Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IVDas Ministerium RechbergBand 2März 1860–16. Oktober 1860Sitzung 146WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Marherr; VS. Rechberg; BdE. und anw. (Rechberg 5. 5.), Thun 7. 5., Nádasdy 8. 5., Gołuchowski 8. 5., Thierry 8. 5., Plener 9. 5., FML. Schmerling 9. 5.MarherrRechbergRechbergBdE. 1860-05-05 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)ThunBdE. 7. 5.NádasdyBdE. 8. 5.GołuchowskiBdE. 8. 5.ThierryBdE. 8. 5.PlenerBdE. 9. 5.FML. SchmerlingBdE. 9. 5Benennung der Zentralkongregation in VenedigVerordnung über das Verfahren bei Exekutionen auf Privatforderungen ans ÄrarVerordnung über FirmenprotokollierungKrawall gegen die Juden in TrebitschPferdeausfuhrBezug der Telegramme für die Donauzeitungfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 146Ministerkonferenz, Wien, 5. Mai 1860
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Rechberg;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Rechberg 5. 5.), Thun 7. 5., Nádasdy 8. 5., Gołuchowski 8. 5., Thierry 8. 5., Plener 9. 5., FML. Schmerling 9. 5.
1488
Protokoll der zu Wien am 5. Mai 1860 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministerpräsidenten, Ministers des kaiserlichen Hauses etc. Grafen v. Rechberg.
Benennung der Zentralkongregation in Venedig
Über Anfrage des Statthalters Ritter v. Toggenburg wegen Benennung der Zentralkongregation wurde mit Bezug auf die Konferenzberatung vom 28. v.M. beschlossen zu antworten, daß mit Festhaltung an dem Titel des lombardisch-venezianischen Königreiches die Kongregation „lombardisch-venezianische“ heißen sollZur Namensfrage siehe MK. v. 6. 3. 1860/IV. In der MK. v. 28. 4. 1860 war wohl von der Zentralkongregation, aber nicht ausdrücklich vom Namen die Rede..
Verordnung über das Verfahren bei Exekutionen auf Privatforderungen ans Ärar
Der Justizminister referierte den beiliegenden Entwurf einer VerordnungLiegt dem Originalprotokoll bei. sämtlicher Zentralbehörden, womit das Verfahren geregelt wird, welches bei Verbots- oder Exekutionsführung auf eine einem Privaten wider das Ärar oder einen öffentlichen Fonds gebührende Forderung stattzufinden hat.
Die Konferenz war mit den Bestimmungen des Entwurfs einverstanden, FML. Ritter v. Schmerling mit Vorbehalt einiger kleiner Manipulationsanordnungen, welche durch die besondere Einrichtung der verschiedenen Militärkassen geboten sein dürftenFür die von Privaten gegen den Staat erwirkten gerichtlichen Anordnungen (Verbote, Exekutionen u.s. w.) gabe es keine allgemeinen Vorschriften, sondern nur unterschiedliche in einzelnen Kronländern. Die hier beschlossene Verordnung führte ein gleichförmiges Verfahren für alle Kronländer ein. Sie regelte die Mitteilung der Anordnung durch die Gerichte an die Kassen und an die zuständigen Behörden und die Durchführung der Anordnungen. Sie wurde mit Datum v. 9. 5. 1860 publiziert, RGBL. Nr. 125/1860; Wiener Zeitung v. 19. 5. 1860; Entwurf AVA., JM., Allgemeine Registratur I C I/7, Post 113; siehe dazu Mayrhofer – Pace, Politischer Verwaltungsdienst 1, 391 ff. Nach Erlaß der Exekutionsordnung von 1896 wurde sie durch die weitgehend gleichlautende Verordnung v. 24. 10. 1897, RGBL. Nr. 250/1897, ersetzt; allgemein zum Exekutionsrecht Ogris, Rechtsentwicklung in Cisleithanien. In: Wandruszka – Urbanitsch, Habsburgermonarchie 2, 579 f..
Verordnung über Firmenprotokollierung
Bei der reichsrätlichen Komiteeberatung des in der Konferenz vom 14. v.M. einstimmig angenommenen Entwurfs über die FirmaprotokollierungMK. v. 14. 4. 1860/II. wurde der Antrag auf die Erweiterung des Rechts zur Firmaprotokollierung und Führung von Geschäftsbüchern mit halber Beweiseskraft gestellt, welches nach dem obigen Entwurfe nur denjenigen Geschäftsleuten vorbehalten sein sollte, die in Städten 150 f., auf dem Lande 40 f. Steuer zahlen. Se. k. k. Hoheit der Herr Erzherzog Reichsratspräsident geruhten denJustizminister zu der Erklärung aufzufordern, ob er sich diesem Erweiterungsantrage anzuschließen finde. Der Justizminister war der Meinung, daß hierbei zunächst das finanzielle Interesse rücksichtlich der Höhe des Steuersatzes berührt sein dürfte, und lud demzufolge den Leiter des Finanzministeriums unter Mitteilung der Bezugsakten ein, hierüber zuerst sein Gutachten zu erstatten.
Reichsrat v. Plener erklärte nun, er würde sich der reichsrätlichen Ansicht wegen Ausdehnung des Rechts der halben Beweiskraft der gerichtsordnungsmäßig geführten Bücher auf alle Gewerbtreibende anschließen; denn es stand nach der bisherigen Gesetzgebung (Ungern ausgenommen) allen Handelsleuten, Fabrikanten und Handwerkern ohne Unterschied ihrer Steuerzahlung zu. Indem nun mit dem am 1. Mai in Wirksamkeit getretenen GewerbegesetzeVgl. ebd., Anm. 2. die strenge Gliederung zwischen Kaufmann, Fabrikanten und Handwerker verschwindet und alle gleichberechtigte Gewerbetreibende werden, erscheint es billig, alle an jenem Rechte teilnehmen zu lassen, dessen Ausübung auch früher nie von der Höhe der Steuer, sondern nur von der gerichtsordnungsmäßigen Führung des Buches des befugten Gewerbsmanns abhängig war. Wollte man es von der Höhe der Steuer abhängig machen, so wäre dies ein indirekter Zwang für den Gewerbsmann, der sich des Rechts versichern will, zur Fatierung einer höheren Steuer, was für den ordentlichen Gewerbsmann eine unbillige Belastung sei, den Schwindler aber, der einen Mißbrauch mit seinen Büchern beabsichtigt, nicht abhalten würde. Das finanzielle Interesse ist also bei dieser Frage unmittelbar nicht, sondern nur insofern beteiligt, als in einem gegebenen Falle Bedenken gegen die Steuerbemessung vorkommen, denen aber nicht durch Entziehung eines Rechts, sondern im gesetzmäßigen Wege abgeholfen werden soll.
Der Kultusminister teilte diese Ansicht. Der Justizminister hielt dagegen einstimmig mit dem Minister des Inneren den Antrag des Entwurfs fest, weil vom rechtlichen Standpunkte gegen die Zugestehung der halben Beweiskraft der eigenen Handschrift des Ausstellers zu dessen Gunsten überhaupt Bedenken bestehen, mithin es jedenfalls wünschenswert erscheint, gegen deren allfälligen Mißbrauch doch einige Garantie dadurch zu schaffen, daß sie nicht jedem auch noch so unbedeutenden Erwerbtreibenden, sondern nur demjenigen zugestanden wird, der durch den der Höhe der Steuer zum Grunde liegenden ausgedehnteren Geschäftsbetrieb mehrere Bürgschaft für seine Verläßlichkeit gewährt.
Nachdem sonach eine Vereinbarung nicht erzielt wurde, behielt sich der Justizminister vor, Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Reichsratspräsidenten zu bitten, diesen Gegenstand unter Beiziehung der betreffenden Minister oder deren Vertreter im Reichsrate zum Vortrage bringen zu lassen, wobei dann auch einige, vom Leiter des Finanzministeriums gegen einzelne Bestimmungen des Entwurfs angedeutete Bemerkungen zu besprechen sein würdenDer Reichsrat bzw. der Finanzminister setzten ihren Standpunkt durch; mit Ah. E. v. 12. 5. 1860 genehmigte der Kaiser die Verordnung, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1222/1860; Publikation der Ministerialverordnung v. 13. 5. 1860RGBL. Nr. 123/1860..
Krawall gegen die Juden in Trebitsch
Der Polizeiminister brachte zur Kenntnis der Konferenz, daß zu Trebitsch in Mähren ein bedeutender Exzeß gegen die dortigen Juden stattgehabt habe, der zwei Tage dauerte und mit Plünderung und Demolierung eines Judenhauses endigteVgl. auch MK. v. 28. 4. 1860/I und MK. v. 1. 5. 1860/II; Vortrag Thierrys v. 4. 5. 1860, Z. 2770, HHSTA., Gendarmeriedepartement II, 1860, 2. Teil, fol. 488 ff.; Bericht in Die Presse v. 9. 5. 1860, S. 2..
Pferdeausfuhr
FML. Ritter v. Schmerling machte wiederholt auf die Steigerung der Pferdeausfuhr aufmerksamMK. v. 13. 3. 1860/III und MK. v. 15. 3. 1860/IV.. Nach Serbien seien neuerlich 67 Pferde, über Braunau werden täglich zehn bis zwölf Pferde ausgeführt.
Bezüglich Serbiens fand der Minister des Äußern nach den dermaligen politischen Verhältnissen keinen Grund zu einem Ausfuhrverbote; belangend die Ausfuhr gegen Bayern behielt sich der Leiter des Finanzministeriums die Einholung authentischer Auskünfte über die Menge der ausgeführten Stücke vorIn der Ministerkonferenz war davon nicht mehr die Rede..
Bezug der Telegramme für die Donauzeitung
Nachdem der Leiter des Finanzministeriums gegen die vom Polizeiminister angesprochene unentgeltliche Erfolgung der Telegramme des Korrespondenzbüros für die Donauzeitung das Bedenken geäußert hatte, daß diese Begünstigung, abgesehen von dem nicht bedeutenden finanziellen Opfer, bei den anderen Zeitungsunternehmungen, welche ihre Telegramme bezahlen müssen, einen üblen Eindruck verursache und zu Reibungen Anlaß gebe, erklärte der Polizeiminister, auf dem diesfälligen Verlangen nicht bestehen, sondern die Auslage für jene Telegramme nach der Andeutung des Reichsrats v. Plener auf den Polizeifonds übernehmen zu wollen, obwohl es den Ministern für Kultus und Inneres überflüssig schien, die unentgeltliche Erfolgung der Telegramme für ein Journal zu verheimlichen, von dem allgemein bekannt ist, daß es von der Regierung selbst erhalten wirdZu der seit 1. 3. 1860 erscheinenden offiziösen Donauzeitung siehe Paupié, Handbuch 1, 128 f.; Österreichische Retrospektive Bibliographie 2/2, 220.. Auch behielt sich der Ministerpräsident vor, wie bisher so auch künftig die an ihn selbst gelangenden Telegramme nach Gutbefinden der gedachten Zeitung zukommen zu lassen.
Wien, am 5. Mai 1860. Rechberg.Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, 13. Mai 1860.