Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IVDas Ministerium RechbergBand 3Oktober 1860–2. Februar 1861Sitzung 222WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a4-b3-z222.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition.
The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/StefanMalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung IV Das Ministerium Rechberg, Band 3 Oktober 1860–2. Februar 1861WienÖBV20096113665
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 27. 10./ 11. 11.), Gołuchowski 31. 10., Vay 3. 11., Lasser 4. 11., Szécsen 4. 11., Plener 5. 11.; abw. Mecséry, Degenfeld.MarherrRechbergRechbergBdE. 27. 10./1860-11-11 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)GołuchowskiBdE. 31. 10.VayBdE. 3. 11.LasserBdE. 4. 11.SzécsenBdE. 4. 11.PlenerBdE. 5. 11.MecséryDegenfeldOrganisches ReichsratsstatutÜbereinstimmung der Landesstatute mit dem Diplom vom 20. OktoberExzeß an der Wiener UniversitätLandesstatut für das lombardisch-venezianische KönigreichDie 17 Internierten in Josefstadt betreffendRevision der wegen Majestätsbeleidigung etc. anhängigen ProzesseEinkauf der zum Freihandel erzeugten Tabakblätter für die RegieErhöhung des Zinsfußes für die Salinenscheinefont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition.
2020-01-30 first version generated via verlag2tei.xsl2021-02-25 updated teiHeaders with more detailed series title information
Nr. 222Ministerkonferenz, Wien, 27. Oktober 1860
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Rechberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Rechberg 27. 10./ 11. 11.), Gołuchowski 31. 10., Vay 3. 11., Lasser 4. 11., Szécsen 4. 11., Plener 5. 11.;
abw.
abwesend Mecséry, Degenfeld.
3665
Protokoll der zu Wien am 27. Oktober 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
Organisches Reichsratsstatut
Im Ah. Auftrage Sr. Majestät lud der Ministerpräsident die beiden Minister Ritter v. Lasser und Graf Szécsen ein, den Entwurf des organischen Reichsratsstatuts zu verfassen, dessen in dem Ah. Kabinettschreiben an Grafen Rechberg vom 20. Oktober 1860 erwähnt wirdSiehe dazu MK. v. 16. 10. 1860, Anm. 34 und 35., damit dasselbe nach vorläufiger Beratung in der Konferenz der Ah. Genehmigung Sr. Majestät unterbreitet werden könne.
Auf die Frage, ob das Staut bloß für den verstärkten Reichsrat oder auch für den ständigen zu gelten habe, bemerkten die beiden Minister Graf Szécsen und Ritter v. Lasser, daß, nachdem im Eingange des belobten Ah. Kabinettschreibens nur die Rede von den aus den Landtagen zu entsendenden Reichsräten ist, die Aufgabe sich auch zunächst nur auf ein Statut für den verstärkten Reichsrat zu beschränken hätte. Jedoch gedächte Graf Szécsen seine Ausarbeitung auch auf den ständigen Reichsrat auszudehnen und dieselbe als seinen besonderen Antrag der Konferenzberatung zu unterziehen.
Der Leiter des Finanzministeriums war der Meinung, daß das neue Statut den ganzen Reichsrat zu umfassen hätte, weil der Ah. Befehl vom 20. Oktober dahin lautet, nicht nur alle Bestimmungen bezüglich der von den Landtagen zu entsendenden Reichsräte, sondern auch alle Veränderungen und Modifikationen, welche in den früheren den Reichsrat betreffenden Patenten und Erlässen eingetreten sind, in einem Statute zusammenzufassen. Übrigens wird diese Frage ohnehin bei der Beratung über das Elaborat der beiden Minister in der Konferenz nochmals erörtert werden könnenFortsetzung MK. v. 29. 10.1860/I, Punkt 1..
Übereinstimmung der Landesstatute mit dem Diplom vom 20. Oktober
Da in dem mittelst der Wiener Zeitung vom 27. [10.] veröffentlichten Landesstatute für KärntenZum Landesstatut für Kärnten siehe MK. v. 16. 6. und 3. 7. 1860, ÖMR. IV/2, Nr. 184. im § 20 vorkommt: „Der Landtag ist berufen, bei den in Absicht auf die besonderen Landesverhältnisse zu erlassenden Gesetzen den Beirat zu üben“, während im Statute für SteiermarkDazu siehe MK. v. 19. u. 22. 5. 1860, ebd. Nr. 160); das Statut war in der Wiener Zeitung v. 24. 10. 1860 publiziert worden. der Ausdruck „mitzuwirken“ gebraucht ist, so geruhten Se. Majestät dem Ministerpräsidenten zu befehlen zu veranlassen, daß obige Bestimmung im Statute für Kärnten mit dem für Steiermark in Einklang gebracht werdeDieser Befehl war mündlich erteilt worden, vgl. HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3497/1860..
Der Staatsminister hat die diesfällige Berichtigung in der Wiener Zeitung, die morgen erscheinen wird, bereits angeordnetWiener Zeitung v. 28. 10. 1860; die Berichtigung wurde auch, ohne Nummer, ins Reichsgesetzblatt eingerückt, RGBL. LIX. Stück aus 1860; zur Berichtigung des Originals Vortrag Gołuchowskis v . 27. 10. 1860, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 3497/1860..
Bei diesem Anlasse äußerte der Minister Graf Szécsen das Bedauern, daß bei diesen unter demselben Datum wie das kaiserliche Diplom erlassenen Landesstatuten die Bestimmung I. des Diploms nicht wörtlich beibehalten wurde, in der es heißt: „Das Recht, Gesetze zu geben, abzuändern und aufzuheben, wird von Uns etc. nur unter Mitwirkung der gesetzlich versammelten Landtage ausgeübt werden.“ Er stellte daher den Antrag, nicht nur in den künftig erscheinenden Landesordnungen einen in diesem Sinne abgefaßten Paragraphen aufzunehmen, sondern auch, damit nicht Ursache zu Bedenken gegen die Gleichberechtigung der Kronländer gegeben werde (welche Bedenken bereits aus Anlaß der gerügten Bestimmung für Kärnten laut geworden sein sollen), mittelst einer von Sr. Majestät zu erbittenden Ah. Verfügung auch die bereits publizierten zwei Landesstatute durch einen im Sinne des Absatz I. des Ah. Diploms abgefaßten Artikel nachträglich zu ergänzen.
Bei den von Sr. Majestät noch nicht sanktionierten Landesstatuten, bemerkte der Staatsminister, wäre wohl die Einschaltung eines derartigen Paragraphes noch tunlich. Was jedoch die bereits Ah. sanktionierten Statute betrifft, so wäre es bedenklich und der kaiserlichen Autorität abträglich, wenige Tage nach ihrem Erscheinen mit einer Ergänzung aufzutreten, die nach der Ansicht des Staatsministers nicht einmal notwendig erscheint, weil der dort gebrauchte Ausdruck der „Mitwirkung“ im wesentlichen dasselbe sagt, was das kaiserliche Diplom statuiert.
Minister v. Lasser bemerkte in dieser Beziehung, es lasse sich diese Auslegung zwar auch aus den Worten des veröffentlichten Ah. Kabinettschreibens an Graf Gołuchowski über die Aktivierung der Landtage folgernHHSTA., CBProt. 173c/1860; Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 59; Reiter, Texte Nr. 29.; wenn man es indes zur Beseitigung jeder irrigen Auffassung nötig findet, hierwegen etwas zu verfügen, so fände er dagegen nichts einzuwenden. Auch der ungrische Hofkanzler erklärte sich in thesi für eine solche Verfügung, besonders mit Rücksicht auf Ungarn, wo man gegenwärtig mit Aufmerksamkeit verfolgt, was in andern Kronländern geschieht.
Nachdem sich sofort die Mehrheit der Konferenz für den Antrag des Grafen Szécsen in thesi erklärt hatte, bemerkte der Ministerpräsident bezüglich der Form der zu erlassenden Verfügung, daß dieselbe lediglich als Erläuterung, etwa mittelst eines in der Wiener Zeitung und [im] Reichsgesetzblatt zu veröffentlichenden Ah. Kabinettschreibens an den Staatsminister zu erlassen wäre. Der Staatsminister erklärte, nachdem die Majorität der Konferenzmitglieder sich für eine öffentlich hinauszugebende Erläuterung ausgesprochen haben, er den Herrn Vorsitzenden ersuche, die Weise anzugeben, in welcher der diesfällig auszusprechende Wille des Kaisers dem Publikum bekannt gegeben werden soll, um hernach den au. Antrag zu stellen, worauf über Einladung des Ministerpräsidenten der Minister v. Lasser beiläufig die Ansicht der Majorität dahin formulierte: Se. Majestät erklären mittelst eines zu publizierenden HandschreibensKorrektur a–a Gołuchowskis aus: welches Minister v. Lasser auf den Wunsch des Staatsministers beiläufig dahin formulierte: Se. Majestät erklären.Der Staatsminister erklärte, nachdem die Majorität der Konferenzmitglieder sich für eine öffentlich hinauszugebende Erläuterung ausgesprochen haben, er den Herrn Vorsitzenden ersuche, die Weise anzugeben, in welcher der diesfällig auszusprechende Wille des Kaisers dem Publikum bekannt gegeben werden soll, um hernach den au. Antrag zu stellen, worauf über Einladung des Ministerpräsidenten der Minister v. Lasser beiläufig die Ansicht der Majorität dahin formulierte: Se. Majestät erklären mittelst eines zu publizierenden Handschreibens im Nachhange zu Ihren Patenten über die Landesstatute für Steier[mark] und Kärnten zur Beseitigung allfälliger Zweifel über die Bedeutung der Wirksamkeit der Landtage, daß dieselbe nur im Sinne des Art. I des kaiserlichen Diploms vom 20. Oktober aufzufassen und daß hiernach auch bei Vorlegung der übrigen Statute sich zu richten seiEin solches Handschreiben wurde nicht erlassen..
Exzeß an der Wiener Universität
Weiters eröffnete der Ministerpräsident den Ah. Befehl, die Frage zu besprechen, ob wegen des am 26. d. [M.] abends an der Wiener Universität vorgefallenen Exzesses eine Untersuchung einzuleiten seiVgl. den folgenden Bericht Gołuchowskis..
Der Staatsminister erklärte sich unter Zustimmung aller übrigen Votanten dafür, die Sache auf sich beruhen zu lassen, nachdem dabei auch von Seite der Behörden gefehlt worden. Es habe nämlich der Polizeiminister Baron Thierry ohne vorläufige Rücksprache mit ihm das Anerbieten eines angeblichen Komitees der Studierenden, Sr. Majestät einen Fackelzug bringen zu dürfen, telegrafisch zur Kenntnis Sr. Majestät gebracht und auf die Ah. Bewilligung angetragen. Nachdem diese erteilt worden, hätten sich Remonstrationen gegen die Befugnis des angeblichen Komitees, zur Beteiligung an dem Fackelzuge aufzufordern, erhoben, welche der Rektor oder Professor Grassl dadurch zu beheben vermeinte, daß er die Studenten auf den Abend bestellte, um über die Beteiligung an dem Fackelzuge abzustimmen. So sei der unangenehme Zusammenlauf veranlaßt worden, dessen Folgen der durch das Vorausgegangene gereizten Jugend wohl nicht gar zu hoch anzurechnen sein dürftenIgnaz Grassl, Professor für österreichisches bürgerliches Recht, Rektor 1859/60, Österreichisches Biographisches Lexikon 2, 49; Korrespondenz zwischen Thierry und Rechberg in Warschau zum Fackelzug der Studenten HHSTA., PA. XL 106, Varia 1860, Z. 3663/1860..
Graf Szécsen meinte, es wäre dem Rektor zu bedeuten, daß er den Studenten jede öffentliche Demonstration künftig zu untersagen habe.
Landesstatut für das lombardisch-venezianische Königreich
Der Staatsminister referierte über die Anfrage des Statthalters im lombardischvenzianischen Königreiche, ob er seine Anträge wegen eines Landesstatuts für dieses Königreich vorzulegen habe, nachdem es in dem kaiserlichen Diplom vom 20. Oktober nicht ausgenommen worden, man also für das Land ein Landesstatut zu erwarten berechtigt und die bisherige Wirksamkeit der Kongregationen eine bloß administrative, keine legislative seiDie Nennung Lombardo-Venetiens war auf Anweisung des Kaisers aus dem Diplom entfernt worden, vgl. MK. v. 16. 10. 1860, ÖMR. IV/2, Nr. 219, bei Anm. 18. Die Anfrage Toggenburgs ist in AVA., MI., nicht erhalten. Zu den Kongregationen siehe MK. v. 28. 4. 1860/IV, ÖMR. IV/2, Nr. 144..
Der Staatsminister glaubte, daß unter den dermaligen politischen Verhältnissen die Konstituierung und Abhaltung eines Landtags im lombardisch-venezianischen Königreiche unstatthaft sei. Er gedächte daher, dem Statthalter zu bedeuten, daß vorderhand von einem Landesstatute keine Rede sein könne, daß es ihm aber unbenommen bleibe, seine Ansichten hierwegen vorzubereiten, wobei, wie der Ministerpräsident bemerkte, an das Bestehende anzuknüpfen und, nach der weiteren Bemerkung des Ministers v. Lasser, dasjenige Elaborat zu berücksichtigen wäre, welches diesfalls schon im Jahre 1850 dem Ministerium des Inneren vorgelegt worden istZu den Gesprächen über eine Landesverfassung für Lombardo-Venetien 1850 siehe die Protokolle in ÖMR. II/2, vor allem MR. v. 27. 4. 1850/IV und MR. v. 8. 6. 1850/VII, ÖMR. II/2, Nr. 331 und Nr. 348..
Die Konferenz fand gegen den Antrag des Staatsministers nichts zu erinnern, indem, wie Graf Szécsen und der Leiter des Finanzministeriums bemerkten, das Königreich zwar prinzipiell gleichen Anspruch auf eine Landesvertretung wie die übrigen Kronländer hat, die Aktivierung derselben aber bei dem Umstande, wo die einzelnen Statute nur nach und nach erscheinen, allerdings einem geeigneteren Zeitpunkte vorbehalten bleiben kannFortsetzung MK. v. 6. 12. 1860/I (Bemerkung Szécsens), dann MK. II v. 19. 1. 1861/IV..
Die 17 Internierten in Josefstadt betreffend
Auf die Anfrage des Grafen Szécsen, welchen Erfolg die in der Konferenz vom 24. d. M. (Absatz I) beschlossene Verwendung zugunsten der 17 in Josefstadt Internierten gehabt habe, erwiderte der Ministerpräsident, Se. Majestät hätten Sich die Ah. Schlußfassung bis zur Ah. Zurückkunft von WarschauZur Fürstenzusammenkunft in Warschau siehe MK. v. 21. 10. 1860, Anm. 1. vorzubehalten geruht, wornach dann die Angelegenheit in einer unter dem Ah. Vorsitze stattfindenden Konferenz zur Sprache gebracht werden könnte, wenn nicht etwa vorläufig doch die Gründe erhoben werden sollten, welche die Internierung dieser Individuen veranlaßt habe, indem ja doch vielleicht bei einzelnen solche Umstände eintreten könnten, welche ihre sofortige Freilassung bedenklich machen könnten.
In dieser Beziehung bemerkte der ungrische Hofkanzler, daß er für die unverzügliche Freilassung stimme, weil nach der Äußerung des Festungskommandanten gar nichts gegen diese Personen vorliege, sie vielmehr, wie es heißt, nur darum interniert worden, weil sie unter den vor dem 20. Oktober bestandenen Verhältnissen hätten gefährlich werden können, endlich weil die Regierung sich bald derselben im eigenen Interesse werde bedienen müssenNoch am selben Tag, dem 27. 10. 1860, befahl der Kaiser, daß die aus Ungarn, Siebenbürgen, der serbischen Woiwodschaft und dem Banat in die Festung Josefstadt Konfinierten sofort zu entlassen seien, Telegramm des Generaladjutanten Crenneville an Polizeiminister Thierry, HHSTA., Gendarmeriedepartement II, Z. 668/1860; Vollzugsmeldung vom selben Tag, ebd., Z. 676/1860; weitere Korrespondenz ebd., PA. XL, Interna, Varia 1860, Z. 3681/1860, und ebd., Informationsbüro (BM-Akten), GZ. 5498/1860..
Revision der wegen Majestätsbeleidigung etc. anhängigen Prozesse
Durch einen ungrischen Staatsanwalt aufmerksam gemacht, daß mehrere wegen Majestätsbeleidigung etc. anhängige Untersuchungen sich auf Bestrebungen beziehen dürften, welche gegenwärtig nach dem Erscheinen der Ah. Erlässe vom 20. Oktober einer anderen Beurteilung unterliegen als vor demselben, hat der Minister Ritter v. Lasser die Oberlandesgerichtspräsidien im engsten Dienstvertrauen angewiesen, Verzeichnisse solcher anhängiger Prozesse mit kurzer Angabe des Tatbestandes vorzulegen, um nach Einsicht desselben diejenigen auszuscheiden, welche mit Rücksicht auf den bemerkten Umstand sich zur Auflassung eignen.
Es könnte überdies auch geschehen, daß inzwischen, bis die Verzeichnisse vorliegen und gesichtet sein werden, Prozesse dieser Art zur Schlußverhandlung gedeihen und öffentlich verhandelt werden. Um nun zu verhindern, daß in einem dieser Absicht entgegengesetzten Sinne abgeurteilt werde, erbat sich und erhielt sofort der Minister v. Lasser die Zustimmung der Konferenz zu der Verfügung an die Präsidien, daß die Schlußverhandlung über solche Prozesse einstweilen sistiert werdeEine ähnliche Bitte hatte Benedek am 22. 10. 1860 gestellt, HHSTA., Gendarmeriedepartement II, Z. 667/1860. Nach Erhalt der Verzeichnisse trat Lasser an Vay mit der Anregung heran, den Grundsatz auszusprechen, daß jene Inkriminierten, deren Tendenz nur auf eine Änderung des bestandenen Regierungssystems in der nun erfolgten Weise gerichtet war, amnestiert werden sollten; Vay trat der Meinung Lassers bei, Vortrag v. 22. 12. 1860, Präs. 1821, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 4194/1860. Auf Anweisung des Kaisers unterbreitete Lasser mit Vortrag v. 5. 1. 1861, JM. Präs. 995, ein Handschreiben über die Amnestie von politischen Vergehen für Kroatien-Slawonien, Siebenbürgen und die serbische Woiwodschaft, die noch dem Justizministerium zugewiesen waren. Mit Ah. E. v. 7. 1. 1861 wurde dieses Handschreiben an Lasser für die genannten Länder und an Vay für das Königreich Ungarn erlassen und damit auch der Vortrag Vays v. 22. 12. 1860 erledigt; Publikation Wiener Zeitung v. 9. 1. 1861 und v. 10. 1. 1861. Siehe dazu die Debatte in MK. v. 11. 1. 1861/II, Punkt 4..
Einkauf der zum Freihandel erzeugten Tabakblätter für die Regie
Die ungrischen Tabakpflanzer, welche von der mit Verordnung vom 27. März 1860 erteilten Bewilligung zum TabakbauSiehe MK. v. 20. 3. 1860, ÖMR. IV/2, Nr. 128. für den Handel Gebrauch gemacht haben, sind in ihrer Erwartung getäuscht worden, indem sie für ihr Erzeugnis keine Abnehmer gefunden haben. Sie haben daher gebeten, daß man ihr Produkt für die Ärarialregie einlösen möge. Andererseits hat die Regie von zwei ausländischen Häusern Anbote auf Abnahme von 150.000 bzw. 40.000 Zentner Ärarialblättern mit der Erklärung erhalten, daß sie mit den Pflanzern selbst nichts zu tun haben wollen, weil sie von diesen nur unsortierte Ware etc. erhalten. Obwohl nun der Grundsatz besteht, daß die Regie nur zum eigenen Bedarf, nicht aber zum Handel einlöst, so glaubte der Finanzministeriumsleiter dennoch, für heuer eine Ausnahme davon beantragen zu sollen, um einerseits den Pflanzern aus ihrer Bedrängnis zu helfen, andererseits die Anbote ausländischer Käufer, die in Silber zahlen, befriedigen und hiermit bei der Beliebtheit, welche das ungrische Tabaksblatt gegenwärtig auch im Auslande zu gewinnen scheint, einem vorteilhaften Exporthandel damit die Bahn eröffnen zu könnenDas Finanzministerium hatte die fünf ungarischen Finanzlandesdirektionen angewiesen, Anträge für eine Vollzugsvorschrift der Verordnung v. 27. 3. 1860 zu stellen. Die Antworten enthielten eine recht scharfe Kritik der Verordnung. Benedek faßte die Meinungen im Bericht v. 30. 7. 1860 so zusammen: Im allgemeinen verspricht man sich von der […] Verordnung keine wesentliche Hebung der hierländischen Tabakkultur, weil […] der Absatz des Tabaks im Auslande […] erst nach Verlauf mancher Jahre sicherzustellen ist […]; Benedek sprach von überaus geringer Wirkung der Verordnung, FA., FM., II. Abt. (Bankale), Nr. 69239/1860, Faszikulatur 9.3; zur Vollzugsvorschrift siehe auch ebd., Nr. 57849/1860..
Der Staatsminister erklärte dagegen, von dem Grundsatze nicht abgehen zu können, daß die Ärarialregie nur den eigenen Bedarf zu decken und sich in kein Handelsgeschäft einzulassen habe. Erstere sei, da für die Fabrikation ein dreijähriger Vorrat genügt, durch den vorhandenen fünfjährigen Vorrat mehr als gedeckt; bei letzerem sei aber für das Ärar kein wesentlicher Vorteil erzielt, weil die Ärarialregie notorisch ein sehrKorrektur b–b Gołuchowskis aus: in der Regel ein. schlechter Handelsmann ist und der von ihr bei vergrößertem Geschäfte gemachte Gewinn meist wieder durch die Auslagen für Vermehrung des Personals verzehrt wird, zumal hierzu die zuständigen Organe der Staatsverwaltung leider noch immer eine große Geneigtheit an den Tag legen, weil die absolute Notwendigkeit, ohne die Existenz des Staates auf das Spiel zu setzen, in allen Rubriken des Haushaltes Ersparnisse eintreten zu lassen, in der Überzeugung unseres Staatslebens noch keine tiefen Wurzeln gefaßt hat, daher mit Grund zu besorgen ist, daß bei Eröffnung einer Unternehmung, wie solche beantragt wird, verschwenderisch gewirtschaftet werden wird.Einfügung c–c Gołuchowskis. Endlich werden die Pflanzer irregeführt, wenn die Regierung selbst von ihrem Grundsatze abgeht und die zum Handel bestimmten Produkte für sich einlöst; sie verlassen sich dann auf die Ärarialhilfe, statt sich zu bemühen, durch Pflege und gehörige Sortierung ihrer Blätter dieselben bei ausländischen Käufern annehmbar und beliebt zu machen. Der Staatsminister war daher gegen die beantragte Einlösung der für den Handel erzeugten Blätter.
Der ungrische Hofkanzler, Minister Graf Szécsen und der Ministerpräsident traten dem Antrage des Leiters des Finanzministeriums bei. Ersterer bemerkte, es erwachse durch die Ablehnung der Bitte ein doppelter Nachteil, für sie selbst, indem sie die Früchte ihres Fleißes verlieren, wenn sie ihr Erzeugnis nicht verwerten können, für den Staat, weil ihm die Gelegenheit entgeht, ein vorteilhaftes Exportgeschäft zu machen, wogegen im Gewährungsfalle der doppelte Vorteil erreicht wird; und der Ministerpräsident setzte hinzu, die Regierung möge sich die günstige Gelegenheit nicht entgehen lassen, einerseits für die Hebung der Urproduktion und sohin für Erhöhung des Grundwertes, anderseits für die Anknüpfung eines gewinnbringenden Exporthandels zu wirken. Minister v. Lasser stimmte aus letzerer Rücksicht dem Antrage des Leiters des Finanzministeriums zwar ebenfalls bei, jedoch mit der Beschränkung auf ein gewisses festzusetzendes Quantum der heurigen Ernte und auf die vorzüglicheren Qualitäten. Die Abnahme der ganzen Ernte würde ein Präjudiz aufstellen und den Tabakpflanzer nicht daran gewöhnen, auf eigenen Füßen zu stehen; was heuer geschehe, würde er im folgenden Jahre wieder erwarten usf. Das Ende vom Liede wäre dann, daßKorrektur d–d Lassers aus: indem. bei Abnahme des ganzen Erzeugnisses die Regie überfüllt und genötigt sein würde, zur Einstellung der Baulizenzen zu schreiten, wie dies in sehr mißliebiger Weise schon einmal geschah. Eine Überfüllung sei nicht zu fürchten, wenn man gute Sorten genommen, die schlechten aber durch Nichtabnahme für die Regie nach und nach aus der Produktion verdrängt werden.Einfügung e-e Lassers. Auch möge die Regie bei dem Kauf- und Verkaufsgeschäfte ihren Vorteil wohl berechnenMit Erlaß v. 11. 12. 1860 ordnete Plener die ausnahmsweise Gestattung der Übernahme des Tabaks an, ebd., Nr. 69239/1860..
Erhöhung des Zinsfußes für die Salinenscheine
Die Erhöhung des Platzdiskonto in Wien und die Wahrnehmung, daß die Hypothekaranweisungen gegenwärtig nicht nur nicht so gesucht sind wie früher, vielmehr häufig zur Einlösung präsentiert werden, weil sie nur 5 % abwerfenDie 1848 neu geschaffenen, auf die Saline Gmunden versicherten Partialhypothekaranweisungen, die sog. Salinenscheine, waren mit unterschiedlichen Zinssätzen und Laufzeiten ausgegeben worden. Im Oktober 1860 waren nur mehr sechsmonatliche, mit 5 % verzinste in Umlauf, Finanzministerialerlaß v. 13. 10. 1853, RGBL. Nr. 202/1853; allgemein Liese, Staatskredit und Defizitfinanzierung 129 ff; Mischler – Ulbrich, Staatswörterbuch 4, 152 – 155., während das Publikum mehrfache Gelegenheit hat, Gelder unter vorteilhafteren Bedingungen unterzubringen, endlich die dringende Notwendigkeit, den fast erschöpften Barvorräten der Staatskassen so bald als möglich einige Zuflüsse zu verschaffen, bestimmen den Leiter des Finanzministeriums, um von dem Mittel der Vermehrung der schwebenden Schuld innerhalb der von Sr. Majestät festgestellten Grenze (80 Millionen Gulden)Zur Ausweitung des Maximums von 60 auf 80 Millionen Gulden im November 1859 siehe Brandt, Der österreichische Neoabsolutismus 2, 869; beiläufige Mitteilung durch Bruck MK. v. 23. 1. 1860, ÖMR. IV/1, Nr. 97. Gebrauch machen zu können, zu dem Antrage, den Zinsfuß der Hypothekaranweisungen bei dreimonatlicher Rückzahlung auf 5, bei sechsmonatlicher Rückzahlung auf 5 ½ und bei neunmonatlicher Rückzahlung auf 6 % zu erhöhen, damit bei der Richtung, welche die allgemeinen Geldverkehrsverhältnisse genommen haben, die Lust zur Abnahme der gedachten Papiere geweckt werde. Dieselben sind bis auf 68 Millionen Gulden eingelöst; es können also noch 12 Millionen Gulden bis zu dem von Sr. Majestät festgesetzten Maximum hinausgegeben werden. Der Mehraufwand für die erhöhten Zinsen wird bei 80 Millionen auf jährlich circa 400.000 f. angeschlagen. Es ist aber das verhältnismäßig wohlfeilste Mittel, Geld zu beschaffen. Weitere Finanzoperationen vorzuschlagen, behielt sich der Finanzministeriumsleiter für die nächsten Konferenzen vorSiehe MK. v. 1. 11. 1860/I-IV..
Die Konferenz war mit der angetragenen Zinsenerhöhung einverstandenPlener kam von den unterschiedlichen Laufzeiten und Zinssätzen ab, es blieb bei der alleinigen Laufzeit von sechs Monaten zum erhöhten Zinsfuß von 5 ½ %, Vortrag v. 18. 11. 1860, Präs. 4847; zustimmendes Gutachten des ständigen Reichsrates HHSTA., RR., GA. 772/1860 und GA. 781/1860; Ah. E. v. 23. 11. 1860ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 3742/1860; Erlaß des Finanzministeriums v. 23. 11. 1860, RGBL. Nr. 260/1860. Fortsetzung MR. v. 26. 8. 1861/VI, ÖMR. V/2, Nr. 114..
Wien, am 27. Oktober/11. November 1860. Rechberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 13. November 1860.