Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIIDas Ministerium Buol–SchauensteinBand 74. Mai 1857–12. Mai 1859Sitzung 503Protokoll IWienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
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Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Ransonnet; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 20. 4.), gesehen Bach 20. 4., gesehen Thun 20. 4., Toggenburg, Bruck 20. 4., Nádasdy 21. 4., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 21. 4.; abw. Kempen.RansonnetBuol-SchauensteinBuolBdE. 1859-04-20 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)Bachgesehen Bach 20. 4.Thungesehen Thun 20. 4.ToggenburgBruckBdE. 20. 4.NádasdyBdE. 21. 4.KellnerFür Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät KellnerBdE. 21. 4.KempenDie Frage über die Auflassung der Degradierungsstrafe bei den Beamtenfont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
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Nr. 503Ministerkonferenz, 19. April 1859 – Protokoll I
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Ransonnet;
VS.
Vorsitz Buol-Schauenstein;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Buol 20. 4.), gesehen Bach 20. 4., gesehen Thun 20. 4., Toggenburg, Bruck 20. 4., Nádasdy 21. 4., Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner 21. 4.;
abw.
abwesend Kempen.
1437
Protokoll I der Beratung am 19. April 1859 unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
Die Frage über die Auflassung der Degradierungsstrafe bei den Beamten
Infolge einer Aufforderung von Seite des gefertigten Vorsitzenden referierte der Minister des Inneren über die mit dem Ah. Handschreiben vom 25. Juni 1858 gestellte Frage, ob die Strafe der Degradierung eines bemakelten Beamten – als der Ehre des Beamtenstandes entgegen – nicht gänzlich aufzuheben und durch eine passendere Strafe zu ersetzen seiEine Abschrift des Handschreibens liegt dem Originalprotokoll bei.,Anläßlich eines konkreten Falles im Bereich des Justizministeriums hatte der Reichsrat eine Verhandlung über die Frage angeregt, ob nicht die Degradierungsstrafe als für den Beamtenstand entehrend aufzuheben sei, Vortrag Erzherzog Rainers v. 20. 6. 1858, HHSTA., RR., Präs. 210/1858 bei Präs. 217/1858; daraufhin war das zit. Handschreiben erlassen worden, ebd., Kab. Kanzlei, MCZ. 3380/1858, ebd., CBProt. 93c/1858 und ebd., Ministerkonferenzbüro 3/1858..
Die Mehrheit der gemäß dieses Ah. Auftrages vernommenen Zentralbehörden, bestehend aus den Ministern des Äußeren, des Kultus, des Handels, der Finanzen und des Inneren, dann das Armeeoberkommando und die Oberste Rechnungskontrollbehörde haben sich auf schriftlichem Wege im Prinzip für die Beibehaltung der Degradierungsstrafe ausgesprochen. Die minderen Stimmen, nämlich Se. k. k. Hoheit der durchlauchtigste Herr Erzherzog Marineoberkommandant, der Justizminister und der Chef der Obersten Polizeibehörde erklärten sich für die Auflassung dieser Strafe bei den Beamten ihres RessortsEinige der schriftlichen Äußerungen befinden sich in HHSTA., Kab. Kanzlei, Ministerkonferenzbüro 4-8/1858, und zwar jene des Präsidenten der Obersten Polizeibehörde, des Handelsministers, des Armeeoberkommandanten, des Marineoberkommandanten und des Justizministers.. Statt derselben hätte nach der Meinung Sr. k. k. Hoheit „die gänzliche Entsetzung bemakelter Beamten im politischen Wege einzutreten“. Nach dem Antrage des Justizministers dürfte die durch Auflassung der Degradation entstehende Lücke durch Gehaltsabzüge oder auch durch strafweise Dienstversetzung ausgefüllt werden, und der Chef der Obersten Polizeibehörde glaubte, es hätte an deren Stelle zu treten: der Verlust des Anspruchs des betreffenden Beamten auf Vorrückung und Beförderung in eine höhere Kategorie bis zur anerkannten Besserung desselben unter gleichzeitiger Androhung der gänzlichen Dienstesentlassung bei nochmaliger Disziplinarbehandlung.
Nachdem der Minister des Inneren eine Übersicht der für die divergierenden Meinungen vorgebrachten Gründe gegeben hatte, erklärte er, daß die von den minderen Stimmen gegen die Beibehaltung der Degradierungsstrafe geltend gemachten Motive, seine Überzeugung von der Notwendigkeit, dieselbe in den meisten Zweigen des öffentlichen Dienstes beizubehalten, nicht erschüttert hätten. Die Anzahl der Staatsbeamten ist im Laufe des letzten Dezenniums bedeutend angewachsen, und mit Hinblick auf die häufig vorkommenden, dem Grade der Strafbarkeit nach sehr verschiedenartigen Dienstvergehen kann man vielmehr behaupten, daß der Strafabstufungen jetzt noch zu wenig sind und daß es daher umso minder angezeigt erscheine, die Degradierungsstrafe aufzulassen, welche zur Handhabung der Disziplin, namentlich bei großen Körpern von Beamten der untern Kategorien (z. B. Manipulationsämter, Baubehörden, Buchhaltungen, Gefällsämter) sehr wirksam ist, ohne den Beteiligten – wie die Entlassung – ins Unglück zu stürzen, welche ferner nicht selten Besserung herbeiführt und das Ärar vor der Belastung mit Ruhegenüssen für auf geringeren Posten noch ganz dienstfähige Beamte bewahrt. Durch die Vorschläge der minderen Stimmen würde die durch das Auflassen der Degradierung entstehende Lücke keineswegs ausgefüllt, indem diese Vorschläge bloß auf bereits bestehende Disziplinarmaßregeln hinauslaufen. Die Bedenken, welche vom Standpunkt der Ehre des Beamtenstandes gegen die Degradation erhoben werden, beruhen bloß auf der hie und da vorgekommenen unrichtigen Anwendung dieser Strafe, und diesem Übelstande könne von den Chefs der verschiedenen Verwaltungszweige durch Instruktionen an die Unterbehörden oder auch direkt dadurch abgeholfen werden, daß sie ungerechtfertigte Anträge auf Degradation zurückweisen oder nach Umständen zur Ah. Entscheidung bringen. Dem allfälligen schlimmen Eindrucke im Publikum lasse sich durch Versetzung des Degradierten an einen anderen Ort begegnen. So sei ein Bezirksvorsteher in SiebenbürgenKorrektur aus Niederösterreich. zum StatthaltereikonzipistenGestrichen in einem entfernten östlichen Kronlande. degradiert worden. Der Minister des Inneren glaubt, daß die hier angeführten Umstände den au. Antrag völlig rechtfertigen dürften, daß die Strafe der Degradierung einesGestrichen bemakelten. Beamten auf einen niedrigeren Dienstplatz nicht aufzulassen, sondern nur darauf zu sehen sei, daß diese Strafe nicht auf dergestalt bemakelte Individuen ausgedehnt werde, deren fernere Belassung im Dienste der Ehre und dem Ansehen des Beamtenstandes oder dem Dienste selbst abträglich wäre.
Der Minister des Inneren würde ferner glauben, daß auf die von einer Seite angeregte Substituierung des Ausdrucks „Zurücksetzung auf einen geringeren Dienstposten“, statt der bisher üblichen Bezeichnung „Degradierung“, nicht einzugehen und überhaupt an den diesfalls bestehenden Vorschriften nichts zu ändern wäre.
Sämtliche Stimmführer vereinigten sich mit den Anträgen des Ministers des Inneren – den Justizminister ausgenommen, welcher aus den in seiner schriftlichen Äußerung umständlich dargelegten Gründen auf seinem Antrage, die Degradierungsstrafe bei den Beamten der Justizsphäre aufzulassen, beharrteMit Vortrag v. 26. 4. 1859 legte Buol den Gegenstand dem Kaiser vor; der Akt wurde dem Reichsrat zur Begutachtung übergeben, wo eine knappe Mehrheit von 6 zu 5 Stimmen die Aufhebung befürwortete; sowohl der Vizepräsident als auch der Präsident des Reichsrates traten für die Aufhebung ein, HHSTA., RR., GA. 452/1859 und GA. 650/1859. Mit Ah. E. v. 13. 6. 1858 auf den Vortrag Buols verfügte der Kaiser, daß die Degradierungsstrafe nicht mehr anzuwenden, statt dessen entweder die Entlassung oder die strafweise Versetzung vorzunehmen sei, ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 1439/1859. Fortsetzung MK. v. 21. 6. 1859/VI, ÖMR. IV/1, Nr. 15, und MK. v. 23. 8. 1859/IV, ebd. Nr. 24; die Ah. Entschließung wurde im Reichsgesetzblatt kundgemacht, RGBL. Nr. 171/1859. Allgemein zur Disziplinarbehandlung der Beamten siehe ÖMR. IV/1, Index, Stichwort Beamte, Dienstpragmatik..
Wien, am 20. April 1859. Gr[af] BuolDie Ah. Entschließung fehlt..Die Ah. Entschließung fehlt.