum — nur durch eine Art moralische Mitwirkung, durch ein Vertrauensvotum desselben, in Wirksamkeit gesetzt worden. Sosehr daher der Staatsminister anerkennt, daß jetzt nach wenigen Wochen derselben eine selbst teilweise Revozierung der Judexkurialbeschlüsse ohne Kompromittierung des Ansehens der Krone nicht tunlich wäre, so glaubte er doch andererseits, zur Anbahnung eines Auswegs den Standpunkt festhalten zu sollen, daß durch die gedachten Beschlüsse eine Abgabe außer dem verfassungsmäßigen Wege, also nur provisorisch, sistiert worden, mithin diese Sistierung seinerzeit wieder zurückgenommen werden könne. Im übrigen erklärte er sich sowohl mit der Verteilung der Judexkurialbeschlüsse an die Mitglieder des Ministerrates als auch mit der Einleitung einer förmlichen Verhandlung über die hier fraglichen Bestimmungen derselben einverstanden. Von den übrigen Stimmführern waren alle bis auf den <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsidenten</rs>
                     </hi> mit dem Antrage des Polizeiministers einverstanden. Freiherr v. Lichtenfels aber bemerkte, er finde nunmehr durch diese Erfahrung bestätigt, was er schon bei einer anderen Gelegenheit von den Folgen der Judexkurialbeschlüsse vorhergesagt. Die hier in Rede stehenden Bestimmungen derselben beeinträchtigen das Ärar, den Bergbau und die Privatrechte. Wenn in letzterer Beziehung gesagt wird, daß sie den ungrischen Rechtsbegriffen mehr entsprechen als die österreichischen Gesetze, so kann die Regierung dieses Argument nicht gelten lassen, denn eine Bedingung der Wiederherstellung der ungrischen Verfassung war, daß diese Gesetze bis zu deren Änderung im verfassungsmäßigen Wege in Wirksamkeit bleiben sollen. Abwarten, bis das Land durch die Erfahrung über deren Vorzüglichkeit belehrt wird, wäre bei der bodenlosen Verwirrung, die in den dortigen Rechtszuständen eingetreten ist, ein zu teures Experiment, indem jeder Tag neue Rechtsgeschäfte mit sich bringt. Da nun auch ein förmlicher Landtagsbeschluß über das Meritum der Judexkurialbeschlüsse nicht vorliegt, so wären dieselben zu sistieren, bis die Regierung überzeugt ist, was davon belassen werden kann, was nicht.</p>
                  <p>In Gemäßheit des Majoritätsbeschlusses wird der Finanzminister die Verhandlung im Einvernehmen mit dem Handelsminister an den ungrischen Hofkanzler leiten<note type="footnote" n="6">Dies geschah durch die in Anm. 4 zit. Note des Handelsministers an den ungarischen Hofkanzler, <quote>Präs. 513 ex 1861</quote>, die am <date when="1861-09-18">18. 9. 1861</date> abgesandt wurde. Der Minister ersuchte darin nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts den ungarischen Hofkanzler, <quote>von den dazu berufenen Landesorganen, insbesondere von der Berghauptmannschaft, das Gutachten abzufordern, durch welche definitiven gesetzlichen Bestimmungen das Provisorium der Judexkurialbeschlüsse über den Bergbau auf Mineralkohle zu ersetzen</quote> wäre, und in der Zwischenzeit die Judexkurialbeschlüsse in einer die öffentlichen und die privaten Interessen schonenden und fördernden Weise durchzuführen. Der Gegenstand wurde auch in dem Schreiben Pleners an den ungarischen Hofkanzler v. <date when="1861-10-31">31. 10. 1861</date> berücksichtigt, zit. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611024-P-0140.xml#top_5_2_140_3">MR. v. <date when="1861-10-24">24. 10. 1861</date>/III</ref>, Anm. 7.</note>
                     <pb n="330" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s330.pdf"/>und letzterer die Übersetzung und Verteilung der Judexkurialbeschlüsse einleiten<note type="footnote" n="7">An der Übersetzung wurde schon gearbeitet; am <date when="1861-08-31">31. 8. 1861</date> sandte der Judex Curiae dem Hofkanzler die Übersetzung unter dem Titel <quote>Einstweilige Norm für die Gerichtspflege in Ungarn in Gemäßheit der Anträge der Judex-Curial-Conferenz. Alleinige ämtliche Ausgabe. Pest 1861</quote>; das Finanzministerium erhielt am <date when="1861-09-29">29. 9. 1861</date> mehrere Exemplare, <bibl type="archival">MOL., Ungarische Hofkanzlei, Allgemeine Akten, Z. 10562 ex 1861 und Z. 13783/1861</bibl>. Im September 1861 erschien im Verlag Friedrich Manz in Wien eine von Anton Dauscher betreute Ausgabe unter dem Titel <quote>Das ungarische Civil- und Strafrecht nach den Beschlüssen der Judex-Curial-Conferenz</quote>. Fortsetzung im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611024-P-0140.xml#top_5_2_140_3">MR. v. <date when="1861-10-24">24. 10. 1861</date>/III</ref> und im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-03-0-18611114-P-0151.xml#top_5_3_151_1">MR. v. <date when="1861-11-14">14. 11. 1861</date>/I</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_114_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Eintreibung von Steuerrückständen bei exekutierten Gütern in Ungarn</head>
                  <p>Nach dem Gesetze haben die Rückstände der direkten und indirekten Steuern bis zu drei Jahren ein Vorrecht vor anderen Gläubigern, im Konkurswege und bei exekutiven Feilbietungen von Realitäten aber nur dann, wenn sie bei Gericht wie andere Forderungen gehörig angemeldet worden sind<note type="footnote" n="8">§ 72 des Gebührengesetzes, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 329/1850.</bibl>
                     </note>. Die ungrischen Gerichte nehmen jedoch derlei Anmeldungen der Fiskalprokuratur als gesetzwidrig nicht an. Die Finanzlandesdirektion hat daher zur möglichen Sicherstellung des Ärars als einen Notbehelf die Erlassung einer Kundmachung beantragt, worin die Käufer solcher Realitäten aufgefordert werden, sich vor Erlegung des Kaufschillings davon zu vergewissern, ob keine Steuerrückstände darauf haften, indem sonst die Finanzbehörde sich hierwegen an sie halten würde<note type="footnote" n="9">
                        <bibl type="archival">FA., FM., VII. Abt. (Direkte Steuern), Nr. 42943/1861, Fasz. Steuerrückstände Ungarn 1860/61</bibl>.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> wäre unter den obwaltenden Verhältnissen geneigt, diese Verfügung gutzuheißen.</p>
                  <p>Allein sie würde nach dem übereinstimmenden Erkenntnisse der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser und Freiherrn v. Pratobevera</rs>
                     </hi> sowie des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrischen Hofkanzlers</rs>
                     </hi> nichts nützen, und es wäre, wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> bemerkte, nur dann eine Abhilfe möglich, wenn die Einzahlung des Kaufschillings sistiert werden könnte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi> beantragte daher, daß, nachdem nur dann etwas zu erreichen wäre, wenn die ungrischen Gerichtsbehörden zur Annahme und Berücksichtigung der angemeldeten Steuerforderungen angewiesen und verhalten werden, der Finanzminister sich zu diesem Ende unter Mitteilung der Verhandlungsakten mit ihm in das Einvernehmen setzen möge, was der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> zu tun sich vorbehielt, obwohl er sich von einer Weisung an die ungrischen Gerichte wenig Erfolg verspricht — in welcher Beziehung der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> andeutete, daß gegen Richter, welche aus königlichen Kassen besoldet sind, wenn sie sich weigern, zu gehorchen, mit der Gehaltssperre vorgegangen werden könnte<note type="footnote" n="10">Das darauffolgende Schreiben des Finanzministeriums an die ungarische Hofkanzlei <quote>ebd.</quote> Die Hofkanzlei antwortete am <date when="1861-10-29">29. 10. 1861</date>, daß nach ungarischem Gesetz dem Ärar nur die einjährigen Steuerrückstände vom Kaufschilling bevorzugt ausbezahlt werden könnten, <quote>ebd., Nr. 60118/1861</quote>; weiters <quote>ebd., Nr. 69367/1861</quote> und <quote>Nr. 25253/1862</quote>. Dieser Streitpunkt wurde auch in dem Schreiben Pleners an den ungarischen Hofkanzler v. <date when="1861-10-31">31. 10. 1861</date> berücksichtigt, zit. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18611024-P-0140.xml#top_5_2_140_3">MR. v. <date when="1861-10-24">24. 10. 1861</date>/III</ref>, Anm. 7.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_114_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Regierungsvorlage an den Reichsrat über die provisorischen Finanzmaßnahmen</head>
                  <p>
                     <pb n="331" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s331.pdf"/>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> hat die dringenden Finanzmaßregeln, deren Gründe und Erfolge im Sinne des § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung dem Reichsrate vorzulegen sind, in ein Verzeichnis zusammenstellen lassen, um seinerzeit obiger Vorschrift gerecht zu werden<note type="footnote" n="11">Plener hatte schon im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610507-P-0064.xml#top_5_2_64_5">MR. v. <date when="1861-05-07">7. 5. 1861</date>/V</ref> diese Finanzvorlage erwähnt, jedoch inzwischen beschlossen, die Vorgangsweise zu ändern. Am <date when="1861-07-01">1. 7. 1861</date> beauftragte er den Sektionsrat Dr. Gustav Höfken, der mit der ganzen Angelegenheit betraut war, einen <quote>Gesetzentwurf (Indemnitätsbill) zu formulieren</quote>. Gleichzeitig wurde die <quote>Denkschrift</quote> (vgl. <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610507-P-0064.xml#top_5_2_64_5">MR. v. <date when="1861-05-07">7. 5. 1861</date>/V</ref> Anm. 12), deren Druck unterblieb, zur Broschüre <quote>Darlegung der Gründe und Erfolge der seit dem Allerhöchsten Diplome vom <date when="1860-10-20">20. Oktober 1860</date> ohne verfassungsmäßige Zustimmung des hohen Reichsrates ergriffenen Finanzmaßregeln</quote> umgearbeitet; die Formulierung <quote>Darlegung der Gründe und Erfolge</quote> ist dem § 13 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung entnommen. Mit Vortrag v. <date when="1861-07-17">17. 7. 1861</date> beantragte Plener die Einbringung des Gesetzes und der <quote>Darlegung</quote> im Reichsrat, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 1994/1861 (K.) und Präs. 3908/1861 (RS.)</bibl>; dabei auch die gedruckte Broschüre.</note>.</p>
                  <p>Im Staatsrate wurden darüber sowie über den diesfälligen Einbegleitungsvortrag einige Bemerkungen gemacht<note type="footnote" n="12">Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 348/1861.</bibl>
                     </note>, und zwar:</p>
                  <p>1. Ob nicht auch die Änderung in den Tabak- und Salzpreisen<note type="footnote" n="13">Erlaß des Finanzministeriums v. <date when="1861-04-08">8. 4. 1861</date> mit der Festsetzung eines neuen Verschleißpreises der Virginiazigarren, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 43/1861</bibl>, und Erlaß des Finanzministeriums v. <date when="1861-04-20">20. 4. 1861</date> über die Preise des inländischen Fabriksalzes und die zollfreie Einfuhr ausländischen Salzes zu technischen Zwecken, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 47/1861.</bibl>
                     </note>, die Bewilligung des Istrianer Zollausschlusses<note type="footnote" n="14">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 3/1861.</bibl>
                     </note> und die Änderungen in der Besteuerung des Obstmostes und des Haustrunks<note type="footnote" n="15">Erlaß des Finanzministeriums v. <date when="1860-11-01">1. 11. 1860</date> über die Herabsetzung des Steuerausmaßes für Obstmost, welcher von den Grundbesitzern als Haustrunk verwendet wird, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 247/1860.</bibl>
                     </note> in den Ausweis aufzunehmen seien, und Se. Majestät geruhten zu befehlen, dies in der Konferenz vorzutragen<note type="footnote" n="16">Der Staatsrat hatte in seinem Gutachten über den Vortrag des Finanzministers eine Ah. Entschließung vorgeschlagen, in der der Finanzminister u. a. aufgefordert wurde, diese Punkte vor den Ministerrat zu bringen. In der erst nach dem Ministerrat erflossenen Ah. Entschließung, zit. Anm. 20, fehlt dieser Passus; der Befehl dürfte also dem Finanzminister im kurzen Weg übermittelt worden sein.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> glaubte, daß dies der Vollständigkeit wegen hätte geschehen sollen, insbesondere hinsichtlich der Erhöhung der Tabaks-(Zigarren-)Preise, worüber eine besondere Ah. Entschließung vorliegt<note type="footnote" n="17">Ah. E. v. <date when="1861-05-03">3. 5. 1861</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1204/1861</bibl>, siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610905-P-0118.xml#top_5_2_118_3">MR. I v. <date when="1861-09-05">5. 9. 1861</date>/III</ref>.</note>. Mit Rücksicht auf diese letztere behielt sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> vor, die Frage wegen Erhöhung der Zigarrenpreise abgesondert zur Beratung zu bringen<note type="footnote" n="18">Vgl. <quote>ebd.</quote>
                     </note>. Bezüglich der übrigen Posten war er der Meinung, daß sie nicht zu den Gegenständen gehören, die nach § 13 der nachträglichen Zustimmung des Reichsrates bedürfen, weil bei den Salzpreisen nicht eine Erhöhung der Abgabe — wozu allein die Zustimmung des Reichsrates erforderlich ist —, sondern eine Herabsetzung eingetreten und die Obstmost- und Haustrunksteuermodifikation als eine den Steuerpflichtigen erleichternde administrative Maßregel anzusehen ist. Und was den Istrianer Zollausschluß betrifft, so hatte zwar er die Ansicht vertreten, daß hierzu die Beistimmung des Reichsrates einzuholen sei, es wurde jedoch in den früheren Konferenzen vom 13. November und <date when="1860-12-14">14. Dezember 1860</date> (Z. 663 und 683) mit Stimmenmehrheit beschlossen, diese Maßregel als eine rein administrative nicht von der <pb n="332" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s332.pdf"/>reichsrätlichen Zustimmung abhängig machen zu lassen. Sonach würde er diese Posten nicht aufnehmen. Hiergegen wurde nichts erinnert.</p>
                  <p>2. Gegen die vom Staatsrate beantragte Weglassung der Worte „nach Einvernehmung des Finanzpräsidenten und des Statthalters“ bei der Maßregel der temporären Einführung des Papiergeldes im lombardisch-venezianischen Königreiche fand der Finanzminister nichts einzuwenden<note type="footnote" n="19">Zu dieser Maßregel und ihrer Aufhebung siehe MK. II v. <date when="1860-12-17">17. 12. 1860</date>/I, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610320-P-0032.xml#top_5_1_32_1">MR. v. <date when="1861-03-20">20. 3. 1861</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b1-z32" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1/pdf/a5-b1-z32.pdf" target="MRP-1-5-01-0-18610320-P-0032.xml">ÖMR. V/1, Nr. 32</ref>
                        </bibl>, und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610327-P-0038.xml#top_5_1_38_7">MR. v. <date when="1861-03-27">27. 3. 1861</date>/VII</ref>, <quote>ebd., Nr. 38</quote>.</note>.</p>
                  <p>3. Der Finanzminister hatte endlich den Antrag gemacht, daß die nachträglich vom Reichsrate gutgeheißenen Verfügungen nicht bloß mit der einfachen Kundmachung, daß diese Zustimmung erfolgt sei — wie der Staatsrat meinte —, sondern mittelst eines förmlichen, von Sr. Majestät gefertigten Gesetzes zur öffentlichen Kenntnis gebracht und in das Reichsgesetzblatt aufgenommen werden sollten, weil eine im Drange der Verhältnisse vom Ministerium mit Ah. Ermächtigung getroffene provisorische Verfügung erst durch die nachträgliche verfassungsmäßige Zustimmung, die, wenn das Recht des Reichsrates nicht illusorisch sein soll, auch verweigert oder mit Modifikationen erteilt werden könnte, zum wirklichen Gesetze wird, andererseits aber es unzukömmlich erscheint, daß hierbei der Reichsrat und nicht Se. Majestät das letzte Wort der Sanktion haben sollten. Dagegen bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                  </hi>: Verfügungen, welche nach § 13 des Grundgesetzes zu behandeln sind, betreffen entweder solche mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät erlassene Gesetze und Vorschriften, deren Wirksamkeit noch fortdauert, oder schon vollendete Tatsachen, wie z. B. Veräußerung oder Belastung des Staatsvermögens. In ersterer Beziehung wäre es unförmlich, daß Se. Majestät, nachdem die bisher noch abgängige Zustimmung des Reichsrates erteilt worden, noch einmal Allerhöchstihre Zustimmung zu dem aussprechen, was Allerhöchstdieselben bereits genehmigt und ausgefertigt haben. In diesem Falle genügt es, wie [es] in Preußen geschieht, die nachträgliche Zustimmung des Reichsrates bekanntzumachen und in das Reichsgesetzblatt aufzunehmen. Gäbe der Reichsrat die Zustimmung nicht oder nur mit Modifikationen, so wäre dies ein neues Gesetz, das dann allerdings auch der Ah. Sanktion und Unterschrift bedürfte. In Fällen der letzteren Art — bei Veräußerung, Belastung des Staatseigentums — wäre aber eine abermalige Sanktion Sr. Majestät für einen bereits Ah. genehmigten Akt, der auch schon vollbracht ist, noch mit dem weiteren Übelstande verbunden, daß die Gültigkeit des Aktes für die Zeit zwischen der ersten und letzten Ah. Sanktion angegriffen werden könnte, was doch, schon der dabei beteiligten Privatrechte wegen, zuzugeben unstatthaft wäre. Vielmehr muß um letzterer willen die erste Verordnung für gültig anerkannt und vom Reichsrate zur Kenntnis genommen werden. Fände er daran etwas zu beanständen, nur dann hätte — setzte der Staatsminister hinzu — das Ministerium die Verantwortlichkeit für die Verfügung zu tragen. Alle Stimmen traten sohin der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei. <ref xml:id="fn_5_2_114_a">Auch der <hi rend="#letterspaced">
                     <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                  </hi>
                     <pb n="333" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s333.pdf"/>erklärte, dieser Ansicht nicht entgegenzutreten, indem es sich nur um eine Formsache handelt, welche einer verschiedenen Auffassung unterliegt</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_2_114_a">a-a Einfügung Pleners.</note>, <note type="footnote" n="20">In der Ah. E. v. <date when="1861-09-04">4. 9. 1861</date> auf den in Anm. 11 zit. Vortrag Pleners stimmte der Kaiser demnach nur der Einbringung der <quote>Darlegung</quote>, nicht aber der des Gesetzes zu und ordnete an: … <quote>dagegen wird seinerzeit die erfolgte Zustimmung des Reichsrates durch eine im Reichsgesetzblatte einzuschaltende Kundmachung zu veröffentlichen sein</quote>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2802/1861</bibl>. Die <quote>Darlegung</quote> brachte Plener gemeinsam mit den übrigen Finanzvorlagen im Reichsrat ein, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 2071 (88. Sitzung/<date when="1861-12-17">17. 12. 1861</date>)</bibl>; die Debatte darüber <quote>ebd., 2417—2426 (103/<date when="1862-03-24">24. 3. 1862</date>), 2429—2445 (104 v. <date when="1862-03-26">26. 3. 1862</date>)</quote> und <quote>2449 (105/<date when="1862-03-28">28. 3. 1862</date>)</quote>; die Einschaltung im RGBl. unterblieb.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_114_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Regierungsvorlage an den Reichsrat über die verkauften Staatsgüter</head>
                  <p>Bezüglich des dem Reichsrate vorzulegenden Verzeichnisses der veräußerten oder zur Veräußerung ausgesetzten Staatsgüter<note type="footnote" n="21">In Durchführung des Art. II des Oktoberdiploms bzw. § 10c des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, Beilage zum Februarpatent, wonach zur Veräußerung unbeweglichen Staatsvermögens die Zustimmung des Reichsrates einzuholen war (siehe dazu bereits <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610303-P-0022.xml#top_5_1_22_4">MR. v. <date when="1861-03-03">3. 3. 1861</date>/IV</ref>, Anm. 8, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b1-z22" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1/pdf/a5-b1-z22.pdf" target="MRP-1-5-01-0-18610303-P-0022.xml">ÖMR. V/1, Nr. 22</ref>)</bibl>, hatte Plener ein Verzeichnis der seit dem <date when="1860-10-20">20. 10. 1860</date> veräußerten Staatsgüter (Gesamterlös 550.000 fl.), eine Rechtfertigungsschrift und einen Gesetzentwurf zur nachträglichen Gutheißung durch den Reichsrat nach § 13 des Grundgesetzes vorbereitet und mit Vortrag v. <date when="1861-07-09">9. 7. 1861</date> die Einbringung im Reichsrat beantragt, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 1609/1861, Präs. 3124/1861 (K.) und Präs. 3907/1861 (HS.)</bibl>; <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2801 ex 1861.</bibl>
                     </note> besteht zwischen dem Finanzminister und dem Staatsrate<note type="footnote" n="22">Gutachten des Staatsrates, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 325/1861.</bibl>
                     </note> eine Differenz darin, daß ersterer sämtliche nach dem <date when="1860-10-20">20. Oktober 1860</date> zum Verkauf bestimmten Staatsgüter in jenes Verzeichnis zu dem Zwecke der nachträglichen Gutheißung des Reichsrates im Sinne des § 13 des Grundgesetzes aufgenommen hat, während letzterer sich auf diejenigen beschränken will, welche nach dem <date when="1861-02-28">28. Februar 1861</date> als dem Tage der Kundmachung des Grundgesetzes vom 26. nämlichen Monats zur Veräußerung kamen. Wohl behält, bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi>, schon das kaiserliche Diplom vom 20. Oktober dem Reichsrate im Prinzipe die Mitwirkung hinsichtlich der Veräußerung oder Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens vor, allein die Form, in welcher dies Prinzip zur Anwendung kommen soll, hat erst im Februargesetze ihren bestimmten Ausdruck gefunden, und erst nach dieser kann es zur wirklichen Anwendung kommen. Man beschränke sich also auf das Notwendigste und gehe über die Veräußerungen hinaus, die in der Zwischenzeit zwischen dem Diplom und Grundgesetze verfügt worden sind. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erklärte dagegen, daß eben, weil das Prinzip im Oktoberdiplom schon ausgesprochen ist und das Grundgesetz vom 26. Februar hierwegen nichts Neues statuiert hat, der bloß formelle Unterschied hier nicht maßgebend sein dürfte. Vielmehr halte er sich für verpflichtet, von dem Zeitpunkte, wo der Grund zum verfassungsmäßigen Leben gelegt worden, auch im Sinne der Verfassung vorzugehen, also hier über die Verfügungen mit dem Staatseigentume dem Reichsrate Rechenschaft zu geben, die von jenem Zeitpunkte an getroffen worden sind.</p>
                  <p>Die übrigen Stimmen vereinigten sich mit der Ansicht des Finanzministers, der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Esterházy</rs>
                     </hi> mit dem Beisatze, daß bezüglich der ungrischen Staatsgüter die Vorlage an den Reichsrat dann zu geschehen habe, wenn darin auch die Vertreter Ungerns sitzen würden<note type="footnote" n="23">Mit Ah. E. v. <date when="1861-09-04">4. 9. 1861</date> genehmigte der Kaiser die Vorlage des Verzeichnisses an den gesamten Reichsrat <quote>zur Kenntnisnahme</quote>; die Vorlage des Gesetzentwurfs hatte — analog zu dem in Anm. 20 referierten Beschluß — zu unterbleiben. Plener legte das Verzeichnis und die Rechtfertigungsschrift, nachdem er sie anläßlich einer Interpellationsbeantwortung am <date when="1861-09-11">11. 9. 1861</date> angekündigt hatte, im Rahmen seiner großen Budgetrede am <date when="1861-12-17">17. 12. 1861</date> vor, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 1197</bibl> und <quote>1220 (53. Sitzung/<date when="1861-09-11">11. 9. 1861</date>), 2078 f. (88/<date when="1861-12-17">17. 12. 1861</date>)</quote>; weitere Behandlung und Zustimmung durch den Reichsrat <quote>ebd., 3549—3562 (144/<date when="1862-07-11">11. 7. 1862</date>
                        </quote>; dabei Verzeichnis der verkauften Güter), <quote>4598 (188/<date when="1862-11-20">20. 11. 1862</date>)</quote> und <quote>ebd., HH. 1861/62, 1275</quote> und <quote>1284—1288 (88/<date when="1862-12-01">1. 12. 1862</date>)</quote>, wobei es noch zu einer Debatte über die Kompetenzfrage und über die Auslegung des § 10c kam.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_114_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Vermehrung der Hypothekaranweisungen bis 100 Millionen Gulden</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> hat sich, um den dringenden Staatsbedürfnissen bei der Unzulänglichkeit des Steuerertrags in Ungern genügen und die Aufnahme eines Anleihens vermeiden zu können, von Sr. Majestät die Ermächtigung erbeten, die Emission von Hypothekaranweisungen auf die Gmundener Salinen bis zum Belaufe von 100 Millionen zu erhöhen<note type="footnote" n="24">Eine erste Erhöhung von 80 auf 90 Millionen Gulden war schon mit Ah. E. v. <date when="1861-06-27">27. 6. 1861</date> auf den Vortrag Pleners v. <date when="1861-05-30">30. 5. 1861</date> bewilligt worden, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 2443/1861 (K.) und Präs. 2935/1861 (RS.)</bibl>; <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2020/1861</bibl>. Mit Vortrag v. <date when="1861-08-15">15. 8. 1861</date> beantragte Plener die Erhöhung um weitere 10 Millionen Gulden, wobei er darauf hinwies, daß beim angegebenen Wert der Salinen von 130 Millionen Gulden die Emissionssumme von 100 Millionen Gulden zureichend sichergestellt sei; um eine weitere Erhöhung würde er allerdings nicht mehr ansuchen, da er dies nicht für zulässig halte, <bibl type="archival">FA., FM., Präs. 3622/1861 (K.) und Präs. 3906/1861 (RS.)</bibl>; <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2806/1861</bibl>.</note>. Nachdem er sie bis 80 Millionen bereits besitzt, so handelt es sich eigentlich nur um eine Überschreitung per 20 Millionen, welche er durch die Not und Untunlichkeit einer Anleihe im itzigen Augenblicke sowie mit der Beliebtheit dieser Papiere, denen bei dem Salinenertrage von sechs Millionen eine ansehnliche Hypothek gewährt ist, [begründet].</p>
                  <p>Der Staatsrat war nicht entgegen diesem Antrage<note type="footnote" n="25">Gutachten des Staatsrates, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 438/1861</bibl>.</note>, glaubte aber, wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> ausführte, daß die Sache im Ministerrate zu erwägen sei, indem einerseits die Gefahr naheliege, daß die Finanzen durch plötzliche Kündigung großer Summen in Verlegenheit kommen können, andererseits die Prioritätsrechte der früheren Besitzer solcher Papiere beeinträchtigt werden dürften, wenn eine neue, die Pupillarsicherheit der Hypothek überschreitende Summe ohne Verständigung der Interessenten ausgegeben wird. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> teilte indes jene Besorgnis nicht, weil diese Papiere meist in festen Händen sich befinden, noch hielt er eine Verständigung der Interessenten, etwa mittels öffentlicher Kundmachung, für nötig, weil die vermehrte Emission ohnehin in anderen Wegen zur Kenntnis des Publikums kommt. Ja, es wäre eine derlei Verlautbarung sogar bedenklich, indem sie die festen Inhaber der Papiere ohne Not mit Besorgnissen erfüllen würde.</p>
                  <p>Der Ministerrat erklärte sich sonach für die Ag. Erteilung der angesuchten Ermächtigung<note type="footnote" n="26">Die Genehmigung erfolgte mit Ah. E. v. <date when="1861-09-05">5. 9. 1861</date> auf den in Anm. 24 zit. Vortrag v. <date when="1861-08-15">15. 8. 1861</date>; diese Mehrausgabe von Hypothekaranweisungen auf die Gmundner Saline wurde im Reichsrat im Rahmen der Debatte über die seit dem <date when="1860-10-20">20. 10. 1860</date> getroffenen Finanzmaßregeln (vgl. Tagesordnungspunkt IV des vorliegenden Protokolls) diskutiert, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 2429—2435 (104. Sitzung/<date when="1862-03-26">26. 3. 1862</date>)</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1861-08-26">26. August 1861</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1861-09-08">8. September 1861</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1861-09-09">9. September 1861</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>