Protokoll in Reinschrift überliefert
RS.; Beilage zum Ministerkonferenzprotokoll v.
RS.; Beilage zum Ministerkonferenzprotokoll v.
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Se. Majestät haben in dem Ministerrate vom 2. Mai befohlen, daß sich Allerhöchstihre Minister mit Beseitigung der in den Preßzuständen der Monarchie vorliegenden Übelstände zu beschäftigen und diesfällige Vorschläge zu machen hätten. Um dieser Allerhöchsten Willensmeinung zu entsprechen, scheint:
1. vor allem nötig, daß sämtliche Zeit- und Flugschriften der Monarchie unter eine gleichmäßige Aufsicht gestellt werden, daß eine und dieselbe Autorität berufen sei, den Gang und die Tendenz dieses Zweiges der Presse zu beobachten und selben nach gleichmäßig bestimmten Grundsätzen zu belehren, zu ermuntern, zu mahnen, zu beloben und zu bestrafen
zu überwachen und zu leiten.
2. Es wäre zu diesem Behufe in Wien unter dem Vorsitze des Ministeriums des Inneren ein Zentralkomitee zu bilden. Jede in der Ministerkonferenz repräsentierte Zentralstelle hätte zu demselben ein Mitglied zu ernennen.
3. Das erste Geschäft dieses Komitees bei seinem Zusammentritt wird die Entwerfung einer Hauptinstruktion
Instruktion.
4. Dieses Komitee ist im allgemeinen mit der Überwachung der gesamten inländischen
insbesondere der Wiener (periodischen).
5. Dem Komitee liegt es ob, teils nach seinen eigenen Wahrnehmungen, teils nach Maßgabe der Berichterstattungen der oben sub 4 erwähnten Organe die Aufsicht zu führen, die Weisungen und Punktationen für die dem Einfluß der Regierung direkt zugängigen Blätter zu entwerfen und rücksichtlich aller übrigen die zu deren Leitung, Warnung und eventuellen Reprimierung erforderlichen Maßregeln zu beraten.
6. Von jedem in der Monarchie erscheinenden Blatte ist gleich nach dessen Erscheinen ein Exemplar an das Komitee einzusenden
dem Komitee zuzuweisen.
wohlmeinend.
8. Eine gleiche Befugnis steht
in den Provinzen.
9. Pflicht und Recht des Komitees wird es sein, auch in ämtlicher Form
der durch die Instruktion zu bestimmenden Form.
10. Jedes Ministerium ist befugt, in der offiziellen Zeitung eine Berichtigung, Widerlegung und auch den Tadel
den offiziellen Zeitungen eine Berichtigung oder Widerlegung.
von dem betreffenden Blatte nach § 20 des Preßgesetzes.
11. Keine Konzession an ein Tagesblatt soll in Zukunft anders als nach vorgängiger Beratung und eingeholtem Gutachten des Komitees erteilt werden.
12. Rücksichtlich der bestehenden Blätter kommt dem Komitee das Recht zu, über die gegen dieselben zu verhängenden strengeren Maßregeln als da sind schriftliche Verwarnung, Suspension, Entziehung der Konzession oder gerichtliche Verfolgung, Beratung zu pflegen und an die Ministerkonferenz Bericht zu erstatten. Diese faßt sodann über den Antrag Beschluß nach Mehrheit der Stimmen.
13. Die vorläufige Beschlagnahme eines Blattes verbleibt im Ressort der betreffenden Polizeibehörde. Diese hat ber sofort dem Komitee Bericht zu erstatten, und dieses den weiteren Beschluß zu fassen
sofort das Komitee davon in Kenntnis zu setzen.
14. Zum Verbote eines Blattes des Auslandes oder Wiederaufnahme desselben genügt es an dem Einvernehmen des Ministers des Äußern mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde.
15.