Protokoll in Reinschrift überliefert
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Der königlich
ungarische Hofkanzler
Zu einer eingehenden Erörterung gaben folgende Punkte Anlaß:
Der Passus im zweiten Alinea, worin von der Ordnung der Militärpflicht die Rede ist, wurde mit dem Texte des Oktoberdiploms in wörtlichen Einklang gebracht. Der Kriegsminister hätte gewünscht, wenn bei diesem Anlasse auch die Freiheit des
Kriegsministeriums
in Absicht auf die Dislozierung der Truppen in Ungarn ausdrücklich gewahrt worden wäre, verzichtete jedoch darauf über die Bemerkung des
Die vom
Hofkanzler
beantragte Aufnahme eines Satzes zur Hintanhaltung der Besorgnisse vor einer gänzlichen Verschmelzung der zur Krone des heiligen Stephan gehörigen Länder mit der übrigen Monarchie wurde vom Grafen Esterházy unterstützt und von den übrigen Stimmführern nicht beanständet.
ungarische Hofkanzler
äußerte, einen großen Wert darauf zu legen, daß die Wiederherstellung der ungarischen Konstitution
Alinea 6.
Statt „ungarischer Behörden“ wurde gesetzt „ungarische Regierungsbehörden“
Alinea 6
.
Der
ungarische Hofkanzler
brachte in Antrag, daß die Beteiligung Ungarns mit 85 Deputierten
Alinea 8.
Den vom
Minister des Äußern
beanstandeten Ausdruck „konstitutionelle
Der ungarische Hofkanzler fand es ungeeignet, daß im Reskripte die finanziellen Angelegenheiten — das ist das Zahlen — als die erste und heiligste Aufgabe des Reichsrates bezeichnet werden, und beantragte, bloß im allgemeinen der gemeinsam zu beratenden Angelegenheiten zu erwähnen. Die Konferenz war hiemit einverstanden.
Über die vom Hofkanzler gestellte Frage
Alinea 9
.
Staatsminister
, daß die Union Siebenbürgens deswegen im Interesse der Gesamtmonarchie nicht wünschenswert erscheine, weil dadurch von den Ufern der Leitha bis an die Grenze der Moldau ein einziges kolossales Verwaltungsgebiet geschaffen wird, welches an Umfang, Bevölkerung etc. jedes der andern Kronländer, selbst die größten, bedeutend überragt; dann, weil Siebenbürgen eine in militärischer Beziehung sehr wichtige Position gibt, welche bei der Verschmelzung mit Ungarn verlorenginge, wie auch der
In dem Absatze, wo von der Abdikation die Rede ist, wurde statt des erst 1849 eingeführten Ausdruckes „Kronländer“ gesetzt „Länder der Krone“.
Der
ungarische Hofkanzler
und der
Graf Forgách
bemerkte, daß, wenn Se. k. k. apost. Majestät diese Fassung zu genehmigen und das Reskript am 21. d. M. auszufertigen geruhen, der königliche Kommissär dasselbe abends nach Pest mitnehmen und dort am 22. publizieren könnte
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr
Erzherzog Rainer
erwiderten, daß, da Graf Apponyi der Überbringer des Antwortreskripts sein wird, ihm sub sigillo volanti auch das Auflösungsreskript, und zwar ohne Datum, mitzugeben wäre. Zugleich wären Ah. Handschreiben an den Judex Curiae in ungarischer und an Graf Coronini in deutscher Sprache zu erlassen; an den Kommandierenden General zu dem Ende, damit er nötigenfalls statt des Grafen Apponyi die Auflösung des Landtages vornehme. Das letztere Ah. Handschreiben behielt sich der
Staatsminister
wird diejenigen seiner Kollegen, die an der heutigen Beratung nicht teilgenommen haben, von der Schlußredaktion des königlichen Reskripts noch vor dessen Ah. Ausfertigung in Kenntnis setzen. Die ministerielle Mitteilung über das Reskript in den beiden Häusern des Reichsrates dürfte erst am 23. d. M. stattfinden, und es sind bereits Einleitungen getroffen, daß darüber keine Diskussion eröffnet werde
Der königlich
ungarische Hofkanzler
brachte in Antrag, daß den Beschlüssen der Judexkurialkonferenz dermal die vorläufig suspendierte Ah. Genehmigung erteilt werde
Der
Minister des Äußern
erinnerte, die Ah. Resolution sei deswegen verschoben worden, weil man abwarten wollte, welche Haltung der Landtag über das Reskript wegen Nichtannahme der Adresse beobachten werde. Mittlerweilen hat der Landtag den Ah. Weisungen Folge geleistet. Unter diesen Umständen und bei dem guten Eindruck, den Graf Forgách sich verspricht, könne Graf Rechberg dem Antrage der Vorstimme nur beipflichten. Die Konferenz war hiemit gleichfalls einverstanden, und der
7.1861 am
Ich genehmige die Anträge der unter dem Vorsitze des Judex Curiae zusammengetretenen Konferenz zur einstweiligen Regelung der Justizpflege in Ungarn und ermächtige den Judex Curiae, dieselben in geeigneter Weise mit provisorisch bindender Wirksamkeit und einem zu bestimmenden Termine, von welchem angefangen dieselben ohne rückwirkende Kraft Geltung haben sollen, kundmachen zu dürfen. Meine ungarische Hofkanzlei hat darüber die erforderliche Ausfertigung an den Judex Curiae sofort zu erlassen,
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr
Erzherzog Rainer
brachten einen Leitartikel der „Presse“ vom 19. d. M. zur Sprache, worin der Hofkanzler Baron Vay und Graf Szécsen mit Verunglimpfungen und Hohn überschüttet werden.
Der
Polizeiminister
äußerte, er habe — wiewohl vergeblich — gesucht, derlei Ergießungen der Presse zu verhindern. Nachdem