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         <titleStmt>
            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="2">Band 2</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1861–<date when="1861-11-02">2. November 1861</date>
            </title>
            <title level="a" type="desc" n="061">Sitzung 61</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
               <date when="1861-05-04"/>
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                  <forename>Stefan</forename>
                  <surname>Malfèr</surname>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b2-z61.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>
                           <forename>Stefan</forename>
                           <surname>Malfèr</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 2 Mai 1861–2. November 1861</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1981">1981</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
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            <msDesc>
               <msIdentifier>
                  <idno type="MRZ">841</idno>
                  <idno type="KZ">1515</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen; </span>
                  <span ana="non-parsed">Sammelprotokoll (zuerst als Protokoll II v. <date when="1861-05-03">3. 5. 1861</date> bezeichnet) ; RS.; P. Marherr (3. 5.), Ransonnet (RS. Klaps) (4. 5.); VS. Erzherzog Rainer; BdE. (Erzherzog Rainer 5. 5.), Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen 8. 5., Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 18. 6.</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1861-05-04"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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      <profileDesc>
         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">Sammelprotokoll (zuerst als Protokoll II v. <date when="1861-05-03">3. 5. 1861</date> bezeichnet) ; RS.; P. Marherr (3. 5.), Ransonnet (RS. Klaps) (4. 5.); VS. Erzherzog Rainer; BdE. (Erzherzog Rainer 5. 5.), Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen 8. 5., Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; BdR. Erzherzog Rainer 18. 6.</item>
            </list>
            <listPerson type="attendants">
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                     <surname>Marherr</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1861-05-03">3. 5.</date>
                  </note>
               </person>
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                  <note>RS. Klaps</note>
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                     <surname>Ransonnet</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1861-05-04"> (4. 5.)</date>
                  </note>
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                  <note>BdE. <date when="1861-05-05">1861-05-05</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1861-05-08">8. 5.</date>
                  </note>
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            <list type="agenda">
               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_5_2_61_1">Entwurf der Grundzüge einer neuen Gerichtsverfassung</ref>
               </item>
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         </abstract>
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      <encodingDesc>
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            <application xml:id="verlag2tei" ident="verlag2tei" version="1.0">
               <label>generic XML from ministerrat.dtd to TEI</label>
            </application>
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         <styleDefDecl scheme="css"/>
         <tagsDecl>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
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         <list>
            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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   </teiHeader>
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         <div xml:id="MRP-1-5-02-0-18610504-P-0061" ana="a5-b2-z61">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml#a5-b2_z61.pdf">
               <title type="num">Nr. 61</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, 3. und <date when="1861-05-04">4. Mai 1861</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">Sammelprotokoll (zuerst als Protokoll II v. <date when="1861-05-03">3. 5. 1861</date> bezeichnet) ; <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr (3. 5.), Ransonnet (<choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice> Klaps) (4. 5.); <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 5. 5.), Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen 8. 5., Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 18. 6.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">841</idno>
                  <idno type="KZ">1515</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am 3. und <date when="1861-05-04">4. Mai 1861</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer. [Sitzung vom <date when="1861-05-03">3. Mai 1861</date>] [anw. Erzherzog Rainer, Rechberg, Mecséry, Vay, Degenfeld, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels]</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_2_61_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Entwurf der Grundzüge einer neuen Gerichtsverfassung</head>
                  <p>Gegenstand der Beratung war der vom Staatsrate vergutachtete Entwurf des Justizministeriums über die Grundzüge einer neuen Gerichtsverfassung<ref xml:id="fn_5_2_61_a"/>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_2_61_a">Der Entwurf des Ministeriums mit einigen alternativen Formulierungen des Staatsrates in roter Tinte liegt dem Protokoll bei.</note>, <note type="footnote" n="1">Als Muster für diesen Gesetzentwurf dienten offensichtlich die <quote>Grundzüge der neuen Gerichtsverfassung</quote> v. <date when="1849-06-14">14. 6. 1849</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 278/1849</bibl>, die den liberalen Forderungen Rechnung getragen hatten, die aber in entscheidenden Punkten — Trennung von Verwaltung und Justiz auch auf unterster Ebene, Öffentlichkeit des Verfahrens, Geschworenengerichte — durch das Silvesterpatent und die darauffolgende Gerichtsorganisation wiederaufgehoben worden waren. Das Gutachten des Staatsrates <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 113/1861</bibl>; das wichtigste Material des Justizministeriums zu diesem Gesetzentwurf <bibl type="archival">AVA., JM., Präs. 361/1861 und Präs. 487/1861</bibl>.</note>, welche dem Reichsrate vorzulegen wären und nach deren Genehmigung im Detail auszuarbeiten, sohin bei den einzelnen Landtagen in Beratung zu nehmen und schließlich mit den einschlägigen Gesetzen<note type="footnote" n="2">Damit ist vor allem eine neue Zivil- und Strafprozeßordnung gemeint.</note> etc. als Entwurf der gesamten Justizorganisierung dem Reichsrate zur definitiven Beratung vorzulegen sein würden<note type="footnote" n="3">Die hier skizzierte Vorgangsweise konnte nicht eingehalten werden; der Gesetzentwurf wurde zwar nach einer weiteren Besprechung im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610614-P-0083.xml">MR. I v. <date when="1861-06-14"/>14. 6.1861</ref> und nach erfolgter kaiserlicher Genehmigung, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1914/1861</bibl>, am <date when="1861-06-22">22. 6. 1861</date> von Justizminister Pratobevera im Reichsrat eingebracht, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 326 (16. Sitzung/<date when="1861-06-22">22. 6. 1861</date>)</bibl>; Publikation des Entwurfs <bibl type="source" subtype="dated">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=wrz&amp;datum=18610626">Wiener Zeitung</ref>
                           </title> v. <date when="1861-06-26">26. 6. 1861</date> (M.)</bibl> und <bibl type="source" subtype="dated">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?datum=18610625">Die Tribüne</ref>
                           </title> v. <date when="1861-06-25">25. 6. 1861</date>
                        </bibl> mit Leitartikel; das Abgeordnetenhaus faßte aber nach eingehender Beratung, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 428 (20. Sitzung/<date when="1861-07-04">4. 7. 1861</date>), 1087—1097 (48/<date when="1861-09-04">4. 9. 1861</date>) und 1100—1129 (49/<date when="1861-09-05">5. 9. 1861</date>)</bibl>, folgenden Vertagungsbeschluß: <quote>Das hohe Haus wolle beschließen, die Beratung und Schlußfassung über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes betreffend die Grundzüge der Gerichtsorganisation, giltig für die dort genannten Königreiche und Länder, sei so lange zu vertagen, bis die Regierung in der Lage sein wird, die Gesetzentwürfe oder doch mindestens die wesentlichen Grundzüge des einzuführenden Zivil- und Strafverfahrens dem Hause vorzulegen; ebd., 1129</quote>; siehe auch <bibl type="secondary">
                           <author>Kolmer</author>, Parlament und Verfassung 1, 115</bibl>. Der Entwurf erhielt in dieser Form nie Gesetzeskraft, sondern fand seine Erledigung in verschiedenen Gesetzen (<bibl type="archival">RGBL. Nr. 144/1867, Nr. 95/1868 und Nr. 119/1873</bibl>). Zur Geschichte der Gerichtsorganisation siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Kaserer</author>, Justizverwaltung 1, 32—39</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler</author> — <author>Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 2, 363</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Ogris</author>, Rechtsentwicklung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie</bibl> 2, 546—555.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> bemerkte: Bei der Behandlung dieses Entwurfs im Staatsrate seien von demselben in der Sache und in der Form Bedenken <pb n="12" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s12.pdf"/>erhoben worden. Erstere beziehen sich — außer einigen von einzelnen Stimmen beantragten Modifikationen — vornehmlich auf die Schwurgerichte und auf die Wirksamkeit der zweiten Instanzen. Er schlage daher vor, den Entwurf in merito paragraphenweise durchzugehen, die erhobenen Bedenken zu prüfen und darüber abzustimmen, schließlich aber die Formfrage in Verhandlung zu nehmen. Bei der paragraphenweisen Beratung des Entwurfs wurde derselbe mit den vom Staatsrate beliebten Modifikationen zum Grunde gelegt, welche mit roter Tinte ersichtlich gemacht sind.</p>
                  <p>Gegen die §§ 1—3 (rot)<note type="footnote" n="4">Aufzählung der Gerichte bzw. Einrichtung der Bezirksgerichte.</note> ergab sich keine Einwendung.</p>
                  <p>Im § 4 (rot, [§] 5 schwarz) beanständete <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> die Bestimmung ad a, wornach die Bezirksgerichte in allen Übertretungsfällen zu erkennen haben, welche nicht der Behandlung durch eine Verwaltungsbehörde ausdrücklich zugewiesen sind, indem er der Meinung ist, daß bei Aufrechthaltung des im Entwurfe vertretenen Prinzips der Trennung der Justiz von der Administration den Bezirksgerichten die Judikatur auch über diejenigen <ref xml:id="fn_5_2_61_b">im Strafgesetze aufgeführten</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_2_61_b">Einfügung b–b Marherrs.</note> Übertretungen wird zugewiesen werden müssen, welche vor der Verordnung vom <date when="1854-05-11">11. Mai 1854</date>, RGBl. Nr. 120, den Gerichten zugewiesen waren<note type="footnote" n="5">Durch diese Verordnung war die Aburteilung verschiedener Übertretungen in den Städten den Polizeibehörden zugewiesen worden.</note>. Erst wenn ein förmlicher Polizeikodex wird zustande gekommen sein, kann definitiv bestimmt werden, welche Übertretungen der Judikatur der Verwaltungsbehörden zugewiesen sind. Die <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Freiherren</rs>
                     </hi> v. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Pratobevera</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Lichtenfels</rs>
                     </hi> bemerkten zwar, daß hiermit keine Präokkupation künftiger Bestimmungen in dieser Beziehung beabsichtigt sei, verstanden sich aber dazu, dies noch klarer dadurch auszudrücken, daß gesagt werde: „Die Bezirksgerichte haben in allen Übertretungsfällen zu erkennen, welche nicht der Behandlung der Verwaltungsbehörde werden zugewiesen werden“, womit sich <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister v. Lasser</rs>
                     </hi> für befriedigt erklärte<ref xml:id="fn_5_2_61_c"/>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_2_61_c">Randvermerk Marherrs: <quote>Hier entfernte sich der ungrische Hofkanzler</quote>.</note>.</p>
                  <p>§ 5 (6 [schwarz]) ad a: Eine Stimme im Staatsrate hatte die Kompetenz der Bezirksgerichte in Sachen bis 500 f. Kapital und 50 f. Zinsen für zu ausgedehnt gehalten und deren Beschränkung auf 200 f. bzw. 20 f. beantragt. Entgegen diesem Antrage sprach sich Minister Ritter v. Lasser für eine Erweiterung derselben bis 1000 f. aus, weil dermal die Kompetenz der Bezirksämter rücksichtlich des Streitbetrags unbegrenzt ist, <ref xml:id="fn_5_2_61_d">ohne daß deswegen besondere Nachteile für die Rechtspflege wahrnehmbar geworden wären</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_2_61_d">Einfügung d–d Marherrs.</note>, und weil einer allzu großen Beschränkung derselben zwei wichtige Rücksichten entgegenstehen, nämlich jene für die Finanzen, indem dann desto mehr und kostspieligere Kollegialgerichte geschaffen werden müssen, dann jene für die Recht suchende Bevölkerung, die, zumal wenn das mündliche Verfahren allgemein eingeführt wird<note type="footnote" n="6">Das Verfahren war nur in bestimmten Fällen mündlich, vgl. die Absätze 26, 27 und 31 der <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</quote>, Beilage zum Kabinettsschreiben v. <date when="1851-12-31">31. 12. 1851</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl>; die allgemeine Mündlichkeit des Verfahrens sollte eingeführt werden (vgl. Anm. 28), doch kam es dazu erst mit§ 10 des Staatsgrundgesetzes v. <date when="1867-12-21">21. 12. 1867</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 144/1867</bibl>.</note>, nicht Lust hat, <pb n="13" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s13.pdf"/>wegen einer Forderung von 501 f. zu dem vielleicht mehrere Tagreisen entfernten Landesgerichte zu wandern. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Freiherr v. Pratobevera</rs>
                     </hi> rechtfertigte die Beschränkung der Kompetenz der Bezirksgerichte bis 500 f. mit der Hinweisung auf die Kompetenz der städtisch-delegierten Bezirksgerichte<note type="footnote" n="7">
                        <quote>Städtisch-delegierte Bezirksgerichte</quote> hießen die Bezirksgerichte in jenen Städten, die Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz (Landes- oder Kreisgericht) waren; ihre Kompetenz in Zivilsachen war im Vergleich zu den übrigen Bezirksgerichten eingeschränkt, vgl. §§ 12 und 15 der Ziviljurisdiktionsnorm v. <date when="1852-11-20">20. 11. 1852</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 251/1852</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Kaserer</author>, Justizverwaltung 1, 60</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Mitlacher</author>, Handbuch der Civil-Jurisdictionsnormen 67 f. und 96—105</bibl>.</note> und auf den Umstand, daß obige Beschränkung auch bei der von 1850—1854 bestandenen Gerichtsverfassung galt<note type="footnote" n="8">Am <date when="1850-07-01">1. 7. 1850</date> traten die nach der Gerichtsverfassung v. <date when="1849-06-14">14. 6. 1849</date> (vgl. Anm. 1) neu organisierten Gerichte in Wirksamkeit, Erlaß des Justizministeriums v. <date when="1850-06-18">18. 6. 1850</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 234/1850</bibl>. Die nach den Grundsätzen des Silvesterpatents errichteten gemischten Bezirksämter, die Justiz und Verwaltung wiedervereinigten, begannen ihre Tätigkeit im Laufe des Jahres 1854, teils auch erst 1855; Aufzählung der betreffenden Verordnungen bei <bibl type="secondary">
                           <author>Mitlacher</author>, Handbuch der Civil-Jurisdictionsnormen 4</bibl>; siehe auch <bibl type="secondary">
                           <title>Hundert Jahre Bezirkshauptmannschaften</title> 18—29</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Heindl</author>, ÖMR. III/2, Einleitung, Tabelle II</bibl>.</note>. Er bemerkte ferner, daß Prozesse über 500 f. beim Landvolke nicht so häufig vorkommen, um den Weg zum Landes- oder nächsten Kollegialgerichte als eine empfindliche Belästigung der Recht suchenden Partei erscheinen zu lassen, zumal in der Regel für derlei Prozesse ein Advokat genommen wird, der gewöhnlich nur in Städten zu finden ist; daß endlich unter lit. b des Paragraphes den Bezirksgerichten noch eine Masse von Streitgegenständen zur Verhandlung überlassen bleibt, wornach die Recht suchenden Parteien gewiß nicht über Erschwerung oder Verkümmerung des Rechtsschutzes klagen können. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> fügte diesen Argumenten noch die Betrachtung bei, daß ein Kapital von 500 f. auf dem Lande schon als ein beträchtliches Vermögen, nicht selten den Wert einer ganzen Realität oder Erbschaft repräsentierend, anzusehen sei, daß er daher in der Überzeugung, der größere Rechtsschutz sei nur in den Kollegialgerichten gewährleistet, selbst dem Antrage auf die Kompetenz der Bezirksgerichte bis 500 f. nur in der Voraussetzung beipflichte, wenn die Entscheidung über Prozesse dieser Art in zweiter Instanz in die Hände der Oberlandesgerichte gelegt wird. Wäre dies nicht der Fall, kämen Prozesse von minderem Geldbelang in zweiter Instanz vor die Kreisgerichte, so könnte er sich nur für den Antrag erklären, die Kompetenz der Bezirksgerichte auf Rechtssachen bis 200 f. zu beschränken. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> ging ebenfalls von der Ansicht aus, daß Zivilprozesse von größerer Bedeutung nur von Kollegialgerichten entschieden werden sollten. Namentlich besorgte er, daß bei Einführung des mündlichen Verfahrens der Einzelnrichter nicht genügende Garantie geben werde, ob er imstande sei, die Plädoyers der Parteien gehörig aufzufassen und zu würdigen. Er stimmte daher mit dem Majoritätsantrage des Staatsrates bzw. für den Entwurf. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Finanz</rs>
                     </hi>- und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> traten dem Antrage Ritter v. Lassers bei. Die übrigen fanden gegen den Entwurf nichts zu erinnern.</p>
                  <p>
                     <pb n="14" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s14.pdf"/>Zu lit. b, Punkt 7, wornach „die Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der den Landesgerichten oder andern Organen insbesondere zugewiesenen Angelegenheiten“ zur Kompetenz der Bezirksgerichte gehört, machte <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> den Antrag einer Stimme im Staatsrat, „diese Kompetenz auch auf contentiöse<note type="footnote" n="9">Schwierigere Fälle der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren in dem Entwurf den Landesgerichten zugewiesen (§ 12) ; Lasser wollte sie den Bezirksgerichten übertragen.</note> Angelegenheiten dieser Art zu erweitern“, zu dem seinigen aus den bereits zu lit. a angeführten Rücksichten, und zwar um so mehr, wenn seinem dort gestellten Antrage auf Erweiterung der Kompetenz der Bezirksgerichte keine Folge gegeben würde, indem seines Erachtens von Seite der Landbevölkerung auf eine prompte, nahe und wohlfeile Justiz mehr Gewicht gelegt wird als auf die — von den Landesgerichten vorausgesetzte — vollkommenere. Ihm traten der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Finanz</rs>
                     </hi>- und [der] <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> bei. Die übrigen Stimmführer fanden jedoch gegen den Entwurf nichts einzuwenden, zu dessen Verteidigung der Staatsminister, Freiherr v. Pratobevera und der Staatsratspräsident gesprochen, und von denen insbesondere der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> hervorgehoben hatte, daß die Landesgerichte<ref xml:id="fn_5_2_61_e"/>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_5_2_61_e">Korrektur Marherrs aus <quote>Kollegialgerichte</quote>.</note> für den Zivilprozeß auch eine Schule zur Ausbildung tüchtiger Zivilrichter sein und darum bei ihnen die Zivilprozeßsachen möglichst konzentriert werden sollen, damit die Richter genügende Übung in diesem Justizzweige sich verschaffen und den Nachwuchs für tüchtige Obergerichtsräte bilden können. Je mehr also die Zivilprozeßsachen unter die Einzelngerichte zersplittert werden, desto weniger wird dieser Zweck erreicht. Das Publikum aber gewinnt bei der Zersplitterung auch nichts, denn es muß sich jedenfalls eines Advokaten bedienen und findet den tüchtigsten doch nur — wenigstens in der Regel — am Sitze des Landesgerichts.</p>
                  <p>Zu lit. b, Punkt 8, betreffend die Ehescheidungen nichtkatholischer Gatten, wäre mit Berufung auf das Protestantengesetz vom 8. April d. J.<note type="footnote" n="10">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 41/1861</bibl>.</note> die Klausel wegen der geistlichen Ehegerichte zu berücksichtigen<note type="footnote" n="11">Im endgültigen Entwurf, <bibl type="archival">AVA., JM., Präs. 487/1861</bibl> (<bibl type="source" subtype="dated">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=wrz&amp;datum=18610626">Wiener Zeitung</ref>
                           </title> v. <date when="1861-06-26">26. 6. 1861</date>, M.</bibl>), heißt es: Den Bezirksgerichten kommt zu <quote>die Verhandlung bei einverständlichen Ehescheidungen, insoweit dieselbe nicht den geistlichen Gerichten zusteht</quote>.</note>.</p>
                  <p>Im § 8 (9 [schwarz]) wird zuerst der Schwurgerichte Erwähnung getan<note type="footnote" n="12">Das Geschworenengericht, also die Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung, war 1848—1850 eingeführt, aber schon durch das Silvesterpatent wieder abgeschafft worden; der vorliegende ministerielle Entwurf sah die Wiedereinführung der Schwurgerichte für bestimmte Vergehen und Verbrechen vor. In der Staatsratssitzung, an der auch der Justizminister teilgenommen hatte, war es zu einer langen, heftigen Diskussion gekommen, ähnlich der nun im Ministerrat folgenden; die Mehrheit des Staatsrates, darunter auch der Staatsratspräsident, war gegen die Einführung. Zur Einführung der Geschworenengerichte siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler — Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 2, 388</bibl>; neueste Darstellung bei <bibl type="secondary">
                           <author>Ogris</author>, Rechtsentwicklung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 555—562</bibl>.</note>. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Freiherr v. Pratobevera</rs>
                     </hi> beabsichtigt, die Frage über deren Einsetzung in thesi <ref xml:id="fn_5_2_61_f">als offene Frage</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_5_2_61_f">Korrektur f–f Pratobeveras aus <quote>alternativ</quote>.</note> vor den Reichsrat (bzw. mit Rücksicht auf <pb n="15" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s15.pdf"/>§ 19 der Landesordnungen <ref xml:id="fn_5_2_61_g">werde sie auch an den einzelnen Landtagen zur Sprache kommen</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_5_2_61_g">Korrektur g–g Pratobeveras aus <quote>vor die einzelnen Landtage</quote>.</note>, <note type="footnote" n="13">§ 19 der dem Februarpatent beigegebenen Landesordnungen räumt den Landtagen das Recht ein, <quote>zu beraten und Anträge zu stellen: a) über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes …</quote>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 20/1861</bibl> (<bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 73</bibl>).</note>) bringen zu lassen. Aber eingebracht — glaubt er — muß sie von der Regierung werden, weil deren Standpunkt derzeit nicht gestattet, vor dem Reichsrate mit einem Justizverfassungsentwurfe aufzutreten, ohne der von der öffentlichen Meinung getragenen Schwurgerichte zu erwähnen und die Geneigtheit auszusprechen, dieselben einzuführen, wenn sie von der Reichsvertretung gewünscht werden. Dies schließe übrigens nicht aus, sie in jenen Ländern nicht einzuführen, wo die Landesvertretung sich dagegen erklären sollte. Im allgemeinen aber habe Freiherr v. Pratobevera sie zu einer der Bedingungen seines Verbleibens im Ministerium gemacht.</p>
                  <p>Der Staatsrat und dessen Präsident haben sich (die Voten wurden vorgelesen) gegen die Einführung der Schwurgerichte erklärt<note type="footnote" n="14">Vgl. den Akt des Staatsrates, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 113/1861</bibl>.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> bemerkte mit Beziehung auf jenes Votum, <ref xml:id="fn_5_2_61_h">worin er sich über die Nachteile der Schwurgerichte als Rechts- und politische Anstalt umständlich ausgesprochen habe</ref>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_5_2_61_h">Einfügung h–h Lichtenfels’.</note>, er sehe die Nötigung der Regierung nicht ein, die Einführung der Schwurgerichte selbst — auch nur alternativ — in Antrag zu bringen. Denn erkennt die Regierung sie für unzweckmäßig, so lege sie den Entwurf ihrer Gerichtsverfassung ohne Antrag auf Schwurgerichte vor und motiviere deren Auslassung. Kommt der Antrag darauf vom Reichsrate selbst, so bekämpfe sie ihn mit den dagegen geltend zu machenden Gründen und führe insbesondere an, daß auch in andern konstitutionellen Staaten keine Geschwornen bestehen, ja, daß dieses Institut in einigen, wo es früher bestanden, wieder abgeschafft worden ist. Am wenigsten aber gebe sie zu, daß dessen Einführung von dem Belieben der Landtage abhängig gemacht werde; dann wäre es um die Rechts- und Reichseinheit geschehen. Wie der Entwurf überhaupt in formeller Beziehung Bedenken unterliegt, welche weiter unten des näheren werden erörtert werden, so ergebe sich hier insbesondere das Bedenken, daß bei dem Umstande, wo im vorliegenden Entwurfe über den Umfang der Kompetenz der Geschwornengerichte nichts gesagt, sondern nur auf die Bestimmungen der Strafgesetzentwürfe hingewiesen ist, es der Reichsvertretung kaum möglich sein dürfte, ohne gleichzeitige Kenntnis dieser Entwürfe über die Hauptfrage mit Beruhigung abzusprechen<note type="footnote" n="15">Zu diesem Argument siehe den Beschluß des Abgeordnetenhauses zit. Anm. 3.</note>. Wenn übrigens Freiherr v. Pratobevera sein Verbleiben im Ministerium von dieser Frage abhängig macht, so muß der Staatsratspräsident erklären, daß er unter den gegenwärtigen Verhältnissen jede Veränderung im Ministerium zwar sehr beklagen würde, sich jedoch hierdurch in seiner Ansicht über die Geschwornengerichte <ref xml:id="fn_5_2_61_i">an und für sich</ref>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_5_2_61_i">Einfügung i–i Lichtenfels’.</note> nicht beirren lassen könne.</p>
                  <p>
                     <pb n="16" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s16.pdf"/>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> bemerkte: Er habe bei Übernahme des Justizministeriums im Jahre 1849 das Institut der Geschwornengerichte von seinem Vorfahrer überkommen und ausgeführt. Gleichwohl ziehe er individuell den Richterspruch geprüfter Richter dem Verdikt der Geschwornen vor und würde für seine Person dem Institute das Wort nicht führen. Allein man müsse die Dinge nehmen, wie sie sind. Die allgemeine Strömung der öffentlichen Meinung sei nun einmal für die Idee der Schwurgerichte eingenommen, und es sei eine politische Notwendigkeit für die Regierung, ihr nachzugeben, falls sie nicht etwas absolut Schädliches für die Rechte des Staats oder der einzelnen in dem Institute der Geschwornen erkennt. Dieses sei nun wirklich nicht der Fall. Geschwornengerichte sind nicht staatsgefährlich, wenn anders eine Vorkehrung geschaffen wird, welche der Tätigkeit der Schwurgerichte Schranken setzt, wo die politischen Leidenschaften erregt sind. Auch für die einzelnen hat sich nach den bisherigen Erfahrungen nichts absolut Schädliches aus dem Institute ergeben, denn in der Regel fallen die Entscheidungen nicht ungerecht aus. Es unterliegt also keinem wesentlichen Bedenken, daß die Einführung der Schwurgerichte von der Regierung selbst, und zwar alternativ, je nachdem die Reichsvertretung sich dafür oder dagegen ausspricht, in Anregung gebracht werde. Wie nun aber Schwurgerichte von der öffentlichen Meinung als Garantie gegen die Willkür der von der Regierung bestellten Richter angesehen werden, so muß sich folgerecht ihre Wirksamkeit auf alle Verbrechen, nicht bloß auf größere, schwerer verpönte erstrecken, weil eben jeder, der dem Strafgerichte verfällt, auf die gleiche Garantie Anspruch hat. Aber auch für die bedrohte Sicherheit des Staats bei politischen Verbrechen muß, wie schon oben angedeutet, eine Garantie durch eine Vorkehrung gegeben werden, damit nicht diejenigen, welche sich dagegen vergangen haben, von einer gleichgesinnten Jury freigesprochen werden und straflos wegkommen. Eine solche Garantie glaubte der Staatsminister darin zu finden, wenn politische Verbrechen der Wirksamkeit der Jury entzogen und einem eigenen Gerichtshofe, Reichsgerichte, wie selbes in der Verfassung vom <date when="1849-03-04">4. März 1849</date> angeordnet war<note type="footnote" n="16">§§ 106 und 107 der Reichsverfassung v. <date when="1849-03-04">4. 3. 1849</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 150/1849</bibl> (<bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 40</bibl>).</note>, zur Untersuchung und Aburteilung zugewiesen werden. Nur unter dieser Bedingung, und wenn die Wirksamkeit der Jury über alle gemeinen Verbrechen ohne Unterschied — politische Verbrechen, wie schon erwähnt, ausgenommen — erstreckt wird, stimmt also der Staatsminister für die Einführung der Schwurgerichte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> teilte zwar auch die Ansicht, daß sich die Regierung durch die sogenannte öffentliche Meinung nicht drängen lassen soll, ein Institut zu befürworten, das sie nicht für zweckmäßig erkennt. Er seines Orts wäre jedoch nicht gegen die Schwurgerichte, weil sie geeignet sind, den Rechtssinn der Bevölkerung, welcher der österreichischen zu ihrem und der Regierung Nachteile zur Zeit noch mangelt, zu wecken und zu nähren. Die Erfahrung in auswärtigen Staaten liefert den Beweis davon; in vielen Ländern wurde das Institut der Jury erst infolge seiner Entwicklung beliebt, und selbst in konservativen Kreisen wurde der Wert desselben anerkannt. Aber nebst den <pb n="17" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s17.pdf"/>politischen Verbrechen müssen auch die Preßvergehen der Jury entzogen werden, weil, abgesehen von der bundesgesetzlichen Bestimmung, wornach Schwurgerichte für Preßvergehen allein nicht bestellt werden dürfen<note type="footnote" n="17">Der Bundesbeschluß v. <date when="1854-07-06">6. 7. 1854</date> betreffend die Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit, <bibl type="archival">CJCG. 2, Nr. LXXXIII</bibl>, enthält in § 22 folgende Bestimmung: <quote>Eine vorzugsweise Verweisung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor das Geschwornengericht oder zur öffentlichen Verhandlung soll nicht stattfinden</quote>; allerdings war dieser Beschluß in vielen Staaten, darunter Österreich, nicht publiziert worden; siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Zachariä</author>, Staats- und Bundesrecht 2, 311 ff.</bibl>
                     </note>, die gleichen politischen Rücksichten wie bezüglich der politischen Verbrechen für die Ausscheidung derselben aus der Wirksamkeit der Jury sprechen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> stimmte bezüglich des Werts der Schwurgerichte der Ansicht des Staatsratspräsidenten bei und stellte sich die Frage, ob die Regierung zu einer Initiative wegen deren Einführung gezwungen sei und — wenn dies nicht der Fall — ob sie dem darauf gerichteten Begehren der Reichsvertretung zustimmen solle. Ersteres glaube er verneinen zu sollen, weil in der Bevölkerung selbst ein Verlangen nach dem Institut der Jury nicht laut geworden. Wird vom Reichsrate das Verlangen darnach ausgesprochen, so kann die Regierung demselben nicht absolut entgegentreten, und es fragt sich nur, wie weit dabei gegangen werden soll. Ihm schiene die Ausdehnung der Kompetenz der Jury über alle Verbrechen ohne Unterschied ihrer Strafbarkeit bedenklich zu sein, und er würde vorziehen, wenn nur die größeren, also selteneren Fälle ihr überwiesen, die kleineren, also häufigeren aber den gewöhnlichen Gerichten überlassen würden. Auf diese Art würde sich die vorausgesetzte Gefahr einer ungerechten Verurteilung <ref xml:id="fn_5_2_61_j">oder Freisprechung</ref>
                     <note type="variant" n="j" target="#fn_5_2_61_j">Einfügung j–j Mecsérys.</note> vermindern, und es würden die Preßvergehen, welche der Regel nach gerade unter die Kategorie der kleineren fallen, der Gerichtsbarkeit der Jury entzogen werden. Auch mindere Vergehen und Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit blieben dann der Kompetenz der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Große politische Verbrechen, Hochverrat etc. aber sollten in der Regel der Jury verbleiben, weil ihre Überweisung an ein Ausnahmsgericht von vornehinein mißliebig aufgenommen werden wird. In ruhigen Zeiten werden Hochverratsprozesse auch vor einer Jury unparteiisch verhandelt werden. In stürmischen Zeiten aber langt man weder mit der Jury noch mit einem Reichsgerichte aus, da muß wohl der Ausnahmszustand, die Wirksamkeit der Kriegsgerichte, eintreten. Sonach würde der Polizeiminister eventuell für die Einführung der Schwurgerichte für größere Verbrechen, etwa bei einem Strafausmaße [von] mehr als fünf Jahren Kerker, stimmen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kriegsminister</rs>
                     </hi> erklärte sich aus den vom Minister des Äußern angeführten Rücksichten prinzipiell für die Einführung der Schwurgerichte als ein Mittel zur Veredlung des Volks. Er hätte auch nichts dagegen, daß die Regierung in dieser Beziehung selbst die Initiative ergreife, stimmte jedoch für die Ausnahme der politischen und Preßvergehen von der Jurisdiktion der Geschwornen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> war der Meinung, daß die Frage über Einführung der Schwurgerichte als eine offene <pb n="18" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s18.pdf"/>
                     <ref xml:id="fn_5_2_61_k">vom Standpunkte der Regierung aus</ref>
                     <note type="variant" n="k" target="#fn_5_2_61_k">Einfügung k–k Lassers.</note> zu behandeln sei. <ref xml:id="fn_5_2_61_l">Er für seine Person sei in den Provinzen mit vorgeschrittener Kultur für das Institut der Jury, wenn es als Rechtsinstitut behandelt und nicht zur bloßen politischen Maschine, z. B. durch Zuweisung aller Preßsachen und aller sogenannten politischen Gesetzesübertretungen, gemacht werde. Unter dieser Voraussetzung sei er für das Rechtsinstitut, weil er die Vorteile für die Belebung des Rechtsbewußtseins in der Bevölkerung höher anschlage als die Nachteile, welche für einzelne Rechtsprechungen, besonders solange das Geschwornengericht noch neu und ungewohnt sei, sich zweifelsohne zeigen werden.</ref>
                     <note type="variant" n="l" target="#fn_5_2_61_l">Korrektur l–l Lassers aus: <quote>Ist auch das Institut derselben vom bloßen Rechtsstandpunkte aus betrachtet nicht empfehlenswert, so kann sich die Regierung demselben doch vom politischen Standpunkte nicht widersetzen, weil die Vorteile, die es in dieser Beziehung gewährt, die Nachteile überwiegen, welche etwa im einzelnen in rein juridischer Beziehung sich ergeben</quote>.</note> Zur Verminderung der letzteren und zur Vermeidung einer allzu großen Belästigung der Finanzen und der zum Jurydienste verpflichteten Staatsbürger aber würde er dem Antrage des Polizeiministers beistimmen, daß die Kompetenz der Jury nur auf größere Verbrechen beschränkt bleibe. <ref xml:id="fn_5_2_61_m">Seiner Ansicht nach hätte daher das Ministerium dem Reichsrate gegenüber zu erklären, daß es die Geschwornen für die Länder (also Galizien und Dalmatien ausgenommen) und für jene Verbrechen (mit wenigstens fünf Jahren Strafsanktion), wofür sie 1850 eingeführt waren, für zulässig und angemessen betrachte und bereit sei, einem darauf abzielenden Beschlusse des Reichsrates nicht entgegenzutreten. Sollte aber der Reichsrat das Institut der Geschwornen im ganzen verwerfen oder nur für einzelne Länder bevorworten, oder sollten, wenn der Grundsatz der Einführung der Geschwornen zum Reichsgesetze erhoben wird, die einzelnen Landtage motu proprio dagegen nach § 19 der Landesstatute Vorstellungen machen, so wäre von Seite der Regierung der ablehnenden Anschauung der einzelnen Länder nicht entgegenzutreten. Im vorhinein aber die Landtage über die Einführung der Geschwornen zu befragen sei nicht zulässig, weil die Regierung die Justizgesetze und Einrichtungen doch jedenfalls als eine Angelegenheit des engeren Reichsrates behandeln müsse.</ref>
                     <note type="variant" n="m" target="#fn_5_2_61_m">Korrektur m–m Lassers aus: <quote>Ob und inwiefern in einzelnen Ländern das Institut einzuführen sei, kann wohl der Beurteilung der Landtage nicht entzogen werden. Sie sind nach § 19 der Landesordnungen dazu berufen, und es wird, falls die Reichsvertretung sich im Prinzip für das Institut erklärt, die Frage auf den einzelnen Landtagen in Verhandlung genommen und dann aber vor den Reichsrat gebracht werden müssen</quote>.</note>Seiner Ansicht nach hätte daher das Ministerium dem Reichsrate gegenüber zu erklären, daß es die Geschwornen für die Länder (also Galizien und Dalmatien ausgenommen) und für jene Verbrechen (mit wenigstens fünf Jahren Strafsanktion), wofür sie 1850 eingeführt waren<note type="footnote" n="18">Eingeführt wurden die Schwurgerichte in den Kronländern unter und ob der Enns, Salzburg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Steiermark, Kärnten, Krain, Görz, Istrien und Triest, Tirol und Vorarlberg, Erlaß des Justizministeriums v. <date when="1850-06-18">18. 6. 1850</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 234/1850</bibl>. Die Verbrechen sind aufgezählt in Art. VII des Einführungspatents zur provisorischen Strafprozeßordnung v. <date when="1850-01-17">17. 1. 1850</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 25/1850</bibl>.</note>, für zulässig und angemessen betrachte und bereit sei, einem darauf abzielenden Beschlusse des Reichsrates nicht entgegenzutreten. Sollte aber der Reichsrat das Institut der Geschwornen im ganzen verwerfen oder nur für einzelne Länder bevorworten, oder sollten, wenn der Grundsatz der Einführung der Geschwornen zum Reichsgesetze erhoben wird, die einzelnen Landtage motu proprio dagegen nach § 19 der Landesstatute Vorstellungen machen, so wäre von Seite der Regierung der ablehnenden Anschauung der einzelnen Länder nicht entgegenzutreten. Im vorhinein aber die Landtage über die Einführung der Geschwornen zu befragen sei nicht zulässig, weil die Regierung die Justizgesetze und Einrichtungen doch jedenfalls als eine Angelegenheit des engeren Reichsrates behandeln müsse. Diese Ansicht teilte auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi>, der, sosehr es ihm um die Erhaltung der Reichseinheit zu tun ist, doch mit Rücksicht auf die so wesentlichen Verschiedenheiten der einzelnen Länder des Reichs keine Gefährdung der ersteren darin zu erblicken vermöchte, wenn materielles und formelles Recht nicht uniform, sondern den speziellen Bedürfnissen der einzelnen Länder gemäß angepaßt wird. Möge daher die Regierung die Frage als eine offene betrachten, <pb n="19" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s19.pdf"/>sich prinzipiell nicht gegen die Jury erklären und es den Ländern überlassen, ihre Wünsche und Anträge in dieser Beziehung frei auszusprechen. Ebenso erklärte sich <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Szécsen</rs>
                     </hi>, der übrigens für die Exemtion der politischen und Preßvergehen von der Kompetenz der Jury stimmen würde, weil die Grundlagen der staatlichen Existenz nicht in Frage gestellt werden dürfen und Preßvergehen insbesondere, wie Erfahrung gelehrt hat, von einer Jury beurteilt immer straflos bleiben. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> endlich, obwohl nach eigener Anschauung nicht für die Schwurgerichte eingenommen, konnte doch nicht umhin anzuerkennen, daß die Regierung jetzt dieser Frage sich nicht entziehen könne, sie daher als eine offene vor den Reichsrat zu bringen hätte. Dagegen glaubte er, [sich] gegen die Vorlage derselben an die einzelnen Landtage erklären zu sollen, weil damit das Prinzip der Rechts- und Reichseinheit gefährdet würde.</p>
                  <p>Nach diesen Äußerungen konkludierten Se. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">k. k. Hoheit</rs>
                     </hi>, daß sich die Mehrheit des Ministerrates für die Vorlage der Frage über die Schwurgerichte als einer offenen an den Reichsrat erklärt habe und daß, nach einer abermaligen Umfrage über die Kompetenz derselben, die Mehrheit für die Beschränkung derselben im Sinne des Polizeiministers, d. i. für deren Wirksamkeit über alle größeren Verbrechen mit einem Strafausmaße etwa über fünf Jahre, jedoch ohne Ausnahme der politischen Verbrechen gestimmt habe<note type="footnote" n="19">Im endgültigen Entwurf (zit. Anm. 11) wurden die Schwurgerichte nicht erwähnt, doch erklärte Justizminister Pratobevera im Abgeordnetenhaus ausdrücklich, daß die Regierung die Frage als eine offene betrachte, vgl. seine Ausführungen <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 326 (16. Sitzung/<date when="1861-06-22">22. 6. 1861</date>) und 413 (19/<date when="1861-07-02">2. 7. 1861</date>)</bibl>. Am <date when="1861-11-04">4. 11. 1861</date> legte der Abgeordnete Mühlfeld im Abgeordnetenhaus einen Gesetzentwurf über die Einführung der Geschworenengerichte vor (Druck: Nr. 3 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen), der aber in Erwartung eines neuen Strafgesetzes nicht angenommen wurde; Hauptdebatte <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 2582—2592 (112/<date when="1862-05-02">2. 5. 1862</date>)</bibl>. Die Schwurgerichte wurden erst mit § 11 des Staatsgrundgesetzes v. <date when="1867-12-21">21. 12. 1867</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 144/1867</bibl> (<bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze 136</bibl>), wiedereingeführt; dieser § 11 wurde für Preßdelikte durchgeführt mit dem Gesetz v. <date when="1869-03-09">9. 3. 1869</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 32/1869</bibl>, und allgemein mit der Strafprozeßordnung v. <date when="1873-05-23">23. 5. 1873</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 119/1873</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Fortsetzung am <date when="1861-05-04">4. Mai 1861</date>.</p>
                  <p>Gegenwärtige wie am 3. Mai, mit Ausnahme des Barons Vay.</p>
                  <p>[In] § 12 (13 [schwarz]), Absatz 4, fand es <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> nicht angezeigt, alle Konkurs- und Ausgleichsverhandlungen den Landesgerichten zuzuweisen, weil dadurch auch die geringfügigen<ref xml:id="fn_5_2_61_n"/>
                     <note type="variant" n="n" target="#fn_5_2_61_n">Einfügung Ransonnets.</note> Konkurse von ganz kleinen Gewerbsleuten und Bauern zum Nachteil der Parteien an diese Gerichte übergehen.</p>
                  <p>Die Stimmenmehrheit aber erklärte sich für den Entwurf, da überhaupt derlei causae miserabiles durch die künftige Konkursordnung beseitigt werden sollen <pb n="20" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s20.pdf"/>und schon jetzt förmliche Konkurse von Bauern äußerst selten vorkommen, indem Fälle von Überschuldung meistens durch die Durchführung der Exekution erledigt werden<note type="footnote" n="20">Ein Gesetz über das Ausgleichsverfahren wurde am <date when="1862-12-17">17. 12. 1862</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 97/1862</bibl>, erlassen (siehe <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610514-P-0066.xml#top_5_2_66_3">MR. v. <date when="1861-05-14">14. 5. 1861</date>/III</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610924-P-0126.xml#top_5_2_126_1">MR. I v. <date when="1861-09-24">24. 9. 1861</date>/I</ref>, Anm. 5), eine neue Konkursordnung erst am <date when="1868-12-25">25. 12. 1868</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 1/1869</bibl>; siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Ogris</author>, Rechtsentwicklung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka — Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 585 ff.</bibl>, mit Literaturangaben.</note>.</p>
                  <p>§ 14 (schwarz): Von der Majorität des Staatsrates wurde beantragt, diesen Paragraph zu streichen und das Oberlandesgericht als zweite Instanz über die Bezirksgerichte zu stellen<note type="footnote" n="21">Der ministerielle Entwurf sah für bürgerliche Rechtssachen mit einem Streitwert bis 500 fl. als zweite Instanz nach den Bezirksgerichten die Landes- oder Kreisgerichte vor.</note>. Nachdem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsrat Dr. Quesar</rs>
                     </hi> die Motive dieses Antrages aus dem Protokolle der staatsrätlichen Beratung vorgelesen hatte, bemerkte er schließlich, daß, wofern der § 14 beibehalten würde, die Kompetenz der Bezirksgerichte wenigstens<ref xml:id="fn_5_2_61_o"/>
                     <note type="variant" n="o" target="#fn_5_2_61_o">Einfügung Ransonnets.</note> nach dem Beispiele Frankreichs, Preußens und Hannovers wesentlich — allenfalls von 500 fl. auf 200 fl. — zu beschränken wäre.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> entgegnete hierauf, daß die Stellung der Obergerichte in jenen Ländern, wie schon deren große Zahl beweist (z. B. zwölf Obergerichte für das kleine Königreich Hannover), eine ganz andere ist als die unserer Oberlandesgerichte und vielmehr mit der den österreichischen Landesgerichten zugedachten äquipariere. Dasselbe gelte von den „Obergerichten“ in der preußischen Rheinprovinz, in Oldenburg und Nassau. Die Bestimmung des § 14 habe sich bei uns in den Jahren 1849 und 1850 bewährt. Durch eine würdigere äußere Stellung der Landesgerichte wird man in die Lage kommen, dafür auch tüchtige Männer zu gewinnen. Für die Bevölkerung sei die Nähe des Obergerichts von hohem Werte, und die Verlegung desselben in die Ferne könne wegen der großen Kosten für Reise, Rechtsfreunde etc. in manchen Fällen der Rechtsverweigerung gleichkommen. Es komme ferner zu bedenken, daß das auf Ah. Anordnung einzuführende mündliche Verfahren dem Gerichtshofe mehr Zeit kostet als das schriftliche; wenn so viele Prozesse an die Oberlandesgerichte gezogen würden, müßten dieselben mit weit mehr Personale dotiert werden, und in Prag z. B. würde man unter 60 Räten nicht auslangen können. Dies führe zu außerordentlicher Kostenvermehrung. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> reassumierte seine bei der staatsrätlichen Beratung geltend gemachten Gründe für die Streichung des § 14 und fügte bei, daß die bessere Bezahlung der Richter bei den Landesgerichten noch keine Bürgschaft dafür sei, daß man bessere Juristen bekommen werde. Die Richter können sich bei solchen Gerichten auch nicht die nötige Rechtsbildung erwerben. Die Güte der Rechtspflege sei aber außerdem noch durch das Vorhandensein tüchtiger Advokaten bedingt, an denen es bei den Landesgerichten größtenteils fehlen werde. Die eventuell als nötig dargestellte Vermehrung der Räte bei den Oberlandesgerichten <ref xml:id="fn_5_2_61_p">stehe ferner im Widerspruche mit der Behauptung, daß durch die Mündlichkeit Zeit, Kraft und Kosten erspart werden, wie stets behauptet wurde</ref>
                     <note type="variant" n="p" target="#fn_5_2_61_p">Korrektur p–p Lichtenfels’ aus <quote>scheine im Widerspruch mit der Behauptung zu stehen, daß durch die Mündlichkeit Zeit gewonnen wird</quote>.</note>stehe ferner im Widerspruche <pb n="21" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s21.pdf"/>mit der Behauptung, daß durch die Mündlichkeit Zeit, Kraft und Kosten erspart werden, wie stets behauptet wurde. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi>
                     <ref xml:id="fn_5_2_61_q">erklärt, daß er sich, wenn für eine ausgedehntere Kompetenz der Einzelngerichte entschieden worden wäre, der Ansicht des Staatsratspräsidenten angeschlossen hätte, weil die Anträge des Justizministers eine verwickelte Kompetenz der Gerichte in sich schließen und dahin führen, daß die Appellhöfe minder beschäftigt sein oder in sehr geringer Zahl organisiert werden müssen. Stante concluso aber über die Kompetenz der Einzelngerichte stimme er für den vom Justizminister vorgeschlagenen Instanzenzug, weil damit doch der Rechtsschutz der Recht suchenden Parteien in allen geringeren Angelegenheiten näher gelegt und nicht so verteuert werde, als es sonst — besonders bei der Mündlichkeit des Verfahrens — der Fall wäre. Übrigens hebt er nochmals die Belastung der Finanzen durch die beantragte Einrichtung hervor</ref>
                     <note type="variant" n="q" target="#fn_5_2_61_q">Korrektur q–q Lassers aus <quote>tritt dem Staatsratspräsidenten bei und findet die Zersplitterung der Appellgerichtshöfe in so viele Landesgerichte wegen der vorauszusehenden sehr divergierenden Entscheidungen bedenklich</quote>.</note>erklärt, daß er sich, wenn für eine ausgedehntere Kompetenz der Einzelngerichte entschieden worden wäre, der Ansicht des Staatsratspräsidenten angeschlossen hätte, weil die Anträge des Justizministers eine verwickelte Kompetenz der Gerichte in sich schließen und dahin führen, daß die Appellhöfe<note type="footnote" n="22">Oberlandesgerichte.</note> minder beschäftigt sein oder in sehr geringer Zahl organisiert werden müssen. Stante concluso aber über die Kompetenz der Einzelngerichte stimme er für den vom Justizminister vorgeschlagenen Instanzenzug, weil damit doch der Rechtsschutz der Recht suchenden Parteien in allen geringeren Angelegenheiten näher gelegt und nicht so verteuert werde, als es sonst — besonders bei der Mündlichkeit des Verfahrens — der Fall wäre. Übrigens hebt er nochmals die Belastung der Finanzen durch die beantragte Einrichtung hervor. Die reichlichere Dotierung der zahlreichen Landesgerichte werde weit mehr kosten als eine Statusvermehrung bei den wenigen Appellhöfen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> findet die Entscheidung der Frage bei den gewichtigen, von beiden Seiten geltend gemachten Gründen sehr schwierig. Die ausgesprochene Beseitigung der dritten Instanz sei für die Gerichtspflege ein unleugbarer<ref xml:id="fn_5_2_61_r"/>
                     <note type="variant" n="r" target="#fn_5_2_61_r">Einfügung Lassers.</note> Verlust, für den der Kassationshof nur unvollkommen entschädigt, und die Zersplitterung in so viele zweite Instanzen bedauerlich, da auf diese Art in gewissen Kreisen konstant falsche Entscheidungen gefällt werden können, für die es fast<ref xml:id="fn_5_2_61_s"/>
                     <note type="variant" n="s" target="#fn_5_2_61_s">Einfügung Lassers.</note> keine Abhilfe gibt. Andererseits legen die finanziellen Verhältnisse die Pflicht auf, dem Kostenpunkte eine vorzugsweise Berücksichtigung zu weihen, und nach der Darstellung des Barons Pratobevera würde die Verweisung aller Entscheidungen in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte die Kosten des Justizetats bedeutend erhöhen. Obgleich daher der Staatsminister im Prinzipe der Meinung des Barons Lichtenfels ist, müsse er doch dem Antrage des Barons Pratobevera beistimmen.</p>
                  <p>Die <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">des Krieges</rs>
                     </hi>, dann <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Graf Szécsen</rs>
                     </hi> enthielten sich einer Abstimmung in dieser Sache, der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Polizei</rs>
                     </hi>- und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> aber schlossen sich dem Minister Baron Pratobevera an, nachdem sein Antrag den Parteien eine schnellere und billigere Justizpflege, dem Staatsschatze aber Ersparung verspricht. Die Majorität erklärt sich somit für die Beibehaltung des § 14.</p>
                  <p>Der Zusatz „in der Regel“ beim § 13 (15 [schwarz]) wurde vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Leiter des Justizministeriums</rs>
                     </hi> angenommen.</p>
                  <p>Die bei der staatsrätlichen Vorberatung vom Minister Baron Pratobevera vorgeschlagene dilatorische Textierung des § 17 (19 [schwarz]): „Die Wirksamkeit <pb n="22" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s22.pdf"/>der Oberlandesgerichte in Strafsachen wird durch die Strafprozeßordnung geregelt“ wurde von keiner Seite beanständet<note type="footnote" n="23">Die ursprüngliche Fassung war detaillierter.</note>.</p>
                  <p>Nachdem die übrigen Paragraphe der Grundzüge<note type="footnote" n="24">Über den Obersten Gerichtshof und die Staatsanwaltschaft.</note> zu keiner Erinnerung einen Anlaß gaben, referierte <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsrat</rs>
                     </hi> Dr. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Quesar</rs>
                     </hi> über seine bei der Vorberatung laut Protokoll erhobenen Bedenken gegen die Form, in welcher der Leiter des Justizministeriums diese Grundzüge beim Reichsrate durchzubringen gedenkt. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> las aus seinem schriftlichen Votum die Gründe, aus welchen er glaubt, daß <ref xml:id="fn_5_2_61_t">es nicht ratsam erscheine, von dem Reichsrate bloß die Genehmigung der Grundzüge und einer Dotationspauschalsumme zu verlangen und dann demselben erst wieder die Detailausarbeitung zur Genehmigung vorzulegen</ref>
                     <note type="variant" n="t" target="#fn_5_2_61_t">Korrektur t–t Lichtenfels’ aus <quote>die einfache Genehmigung der Grundzüge und einer Dotationspauschalsumme noch keineswegs für sich allein genüge, um eine bleibende Grundlage für die Detailausarbeitung der Gesetze zu gewinnen</quote>.</note>. Der Reichsrat wäre nämlich in seinen späteren Sessionen nicht an den diesjährigen Beschluß gebunden, und der Minister könnte leicht auf diese Weise ein Jahr oder noch mehr Zeit verlieren, wenn er sich nicht schon jetzt auch die Ermächtigung zur Durchführung der Grundsätze erwirkt. Die übrigen Minister traten dieser Meinung bei, und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Baron Pratobevera</rs>
                     </hi> erklärte, die in Rede stehende Ermächtigung, <ref xml:id="fn_5_2_61_u">d. i. die Genehmigung des Gesetzes über die Grundzüge der Gerichtsverfassung</ref>
                     <note type="variant" n="u" target="#fn_5_2_61_u">Einfügung u–u Pratobeveras.</note>, vom Reichsrate begehren zu wollen<note type="footnote" n="25">Der endgültige Entwurf (zit. Anm. 11) enthält als letzten Paragraphen: <quote>Mit der Durchführung dieser Bestimmungen ist das Justizministerium im Einverständnisse mit den sonst dabei beteiligten Ministerien beauftragt</quote>.</note>.</p>
                  <p>Nachdem der Leiter des Justizministeriums den Entwurf seiner Einbegleitung dieser Grundsätze an den Reichsrat vorgelesen hatte, wurde vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister v. Lasser</rs>
                     </hi> — mit dem sich auch <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Baron Mecséry, Graf Szécsen</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Graf Rechberg</rs>
                     </hi> vereinigten — die Meinung ausgesprochen, es wäre besser, sich in der Einbegleitung ganz kurz zu fassen und der Minister hätte die eigentliche Motivierung entweder der Kommission des Abgeordnetenhauses oder dem Hause selbst vorzutragen<note type="footnote" n="26">Siehe dazu die Ausführungen Pratobeveras im Abgeordnetenhaus, <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Reichsrat, AH.</title> 1861/62, 326 (16. Sitzung/<date when="1861-06-22">22. 6. 1861</date>) und 408—414 (19/<date when="1861-07-02">2. 7. 1861</date>)</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Was das Einvernehmen mit den Landtagen über die Durchführung der Gerichtsverfassung betrifft, wogegen sich der Staatsrat bei der Vorberatung als verfassungswidrig und daher gefährlich erklärt hatte <ref xml:id="fn_5_2_61_v">und noch gegenwärtig so betrachtet</ref>
                     <note type="variant" n="v" target="#fn_5_2_61_v">Einfügung v–v Lichtenfels’.</note>, gedenkt <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Baron Pratobevera</rs>
                     </hi>, die Einführungskommissionen in den einzelnen Ländern anzuweisen, sich mit den Landesausschüssen ins Vernehmen zu setzen, was — wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> bemerkte — durch Beiziehung einiger Mitglieder zu den Verhandlungen geschehen kann.</p>
                  <p>Die Einführung der Schwurgerichte beabsichtigt <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Baron Pratobevera</rs>
                     </hi> als offene Frage zu behandeln, und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> bemerkte <pb n="23" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2-pdf.xml%23a5-b2_einzelseiten/a5-b2_s23.pdf"/>hiebei, daß dermal überhaupt nur von der Wiedereinführung der Schwurgerichte in den Ländern, wo sie im Jahre 1850 bereits bestanden, zu sprechen wäre, um vornweg Galizien und Dalmatien auszuschließen, welche noch kein Boden für die Jury sind. Ritter v. Lasser würde es ferner vermeiden, von einer Besoldungserhöhung bei dem Richterstande überhaupt zu sprechen, weil dies sofort Konsequenzen für die übrigen Dienstzweige nach sich zieht.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> fand es nötig, sich vor allem über den Geldpunkt näher aufzuklären, da das Budget durch die neue Gerichtsorganisation um eineinhalb Millionen jährlich erhöht werden soll, was mit dem proklamierten Ersparungssystem in grellem Widerspruche stehen würde<note type="footnote" n="27">Siehe die Berechnung im Referat des Staatsrates Quesar, <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 113/1861</bibl>; zur Kostenfrage siehe auch die <quote>Bemerkungen über den für die Rechtspflege erforderlichen Staatsaufwand</quote>, <bibl type="archival">AVA., JM., Präs. 487/1861</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> wirft die Frage auf, ob es denn nötig sei, daß der Staatsrat die Grundzüge des mündlichen Verfahrens begutachte, da sie ja kein Gesetzesvorschlag sind. Er glaube nein<note type="footnote" n="28">Neben der Gerichtsverfassung hatte das Justizministerium auch Grundzüge einer neuen Zivilprozeßordnung, wobei die Mündlichkeit des Verfahrens Prinzip war, ausgearbeitet und zur Information beigelegt; sie befinden sich bei <bibl type="archival">AVA., JM., Präs. 361/1861</bibl>.</note>. Nachdem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Freiherr v. Pratobevera</rs>
                     </hi> bestätigt hatte, daß diese Grundzüge nur zur Information beigegeben werden sollen, um ein Bild des ganzen Justizorganismus zu gewähren, vereinigte man sich mit der Meinung des Staatsratspräsidenten, und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister v. Lasser</rs>
                     </hi> schlug weiters vor, diese Grundzüge nicht gleich anfangs, sondern erst dann mitzuteilen, wenn sie etwa von der Kommission des Hauses begehrt werden<note type="footnote" n="29">Fortsetzung im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610614-P-0083.xml">MR. I v. <date when="1861-06-14"/>14. 6.1861</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, den <date when="1861-05-05">5. Mai 1861</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Laxenburg, <date when="1861-06-17">17. Juni 1861</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1861-06-18">18. Juni 1861</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>