Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IVDas Ministerium RechbergBand 1Mai 1859–2./3. März 1860Sitzung 80WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/StefanMalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung IV Das Ministerium Rechberg, Band 1 Mai 1859–2./3. März 1860WienÖBV20033074361
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Kaiser; BdE. und anw. Erzherzog Wilhelm, Erzherzog Rainer, (Rechberg 18. 12.), Thun 18. 12., Bruck 18. 12., Nádasdy 19. 12., Gołuchowski 19. 12., Thierry.RansonnetKaiserErzherzog WilhelmErzherzog RainerRechbergBdE. 1859-12-18 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)ThunBdE. 18. 12.BruckBdE. 18. 12.NádasdyBdE. 19. 12.GołuchowskiBdE. 19. 12.ThierryNeue Einrichtung des Reichsgesetzblattes und der Landesgesetzblätterfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 80Ministerkonferenz, Wien, 17. Dezember 1859
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Kaiser;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend Erzherzog Wilhelm, Erzherzog Rainer, (Rechberg 18. 12.), Thun 18. 12., Bruck 18. 12., Nádasdy 19. 12., Gołuchowski 19. 12., Thierry.
4361
Protokoll der Ministerkonferenz am 17. Dezember 1859 unter dem Ah. Vorsitze Sr. Majestät des Kaisers.
Neue Einrichtung des Reichsgesetzblattes und der Landesgesetzblätter
Der Minister des Inneren referierte über seine einverständlich mit dem Justizminister au. zu erstattenden Anträge über die vom 1. Jänner 1860 an einzuführenden Vereinfachungen in der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen durch das Reichsgesetzblatt und die LandesgesetzblätterVgl. MK. v. 1. 12. 1859/III. Die Publikation der Gesetze und Verordnungen war geregelt durch das kaiserliche Patent v. 27. 12. 1852, RGBL. Nr. 260/1852; dazu Bernatzik, Verfassungsgesetze 511–521..
Graf Gołuchowski zeigte, daß das bestehende System, alle im Reichsgesetzblatte erscheinenden Gesetze und sonstigen Publikationen in allen Kronländern und in allen Landessprachen auf die ausgedehnteste Weise kundzumachen, einen großen Kostenaufwand für die Regierung sowohl als für die zur Haltung dieser Blätter gezwungenen Gemeinden und Privaten verursacht. Der Minister wies beispielsweise nach, daß unter 39 Kundmachungen des niederösterreichischen Landesgesetzblattes von 1859 nicht weniger als 30 für das große Publikum von gar keinem Nutzen oder Interesse waren und daß nur bei dem kleinen Reste von neuen Verordnungen eine Notwendigkeit zur allgemeinen Kundmachung im Lande vorlag. Bei den übrigen hätte es vollkommen genügt, sie bloß zur Kenntnis der Behörden zu bringen. Nach den Anträgen der beiden Minister würde das bestehende Übersetzungs- oder RedaktionsEinfügung a–a Gołuchowskis.büro für das Reichsgesetzblatt aufgelöst, nachdem dieses Blatt in Zukunft bloß in deutscher Sprache und zwar ohne Zwang für die Gemeinden zu dessen Haltung zu erscheinen hätte. Jeder Minister bestimmt, welches in sein Ressort gehöriges Gesetz oder Vorschrift noch in einer oder mehreren Landessprachen veröffentlicht werden soll. Die diesfälligen Übersetzungen werden durch eigene, im Status der Ministerien untergebrachten Translatoren, neun an der Zahl (jeder mit einem Ersatzmanne) besorgt, und zwar unter Kontrolle eines sprachkundigen höheren Staatsbeamten. Diese Modalität gibt die nötige Bürgschaft, sowohl für die Treue der Übersetzungen als für die Beobachtung einer gewissen Konstanz in der Sprache der ämtlichen Kundmachungen, namentlich bei denjenigen Idiomen, wo die Schriftsprache erst in der Ausbildung begriffen ist. Die hier verfaßten Übersetzungen werden den Statthaltereien zur Kundmachung in den Landesgesetzblättern mitgeteilt, jedoch unter Festhaltung des Grundsatzes, daß der deutsche der Urtext ist. Sollte der Landeschef finden, daß in dem ihm anvertrauten Verwaltungsgebiete die Verlautbarung der einen oder der anderen Vorschrift in der Landessprache notwendig sei, die gleich ursprünglich bei Hinausgabe des Reichsgesetzblattes bei der Zentralstelle nicht übersetzt wurde, so bleibt es ihm überlassen, sich diesfalls wegen Ausfertigung der Übersetzung an das Ministerium bittlich zu wenden. Die Drucklegung der bei den Ministerien übersetzten Vorschriften oder Gesetze hätte bei den Landesstellen auf Kosten des Staatsschatzes zu geschehen.Einfügung b–b Gołuchowskis.Sollte der Landeschef finden, daß in dem ihm anvertrauten Verwaltungsgebiete die Verlautbarung der einen oder der anderen Vorschrift in der Landessprache notwendig sei, die gleich ursprünglich bei Hinausgabe des Reichsgesetzblattes bei der Zentralstelle nicht übersetzt wurde, so bleibt es ihm überlassen, sich diesfalls wegen Ausfertigung der Übersetzung an das Ministerium bittlich zu wenden. Die Drucklegung der bei den Ministerien übersetzten Vorschriften oder Gesetze hätte bei den Landesstellen auf Kosten des Staatsschatzes zu geschehen. An diese von den Zentralbehörden hinabgelangende Publikationen würden die Landesstellen ihre eigenen zur Kundmachung bestimmten Erlässe anreihen und in der Form von Zirkularien mit fortlaufender Reihenzahl auf Kosten des LandesfondsEinfügung c–c Gołuchowskis. veröffentlichen. Die Größe der Auflage würde sich nach der Verbreitung richten, welche man den in dem bezüglichen Blatt enthaltenen Publikationen zu geben beabsichtigt. Diese Zirkularien hätten übrigens jede Vorschrift in der deutschen und in der oder den Sprachen des Kronlandes zu bringen.
Gegen die in diesen Grundzügen geschilderte neue Einrichtung des Reichsgesetzblattes und der Landesgesetzblätter wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhobenVortrag der Minister des Inneren und der Justiz mit Ah. E. v. 1. 1. 1860 nach dem Antrag der Minister, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 4292/1860; Publikation des kaiserlichen Patents v. 1. 1. 1860, mit dem die Art der Kundmachung der Gesetze und Verordnungen abgeändert wurde, RGBL. Nr. 3/1860; Bernatzik, Verfassungsgesetze Nr. 153..
Der Minister des Inneren erwähnte bei diesem Anlasse, daß von den Staatshandbüchern für 1860 nur der erste Band erscheinen werde. Die Publikation der Provinzialhandbücher durch die Staatsdruckerei werde für dieses Jahr unterbleiben, und wenn sie in der Folge wieder aufgenommen wird, eine viel kompendiösere, weil weniger kostspielige Form erhaltenDazu bereits MK. II v. 3. 9. 1859/III; tatsächlich erschien für 1860 nur der die Zentralbehörden beinhaltende Teil des Hof- und Staatshandbuchs. Von 1862 bis 1865 wurde kein Schematismus publiziert, erst 1866 erschien wieder ein Band; er umfasste die ganze Monarchie..
Von demselben Minister wurde ferner zur Ah. Kenntnis gebracht: die Aufhebung der Grundentlastungsfondsdirektionen in Oberösterreich und Salzburg, die Fortsetzung der Beratungen über das Gemeindegesetz in Preßburg. Über die diesfälligen Vorgänge in Ödenburg verlas der Polizeiminister einen BerichtSiehe MK. II v. 15. 12. 1859/II. In AVA., OPB., Präsidium, konnten dazu keine Akten gefunden werden. Fortsetzung MK. v. 22. 12. 1859/III..
Am 18. Dezember 1859. Rechberg.Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, den 30. Dezember 1859.