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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="4">Abteilung IV</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Rechberg</title>
            <title level="m" type="main" n="1">Band 1</title>
            <title level="m" type="sub">Mai 1859–2./<date when="1860-03-03">3. März 1860</date>
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            <title level="a" type="desc" n="015">Sitzung 15</title>
            <meeting>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a4-b1-z15.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>
                           <forename>Stefan</forename>
                           <surname>Malfèr</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung IV Das Ministerium Rechberg, Band 1 Mai 1859–2./3. März 1860</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="2003">2003</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
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               <msIdentifier>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1859-06-21"/>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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                  <orig>RS.; P. Ransonnet; VS. Bach; BdE. und anw. (Bach 22. 6.), Thun, Toggenburg 22. 6., Bruck 22. 6., Kempen 28. 6., Nádasdy 23. 6., Eynatten; abw. Rechberg.</orig>
               </item>
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                     <surname>Bach</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1859-06-22">1859-06-22</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1859-06-22">22. 6.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1859-06-22">22. 6.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1859-06-28">28. 6.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1859-06-23">23. 6.</date>
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                  <ref target="#top_4_1_15_8">Aufhissung der Schweizer Flagge auf zwei im Bau begriffenen Schiffen</ref>
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                  <ref target="#top_4_1_15_9">Einkäufe von Militärtuch durch italienische Kommissionäre</ref>
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            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1859-06-21">21. Juni 1859</date>
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                                    <expan>Protokoll</expan>
                                </choice> Ransonnet; <choice>
                                    <abbr>VS.</abbr>
                                    <expan>Vorsitz</expan>
                                </choice> Bach; <choice>
                                    <abbr>BdE.</abbr>
                                    <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                                </choice> und <choice>
                                    <abbr>anw.</abbr>
                                    <expan>anwesend</expan>
                                </choice> (Bach 22. 6.), Thun, Toggenburg 22. 6., Bruck 22. 6., Kempen 28. 6., Nádasdy 23. 6., Eynatten; <choice>
                                    <abbr>abw.</abbr>
                                    <expan>abwesend</expan>
                                </choice> Rechberg.</orig>
                  </item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">2321</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll [der Ministerkonferenz] vom <date when="1859-06-21">21. Juni 1859</date> unter dem Vorsitze des Ministers des Inneren Freiherrn v. Bach.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Instruktion an die Landesbehörden für den Fall einer Invasion</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> ersuchte um Mitteilung der Instruktion, welche von den Ministerien an die Justiz- und politischen Behörden der mit einer feindlichen Invasion bedrohten Kronländer für den Fall des Eintretens dieser Eventualität erlassen worden ist, da dieselben Bestimmungen auch auf die dem Handelsministerium unterstehenden Ämter analoge Anwendung finden dürften.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> sicherte die unverzügliche Mitteilung zu und las einen diesfälligen Erlaß an die küstenländische Statthalterei vor<note type="footnote" n="1">Bach sandte daraufhin dem Handelsministerium Abschriften der Erlässe v. <date when="1859-06-12">12. 6. 1859</date> an die Statt­haltereien in Triest, Agram und Zara, <bibl type="archival">AVA., HM., Präs. 2362/1859</bibl>. Der Erlaß nach Triest lautete: <quote>. . . insofern bei drohenden Gefahren einer feindlichen Okkupation die unabweisliche Notwendigkeit auftritt, daß eine Präventivmaßregel zu treffen und das Gros der Behörden demzufolge an einen weniger gefährdeten Punkt zu verlegen ist, können allerdings Sektionen der betreffenden Ämter zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte zurückbleiben, jedoch werden auch diese sich bei dem faktischen Eintreten der feindlichen Okkupation zurückzuziehen haben. Die k.k. Behörden haben überhaupt so lange als möglich im Dienste auf ihren Posten zu verharren und sich den abgehenden k.k. Truppen anzuschließen. An Orten, wo keine k. k. Truppenmacht stationiert ist, muß es dem Ermessen des Amtschefs anheimgestellt bleiben, den geeigneten Moment zur Verlegung des ihm anvertrauten Amtes wahrzunehmen. In jenen Fällen, wo es Ämtern oder einzelnen Beamten nicht möglich wäre, sich rechtzeitig zurückzuziehen, haben dieselben ihre Funktionen allsogleich einzustellen und die einzelnen Beamten ihre Stellen niederzulegen, und haben die letzteren während der Dauer der feindlichen Okkupation bei sonstiger Verletzung ihrer Dienst- und Untertanstreue keine wie immer geartete Stellung anzunehmen. Das Ärarialeigentum, welches nicht weggeschafft werden kann, ist den Lokalbehörden zur Beschützung zu übergeben. Die Sträflinge und die sonst bei den politischen Behörden und gemischten Bezirksämtern vorhandenen Inhaftierten sind gleichfalls den Lokalbehörden zur Bewachung und Versorgung anzuvertrauen, und es bleibt hierbei dem löblichen Statthalterei­präsidium überlassen, schon früher für die etwa erforderliche sichere Zurückverlegung einzelner besonders politisch gefährlicher Individuen Sorge zu tragen</quote>. Zum Thema siehe auch MK. II v. <date when="1859-05-21">21. 5. 1859</date>/II.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Verfügung hinsichtlich der Strafanstalten im Invasionsfalle</head>
                  <p>Der Minister des Inneren eröffnete, er habe gemäß des in der Konferenz am <date when="1859-06-04">4. Juni 1859</date> gefaßten Beschlusses bereits angeordnet, daß die Sträflinge im Küstenlande bei einer Invasion von den Gerichts- an die Lokalgemeindebehörden zu übergeben wären<note type="footnote" n="2">MK. v. <date when="1859-06-04">4. 6. 1859</date>/IV.</note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="53" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a4-b1-pdf.xml%23a4-b1_einzelseiten/a4-b1_s53.pdf"/>Nachdem aber die letzteren die Geldmittel zur Bewachung und Verpflegung einer so großen Zahl von Sträflingen, wie in Capodistria und Gradiska derzeit vorhanden sind, selbst nur auf kurze Zeit keineswegs besitzen, und da es den Gemeindebehörden auch gänzlich am Personal fehlt, um eine große Anstalt dieser Art zu leiten und die Aufsicht über so viele, für die öffentliche Sicherheit gefährliche Individuen wie bisher fortzusetzen, so seien noch zwei weitere Verfügungen unerläßlich: nämlich a) daß den Gemeinden bei der Zurückziehung der Behörden eine mäßige Gelddotation für den Unterhalt der Strafhäuser während der ersten Invasionszeit erfolgt wird, wobei es der faktisch eintretenden feindlichen Administration überlassen bleibt, diesfalls für die Folge Sorge zu tragen; und b) daß die kaiserlichen Beamten, Aufseher und Diener in den gedachten Anstalten ausnahmsweise angewiesen werden, ihren Dienst nach dem Zurückziehen der übrigen Ämter etc. <ref xml:id="fn_4_1_15_a">insolang fortzusetzen, bis die Übergabe an die neu eintretende Autorität stattgefunden hat.</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_4_1_15_a">Korrektur a–a Bachs aus: <quote>fortzusetzen</quote>.</note>
                        </p>
                  <p>Die Konferenz war mit diesem Antrage vollkommen einverstanden<note type="footnote" n="3">Die Akten im Ministerium des Inneren sind nicht erhalten.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Fortgesetzte Dienstleistung der Sanitäts- und Lazarettsbeamten in Invasionsfällen</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß öffentliche Rücksichten es ebenfalls wünschenswert machen, daß die unteren Seesanitätsbeamten, dann das Personal in den Seelazaretten ihre Tätigkeit bei dem Eintreten einer feindlichen Invasion nicht sofort einstellen. Überdies wäre das Zurückziehen einer so großen Zahl kleiner Funktionäre von der langgedehnten Seeküste eine äußerst schwierige, zum Teil unmögliche, jedenfalls aber mit vielen Verlegenheiten und großen Auslagen verbundene Maßregel. Der Handelsminister finde es daher in jeder Beziehung angezeigt, auch bei diesen Beamten eine Ausnahme zu statuieren.</p>
                  <p>Gegen diesen Antrag wurde von keiner Seite eine Erinnerung erhoben<note type="footnote" n="4">Die Zentralseebehörde hatte um nähere Instruktionen für den Fall der eintretenden Kriegsgefahr oder drohenden Invasion gebeten. Als Grundregel galt, daß die lf. Behörden in diesem Fall sich zurückzu­ziehen oder ihre Tätigkeit einzustellen hatten. Für die Seesanitäts- und -lazarettbeamten erbat sich Toggenburg diese Ausnahme, <bibl type="archival">AVA., HM., Präs. 2362/1859</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Gehaltszulage für Beamte in Welschtirol</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> referierte, die politischen Beamten Südtirols hätten mit Berufung auf den Stand des Silberagios und die hieraus entstandene Teuerung um Bewilligung von Gehaltszuschüssen gebeten; er beabsichtige jedoch, dieses Einschreiten seiner Konsequenzen wegen zurückzuweisen, womit sich die Konferenz einverstanden erklärte.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Ausdehnung der Vollmacht für die Statthalter in den östlichen Kronländern zur Unterdrückung von Unruhen</head>
                  <p>In den östlichen Kronländern ist ungeachtet der unleugbar<ref xml:id="fn_4_1_15_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_4_1_15_b">Korrektur Bachs aus: <quote>hie und da</quote>.</note> vorhandenen Bewegung der Gemüter noch keine Ruhestörung vorgefallen, und bis jetzt ist noch kein Grund zu ernsten Besorgnissen vorhanden. Der Minister des Inneren bemerkte jedoch, man könne sich nicht verhehlen, daß Bewegungen im benachbarten Auslande oder die Landung einer bedeutenden feindlichen Truppenmacht im kroatischen Littoral, endlich wahre oder falsche Nachrichten von ungünstigen kriegerischen Ereignissen eine bedenkliche Aufregung und selbst Ruhestörungen hervorrufen könnten, welche zu unterdrücken <pb n="54" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a4-b1-pdf.xml%23a4-b1_einzelseiten/a4-b1_s54.pdf"/>die Autoritäten im Lande gerüstet sein müssen. Der Minister halte es daher für notwendig, daß den Landeschefs in Ungarn, Siebenbürgen und der serbischen Woiwodschaft, dann in Kroatien und Slawonien alle den Statthaltern im lombardisch-venezianischen Königreiche bereits eingeräumten Befugnisse zu Präventiv- und Repressivsicherheitsmaßregeln, <ref xml:id="fn_4_1_15_c">insbesondere auch zur Konfinierung politisch bedenklicher Individuen außerhalb des Landes und Aufstellung von Kriegsgerichten für die gegen die Staatssicherheit gerichteten Handlungen</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_4_1_15_c">Einfügung c–c Bachs.</note> eingeräumt würden.</p>
                  <p>Nachdem die Ministerkonferenz der Meinung des Ministers des Inneren vollkommen beitrat, wird sich der letztere in dieser Angelegenheit sofort an Ihre k.k. Hoheiten die durchlauchtigsten Herrn Erzherzoge Albrecht und Rainer wenden<note type="footnote" n="5">Mit Vortrag v. <date when="1859-07-27">27. 7. 1859</date>, Z. 7103, beantragte Bach, den Landeschefs von Ungarn, Siebenbürgen, der serbischen Woiwodschaft und Kroatien die entsprechenden Vollmachten zu erteilen, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2408/1859</bibl>; dies geschah mit dem Kabinettschreiben v. <date when="1859-07-06">6. 7. 1859</date> an Bach, <bibl type="archival">ebd., CBProt. 83 c/1859</bibl>, und mit den entsprechenden Weisungen des Ministers des Inneren an die Landeschefs, dazu <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2445/1859</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_6" n="6">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VI. </num>
                     </label>Aufhebung der Degradierungsstrafe</head>
                  <p>Der vorsitzende Minister Freiherr v. Bach teilte der Konferenz die Ah. Entschließung vom 13. d. M. mit, wodurch die Degradierungsstrafe der Beamten aufgehoben wurde. Sämtliche Zentralstellen werden hievon übrigens durch den Minister des Äußern demnächst schriftlich unterrichtet werden<note type="footnote" n="6">Siehe dazu MK. v. <date when="1859-04-19">19. 4. 1859</date>, und Ah. E. v. <date when="1859-06-13">13. 6. 1859</date> auf den Vortrag Buols v. <date when="1859-04-26">26. 4. 1859</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 1439/1859</bibl>. Fortsetzung MK. v. <date when="1859-08-23">23. 8. 1859</date>/IV.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_7" n="7">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VII. </num>
                     </label>Bergzehent­entschädigung für die großen Grundbesitzer in Böhmen</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> referierte über die Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen ihm und den Ministern des Inneren und der Justiz in Beziehung auf die den Grundherrn der drei oberen Stände in Böhmen, Mähren und Schlesien für die mit dem Ah. Patent vom 11. Julius 1850 verfügte Aufhebung ihres Bergbauzehentgenusses gebührende Entschädigung ergeben hat<note type="footnote" n="7">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 2573/1850</bibl>; <bibl type="archival">RGBL. Nr. 267/1850</bibl>; siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler–Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 1, 479</bibl>.</note>. Nach kurzer Darstellung des Sachverhaltes las der Finanzminister den Entwurf der kaiserlichen Verordnung, welche er diesfalls au. in Antrag zu bringen gedenkt.</p>
                  <p>a) Die Differenz mit dem Justizminister betrifft den zweiten Absatz im § 5 des Entwurfes, welcher folgendermaßen lautet: „Die mittlerweile als provisorische Bergzehententschädigung an die früheren Bezugsberechtigten aus Staatskassen geleisteten Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und von der Summe des Entschädigungskapitals samt fälligen Zinsen in Abschlag zu bringen.“ Das Justizministerium bemerkt, daß dies für die vormaligen Zehentbezugsberechtigten eine sehr empfindliche retroaktive Schmälerung ihrer bisher bezogenen Entschädigung begründen würde, indem die definitive Entschädigung nach den dermaligen Anträgen des Finanzministeriums nur beiläufig halb so groß sein würde, als die bisher provisorisch bezogene. Diese Schmälerung sei aber nicht im Einklang mit dem Patent vom <date when="1850-07-11">11. Juli 1850</date>, womit ihnen bis zum Zustandekommen der definitiven Entscheidung über die Entschädigung ein bestimmter jährlicher Genuß ohne allen Vorbehalt zugesichert worden ist. Der Finanzminister, dem auch der <pb n="55" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a4-b1-pdf.xml%23a4-b1_einzelseiten/a4-b1_s55.pdf"/>Minister des Inneren beigetreten ist, könne sich jedoch mit dieser Meinung durchaus nicht vereinigen, nachdem gemäß Wortlaut und Sinn des gedachten Patents und der Ah. genehmigten Finanzministerialverordnung vom <date when="1856-05-20">20. Mai 1856</date>
                     <note type="footnote" n="8">
                        <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 1233/1856</bibl>.</note> die fragliche Entschädigung bloß eine provisorische sei, welche bei der endlichen Entschädigung nach dem definitiven Gesetz (d. i. der jetzigen kaiserlichen Verordnung) zu behandeln sei. Es sei kein Rechtsgrund vorhanden, die Entschädigung vor und nach Erlassung des definitiven Gesetzes nach verschiedenen Grundsätzen zu berechnen.</p>
                  <p>Bei der Abstimmung vereinigten sich der Minister des Inneren und der Chef der Obersten Polizeibehörde mit dem Finanzminister, während die übrigen Votanten, somit die Majora, dem Justizminister beitraten.</p>
                  <p>b) Die Differenz mit dem Minister des Inneren bezieht sich auf den § 4, indem der Finanzminister die Kapitalsentschädigung bloß mit dem zehnfachen des ermittelten jährlichen reinen Zehentertrags bemessen will, während der Minister des Inneren das fünfzehnfache dieses Reinertrages der Billigkeit sowie den Anträgen der Behörden angemessener findet. Finanziellerseits wird geltend gemacht, daß der Ertrag von Bergwerken sehr prekärer Natur sei und daher der Zehentbezug nicht mittels zwanzigfacher Kapitalisierung und somit durch eine ewige 5% Rente reluiert werden könne, welche in vielen Fällen durch die Bergfrone auf die Dauer keineswegs äquipariert würde. Der Staat sei jetzt nicht in der Lage, die reichen Gutsbesitzer aus dem Staatsschatze so freigebig zu entschädigen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> führte dagegen an, daß das Herabgehen von der zwanzigfachen auf eine bloß zehnfache Kapitalsentschädigung zu weit gehe, zumal ohnehin vom Bruttoertrage 10% vornweg abgezogen werden sollen. Das fünfzehnfache würde die richtige Mitte zwischen den Extremen halten.</p>
                  <p>Bei der Abstimmung über den Punkt b) vereinigte sich der Handelsminister <ref xml:id="fn_4_1_15_d">und der Justizminister</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_4_1_15_d">Einfügung d–d Nádasdys.</note> mit dem Antrage des Finanzministers, während die übrigen Votanten sich dem Minister des Inneren anschlossen<note type="footnote" n="9">Vortrag des Finanzministers v. <date when="1859-06-23">23. 6. 1859</date>, Z. 24126; Vortrag des Reichsrates, <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 683 aus 1859</bibl>; kaiserliche Verordnung v. <date when="1859-09-08">8. 9. 1859</date> über die definitive Festsetzung der Bergzehentent­schädigung <bibl type="archival">RGBL. Nr. 178/1859</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_8" n="8">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>VIII. </num>
                     </label>Aufhissung der Schweizer Flagge auf zwei im Bau begriffenen Schiffen</head>
                  <p>Der provisorische Leiter des Armeeoberkommandos <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Baron Eynatten</rs>
                     </hi> referierte, <ref xml:id="fn_4_1_15_e">daß die Gebrüder Martin, Schiffbaumeister zu Capodistria, das Ansuchen gestellt haben, auf ihre dortige Schiffswerfte ihre nationale Schweizerflagge</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_4_1_15_e">Korrektur e–e Eynattens aus: <quote>daß zwei in Triest domizilierende Schweizer das Ansuchen gestellt haben, auf zwei in der dortigen Werft liegende, ihnen gehörige Schiffe die neutrale Schweizerflagge</quote>.</note> aufhissen zu dürfen, um ihr Eigentum gegen mögliche Wechselfälle sicherzustellen. Die Zentralseebehörde fand sich in diesem Falle nicht kompetent, nachdem die schweizerische Flagge keine „Seeflagge“ ist und ihr (der Behörde) der Gegenstand politischer Natur zu sein scheine. Der Armeekommandant FML. Graf Degenfeld erbittet sich höhere Weisungen in dieser Sache.</p>
                  <p>
                     <pb n="56" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a4-b1-pdf.xml%23a4-b1_einzelseiten/a4-b1_s56.pdf"/>Die Minister des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Handel</rs>
                     </hi>s, des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Inneren</rs>
                     </hi> und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Finanzen</rs>
                     </hi> erklärten sofort, daß die Aufsteckung fremder Flaggen auf dem österreichischen Territorium zur Bezeichnung fremden Eigentums mit den bestehenden Vorschriften durchaus unvereinbarlich sei, und es werden die Bittsteller im Sinne dieses Konferenzbeschlusses beschieden werden<note type="footnote" n="10">Der Akt <bibl type="archival">AOK. 2613/1859</bibl> ist skartiert.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_4_1_15_9" n="9">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IX. </num>
                     </label>Einkäufe von Militärtuch durch italienische Kommissionäre</head>
                  <p>
                     <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">FML. Freiherr v. Eynatten</rs>
                     </hi> teilte schließlich mit, daß dem Vernehmen nach italienische Kommissionärs auf dem hiesigen Platze massenhaft ordinäres graues Militärtuch einkaufen, dadurch die Preise steigern und dieses Tuch, wie es heißt, auf Umwegen ins feindliche Lager spedieren wollen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Chef der Obersten Polizeibehörde</rs>
                     </hi> sicherte zu, vor allem der Richtigkeit dieses Gerüchts auf den Grund zu sehen; man habe auch ähnliches von Leinwand- und Kapseleinkäufen<note type="footnote" n="11">Bestandteil der Zündvorrichtung beim Vorderladergewehr.</note> gesagt, ohne daß dieselben jedoch bis jetzt konstatiert werden konnten<note type="footnote" n="12">In KA., AOK., sind dazu keine Akten indiziert.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1859-06-22">22. Juni 1859</date>. Bach.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, <date when="1859-09-08">8. September 1859</date>.</seg>
               </closer>
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         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>