Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen;
Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 8. 2.), Bach 9. 2., Thun, Toggenburg, Bruck, Nádasdy, Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Kellner; abw. Kempen.
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Das wiederholte Erscheinen einer religiösen Sekte unter dem Namen „Neu-Jerusalem“ in Wien gab die Veranlassung zu einer Verordnung, womit der Bestand derselben ausdrücklich verboten wurde
Dies führte den
Kultusminister
zu der Überzeugung von der Notwendigkeit eines allgemeinen Verbotes solcher Genossenschaften. Er setzte sich daher mit den Ministerien des Inneren und der Justiz, dann mit der Obersten Polizeibehörde hierwegen ins Einvernehmen, aus welchem nachstehender Entwurf einer Verordnung der genannten Zentralstellen mit dem Kultusministerium, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgrenze, hervorging:
„Wer eigenmächtig eine Religionsgesellschaft, welche von der Staatsverwaltung nicht ausdrücklich anerkannt oder zugelassen ist, stiftet oder zu stiften versucht, zu diesem Zwecke Bekenner anwirbt, Vorträge hält oder veröffentlicht, Versammlungen veranstaltet oder denselben beiwohnt, oder was immer für eine dahin abzielende Handlung unternimmt, begeht dadurch, insoweit seine Handlungsweise nicht schon nach dem Strafgesetze als strafbar erscheint, eine Übertretung, welche nach Maßgabe der Verordnung vom womit eine allgemeine Vorschrift für die Bestrafung jener geringeren Gesetzesübertretungen bekannt gemacht wird, für welche weder in dem allgemeinen Strafgesetze, noch in besonderen Verordnungen die Strafe bemessen ist
; siehe dazu MK. v.
Belangend den Umfang der Wirksamkeit dieser Verordnung bemerkte der
Minister des Inneren,
daß sich dieselbe, wie in den früheren Entwürfen schon angetragen war, auf das ganze Reich erstrecken sollte, weil wohl auch in der Militärgrenze gegen eine etwa dort zum Vorschein kommende derlei Sekte gleichmäßig wie in den übrigen Kronländern vorgegangen werden müßte.
Nachdem jedoch hierwegen vorerst das Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando zu pflegen ist, so wurde der Generaladjutant Sr. Majestät FML. Freiherr v. Kellner eingeladen, im kurzen Wege die Zustimmung der genannten Zentralstelle zur Ausdehnung der Verordnung auf die Militärgrenze zu vermitteln.
In der Sitzung vom
FML. Freiherr v. Kellner
dievollständige Zustimmung des Armeeoberkommandos beziehungsweise der Militärzentralkanzlei Sr. Majestät zu obiger Verordnung mit dem Bemerken im Vortrag, daß hiernach in der Überschrift bei den einvernommenen Zentralstellen des Armeeoberkommandos oder der Militärzentralkanzlei Sr. Majestät Erwähnung zu machen und der Passus „mit Ausnahme der Militärgrenze“ wegzulassen sei