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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="6">Band 6</title>
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            <title level="a" type="desc" n="418">Sitzung 418</title>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b6-z418.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
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                     <editor ref="#editor_Malfer">
                        <persName>
                           <forename>Stefan</forename>
                           <surname>Malfèr</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 6 3. März 1857–29. April 1858</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</publisher>
                        <date when="2014">2014</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
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                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 31. 10.),<orig> gesehen </orig>Bach 2. 11., Thun 5. 11., Toggenburg, Bruck, Nádasdy 6. 11., Kempen 7. 11.,<orig> Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Grafen Grünne </orig>Kellner.</item>
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                  <note>BdE. <date when="1857-10-31">1857-10-31</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <orig>gesehen</orig> Bach 2. 11.</note>
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                  <note>BdE. <date when="1857-11-05">5. 11.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1857-11-06">6. 11.</date>
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                     <orig>Für Se. Exzellenz den Herrn Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät Grafen Grünne Kellner</orig>
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                     <num n="3">III.</num>
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                  <ref target="#top_3_6_418_3">Änderungen und Zusätze für die Bestimmungen über das standrechtliche Verfahren</ref>
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         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b6-pdf.xml#a3-b6_z418.pdf">
               <title type="num">Nr. 418</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1857-10-31">31. Oktober 1857</date>
               </title>
            </head>
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                            </choice> Marherr; <choice>
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            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der zu Wien am <date when="1857-10-31">31. Oktober 1857</date> abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Minister des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_6_418_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Zulage für den Oberlandesgerichtspräsidenten Baron Hennet</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> referiert seinen Antrag vom <date when="1857-10-22">22. Oktober 1857</date>, KZ. 4686, MCZ. 4172, wegen Ag. Verleihung einer Personalzulage von jährlich 1000 fr. an den böhmischen Oberlandesgerichtspräsidenten Leopold Freiherrn v. Hennet und glaubte, denselben gegen die Einsprache des Finanzministers, welcher von seinem Standpunkte aus, der Ah. Gnade Sr. Majestät unvorgreiflich, darauf beharrte, vornehmlich mit dem Umstande begründen zu können, daß aus der Ah. Gewährung eine Exemplifikation nicht zu besorgen sei, nachdem die Präsidenten der größeren Oberlandesgerichte bereits im Genusse ähnlicher Zulagen stehen und Baron Hennet unter den Präsidenten der übrigen der älteste ist.</p>
                  <p>Die übrigen Stimmführer der Konferenz schlossen sich dem Antrage des Justizministers an, nachdem der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren noch</rs>
                     </hi> bemerkt hatte, es spreche für Baron Hennet noch das spezielle Motiv, daß er bereits vor 1848 böhmischer Oberstlandrichter war, als solcher eine der Landeswürden bekleidete <ref xml:id="fn_3_6_418_a">und später, als er wieder von Graz nach Prag übersetzt wurde, wieder um eine Landeswürde kompetierte, womit ein Gehalt von 2000 fr. verbunden gewesen wäre, auf welches Gesuch aber wegen der Suspension der ständischen Körperschaften nicht eingegangen wurde. Übrigens hat Baron Hennet auch in der Stellung als böhmischer Oberstlandrichter sich wesentliche Verdienste durch energische Vertretung der Regierungsinteressen in den ständischen Versammlungen erworben</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_3_6_418_a">Korrektur a–a Bachs aus <quote>womit auch ein Gehalt von 2000 fr. verbunden war, welchen er infolge der Auflösung der ständischen Körperschaften verlor und, ungeachtet eines auf dessen Wiedererlangung gerichteten Antrags des Ministers des Inneren bisher nicht wieder erhielt</quote>.</note>,<note type="footnote" n="1">Mit Ah. E. v. <date when="1857-11-09">9. 11. 1857</date> auf den Vortrag Bach, Präs. 536, wurde die Personalzulage aus Gnade gewährt, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 4172/1857</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_6_418_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Änderungen in der Strafprozeßordnung</head>
                  <p>Der Justizminister referierte seinen hier angeschlossenen Entwurf einer kaiserlichen Verordnung<ref xml:id="fn_3_6_418_b"/>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_3_6_418_b">Der Entwurf liegt dem Originalprotokoll in Lithographie bei, ebenso <quote>Beweggründe zu dem Entwurfe […]</quote>.</note> wegen einiger Modifikationen der Strafprozeßordnung vom <date when="1853-07-29">29. Juli 1853</date>
                     <note type="footnote" n="2">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 151/1853</bibl>; siehe dazu MK. v. <date when="1852-07-06">6. 7. 1852</date>, <quote>ÖMR. III/1, Anm. 39</quote>; <bibl type="secondary">
                           <title>Ogris</title>, Die Rechtsentwicklung in Cisleithanien</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka – Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 2, 558 f.</bibl>
                     </note> behufs der Vereinfachung des strafgerichtlichen Verfahrens<note type="footnote" n="3">Die Strafprozeßordnung von 1853 hatte eine Geschäftsvermehrung mit sich gebracht. Anläßlich eines Antrags des Justizministers K. Krauß auf Personalaufstockung beauftragte der Kaiser, einer Anregung des Reichsrates folgend, den Justizminister mit Ah. E. v. <date when="1856-02-02">2. 2. 1856</date>, <quote>die Frage der Vereinfachung der Geschäfte sofort in Angriff zu nehmen</quote> und geeignete Anträge zu stellen, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 4121/1855</bibl>, Gutachten des Reichsrates <quote>ebd., RR., GA. 19/1856 und GA. 96/1856</quote>. Mit dem hier vorgelegten Entwurf einer kaiserlichen Verordnung sowie dem in der MK. v. <date when="1858-01-09">9. 1. 1858</date> vorgelegten weiteren Entwurf einer kaiserlichen Verordnung wegen Abänderung des strafgerichtlichen Verfahrens bei Übertretungen erfüllte Justizminister Nádasdy den Auftrag v. <date when="1856-02-02">2. 2. 1856</date>. In den <quote>Beweggründen</quote>, die dem Entwurf beiliegen, werden als wichtigste Änderungen bezeichnet: <quote>Abschneidung der Zwischenrekurse, Verminderung der Zeugenvorladungen, vorzüglich aber Verhandlung über unmittelbare Vorladung des Beschuldigten mit Beseitigung jeder Zeugenvorladung im Falle des Geständnisses</quote>.</note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="211" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b6-pdf.xml%23a3-b6_einzelseiten/a3-b6_s211.pdf"/>Er wurde von der Konferenz einstimmig angenommen, mit dem Vorbehalte jedoch, daß zum § 1, lit. a, der Text des dort aufgeführten Beispiels nach der Bemerkung des tg. gefertigten Präsidenten mit Hinweglassung des Wortes „bloß“ etwas präziser abgefasst; im § 4 am Schlusse nach den Worten „und nötigenfalls auch ein Angestellter des Gerichtes“ der vom FML. Freiherrn v. Kellner beantragte Zusatz „mit Ausnahme der die Abhörung der Zeugen vornehmenden Kommissionsglieder“ eingeschaltet werde, um der Zeugenschaft der Gerichtsperson die volle Unbefangenheit zu erhalten; im § 14 der Schreibfehler „des förmlichen im § 372 vorgeschriebenen Förmlichkeiten“ und im § 15, vorletzte Zeile, die, wie der Chef der Obersten Polizeibehörde bemerkte, ebenfalls verschriebene Berufung auf die §§ 262 und 426 in die wahrscheinlich gemeinten §§ 417 und 420 berichtigt werde<note type="footnote" n="4">Daraufhin Vortrag Nádasdys v. <date when="1857-11-09">9. 11. 1857</date>, Präs. 25442, und Gutachten des Reichsrates <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 1699/1857 und GA. 514/1858</bibl>; mit Ah. E. v. <date when="1858-05-03">3. 5. 1858</date> wurde die Verordnung erlassen, <bibl type="archival">ebd., Kab. Kanzlei, MCZ. 4425/1857</bibl>; Publikation <bibl type="archival">RGBL. Nr. 68/1858</bibl>. Fortsetzung MK. v. <date when="1858-01-09">9. 1. 1858</date>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_6_418_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Änderungen und Zusätze für die Bestimmungen über das standrechtliche Verfahren</head>
                  <p>Bei der Beratung über den vom Justizminister referierten Entwurf einer Verordnung<ref xml:id="fn_3_6_418_c"/>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_3_6_418_c">Der aus sechs Artikeln bestehende Verordnungsentwurf und ein Motivenbericht liegen dem Originalprotokoll in Lithographie bei.</note> über einige Abänderungen und Zusätze zu den gesetzlichen Bestimmungen über das standrechtliche Verfahren<note type="footnote" n="5">Das standrechtliche Verfahren war im 19. Hauptstück, §§ 396–415, der Strafprozeßordnung v. <date when="1853-07-29">29. 7. 1853</date> geregelt, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 151/1853</bibl>; zur Strafprozeßordnung siehe oben Anm. 2. Mit Vortrag v. <date when="1856-06-03">3. 6. 1856</date>, Präs. 15296, hatte Justizminister K. Krauß eine Verordnung zur Lösung einiger Zweifel beim standrechtlichen Verfahren vorgeschlagen; in der Ah. E. v. <date when="1856-07-09">9. 7. 1856</date> auf diesen Vortrag hatte der Kaiser die Vorlage eines solchen Entwurfs anbefohlen, der in der Ministerkonferenz zu beraten war, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 1961/1856</bibl>; diesen Entwurf legte Justizminister Nádasdy nun vor.</note> wurden, unter Annahme des Entwurfs in der Hauptsache, nachstehende Bemerkungen und Anträge gemacht.</p>
                  <p>Zum Artikel II, welcher die Stellung eines Geistlichen mit Bezug auf Artikel XII des Konkordats<note type="footnote" n="6">Gemeint ist Artikel XIV des Konkordats v. <date when="1855-08-18">18. 8. 1855</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 195/1855</bibl>, der das Verfahren der staatlichen Gerichtsbarkeit in Strafsachen gegen Geistliche regelte, vgl. unten die Richtigstellung durch Thun; zur staatlichen Gerichtsbarkeit über Geistliche siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Hussarek</author>, Verhandlung des Konkordats 598 ff, 615–620</bibl> (betrifft nur die Bischöfe), <quote>640 f. und 651</quote>. Allgemein zum Konkordat siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Heindl</author>, Einleitung ÖMR. III/4, XXV-XXXII</bibl>.</note> und § 320 der Strafprozeßordnung vor das Standrecht ausschließt<note type="footnote" n="7">§319 der Strafprozeßordnung verfügte den Aufschub der Vollziehung eines Strafurteils bei schwerer Krankheit und Schwangerschaft, § 320 bei Mitgliedern des geistlichen Standes zwecks vorheriger Information des Bischofs oder des geistlichen Oberhaupts.</note>, bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi>: In der <ref xml:id="fn_3_6_418_d">von dem Fürsterzbischof von Wien an den Kardinal Pronuntius Viale-Prelà gerichteten</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_3_6_418_d">Einfügung d–d Thuns.</note>von dem Fürsterzbischof von Wien an den Kardinal Pronuntius <pb n="212" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b6-pdf.xml%23a3-b6_einzelseiten/a3-b6_s212.pdf"/>Viale-Prelà gerichteten, erläuternden Note „Ecclesia catholica“ vom <date when="1855-08-18">18. August 1855</date> heißt es: „XI. Caeterum articuli XIV“ (nicht XII, wie es in der Begründung zu dem Gesetzentwurfe heißt) „de causis clericorum dispositiones eos respiciunt, qui a judiciis ordinariis condemnati fuerint; exceptiones occurrant necesse est, ubi de crimine agatur, in quod ad tempus extraordinarius procedendi modus, quem Standrecht (judicium instantaneum) vocant, statutus est.“<note type="footnote" n="8">Das Schreiben Kardinal Rauschers an den Nuntius Viale-Prelà <quote>Ecclesia catholica</quote> v. <date when="1855-08-18">18. 8. 1855</date> war eines von mehreren das Konkordat begleitenden Schreiben und enthielt verschiedene Zusicherungen des Kaisers; siehe dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Hussarek</author>, Verhandlung des Konkordats 654 f. und 658</bibl>; es wurde mit anderen einschlägigen Aktenstücken in dem ab 1857 erscheinenden <quote>Archiv für katholisches Kirchenrecht</quote> veröffentlicht, <quote>1 (1857) XX-XXXII</quote>.</note> Bei dieser bestimmten Erklärung dürfte sich die österreichische Strafgesetzgebung vollkommen darüber beruhigen, daß sie weder gegen die Bestimmungen des Konkordats, noch gegen die Intentionen des Heiligen Stuhls verstoße, wenn sie zuläßt, daß auch ein Priester, der eines vor das Standrecht gehörigen Verbrechens beinzichtigt ist, standrechtlich verurteilt werde, ohne die im Artikel XIV des Konkordats und § 320 der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Prozedur zu beobachten. Nur wäre nach dem Erachten des Kultusministers jedenfalls von der erfolgten Stellung des Priesters vor das Standrecht sowie von dessen Aburteilung der Bischof ungesäumt in die Kenntnis zu setzen. Alle übrigen Votanten teilten die Ansicht des Kultusministers und stimmten daher für die Weglassung der Beziehung des § 320 in dem Artikel II des Entwurfs umso mehr, als es in staatspolitischer Beziehung höchst bedenklich wäre, eine Ausnahme hier zu statuieren, die nicht einmal vom Kirchenoberhaupte verlangt wird.</p>
                  <p>Gleichwohl getraute sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> nicht, diesem Antrage beizustimmmen, <ref xml:id="fn_3_6_418_e">weil es ihm mit der geistlichen Würde ganz unverträglich erscheint</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_3_6_418_e">Randbeifügung e–e Marherrs.</note>, daß ein Priester, als solcher noch im Besitze der heiligen Weihen, sollte hingerichtet werden können. Nachdem übrigens der § 320 Strafprozeßordnung ganz allgemein und ausnahmslos lautet, so müßte, falls der Majoritätsantrag der Konferenz die Ah. Genehmigung erhielte, eine Erläuterung dahin gegeben werden, daß die Bestimmung des § 320 im standrechtlichen Verfahren keine Anwendung finde, was nach dem Erachten der Konferenz ohne Anstand in dem vorliegenden Entwurfe geschehen kann. Der Justizminister behielt sich demnach die Einschaltung der diesfälligen Klausel vor.</p>
                  <p>Zum Artikel IV, 1. Absatz, beantragte der Chef der Obersten Polizeibehörde nach den Worten „von 5–20 Jahren“ die Einschaltung des Wortes „standrechtlich“, was auch angenommen wurde.</p>
                  <p>Im 2. Absatze dieses Paragraphen schien dem Handelsminister die Scheidung der beiden Kategorien, nämlich jener der Beschuldigten, welche zum Tode zu verurteilen, und jener, die an das ordentliche Gericht abzuliefern sind, nicht scharf und gesetzmäßig ausgedrückt zu sein. Das Gesetz kennt außer dem Täter nur Mitschuldige, welche bei der Verübung der Tat mitgewirkt, dann Teilnehmer, die ohne Mitwirkung dabei, <ref xml:id="fn_3_6_418_f">jedoch nach vorläufigem Einverständnis</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_3_6_418_f">Einfügung f–f Toggenburgs.</note> sich daraus einen Vorteil zugewendet, und Vorschubleister, die zur Verheimlichung der Tat oder des Täters beigetragen haben. Wären hier diese beiden <pb n="213" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b6-pdf.xml%23a3-b6_einzelseiten/a3-b6_s213.pdf"/>letzteren gemeint, so sollte sich auch der gesetzlichen Ausdrücke bedient und die schwankende Bezeichnung „welche an dem Verbrechen nur geringeren Anteil genommen“ umso mehr beseitigt werden, als sich nach dem Vorausgehenden „welche zu dem Verbrechen durch Befehl, Bestellung, Handanlegung oder sonst auf eine tätige Weise vor oder bei der Ausübung mitgewirkt haben“ kaum mehr ein Akt der Mitschuld denken läßt, mithin für die, „welche nur geringeren Anteil genommen haben“, wohl nur mehr die Bezeichnung „Teilnehmer und Vorschubleister“ erübrigen dürfte.</p>
                  <p>Es liegt zwar, bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> einverständlich mit dem Justizminister in der Tendenz des standrechtlichen Verfahrens, die volle Strenge desselben nur so lange walten zu lassen, bis der Hauptzweck, die Statuierung eines abschreckenden Beispiels, erreicht ist. Dieser wird in der Regel schon nach der Hinrichtung eines oder einiger Schuldigen erreicht sein, und es ist dann nicht mehr nötig, das standrechtliche Verfahren auf alle Mitschuldigen auszudehnen. Der subjektiven Beurteilung des unter außerordentlichen Umständen fungierenden Standrichters muß es anheimgestellt werden, hier die richtige Wahl zu treffen, zu deren Erleichterung zunächst die im Entwurfe aufgeführte Gliederung zu dienen hat, da doch zugegeben werden muß, daß sich auch bei der Mitschuld eine verschiedene Abstufung denken läßt. Um indessen einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzes die möglichsten Schranken zu setzen, behielt sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> vor, die Textierung dieses Artikels einer nochmaligen eindringlichen Revision zu unterziehen.</p>
                  <p>Zu Artikel V, welcher die Übergabe des Beschuldigten an das ordentliche Gericht anordnet, wenn 1. über die Verhängung der Todesstrafe die Stimmen der vier Richter gleich geteilt sind, und 2. wenn der Präses findet, daß das Gesetz offenbar irrig angewendet worden, trat nur der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> dem Entwurfe bei, <ref xml:id="fn_3_6_418_g">denn ad 1., wenn zwei Glieder des Standgerichtes aus redlicher Überzeugung den Beweis der Schuld nicht hergestellt erachten, scheine allerdings hinreichender Grund vorhanden zu sein, um die Hinrichtung nicht ohne jene reifliche, durch das ordentliche Verfahren geführte Erwägung vornehmen zu lassen. Überdies sei aber auch der Fall denkbar, daß der Druck äußerer Verhältnisse, eine durch die öffentliche Meinung geübte Einschüchterung und dergleichen mehr, die Hälfte des Richterkollegiums verleiten, die Strenge des Gesetzes nicht walten zu lassen. In einem solchen Falle werde der öffentlichen Sicherheit mehr Bürgschaft geboten, wenn die Angelegenheit vor die ordentlichen Gerichte gewiesen, als wenn es von der Stimme des Vorsitzenden abhängig gemacht wird, ob der Beschuldigte hingerichtet oder straflos erklärt werden soll</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_3_6_418_g">Korrektur g–g Thuns aus <quote>und zwar ad 1., well unter den das Standrecht veranlassenden außerordentlichen Umständen die Gefahr vorhanden ist, daß der eine oder andere Richter sich durch diese außerordentlichen Verhältnisse beeinflussen lassen und aus Furcht ein nicht vollkommen unbefangenes Urteil abgeben dürfte. Ein solches Urteil würde in der Regel bei politischen Verbrechen auf Freisprechung, bei gemeinen Verbrechen auf Tod lauten und bei geteilten Stimmen durch den Beitritt des, vielleicht ebenfalls durch äußere Einflüsse befangenen, Präsidenten zum Vollzug kommen; es ist also jedenfalls besser, daß der Beschuldigte an das ordentliche, solchen Einflüssen nicht ausgesetzte Gericht abgegeben wird</quote>.</note>. Der Fall ad 2. sollte zwar gar nicht vorausgesetzt werden. Da aber <ref xml:id="fn_3_6_418_h">von dem Herrn Justizminister nachgewiesen wurde, daß er in Ungarn bereits tatsächlich sich ereignet habe, so erübrige wohl nichts als die vorgeschlagene Bestimmung zu treffen, um der Möglichkeit wiederholter Justizmorde vorzubeugen. In die Lage dürfe der Vorsitzende des Standgerichtes nicht versetzt werden, ein offenbar gesetzwidrig gefälltes Urteil vollstrekken lassen zu müssen</ref>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_3_6_418_h">Korrektur h–h Thuns aus: <quote>immerhin möglich wäre, daß die Räte, vielleicht eben unter dem Drucke der äußeren Umstände, sich zu einer offenbar irrigen Anwendung des Gesetzes hinreißen ließen, so wird durch die Bestimmung dieses Absatzes im Interesse der Gerechtigkeit der Möglichkeit eines Justizmordes vorgebeugt</quote>.</note>von dem <pb n="214" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b6-pdf.xml%23a3-b6_einzelseiten/a3-b6_s214.pdf"/>Herrn Justizminister nachgewiesen wurde, daß er in Ungarn bereits tatsächlich sich ereignet habe, so erübrige wohl nichts als die vorgeschlagene Bestimmung zu treffen, um der Möglichkeit wiederholter Justizmorde vorzubeugen. In die Lage dürfe der Vorsitzende des Standgerichtes nicht versetzt werden, ein offenbar gesetzwidrig gefälltes Urteil vollstrekken lassen zu müssen.</p>
                  <p>Alle übrigen Stimmen der Konferenz waren dagegen für die Beseitigung dieses Artikels aus dem Entwurfe. Denn seine Bestimmungen schwächen die Wirksamkeit des standrechtlichen Verfahrens, welche eben darin besteht, durch den schnellen Vollzug der Strafe ein abschreckendes Beispiel zu geben und so dem Umsichgreifen des Verbrechens Einhalt zu tun. Sie verstoßen auch gegen den sonst im Strafgesetz überall geltenden Grundsatz des gleichen Gewichts der Stimmen der Mitglieder des Gerichts. Was insbesondere die Bestimmung des 1. Absatzes betrifft, so hob der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> hervor, daß, wenn zwei Räte bereits für die Todesstrafe gestimmt haben, das Gewicht auf dem dritten Votanten beruht. Lautet dessen Votum ebenfalls auf Tod, so muß das Todesurteil, gleichviel ob der vierte Rat und der Präses dafür oder dagegen wären, ohne weiters vollzogen werden. Und dennoch sollte, wenn zwei Räte für, zwei gegen die Todesstrafe gestimmt haben, die Stimme des Präsidenten nicht den Ausschlag geben dürfen, also weniger Gewicht haben als die des dritten Rates? Warum sollte der Präsident allein, setzte der tg. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Gefertigte</rs>
                     </hi> hinzu, nicht nach seinem Gewissen frei urteilen dürfen, sondern zum bloßen Stimmenzähler, zum Automaten herabgesetzt<ref xml:id="fn_3_6_418_i"/>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_3_6_418_i">Korrektur Buols aus <quote>erniedrigt</quote>.</note> werden? Die im 2. Absatze vorgesehene Eventualität wird, bemerkte der tg. Gefertigte, <ref xml:id="fn_3_6_418_j">nur selten eintreten können</ref>
                     <note type="variant" n="j" target="#fn_3_6_418_j">Korrektur j–j Buols aus <quote>nicht eintreten</quote>.</note>, wenn der Präsident das Gericht gehörig zu leiten versteht. Unter dem Titel einer irrigen Gesetzanwendung, fuhr er, einstimmig mit dem Minister des Inneren, fort, vermöchte der Präsident jedes standrechtliche Urteil aufzuheben und den Zweck des Standrechts zu vereiteln. Eine weitere üble Folge der diesfälligen Bestimmung aber wäre noch die, daß die Räte ihre Aufgabe leichter nehmen würden, sich darauf verlassend, daß ihr Irrtum oder Versehen durch die Sistierung des Urteils behoben werden kann.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> erklärte, seinerseits von dem Artikel V nicht abgehen zu können, weil ad 1. der Fall des Präsidenten hier nicht so ganz gleich mit jenem des dritten Votanten ist, da dieser noch zwei hinter sich hat, deren Ansicht er nicht kennt, während der Präsident, dem die gleichgeteilten Stimmen der Räte mit ihrer Begründung bereits vorliegen, in der eigentümlich schwierigen und delikaten Lage ist, in einer sich vollkommen das Gleichgewicht haltenden Abstimmung mit seiner Stimme allein den Ausschlag über Leben und Tod zu geben, <ref xml:id="fn_3_6_418_k">wogegen FML. Baron Kellner noch bemerkt wissen möchte, daß, wenn einmal von zwei Richtern die Stimmen für den Tod des vor das Standgericht Gestellten abgegeben worden, der an die Reihe zur Stimmabgabe kommende dritte Richter sich mit dem Präsidenten mindestens im gleichen Falle befindet. Ist dieser dritte Richter aber verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen seine absolut entscheidende Meinung für den Tod abzugeben, so begreife FML. Baron Kellner nicht, wie sich das Gewissen des Präsidenten bei der Stimmengleichheit unter den Richtern mehr bedrückt fühlen sollte, sich für das Todesurteil auszusprechen, als jenes des dritten Richters</ref>
                     <note type="variant" n="k" target="#fn_3_6_418_k">Einfügung k–k Kellners.</note>wogegen FML. Baron Kellner noch bemerkt wissen möchte, daß, wenn einmal von zwei Richtern die Stimmen für den Tod des vor das Standgericht Gestellten abgegeben worden, der an die Reihe zur Stimmabgabe kommende dritte Richter sich mit dem Präsidenten mindestens im gleichen Falle befindet. Ist dieser dritte Richter aber verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen seine absolut entscheidende Meinung für den Tod abzugeben, so begreife FML. Baron Kellner nicht, wie sich das Gewissen des Präsidenten bei der Stimmengleichheit unter den Richtern mehr bedrückt <pb n="215" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b6-pdf.xml%23a3-b6_einzelseiten/a3-b6_s215.pdf"/>fühlen sollte, sich für das Todesurteil auszusprechen, als jenes des dritten Richters. <ref xml:id="fn_3_6_418_l">Ferner bemerkte der Justizminister ad 2., daß</ref>
                     <note type="variant" n="l" target="#fn_3_6_418_l">Korrektur l–l Marherrs aus <quote>und weil ad. 2</quote>.</note>Ferner bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> ad 2., daß gegen einen Mißbrauch des Sistierungsrechts die Anordnung genügt, daß die Begründung der Sistierung umständlich zu Protokoll gegeben werden muß.</p>
                  <p>Im Artikel VI wurde statt der dort angesetzten Frist von vier zu vier Wochen einhellig der Termin „von drei zu drei Monaten“ beliebt<note type="footnote" n="9">Mit Vortrag v. <date when="1857-11-14">14. 11. 1857</date>, Präs. 25733, legte Nádasdy den Verordnungsentwurf vor, wobei er bei den Artikeln II und V auf seiner Meinung beharrte, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 4492/1857</bibl>. Kempens Aussage, der Justizminister habe seinen Antrag zurückgezogen, ist nicht richtig, <bibl type="secondary">
                           <author>Mayr</author>, Tagebuch Kempens 445</bibl> (Eintragung v. <date when="1857-10-31">31. 10. 1857</date>). Der Reichsrat befürwortete im Vortrag v. <date when="1858-01-15">15. 1. 1858</date> die Verordnung mit einigen Änderungen, <quote>ebd., RR., GA. 1727/1857 und GA. 738/1858</quote>. Der Kaiser teilte nun den Entwurf dem Generalgouverneur in Ungarn Erzherzog Albrecht mit, wo das Standrecht vor allem zur Bekämpfung des Räuberunwesens in mehreren Landesteilen verkündet war. Erzherzog Albrecht retournierte einen deutlich verschärften Entwurf samt Begründung, den der Kaiser im kurzen Weg dem Reichsrat zur Begutachtung übergab, <quote>ebd., Präs. 131/1858</quote>. Der Reichsrat lehnte die Verschärfung einhellig ab, weil sie dem Prinzip der geltenden Strafprozeßordnung widersprach, und befürwortete eine vorläufige Einvernehmung des Justizministers über den <quote>neuen Entwurf</quote>, Vortrag v. <date when="1858-06-16">16. 6. 1858</date>, <quote>ebd., GA. 655/1858 und GA. 739/1858</quote>. Der Kaiser folgte diesem Rat; mit Handschreiben v. <date when="1858-06-19">19. 6. 1858</date> stellte er dem Justizminister den Entwurf v. <date when="1857-11-14">14. 11. 1857</date> zurück und übergab den <quote>neuen Entwurf</quote> mit dem Auftrag, diesen im Einvernehmen mit dem Obersten Gerichtshof einer eindringlichen Erwägung zu unterziehen, <bibl type="archival">ebd., Kab. Kanzlei, MCZ. 4492/1857 bzw. CBProt. 88c/1858</bibl>. Daraufhin Vortrag Nádasdys v. <date when="1858-10-05">5. 10. 1858</date>, Präs. 367/1858, mit dem er den <quote>neuen Entwurf</quote> mit mehreren Änderungen vorlegte, vor allem aber, einvernehmlich mit dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes, die Verschärfung ablehnte, <quote>ebd., MCZ. 3664/1858 (KZ. 4144/1858)</quote>; auch der neuerlich einvernommene Reichsrat lehnte den verschärften Entwurf ab, Vortrag v. <date when="1859-01-06">6. 1. 1859</date>, <quote>ebd., RR., GA. 1354/1858</quote> und <quote>ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 156½/1859</quote>. Diese Vorträge des Justizministers und des Reichsrates wurden nicht resolviert, sondern auf Ah. Befehl am <date when="1868-02-02">2. 2. 1868</date> ad acta gelegt, die RS. befinden sich bei <quote>MCZ. 3664/1858</quote> bzw. bei <quote>KZ. 156½/1859</quote>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_6_418_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Zulage für den Titularsektionsrat Lorenz v. Csergheö</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultus- und Unterrichtsminister</rs>
                     </hi> erhielt zu seinem Antrage vom <date when="1857-09-28">28. September 1857</date>, KZ. 4340, MCZ. 3857, wegen Verleihung einer Personalzulage von jährlich 500 fr. an den mit Titel und Rang eines Sektionsrates ausgezeichneten Sekretär seines Ministeriums, Lorenz v. Csergheö gegen die Einsprache des übrigens einer mindern Beteilung nicht entgegentretenden Finanzministers die Beistimmung aller übrigen Votanten der Konferenz aus den im Vortrage dargestellten Gründen und der weiteren Rücksicht, daß dem Sekretär des Ministeriums des Inneren Foltanek eine Zulage im gleichen Betrage mit Ah. Entschließung vom <date when="1853-03-04">4. März 1853</date>, KZ. 822, MCZ. 676, Ag. bewilligt worden ist<note type="footnote" n="10">Mit Ah. E. v. <date when="1857-11-09">9. 11. 1857</date> auf den Vortrag Bachs, Präs. 1205, wurde die Personalzulage bewilligt, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3857/1857</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, den <date when="1857-10-31">31. Oktober 1857</date>. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, <date when="1857-11-12">12. November 1857</date>.</seg>
               </closer>
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