Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen;
Sammelprotokoll; RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. Erzherzog Karl Ludwig, (Rechberg 14./31. 7.), Thun 20. 7., Nádasdy 20. 7., Gołuchowski 24. 7., Wolkenstein-Trostburg.
Druck: Granichstädten-Czerva, Die Entstehung der Tiroler Landesverfassung 64–81.
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Se. k. k. apost. Majestät
geruhten das für Tirol zu erlassende Landesstatut zur Beratung zu bringen
Se. k. k. Hoheit
bemerkten, daß die Bestimmungen der Wahl- und Geschäftsordnung aus dem Patente ausgeschieden worden seien, weil dieselben in der Folge Veränderungen erleiden dürften, während die statutarischen Bestimmungen, welche in der feierlichen Form des Patentes erlassen werden, als unabänderlich zu gelten hätten. Der ao. Reichsrat
Der Bestimmungen über die Wahlen seien andererseits so wenige, daß es sich nicht lohnen dürfte, eine eigene Wahlordnung zu erlassen.
Se. k. k. apost. Majestät
fanden, daß die von Sr. k. k. Hoheit vorgeschlagene Form keinem Bedenken unterliege, geruhten jedoch zu bestimmen, daß statt des Titels „Verfassungspatent“ zu setzen sei „Kaiserliches Patent über die Landesverfassung in Tirol“. Im Kontexte des Patents sei statt Landesvertretung der Ausdruck „Landtag“ zu gebrauchen
Infolge Ah. Auftrages begann sofort Graf Wolkenstein die Lesung des neuen Patententwurfes.
Der
Minister des Inneren
würde einer einfacheren Stilisierung des Einganges den Vorzug geben und sprach sich dahin aus, daß die in der Vorlage gewählten pomphaften Ausdrücke den beabsichtigten Zweck ganz gewiß verfehlen werden, zumal die Kritik [sich] derselben bemächtigen wird, um den Umfang des dem Lande gemachten kaiserlichen Geschenkes ins Lächerliche zu ziehen
Se. Majestät
geruhten zu befehlen, es sei von Wiederherstellung nicht ausdrücklich zu sprechen, aber ein angemessener Ausdruck für den Gedanken zu suchen, daß sich bei Festsetzung dieses Statuts möglichst an das früher Bestandene gehalten worden sei
finden Wir Uns bewogen, über die von [. . .] Kaiser Franz I. [. . .] 1816 wieder eingeführte verfassungsmäßige Vertretung des Landes mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse [. . .] folgende Bestimmungen zu erlassen,Kaiserliches Patent v.
§ 1. Der Ausspruch, daß Tirol ein unteilbares Land bildet, wurde von den
Ministern der Justiz und des Inneren
mit Beziehung auf das Gutachten der Ministerkonferenz seiner Konsequenzen wegen bedenklich und zugleich deswegen entbehrlich gefunden, weil der geographische Begriff Tirols in seinen gegenwärtigen Begrenzungen vollkommen feststeht.
Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr
Erzherzog Karl Ludwig
machte dagegen die Wichtigkeit eines solchen Ausspruches an dieser Stelle – den vorhandenen separatistischen Tendenzen des italienischen Landesteils
Se. Majestät der Kaiser
geruhten Allerhöchstsich für die Beibehaltung des § 1 zu entscheiden.
Grafen Wolkenstein
beantragt, das Erfordernis der Immatrikulierung für die Wählbarkeit zum Abgeordneten des Adelsstandes aufzugeben, indem der immatrikulierten, im Lande begüterten Adeligen jetzt nur bei 130 Individuen (beiderlei Geschlechts) vorhanden sind, wovon sehr viele, wegen zu niederen oder hohen Alters, Gebrechlichkeit oder aus andern Gründen zum Abgeordneten nicht geeignet sind, sodaß der Kreis der Personen, aus welchen die 14 Abgeordneten gewählt werden sollten, ein viel zu enger sein würde. Der Grund, warum sich jetzt so wenige Adelige immatrikulieren lassen, ist bei den Deutschen die hohe Taxe und bei den Italienern der Nationalitätsschwindel. Es erscheine daher angezeigt, alle im Lande begüterten Adeligen ohne Unterschied für wählbar zu erklären.
Vide die vom Grafen Wolkenstein dem Protokolle nachträglich beigelegte Darstellung des grundbesitzenden Adels in Tirol.Dem Originalprotokoll liegen eine kurze Bemerkung Wolkensteins zu § 5 und zu § 20 und die Darstellung bei:
[Bemerkung] Zum Protokolle vom 10., 12. und[Fortsetzung bei Anmerkungg]13. Juli 1860 , die Landesverfassung für die gefürstete Grafschaft Tirol betreffend, erlaubt sich der Gefertigte zu bemerken: zu § 5, daß die Zahl der adeligen Grundbesitzer in Tirol und ihr Verhältnis zu den im Entwurfe vorgeschlagenen Bestimmungen aus der beiliegenden Darstellung mit größerer Klarheit zu entnehmen ist, als aus dem nicht ganz richtig aufgefaßten Protokolle.
Wolkenstein.
[Darstellung] Über der grundbesitzenden Adel in Tirol und die von ihm zu leistende lf. Grundsteuer in ihren Beziehungen zu der beabsichtigten Landesvertretung ist dermalen (auf Grundlage des im verflossenen Winter von dem verstärkten ständischen Ausschusse aufgestellten Entwurfes) dort eine Erhebung im Zuge. Der zu erwartende baldige Abschluß derselben dürfte nähere statistische Zusammenstellungen darüber liefern. Vorläufige Mitteilungen gewähren einstweilen nur annäherungsweise nachstehende Gesamtresultate:
An landesfürstlicher Grundsteuer – zu 8 Terminen berechnet, somit ohne den in neuerer Zeit hinzugefügten Kriegszuschlag, sowie ohne alle anderen Zuschläge für Landeszwecke etc. – entrichten
Se. Majestät
geruhten zu bestimmen, daß die Wählbarkeit auf den immatrikulierten begüterten Adel zu beschränken sei.
Zum § 7 beantragen
Se. k. k. Hoheit
und
Bauernstandes der Zahl wie vor 1848 näher gerückt werden.
Der
Justizminister
machte darauf aufmerksam, daß durch diese Modifikation das Verhältnis der Deutschen zu den Welschen im Landtage sich auf 34: 22 stellt, während die Bevölkerungen sich nur wie 4 : 3 verhalten. Der
Se. Majestät der Kaiser
geruhten Allerhöchstsich die Entscheidung vorzubehalten
Zum § 8 geruhten Se. Majestät Ah. zu bestimmen, daß bei allen Ständen zugleich mit den Abgeordneten selbst auch deren Ersatzmänner zu wählen seien, welche nicht bloß bei einer zeitlichen, sondern auch bei bleibender Verhinderung der Abgeordneten sofort einzutreten haben. Auf diese Weise werde für die Vollzähligkeit des Landtages gesorgt und den Umtrieben und Agitationen bei Ersatzwahlen vorgebeugt (vide §§ 12 und 13).
Da im § 9 die katholische Religion als Bedingung der passiven Wahlfähigkeit bezeichnet wird, bemerkte
Graf Rechberg
, daß diese Bestimmung mit der durch den deutschen Bundesakt ausgesprochenen Gleichberechtigung der christlichen Konfessionen
Se. Majestät der Kaiser
geruhten Ah. anzuordnen, daß in diesem – so wie in den übrigen Landesstatuten – bloß das Erfordernis der christlichen Religion auszusprechen sei, vorbehaltlich der etwa weitergehenden Anträge des Landtages
Gemäß § 12 wäre der Landtag alle drei Jahre durch Wahlen zur Hälfte zu erneuern, was – wie der
Ministerpräsident
bemerkte – jedesmal eine Aufregung im Lande hervorbringen wird und daher nicht wünschenswert erscheint. Der ao. Reichsrat
Se. Majestät der Kaiser
geruhten Allerhöchstsich dafür zu entscheiden, daß bloß alle sechs Jahre Neuwahlen, und zwar für den ganzen Landtag, stattfinden sollen. Hiernach wurde der zweite, dritte und vierte Satz des § 12 gestrichen.
Der Schluß dieses Paragraphen und der § 13 werden gemäß des oben zum § 9 wegen der Stellvertreter gefaßten Ah. Beschlusses zu modifizieren sein.
Eine längere Erörterung ergab sich zu den §§ 14, 15 und 16 über die Frage, ob der Statthalter zugleich Landeshauptmann oder bloß Präsident des Ausschusses sein solle; ob der Landeshauptmann bloß das erstemal oder stets von Sr. Majestät, und zwar auf wie viele Jahre, zu ernennen wäre und von wem die Ernennung seines Stellvertreters auszugehen hätte.
Schließlich geruhten Se. k. k. apost. Majestät Allerhöchstsich dafür zu entscheiden, daß bei der Schwierigkeit, eine unter den wechselnden politischen und Personalverhältnissen stets passende Norm für diese delikate Angelegenheit zu finden, im Patente sowohl in Absicht auf die Wahl des Landeshauptmannes als auf die Dauer seiner Funktion Sr. Majestät volle Freiheit vorzubehalten und über den Stellvertreter nichts festzusetzen wäre, weil derselbe sodann eintretendenfalls nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse Allerhöchstenortes ganz frei ernannt werden wird. Hiernach werden diese drei Paragraphen durch einen neuen zu ersetzen sein.
Im § 17 wird der erste Absatz gemäß Ah. Anordnung eine einfachere Textierung zu erhalten haben. Die ausdrückliche Gestattung im Absatz 2, daß die Stände ihre Anträge nach eigenem Ermessen auch durch die lf. Behörden an Se. Majestät gelangen lassen dürfen, wurde beibehalten, da hierauf, nach Versicherung des ao. Reichsrates Grafen Wolkenstein, im Lande ein Wert gelegt werden wird.
Zum § 18a) wurde vom
Ministerpräsidenten
das Bedenken geltend gemacht, daß sich daraus ein Recht des Landtages folgern ließe, über die erst zu erlassenden allgemeinen Gesetze vernommen zu werden; es wäre daher diese den Ständen zuerkannte Antragstellung auf die bereits kundgegebenen allgemeinen Gesetze zu beschränken und
Fortsetzung am
Der ao. Reichsrat
Graf Wolkenstein
motivierte den § 19
Die Abgeordneten sind an Mandate oder Instruktionen nicht gebunden, doch können sie die Wünsche ihrer Kommittenten in Form von Anträgen zur Kenntnis des Landtags bringen.
In erster Beziehung wurde dagegen geltend gemacht, daß dieser Paragraph nicht bestimmt genug formuliert und dessen Inhalt überhaupt selbstverständlich sei.
Se. Majestät
geruhten die Weglassung des ganzen Paragraphen anzuordnen.
Eine längere Erörterung entspann sich über den § 20: „Die Verhandlungen des Landtages sind öffentlich mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung.“
Graf Wolkenstein
bemerkte, daß er selbst sowie andere Ausschußmitglieder, insbesondere aber alle Abgeordnete aus dem Bauernstande, gegen die Öffentlichkeit seien, welche Einrichtung in Tirol, mit Ausnahme der Eröffnungs- und Schlußsitzung und der offenen Landtagssitzungen, auch früher nicht bestand
Vide die beiliegenden Bemerkungen des Grafen Wolkenstein zu § 20. [Vgl. Anm. d] Die Bemerkung Wolkensteins lautet:
Zu § 20, daß weder er noch überhaupt die in Tirol mit der Aufstellung des Entwurfes beauftragten Versammlungen sich gegen die Öffentlichkeit erklärt haben, daß er aber – als zum Vortrage und zur Erläuterung dieses Entwurfes berufen – nicht unerwähnt lassen zu können glaubte, wie und in welcher Richtung man sich auch dort die damit verknüpften Bedenken gegenwärtig hielt, ohne deshalb zu verkennen, daß ein größeres oder geringeres Maß von Öffentlichkeit nicht wohl umgangen werden könne.
Se. Majestät
erkennen den größten Nachteil der Öffentlichkeit darin, daß es den Rednern dann meistens nicht um die Sache, sondern nur um den momentanen Effekt, um den Beifall der Galerie zu tun ist und daß die Stimme der Mäßigung und Wahrheit einem ungeduldigen oder terrorisierenden Auditorium gegenüber sich oft gar nicht geltend machen kann. Aus diesem Grunde und da eine beschränkte Öffentlichkeit doch niemanden befriedigen dürfte, würden Se. Majestät es vorziehen, die Öffentlichkeit bei den Landtagssitzungen sowie beim verstärkten Reichsrate auszuschließen. Vorläufig wurde daher § 20 gestrichen.
Der § 21 wurde durch die Bestimmung ergänzt, daß der Landtag sich in der Regel einmal des Jahres zu versammeln habejährlich wenigstens einmal
.
Der § 22 wurde vom ao. Reichsrate
Grafen Wolkenstein
bereits gemäß jenes Ah. Beschlusses modifiziert, daß kein Stellvertreter des Landeshauptmannes Ah. ernannt wird.
Der § 23, wonach die Landtagsmitglieder Entschädigungen zu erhalten haben, wurde von
Sr. Majestät
mit dem Beisatze genehmigt, daß die Bestimmung der Größe dieser Entschädigungen dem Landtage selbst zu überlassen sei.
Zum § 25 hätte der
Minister des Inneren
gewünscht, das Ärar vor der Zahlung der Deputiertenentschädigung zu verwahren, allein,
Am Schlusse der Beratung über das Patent geruhten
Se. Majestät der Kaiser
zu bemerken, daß von der großen ständischen Versammlung, dem sogenannten „offenen Landtage“ darin keine Erwähnung geschehe. Der
Hierauf wurde der Entwurf der Wahlordnung für die Stände der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgelesen.
Zum § 2 gaben Se. k. k. Hoheit der Herr
Erzherzog Statthalter
über eine Ah. gestellte Frage die Auskunft, man habe zur Bedingung der passiven Wahlfähigkeit für den Bürger- und Bauernstand bloß die Eigenschaft eines Gemeindegliedes gefordert, nicht aber, daß der Gewählte Mitglied des Ausschusses sei, weil die Wähler dadurch einen größeren Kreis zur Auswahl haben und weil insbesondere die Ausschußmitglieder in den Städten und Märkten der sogenannten Intelligenz, mithin dem politisch gefährlicheren Elemente, angehören, das vom Landtage möglichst ferne zu halten wäre. Der
stets Männer aus dem großen Ausschusse gewählt worden seien.
Se. Majestät
geruhten Ah. sich für die Anwendung dieses Grundsatzes auch in Tirol zu entscheiden.
Zum § 5 bemerkte der
Minister des Inneren
, es scheine ihm nicht angezeigt, die Zahl der Wahlmänner für die Städte nach der Volkszahl zu bemessen. Die Ziffer der Population gebe für sich allein keinen richtigen Maßstab für die Wichtigkeit einer Stadt, welche noch durch politische, merkantile und andere nationalökonomische Verhältnisse influenziert wird. Bei Annahme dieses Maßstabes würde ein sehr volkreicher, aber armer Ort allen Einfluß auf die Wahlen zum Nachteil der übrigen Städte monopolisieren. Graf Gołuchowski müsse daher übereinstimmend mit seinem früheren Antrage auch jetzt beantragen, daß jede Stadt ohne Unterschied drei Wahlmänner zu bestimmen habe.
Se. Majestät der Kaiser
geruhten diesen Antrag zu genehmigen, woraus sich konsequent ergibt, daß auch auf jede Gemeinde des vierten Standes ohne Unterschied ein Wahlmann entfällt.
Allerhöchstdieselben geruhten die zweifach abgestufte indirekte Wahl der Landtagsmitglieder für den vierten Stand als allzu kompliziert zu bezeichnen
Minister des Inneren
bemerkte, daß, wenn alle Wahlmänner des Bezirkes vereinigt werden wollten, es eine überzahlreiche Versammlung von etwa 400 Personen geben würde; auch müßte dann mancher einzelne eine große Reise bis zum Wahlort machen.
Se. Majestät
erklärten Allerhöchstsich für die Wahlmodalität, daß aus jeder Gemeinde der Vorstand samt einem Wahlmanne aus
Schluß am
Die von Sr. k. k. Hoheit dem durchlauchtigsten Herrn Erzherzog Statthalter weiters in Antrag gebrachte „Geschäftsordnung für den Landtag der gefürsteten Grafschaft Tirol“ wurde ihrem ganzen Inhalte nach vorgelesen.
Die im § 3 enthaltene Bestimmung über die Beschlußfähigkeit wird gemäß Ah. Anordnung wegzulassen sein. Einesteils ist dies ein Detail, dessen Entscheidung dem Takte des Landeshauptmannes überlassen bleiben kann, andererseits dürfte die erwähnte Bestimmung unter gewissen Verhältnissen die Abhaltung des Landtages vereiteln können.
Der § 4 wird mit den Worten zu schließen sein: „des Saales aufrecht zu erhalten“.
Der § 5 veranlaßte eine neuerliche Beratung über die Frage der Öffentlichkeit der Landtagssitzungen, wobei die bereits früher dafür und dawider geltend gemachten Gründe erwogen wurden und
Minister Graf Thun
schließlich seine Meinung dahin aussprach, daß diese Frage in Tirol füglich abgesehen von den in anderen Kronländern zu treffenden Einrichtungen behandelt werden könnte. Insofern dürfte es keinem Bedenken unterliegen, wenn dem Landtage Ah. überlassen würde, diese Angelegenheit selbst zu regeln.
Se. Majestät
geruhten diesen Antrag Ag. zu genehmigen und zugleich zu bestimmen, daß der Landtag auch über die Art der Veröffentlichung der Verhandlungen zu entscheiden habe. Die Vorsorge, damit die Ruhe und Ordnung in den Versammlungen nicht gestört werde, sei aber die Sache des Landeshauptmannes.
Der
Minister des Inneren
bemerkte, es ergebe sich aus dem 3. Absatze dieses Paragraphen, daß die Verleihung von Stipendien dem gesamten Landtage vorbehalten wird, während dies in anderen Kronländern zur Kompetenz des Landesausschusses gehört. Reichsrat
Se. Majestät
geruhten zu bemerken, daß es Sache des Tiroler Landtages wäre, die Kompetenz seines Ausschusses auch in dieser Beziehung abzugrenzen, und Reichsrat
Hierauf wurde ein in die Geschäftsordnung nach dem Antrage
Sr . k. k. Hoheit
einzuschaltender neuer Paragraph vorgelesen, in welchem die Regierung sich vorbehält, nach ihrem Ermessen einen Kommissär zu den Landtagssitzungen abzusenden, und der Landeshauptmann sich auch die Absendung eines Regierungskommissärs erbitten kann. Die Gegenwart eines Regierungskommissärs dürfte nämlich bei Verhandlung gewisser Gegenstände bald im Interesse der Regierung, bald in dem des Landtages wünschenswert werden.
Regierungskommissärs
.
Se. Majestät
zu bestimmen, es wäre gehörigen Ortes, allenfalls auch im Patente, nur festzusetzen, daß der Landeshauptmann sich die Absendung eines Regierungsorganes
Regierungskommissärs.
Der § 6, wornach wichtige Gegenstände der Vorberatung durch hierzu gebildete Ausschüsse unterzogen werden sollen, veranlaßte den
Minister des Inneren
zur Bemerkung, es werde genügen, wenn alle Beratungsgegenstände der Vorberatung durch den ständigen Ausschuß unterzogen werden, der sich ja erforderlichenfalls durch Beiziehung von Fachmännern verstärken kann. Die Vermehrung der Komiteeberatungen sei der Einfachheit und Schnelligkeit des Geschäftsganges keineswegs günstig, und der ständige Ausschuß, aus der Wahl des Landtages hervorgegangen, müsse doch auch dessen Vertrauen besitzen! Selbst Beschwerden gegen den Ausschuß wären zuerst dem Ausschusse selbst zu seiner Rechtfertigung zuzuweisen. Findet der Landtag aber nötig, einen Antrag des Ausschusses überprüfen zu lassen, so mag er ad hoc ein Komitee zusammensetzen. Reichsrat
Se. Majestät
geruhten diese Textierung zu genehmigen mit dem weiteren Ah. Beisatze, es sei deutlich auszusprechen, daß alle Beratungsgegenstände, Vorlagen und Anträge einer Vorberatung durch den Ausschuß zu unterziehen seien, und der
Im § 8 wurde der Absatz d) „als schriftliche Eingaben in Form von Petitionen“ auf Ah. Anordnung beseitigt und zum § 9 ein Zusatz Ah. beschlossen, wonach der Landeshauptmann die außer der Kompetenz des Landtages liegenden Angelegenheiten bei demselben nicht zur Beratung zu bringen hat. Der Satz: „Anonyme Schriften werden nie angenommen“ ist zu streichen.
Der § 11, welcher indirekte der Aufstellung einer Rednerbühne vorbeugen soll, wurde gleichfalls auf Ah. Anordnung gestrichen, und wird es Sache des Landtages sein, dieses Internum zu regeln.
Se. Majestät
geruhten zu befehlen, daß statt des Schlußsatzes im § 16 die präzisere Textierung nach dem Antrage der Ministerkonferenz gesetzt werde
Über Ah. Aufforderung las der ao. Reichsrat
Graf Wolkenstein
den gemäß der Ah. Weisungen neu redigierten Eingang des Patentes. Der Schluß des ersten Satzes dürfte hiernach folgendermaßen lauten: „finden Wir Uns bewogen, über die bestehende Vertretung des Landes mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse nachfolgende Bestimmungen zu erlassen.“ Der
Se. Majestät geruhten diesen Zusatz sowie die Einschaltung des Wortes „fortan“ in den § 2, wodurch die Kontinuität der ständischen Gliederung ihren Ausdruck erhält, Ag. zu genehmigen und zugleich Ah. zu befehlen, sofort nach Publizierung des Patents in einer Tiroler Zeitung die nunmehr gegen die frühere Landesverfassung eintretenden Änderungen durch eine geschickte Hand beleuchten zu lassen.
Der Minister des Inneren erhielt den Ah. Auftrag, sich die im Laufe dieser Beratungen über das Tiroler Statut Ah. gefaßten Beschlüsse über folgende Punkte gegenwärtig zu halten, damit die analogen Bestimmungen auch in die Statuten der übrigen Kronländer aufgenommen werden: 1. Die Ausdehnung des Wirkungskreises auf die Beratung über die zu erlassenden Landesgesetze und über die bereits kundgemachten allgemeinen gesetzlichen Anordnungen (Patent § 18); 2. den Ah. Vorbehalt, den Landtag jederzeit zu schließen oder unter Anordnung neuer Wahlen gänzlich aufzulösen (Patent § 21); 3. Die Vereinfachung des Wahlmodus