Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IVDas Ministerium RechbergBand 3Oktober 1860–2. Februar 1861Sitzung 247WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 18. 12.), Mecséry 20. 12., Degenfeld 21. 12., Vay 20. 12., Schmerling vidit, Plener 21. 12., Lasser vidit, Szécsen 20. 12.; außerdem anw. Mensdorff.MarherrRechbergRechbergBdE. 1860-12-18 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)MecséryBdE. 20. 12.DegenfeldBdE. 21. 12.VayBdE. 20. 12.SchmerlingviditPlenerBdE. 21. 12.LasserviditSzécsenBdE. 20. 12.MensdorffErnennung eines Botschafters am russischen HofeBericht des Grafen Mensdorff über die staatsrechtliche Stellung der Woiwodinafont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 247Ministerkonferenz, Wien, 18. Dezember 1860
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Rechberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Rechberg 18. 12.), Mecséry 20. 12., Degenfeld 21. 12., Vay 20. 12., Schmerling vidit, Plener 21. 12., Lasser vidit, Szécsen 20. 12.; außerdem
anw.
anwesend Mensdorff.
4203
Protokoll der zu Wien am 18. Dezember 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
Ernennung eines Botschafters am russischen Hofe
Der Minister des Äußern brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß er infolge der neuesten freundlicheren Beziehungen zu Rußland und des ausgesprochenen Wunsches, dieselben wechselseitig durch Botschafter zu erhalten, bei Sr. Majestät die Erhebung des Grafen Thun zum Botschafter am russischen Hofe mit dem geringsten für diesen Posten bestandenen Bezuge von 90.000 f. zu beantragen beabsichtige. Die hieraus erwachsende Mehrauslage von 27.000 f. wird durch die bei den Gesandtschaften in Turin, Parma, Toskana, Modena und Neapel gemachten Ersparnisse von 78.000 f. mehr als aufgewogen, so daß der Finanzminister keine Einwendung gegen den Antrag erhobDie Beziehungen zu Rußland waren seit dem Krimkrieg schlecht. Friedrich Graf v. Thun und Hohenstein, 1859 – 1862 Vertreter Österreichs in St. Petersburg, wurde nicht zum Botschafter ernannt. Zu den österreichisch-russischen Beziehungen siehe Wakounig, Dissens versus Konsens. Das Österreichbild in Rußland während der Franzisko-josephinischen Ära. In: Wandruszka – Urbanitsch, Habsburgermonarchie 6/2, 436 – 490..
Bericht des Grafen Mensdorff über die staatsrechtliche Stellung der Woiwodina
Der Staatsminister referierte den ihm brevi manu mitgeteilten unmittelbar an Se. Majestät erstatteten Vortrag des Kommandierenden Generals FML. Graf Mensdorff über das Resultat der ihm Ah. übertragenen Einvernehmung der Notabilitäten des Landes über die künftige staatsrechtliche Stellung desselbenFortsetzung von MK. v. 30. 10. 1860/I. FML. Graf Alexander Mensdorff-Pouilly war am 20. 10. 1860 nicht nur zum Kommissär – die Instruktion nennt ihn kaiserlichen bzw. k. k. Hofkommisär, sondern auch zum Kommandierenden General in der serbischen Woiwodschaft mit dem Temescher Banat an Stelle von Carl Graf Bigot de Saint-Quentin ernannt worden, K. k. Armee-Verordnungsblatt 1860, Personalverordnungen 147; Wiener Zeitung v. 21. 10. 1860.
Am 9. 12. 1860 hatte Mensdorff telegrafisch gebeten, den Bericht persönlich übergeben zu dürfen, was der Kaiser bewilligte, eh. Notiz KA., MKSM. 4882/1860. Der Bericht selbst dürfte nicht erhalten sein (Brandakten); ein ausführlicher Brief Mensdorffs v. 29. 11. 1860 an Rechberg über den Fortgang seiner Unterredungen befindet sich in HHSTA., PA. I 529 (Nachlaß Rechberg 5), fol. 691 – 697 (RS.), und ebd., Gendarmeriedepartement II, Z. 837/1860 (Abschrift); darin schreibt er, daß die Befragung eigentlich sinnlos sei, weil sie nichts Neues bringe, daß es unmöglich sei, alle Gruppen zufriedenzustellen, und daß eine klare, eigenmächtige Entscheidung der Regierung seiner Meinung nach das beste sei..
Nach Ablesung des Vortrags seinem vollen Inhalte nach fand sich Minister Graf Szécsen vorläufig zu zwei Bemerkungen veranlaßt, und zwar a) gegen die Bezeichnung der Woiwodina als Kronland, welches sie zufolge der früheren Ah. Entschließungen nie warKorrektur a–a Szécsens aus: nicht ist.,Die serbische Woiwodschaft war ein Verwaltungsgebiet, kein Kronland. vgl. Bernatzik, Verfassungsgesetze 169f. dann b) gegen die von Serben und Romanen zur Begründung ihrer Abneigung gegen Ungarn beliebte Berufung auf die im Jahre 1848 erlebten Greuel, während doch nach seiner eigenen traurigen Erfahrung die von Serben und Walachen verübten Greuel gegen die Magyaren weit ärger und die Veranlassung zur Widervergeltung von Seite der Magyaren gewesen sindSiehe dazu Kletečka, Einleitung ÖMR. I, XXXV., mithin die Abneigung der letzteren gegen das Zusammenleben mit ersteren mindestens ebenso groß als jene der Serben und Walachen genannt werden, daherKorrektur Szécsens aus: mithin. nicht als Begründung der Trennung von UngarnEinfügung c–c Szécsens. gelten kann. Ohne übrigens dem Gutachten des ungrischen Hofkanzlers in dieser Angelegenheit vorzugreifen, glaubte Graf Szécsen doch noch darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die Berufung des ungrischen Landtages unmöglich ist, wenn nicht zu demselben auch die vier ungrischen Komitate, welche dermal das Verwaltungsgebiet der Woiwodina bildenBács-Bodrogh, Torontál, Temes und Krassó; dazu kam noch ein Teil des zum Königreich Kroatien-Slawonien gehörenden Komitates Syrmien, nämlich die Bezirke Ruma und Illok, kaiserliches Patent v. 18. 11. 1849, RGBL. Nr. 25/1849. Dieses Gebiet kam mit der Aufhebung der Woiwodschaft nicht zu Ungarn, sondern zu Kroatien-Slawonien, siehe dazu MK. v. 30. 12. 1860., mit einbezogen werden, dann welche gefährliche Konsequenzen für die ganze Monarchie sich daraus ergeben würden, wenn hier zum ersten Mal der Grundsatz zur Geltung käme, daß die Rassennationalität zur Basis der politischen Einteilung des Landes zu dienen habe.
Der Staatsminister bemerkte, nach dem Inhalte des hierwegen unterm 20. Oktober an den Ministerpräsidenten erlassenen Ah. KabinettschreibensHHSTA., CBProt. 161c/1860, Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 68. handelt es [sich] darum, a) die Wünsche und staatsrechtlichen Ansprüche des Königreichs Ungern in betreff der Wiedereinverleibung der Woiwodina ebenso wie b) die Wünsche und Ansprüche der mit Privilegien und gesetzlichen Exemtionen versehenen Serben in ernste Würdigung zu nehmen, nachdem die diesfalls dem Grafen Mensdorff erteilte Ah. Mission zur Vorerhebung erfüllt ist. Ad a) bestehen die staatsrechtlichen Ansprüche Ungerns auf das Territorium der Woiwodina wirklich. Es unterläge demnach keinem Bedenken, die Wiedervereinigung derselben mit dem Königreiche Ungern im Grundsatze auszusprechen. Ebenso unzweifelhaft ist ad b) der Bestand besonderer Privilegien der Serben, und es ist durch die Vernehmung derselben sowie der Walachen festgestellt, daß der Wunsch der überwiegenden Mehrheit im Falle der Wiedereinverleibung in Ungern auf entsprechende Gewährleistung jener Privilegien und der Nationalitäten gerichtet ist. Es wäre ihnen daher der Weg in dieser Richtung zu bahnen, damit ihre Privilegien ins Klare gesetzt und ermittelt werde, welche Garantien sie sich erbitten wollen. Das diesfalls vom FML. Grafen Mensdorff gelieferte Material ist zwar sehr reichhaltig; allein, da die Vernehmung nur nach Gruppen abgesondert und im Lande selbst vorgenommen worden, so scheint es wünschenswert, die Verhandlung mit den verschiedenen Parteien unter sich auf neutralen Boden zu versetzen, um eine Vermittlung und Vereinbarung der Ansichten anzubahnen. Das Muster dazu dürfte in der für die siebenbürgischen Angelegenheiten nach Karlsburg berufenen Consulta gefunden werdenVgl. MK. I v. 17. 12. 1860/I.. Der Staatsminister würde daher vorschlagen, daß eine solche Consulta, gewählt aus Angehörigen sämtlicher Nationalitäten des Landes nach Verhältnis der Steuerquoten, nach Wien berufen werde, um über die Garantien zu beraten, welche zur Erhaltung der Privilegien und der Nationalitäten gefordert und zugestanden werden könnten.
FML. Graf Mensdorff konnte – unter Berufung auf den Inhalt seines au. Vortrags an Se. Majestät – nur bestätigen, daß es der lebhafte Wunsch der Serben und Walachen ist, ihre Wünsche und Anträge mittelst eigener Deputationen vor den Ah. Thron zu bringenMensdorff hatte den Wunsch der Serben, eine Deputation nach Wien zu senden, bereits telegrafisch gemeldet, der Kaiser aber die Anweisung gegeben, Mensdorff solle diese Deputation zu verhindern trachten, da sie, ohne Mandat einer legalen Körperschaft, nicht empfangen werden könne, Telegramm an Mensdorff v. 10. 12. 1860, KA., MKSM. 4882/1860..
Wie schon Graf Szécsen, so bemerkte auch der ungrische Hofkanzler, daß ein Landtag in Ungern nicht möglich ist, wenn nicht die Komitate, aus denen die Woiwodina gebildet worden, daran teilnehmen können. Es ist aber auch die Berufung des Landtags sehr dringend, weil bei längerer Verzögerung der gegenwärtige Zustand in Ungern nicht mehr zu halten wäre. So sehr er daher mit der Anerkennung der Rechte Ungerns und mit der Erklärung dieser Anerkennung einverstanden ist, so müßte er doch bedauern, wenn durch die Einberufung der vom Staatsminister beantragten Consulta das Zustandekommen des ungrischen Landtags auf längere Zeit hinausgeschoben werden sollte. Auf die Versicherung des Staatsministers, daß die Consulta binnen 14 Tagen berufen und mit ihrer Arbeit zustande gekommen sein dürfte, erklärte der ungrische Hofkanzler sich nicht gegen deren Berufung, jedoch müßte dasjenige, was bezüglich der Ansprüche der Serben und der Wünsche der Walachen dabei ausgemacht wird, gehörig formuliert und als königliche Proposition dem ersten ungrischen Landtage zur verfassungsmäßigen Verhandlung übergeben werden. Denn bei der Consulta könnten, nach seinem und des Grafen Szécsen Erachten, weder Deutsche noch Magyaren des Lands über die von Serben und Walachen angesprochenen Garantien für sich bindende Erklärungen abgeben. Es schiene daher diesen beiden Stimmführern überflüssig, zu jener Consulta Mitglieder anderer Nationalitäten zu berufen als jene, welche der besonderen Garantien für sich selbst zu bedürfen vermeinen. In dieser Beziehung kann übrigens schon jetzt die beruhigende Versicherung gegeben werden, daß bei Bestellung der Ämter in den von Serben und Walachen bewohnten Territorien, wie schon in früherer Zeit so auch künftig, die Nationalitätsansprüche werden berücksichtigt werden.
Minister v. Lasser bemerkte, er habe schon vor elf Jahren mit serbischen und romanischen Vertrauensmännern über die staatsrechtliche Gestaltung der Woiwodina verhandelt und sei daher mit den dortigen Verhältnissen bekanntLasser war 1849 Ministerialrat im Ministerium des Inneren gewesen; zur Errichtung der serbischen Woiwodschaft siehe ÖMR. II/1, Index, Stichwort Woiwodschaft.. Gegenwärtig sei der Standpunkt ein anderer als im Jahre 1849. Damals war Ungern in Revolution gegen die rechtmäßige Regierung, welche diesen Umstand benützen zu müssen glaubte, den Serben, welche für sie waren, durch Einlösung alter Verpflichtungen entgegenzukommen. Es waren antiungrische Rücksichten maßgebend, weil es das Interesse der Regierung zu fordern schien, Ungern womöglich auch geographisch vom Auslande abzuschneiden. Andererseits handelte es sich darum, den Serben und Walachen eine Stätte zu gründen, in der sie sich heimisch fühlen und die nicht nur ihnen das Verlangen, auswärts Befriedigung zu suchen, benehmen, sondern auch in Fremden gleicher Nationalität den Wunsch erregen sollte, sich ihnen anzuschließen. Diese Rücksicht hat noch jetzt ihre Berechtigung, dagegen sind die antiungrischen Motive entfallen. Mit dem 20. Oktober sind die verfassungsmäßigen Institutionen Ungerns, die durch die Revolution für annulliert angesehen waren, wieder ins Leben gerufen worden. Es stellt sich hiermit gegenwärtig die staatsrechtliche Frage anders als im Jahre 1849, und da es unzweifelhaft ist, daß das Gebiet der Woiwodina von 1791 bis 1848 zu Ungern gehörte, so wäre der Minister v. Lasser auch dafür, daß Se. Majestät die Wiedereinverleibung des Landes mit Ungern – jedoch bedingt durch gewisse Garantien für Serben und Romanen – aussprechen möge. Was nun diese Garantien anbelangt, so komme es darauf an, sie so zu geben, daß die Romanen auf der im Lande ihnen gegebenen Stätte sich heimisch fühlen. Es wird also kaum zu vermeiden sein, ihren Wünschen bezüglich der Sprache und des nationalen Kapitanates nach Möglichkeit zu entsprechen. Die Serben haben alte, nie ganz befriedigte Ansprüche. Ein eigenes Territorium war ihnen versprochen, aber nie gegeben worden. Es ist dies auch jetzt nach der Beschaffenheit des Landes dund des überall vorkommenden Gemenges der einzelnen Stämme in vollständiger Weised nicht möglich. Desto mehr aber muß in anderer Weise für die Aufrechthaltung der Sprache und Nationalität durch nationale Gliederung Sorge getragen werden. Wie dies zu bewirken, wäre dann Gegenstand einer besonderen Erörterung, enamentlich wäre aber auf die Würde eines Vizewoiwoden (der weltlichen obersten Spitze der Serben) und auf Anstellung von Serben und Gebrauch der Sprache derselben in Amt, Schule und Kirche überall dort, wo die Serben vorwaltend wohnen, Bedacht zu nehmen.Einfügung e–e Lassers.
Nach längerer Diskussion der Frage, ob und welche Nationalitätsglieder zu der beabsichtigten Proposition über die Garantien der Wiedereinverleibung zu berufen seien, vereinigte sich die Konferenz, einverstanden mit der prinzipiellen Erklärung der Einverleibung, in dem Antrage des ungrischen Hofkanzlers, daß nur Deputierte der serbischen Nation, und zwar zwölf St[ück] vom Patriarchen gewählt, zur Beratung nach Wien berufen werden, nachdem das Ah. Kabinettschreiben nur der Privilegien und Wünsche der serbischen Untertanen erwähnt und nachdem Deutsche und Magyaren, wie schon bemerkt, für sich keine Garantien verlangen noch für die andern gewähren können, die Walachen aber (wenn sie gleich, wie Graf Mensdorff bemerkte, ihre diesfälligen Wünsche ebenfalls mittelst einer Deputation vor den Thron zu bringen begehren) nicht bloß in der Woiwodina allein, sondern auch in anderen Komitaten Ungerns so wie in Siebenbürgen in großer Zahl vorhanden sind, mithin bezüglich der Landesteile der Woiwodina andere Garantien nicht anzusprechen vermöchten, als welche ihren Nationalen in den übrigen Komitaten Ungerns gegeben sind. Um indes auch ihnen einige Beruhigung zu geben, so wäre in der bezüglichen Ah. Verfügung eine allgemeine Zusicherung der Berücksichtigung der Nationalität und Sprache der Romanen zu erteilen.
Hiernach würden also der Staatsminister und der ungrische Hofkanzler gemeinschaftlich ihren au. Vortrag über den Bericht des Grafen Mensdorff an Se. Majestät dahin erstatten, daß die staatsrechtliche Vereinigung der Woiwodina mit Ungern im Grundsatze ausgesprochen, zur Feststellung der Wünsche und Ansprüche der Serben eine vom Patriarchen zu wählende serbische Deputation von höchstens zwölf Mitgliedern nach Wien berufen und deren vereinbarte Anträge in der Form einer königlichen Proposition vor den Landtag zur verfassungsmäßigen Pertraktation gebracht und gleichzeitig den Romanen eine beruhigende Zusicherung über die Berücksichtigung ihrer Sprache und Nationalität erteilt werden mögeVortrag Schmerlings und Vays v. 22. 12. 1860, StM. Präs. 4594, mit Ah. E. v. 27. 12. 1860, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 4186/1860; die Ah. Entschließung genehmigte die Wiedereinverleibung der serbischen Woiwodschaft und des Temescher Banates in das Königreich Ungarn und die Einberufung der Vertrauensmännerversammlung. Der ungarische Hofkanzler erhielt mit Handschreiben vom selben Tag eine Abschrift der Ah. Entschließung. Der Inhalt der Ah. Entschließung wurde in der Wiener Zeitung v. 30. 12. 1860 publiziert; Druck auch Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 70; zur Bedeutung dieser Anordnung und zur Aufnahme bei der Bevölkerung siehe Haselsteiner, Die Serben und der Ausgleich 31ff.
Mit Vortrag v. 23. 12. 1860 beantragte Vay die Ernennung der Obergespäne für die vier Komitate; sie erfolgte mit Ah. E. v. 5. 1. 1861, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 4241/1860; MOL., Ungarische Hofkanzlei, Präs. 519/1860 (K.) und Präs. 20/1861 (RS.); zur Auflösung der Statthalterei in Temesvár siehe MK. II v. 19. 1. 1861/I.
Patriarch Rajacsich lehnte die angeordnete Entsendung von Vertrauensmännern ab und verlangte die Einberufung eines serbischen Nationalkongresses, Fortsetzung MK. II v. 23. 1. 1861/V..
Wien, am 18. Dezember 1860. Rechberg.Ah. E. Ich haben den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Wien, 27. Dezember 1860.