Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 1Februar 1861–30. April 1861Sitzung 38WienHorstBrettner-MesslerProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
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Nr. 38Ministerrat, Wien, 27. März 1861
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Erzherzog Rainer;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Erzherzog Rainer 27. 3.), Rechberg, Mecséry, Vay, Schmerling, Lasser, Szécsen, Plener 29. 3., Wickenburg, Pratobevera, Lichtenfels 29. 3., Kemény 30. 3., FML. Schmerling 29. 3.;
BdR.
Bestätigung des Rückempfangs Erzherzog Rainer 2. 4.
8121013
Protokoll des zu Wien am 27. März 1861 abgehaltenen Ministerrates unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Blockadezustand an der dalmatinischen Küste
Der Minister des Äußern teilte mit, daß die ottomanische Regierung die albanesische Küste in Blockadezustand versetzt habe und daß sich unsererseits eine ähnliche Maßregel als notwendig darstelle, um das Eindringen von Freischärlern und Kriegsmaterial längs der dalmatinischen Küste zu verhindernAm 25. 3. 1861 hatte Prokesch aus Konstantinopel telegrafiert, daß die Türkei die albanische Küste in Blockadezustand versetzen werde, HHSTA., PA. XII 73; am 29. 3. 1861 berichtete er über den Erlaß v. 27. 3. 1861, mit dem die Türkei die Blockade ab 13. 4. 1861 in Kraft setzte, HHSTA., Administrative Registratur, F 44, Karton 2 (Schlagwort Blockade); siehe auch Wiener Zeitung v. 9. 4. 1861 (M.).. Am sichersten kann dies geschehen, wenn den k. k. Kriegsschiffen das Visitationsrecht eingeräumt wird. Letzteres kann aber nur gehandhabt werden, wenn die Versetzung dieses Gebietsteiles in den Blockadezustand öffentlich erklärt wird, damit sich auch fremde Schiffe der Visitation unterwerfen.
Es wurde zwar vom Minister Freiherrn v. Pratobevera und vom Staatsratspräsidenten bemerkt, daß, nachdem die Blockade nach öffentlichem Rechte nur über fremdes, nicht aber über eigenes Gebiet verhängt werden kann, die angetragene Maßregel sich eigentlich nur als eine verstärkte Küstenbewachung darstelle, von der übrigens die Minister für Handel und Finanzen eine nachteilige Rückwirkung auf den eben erst wiederauflebenden Handelsverkehr besorgten und welche — wie der Polizeiminister hinzusetzte — rücksichtlich der Freischärler, wenn sie als Reisende mit ordentlichen Pässen erscheinen, kaum von Erfolg sein dürfte.
Im Prinzipe waren jedoch weder diese noch die übrigen Stimmführer gegen den Antrag, über dessen Ausführungsmodalitäten der Minister des Äußern sich mit den Ministern, die es betrifft, in das weitere Einvernehmen setzen wirdDas in der Administrativen Registratur vorhandene Aktenmaterial enthält keinen Hinweis auf die tatsächliche Verhängung der Blockade der dalmatinischen Küste..
Wiederherstellung einer selbständigen politischen Landesstelle in jenen Kronländern, welche früher eine solche gehabt haben und denen eine eigene Landesvertretung zugestanden ist
Nachdem die Eröffnung der Provinziallandtage bevorsteht, so erscheint es dringend nötig, den bezüglich der Bukowina bereits in Anwendung gebrachten GrundsatzSiehe MR. v. 5. 3. 1861/III, besonders den ebd. unter Anm. 3 zit. Vortrag Schmerlings KZ. 710/1861., diejenigen Kronländer, welche früher eigene Landesregierungen gehabt haben und denen eine eigene Landesvertretung zugestanden ist, wieder mit einer selbständigen, den Zentralstellen unmittelbar untergeordneten politischen Landesstelle zu versehen, auch bezüglich der Kronländer Salzburg, Schlesien, Kärnten und Krain durchzuführen. Der Staatsminister gedenkt daher, von Sr. Majestät die Ah. Genehmigung dieses Grundsatzes für die obgedachten vier Länder zu erbitten und in den beiden ersteren die Belassung ihrer Kreishauptleute als einstweilige Landeschefs zu beantragen, für Kärnten den Hofrat Schluga, für Krain den Hofrat Ullepitsch als Landeschefs vorzuschlagen, indem die dermal an der Spitze der politischen Verwaltung stehenden Personen in diesen beiden Ländern über ihre Eignung für den Posten keine Beruhigung gewährenIn zwei Vorträgen v. 26. 3. 1861 hatte Schmerling um die Aktivierung selbständiger Landesbehörden in Kärnten, Krain, Salzburg und Schlesien sowie um die Ernennung von Franz Freiherr v. Schluga zum Landeschef in Kärnten sowie jene von Karl Edler v. Ullepitsch zum Landeschef in Krain ersucht; Ernst Graf Gourey-Droitaumont und Richard Graf Belcredi sollten von ihren Posten als Landeshauptmänner von Salzburg bzw. Schlesien enthoben und interimistisch zu Landeschefs in diesen Kronländern ernannt werden; mit den Ah. Handschreiben v. 29. 3. 1861 kam der Kaiser diesen Anträgen nach, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 957/1861 und KZ. 958/1861; Bekanntmachung dieser Entscheidungen Wiener Zeitung v. 31. 3. 1861 (M.); siehe auch den Erlaß Schmerlings v. 29. 3. 1861 wegen Errichtung von selbständigen Landesbehörden in Kärnten, Krain, Salzburg und Schlesien, AVA., IM., Präs. 1894/1861, Faszikulatur 3 in genere.. Gegen diese Anträge wurde nichts eingewendet.
Vertretung des Erzbischofs von Salzburg durch einen Abgeordneten auf einem der Landtage in Salzburg oder Innsbruck
Der Erzbischof von Salzburg, welcher auf zwei Landtagen, in Salzburg und Innsbruck, kraft seiner kirchlichen Würde Sitz und Stimme haben wirdSiehe § 3 a der Landesordnung von Salzburg und Tirol, RGBL. Nr. 20/1861, Beilage IIc und d (Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 77 und Nr. 79)., hat gebeten, sich auf einem derselben durch einen Abgeordneten vertreten lassen zu dürfen. Indem es bei gleichzeitiger Abhaltung der Landtage physisch unmöglich ist, auf beiden zu erscheinen, so nähme der Staatsminister keinen Anstand zu beantragen, daß dieser Kirchenfürst sich auf einem derselben durch einen seiner Kapitulare vertreten lasse. Eine Konsequenz für die in mehreren Ländern Begüterten würde daraus nicht abgeleitet werden können, weil diese nicht kraft ihrer persönlichen Eigenschaft, sondern durch Wahl in den Landtag kommen, wo ihnen, wenn sie in mehreren Ländern gewählt werden, die Option vorbehalten bleibtMit Ah. E. v. 1. 4. 1861 auf den Vortrag Schmerlings v. 28. 3. 1861 genehmigte der Kaiser die Vertretung des Erzbischofs von Salzburg durch einen Substituten auf einem der beiden Landtage, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 987/1861.. Hiergegen wurde nichts erinnert.
Wahl des in Graz konfinierten de Pretis in den Tiroler Landtag
Aus diesem Anlasse brachten Se. k. k. Hoheit die Frage zur Sprache, wie es in Ansehung des in Graz konfinierten de Pretis, welcher in den Tiroler Landtag gewählt worden, zu halten sei, worüber der Staatsminister die Aufklärung gab, daß er im Einvernehmen mit dem Polizeiminister die Verfügung getroffen habe, daß de Pretis dem Rufe zum Landtage folgen könne, nach dessen Schluß aber wieder in seinen Internierungsort zurückzukehren haben werde.
Minister Graf Szécsen bemerkte: Eine Annullierung der Wahl wäre nur aus gesetzlichen Gründen möglich, die polizeiliche Maßregel der Konfinierung könne nun zwar als ein gesetzlicher Grund dafür nicht angesehen werden, andererseits aber werde sie durch die Wahl zum Landtage nicht aufgehoben. Es wäre also am besten, die Wahl zu ignorieren, bis etwa de Pretis selbst sich zur Abreise nach Innsbruck meldet, eine Ansicht, die auch der ungrische Hofkanzler teilte, indem er es nicht für rätlich hielte, Personen und Angelegenheiten dieser Art durch eigene Verhandlungen eine besondere Wichtigkeit zu gebenTrotz der Einwände Szécsens und Vays wurde Johann de Pretis v. Cagnodo (ehemaliger Appellationsgerichtsrat in Trient) die Teilnahme am Tiroler Landtag gestattet; er begab sich jedoch nicht nach Innsbruck, sondern in Familienangelegenheiten nach Cagno (Bezirk Cles). Im Juni 1861 wurde die über de Pretis verhängte Konfinierung aufgehoben; das einschlägige Material über de Pretis HHSTA., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 3371/1860, GZ. 4024/1860, GZ. 48/1861, GZ. 973/1861; über die Reise von de Pretis zum Landtag in Innsbruck ebd., GZ. 48/1861 und GZ. 937/1861; zur Geschichte von de Pretis’ Verbannung Presse v. 28. 3. 1861 (M.); Wanderer V. 27. 3. 1861 (A.); siehe auch MR. v. 12. 5. 1861/I..
Reorganisierung der Gerichtsbehörden in Siebenbürgen
Der Präsident der siebenbürgischen Hofkanzlei las seinen Vortrag vom 14. Jänner d. J., KZ. 306, über die Reorganisierung der Gerichtsbehörden in SiebenbürgenHHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 306/1861.. Nach demselben wäre unter einstweiliger Beibehaltung der gegenwärtig zu Recht bestehenden Gesetze die Jurisdiktion der gemischten Bezirksämter und Bezirksgerichte in den Komitaten, Distrikten und Székler Stühlen den Partialgerichtsstühlen und Vizegerichtsstühlen, jene der Kreisgerichte und des Landesgerichtes den Generalsedrien und DerékszékekDerékszékek waren Stuhlgerichte, die ursprünglich mindestens drei-, im Laufe der Zeit jedoch wenigstens viermal jährlich amtierten; Präsident war der Obergespan oder der Kapitän; Richter waren 12 Tafelrichter, von denen mindestens sieben anwesend sein mußten; Näheres siehe Márkus, Magyar jogi lexikon 2, 110 f., jene des Oberlandesgerichtes der königlichen Gerichtstafel, endlich jene des Obersten Gerichtshofes dem königlichen Gubernium bzw. dessen wiederherzustellendem Justizsenate zu übertragen, die Funktionen der Staatsanwälte an die königlichen Fiskale, jene des Oberstaatsanwaltes an den Fiskaldirektor zu überweisen, endlich die Jurisdiktion der mit eigener Gerichtsbarkeit versehen gewesenen Magistrate in den königlichen Freistädten und Flecken wiederherzustellen und die Dorfgerichte für Streitsachen bis 12 fr. beizubehalten. Im Sachsenlande endlich würde die Gerichtsbarkeit der Bezirksämter auf die Judikate, jene der Kreisgerichte auf die Magistrate und die des Oberlandesgerichtes auf die Nationsuniversität übergehen, von welcher [der] Zug in letzter Instanz an das königliche Gubernium gehen würde. Baron Kemény hielt die Ausführung dieser seiner Anträge für um so dringender, als die politische Organisierung des Landes nach seinen Anträgen bereits die Ah. Genehmigung erhalten hatSiehe dazu die Ah. E. v. 24. 3. 1861 auf den Vortrag Keménys v. 10. 1. 1861, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 152/1861; zur politischen Organisierung Siebenbürgens siehe besonders MK. I v. 17. 1. 1861, MK. v. 20. 1. 1861/IV, MK. I v. 23. 1. 1861/II und MR. I v. 21. 3.1861., infolge dessen die Wirksamkeit der Bezirksämter schon an die vaterländischen Behörden übergegangen, auch das königliche Gubernium wieder eingesetzt ist, die Kreisgerichte und das Oberlandesgericht aber faktisch als aufgelöst zu betrachten sind, nachdem viele Mitglieder derselben die ihnen übertragenen Posten beim Gubernium oder als Obergespäne angenommen haben.
Minister Freiherr v. Pratobevera erklärte, sich nur auf seine in den früheren Konferenzberatungen (am 9. und 14. März d. J.) über diesen Gegenstand entwickelten Ansichten ausdrücklich, wiederholt und feierlich berufen zu sollen. Da jedoch ungeachtet der Ah. Bestimmungen vom 20. Oktober 1860 und 26. Februar 1861 noch vor dem Zusammentreten des Landtages die Umstaltung der Gerichtsbehörden als eine unvermeidliche Notwendigkeit dargestellt werden will und aus Schilderungen des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hermannstadt, welche er sich erlaubte Sr. k. k. Hoheit mitzuteilen und aus deren Anlaß er den Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei dringend um Schutz für die in die bedrängteste Lage gebrachten bisherigen Beamten zu bitten in der Lage war, die traurige Bestätigung der Unhaltbarkeit derselben entnommen werden muß, so vermöge er, dem keinerlei Verantwortung mehr für die siebenbürgische Justizverwaltung obliegen kann, leider nicht gegen offenbar beschlossene Vorgänge mit Erfolg anzukämpfen. Nur mache er bezüglich der Jurisdiktion der k. k. Konsulatsgerichte darauf aufmerksam, daß die Appellation gegen deren Entscheidungen notwendigerweise nicht mehr an das siebenbürgische Oberlandesgericht, sondern an die Oberlandesgerichte in Lemberg und in Triest, wie früher, zu gehen haben werde. Auch der Staatsminister kam auf die früher geäußerten Bedenken gegen die Wiederherstellung der alten Verwaltung zurück. Er besorgte, daß damit der Ag. Absicht Sr. Majestät wegen Gleichberechtigung der Nationalitäten im Lande nicht entsprochen und Störungen in der Justizpflege wie in Ungern eintreten werden, indem er die Fähigkeit und den Willen der wiederherzustellenden Gerichte bezweifelt, die bestehenden österreichischen Gesetze zur Geltung zu bringen. Nachdem indessen die alte Landesverfassung und die politische Verwaltung wiederhergestellt sind, so ist es nur eine notwendige Konsequenz, auch in der Justizverwaltung wieder zum alten zurückzukehren. Dabei kann er nur wünschen, daß nicht, wie dies in Ungern der Fall ist, mit dem Justizorganismus auch die bisherige materielle Rechtsgesetzgebung falle und eine Justizlähmung eintrete, die sehr zu beklagen wäre. Der ungrische Hofkanzler und Minister Graf Szécsen erklärten sich mit den Anträgen des Präsidenten der siebenbürgischen Hofkanzlei vollständig einverstanden, indem nach Wiederherstellung der früheren politischen Administration die Beibehaltung der gegenwärtigen Justizorganisation unmöglich geworden ist und nur durch eine der ersteren entsprechende Einrichtung ersetzt werden kann.
Im wesentlichen erkannte auch die Mehrheit der Konferenz die vorliegenden Anträge — gleich dem Staatsminister — als ein Korollarium der wiederhergestellten politischen Administration des Landes an, gegen das unter dieser Voraussetzung nichts mehr als die bereits früher geltend gemachten Bedenken erhoben werden könnte. Jedoch erklärte Minister Ritter v. Lasser ausdrücklich, daß er vom Standpunkte der Ah. Bestimmungen vom 20. Oktober gegen jede Änderung der Gerichtsverfassung stimmen müsse, welche diesen Standpunkt verläßt, indem er von den Umständen und Verhältnissen keine Kenntnis hat, welche das Aufgeben desselben in Siebenbürgen wie in Ungern begründen, die Gefahren, welche aus dem Umsturze der administrativen und judiziellen Einrichtungen sich für das Land ergeben, das hierdurch den gleichen Zuständen wie Ungern entgegengeführt werde, sich nicht verhehlen könne, das Preisgeben der sächsischen und noch mehr der walachischen Nation aufs tiefste beklage und die Meinung, daß hierdurch die materiellen Gesetze aufrechterhalten bleiben, für eine Illusion halteEinfügung a–a Lassers.die Gefahren, welche aus dem Umsturze der administrativen und judiziellen Einrichtungen sich für das Land ergeben, das hierdurch den gleichen Zuständen wie Ungern entgegengeführt werde, sich nicht verhehlen könne, das Preisgeben der sächsischen und noch mehr der walachischen Nation aufs tiefste beklage und die Meinung, daß hierdurch die materiellen Gesetze aufrechterhalten bleiben, für eine Illusion halte. Und der Finanzminister fühlte sich in seinem Gewissen verpflichtet, Verwahrung gegen derlei organische Änderungen einzulegen, deren politische Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit gar nicht bestehen und die auf der Illusion der Judikatur nach österreichischem Rechte durch die dessen ganz unkundigen und demselben abgeneigten alten ungarischen Juristen beruhen, welche aus Munizipalwahlen hervorgehen sollen. Vielmehr wird die angetragene EinrichtungKorrektur b–b Pleners aus ihm nicht einleuchtet, indem dieselben. zur Umstoßung der bestehenden materiellen Rechtsgesetze führen, und insbesondere wegen der im Zusammenhange mit der politischen Organisierung daran sich knüpfenden Nichtberücksichtigung der gerechten Ansprüche und Bedürfnisse der Romanen diesen selbst so wie der Regierung die beklagenswertesten Kalamitäten bereiten. Übrigens glaubt der Finanzminister, daß der vorliegende Gegenstand bloß ad audiendum und nicht ad deliberandum gehöre, indem derselbe sich nur als notwendiges Korollarium der von Sr. k. k. apost. Majestät bereits beschlossenen politischen siebenbürgischen Organisation ergebe, gegen welche sich übrigens sämtliche nichtungarische Mitglieder der Konferenz einstimmig ausgesprochen hatten, gegenwärtig bei der im Mittel liegenden Ah. Resolution aber eine Diskussion nicht mehr zulässig, die Übernahme der Verantwortung der nachteiligen Folgen aber nicht möglich sei.Einfügung c–c Pleners. Der Handelsminister schloß sich der Verwahrung des Finanzministers an, und der Staatsratspräsident erklärte übereinstimmend mit Minister v. Lasser, daß das Bestehende bis zur verfassungsmäßigen Änderung desselben aufrechtzuerhalten sei. Was auch immer in anderen Zweigen der Verwaltung geschehen sein möge, die Rechtspflege nach den bisherigen Gesetzen und Einrichtungen könne und solle solange als möglich fortbestehen. Sie werde aber einem totalen Ruin preisgegebenKorrektur d–d Lassers aus gefährdet., wenn sie den früheren Organen wieder übergeben wird, die eben darum entfernt wurden, weil sie diese Gesetze und Einrichtungen nicht kannten oder sich ihnen nicht unterwerfen wollten. Insbesondere müsse hervorgehoben werden, daß das bestehende Oberlandesgericht, aus lauter geprüften Richtern bestehend, für die Justizpflege doch weit mehr Garantie biete als eine mit rechtsunkundigen Beisitzern besetzte königliche Tafel und daß das gleiche Verhältnis bezüglich des Obersten Gerichtshofes eintrete, dessen Jurisdiktion an das königliche Gubernium übertragen werden will. Es sei auch nicht richtig, daß Unkenntnis der Sprache einen Gerichtsstillstand bewirken werde, da das Justizministerium stets darauf bedacht war, dort, wo es notwendig erschien, der ungarischen Sprache kundige Beamte anzustellen, und selbstKorrektur e–e Lichtenfels’ aus anzunehmen, daß. die nicht einheimischen Justizbeamten, die schon geraume Zeit im Lande dienen, sich die Landessprache häufig angeeignet haben, in der zu amtieren sie auch bisher wenigstens in vielen Fällen genötigt gewesen sind. Übrigens beruhe der ganze Organisierungsantrag bezüglich der Einzelgerichte auf einer falschen Voraussetzung, indem die gemischten Bezirksämter gegenwärtig nicht, wie angenommen wird, bloß über Prozesse wegen geringer Geldsummen, sondern über Prozesse ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages und über alle Realitäten mit Ausnahme jener in den Kreisstädten und den adeligen Gütern, mit denen früher eine Jurisdiktion verbunden war, zu erkennen hätten.Einfügung f–f Lichtenfels’.
Baron Kemény berief sich zum Schlusse auf die in seinem Vortrage enthaltene Begründung seiner Anträge und fügte bei, daß die romanische Nation bei Besetzung der Richterstellen ihre angemessene Berücksichtigung finden werde und daß die Besorgnis vor einem Rechtsstillstande durch die Betrachtung entfalle, daß die anzustellenden Gerichtsbeamten durchwegs gediente und erfahrene oder solche Individuen sein werden, welche mit den Einrichtungen und Gesetzen vertraut, für deren ordnungsmäßige Handhabung volle Bürgschaft gewährenMit Ah. E. v. 31. 3. 1861 auf den unter Anm. 8 zit. Vortrag genehmigte der Kaiser die Anträge Keménys auf Reorganisierung der Gerichtsbehörden in Siebenbürgen und ordnete an, daß diese, wenn möglich, bis 15. 4. 1861 erfolgen solle; zum Inhalt dieser Ah. E. siehe auch Wiener Zeitung v. 6. 4. 1861 (M.); weiters Rogge, Österreich von Világos bis zur Gegenwart 2, 127..
Auszeichnung für Mitglieder der Kommission zur Verfassung eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzes
Aus Anlaß der Beendigung der Arbeiten der Kommission zur Verfassung eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzes brachte der Minister des Äußern die Frage wegen Auszeichnung der Mitglieder derselben in Anregung und glaubte, daß sich hinsichtlich der auswärtigen Mitglieder vorderhand auf Preußen und Bayern zu beschränken, hinsichtlich der anderen aber abzuwarten sei, was die betreffenden Regierungen tun werden. Er wird sich hierwegen mit den Ministern, die es betrifft, in das Einvernehmen setzen. Belangend unsere Kommissäre wurde sich in dem Antrage geeiniget, für den Präsidenten Raule den Eiserne-Krone-Orden zweiter Klasse, für die Oberlandesgerichtsräte Benoni und Schindler denselben Orden dritter Klasse von der Ah. Gnade Sr. Majestät zu erbittenAm 3. 4. 1861 unterbreitete Rechberg dem Kaiser die Anträge auf Verleihung der Orden an die in- und ausländischen Mitglieder der Nürnberger Kommission zur Ausarbeitung eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches; mit Ah. E. v. 9. 4. 1861 wurden die Gesuche genehmigt: Raule, Benoni und Schindler erhielten die im Ministerrat vorgeschlagenen Dekorationen, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1066/1861; die Ordensverleihung an die österreichischen Mitglieder veröffentlicht Wiener Zeitung v. 16. 4. 1861 (M.)..
Erstreckung des Termins für die Wiederaufnahme der Silberzahlung im lombardisch-venezianischen Königreich vom 1. auf den 10. April
Nachdem die Ah. Entschließung gegen Wiederaufnahme der Silberzahlungen im lombardisch-venezianischen Königreiche erst heute herabgelangt ist, es aber notwendig erscheint, für die Steuersammler einen Vorbereitungstermin zu geben, so gedenkt der Finanzminister, mit Zustimmung der Konferenz Se. Majestät um die Ah. Ermächtigung mündlich zu bitten, daß der in der Ah. genehmigten kaiserlichen Verordnung mit 1. April festgesetzte Termin zur Wirksamkeit derselben auf den 10. n. M. erstreckt werdeSiehe MRProt. v. 20. 3. 1861, Anm. 2..
Finanzoperation zur Deckung des mit 100 Millionen fl. berechneten Defizits des heurigen Jahres
Es wird nach dem Zusammentreten des Reichsrates zur Deckung des mit 100 Millionen berechneten Defizits des heurigen Jahres eine Finanzoperation beantragt werden müssen. Ob und inwieweit dabei auf Ungern zu rechnen sei, wünschte der Finanzminister die Ansichten der Konferenz zu vernehmen.
Der ungrische Hofkanzler und Graf Szécsen meinten, daß die Einbeziehung Ungerns in die Mitleidenschaft wohl nicht in Frage kommen, daß jedoch gegenwärtig über die Repartition etc. eine Äußerung nicht abgegeben werden könne. Es wurde daher die nähere Erörterung hierwegen einem späteren Zeitpunkte vorbehalten, indem den Ministern Zeit gegönnt werden muß, sich auf so wichtige Fragen gehörig vorzubereitenSiehe dazu MR. v. 4. 7. 1861/VIII..
Bei diesem Anlasse brachte der Finanzminister auch die baldige Vorlegung der Präliminaraufsätze [sic!] für das Jahr 1862 in ErinnerungSiehe MR. v. 3. 3. 1861/II..
Wien, am 27. März 1861. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, am 1. April 1861.Empfangen 2. April 1861. Erzherzog Rainer.