Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung VDie Ministerien Erzherzog Rainer und MensdorffBand 1Februar 1861–30. April 1861Sitzung 6WienHorstBrettner-MesslerProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/HorstBrettner-MesslerDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung V Die Ministerien Erzherzog Rainer und Mensdorff, Band 1 Februar 1861–30. April 1861WienÖBV1977774559
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Marherr; VS. Erzherzog Rainer; BdE. und anw. (Erzherzog Rainer 14. 2.), Rechberg 16. 2., Mecséry, Schmerling, Degenfeld, Lasser 18. 2., Szécsen 16. 2., Plener, Wickenburg, Pratobevera 20. 2., Mažuranić 16. 2.; abw. Vay; BdR. Erzherzog Rainer 23. 2.MarherrErzherzog RainerErzherzog RainerBdE. 1861-02-14 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)RechbergBdE. 16. 2.MecsérySchmerlingDegenfeldLasserBdE. 18. 2.SzécsenBdE. 16. 2.PlenerWickenburgPratobeveraBdE. 20. 2.MažuranićBdE. 16. 2.VayPreßexzesseWahlgesetz für den kroatischen LandtagLandtagseinberufung und Installierung des BanusMaßregeln gegen die gesetzwidrigen Vorgänge im Warasdiner Komitatfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Protokoll der zu Wien am 14. Februar 1861 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze Sr. k. k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Rainer.
Preßexzesse
Se. k. k. Hoheit geruhten, die Mitglieder der Konferenz auf einen Artikel der heutigen „Ost-Deutschen Post“ aufmerksam zu machen, welcher die Beschlüsse der Konferenz über das Reichsratsstatut mit ziemlicher Genauigkeit anzeigtOst-Deutsche Post v. 14. 2. 1861., und der Minister des Äußern teilte mit, daß der in verschiedenen Zeitungen veröffentlichte Brief des Grafen Teleki, worin er seine Auslieferung durch die sächsische Regierung ein „Verbrechen“ nennt, eine Reklamation der genannten Regierung veranlaßt habe. Auf Antrag des Ministers Grafen Szécsen wurde beschlossen, den ungrischen Hofkanzler telegraphisch anzuweisen, er habe im Einvernehmen mit dem Tavernikus und dem Grafen Sennyey unverzüglich das Amt hierwegen zu handeln und das Verfügte anzuzeigen, damit hiervon der sächsischen Regierung die Mitteilung gemacht werden könne. Das Telegramm wurde auch sogleich ausgefertigtDas im HHSTA. befindliche Material nimmt auf den hier im Ministerrat besprochenen Protest Sachsens nicht Bezug. Ladislaus Graf Teleki wurde im Dezember 1860 in Dresden verhaftet und nach einiger Zeit an Österreich ausgeliefert. Am 1. 1. 1861 wurde er nach einer am 31. 12. 1860 stattgefundenen Aussprache mit Franz Joseph auf freien Fuß gesetzt. In den großen österreichischen Blättern. wie Die Presse, Fremdenblatt, Ost-Deutsche Post, Wanderer, Wiener Zeitung, findet sich der hier erwähnte Brief Telekis nicht. Möglicherweise handelt es sich dabei um die Antwort auf ein Schreiben des Honter Komitats an den Grafen. Im Fremdenblatt findet sich unterm 10. 2. 1861 folgende Notiz: „Magyarország“ bringt ein Schreiben des Honter Komitats an den Grafen Teleki und dessen Antwort. In dem Schreiben wird von der sächsischen Regierung gesagt: „Was könnte man auch anderes von dieser Regierung erwarten, welche bereits vor zehn Jahren den berühmten russischen Grafen Bakunin auf ähnliche Weise ausgeliefert hat und welche die Theorie von den freien Rechten so versteht, daß sie sich zur Polizei einer jeden fremden Regierung macht, von welcher sie darum ersucht wird.“ Material zu Telekis Verhaftung, Überstellung nach Wien und Freilassung HHSTA., PA. V 25 und 73—75, u. a. Bericht Apponyis v. 10. 3. 1861ebd. VIII 55; weiters HHSTA., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 7559/1860 und GZ. 60/1861; aus der Literatur vgl. Beust, Aus drei Viertel-Jahrhunderten 2, 27; Wertheimer, Andrássy 1, 149 ff.; Wurzbach, Biographisches Lexikon 43, 257f.,Vermerk Marherrs: Bei der Besprechung dieser Sache war der Kriegsminister abwesend..
Wahlgesetz für den kroatischen Landtag
Präsident v. Mažuranić referierte seinen Vortrag wegen Erlassung eines Wahlgesetzes für den kroatisch-slawonischen LandtagVortrag Mažuranić’ v. 9. 2. 1861HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 554/1861; siehe auch Woinovich, Militärgrenze 17 f.; Dies., Unruhen in der kroatisch-slawonischen Militärgrenze 44 f.. Derselbe geht dahin, das für den 1848er Landtag erlassene provisorische WahlgesetzDie provisorische Wahlordnung des Jahres 1848 Pejaković, Aktenstücke Nr. VI. nach dem Antrage der BanalkonferenzDiese Banalkonferenz wurde aufgrund des Handschreibens an Šokčević v. 20. 10. 1860 einberufen; dazu Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 66; Kiszling, Die Kroaten 58; Redlich, Staats- und Reichsproblem 2, 217f.; Rogge, Österreich von Világos bis zur Gegenwart 2, 73; Sirotković, Verwaltung im Königreich Kroatien und Slawonien. In: Wandruszka – Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 478 f.; Woinovich, Unruhen in der kroatisch-slawonischen Militärgrenze 44 f. und dem Wunsche des Landes wegen Dringlichkeit der Einberufung des Landtages im ganzen mit der lediglich durch die Zeitverhältnisse gebotenen Modifikation anzunehmen, daß für das Fiumaner Komitat vier Abgeordnete bestimmt und die Zahl der Abgeordneten um ebenso viele vermindert werde, so daß die Gesamtzahl der Deputierten, wie früher, 191 bliebe. Weiters sollte der Staatsminister durch Ah. Kabinettsschreiben beauftragt werden, das Zusammentreten des Dalmatiner Landtages gleichzeitig zu veranlassen, damit derselbe eine Kommission wähle, welche auf dem kroatisch-slawonischen Landtage über die Vereinigung der drei Königreiche verhandle. In der obigen Gesamtzahl der Abgeordneten sind auch die Vertreter der Militärgrenze mit vier von jedem Regiment begriffen. Es kam also zuerst die Frage in Beratung, ob die Militärgrenze überhaupt auf dem Provinziallandtage vertreten werden soll.
Der Kriegsminister sprach sich auf das entschiedenste dagegen aus, weil die politische Vertretung militärischer Körperschaften der Einrichtung derselben und der Disziplin widerstreitet und weil sie außerdem bezüglich der Militärgrenze von keinem praktischen Erfolge wäre. Nach dem GrenzgrundgesetzKaiserliches Patent v. 7.5.1850,mit dem das Grundgesetz über die Militärgrenze genehmigt wird, RGBL. Nr. 243 ex 1850; Druck Pejaković, Aktenstücke Nr. XLIV; Utiešenović, Militärgrenze 153—169; siehe auch Geisler, Jellačić 139 f.; Rothenberg, Militärgrenze 197 f.; Schwicker, Militärgrenze 335—346; Vaníček, Militärgrenze 4, 309—374. ist jeder Grenzer bis zum 50. Lebensjahr zum Waffendienste verpflichtet, er kann jeden Augenblick dazu berufen werden und muß dem Rufe folgen. Es fragt sich also: Wer soll wählen, und wer soll gewählt werden? Es würden nur Greise und Invalide erübrigen, die sich am aktiven und passiven Wahlrechte beteiligen könnten. Auf dem kroatischen Landtage können auch keine für die Militärgrenze verbindlichen Gesetze zustande kommen, weil sie eine eigene, ganz verschiedene Verfassung hat. Wozu sollte also die Vertretung der Grenze auf jenem Landtage dienen? Endlich wird die Banater Grenze auf dem ungrischen Landtage nicht vertreten. Es würde also durch die Berufung der kroatisch-slawonischen Militärgrenze auf den kroatischen Landtag eine ungleiche Behandlung eintreten, die bei der Gleichheit der sonstigen Verhältnisse nicht gerechtfertigt wäre. Präsident v. Mažuranić verkannte nicht das Gewicht dieser Einwendungen, er wies aber darauf hin, daß die Militärgrenze auch im Jahre 1848 auf dem Provinziallandtage vertreten war und wichtige politische Rücksichten für jetzt eben dazu drängen, weil das ganze Land der Erfüllung dieses seines Wunsches mit Zuversicht entgegensieht und eine Täuschung seiner Erwartung den übelsten, auch auf die allgemeinen Staatsinteressen nachteilig zurückwirkenden Eindruck machen würde. Was die praktischen Schwierigkeiten betrifft, so dürften sie darin eine Lösung finden, daß nach dem vorliegenden Wahlgesetze nur die „Hausväter“, welche nicht konskribiert sind, zum Wahlrechte berufen werden und daß in den Militärgrenzkommunitäten, so wie im Grenzgebiete überhaupt, der zahlreiche Stand von Handels- und Gewerbsleuten Elemente genug darbiete, welche sich aktiv und passiv zur Wahl eignen. Der Staatsminister konstatierte die Tatsache, daß das provisorische Wahlgesetz von 1848 zwar für den 1848er Landtag giltig war, weil letzterer durch den Landtagsabschied vom 7. April 1850 anerkannt worden istDieser Landtagsabschied erfolgte in Form eines Patents auf den Vortrag des MR. v. 30. 3. 1850, RGBL. Nr. 244/1850; Druck des Vortrages und des Patents Pejaković, Aktenstücke Nr. XL und Nr. XLI.. Allein da darin am Schlusse dieser Landtag aufgelöst und die Einberufung eines neuen „nach einer demnächst zu erlassenden provisorischen Wahlordnung“ vorbehalten worden ist, so besteht das Gesetz von 1848 nicht mehr, und die Regierung ist nicht gebunden, die aus militärischen Rücksichten unstatthafte Vertretung der Militärgrenze in die neue Wahlordnung aufzunehmen, um so weniger, als — wie Minister v. Lasser hinzusetzte — in dem gedachten Landtagsabschiede ausdrücklich gesagt ist, daß das Institut der Militärgrenze aufrechterhalten und sein Gebiet im Verbande mit dem Stammlande zu bleiben und vereint ein Territorialgebiet jedoch mit gesonderter Provinzial- und Militärverwaltung und mit gesonderter Vertretung zu bilden habe. Hiernach erklärten sich auch alle übrigen Stimmführer für die Ausscheidung der Grenze von der Vertretung auf dem Provinziallandtage, nur sollte nach dem Antrage des Ministers Grafen Szécsen das Motiv dazu mit Hinweisung auf den oben zitierten Ausspruch des Landtagsabschieds offen ausgesprochen werdenDie Ah. E. v. 21. 2. 1861 auf den unter Anm. 3 zit. Vortrag lautet: Ich genehmige die beantragte Wahlordnung für den bevorstehenden kroatisch-slawonischen Landtag mit Ausschluß jedoch jener Bestimmungen, welche sich auf die Militärgrenze beziehen. Der hiernach berichtigte und von Mir genehmigte Text derselben ist in der Anlage ersichtlich. Der Antrag in bezug auf Dalmatien findet seine Erledigung in dem Inhalte Meiner beiden gleichzeitigen Handschreiben an den Staatsminister und an den Ban, Freiherrn v. Šokčević, wovon Sie nebenliegend Abschriften erhalten. Wien, am 21. Februar 1861. Franz Joseph; zu den beiden Handschreiben an Schmerling und an Šokčević siehe Anm. 11.. Im übrigen ergab sich gegen die Bestimmungen des angetragenen Wahlgesetzes (nach Ausscheidung der die Militärgrenze betreffenden Paragraphe) keine Einwendung, und [es] wäre dasselbe — wie Minister v. Lasser unter allseitiger Zustimmung beantragte — mit Hinweisung auf den im Abschiede gemachten Vorbehalt einer zu erlassenden provisorischen Wahlordnung hinauszugeben.
Was den weiteren Antrag wegen gleichzeitiger Einberufung des dalmatinischen Landtages betrifft, so bemerkte der Staatsminister, daß dies bis 15. März, bis wohin der kroatische Landtag zusammentreten soll, nicht möglich wäreNachdem die Eröffnung des kroatisch-slawonischen Landtages zunächst für die zweite Hälfte des Monats März vorgesehen war (siehe Anm. 11), wurde mit Ah. E. v. 15. 3. 1861 auf den Vortrag Mažuranić’ v. 13. 3. 1861 verfügt, daß die Eröffnung bis 13. 4. 1861 verschoben werde, obgleich Šokčević für eine Eröffnung am 2. 4. 1861 stimmte, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 788/1861; tatsächlich eröffnet wurde der Landtag dann am 15. 4. 1861, Bernatzik, Verfassungsgesetze 253, 309, und Wiener Zeitung v. 16. 4. 1861 (M.)., weil das Landesstatut für Dalmatien und die Landtagswahlordnung für es noch nicht erschienen sind und nach deren — wenn auch baldmöglichst — erfolgender Publikation doch mindestens vier bis fünf Wochen zur Vornahme der Wahlen werden erforderlich seinDie Eröffnung des dalmatinischen Landtages wurde wie die aller zisleithanischen Länder mit dem Erlaß v. 26. 2. 1861 für den 6. 4. 1861 verfügt, RGBL. Nr. 21/1861; Landtagsordnung und Landtagswahlordnung wurden mit dem Februarpatent veröffentlicht, RGBL. Nr. 20/1861, Beilage II k; in Art. III des Februarpatents ist festgehalten, daß, da über die staatsrechtliche Stellung Dalmatiens zu Kroatien – Slawonien noch nicht entschieden wurde, die Landesordnung für Dalmatien derzeit noch nicht vollständig in Wirksamkeit treten könne, Bernatzik, Verfassungsgesetze 257; zu dieser Frage siehe auch MR. v. 9. 3. 1861/II.. Es wäre daher in dem an ihn, Staatsminister, hierwegen zu erlassenden Ah. Kabinettsschreiben kein Termin für die Berufung des Landtages festzusetzen, sondern nur aufzutragen, daß der erste Gegenstand seiner Verhandlung die Frage sein soll, ob und wie eine Vereinigung der drei Königreiche stattzufinden habeDas Handschreiben v. 21. 2. 1861 an Schmerling lautet: Lieber Ritter v. Schmerling! Indem Ich die Einleitungen treffe, daß der kroatisch-slawonische Landtag schon in der zweiten Hälfte des nächstkommenden Monats zusammentrete, finde Ich Sie im Nachhange Meines Handschreibens vom 5. Dezember 1860 zugleich anzuweisen, dafür Sorge zu tragen, daß der nächst zusammentretende Landtag von Dalmatien vor allem sich mit der Aufgabe beschäftige, Abgeordnete zu entsenden, welche über die Frage der Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien und Slawonien mit dem bevorstehenden Landtage dieser letzteren zu verhandeln haben. Wien, am 21. Februar 1861. Franz Joseph; daneben wurde auch unterm 21. 2. 1861 an Šokčević ein Handschreiben gerichtet, in dem diesem die Ergebnisse des Ministerrates mitgeteilt werden; beide Handschreiben als Beilage zum Vortrag Mažuranić’, Zit. Anm. 3, und HHSTA., CBProt. 17c/1861; das Handschreiben an Šokčević Wiener Zeitung v. 4. 3. 1861 (A.); Utiešenović, Militärgrenze 170 f.. Präsident v. Mažuranić hielt die Frage „ob“ für bereits gelöst, sowohl durch die alten Gesetze als auch durch das Ah. KabinettsschreibenKorrektur Mažuranić’ aus die Ah. Kabinettsschreiben vom 20. Oktober und. vom 5. Dezember 1860Dieses Handschreiben an Šokčević erging auf einen Vortrag Szécsens v. 5. 12. 1860; es betraf den Gebrauch der Landessprache bei der Statthalterei und der Banaltafel, die Auflösung des kroatisch-slawonischen Departements beim Staatsministerium und die Errichtung eines selbständigen provisorischen Hofdikasteriums, dessen Präsident die das Land betreffenden wichtigen Angelegenheiten im Ministerrat zu vertreten hatte, sowie den Anschluß Dalmatiens an Kroatien-Slawonien, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3947/1860, und ebd., CBProt. 216c/1860; Veröffentlichung des Handschreibens Wiener Zeitung v. 13. 12. 1860 (A.)., und auch der Minister des Äußernerklärte, daß die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien eine längst anerkannte sei. Im Jahre 1849 sei sie von der k. k. Regierung wieder förmlich ausgesprochenSiehe dazu § 73 der Märzverfassung, RGBL. Nr. 149/1849 (Bernatzik, Verfassungsgesetze 159 f.). und im Landtagsabschiede bestätigt wordenVgl. dazu das Patent v. 7. 4. 1850, Zit. Anm. 7.. Auch habe noch der vorletzte Banus Jellačić den Titel „Ban von Kroatien, Slawonien und Dalmatien“ geführt, und erst nach dessen Tode sei ein ganz selbständiger Gouverneur für Dalmatien ernannt wordenMit Ah. Handschreiben v. 28. 7. 1859 wurde Lazarus Freiherr v. Mamula zum Gouverneur von Dalmatien ernannt; siehe Wiener Zeitung v. 3. 8. 1859 (M.).. Durch das Ah. Handbillett vom Dezember v. J. sei den Kroaten die Wiedervereinigung mit Dalmatien zugesagt worden. Eine kaiserliche Zusicherung, die von der ganzen Bevölkerung mit Jubel begrüßt wurde, könnte heute, nach wenigen Monaten, nicht wieder zurückgerufen werden, ohne eine gerechtfertigte und bedenkliche Mißstimmung in Dalmatien hervorzurufen. Es könne sich daher nicht mehr um das „ob“, sondern nur mehr um die Bedingungen handeln, unter welchen die Wiedervereinigung durchzuführen sei. Die Gründe, welche für diese Vereinigung sprechen, seien dreifach: 1. sei es von Wichtigkeit, Kroatien zu stärken, um dem Lande die Möglichkeit der eigenen Existenz zu geben und hierdurch die Neigung zur Vereinigung mit Ungern hintanzuhalten. Fände die Vereinigung Kroatiens mit Dalmatien statt, so würde ersteres Ungern gegenüber ganz anders und viel fester auftreten, würde sie verweigert, so dürfte die Hinneigung zu Ungern hierdurch bedeutend genährt werden; 2. müßte der Italianisierung Dalmatiens mit Entschiedenheit entgegengetreten werden. Dies werde am sichersten durch Hebung des slawischen Elementes erreicht. Für die Erstarkung des slawischen Elementes spreche endlich auch 3. die Lage der unter türkischer Herrschaft befindlichen Hinterländer. Große Ereignisse bereiteten sich dort vor, und es sei von der höchsten Dringlichkeit, durch Zufriedenstellung der slawischen Bevölkerung in Dalmatien für die christliche Bevölkerung jener Hinterländer einen Anziehungspunkt zu bilden, der die Verwirklichung der alten Politik Österreichs in bezug auf diesen Teil des Orients ermögliche und erleichtere. Er könne es nur bedauern, verhindert gewesen zu sein, der Beratung über die für Dalmatien zu erlassende Landesordnung beizuwohnenGemeint ist der MR. v. 12. 2. 1861.. Er würde sonst die Frage gestellt haben, ob es zweckmäßig sei, dieses Statut jetzt in dieser Form zu erlassen, während infolge der Feststellung der Bedingungen der Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien ein großer Teil dieser Landesordnung sogleich wieder werde abgeändert werden müssen. Korrektur Rechsberg aus trat dieser Ansicht bei und machte die politischen Rücksichten geltend, welche für die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien sprechen. Dalmatien entgeht mit dieser Vereinigung der Gefahr der Italianisierung, es gewinnt an Konsistenz, wenn das slawische Element in ihm gestärkt wird. Es ist seiner ganzen Beschaffenheit nach an die innige Verbindung mit den slawischen Hinterländern angewiesen und wird in dieser Verbindung bei den Ereignissen, welche sich im Orient vorbereiten, eine verstärkte Anziehungskraft auf die slawischen Provinzen der Türkei ausüben. Wird die Vereinigung mit Kroatien nicht zugestanden, so wird letzteres wahrscheinlich eine engere Verbindung mit Ungern anstreben, die im Interesse der Gesamtmonarchie nicht wünschenswert erscheint. Graf Rechberg bezweifelte daher auch, ob es unter diesen Verhältnissen überhaupt noch zulässig sei, ein Landesstatut für Dalmatien zu erlassen und den Landtag zuberufen. Gegen diese Auffassung erklärten sich alle übrigen Stimmen, nachdem der Inhalt des Ah. Kabinettsschreibens vom 5. Dezember wohl von einer Ah. Geneigtheit, die Vereinigung zu gestatten, spricht, diese selbst aber keineswegs festsetzt, vielmehr die Ah. Entscheidung hierüber nach Einvernehmung der Interessenten vorbehält. Da dieselben auf der zu diesem Behufe berufenen Banalkonferenz nicht erschienen sindDazu Bernatzik, Verfassungsgesetze 253; Kolmer, Parlament und Verfassung 1, 191; Redlich, Staats- und Reichsproblem 2, 218f.; Wiener Zeitung v. 18. 1. 1861 (A.)., so kann die Frage über die Union — bemerkte der Polizeiminister — wohl nicht anders als durch wechselseitige Verhandlung zwischen dem kroatischen und dalmatinischen Landtage ausgetragen werden. Minister v. Lasser stellte sich auch hierbei auf den Standpunkt des Landtagsabschieds von 1850, welcher in dieser Beziehung sagt: Über den Anschluß Dalmatiens soll von den Abgeordneten desselben und von der kroatischen Landeskongregation unter Vermittlung der vollziehenden Reichsgewalt verhandelt und das Ergebnis der kaiserlichen Sanktion unterzogen werden. Der Finanzminister hob hervor, wie wenig wünschenswert die Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien sowohl im Interesse der Gesamtmonarchie als des Landes selbst wäre, welches den Fortbestand seines geregelten Rechtsund Verwaltungszustandes nicht in Frage gestellt sehen will. Er machte auch, einstimmig mit dem Staatsminister, darauf aufmerksam, daß nach etwaiger Vereinigung Kroatiens mit Dalmatien die zwischen beiden gelegene Militärgrenze in ihrer damaligen Verfassung nicht mehr bestehen könnte. Minister Graf v. Szécsen, obwohl in merito rücksichtlich der Union mit Grafen Rechberg einverstanden, hielt es für das Beste, weder „ob“ noch „wie“ zu sagen, sondern einfach anzuordnen: Der dalmatinische Landtag habe als erste Aufgabe die Frage über die Vereinigung in Beratung zu nehmenVgl. dazu die Handschreiben an Schmerling und an Šokčević v. 21. 2. 1861, Zit. Anm. 11; zur Frage der Vereinigung Dalmatiens mit Kroatien–Slawonien siehe MR. v. 1. 5. 1861/I und MR. v. 6. 5. 1861/I..
Dieser Antrag ward auch allseitig angenommen. Nicht so dessen weiterer Vorschlag, in das dalmatinische Landesstatut einen auf diese Frage Bezug nehmenden Paragraph einzuschalten, damit man in Kroatien nicht glaube, das kaiserliche Wort, welches die Union in Aussicht stellte, sei ganz zurückgenommen. Denn es enthält keines der Landesstatute — wie der Staatsminister entgegnete — eine derlei Kompetenzbestimmung über politische Fragen dieser Art, und dann kann ja die Frage von der Regierung selbst als erste Landtagsproposition auf den Landtag gebracht werden.
Landtagseinberufung und Installierung des Banus
Präsident v. Mažuranič referierte seine Anträge an Se. Majestät wegen Einberufung des kroatisch-slawonischen Landtages, Installierung des Banus, Ausfertigung des königlichen Ernennungsdiploms für denselben, dann des königlichen Reskriptes an die Banaltafel und StatthaltereiVortrag Mažuranić’ v. 8. 2. 1861HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 556/1861; dem Vortrag liegen folgende Reskripte bei, alle datiert mit 26. 2. 1861: a) königliches Reskript über die Ernennung des Bans an den Landtag, b) königliches Reskript an Kardinal Haulik als königlichen Kommissär für die Installation des Bans, c) königliches Reskript an den königlichen kroatisch-slawonischen Statthaltereirat für die Ernennung des Bans, d) königliches Reskript an die Banaltafel über die Ernennung des Bans, e) königliches Reskript an den kroatisch-slawonischen Landtag betreffend die königlichen Propositionen; letzteres publiziert Wiener Zeitung v. 2. 5. 1861 (M.)..
Die diesfälligen Entwürfe, dem Herkommen gemäß eingerichtet, wurden vorgelesen und gaben zu nachstehenden Bemerkungen Anlaß: Der Staatsminister fand es auffallend, daß der gegenwärtige Banus in dem Diplom als unmittelbarerEinfügung Marherrs. Nachfolger des Grafen Jellačić — mit Umgehung des Grafen Coronini — bezeichnet wird. Präsident v. Mažuranić und Minister Graf Szécsen bemerkten zwar hierwegen, daß Graf Coronini als nicht Eingeborener vom Lande als gesetzmäßiger Banus nicht anerkannt werden konnte, sondern nur als Statthalter galtJohann Baptist Graf Coronini-Cronberg wurde mit Ah. Handschreiben v. 28. 7. 1859 zum Ban ernannt, Wiener Zeitung v. 3. 8. 1859 (M.); mit Ah. Handschreiben v. 19. 6. 1860 wurde er in den Ruhestand versetzt und Šokčević zum neuen Ban ernannt, Wiener Zeitung v. 20. 6. 1860 (A.); vgl. Wurzbach, Biographisches Lexikon 35, 241., indessen fand es auch Graf Szécsen nicht angemessen, die beiden Bane auf die im Entwurfe enthaltene Art miteinander in Verbindung zu bringen, und schlug vor, des Grafen Jellačić an einer anderen Stelle Erwähnung zu tun, und Minister v. Lasser bemerkte, es könne in dem Diplom, wenn dasselbe schon als altherkömmlich ausgefertigt werden muß, wohl nicht von einer neuen Ernennung des Barons Ŝokčević zum Banus die Rede sein, sondern derselben nur mit Bezug auf dessen bereits vor Monaten erfolgte Ah. Ernennung erwähnt werden, nachdem derselbe bereits monatelang in dieser Eigenschaft fungiert hat. Eben darum hielt es Minister v. Lasser für ganz unzulässig, die Einberufung der Landtagsabgeordneten nicht von ihm, sondern von dem Banallokumtenenten, Erzbischof von AgramErzbischof von Agram war Kardinal Georg Haulik v. Várallya., ausgehen zu lassen, weil Baron Šokčević durch Ah. Ernennung wirklicher Ban geworden ist, die Funktionen des Banus ausübt und, wäre er dazu nicht berechtigt, auch die Banalkonferenz nicht hätte berufen können.
Hiermit waren alle übrigen Stimmführer einverstanden, indem — wie der Polizeiminister bemerkte — die gegenteilige Auffassung zu der Konsequenz führen würde, daß alle Akte, welche von Baron Šokčević bisher vorgenommen wurden, null und nichtig seien. Aus den nämlichen Gründen beantragte Minister v. Lasser in den königlichen Reskripten an die Banaltafel und Statthalterei die Weglassung der Aufforderung zum Gehorsam gegen den Ban, indem eine solche Aufforderung an Behörden, die schon bestehen und deren faktischer und legaler Präsident Baron Šokčević ist, als unstatthaft erscheint. Nachdem jedoch die Reorganisierung dieser beiden Stellen bevorsteht, so glaubte Präsident v. Mažuranić, daß diese Aufforderung wohl gerechtfertigt sein dürfte. Minister Graf Szécsen war dagegen der Meinung, daß selbst in diesem Falle erst nach der Installation des Banus auf dem Landtage diese Reskripte, und zwar nur mit der Aufforderung, „fernerhin“ Gehorsam zu leisten, auszufertigen wären, womit die Konferenz einverstanden war. Minister Freiherr v. Pratobevera würde sehr beklagen, wenn noch vor dem Landtage mit der Reorganisierung der Behörden, namentlich der Gerichte, vorgegangen werden sollte. Präsident Mažuranić gab indessen die beruhigende Versicherung, daß er, nur um dem Drängen der Komitate auf Wiederherstellung der zwei obersten Landesautoritäten nach den alten Landesgesetzen gerecht zu werden, diese Reorganisierung zu beantragen beabsichtige und daß dieses kleine Opfer um den Preis der Beibehaltung des österreichischen Rechts und der unteren Gerichte in ihrer dermaligen Verfassung wohl gebracht werden dürfteDie Reorganisierung der Statthalterei erfolgte mit Ah. E. v. 14. 3. 1861 auf den Vortrag Mažuranić’ v. 27. 2. 1861; jene der Banaltafel mit Ah. E. v. 24. 3. 1861 auf dessen Vortrag v. 14. 3. 1861, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 733/1861 und KZ. 874/1861..
Maßregeln gegen die gesetzwidrigen Vorgänge im Warasdiner Komitat
Präsident v. Mažuranić referierte seinen Vortrag wegen Maßregeln gegen die gesetzwidrigen Vorgänge im Warasdiner Komitate, wo, gegen die Instruktion, die Errichtung einer SedriaIn Ungarn bis 1848 und von 1861 bis 1869 bestehender Komitatsgerichtshof. beschlossen und die Wahl der Mitglieder derselben vorgenommen worden istDies geschah am 28. 1. 1861; am 12. 2. 1861 erstattete Mažuranić einen Vortrag, in dem er dem Kaiser vorschlug, die Beschlüsse des Warasdiner Komitats (Verwerfung der Instruktion, Errichtung der Komitatssedria, Wahl der für diese bestimmten Beamten und Aufrechterhaltung dieser drei Beschlüsse trotz gegenteiliger Anordnung durch den Ban, Joseph Freiherr v. Šokčević) zu annullieren, weiters der Komitatsversammlung eine Rüge wegen der Behandlung der Frage der Vereinigung Kroatiens mit Ungarn zu erteilen; dem Vortrag liegt der nach den Anträgen des Ministerrates zu diesem Zweck ausgearbeitete Entwurf des Reskriptes (o. D.) bei; mit Ah. E. v. 22. 2. 1861 genehmigte der Kaiser die Anträge, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 555/1861; am 22. 4. 1861 erstattete Mažuranić einen Vortrag, der u. a. eine Eingabe behandelte, mit der die Warasdiner Komitatsversammlung ihre Beschlüsse v. 28. 1. 1861 zu rechtfertigen suchte; der Kaiser entschied jedoch am 27. 4. 1861, daß die Angelegenheit auf sich zu beruhen habe, ebd., KZ. 1277/1861; siehe auch das Ah. Handschreiben v. 29. 3. 1861 an Mažuranić, mit dem diesem die Eingabe des Warasdiner Komitats zur Behandlung übergeben wurde, HHSTA., CBProt. 41c/1861..
Das hierwegen entworfene Reskript wurde vorgelesen und darin nur folgendes beanständet: 1. daß die Stelle, wo der Obergespan „persönlich verantwortlich gemacht wird“, wegbleibe, weil sie, da der erbliche Obergespan seiner Würde nicht entsetzt werden kann, keine Wirkung haben würde; 2. daß die Rüge wegen der Mitteilung des Komitatsbeschlusses an die übrigen kroatisch-slawonischen sowie an alle ungrischen Komitate mit der Bezeichnung „außer dem Lande“ wegfalle, weil — wie Minister Graf Szécsen bemerkte — solche Zirkularien nicht ungewöhnlich und besonders itzt, wo sie in allen Zeitungen stehen, ohne besondere Bedeutung sind und weil insbesondere die Bezeichnung der ungrischen Komitate als „außerhalb des Landes gelegen“ der Deutung unterläge, die Regierung agitiere selbst gegen die Union mit Ungern. Diese Stelle wäre also dahin zu modifizieren, daß durch das Vorgehen des Komitats den Beschlüssen des Landtages und Sr. Majestät vorgegriffen werden würde. Auf die Frage des Polizeiministers, was geschehen werde, wenn dieses Reskript ohne Erfolg bliebe, antwortete Präsident v. Mažuranić, daß die nächste Folge die Absendung eines königlichen Kommissärs sein würde, der dann die Komitatsversammlung aufzulösen hätte. Insoferne es aber auch von Wichtigkeit ist, im vorhinein darüber im reinen zu sein, welche Maßregeln dann zu ergreifen wären, wenn die Wirksamkeit des königlichen Kommissärs nicht entspräche, schlug der Kriegsministerunter Hinzutritt des Finanzministers vor, diese Frage prinzipiell in einer Konferenz zu beraten, indem sonst jede Möglichkeit einer geordneten Regierung benommen werdeEinfügung e–e Pleners.. Zur Fortsetzung der Beratung dieses Gegenstandes siehe MR. v. 19. 2. 1861/II.
Wien, am 14. Februar 1861. Erzherzog Rainer.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, den 22. Februar 1861.Empfangen 23. Februar 1861. Erzherzog Rainer.