Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen;
Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol
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Gegenstand der Beratung war der vom Justizminister den Anträgen der Mehrheit der Konferenz vom
Zu § 1 beantragte der
Handelsminister
die Weglassung des Satzes: „insofern dieselbe auf andere Art den Ersatz zu erhalten nicht vermag“, weil dadurch die Haftung des richterlichen Beamten zu einer subsidiarischen würde, während es doch in der Natur der Sache liegt, daß derjenige, durch dessen Schuld die Partei einen Schaden erleidet, d. h. das nicht bekommt, was ihr von Rechts wegen gebührt, dafür in erster Linie einstehe. Bei dem Bestande dieser Klausel wäre die Partei vorerst auf einen langwierigen Rechtszug und auf den Beweis hingewiesen, daß es ihr nicht möglich war, den Ersatz auf andere Art zu erlangen, was wohl nicht in der Absicht des Gesetzes liegen dürfte. Der
Im § 2 wurde über Antrag des Ministers des Inneren mit allseitiger Zustimmung, auch des Justizministers, die nicht erschöpfende, zu Mißdeutungen Anlaß gebende Aufzählung der einzelnen Geschäftsabteilungen weggelassen, wornach dann der § 2 so lauten würde: „Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auf alle Zivil- und Militärgerichtsbehörden und -ämter, und zwar auf alle Personen, welche bei diesen etc.“ wie im Entwurfe bis zu Ende. § 5, 2. Absatzes Schlußsatz: „soll jederzeit dem Referenten und Koreferenten allein die Leistung der ganzen Entschädigung auferlegt werden“. Nach der Bemerkung des Ministers des Inneren läßt sich dies im vorhinein unmöglich so kategorisch aussprechen.
Im 3. Absatze dieses Paragraphs wurde zur Vermeidung der Kakophonie der aufeinanderfolgenden Worte „Amtspflichten pflichtwidrig ausgeübt“ gesetzt: „Obliegenheiten pflichtwidrig ausgeübt“.
§ 7. Hier beantragte der Generaladjutant Sr. Majestät FML.
Freiherr v. Kellner
für sich und im Namen des abwesenden Chefs der Obersten Polizeibehörde, daß die Haftung des Staatsschatzes für die Ersatzansprüche aus pflichtwidriger oder vernachlässigter Verwahrung der den lf. Steuer- und gerichtlichen Depositenämtern übergebenen Vermögenschaften nicht, wie im Entwurfe, eine unmittelbare, sondern nur eine subsidiarische sein solle, wogegen sich jedoch sowohl der Justiz- und der
Statt des im § 9 und in einigen folgenden Paragraphen vorkommenden Ausdrucks „Obersten Militärjustizsenate des Armeeoberkommandos“ wäre nach dem Antrage des Generaladjutanten Sr. Majestät FML.
Freiherr v. Kellner
zu setzen einfach „Armeeoberkommando“, weil jene Bezeichnung als einer abgesonderten Behörde durch die neueste Organisierung der Militärverwaltungsbehörden entfallen ist und jene Abteilung des Armeeoberkommandos, welche die Justizgeschäfte umfaßt, gleich den übrigen einen integrierenden Bestandteil derselben bildet. Die mehreren Stimmen der Konferenz erklärten sich aber für die vom
In demselben Paragraph wurde über Antrag des Ministers des Inneren der als entbehrlich sich darstellende Einschub „nach Tunlichkeit“ gestrichen.
Fortsetzung am
Vorsitz und Gegenwärtige wie am
§ 10. Die Bestimmung dieses Paragraphs enthält, nach der Bemerkung des
Ministers des Inneren
gewissermaßen eine indirekte Aufforderung der Parteien, gegen jedes Erkenntnis der Gerichte, wodurch den ersteren möglicherweise ein Schaden verursacht werden könnte, eine Syndikatsklage anzustrengen. So weit aber dürfte die Tendenz des Gesetzes nicht gehen; es ist genug, wenn den Parteien der Weg dazu offen bleibt, ihre Sache ist es, ihr Recht im gesetzlichen Wege selbst zu suchen, und es bedarf dazu eines eigenen Vorbehalts, wie hier angetragen, nicht. Dies gelte namentlich von allen jenen Fällen, wo es sich um eigenberechtigte Parteien handelt. Sind Parteien in Frage, die unter öffentlicher Tutel stehen, so muß der Richter ohnehin von Amts wegen deren Rechte wahren. Dasselbe gilt dann, wenn der obere Richter findet, daß der untere Richter sein Amt gesetzwidrig verwaltet habe. In diesem Falle muß er von Amts wegen die entsprechende Verfügung treffen, allein über die allfällige Entschädigungspflicht soll er nicht präjudiziell absprechen.
Im § 12 wurde über Antrag des Handelsministers die weder notwendige noch erschöpfende Enumeration der zu Gebote stehenden Beweismittel, also der Satz: „sie mögen in Aussagen etc.“ bis „bestehen“ einhellig gestrichen.
Beim Schlußsatze dieses Paragraphs beantragte der
Minister des Inneren
eine Modifizierung des Textes dahin, daß die Parteien zur Beibringung aller zur Begründung ihrer Ansprüche, dagegen die Personen, denen ein Ersatz zur Last fallen soll, mithin nach § 7 auch der Vertreter des Staatsschatzes und der Gemeinden, die zu ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel aufzufordern seien – was auch allseitig angenommen wurde, indem es sich wohl bei diesen letzteren, nicht aber bei den Parteien, um die Verteidigung handelt.
Im § 13 besteht zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister über die Mitteilung der Akten an die Fiskalprokuratur eine Meinungsverschiedenheit. Während ersterer sich gegen diese Mitteilung erklärte, weil der Fiskus ein Vorrecht vor der Gegenpartei nicht ansprechen und die Akten, welche sich beim Obergerichte, also in der Regel in demselben Orte, wo die Fiskalprokuratur ihren Sitz hat, befindet, ohne Anstand einsehen kann; weil ferner durch Ausfolgung der Akten an sie der Gegenpartei Anlaß zu dem Verdachte gegeben werden könnte, als sei davon etwas verschleppt oder abgeändert worden, nahm der
Finanzminister
diese Mitteilung vornehmlich aus Dienstesrücksichten in Anspruch. Da der Finanzprokurator persönlich verantwortlich ist für die Amtshandlungen der Fiskalprokuratur, so würde er selbst in die Akten Einsicht nehmen müssen. Ebenso würde deren Vorlage notwendig sein, sobald eine Angelegenheit instruktionsmäßig der Gremialberatung der Fiskalprokuratur unterzogen wird. Es kann sich sonach mit der bloßen Befugnis, die Akten beim Gerichte durch einen Abgeordneten einsehen zu lassen, nicht begnügt werden. Der Verdacht aber, daß daran etwas geändert oder verschleppt werde, dürfte einer k. k. Behörde gegenüber nicht bestehen. Endlich war in früherer Zeit eine solche Aktenmitteilung gebräuchlich.
Mit Ausnahme des Generaladjutanten Sr. Majestät FML. Freiherrn v. Kellner, welcher aus dieser letzteren Rücksicht der Meinung des Finanzministers beipflichtete, vereinigten sich alle übrigen Stimmen der Konferenz mit der Ansicht des Justizministers, nachdem im Geiste der gegenwärtigen Gesetzgebung der Fiskus als Partei keinen Vorzug vor anderen Parteien mehr anzusprechen hat, und – wie der
Minister des Inneren
auf die eigene
Bei § 16 war der Minister des Inneren der Meinung, daß die Verhandlung der Syndikatsbeschwerde nur dann bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafbehörde zu verschieben sei, wenn die Syndikatsbehörde die strafbehördliche Entscheidung für den erhobenen Ersatzanspruch für präjudiziell erkennt; denn es lassen sich Fälle denken, wo der Schade in seinem ganzen Umfang noch vor der strafgerichtlichen Entscheidung bekannt und ausgewiesen ist. Alsdann ist keine Ursache, deswegen auch noch das Straferkenntnis abzuwarten. Einfügung Nádasdys, ebenfalls gestrichen:
Der Justizminister bemerkt, dieser Ansicht des Ministers des Inneren dürfte entsprechen der im § 16 enthaltene Satz „und kann die Zusprechung des Ersatzes nicht ohne die Durchführung des Strafverfahrens erfolgen.“Dazu Randvermerk Ransonnets:
Die Bemerkung zu § 16 wurde vom Minister des Inneren nach gepflogener Rücksprache mit dem Justizminister wieder zurückgenommen. Ransonnet.
Ferner wäre nach Ansicht des Ministers des Inneren
Justizminister
, mit diesem Antrage
hiermit.
den Text des § 16 modifizieren und.
§ 21 wurde über Antrag des Kultusministers als eine in das Gesetz über Syndikatsbeschwerden unmittelbar nicht gehörige, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu behandelnde Bestimmung weggelassen.
Ebenso sprachen sich der Minister des Inneren und die mehreren Stimmen für die Hinweglassung des ebenfalls nicht hierher gehörigen § 22 aus, obwohl der
Justizminister,
der diesen sowie die anderen zur Streichung beantragten Paragraphen aus dem frühern, von der bestehenden Gesetzgebungshofkommission ausgearbeiteten und im Jahre 1847 Ah. genehmigten Entwurfe übertragen hat, dessen Beibehaltung im Interesse der Kuranden
Auch der Kultusminister hätte gegen die Beibehaltung dieses Paragraphs, den er zwar auch nicht für unbedingt nötig hielt, nichts einzuwenden.
Schließlich erklärte der Justizminister, bei seiner in der Konferenz vom ebd., RR., GA. 118/1858 und GA. 266/1859
; Gutachten des Reichsrates zum Vortrag des Finanzministers v. ebd., GA., 117/1858 und GA. 265/1859
; Begleitvortrag des Reichsratspräsidenten zu beiden Vortragen ebd., Präs. 127/1858 und Präs. 68/1859
. Obwohl die Reichsratsgutachten schon Ende April 1858 vorlagen, entschied der Kaiser erst im März 1859, nachdem der Finanzminister mit Vortrag v. ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 795/1859
. Mit Ah. E. v. ebd., Kab. Kanzlei, MCZ. 252/1858
, und nahm gleichzeitig das vorliegende Protokoll zur Kenntnis. Publikation der kaiserlichen Verordnung