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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
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            <title level="a" type="desc" n="105">Sitzung 105</title>
            <title level="a" type="sub" n="2">Protokoll II</title>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b2-z105.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
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                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>
                           <forename>Stefan</forename>
                           <surname>Malfèr</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 2 Mai 1861–2. November 1861</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1981">1981</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 8. 8.), Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy; abw. Pratobevera, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 17. 8.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1861-08-08">1861-08-08</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1861-08-08">8. August 1861</date> — Protokoll II</title>
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                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Rechberg; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Rechberg 8. 8.), Mecséry, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Plener, Wickenburg, Forgách, Esterházy; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Pratobevera, Lichtenfels; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 17. 8.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">899</idno>
                  <idno type="KZ">2591</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll II des zu Wien am <date when="1861-08-08">8. August 1861</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Rechberg</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Eröffnung der Wels—Passauer Eisenbahn</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> eröffnete, daß die Bestimmung, ob eine feierliche Eröffnung der Eisenbahnstrecke Wels—Passau stattfinden solle, von der binnen einigen Tagen zu erwartenden Antwort auf eine an das königlich bayerische Ministerium ergangene Anfrage abhänge. Ebenso werde bezüglich der bayerischerseits verweigerten Zulassung österreichischer Polizeibeamter in Passau zur Abtuung der Paßgeschäfte ein Übereinkommen zu treffen oder diese Manipulation auf eine der letzten österreichischen Stationen zu verlegen sein, in welcher Beziehung jedoch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß bisher in keiner der auswärtigen Grenzstationen, selbst in Bayern — wie der ungrische Hofkanzler hinzusetzte, in der Station Fürth —, gegen die Vornahme der Paßrevision durch österreichische Beamte ein Anstand erhoben worden sei. Endlich machte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> darauf aufmerksam, daß, falls eine feierliche <pb n="270" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s270.pdf"/>Eröffnung stattfände, die Mitglieder der beiden Häuser der Reichsvertretung dazu eingeladen werden müßten, was auch allerseits anerkannt wurde<note type="footnote" n="1">Die Eisenbahnstrecke Wels—Passau, eine Flügelbahn der Kaiserin-Elisabeth-Westbahn, wurde am <date when="1861-09-01">1. 9. 1861</date> feierlich eröffnet; zur Geschichte dieser Strecke siehe <bibl type="secondary">
                           <title>Kohn (Konta)</title>, Eisenbahn-Jahrbuch 1, 125ff.</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Kupka</author>, Eisenbahnen Österreich-Ungarns 269</bibl>; Bericht über die Eröffnung, an der u. a. Wickenburg, Schmerling und eine Anzahl Reichsratsmitglieder teilnahmen, <bibl type="source" subtype="dated">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?datum=18610903">Donau-Zeitung</ref>
                           </title> v. <date when="1861-09-03">3. 9. 1861</date>.</bibl>
                     </note>.</p>
                  <p>Hierauf kamen Anträge zur Beantwortung von Interpellationen [zur Sprache], und zwar:</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Interpellationen: Korona česka</head>
                  <p>Ob die Nichtbekämpfung der Ausfälle gegen die königlich böhmische Krone von Seite des Ministeriums als ein Zeichen der Billigung oder Zustimmung anzunehmen sei. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> gedenkt darauf zu antworten: Das Ministerium erkenne es für seine Pflicht, bei Vorlagen zu Gesetzen etc. den Standpunkt der Regierung festzuhalten, nicht aber alle Äußerungen, die auf der einen oder andern Seite des Hauses vorkommen, zu bekämpfen oder zu billigen<note type="footnote" n="2">Die Debatte im Abgeordnetenhaus über das Gesetz zur Aufhebung des Lehensbandes (zu diesem Gesetz siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610430-P-0058.xml#top_5_1_58_1">MR. v. <date when="1861-04-30">30. 4. 1861</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b1-z58" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1/pdf/a5-b1-z58.pdf" target="MRP-1-5-01-0-18610430-P-0058.xml">ÖMR. V/1, Nr. 58</ref>
                        </bibl>) hatte Anlaß zu einem heftigen Meinungsaustausch zwischen Föderalisten und Zentralisten gegeben; u. a. hatte der mährische Abgeordnete Giskra die böhmische Krone als eine <quote>mystische Erfindung der Neuzeit</quote> und den Titel König von Böhmen als einen bloßen Ehrentitel bezeichnet; er fühle sich nur an das ungeteilte Österreich und seinen Kaiser gebunden, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 602 f. (27. Sitzung/<date when="1861-07-22">22. 7. 1861</date>)</bibl>; daraufhin hatten Graf Nostitiz, Graf Clam-Martinic und Genossen die hier besprochene Interpellation an das Gesamtministerium gerichtet, <quote>ebd., 735 (34/<date when="1861-08-01">1. 8. 1861</date>)</quote>; sie wurde von Schmerling beantwortet, <quote>ebd., 761 f. (36/<date when="1861-08-12">12. 8. 1861</date>)</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Interpellationen: Grundentlastungsfonds</head>
                  <p>Ob und wann die Übergabe des niederösterreichischen Grundentlastungsfonds in die Verwaltung des Landtages erfolgen werde<note type="footnote" n="3">Gemäß § 21 der Landesordnung, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 20/1861, Beilage IIa</bibl>. Diese Interpellation wurde von Dr. Eugen v. Mühlfeld und Genossen eingebracht, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 712 ff. (33. Sitzung/<date when="1861-07-31">31. 7. 1861</date>)</bibl>, und von Schmerling ausführlich beantwortet, <quote>ebd., 762—765 (36/<date when="1861-08-12">12. 8. 1861</date>)</quote>.</note>. Wegen Beantwortung dieser Interpellation hat sich der Staatsminister mit einem Abgeordneten des Finanzministeriums ins Einvernehmen gesetzt und erhoben, daß infolge der Einzahlungen an die Staatsdepositenkasse einigen Kronländern ein bedeutender Fonds erwachsen ist, andere dagegen die ihnen aus dem Ärar gemachten Vorschüsse noch schuldig sind. Unter diesen Umständen ergeht ein Erlaß an alle Statthaltereien, daß die Regierung darauf verzichte, die auf den Grundentlastungsfonds neu eingehenden Zahlungen in die Staatsdepositenkasse einfließen zu lassen, und daß wegen Erfolgung der einzelnen Kronländern aus den früheren Einzahlungen gebührenden Überschüsse mit denselben spezielle Verhandlungen werden eingeleitet werden. Die Erlässe und Instruktionen werden dem Finanzminister mitgeteilt werden, welcher sich in thesi hiermit einverstanden erklärte, die Berichtigung der Ziffern nach dem neuesten Stande sich vorbehaltend. In diesem Sinne würde der Staatsminister auch die betreffende Interpellation beantworten.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Interpellationen: Interpellationsrecht über auswärtige Politik</head>
                  <p>Ob das Gesamtministerium der Ansicht ist, daß dem Reichsrate das Recht der Interpellation über Gegenstände der auswärtigen Politik zustehe<note type="footnote" n="4">Zu dieser Interpellation von Dr. Carl Rechbauer und Genossen siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610729-P-0101.xml#top_5_2_101_1">MR. v. <date when="1861-07-29">29. 7. 1861</date>/I</ref>, Anm. 5.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> las den Entwurf der hierauf zu erteilenden Antwort, <pb n="271" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s271.pdf"/>worin erklärt wurde, daß das Ministerium sich bezüglich der Inkompetenz des Reichsrates zur Mitwirkung in Verhandlungen mit auswärtigen Staaten in voller Übereinstimmung mit ihm befinde, bezüglich der Interpellationen über diplomatische Unterhandlungen aber, deren bereits zwei beantwortet wurden, das Recht des Reichsrates nicht in Abrede stelle und, soweit es das Staatsinteresse und der Stand der diplomatischen Verhandlung zulässig machen, derlei Interpellationen auch künftig beantworten werde.</p>
                  <p>Die Mehrheit des Ministerrates war mit dem Entwurfe einverstanden; der Kriegsund der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> aber glaubten, daß dieselbe ganz kurz zu fassen wäre, und zwar letzterer einfach dahin, daß das Ministerium jenes Interpellationsrecht anerkenne, der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> aber, daß man es zwar nicht bestreite, aber für das Ministerium auch das Recht in Anspruch nehme, zu erwägen, ob die Interpellation zu beantworten sei oder nicht<note type="footnote" n="5">Die Interpellation wurde von Rechberg im Namen des Gesamtministeriums am <date when="1861-08-12">12. 8. 1861</date> beantwortet, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 761 (36. Sitzung/<date when="1861-08-12">12. 8. 1861</date>)</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Interpellationen: Kreisamtsgebäude in Linz und in Wels</head>
                  <p>Warum die Übergabe der dem obennsischen Landesfonds gehörigen, zur Unterbringung der aufgelassenen Kreisämter verwandt gewesenen Gebäude in Linz und Wels in das freie Verfügungsrecht des obennsischen Landesfonds respektive Landesausschusses vorenthalten werde. Hierauf gedenkt <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> zu antworten, daß die Übergabe des Linzer Gebäudes sogleich erfolgen werde, jene des Welser aber noch bis <ref xml:id="fn_5_2_105_a">zum Abschlusse eines für Unterbringung lf. Ämter gewünschten</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_2_105_a">Korrektur a–a Lassers aus <quote>zur Lösung eines bestehenden</quote>.</note> Mietverhältnisses vorbehalten bleibe<note type="footnote" n="6">Interpellation von Dr. Ludwig Hann und Genossen, <quote>ebd., 711 f. (33/<date when="1861-07-31">31. 7. 1861</date>)</quote>; Beantwortung durch Lasser, <quote>ebd., 1564 f. (67/<date when="1861-10-04">4. 10. 1861</date>)</quote>; die späte Beantwortung erklärte Lasser mit mehrfachen Verhandlungen zwischen dem Staats- und dem Finanzministerium.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Interpellationen: Untertansstreitigkeiten in Galizien</head>
                  <p>Ob das Ministerium von der Verordnung vom <date when="1860-10-24">24. Oktober 1860</date>
                     <note type="footnote" n="7">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 249/1860.</bibl>
                     </note>, wornach Streitigkeiten, die aus dem bestandenen Untertansverhältnisse in Galizien etc. herrühren, den Gerichten überwiesen wurden, nicht insofern abgehen wolle, daß die bis <date when="1861-01-01">1. Jänner 1861</date> bei den politischen Behörden anhängig gemachten noch von diesen endgültig zu entscheiden seien<note type="footnote" n="8">Interpellation der Abgeordneten aus der Bukowina Gregor Iliutz und Genossen, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 588 (27/<date when="1861-07-22">22. 7. 1861</date>)</bibl>.</note>. Minister v. Lasser glaubte, auf dieses Begehren nicht eingehen zu können, weil die in Rede stehenden Streitigkeiten, nachdem einige Spezialitäten<note type="footnote" n="9">D. h. einige besondere Fälle von Streitigkeiten aus dem bestandenen Untertansverhältnis.</note> besonderen Kommissionen zugewiesen sind, sich lediglich auf die eigentlichen Grundentziehungen beziehen, welche bei der Schwierigkeit der Besitzstandserhebung in Galizien etc. aus Mangel geordneter Grundbücher auch vor der Verordnung vom 24. Oktober schließlich in petitorio et possessorio<note type="footnote" n="10">D. h. sowohl bei Besitzrechts- als auch bei Besitzstörungsstreitigkeiten; siehe dazu z. <bibl type="secondary">
                           <author>B. Unger</author>, System des österreichischen allgemeinen Privatrechtes 2, 366, Anm. 2.</bibl>
                     </note> von den politischen Behörden auf den Rechtsweg haben verwiesen werden müssen. In diesem Sinne gedächte er daher, auch diese Interpellation zu beantworten und anknüpfend daran</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_7" n="7">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VII. </num>
                     </label>Interpellationen: Einführung der Grundbücher in Galizien</head>
                  <p>die Interpellation wegen baldiger Einführung geordneter Grundbücher in den Ländern, die es betrifft<note type="footnote" n="11">Interpellation der galizischen Abgeordneten Michael Kuziemski und Genossen, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861 und 1862, 689 f. (32. Sitzung/<date when="1861-07-30">30. 7. 1861</date>)</bibl>. Beide Interpellationen wurden von Lasser beantwortet, <quote>ebd., 768 ff. (36/<date when="1861-08-12">12. 8. 1861</date>)</quote>.</note>, dahin zu erwidern, daß die Grundzüge der Grundbuchsordnung bekanntlich<ref xml:id="fn_5_2_105_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_2_105_b">Einfügung Lassers.</note> ausgearbeitet seien, <ref xml:id="fn_5_2_105_c">daß dieselben zunächst den Landtagen um ihr Gutachten mitgeteilt und dann eine grundsätzliche Gesetzesvorlage vor den Reichsrat und die Durchführungsnormen in den Ländern, wo Grundbücher noch nicht bestehen, vor die Landtage gebracht werden würden</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_2_105_c">Korrektur c–c Lassers aus <quote>und wegen deren Durchführung in den einzelnen Ländern mit den betreffenden Landtagen die entsprechenden Gesetzentwürfe werden vereinbart werden.</quote>
                     </note>, <note type="footnote" n="12">Das allgemeine Grundbuchsgesetz kam erst 1871 zustande, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 95/1871</bibl>; siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Ogris</author>, Rechtsentwicklung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 584 f.</bibl>
                     </note>. In dieser letzteren Beziehung wurde nichts erinnert, in Ansehung der Interpellation ad VI. aber, die Wirksamkeit der politischen Behörden in Streitigkeiten aus dem Untertansverhältnisse betreffend, bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi> — und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> trat ihm bei —, daß der Untertan in Galizien mehr Vertrauen in die politischen Behörden setze, die ihm von jeher Schutz gewährten, als in die Gerichte und daß er es für sehr wünschenswert hielte, in dieser Beziehung den Zustand vor der Verordnung vom 24. Oktober wiederherzustellen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister v. Lasser</rs>
                     </hi> gab in dieser Beziehung nach und behielt sich vor, die Antwort dieser Andeutung gemäß zu modifizieren.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_8" n="8">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VIII. </num>
                     </label>Interpellationen: Kundmachung der Reichsgesetze in den Landessprachen</head>
                  <p>Ob die Regierung nicht die gleichzeitige Ausgabe und Kundmachung der für die einzelnen Länder wirksamen Reichsgesetze auch in den nichtdeutschen Sprachen auf die Grundsätze des Patents vom <date when="1849-03-04">4. März 1849</date>
                     <ref xml:id="fn_5_2_105_d"/>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_2_105_d">Im Protokoll fälschlich <quote>
                           <date when="1849-05-04">4. Mai 1849</date>.</quote>
                     </note> im verfassungsmäßigen Wege zurückführen will, veranlaßt durch das Patent vom <date when="1860-01-01">1. Jänner 1860</date>
                     <note type="footnote" n="13">Mit kaiserlichem Patent v. <date when="1849-03-04">4. 3. 1849</date> war die Herausgabe eines allgemeinen Reichsgesetz- und Regierungsblattes, und zwar gleichzeitig in allen (zehn) landesüblichen Sprachen, angeordnet worden; dieses Patent erhielt die <bibl type="archival">RGBL. Nr. 153/1849</bibl>. Schon mit kaiserlichem Patent v. <date when="1852-12-27">27. 12. 1852</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 260/1852</bibl>, wurde die alleinige Ausgabe des RGBl. in deutscher Sprache verfügt, während für die Übersetzungen in den Landessprachen die Landesregierungsblätter bestimmt wurden. Mit dem kaiserlichen Patent v. <date when="1860-01-01">1. 1. 1860</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 3/1860</bibl>, wurden auch die Landesregierungsblätter eingestellt und die Übersetzungen dem Ermessen der betreffenden Zentralbehörden überlassen, wodurch im Laufe des Jahres 1860 starke Unzulänglichkeiten in der Gesetzespublikation auftraten.Die Interpellation darüber wurde von Dr. Alois Pražák und Genossen eingebracht, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 447 f. (22. Sitzung/<date when="1861-07-12">12. 7. 1861</date>)</bibl>, und von Lasser beantwortet, <quote>ebd., 767 f. (36/<date when="1861-08-12">12. 8. 1861</date>)</quote>; zu diesem Gegenstand siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze 511—525 („Die Publikation der Gesetze“).</bibl>
                     </note>. <ref xml:id="fn_5_2_105_e">Insofern es sich darum handle, daß den Zentralbehörden die Bestimmung, ob eine Verordnung und in welcher Landessprache durch besondere Abdrucke den Gemeinden mitzuteilen sei, vorbehalten wurde — bemerkte Minister v. Lasser —, habe er sich mit dem Justiz- und dem Finanzministerium darüber geeinigt, daß die Reichsgesetze in der Regel durch solche Spezialabdrucke in allen Landessprachen den Gemeinden der Länder, wofür die betreffenden Gesetze gelten, bekanntgegeben werden sollen, damit die im Jahre 1860 eingetretene Ungleichförmigkeit der Publikation wieder beseitigt werde.</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_2_105_e">Korrektur e–e Lassers aus <quote>Insofern diese Interpellation gegen die Bestimmung des Patents gerichtet ist, daß den Zentralbehörden die Bestimmung der Sprache vorbehalten ist — bemerkte Minister v. Lasser —, habe er sich mit dem Finanzministerium darüber geeinigt, daß Reichsgesetze in allen Sprachen aufgenommen werden sollen.</quote>
                     </note>Insofern es sich darum handle, daß den Zentralbehörden die Bestimmung, ob eine Verordnung und in welcher Landessprache durch besondere Abdrucke den Gemeinden mitzuteilen sei, vorbehalten wurde — bemerkte Minister v. Lasser —, habe er sich mit dem Justiz- und dem Finanzministerium darüber <pb n="273" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s273.pdf"/>geeinigt, daß die Reichsgesetze in der Regel durch solche Spezialabdrucke in allen Landessprachen den Gemeinden der Länder, wofür die betreffenden Gesetze gelten, bekanntgegeben werden sollen, damit die im Jahre 1860 eingetretene Ungleichförmigkeit der Publikation wieder beseitigt werde. Insofern es sich jedoch um vollständige Rückkehr zu den Patenten vom <date when="1849-03-04">4. März 1849</date>
                     <ref xml:id="fn_5_2_105_f"/>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_2_105_f">Im Protokoll fälschlich <quote>
                           <date when="1849-05-04">4. Mai 1849</date>
                        </quote>.</note>
                     <ref xml:id="fn_5_2_105_g">und vom Jahre 1852</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_5_2_105_g">Einfügung g–g Lassers.</note> handelt, so wäre dermal der Zeitpunkt dazu nicht gekommen, da das Gemeindewesen, die Bestellung der Gemeinde <ref xml:id="fn_5_2_105_h">und der If. politischen</ref>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_5_2_105_h">Einfügung h–h Lassers.</note> Organe, <ref xml:id="fn_5_2_105_i">wodurch die Publikation der Gesetze zu vermitteln ist</ref>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_5_2_105_i">Einfügung i–i Lassers.</note>, noch der definitiven Regelung entgegensieht. In diesem Sinne gedächte Ritter v. Lasser auch diese Interpellation zu erledigen.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_105_9" n="9">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IX. </num>
                     </label>Erlaß des Finanzministers über die Sistierung der Steuerexekution in Ungarn</head>
                  <p>Dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrischen Hofkanzler</rs>
                     </hi> ist vom Finanzminister der infolge der Konferenzbeschlüsse vom 2. und 3. d. M. an die ungrische Finanzlandesdirektion ergangene Erlaß wegen Sistierung der militärischen Steuerexekution bis 15. September post expeditionem mitgeteilt worden. Wäre dies ante expeditionem geschehen, so würde er gegen einige Stellen darin, die weder jenen Beschlüssen entsprechen noch dem Zweck der ganzen Maßregel, Beruhigung und Befriedigung im Lande zu gewähren, vielmehr das Gegenteil herbeizuführen geeignet scheinen, Vorstellung gemacht und deren Änderung beantragt haben. Als solche bezeichnete er die Befreiung von der Exekution nur für die „persönlich in der Feldarbeit beschäftigten oder durch diesfällige Auslagen anderweit zahlungsunfähigen Landwirte“, eine Bezeichnung, welche, da die Subsumtion und Auslegung in concreto lediglich dem Ermessen der untern exekutiven Organe überlassen ist, kaum anders als bloß für den eigentlichen „Bauern“ und nicht für den Großgrundbesitzer geltend verstanden wird — und doch sollte nach dem Ministerratsbeschlusse vom 2. d. M. auch dem Großgrundbesitzer unter gleichen Verhältnissen diese Begünstigung zuteil werden; ferner die Ausschließung der „städtischen Bevölkerung“ von der Exekutionsbefreiung, da doch in Ungern manche Städte bloß Agrikulturbevölkerung oder zum größten Teil solche enthalten, die ebenso wie der Landmann Schonung bedürfen und verdienen; endlich die Stelle, daß jede Beirrung der bereits disponierten Truppen vermieden und „die der betreffenden ganzen Gemeinde gebührende Militärbelegung auf die einzelnen zahlungsfähigen renitenten Steuerschuldner umgelegt“, diesen auch die Exekution „in ergiebiger, der Waffenehre entsprechender, zur Brechung der Renitenz geeigneter Anzahl“ eingelegt werde. Diese Bestimmung, wörtlich ausgelegt, würde dahin führen, daß in einer Gemeinde, für welche 100 Mann Exekutionstruppen disponiert wurden, wenn sich daselbst nur ein Zahlungsfähiger oder als zahlungsfähig angesehener Restant befände, diesem allein alle 100 Mann eingelegt werden müßten. Daß solche Bestimmungen schon an und für sich, noch mehr aber in ihrer rücksichtslosen, dem Ermessen untergeordneter Finanzorgane anheimgestellten Durchführung statt der mit der Maßregel beabsichtigten <pb n="274" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s274.pdf"/>Beruhigung vielmehr Aufregung, ja Erbitterung erzeugen würden, bedarf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung. Nachdem nun aber die Weisung bereits hinausgegangen ist und nicht wohl mehr zurückgenommen werden kann, so erübrigt dem ungrischen Hofkanzler nichts, als an den Finanzminister die dringende Bitte zu stellen, durch eine nachträgliche Weisung den Finanzbehörden zur Pflicht zu machen, daß sie bei Ausführung jener Bestimmungen gegen die davon Betroffenen wenigstens nicht mit mehr Härte vorgehen als bisher.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> bedauerte, daß die Mitteilung seines Erlasses an den ungrischen Hofkanzler nicht vor dessen Expedition geschah und entschuldigte diese Unterlassung mit der Dringlichkeit der Sache sowie mit dem Umstande, daß schon den Tag nach den Ministerratssitzungen vom 2. und 3. d. M. die ganze Geschichte derselben nach Pest telegraphiert und in den Zeitungen zu lesen war. In merito, glaubte er, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen den Beschlüssen des Ministerrates und den Bestimmungen seines Erlasses. Es kommt darin nicht vor, daß der Großgrundbesitzer von der Begünstigung ausgeschlossen sein soll, wenn bei ihm die zur Teilhaftwerdung daran vorgezeichneten Bedingungen eintreten. Es wird gesagt, daß der zahlungsunfähige Steuerschuldner mit der Exekution verschont werde. Dagegen mußte die Bestimmung aufrechterhalten bleiben, daß der Zahlungsfähige, also Renitente, keine Schonung zu gewärtigen habe. Diesem sie angedeihen zu lassen, dazu wäre fürwahr kein Grund vorhanden. Wer den Gang der Steuerexekution kennt und weiß, welche Dispositionen in der Bewegung der dazu bestimmten Truppen nach einem förmlichen Feldzugsplane getroffen werden mußten, kann die Bestimmung, daß in den Truppenbewegungen keine Beirrung eintrete, nicht mißbilligen und ebensowenig daran etwas aussetzen, daß die Exekution gegen den zahlungsfähigen Renitenten mit einer die Waffenehre aufrechterhaltenden und zur Brechung der Renitenz genügenden Mannschaft geführt werde, wenn sie von Erfolg sein und nicht zur Kompromittierung der Truppen führen soll. Hierin liegt auch das Maß, in welchem die einer Gemeinde gebührende Exekutionsmannschaft auf die einzelnen zahlungsfähigen Steuerschuldner umzulegen angeordnet ist. Da es übrigens, wie schon die Fassung der Weisung zeigt, nicht in der Absicht des Finanzministers liegt, härter als bisher gegen die Restanten vorzugehen, so erklärte er sich schließlich bereit, die vom ungrischen Hofkanzler beantragte Nachtragsweisung an die ungrischen Finanzbehörden zu erlassen<note type="footnote" n="14">Diese Nachtragsweisung v. <date when="1861-08-10">10. 8. 1861</date> an die Finanzbehörden in Ungarn verfaßte Plener eigenhändig, <bibl type="archival">FA., FM., VII. Abt. (Direkte Steuern), Nr. 41129/1861</bibl>, Fasz. <quote>Steuerrückstände</quote>. Er teilte darin die Besorgnisse des ungarischen Hofkanzlers mit und schärfte den Präsidien ein, daß die Verordnung v. <date when="1861-08-06">6. 8. 1861</date>
                        <quote>in ihrem wahren Geiste, nämlich in der Schonung für wirklich zahlungsunfähige, entweder mit den Feldarbeiten beschäftigte oder wegen der diesfälligen Auslagen anderweitig von Geldmitteln entblößte Landwirte, anderseits aber mit allem Ernst und Nachdruck gegen renitente zahlungsvermögende Steuerschuldner gehandhabt werde</quote>; was die Umlegung der Exekutionsmannschaft auf zahlungsfähige Steuerpflichtige betreffe, so seien übermäßige Belastungen zu vermeiden. Zur Wiederaufnahme der Steuereintreibung nach dem <date when="1861-09-15">15. 9. 1861</date> siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Ungarischer Verfassungsstreit</author> 193, Anmerkung.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1861-08-08">8. August 1861</date>. Rechberg.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">
                     <pb n="275" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s275.pdf"/>Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1861-08-17">17. August 1861</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1861-08-17">17. August 1861</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
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         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>