Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 1Februar 1861–30. April 1861Sitzung 31WienHorstBrettner-MesslerProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen; Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps); VS. Kaiser; BdE. (Erzherzog Rainer 21. 3.), Rechberg, Mecséry, Vay, Schmerling, Degenfeld, Szécsen 24. 3., Apponyi 27. 3., Szög yény; BdR. Erzherzog Rainer 31. 3.Wien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet (RS. Klaps); VS. Kaiser; BdE. (Erzherzog Rainer 21. 3.), Rechberg, Mecséry, Vay, Schmerling, Degenfeld, Szécsen 24. 3., Apponyi 27. 3., Szög yény; BdR. Erzherzog Rainer 31. 3.RansonnetRS. KlapsKaiserErzherzog RainerBdE. 1861-03-21 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergMecséryVaySchmerlingDegenfeldSzécsenBdE. 24. 3.ApponyiBdE. 27. 3.SzőgyényBeantwortung der vom Kaiser gestellten 13 Fragen über den von der Regierung dem ungarischen Landtag gegenüber einzuschlagenden Wegfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Protokoll der Ministerkonferenz am 18. und 19. März 1861 unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers. [Sitzung vom 18. März 1861][anw. Erzherzog Rainer, Rechberg, Mecséry, Vay, Schmerling, Degenfeld, Szécsen, Apponyi, Mailáth, Szög yény, Sennyey; abw. Plener, Lasser, Wickenburg]
Beantwortung der vom Kaiser gestellten 13 Fragen über den von der Regierung dem ungarischen Landtag gegenüber einzuschlagenden Weg
Se. Majestät der Kaiser geruhten zu eröffnen, daß Allerhöchstdieselben bei dem Herannahen des ungarischen Landtages für nötig erachtet haben, den von der Regierung unter den verschiedenen Eventualitäten einzuhaltenden Gang schon vorläufig reiflich zu erwägen und festzustellen, damit man in dem gegenwärtigen für Ungarn und den ganzen Kaiserstaat hochwichtigen Zeitpunkte von den Ereignissen nicht unvorbereitet getroffen werde. In dieser Ah. Absicht wurden dem ungarischen Hofkanzler mehrere Fragepunkte vorgezeichnet, welche derselbe unter Beiziehung des Ministers Grafen Szécsen, des Judex Curiae, des zweiten Hofkanzlers, des Tavernikus, des Vizepräsidenten Baron Sennyey und des Hofrates Zsédenyi in Erörterung gezogen und das Ergebnis derselben in einem Vortrage dargelegt hatDieser Vortrag wurde am 17. 3. 1861 erstattet; siehe dazu Redlich, Staats- und Reichsproblem 2, 718 bis 721; eine vollständige Abschrift des Vortrages AVA., Ministerratsprotokolle, Karton 32 (Abschriften für Prof. Redlich).. Dieser Vortrag werde der Konferenz vorgelesen werden, und Se. Majestät machen den Konferenzgliedern zur Pflicht, über die darin gestellten Anträge ihre Meinung mit aller Offenheit und ohne Rückhalt zu äußern, da die folgenschwere Wichtigkeit der zu fassenden Beschlüsse es nötig macht, dieselben bis zu ihren letzten Konsequenzen zu verfolgen und zu besprechen.
1. Nach Vorlesung des Gutachtens über den ersten Fragepunkt äußerte der ungarische Hofkanzler, die Prinzipe, welche mit den kaiserlichen Erlässen vom 20. Oktober und 26. Februar festgesetzt worden sind, könnten in Ungarn nicht sofort und ohne weiteres in Vollzug gesetzt werden. Um die entsprechende und bleibende Durchführung derselben zu sichern — was deren Inartikulierung erfordert —, dürfte die Regierung nur moralische Mittel, nicht materielle Gewalt anwenden. Der Weg des Traktierens ist langsam, aber auf demselben hat man in Ungarn unter den früheren Regierungen vieles durchgesetzt, was anfangs unerreichbar schien. Auch die Pragmatische Sanktion ist auf diesem Wege, und zwar erst nach Jahren, zum Landesgesetze erhoben worden. Was jedoch die brennenden Finanzfragen betrifft, welche vor allem durch den Reichsrat zu erledigen kommen, so wäre der ungarische Landtag aufzufordern, zu diesem Zwecke eine RegnikolardeputationLandtagsdeputation des Königreiches Ungarn.auszusenden. Se. Majestät der Kaiser geruhten zu erinnern, daß der gegenwärtige Antrag nicht mit den vor dem 20. Oktober gestellten Anträgen und gefaßten Beschlüssen im Einklange steht, wornach das Diplom dem ungarischen Landtage einfach zur Registrierung, nicht erst zur Pertraktation mitgeteilt werden sollte. Der zweite ungarische Hofkanzler äußerte, er werde sich dem Ah. Befehle gemäß mit aller Offenheit aussprechen. Er sei von der Notwendigkeit durchdrungen, unbedingt an der Basis vom 20. Oktober festzuhalten. Diese Basis sei die Bedingung der Verfassungsrestitution in Ungarn. Sie sei aber noch mehr, nämlich die Bedingung des Fortbestandes der österreichischen Monarchie. Die Bestimmungen vom 20. Oktober gehen aus dem Geiste der Pragmatischen Sanktion hervor. Denn sie sind nur eine weitere zeitgemäße Entwicklung derselben. Die Einrichtungen, welche vor 140 Jahren genügten, die Einheit und Integrität der Monarchie zu sichern, reichen jetzt bei den nach außen und innen so wesentlich veränderten Verhältnissen nicht mehr aus. Die wesentliche Verschiedenheit in den zwei Hälften des Reiches kann nicht fortdauern, und das Diplom muß daher auch rücksichtlich Ungarns aufrechterhalten werden. Aber ebenso fest wie diese seine Überzeugung steht auch die Meinung des Sprechers fest, daß dem Diplome in Ungarn nur im Wege des verfassungsmäßigen Diätaltraktates, Korrektur a–a Szögyénys aus durch Traktieren.im Wege des verfassungsmäßigen DiätaltraktatesLandtagsverhandlung und -abschied., Geltung verschafft werden könne und solle. Es handelt sich in Ungarn darum, daß der Landtag — oder das Land — die wesentlichen Rechte in bezug auf Steuern und Militärpflicht, welche bisher die Garantien seiner Verfassung bildetenEinfügung b–b Szögyénys., aufgebe und selbe an eine Versammlung übertrage, worin die Ungarn in der Minorität sind. Dies sei nur auf dem Diätalwege und dann um so leichter erreichbar, und zwar um so sicherer, je weniger man auf den Formen besteht. Gelingt es nicht bei dem nächsten, so wird es so wie die Pragmatische Sanktion bei einem folgenden Landtage zu erreichen sein. Hofkanzler v. Szőgyény würde daher die Königskrönung nicht unbedingt von der Durchführung des Diploms vom 20. Oktober abhängig machen. Das Reichsratsstatut findet in Ungarn noch weit mehr Widersacher als das Diplom, weil man darin eine Absorption der übrigen Rechte des ungarischen LandtagesEinfügung c–c Szögyénys., eine Zentralisierung und sogar germanisierende Tendenzen zu erkennen glaubt. Die zu entsendende Regnikolardeputation werde zur Verständigung mit dem Reichsrate die besten Dienste leisten. Der Minister des Äußern besorgt, daß diese Verhandlungen der Deputation mit dem Reichsrate zu Paktierungen und eigenmächtigen Konstituierungsversuchen führen werden. Im übrigen müsse darauf gehalten werden, daß es bei dem Ah. Gegebenen zu verbleiben und Ungarn sich den Bedingungen zu fügen habe. Der Tavernikus bemerkte, die Regnikolardeputation werde vom LandtageEinfügung d–d Mailáths. genaue Vollmachten erhalten, welche sich bloß auf die Lösung der Ah. angedeuteten brennenden Fragen beziehen. Weiter kann sie selbstverständlich nicht gehen, wohl aber dürften die gleichzeitig stattfindenden privativen Besprechungen zur Klärung der Situation und zur Annäherung beitragen. Der Judex Curiae äußerte, die Erfahrung habe allerdings gezeigt, daß die Schwierigkeiten, welche sich der Durchführung des Diploms entgegensetzten, weit größer sind, als er und die übrigen hier anwesenden ungarischen Funktionäre stets geglaubt hatten. Seit dem 26. Februar hat sich die Lage noch verschlimmert. Die Aufgabe der Zukunft ist es, diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Das Land sei ganz einig, daß die Sache vorerstEinfügung Apponyis. dem Landtage zu unterziehen ist, und die provisorische Beschickung des Reichsrates durch die Deputation wird nur in der Art bewirkt werden können, daß die definitive Frage zur gesetzlichen Verhandlung offenbleibe. Übrigens glaubt Graf Apponyi nicht, daß sich die Deputation an den Beratungen des Reichsrates beteiligen werde. Ihr Zweck kann nur der sein, daß sich die Mitglieder der Deputation sei es nun mit einem gleichfalls zu entsendenden Ausschuß des Reichsrates oder mit den von Sr. Majestät zu bestimmenden Regierungsorganen in Berührung setzen, um über die wahre Lage der Dinge, über das Bedürfnis einer gemeinsamen Behandlung der großen Interessen des Gesamtstaates gehörig belehrt und überwiesen, für den Diätaltraktat über das Prinzip selbst und dessen Durchführung Anhaltspunkte zu gewinnen, die eine Verein barung des Landtages mit der Krone ermöglichen würden.Einfügung f–f Apponyis. Die große Unklarheit der Begriffe muß vor allem geläutert und durch kluges Vorgehen die Möglichkeit des Traktierens vorbehalten werden, um nicht durch Überstürzung alles aufs Spiel zu setzen. Minister Graf Szécsen glaubt, daß man zwar den Landtag nicht ausdrücklich fragen solle, ob er das Diplom vom 20. Oktober, von dessen Grundgedanken und Prinzipien nicht abgegangen werden kann, auch annehmen wolle, sondern dasselbe sei als etwas schon Gegebenes in den königlichen Propositionen hinzustellen, da aber Se. Majestät den 20. Oktober gleichzeitig die Krönung und die Ausfertigung eines Krönungsdiploms in Aussicht gestellt haben und die Erlässe vom 26. Februar diese Zusage weder aufgehoben haben noch aufheben konnten, so sei die landtägliche Diskussion der im Diplome vom 20. Oktober enthaltenen staatsrechtlichen Fragen selbstverständlich, und es habe sich nie darum gehandelt, diese zu beseitigen, sondern nur denselben gegenüber fest auf dem Standpunkte des 20. Oktober zu beharrenKorrektur g–g Szécsens aus der königlichen Proposition aufzunehmen. Stellt der Landtag die Giltigkeit des Diploms in Frage, so ist dies entschieden zurückzuweisen, aber Gegenbemerkungen der Stände über die Modalitäten der Durchführung wären anzunehmen.den königlichen Propositionen hinzustellenDiese königlichen Propositionen wurden dem ungarischen Landtag nicht vorgelegt; der von Vay ausgearbeitete Entwurf der Propositionen HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1011/1861; eine Abschrift auch AVA., Ministerratsprotokolle, Karton 32 (Abschriften für Prof. Redlich); siehe auch MRProt. v. 22. 2. 1861, Anm. 6., da aber Se. Majestät den 20. Oktober gleichzeitig die Krönung und die Ausfertigung eines Krönungsdiploms in Aussicht gestellt haben und die Erlässe vom 26. Februar diese Zusage weder aufgehoben haben noch aufheben konnten, so sei die landtägliche Diskussion der im Diplome vom 20. Oktober enthaltenen staatsrechtlichen Fragen selbstverständlich, und es habe sich nie darum gehandelt, diese zu beseitigen, sondern nur denselben gegenüber fest auf dem Standpunkte des 20. Oktober zu beharren. Die Deputationsentsendung sei nicht Allerhöchstenorts zu befehlen, sondern ein diesfälliger Antrag des Landtages zu genehmigen. Graf Szécsen gesteht, zwar nur wenig Hoffnung auf eine Verständigung mit dem Landtage zu haben, aber es sei politisch rätlich und geboten, den Bruch nicht von oben aus herbeizuführen oder zu beschleunigen. Der Staatsminister äußerte, daß, nachdem die vor dem 20. Oktober gehegten Hoffnungen nicht in Erfüllung gegangen sind, man davon absehen und sich auf den gegenwärtigen Standpunkt stellen müsse. Es komme jetzt nicht darauf an, mit strenger, formeller Konsequenz vorzugehen, sondern es muß das unter den gegebenen Umständen Zweckmäßigste geschehen, unbeschadet des Diploms vom 20. Oktober, für das Ritter v. Schmerling gleich allen Räten Sr. Majestät, die es angenommen, einstehen wird. Eine Debatte über das Diplom ist auf dem ungarischen Landtage unvermeidlich und ist auch auf anderen Landtagen vorauszusehen. Diese Debatten sind jedoch innerhalb gewisser Grenzen unnachteilig, weil sich die Deputierten vor allem aussprechen wollen und man dann leichter zum Ziele kommt. Der peremptorische Befehl zur Annahme und zum Vollzuge des Diploms würde in Ungarn erfolglos bleiben und ein Übereinkommen von vornherein vereiteln, daher wäre der Landtag in der königlichen Proposition aufzufordern, Anträge über die Art der Durchführung des Diploms zu erstatten. An der Idee desselben muß festgehalten werden, in der Ausführung bleibt eine gewisse Latitude zulässig. Was die Regnikolardeputation betrifft, so sieht der Staatsminister nicht recht ab, ob sie im Reichsrate erscheinen und wie daselbst votieren werde. Übrigens wäre weder die Deputation noch der Reichsrat zu einer konstituierenden Beratung kompetent. Se. Majestät der Kaiser geruhten hierbei zu bemerken, daß die Frage der Beschickung des Reichsrates durch Ungarn nicht zwischen dem Landtage und dem Reichsrate, sondern nur zwischen dem Landtage und der Krone vereinbart werden könne. Der Polizeiminister und der Kriegsminister traten im wesentlichen der Meinung des Staatsministers bei, letzterer jedoch mit dem Bemerken, daß er sich von den Verhandlungen mit dem Landtage gar keinen praktischen Erfolg verspreche.
2. Fragepunkt. Es wird hierüber die Eröffnung des Landtages in Allerhöchsteigener Person mit einer längeren kaiserlichen Ansprache beantragt. Die königlichen Propositionen wären erst später dem Landtage zu übergeben, so wie dies auch auf dem Landtage 1791 geschahÜber den Landtag von 1790/91 siehe besonders das Werk von Marczali, AZ 1790/1-diki országgyűlés; dieser ungarische Landtag wurde am 10. 6. 1790 eröffnet; die königlichen Propositionen wurden am 10. 1. 1790 übergeben, Fessler, Geschichte von Ungarn 5, 598 und 615; Silagi, Ungarn und der geheime Mitarbeiterkreis Kaiser Leopolds II., 31 und 83..
Minister Graf Szécsen versicherte, daß alle, welche das Land genau kennen, sich von der persönlichen Erscheinung Sr. Majestät des Kaisers guten Erfolg im Landtage versprechen. Es sei dies nicht ein gewöhnlicher Landtag, wie deren allerdings viele ohne Gegenwart des Königs eröffnet worden sind. Die Abgeordneten wären auf das königliche Schloß zu Ofen zu berufen. Wären die Wahlen im ganzen von regierungsfeindlicherKorrektur Ransonnets aus feindlicher. Art, so dürfte dann ein durchlauchtigster Herr Erzherzog die Eröffnung vornehmenDie Eröffnung des Landtages erfolgte dann am 6. 4. 1861 durch den zum königlichen Kommissär und Präsidenten der Magnaten ernannten Judex Curiae, Georg Graf Apponyi.. Jedenfalls aber wäre es gut, wenn die wesentlichsten königlichen Propositionen schon in der Eröffnungsrede enthalten wären, weil dies wirksamer ist als eine schriftliche Mitteilung und sofort die landtäglichen Beratungen hervorruft, während sonst der Landtag nach früheren Vorgängen die Beratung der königlichen Propositionen, zumal sie von keinem verantwortlichen Ministerium unterschrieben sind, wahrscheinlich vertagen würdeKorrektur Szécsens aus auch vertagen könnte., Die Eröffnungsrede enthielt keine formulierten Propositionen; vgl. dazu den Entwurf der unter Anm. 4 zit. Propositionen mit dem Text der Eröffnungsrede, Ungarischer Reichstag 1, 15—18; Ungarischer Verfassungsstreit Nr. XXX/1; Wiener Zeitung v. 9. 4. 1861 (M.).. Der Staatsminister erinnerte, daß die Allerhöchsteigene Eröffnung des ungarischen Landtages ursprünglich nicht beabsichtigt war und in früheren Zeiten der König zum Landtage durch eine Deputation abgeholt wurde. Als eine Belohnung für die von Ungarn beobachtete Haltung könne das spontane Ah. Erscheinen nicht gelten. Ritter v. Schmerling kennt den Charakter der Ungarn zu wenig, um beurteilen zu können, ob eine persönliche Ah. Ansprache den gehofften tiefen und nachhaltigen Eindruck machen werde. Es scheint ihm aber die Stimmung, wo sie sich bisher in den Wahlen ausspricht, zu separatistisch und selbst antidynastisch und die Gegenpartei überhaupt als durch nichts zu gewinnen. Möglicherweise kann selbst die Würde der Krone kompromittiert werden. Diese Bedenken werden sich vielleicht binnen 14 Tagen noch ernster gestaltet haben. Wenn es aber in der Ah. Absicht liegt, die Eröffnung Allerhöchstselbst vorzunehmen, so würde der Staatsminister glauben, daß die Ah. Anrede kürzer gefaßt werden dürfte. Der Judex Curiae glaubt, daß die Stimmung im ganzen nicht so schlecht und die extreme Partei keineswegs so stark sei, als die Vorstimme besorgt. Bei dem persönlichen Erscheinen Sr. Majestät kann man insbesondere noch auf günstige Chancen hoffen. Durch die eingehende Ah. Ansprache würden die königlichen Propositionen in gewinnenderer Form bekanntgegeben. Für die Abwesenheit Sr. Majestät bei der Eröffnungsfeier gäbe es aber keinen Ersatz. Der Polizeiminister teilte diese Ansicht, glaubte aber, daß die seinerzeit herrschende Stimmung bei dem Ah. Beschlusse Sr. Majestät berücksichtigt werden würde. FZM. Graf Degenfeld betrachtet das persönliche Erscheinen Sr. Majestät als das einzige Mittel vorwärtszukommen. Doch müsse man auf alle Eventualitäten gefaßt sein. Der Minister des Äußern bemerkte, es sei auch notwendig, wohl zu berücksichtigen, wie der Landtag zusammengesetzt sein werde. Hofkanzler Baron Vay erklärt, daß, wie die Sachen jetzt stehen, er für den Erfolg des Erscheinens Sr. Majestät gutstehe. Übrigens werde hierüber erst im letzten Augenblicke ein definitiver au. Antrag gestellt werden können. Der Inhalt der Ah. Ansprache wäre auf Kopf und Herz der Versammlung zu berechnen.
Se. kaiserliche Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Rainererklärten, einen hohen Wert auf die persönliche Eröffnung des Landtages durch Se. Majestät zu legen, insoferne darauf gerechnet werden könne, daß das Erscheinen Sr. Majestät eine entsprechende Wirkung hervorbringen werde. Dies könne aber nicht jetzt, sondern erst im Augenblicke des Zusammentrittes des Landtages und dann nur von denjenigen Herren entschieden werden, welche sich damals in Ofen befinden würden. Diese hätten aber auch hierfür die Verantwortung zu übernehmenKorrektur j–j Erzherzog Rainers aus traten der Meinung des Judex Curiae und des Hofkanzlers bei..
Se. Majestät der Kaiser geruhten zu bemerken, daß der Erfolg dieses Schrittes sich allerdings nicht verbürgen lasse. Se. Majestät seien jedoch Ah. gewillt, denselben selbst auf die Gefahr hin zu tun, daß er resultatlos bleibe. Dieser Ah. Ausspruch sei übrigens strenge geheimzuhalten, nachdem eine verfrühte Bekanntwerdung nachteilig sein würde. Die königliche Ansprache sei nicht zu lange zu fassen und darin das Festhalten am Diplom positiv auszusprechen.
Der Tavernikus verspricht, es werde seinerseits mit Hinblick auf die obliegende Verantwortlichkeit alles aufgeboten werden, um von Sr. Majestät jede Gefahr hintanzuhalten. Aber bei aller Vorsicht könne er doch nicht für jede mögliche Eventualität Bürgschaft leisten. Die jetzige Krisis der Monarchie ist keine geringere als jene im Jahre 1740, die Stimmung ungünstiger als damals. Allem Anschein nach aber werde das Erscheinen Sr. Majestät und die dadurch hervorgerufene Inspiration vom besten Erfolge sein. Für den Tag der Ah. Abreise wurde schließlich vom Grafen Szécsen Samstag, der 7. April, und der Sonntag für die Eröffnung beantragt, woran der ungarische Hofkanzler die Bitte knüpfte, daß Se. Majestät noch ein paar Tage länger in Ungarn zu verweilen geruhenVgl. Anm. 6.. Der Kriegsminister erbat sich eine Ah. Disposition zur Verstärkung der Garnison in Buda-Pest, welche Graf Apponyi auch zur Sicherung der Redefreiheit des Landtages gegen allfällige Angriffe, das heißt gegen Versuche einer terroristischen Pression von Seite des Pöbels, für nötig hielt.
3. Fragepunkt. Eintragung der Abdankung Sr. Majestät Kaiser Ferdinands und der Verzichtleistung Sr. kaiserlichen Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Franz Karl auf die Thronfolge in die Gesetze.
Wenn es durchaus nicht tunlich wäre, den Originalakt aus dem Staatsarchive zu entlehnen, wären — wie Graf Apponyi und Graf Szécsen glauben — davon eine authentische Abschrift und Übersetzung zu machen, selbe an den Landtag zu senden und demselben freizustellen, im Staatsarchive von dem Originale durch eine Deputation Einsicht zu nehmenDie Urkunden wurden in der ersten Sitzung der Magnatentafel am 6. 4. 1861 verlesen, Ungarischer Reichstag 1, 20 f. und 26 ff.; Ungarischer Verfassungsstreit 82 ff.; Wiener Zeitung v. 9. 4. 1861 (M.)..
4. Fragepunkt. Kandidierung für die Palatinswürde. Die Beratung über diesen Gegenstand wurde von Sr. Majestät als nicht dringend vertagt.
5. Fragepunkt. Der Landtag wäre jedenfalls in Ofen zu eröffnen, aber in der Thronrede die Erfüllung des Wunsches wegen Verlegung nach Pest auszudrükkenSiehe dazu MRProt. v. 11. 2. 1861, Anm. 4..
Der Minister des Äußern erklärte sich gegen diese neue Konzession im Sinne der 1848er Gesetze. Der Staatsminister erinnerte, daß man Ofen nach reiflicher Erwägung gewählt habe. Daß der Landtag in Pest nicht ganz sicher wird tagen können, beweist, daß Graf Apponyi jetzt schon an seinen Schutz durch Militärmacht denkt. Wollen aber Se. Majestät diese Konzession machen, gegen die er sich auf das bestimmteste erklärtEinfügung k–k Schmerlings., so dürfte sie doch nicht in der Thronrede ausgesprochen werden. Der Polizeiminister würde ganz gegen diese durch nichts wesentlich begründete Ah. Konzession stimmen. Der Judex Curiae wies darauf hin, daß, abgesehen von den sonstigen Motiven, auf die von Seite des Landes ein großer Wert gelegt wird, es sich nicht leugnen läßt, daß die Lokalitäten des Landtages in Ofen wirklich höchst ungünstig sind, daß ferner der Weg von Pest bis dahin bei Sonnenhitze ein sehr beschwerlicher sein würde. Minister Graf Szécsen beantragte, daß, wenn der Landtag selbst in loyaler Weise darum bittet, die Verlegung nach Pestaus königlicher Gnade Streichung Szécsens. Ag. bewilligt werde. Für den Fall der Landtag sich eigenmächtig nach Pest verlegt, wäre das Lokale zu sperren. Hofkanzler v. Szőgyény bemerkte, daß die Deputierten sichgesetzmäßig durch Szőgyény gestrichen. fraktionsweise auch zu Zirkularsitzungen in Pest versammeln könnten. Daher würde er für eine Ah. Gewährung stimmen.
6. Fragepunkt. Die Gesetze vom Jahre 1848 können nicht vor der landtäglichen Revision als gültig anerkannt werden, und [es] sind diesfalls vorzeitige Ansprüche auf das Ergebnis der Revision zu verweisen.
Wenn der Landtag erklärt, ohne ein verantwortliches Ministerium im Sinne des Jahres 1848 nicht beraten zu wollen, müsse er — wie der zweite ungarische Hofkanzler bemerkte — aufgelöst und eine Neuwahl eingeleitet werden. Der Staatsminister äußerte: Die Frage, was nach der Auflösung in Ungarn zu geschehen habe, lasse sich heute noch nicht beantworten, insbesondere scheine es ihm zweifelhaft, ob eine Neuwahl sofort einzuleiten sei. Die zugleich angeregte Amnestiefrage scheint dem Staatsminister noch nicht reif. Zudem spricht man ja in Ungarn nicht von einer Amnestie, sondern von der Kassierung ungesetzlicher Strafurteile. Der Polizeiminister ist hiermit einverstanden, das Ansinnen einer Amnestie, den kaiserlichen Prärogativen zuwiderlaufend, als zur Zurückweisung geeignet zu betrachten.
Der ungarische Hofkanzler gab einige Aufklärungen über die beantragte Substituierung verantwortlicher einzelner Personen statt der rein dikasteriellen Verwaltung. Diese Personen sollen für ihre Gestion der Krone und dem Lande verantwortlich sein. Der Tavernikus bemerkte, daß er persönlich der Dikasterialverwaltung den Vorzug geben würde, allein die allgemeine Stimme legt auf die Führung der Geschäfte der Individuen statt der Gremien einen großen Wert. Was die Verantwortlichkeit betrifft, so ist sie überall vorhanden, wo verfassungsmäßige Zustände bestehen. Der Staatsminister äußerte, es scheine hier beabsichtigt, die Funktionäre von den Gremialbeschlüssen zu emanzipieren, so wie es auch die k. k. Minister sind.
Was die Union Siebenbürgens betrifft, so hielt der Staatsminister die Frage noch nicht reif zur Entscheidung, und Graf Szécsen erinnerte, daß sie bei den Oktoberberatungen ausdrücklich als offen erklärt worden sei. Der Tavernikus fand die Union im österreichischen Interesse wünschenswert, während Baron Mecséry sich dagegen aussprach, und Graf Szécsen glaubte, daß die Union erst dann von Nutzen sein könne, wenn das Verhältnis Ungarns zum Gesamtstaate geordnet ist. Se. Majestät der Kaiser geruhten, die Agitation des Grafen Mikó für die Union als ganz ungeeignet zu erklären. Die Staatsbeamten sollen sich vielmehr in dieser Frage neutral verhalten.
Wien, am 20. März 1861. Vertatur.
Fortsetzung am 19. März 1861. Gegenwärtige: wie am 18. März 1861.
7. Fragepunkt. Die selbständige Stellung der ungarischen Minister neben den übrigen Mitgliedern des k. k. Ministeriums.
Der ungarische Hofkanzler äußerte, daß das vorliegende, von ihm solidarisch mit den ungarischen Würdenträgern Sr. Majestät unterbreitete Programm nach erfolgter Ah. Genehmigung von ihnen auch solidarisch und unbeirrt durch störende Einflüsse und Hemmungen von einer anderen Seite durchgeführt werden müsse, wenn der Erfolg ein befriedigender sein soll. Bei der gestrigen Beratung seien wesentliche Meinungsverschiedenheiten aufgetaucht; die Majorität habe z. B. beschlossen, den Landtag zur sofortigen Beschickung des Reichsrates und Annahme des Diploms bei sonstiger Auflösung zu verhalten. Die ungarischen Räte wollen dagegen der freien Diskussion hierüber, wie stets früher, Raum geben. Wenn in Angelegenheiten, wo eine spezielle genaue Kenntnis der ungarischen Verhältnisse allein maßgebend sein kann, nach Majorität entschieden wird, kann dies nur zum Nachteil der höchsten Interessen ausfallen. Baron Vay ist ungeachtet der schwierigen Lage bereit, Sr. Majestät bis zum letzten Moment zu dienen und das Programm, soweit es in seiner Macht liegt, durchzuführen. Bürgschaft des Gelingens könne er freilich keine andere bieten als seine und der übrigen ungarischen Konferenzglieder Überzeugung, daß, wenn der im Programme vorgezeichnete Weg nicht zum Ziele führt, auf einem anderen noch weniger irgend etwas erreicht worden wäre. Der Tavernikus anerkennt die Notwendigkeit, an der ungarischen Konstitution die am 20. Oktober festgesetzten Modifikationen eintreten zu lassen. In der Idee der Notwendigkeit, das Diplom durchzuführen, seien alle an der heutigen Beratung Teilnehmenden einig. Aber es handle sich um die Wahl der Mittel dazu. Diese müsse wohl denjenigen überlassen bleiben, welche das Land kennen und die Wirkungen der zu ergreifenden Maßregeln zu ermessen imstande sind. Vor allem sei aber freie Hand für den Hofkanzler bei der Leitung der Landtagsangelegenheiten unentbehrlich, wo es unter den raschen parlamentarischen Wechselfällen an der physischen Zeit und räumlichen Möglichkeit einer Beratung im Ministerrate fehlt. Der Minister des Äußern macht darauf aufmerksam, daß im Laufe der landtäglichen Beratung auch viele Fragen vorkommen werden, deren Lösung nicht bloß für Ungarn, sondern auch für die übrigen Länder von hoher Wichtigkeit ist. Es wäre mit dem engen Verbande, welcher zwischen allen Teilen des Reiches stets aufrechterhalten werden soll, nicht vereinbarlich, wenn über solche Fragen einseitig vom ungarischen Standpunkte entschieden würde. Minister Graf Szécsen spricht sich in demselben Sinne aus wie der Hofkanzler und der Tavernikus. Der Weg, den die Regierung zur Durchführung des 20. Oktober im großen einhalten wird, muß mit Berücksichtigung aller Verhältnisse einverständlich beraten und festgestellt werden. Allein das Weitere muß als Sache des Vertrauens in den Händen der ungarischen Räte der Krone bleiben, so wie man einem kommandierenden General auch nur den Feldzugsplan in allgemeinen Umrissen, nicht aber die Dispositionen einer Schlacht vorschreiben kann. Die Kombination des ungarischen Hofkanzlers dürfe nicht durch wechselnde Majoritätsbeschlüsse des Ministerrates über Detailfragen beirrt werden. Der Staatsminister erklärte sich völlig einverstanden, daß die Details, die einzelnen Schachzüge während der landtäglichen Verhandlung, sich nicht von Wien aus maßregeln lassen. Innerhalb der Grenzen, welche durch die notwendige Gemeinsamkeit gewisser Beschlüsse bedingt sind, wäre gegen die Freiheit der Aktion des ungarischen Hof kanzlers nichts zu erinnern. Allein es frage sich, welche sind die Grundsätze, die man beobachten will, und was gehört in die Maßregeln zu deren Ausführung? Der Staatsminister könne nicht gelten lassen, daß die ganze Ausführung des Diploms als bloßes Detail von der gemeinsamen Ministerberatung ausgeschlossen bleiben solle. Bei der Wichtigkeit, welche diese Durchführung für den Bestand der Gesamtmonarchie hat, muß der Plan vielmehr auch vom Standpunkt des Reiches geprüft und der Weg festgestellt werden, mit dem Vorbehalte neuerlicher gemeinsamer Beratung, wenn — wie es bereits geschehen — die Erwartungen über den Erfolg von größeren Maßregeln nicht in Erfüllung gehen. Der Judex Curiae erwiderte, daß er schon vor dem 20. Oktober auf Schwierigkeiten bei Ausführung des Diploms gefaßt gewesen sei und dies auch Allerhöchstenortes nicht verhehlt habe. Allerdings haben sich diese Schwierigkeiten aber tatsächlich viel größer herausgestellt, als er und seine Freunde erwarteten. Die gestrige Beratung habe übrigens auch bei Graf Apponyi die Überzeugung hervorgebracht, daß die ungarischen Ratgeber Sr. Majestät bei ihrer dermaligen Stellung im Ministerrate ihrer schweren Pflicht und Verantwortung nicht genügen können. Der Standpunkt, auf dem die deutschen Minister stehen, ist ein grundverschiedener und daher auch die Verschiedenheit der Ansichten über die Durchführung des Diploms. Die ungarischen Räte sind überzeugt, daß zur Durchführung vor allem die Pazifizierung Ungarns nötig ist. Sie wollen eine freie Zustimmung im Wege der Diätaltraktation, ohne Anwendung eines in seinen Folgen gefährlichen und selbst für den Gesamtstaat nachteiligen Zwanges erwirken. Graf Apponyi sieht sich genötigt, die schon wiederholt gestellte Frage, ob der Zweck des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober auf irgendeine andere Weise als durch den freiwilligen Beitritt der Länder zu erzielen sei — worauf bisher keine Antwort erfolgt ist —, zu erneuern. Er frage nun, ob der Zweck erreicht werden könne, wenn nicht eben Ungarn, aber ebenfalls eines der größeren Länder, z. B. Böhmen, sich ausdrücklich wider die Beschickung des Reichsrates aus prinzipiellen Gründen erklären würde? Würden Zwangsmaßregeln dann den erschütterten Kredit herstellen? Es wäre vielmehr für die Zukunft des Prinzips höchst nachteilig, und käme es mit Ungarn wegen des 20. Oktober zum Bruche, so ist die Durchführung desselben für lange Zeit unmöglich geworden. Eben deshalb und weil die glückliche Durchführung der Bestimmungen des 20. Oktober von der höchsten Wichtigkeit ist, dieselbe aber nur durch die Vereinbarung erfolgen kann und letztere die Pazifizierung Ungarns voraussetzt, sollte auf den Standpunkt der ungarischen Räte der Krone mehr Rücksicht genommen werden, demnach der Wesenheit zulieb Nachgiebigkeit in der Form sowie im Interesse der großen Fragen Nachsicht in den kleineren Opportunitätsfragen aufgrund der genauen Kenntnis der Verhältnisse eingeraten werden.Einfügung n–n Apponyis.Graf Apponyi sieht sich genötigt, die schon wiederholt gestellte Frage, ob der Zweck des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober auf irgendeine andere Weise als durch den freiwilligen Beitritt der Länder zu erzielen sei — worauf bisher keine Antwort erfolgt ist —, zu erneuern. Er frage nun, ob der Zweck erreicht werden könne, wenn nicht eben Ungarn, aber ebenfalls eines der größeren Länder, z. B. Böhmen, sich ausdrücklich wider die Beschickung des Reichsrates aus prinzipiellen Gründen erklären würde? Würden Zwangsmaßregeln dann den erschütterten Kredit herstellen? Es wäre vielmehr für die Zukunft des Prinzips höchst nachteilig, und käme es mit Ungarn wegen des 20. Oktober zum Bruche, so ist die Durchführung desselben für lange Zeit unmöglich geworden. Eben deshalb und weil die glückliche Durchführung der Bestimmungen des 20. Oktober von der höchsten Wichtigkeit ist, dieselbe aber nur durch die Vereinbarung erfolgen kann und letztere die Pazifizierung Ungarns voraussetzt, sollte auf den Standpunkt der ungarischen Räte der Krone mehr Rücksicht genommen werden, demnach der Wesenheit zulieb Nachgiebigkeit in der Form sowie im Interesse der großen Fragen Nachsicht in den kleineren Opportunitätsfragen aufgrund der genauen Kenntnis der Verhältnisse eingeraten werden. Die Frage, ob Ofen oder Pest zur Versammlung des Landtages zu bestimmen sei, erscheint dem Judex Curiae verschwindend gegenüber der großen Frage der Durchführung des Diploms. Ein starres Festhalten an solchen untergeordneten Formsachen macht das Erreichen des höheren Zweckes unmöglich. Baron Sennyey schloß sich den übrigen ungarischen Votanten an und bat, daß Se. Majestät den ungarischen Räten Freiheit über die Art, Zeit und Modalitäten der Durchführung des Diploms zu geben geruhen.
Der zweite ungarische Hofkanzler erörterte die den ungarischen Ratgebern Sr. Majestät künftig zu gebende Stellung, da die gegenwärtige den Wünschen des Landes, ºdem ausdrücklichen Gesetze — Artikel X/1790Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 6. — und selbst dem praktischen BedürfnisseEinfügung o–o Szögyénys. nicht entspricht. Durch die im Vortrage beantragte Änderung würde diese ihre Stellung bezüglich der speziell ungarischen Angelegenheiten in einer Weise verbessert, daß es leichter gelingen würde, den vorhandenen Velleitäten zur Wiederherstellung des unmöglichen ungarischen, unabhängigen, verantwortlichen Ministeriums von 1848 zu begegnen, welches mit Rücksicht auf die revolutionäre Entstehung dieser Einrichtung in Ungarn, auf deren tatsächlich erwiesene verderbliche Wirkung und den Mangel aller inneren Gründe eines solchen Bedürfnisses aus dem Gesichtspunkte der Gesamtmonarchie als sicherer Keim des Zerfalles derselben nie und unter keinen Bedingungen zugestanden werden könnteEinfügung p–p Szögyénys.. Der Minister des Äußern und der Polizeiminister erinnerten, daß die Majorität sich in der gestrigen Konferenz keineswegs — wie Baron Vay voraussetzt — dafür ausgesprochen habe: der Landtag sei peremptorisch zur schleunigen Annahme des Diploms und Beschickung des Reichsrates aufzufordern. Was die Stellung der ungarischen Minister betrifft, so würde nach der Meinung des Barons Mecséry eine diesfällige Interpellation im Landtage dahin zu beantworten sein, daß diese Minister in allen gemeinsamen Angelegenheiten sich mit den übrigen Ministern zu beraten haben, in den ausschließend Ungarn betreffenden Geschäften aber unabhängig seien. Die Gemeinsamkeit der Finanzen bedingt ohnehin im Sinne des Diploms die gemeinsame Beratung der größeren Geldfragen. Der Minister des Äußern machte auf die Einrichtung, welche bis zum Jahre 1848 bestand, aufmerksam, wonach die ungarischen Angelegenheiten auch im gemeinsamen Staatsrate und in der höchsten Staatskonferenz beraten worden sindDem Staatsrat wurde zwar erst mit der Instruktion v. 17. 10. 1792 ausdrücklich die Behandlung ungarischer Angelegenheiten zugewiesen, er beschäftigte sich aber bereits kurz nach seiner Gründung (14. 12. 1760) damit; vgl. Gesamtinventar des Haus-, Hof- und Staatsarchivs 2, 223 f.; weiters auch Walter, Zentralverwaltung, II. Abt., Bd. 1/1, 309—312; II. Abt., Bd. 1/2, Teil 2, 56; II. Abt., Bd. 5, Nr. 12 und Nr. 40; Hock – Bidermann, Staatsrath 643 ff. Der Konferenz wurden vom Staatsrat nach dem Handschreiben v. 15. 2. 1814 alle jene Gegenstände zugewiesen, welche der Kaiser anfänglich hierfür bestimmt oder bei welchen die staatsrätlichen Meinungen geteilt sind oder bei denen eine wesentliche Verschiedenheit der Ansichten des Staatsrates und der vortragenden Hofstelle oder wo es sich um Systemaleinrichtungen von höherer Wichtigkeit handelt, Gesamtinventar des Haus-, Hof- und Staatsarchivs 2, 252; als Staatskonferenz wurde sie erst seit dem Ah. Handschreiben v. 31. 10. 1836 bezeichnet, ebd. 253; siehe weiters Walter, Zentralverwaltung, II. Abt., Bd. 1/2, Teil 2, 123 f.; II. Abt., Bd. 5, Nr. 40 und Nr. 55.. Eine völlige Isolierung der ungarischen Verwaltung sei jetzt noch mehr unmöglich als damals. Minister Graf Szécsen erklärte sich einverstanden, daß die Fragen der höheren Politik, dann die im Diplome als gemeinsam bezeichneten Angelegenheiten der Beratung im Ministerrate vorbehalten bleiben sollen, aber auch nichts weiter. Der Staatsminister hob hervor, daß von Majoritätsbeschlüssen des Gesamtministeriums keine Rede sei, sondern es sich nur um Majoritätsanträge handle, worüber Se. Majestät der Kaiser Ah. entscheiden. Allein eine gemeinsame Besprechung und Beratung der wichtigeren Angelegenheiten müsse, selbst im beiderseitigen Interesse, vorbehalten bleiben, weil man oft nicht einseitig beurteilen kann, welchen Einfluß ein Geschäft auf den anderen — deutschen oder ungarischen — Teil der Monarchie haben wird. In Österreich werden nicht wie in England Majoritätsbeschlüsse dekretiert. Dies dürfte dem ungarischen Landtage gegenwärtig gehalten werden. Allein der eigentliche Kern der in Ungarn jetzt laut werdenden Wünsche nach selbständiger Stellung der ungarischen Minister ist: „das selbständige ungarische Ministerium“. Se. Majestät der Kaiser geruhten zu bemerken, Allerhöchstdieselben können nicht annehmen, daß ein konkreter Fall den ungarischen Hofkanzler zu dem Antrage ad 7 bestimmt habe. Vielmehr hätten seine Anträge oft gegen den Antrag der Majorität die Ah. Genehmigung erhalten. Das Wohl des Gesamtreiches erheische es aber unerläßlich, daß von keiner Seite isoliert vorgegangen werde, und eben deswegen darf die Gemeinsamkeit der Beratungen im Ministerrate nicht ausschließend auf die im Diplome als gemeinsam bezeichneten Angelegenheiten beschränkt bleiben. Aus denselben Gründen finden Se. Majestät auch nötig, daß die Hauptgrundsätze über den Vorgang der Regierung dem Landtage gegenüber beraten werden sowie die während des ungarischen Landtages ernst auftauchenden Fragen von nicht spezifisch ungarischem Interesse im Ministerrate werden erwogen werden müssen.
Im Laufe der Diskussion über den Fragepunkt 7 wurde auch die Erörterung über die Mittel zur Durchführung des Diploms und Beschickung des Reichsrates, welche bereits am Tage vorher zum Fragepunkt 1 stattgefunden hatte, wiederaufgenommen, und es kam dabei nebst den bereits gestern gefallenen Äußerungen noch folgendes zur Sprache: Die einzuhaltende Grenze der Nachgiebigkeit der Regierung gegen die Wünsche und Begehren des ungarischen Landtages bestände nach der Ansicht des Judex Curiae darin, daß kein Prinzip des 20. Oktober, kein monarchisches Recht und kein notwendiges Band der Gesamtmonarchie aufgegeben werden. Die Nachgiebigkeit muß sich auf die Form beschränken und nicht Prinzipe angreifen lassen. Der politische Boden Ungarns ist verdorben und kann nur durch kluge Behandlung allmählich verbessert werden. Zeigt daher der Landtag Bereitwilligkeit, auf die Absichten der Regierung, wenngleich nicht in der von ihr gewünschten Form — z. B. jene der Regnikolardeputation —, einzugehen, so dürfte er nicht sofort aufzulösen sein. Der Tavernikus teilte diese Ansichten. Hofkanzler v. Szőgyény versicherte, daß niemand in Ungarn versprechen könne, das Diplom anders als im gütlichen Wege durchzuführen. Dieses und nicht mehr verspreche Baron Vay, mit Unterstützung seiner politischen Freunde zu leisten. Die Grenze der Nachgiebigkeit ist durch das Diplom gegeben. Sie bestehe in der Negation der Grundidee desselben.Einfügung q–q Szögyénys. Wenn daher der Landtag den Verband der Gesamtmonarchie oder die Einheit der Finanzleitung negiert oder eine besondere ungarische Armee fordert, wird demselben mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Minister Graf Szécsen denkt sich den Vorgang der Regierung auf dem Landtage ungefähr folgendermaßen: In der Ah. Ansprache oder in den königlichen Propositionen wird das Diplom als etwas Gegebenes mitgeteilt und die Vorlegung eines Krönungsdiploms und die wenigstens provisorische Beteiligung an Beratung und Entscheidung der dringenden Finanzfragen, zu deren Behandlung der Reichsrat für den 29. April l. J. einberufen istKorrektur r–r Szécsens aus am Reichsrate., begehrt. Sollte der Landtag nicht darauf eingehen wollen und die 1848er Gesetze verlangen, so wäre darzulegen, daß die Unzulänglichkeit der alten Bindungsmittel für den Bestand und die Macht des Reiches die Durchführung des Diploms zur Notwendigkeit macht etc. Hierüber wäre nun der Diskussion um so mehr Raum zu geben, weil die Krone schließlich doch nichts anderes annimmt, als was dem kaiserlichen Diplome entspricht. Kommt es aber zum Bruche, so wird die Regierung sich bei Auflösung des Landtages klar aussprechen und sofort alles tun, um ihre Gewalt mit Energie zu handhaben. Denn die Anarchie darf nicht zum stationären Zustande des Landes werden, bis der nächste Landtag zusammentritt. Baron Sennyey kann nur raten, daß in allen Vorgängen der Regierung dem Landtage gegenüber die strengste Legalität eingehalten werde. Erreicht man auch dabei nicht das Gewünschte und kommt es doch zum Bruche, so hat die Regierung mindestens ihre wohlmeinende Absicht der Pazifikation an den Tag gelegt, und ihre Stellung nach Auflösung eines Landtages, der wahre Souveränitätsrechte negiert hat, wird viel stärker sein. Sie hat dann die öffentliche Meinung im In- und Auslande für sich. Se. k. k. apost. Majestät geruhten, es für eine unerläßliche Notwendigkeit zu erklären, daß Ungarn auf dem im April zusammentretenden Reichsrate in irgendeiner Weise vertreten sei oder daß der Landtag mindestens von der Regierung zur Beschickung förmlich aufgefordert werde, da dies eine wesentliche Bedingung des Beginnes der verfassungsmäßigen Tätigkeit des Reichsrates bildet.
Der Tavernikus bezog sich auf die frühere Äußerung der ungarischen Würdenträger, daß sie gar keine Aussicht haben, den Landtag zur Entsendung der 85 Abgeordneten zu vermögen. Vielleicht gelingt es aber, die Entsendung der Regnikolardeputation zu erwirken. Über die Ah. Andeutung, daß man dem Landtage nicht Gelegenheit gebe, Präzedenzien der Ausübung von Rechten des Reichsrates zu schaffen, z. B. die Bewilligung von Steuernund Rekruten gestrichen., äußerten die Minister des Äußern und der Polizei, dann Baron Sennyey, daß eine bloße Aufforderung des Landtages an die Obergespäne, die von Sr. Majestät ausgeschriebenen Steuern zu entrichten, nicht zu beanständen wäre. Der zweite ungarische Hofkanzler war auch der Meinung, daß dies allerdings provisorisch anzunehmen wäre, doch sei hierzu dermal wohl keine Aussicht vorhanden. In bezug auf den vom Minister des Äußern hervorgehobenen anarchischen Zustand Ungarns seit dem 20. Oktober bemerkte der Tavernikus, daß die Anarchie selbst in Steuersachen schon seit einem Jahre begonnen habe. Übrigens sei bei den Massen in neuerer Zeit ein günstiger Umschwung der Gesinnung eingetreten. Die Revolution habe an Boden verloren, und dieses Resultat sei durch die bisher angewendete Geduld und Nachsicht nicht zu teuer erkauft. Die Schwierigkeiten sind sehr groß. Denn ein Volk entwöhnt sich in zwölf Jahren nicht seiner achthundertjährigen Institution und hält auf die verbrieften Rechte. Der Minister des Äußern bemerkte, daß er keineswegs leugnen wolle, daß schon vor dem 20. Oktober v. J. in Ungarn ein Zustand sich herangebildet habe, der nichts weniger als geregelt genannt werden könne. Aber die Anarchie habe sich seit dem 20. Oktober auf eine Weise festgesetzt, die alle Grenzen übersteige. Die Bücher des Finanzministeriums lieferten den Nachweis, in welch steigernder Weise sich die Steuerverweigerungen vermehrt hätten. Die kaiserlichen Insignien seien herabgerissen und insultiert worden, und die Regierung habe alles ungestraft und ungehindert gewähren lassen. Er müsse darauf zurückkommen, daß solange diesen Zuständen kein Einhalt getan, wenn nicht die Ordnung und der Gehorsam vor dem Gesetze wiederhergestellt, auch keine befriedigende Regelung der ungarischen Angelegenheiten zu erwarten. Nur aus geordneten Zuständen könne Ersprießliches erspringen, aus der Unordnung könnte die Ordnung nicht erwachsenKorrektur t–t Rechbergs aus das Anwachsen der Anarchie seit 20. Oktober übersteige alle Grenzen und habe sich in Beleidigung des kaiserlichen Wappens auf empörende Weise geäußert..
Nach Verlesung der Beantwortung der Fragepunkte 8 bis 13 kam die eventuelle Verhängung des Belagerungszustandes zur Sprache, welche der zweite Hofkanzler als außerhalb der verfassungsmäßigen Maßregeln liegend bezeichnete, während der Polizeiminister bemerkte, daß gegen aktiven Widerstand nichts anderes mehr angewendet werden könne als militärische Aktionen mit Verhängung des Belagerungszustandes, Maßregeln, wozu — wie Graf Szécsen bemerkte — die Berechtigung in dem Grundsatze salus publica suprema lex esto gelegen ist.
Se. k. k. apost. Majestät geruhten zu bemerken, daß man der Organisierung und Rüstung der revolutionären Partei in Ungarn, welche Waffen und Pulver beischafft und unter dem Deckmantel von Honvedunterstützungsvereinen ihre Mannschaft konskribiert, nicht untätig zusehen könneSiehe MR. II v. 14. 3. 1861/II; Rogge, Österreich von Világos bis zur Gegenwart 2, 94—100.. Der Polizeiminister bezeichnete die Komitatspanduren gleichfalls als ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung revolutionärer Zwecke. Der Tavernikus erwiderte, daß die Panduren sich vielmehr stets und auch im Jahre 1848 als eine verläßliche Stütze der öffentlichen Ordnung erwiesen haben. Was die Ansammlung von Waffen betrifft, so scheine sie bis jetzt nicht in größerem Maßstabe betrieben zu werden, und er werde, wenn er darüber Beweise erhält, sofort behördlich einschreiten, wozu der Judex Curiae seinerseits alle Unterstützung verspricht. Für die angemessene Beschränkung des Pulververkaufs werde der Tavernikus sorgen, und er habe sich darüber bereits mit FZM. Grafen Degenfeld verständigt. Der Kriegsminister brachte in Antrag, daß für den Fall ein feindlicher Einfall vom Auslande stattfände, der bezügliche kommandierende General sofort den Belagerungszustand zu verhängen habe, womit man sich allseitig einverstanden erklärte, und Se. Majestät der Kaiser geruhten zu erinnern, daß diese Maßregel ohnehin zu den Befugnissen der Kommandierenden gehöre.
Über eine Ah. Andeutung in betreff der Notwendigkeit, die jetzigen großenteils ganz unbrauchbaren Komitatsbeamten durch mehr verläßliche und besser unterrichtete Individuen zu ersetzen, erkannten sämtliche ungarische Mitglieder der Konferenz, daß eine Abhilfe der diesfälligen, allgemein empfundenen Übelstände sehr dringend sei, und sie glauben, daß der Landtag selbst sich damit ohne Verzug befassen dürfte.
Schließlich wurde der Antrag besprochen, die Wahl des Präsidenten der unteren Tafel dem Landtage über Ah. Aufforderung zu überlassen. Minister Graf Szécsen erinnerte, daß das dem Könige gesetzmäßig zustehende Recht der Ernennung des Personals in dem Landtage seit 20 Jahren dadurch wirkungslos gemacht worden sei, daß die Ablegaten nur in der Form von Zirkularsitzungen unter wechselndem Präsidium berieten. Auf die Frage des Ministers des Äußern, ob Sr. Majestät nicht die Bestätigung vorzubehalten wäre, äußerte Minister Ritter v. Schmerling, daß eine Exklusiva meistens nur eine noch schlimmere Wahl zur Folge habe. Der Judex Curiae bemerkte, daß die Parteiführer sich selten zu Präsidenten wählen lassen, weil sie dadurch in ihrer Tätigkeit gehemmt wärenGeorg Graf Apponyi wurde mit Ah. Handschreiben v. 1. 4. 1861 zum Präsidenten der Magnatentafel ernannt; zum Präsidenten des Abgeordnetenhauses wurde in der vierten Sitzung am 17. 4. 1861 Koloman Ghycz y gewählt, Ungarischer Reichstag 1, 21 und 46; Wiener Zeitung v. 9. 4. 1861 (M.) und v. 19. 4. 1861 (A.); zur Ernennung Apponyis siehe MR. I v. 30. 3.1861; neuerliche Beratung der 13 Punkte im MR. v. 4. 4. 1861/I..
Wien, den 21. März 1861. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 30. März 1861.Empfangen 31. März 1861. Erzherzog Rainer.