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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="5">Abteilung V</title>
            <title level="s" type="sub">Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff</title>
            <title level="m" type="main" n="1">Band 1</title>
            <title level="m" type="sub">Februar 1861–<date when="1861-04-30">30. April 1861</date>
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            <title level="a" type="desc" n="058">Sitzung 58</title>
            <meeting>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a5-b1-z58.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Brettner-Messler">
                        <persName>
                           <forename>Horst</forename>
                           <surname>Brettner-Messler</surname>
                        </persName>
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                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 1 Februar 1861–30. April 1861</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1977">1977</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
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               <msIdentifier>
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                  <idno type="KZ">1434</idno>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 30. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Vay, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg 5. 5., Pratobevera 4. 5., Lichtenfels, FML. Schmerling; BdR. Erzherzog Rainer 9. 5.</item>
            </list>
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                  <note>BdE. <date when="1861-04-30">1861-04-30</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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               </item>
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                     <num n="5">V.</num>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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               <title type="num">Nr. 58</title>
               <title type="descr">Ministerrat, Wien, <date when="1861-04-30">30. April 1861</date>
               </title>
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                            </choice> Marherr; <choice>
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                            </choice> Erzherzog Rainer; <choice>
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                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
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                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Erzherzog Rainer 30. 4.), Rechberg, Mecséry, Schmerling, Vay, Lasser, Szécsen, Plener, Wickenburg 5, 5.. Pratobevera 4. 5., Lichtenfels, FML. Schmerling; <choice>
                                <abbr>BdR.</abbr>
                                <expan>Bestätigung des Rückempfangs</expan>
                            </choice> Erzherzog Rainer 9. 5.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ">838</idno>
                  <idno type="KZ">1434</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll des zu Wien am <date when="1861-04-30">30. April 1861</date> abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_1_58_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Gesetzentwurf über Lehensallodialisierung</head>
                  <p>Gegenstand der Beratung war der vom Staatsrate vergutachtete Entwurf eines Ah. Patentes über die Auflösung des Lehensbandes, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme Ungerns, Kroatiens und Slawoniens, Siebenbürgens, Galiziens und der Militärgrenze<note type="footnote" n="1">Dieser Gesetzentwurf war dem Staatsrat am <date when="1861-04-24">24. 4. 1861</date> zur Begutachtung präsentiert worden; siehe <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 107/1861</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Hierüber wurden folgende Bemerkungen und Anträge gemacht:</p>
                  <p>In formali zum Eingang wurde die Frage angeregt, ob die vom Staatsrate gestrichene Motivierung, dann ob die „Vernehmung des Staatsrates“ darin beizubehalten seien. An und für sich hielt <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> die Motivierung des Gesetzes für angemessen, weil die Auflösung des Lehensbandes imperativ ausgesprochen wird, also die öffentliche Rücksicht ausgesprochen werden soll, welche die Regierung zu dieser Maßregel bestimmt hat. Insofern jedoch der Entwurf nach erlangter Ah. Genehmigung dem Reichsrate zur verfassungsmäßigen Mitwirkung vorgelegt werden muß, bedarf es zu diesem Zwecke weder der Aufführung der Motivierung, die — wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> bemerkte — von dem betreffenden Minister ohnehin in mündlichem Vortrage gegeben werden wird, noch der Erwähnung der Anhörung des Staatsrates. Als eines Internums der Regierung, daß aber, wenn die reichsrätliche Verhandlung wird geschlossen sein, über die Form der Ausfertigung des Patentes pro publico eine nochmalige Beratung eintreten könne. Darin, daß die Vorlage an den Reichsrat ohne alle Eingangsformel zu gelangen habe, waren alle Stimmen einig. Ob bei der Publikation des Patentes die Motivierung und die Anhörung des Staatsrates zu erwähnen seien, darüber äußerten der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> unter Beitritt der Majorität die Ansicht, daß weder das eine noch das andere nötig sei, weil die Motivierung beim Reichsrate durch die Verhandlung und dem Publikum durch die Sitzungsprotokolle bekannt wird, die Anhörung des Staatsrates aber als Internum kein allgemeines Interesse berührt.</p>
                  <p>Auf die Frage <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Sr. k. k. Hoheit</rs>
                     </hi>, ob der Entwurf beim Herren- oder beim Abgeordnetenhause eingebracht werden soll, erklärte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi>, daß dieselbe nach erfolgter Ah. Genehmigung besprochen werden dürfte, <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">obwohl Minister</rs>
                     </hi>
                     <pb n="313" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1-pdf.xml%23a5-b1_einzelseiten/a5-b1_s313.pdf"/>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">v. Lasser</rs>
                     </hi> keinen Anstand gehabt hätte, sich itzt schon für die Einbringung beim Herrenhause zu erklären, weil das Gesetz vornehmlich das Interesse des Adels berührt und weil damit diesem Hause gleich für den Anfang der Session Arbeit verschafft werden würde<note type="footnote" n="2">Am <date when="1861-05-04">4. 5. 1861</date> legte Lasser mit seinem Vortrag dem Kaiser den Gesetzentwurf vor; mit Ah. E. v. <date when="1861-05-07">7. 5. 1861</date> verfügte der Kaiser, daß der Entwurf <quote>als Regierungsvorlage vor den Reichsrat gebracht werde</quote>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1430/1861</bibl>; der Gesetzentwurf wurde dem Abgeordnetenhaus in der 5. Sitzung am <date when="1861-05-11">11. 5. 1861</date> übergeben, siehe <bibl type="secondary">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/spa.htm">Prot. Reichsrat, Abgeordnetenhaus 1861/62</ref>
                           </title>, 49 f.</bibl>; weitere Behandlung des Gesetzentwurfes <quote>ebd., 117—121 (7. Sitzung, <date when="1861-05-15">15. 5. 1861</date>); 483—499 (23. Sitzung, <date when="1861-07-13">13. 7. 1861</date>); 504—528 (24. Sitzung, <date when="1861-07-16">16. 7. 1861</date>); 530—557 (25. Sitzung, <date when="1861-07-18">18. 7. 1861</date>); 560—585 (26. Sitzung, <date when="1861-07-19">19. 7. 1861</date>); 588—606 (27. Sitzung, <date when="1861-07-22">22. 7. 1861</date>); 614—635 (29. Sitzung, <date when="1861-07-25">25. 7. 1861</date>); 637—662 (30. Sitzung, <date when="1861-07-26">26. 7. 1861</date>); 668—685 (31. Sitzung, <date when="1861-07-27">27. 7. 1861</date>); 690—710 (32. Sitzung, <date when="1861-07-30">30. 7. 1861</date>); 714—733 (33. Sitzung, <date when="1861-07-31">31. 7. 1861</date>); 2578 f. (112. Sitzung, <date when="1862-05-02">2. 5. 1862</date>); 4021—4038 (163. Sitzung, <date when="1862-09-30">30. 9. 1862</date>); 4040—1043 (164. Sitzung, <date when="1862-10-02">2. 10. 1862</date>); 4241 (173. Sitzung, <date when="1862-10-27">27. 10. 1862</date>)</quote>; <bibl type="secondary">ebd., <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/sph.htm">Herrenhaus</ref>
                           </title> 1861/62, 148—154 (18. Sitzung, <date when="1861-08-06">6. 8. 1861</date>
                        </bibl>); <quote>225—257 (25. Sitzung, <date when="1861-09-27">27. 9. 1861</date>); 259—294 (26. Sitzung, <date when="1861-09-28">28. 9. 1861</date>); 587—610 (46. Sitzung, <date when="1862-03-19">19. 3. 1862</date>); 611—623 (47. Sitzung, <date when="1862-03-21">21. 3. 1862</date>); 627—641 (49. Sitzung, <date when="1862-03-24">24. 3. 1862</date>); 651—670 (51. Sitzung, <date when="1862-04-09">9. 4. 1862</date>); 673—676 (52. Sitzung, <date when="1862-04-10">10. 4. 1862</date>); 1124 (81. Sitzung, <date when="1862-10-20">20. 10. 1862</date>); 1155—1163 (82. Sitzung, <date when="1862-10-22">22. 10. 1862</date>); 1165 f. (83. Sitzung, <date when="1862-10-23">23. 10. 1862</date>)</quote>; Gesetzentwürfe und Ausschußberichte <bibl type="secondary">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/spa.htm">Parlamentsarchiv, Abgeordnetenhaus</ref>
                           </title>, Materie 19 (I.—IV. Session), Fach 1343</bibl>, Betreff: <quote>Lehen, Kolonat</quote> etc.; <bibl type="secondary">ebd., <author>Herrenhaus</author>, Materie 19 (I. Session), Fach 772</bibl>, Betreff: <quote>Auflösung des Lehensbandes</quote>; siehe auch <bibl type="archival">HHSTA., JStr. 107/1861</bibl>; dieser Gegenstand wurde auch im <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-04-0-18621031-P-0276.xml#top_5_4_276_5">MR. v. <date when="1862-10-31">31. 10. 1862</date>/V</ref> besprochen; das Gesetz v. <date when="1862-12-17">17. 12. 1862</date> über die teilweise Aufhebung des Lehensbandes <bibl type="archival">RGBL. Nr. 103/1862</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Im meritorischen Teile des Entwurfs, der der Hauptsache nach einstimmig angenommen wurde, wurden zu § 4 dem vom Staatsrate beantragten Zusatze in betreff der Allodialisierung durch freies Übereinkommen die Worte „auch noch früher“ über Antrag des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers v. Lasser</rs>
                     </hi> eingeschaltet, damit kein Zweifel darüber bestehe, als ob die Allodialisierung durch ein derlei Übereinkommen auf einen späteren als den gesetzlichen Termin verschoben werden könnte.</p>
                  <p>§ 16. Minister Ritter v. Lasser bemerkte: Bei Objekten, deren Leheneigenschaft in den öffentlichen Büchern ausgezeichnet ist, sei zu unterscheiden, ob die Leheneigenschaft im Hauptbuche „in der Besitzrubrik“ schon oder im Lastenbuche angemerkt ist. Im ersten Falle sei es allerdings gerecht, der Freimachungsgebühr die Priorität vor allen verbuchten Schulden einzuräumen, weil sie an die Stelle der allen Gläubigern ersichtlichen Verhaftung des Gutes für das Lehensband tritt. Nicht so im zweiten. In diesem könnte sie nur denjenigen Platz einnehmen, den das Lehensband selbst nach den Schulden behauptet, welche im Schuldenbuche etwa vor dem Lehensbande eingetragen sind. Hiernach wurde beschlossen, den zweiten Absatz dieses Paragraphes also zu ändern: „Bei jenen Objekten, deren lehenbare Eigenschaft in den öffentlichen Büchern ausgezeichnet ist, genießt die Freimachungs­gebühr, wenn die lehenbare Eigenschaft des Gutes schon in der Rubrik ersichtlich gemacht ist, das gesetzliche Pfandrecht vor allen Gläubigern, wenn aber das Lehensband im Lastenstande erscheint, ist dieselbe aufgrund des Freimachungserkenntnisses in der Priorität des Lehensbandes anzumerken.“</p>
                  <p>§ 19. In betreff der Zusammensetzung der Allodialisierungskommission unter dem Vorsitze des Landeschefs ergab sich schon im Staatsrate eine Differenz zwischen dessen Majorität und dem Präsidenten, welcher das Interesse des Lehensherrn <pb n="314" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1-pdf.xml%23a5-b1_einzelseiten/a5-b1_s314.pdf"/>(nebst dem Landeschef) durch zwei Mitglieder der Landesstelle vertreten<ref xml:id="fn_5_1_58_a"/>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_5_1_58_a">Korrektur Marherrs aus <quote>genügend vertreten glaubte</quote>.</note> und mit Wegfall des Finanzrates nur noch zwei Justizräte der Kommission beigegeben wissen wollte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Staatsratspräsident</rs>
                     </hi> hielt diesen seinen Antrag auch heute fest, weil er überzeugt ist, daß eine Kommission, wo der Fiskus durch einen Finanzrat mit entscheidender Stimme, die Gegenpartei aber nicht vertreten wird, vom Publikum als Partei und Richter in einer Person angesehen und ihren Entscheidungen, sie mögen wie immer ausfallen, der Charakter der Unbefangenheit abgesprochen werden würde. Nur die Beiziehung der zwei ganz unbefangenen Justizräte vermöchte der Partei einige Beruhigung darüber [zu] gewähren, daß auch ihre Rechte gehörig berücksichtigt werden. Ohnehin bliebe auch nach seinem Antrage ein Übergewicht zugunsten des Lehensherrn mit drei Stimmen (Landeschef und zwei Räte der Landesstelle) gegen die zwei Justizräte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> bemerkte: Die Aufgabe der Kommission sei, die Rechte der Parteien nach dem Gesetze auseinanderzusetzen. Hierzu gebe das Votum der Justizräte die Grundlage. Da aber auch finanzielle Interessen und politische Rücksichten hier eintreten, so erfordern auch diese ihre Vertreter. Er würde daher die Kommission unter dem Vorsitze des Landeschefs aus zwei Justizräten, einem Statthalterei- und einem Finanzrat zusammensetzen. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> bemerkte: Die politische Landesstelle als Lehenshof sei die eigentliche Lehensbehörde, der bei voller Kenntnis der Lehensverhältnisse die Wahrung aller Lehensinteressen obliegt. Ist das Lehensobjekt selbst sicher und kein Gegenstand des Streites, der allerdings nur im Rechtswege ausgetragen werden könnte, dann handelt es sich auch bei dieser Kommission nicht um eine Rechtsentscheidung, sondern einfach um die Ermittlung der Kategorie, in welche das betreffende Lehen gehört, um darnach die Allodialisierungstaxe zu bemessen. Hierzu bedarf es keines richterlichen Erkenntnisses, und insofern wäre die Beiziehung von Justizräten eher entbehrlich als die des Finanzrates, welcher eben wegen der Gebührenausmaße eine entscheidende Stimme bei der Kommission zu beanspruchen hat. Er würde daher die Kommission unter dem Vorsitze des Landeschefs, aus einem Rat<ref xml:id="fn_5_1_58_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_5_1_58_b">Korrektur Marherrs (?) aus <quote>zwei Räten</quote>.</note> der Landesstelle, zwei<ref xml:id="fn_5_1_58_c"/>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_5_1_58_c">Korrektur Marherrs (?) aus <quote>einem</quote>.</note> Justiz[räten] und einem Finanzrate zusammensetzen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> hätte die Bestellung der Kommission selbst aus Statthaltereiräten allein für genügend gehalten, weil die politische Landesstelle die eigentliche Lehensbehörde ist und ihre Räte ebensogut wie jene anderer Behörden die Verpflichtung haben, die bestehenden Gesetze zu handhaben. Nachdem jedoch die Beiziehung eines Justizrates an sich keinem Bedenken unterliegt und nachdem der Finanzminister ein besonderes Gewicht auf die Mitwirkung eines Finanzrates legte, weil, wo es sich um Gebühren handelt, das spezielle finanzielle Interesse um so mehr besonders vertreten werden muß, je weniger leider die übrigen Behörden dasselbe zu wahren geneigt sind, erklärte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi>, sich dem Antrage des Ministers v. Lasser anschließen zu wollen, welchem sofort auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister, Freiherr v. Pratobevera</rs>
                     </hi> und  <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Ritter v. Schmerling</rs>
                     </hi> beitraten. <pb n="315" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1-pdf.xml%23a5-b1_einzelseiten/a5-b1_s315.pdf"/>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi>, der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi> und <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Szécsen</rs>
                     </hi> hielten sich nicht für kompetent, hierüber eine Meinung abzugeben.</p>
                  <p>Im dritten Absatze des § 19, wo es sich um After- oder Privatlehensherren handelt, wurde die Beiziehung dieser oder ihrer Bevollmächtigten statt eines der Justizräte beschlossen und der diesfällige Beisatz in den Entwurf aufgenommen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> hätte übrigens auch bei den lf. Lehen gewünscht, daß zur Kommission ein Vertreter des Vasallen pro informatione zugezogen werden möchte.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_1_58_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Art der Einbringung der Regierungsvorlagen in den beiden Häusern des Reichsrates</head>
                  <p>Nachdem in der Thronrede die Gegenstände bezeichnet sind, welche dem Reichsrate werden vorgelegt werden, hielt der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> dafür, daß auch vom Ministerium ehestens hierwegen im Reichsrate Erwähnung geschehe, damit Interpellationen hierwegen vorgebeugt werde. Auch stellte er die Anfrage, ob die diesfällige Verkündigung von einem Minister in beiden Häusern oder in jedem von einem anderen Minister, <ref xml:id="fn_5_1_58_d">und zwar dem betreffenden Fachminister</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_5_1_58_d">Einfügung d–d Marherrs.</note>, vorgebracht werden soll. Die Solidarität des Ministeriums würde am besten konstatiert, wenn die Vorlagen von einem und demselben Minister angekündigt würden.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> erklärte sich hiermit vollkommen einverstanden, auch bereit, diese Aufgabe zu übernehmen<note type="footnote" n="3">Diese Erklärung wurde von Schmerling in der 5. Sitzung des Abgeordnetenhauses bzw. in der 4. Sitzung des Herrenhauses (beide am <date when="1861-05-11">11. 5. 1861</date>) abgegeben, <bibl type="secondary">
                           <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/spa.htm">Prot. Reichsrat, Abgeordnetenhaus 1861/62</ref>
                           </title>, 49 f.</bibl>; <bibl type="secondary">ebd., <title>
                              <ref type="external" target="http://alex.onb.ac.at/sph.htm">Herrenhaus 1861/62</ref>
                           </title>, 22</bibl>.</note>, da die Gegenstände, welche demnächst zur Verhandlung kommen müssen: Rechnungsabschluß pro 1860, Budget, Gemeindegesetz, Preßgesetz, Finanzmaßregeln zur Deckung des Defizits und Regelung des Verhältnisses der Bank zum Staate, Lehensallodialisierung, gemischte Ehen etc., ohnehin bekannt sind und es nur darauf ankommen wird, daß der betreffende Fachminister ihn durch eine kurze schriftliche Mitteilung über die zur Vorlage vorbereiteten Entwürfe in den Stand setze, dieselben in der Ankündigung gehörig zu präzisieren. Ein Bedenken des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers Freiherrn v. Pratobevera</rs>
                     </hi> wegen der Schwierigkeit, Gesetzesentwürfe besonders im Justizwesen vorläufig anzukündigen, wo es noch ungewiß ist, wann dieselben werden ausgearbeitet sein können, glaubte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> durch die Bemerkung beheben zu können, daß man etwaige Interpellationen hierwegen mit dilatorischen Äußerungen oder mit der Aufforderung an das Haus, selbst einen Entwurf einzubringen, zum Schweigen bringen könne. Ein anderes Bedenken des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsministers</rs>
                     </hi>, daß die von der Einbringung der Gesetze bis zu deren Bearbeitung in den Reichsratskomitees verlaufende längere Zeit zu Interpellationen werde mißbraucht werden, behob der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> durch die Hindeutung auf die [in] solchen Fällen zulässige Vertagung des betreffenden Hauses. Eine Frage des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiministers</rs>
                     </hi>, ob der Reichsrat in seiner dermaligen Zusammensetzung als allgemeiner oder als engerer anzusehen sei, glaubte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Szécsen&gt;</rs>
                     </hi>
                     <pb n="316" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1-pdf.xml%23a5-b1_einzelseiten/a5-b1_s316.pdf"/>dahin beantworten zu sollen, daß der Reichsrat prinzipiell als gesamter anzusehen sei, weil er nicht als engerer berufen und die Einleitungen zur Berufung der noch nicht vertretenen Länder getroffen, bezüglich Siebenbürgens wenigstens im Zuge sind<note type="footnote" n="4">Zur Teilnahme Siebenbürgens am Reichsrat siehe MRProt. v. <date when="1861-04-11">11. 4. 1861</date>, Anm. 4; die Frage der Beschickung des Reichsrates durch Siebenbürgen auch erörtert in <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610224-P-0015.xml">MR. I v. <date when="1861-02-24"/>24. 2.1861</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610226-P-0017.xml#top_5_1_17_1">MR. v. <date when="1861-02-26">26. 2. 1861</date>/I</ref>, <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610411-P-0046.xml#top_5_1_46_2">MR. v. <date when="1861-04-11">11. 4. 1861</date>/II</ref> und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-01-0-18610413-P-0047.xml#top_5_1_47_2">MR. I v. <date when="1861-04-13">13. 4. 1861</date>/II</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_1_58_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Monument für die 1848er Märzgefallenen</head>
                  <p>Über eine Anfrage des Wiener Gemeinderates, ob dem Ansuchen Muchs, den Märzgefallenen auf dem Schmelzer Friedhofe ein Monument (elf Fuß<note type="footnote" n="5">1 Wiener Fuß = 0,316081 m.</note> hoher Obelisk mit der Inschrift „Friede ihrer Asche. <date when="1848-03-13">13. März 1848</date>“) aus den zu diesem Behute schon vorlängst gesammelten Geldern setzen zu dürfen, willfahrt werden könne<note type="footnote" n="6">Siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <title>Prot. Gemeinderat Wien 1861</title>, 14 (4. Sitzung, <date when="1861-04-30">30. 4. 1861</date>)</bibl>, sowie das Schreiben des Leiters der niederösterreichischen Statthalterei, Freiherr v. Halbhuber, v. <date when="1861-04-27">27. 4. 1861</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 2040/1861</bibl>.</note>, gedenkt der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Polizeiminister</rs>
                     </hi> zu erwidern, daß die einfache christliche Bezeichnung der Grabesstellen der einzelnen keinem Anstande unterliege. Die Errichtung eines Monumentes zur Verherrlichung eines Tages aber, der diese nicht verdient, finde nicht statt. Sie würde — wie auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Äußern</rs>
                     </hi> bemerkte — nur zu Demonstrationen benützt werden. Der Ministerrat war daher mit dem Antrage des Polizeiministers einverstanden, obwohl der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß der Sache ein für allemal ein Ende gemacht wäre, wenn das Monument mit der gedachten einfachen Aufschrift bewilligt würde. Demonstrationen können und werden auch bei Errichtung einzelner Steine oder Kreuze stattfinden, wie sie bei dem bloßen Grabhügel stattgefunden haben<note type="footnote" n="7">Am <date when="1861-05-02">2. 5. 1861</date> erging an Halbhuber ein Schreiben des Polizeiministeriums, mit welchem diesem mitgeteilt wurde, <quote>daß, wenn es sich um die einfache religiöse Bezeichnung eines einzelnen bestimmten Grabes handeln würde, die Regierungsbehörde keinen Anlaß fände, einen hindernden Einfluß zu nehmen, daß jedoch, nachdem in dem vorliegenden Falle die Erinnerung an eine jedenfalls beklagenswerte Katastrophe durch eine monumentale Ausführung verewigt werden will, die Regierung die Genehmigung verweigern müsse, ebd</quote>. (das gesamte Material des Informationsbüros über die Errichtung des Monuments ist unter <quote>GZ. 2040/1861</quote> gesammelt); siehe auch <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 1527/1861. Präs. 1611 ex 1861</bibl> und Präs. 2027/1861, alles Faszikulatur 45/1; <bibl type="archival">AVA., Oberste Polizeibehörde, Präs. II, Nr. 825 ex 1861 und Präs. II, Nr. 862/1861</bibl>; Fortsetzung der Beratung dieses Gegenstandes in MR. v. 24., 25. und <date when="1861-06-26">26. 6. 1861</date>/II und <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610920-P-0125.xml#top_5_2_125_1">MR. v. <date when="1861-09-20">20. 9. 1861</date>/I</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_1_58_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Direkte Wahl in Istrien zum Reichsrat</head>
                  <p>Nachdem der Istrianer Landtag wegen Weigerung, zum Reichsrat zu wählen, aufgelöst und eine abermalige Berufung nach Versicherung des Statthalters kein anderes Resultat haben wird, gedenkt der Staatsminister, zur Vornahme der direkten Wahlen im Sinne des § 7, 3. Absatz, des Grundgesetzes über die Reichsvertretung sich die Ah. Ermächtigung mit der Modifikation zu erbitten, daß in allen Wahlgruppen durch Wahlmänner gewählt werde und daß von der Bestimmung eines Wahlortes abgegangen und die Wahl am Sitze des Bezirksamtes vorgenommen werde, womit der Ministerrat einverstanden war, <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> mit dem Zusatze, daß zur Vereinfachung der Wahlhandlung angeordnet werde, sogleich die engere Wahl vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit nicht vorhanden ist.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_5_1_58_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Schulräte und Studienkommission in Ungarn</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi> referierte seinen Vortrag in betreff der Aufhebung der kollegialen Beratung der Schulräte bei der ungrischen Statthalterei und deren dereinstige Verwendung als Direktoren im Lande, dann wegen Aktivierung der aus Statthaltereiräten und Fachmännern der Wissenschaft zusammenzusetzenden Studienkommission<note type="footnote" n="8">Vortrag Vays v. <date when="1861-03-14">14. 3. 1861</date>
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1368/1861</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Hierüber bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Staatsminister</rs>
                     </hi>: Die Schulräte seien infolge der Aufhebung der fünf Statthaltereiabteilungen und Vereinigung derselben in eine Statthalterei faktisch in Ofen zusammengekommen. Er glaube jedoch nicht, daß dieselben kollegiale Beratungen im eigentlichen Sinne gepflogen haben. Nachdem es übrigens nur im Interesse des Unterrichts liegt, ihre Wirksamkeit durch Verteilung in einzelne Distrikte über das ganze Land zu verbreiten, so habe er gegen den diesfälligen Antrag in thesi nichts einzuwenden, indem die weiteren Anträge über die Bestimmung ihrer Anzahl und Verteilung auf die einzelnen Sitze vom ungrischen Hofkanzler später werden eingebracht werden. Was dagegen die Bestellung der Studienkommission aus Statthaltereiräten und Fachmännern (Professoren, Akademikern etc.) betrifft, so sei dieselbe in dieser Zusammensetzung ein eigentlicher Studienrat für administrative und didaktische Aufgaben für das Königreich Ungern allein und darum im Widerspruche mit der Ah. Bestimmung vom <date when="1860-10-20">20. Oktober 1860</date>, welche unter Aufhebung des Unterrichtsministeriums die Aufstellung eines Studienrates für die Gesamtmonarchie angeordnet hat<note type="footnote" n="9">Siehe das Ah. Handschreiben an Rechberg v. <date when="1860-10-20">20. 10. 1860</date>, <bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 58</bibl>.</note>, dessen Wirksamkeit in didaktischen Fragen sich auf alle Unterrichtsanstalten des Reiches zu erstrecken haben soll. Bevor daher dieser allgemeine Unterrichtsrat nicht in Wirksamkeit getreten ist, wäre mit der Bestellung der Studienkommission bei der ungrischen Statthalterei, wenigstens soweit es die Beiziehung von Professoren und Akademikern aus dem Lande betrifft, innezuhalten. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Graf Szécsen</rs>
                     </hi> will zwar nicht gelten lassen, daß der durch die Bestimmung vom <date when="1860-10-20">20. Oktober 1860</date> angeordnete Studienrat mehr als ein beratender Körper zur Erhaltung einer möglichen Einheit der Wissenschaft sein könne und solle. Diese werde sich aber mit dem Charakter einer Uniformität nicht überall durchführen lassen. Denn die Erfahrung habe gezeigt, daß der diesfällige Versuch in Ungern, wo man deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte als obligates Lehrfach einführte, die größte Mißstimmung im Lande hervorgerufen und die Veranlassung zur Auflösung des Unterrichtsministeriums gegeben hat. Noch weniger könne der Unterrichtsrat bestimmt sein, rein administrative Verfügungen giltig für alle Länder zu erlassen. Da nun die ungrischen Schulangelegenheiten vor 1848 immer von der Studienkommission der Statthalterei geleitet worden sind und die Reaktivierung derselben von Sr. Majestät grundsätzlich bereits genehmigt ist, so glaube Graf Szécsen, auf deren sofortige Einsetzung für die administrativen Geschäfte, und zwar vorderhand ohne Beiziehung von Fachmännern für die didaktischen Aufgaben, antragen zu sollen, bis nach Aktivierung des allgemeinen Unterrichtsrates eine Verständigung bezüglich jener Aufgaben für Ungern erzielt sein wird. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">ungrische Hofkanzler</rs>
                     </hi> erklärte sich hiermit unter der Bedingung einverstanden, <pb n="318" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b1-pdf.xml%23a5-b1_einzelseiten/a5-b1_s318.pdf"/>daß der ungrischen Studienkommission in der administrativen Geschäftsführung kein Hindernis in den Weg gelegt werde.</p>
                  <p>Nachdem es sich hier — wie <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister Ritter v. Lasser</rs>
                     </hi> bemerkte — vorderhand eigentlich nur um Maßregeln handelt, welche im Wirkungskreise der ungrischen Hofkanzlei gelegen sein dürften, nämlich um Abschaffung der kollegialen Beratungen der Schulräte, dann um die Zusammensetzung der Studienkommission aus mehreren Statthaltereiräten zur Leitung der administrativen Unterrichtsangelegenheiten in Ungern, weitere organische Anträge in beiden Beziehungen aber einer späteren Zeit vorbehalten bleiben, so wurde gegen die sogestalteten Anträge keine weitere Einwendung erhoben<note type="footnote" n="10">Auf den unter Anm. 8 zit. Vortrag Vays wurde am <date when="1861-05-07">7. 5. 1861</date> folgende Ah. E. erlassen: <quote>Ich genehmige die Einsetzung der Studienkommission bei der königlich ungarischen Statthalterei aus dem Ratsgremium derselben übrigens in der früher bestandenen Weise wie auch die Aufhebung der dermaligen Schulräte und die Wiedererrichtung der Oberschulendirektoren. Es sind Mir demgemäß die weiteren Anträge sowohl in betreff der bezüglichen Besetzungen als auch hinsichtlich der ferneren Behandlung der dermaligen Schulräte mit möglichster Beschleunigung vorzulegen. Den übrigen Inhalt des Vortrags nehme Ich zur Kenntnis</quote>; siehe auch <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610924-P-0127.xml#top_5_2_127_4">MR. II v. <date when="1861-09-24">24. 9. 1861</date>/IV</ref>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1861-04-30">30. April 1861</date>. Erzherzog Rainer.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den <date when="1861-05-08">8. Mai 1861</date>.</seg>
                  <seg type="other">Empfangen <date when="1861-05-09">9. Mai 1861</date>. Erzherzog Rainer.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>