Digitale EditionDie Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale EditionMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital editionDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Abteilung IIIDas Ministerium Buol–SchauensteinBand 63. März 1857–29. April 1858Sitzung 385WienStefanMalfèrProjektverantwortung: Research Unit Digital Historiography and Editions, Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB), Austrian Academy of SciencesDigitalisierung der gedruckten Quellen Verlag der Österreichischen Akademie der WissenschaftenConversion to TEI-conformant markup StephanKurzIHBÖsterreichische Akademie der WissenschaftenLizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen MonarchieMinutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian MonarchyDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867Bearbeitet und herausgegeben an der Österreichischen Akademie der WissenschaftenTextverantwortungbei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer BändeHauptbearbeiter Digitale VersionStephan Kurz
28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A.
This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b6-z385.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition.
The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/StefanMalfèrDie Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 6 3. März 1857–29. April 1858WienVerlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften20147071270
Protokoll in Reinschrift überliefertWien
Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 3. 3.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, Schlitter
Schlitter vertrat den Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät, siehe dazu das Verzeichnis der Teilnehmer an der Ministerkonferenz, Anm. 1.; abw. Bach.MarherrBuol-SchauensteinBuolBdE. 1857-03-03 (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)ThunK. KraußToggenburgBruckSchlitterBachÄnderung einer Bestimmung in der Instruktion für den k. k. Bevollmächtigten zur Donauuferstaaten-KommissionGestattung des Hausierens mit Heiligenbildern auf GlasGnadengabe für den gewesenen Postmeister Joseph HayderAusgleichung der Ersatzforderung geplünderter JudenGnadengabe für den gewesenen Assessor Simon VályiGnadengabe für die Assessorswitwe Gertraud WaldmüllerPersonalzulage für den Banaltafelvizepräsidenten Maximilian v. RusnowGnadengabe für den entlassenen Landesgerichtsrat Friedrich WegschaiderPensionszulage für die Witwe Marta GoriniGehaltserhöhung für den Katecheten am ZivilmädchenpensionatQuartiergeld für den Professor Johann StrengGehaltserhöhung für die theologischen Professoren in PragBesetzung der medizinischen Studienreferentenstelle beim UnterrichtsministeriumProzeß der Stadt Pettau wegen WaaggeldäquivalentsVerbot von Privatübersetzungen der Gesetzefont-weight:bold;vertical-align:super;font-size:.7em;text-decoration:line-through;text-decoration:underline;text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;display:block;text-align:right;letter-spacing:0.15em;
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition.
2020-01-30 first version generated via verlag2tei.xsl2021-02-25 updated teiHeaders with more detailed series title information
Nr. 385Ministerkonferenz, Wien, 3. März 1857
RS.
Reinschrift;
P.
Protokoll Marherr;
VS.
Vorsitz Buol-Schauenstein;
BdE.
Bestätigung der Einsicht und
anw.
anwesend (Buol 3. 3.), Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck, SchlitterSchlitter vertrat den Ersten Generaladjutanten Sr. Majestät, siehe dazu das Verzeichnis der Teilnehmer an der Ministerkonferenz, Anm. 1.;
abw.
abwesend Bach.
1270
Protokoll der zu Wien am 3. März 1857 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.
Änderung einer Bestimmung in der Instruktion für den k. k. Bevollmächtigten zur Donauuferstaaten-Kommission
Unter den mit Ah. Genehmigung Sr. Majestät dem k. k. Bevollmächtigten bei der Donauuferstaaten-Kommission vorgezeichneten BestimmungenDie Donauuferstaaten-Kommission war durch den Artikel 17 des Friedens von Paris v. 30. 3. 1856 errichtet worden, RGBL. Nr. 62/1856; Bittner, Staatsverträge 3, Nr. 3076; Vertrags-Ploetz 3, 315 ff.; Baumgart, Der Friede von Paris 165–169. Sie hatte die nunmehr freie Schiffahrt auf der Donau zu regeln und zu überwachen. Österreichischer Bevollmächtigter war der Ministerialrat im Handelsministerium Franz Seraphin Edler v. Blumfeld. Die Instruktion war mit Ah. E. v. 9. 11. 1856 auf den Vortrag Buols v. 28. 8. 1856 genehmigt worden, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 3047/1856. Die Akten zur Kommission ebd., Administrative Registratur, F 37, Karton 4 und 5.Die Kommission arbeitete die Donauschiffahrtsakte zwischen Österreich, Bayern, der Türkei und Württemberg unter Teilnahme Serbiens, der Moldau und der Walachei aus, die am 7. 11. 1857 in Wien unterzeichnet wurde, RGBL. Nr. 13/1858; Bittner, Staatsverträge 3, Nr. 3206; HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 4743/1857. Die Donauschiffahrtsakte erlangte nur eine beschränkte Wirksamkeit. Die Kommission selbst geriet in die Konkurrenz zur gleichzeitig errichteten, von den Großmächten beschickten Europäischen Donaukommission (Artikel 16 des Friedensvertrags); siehe dazu Mischler – Ulbrich, Staatswörterbuch 1, 696–701; Palotás, Die außenwirtschaftlichen Beziehungen zum Balkan und zu Rußland. In: Wandruszka – Urbanitsch, Habsburgermonarchie 6/1, 590 f. und 607 ff.; Weigand, Österreich, die Westmächte und das europäische Staatensystem 160–166; Akten: HHSTA., Administrative Registratur, F 34, Sonderreihe, Karton 48–56. kommen als Hauptgrundsätze vor: 1. Die Schiffahrt aus dem Schwarzen Meere nach jedem dem Verkehr geöffneten Donauuferplatze und von jedem solchen Platze ins Schwarze Meer steht den Schiffen aller Nationen zu. 2. Die Flußschiffahrt auf der Donau zwischen den verschiedenen Uferplätzen des Stroms, ohne das Meer zu berühren, kommt allen Schiffen der Uferstaaten zu. 3. Die Schiffahrt zwischen den Donauuferplätzen im Inneren eines jeden Uferstaates selbst aber soll lediglich den Schiffen des betreffenden Staates vorbehalten sein. Gegen diese letzte Bestimmung nun hat sich das doppelte wesentliche Bedenken erhoben, nämlich daß die ottomanische Regierung, wenn sie, wie verlautet, von diesem Vorbehalten Gebrauch macht, unsere Schiffahrt in der untern Donau wesentlich beschränken würde, während andererseits die k. k. österreichische Regierung diesen Vorbehalt im eigenen Gebiete gegen diejenigen Uferstaaten nicht geltend zu machen vermöchte, welchen zufolge des Vertrags vom 19. Februar 1853Korrektur b–b Toggenburgs aus Februarvertrags.Vertrags vom 19. Februar 1853, articulo 14, die freie Schiffahrt von einem Uferplatze zum andern in der österreichischen Monarchie gesichert istDer Handels- und Zollvertrag zwischen Österreich und Preußen v. 19. 2. 1853, RGBL. Nr. 207/1853, dem die deutschen Zollvereinsstaaten beigetreten waren, gewährte allen Schiffen der teilnehmenden Staaten freie Fahrt auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen.. Um dieser Inkonvenienz zu begegnen, schlug der Handelsminister vor, den Vorbehalt 3. fallen zu lassen und die oben sub 2. und 3. aufgeführten Bestimmungen in die nachstehende zu verschmelzen: „Der Betreib der Flußschiffahrt auf der Donau, welche zwischen den verschiedenen Uferplätzen des Stroms, ohne das Meer zu berühren, stattfindet, soll allen Schiffen zustehen, welche zur Stromreederei eines der Uferstaaten oder Donaufürstentümer gehören und als solche etc. legitimiert sind. Alle diese Schiffe werden zur Verfrachtung der Waren und Personen zwischen den verschiedenen Uferplätzen der Donau in gleicher Weise zuzulassen sein, wobei es sich von selbst versteht, daß der Betrieb der Binnenschifffahrt zwischen den innerhalb desselben Gebiets gelegenen Uferplätzen mit Schiffen der übrigen Uferländer auch denselben Bedingungen etc. unterworfen bleibt, welchen jener mit einheimischen Schiffen unterliegt.“ Hiermit würde also den Uferstaaten gleiches Recht zur Binnenschiffahrt eingeräumt sein, und es wären davon nur die Schiffe der auswärtigen Staaten ausgeschlossen. Nachdem sowohl der tg. gefertigte Minister des Äußern als auch die übrigen Stimmführer der Konferenz diesem Einraten beigetreten waren, behielt sich der Handelsminister vor, die Verhandlung an den ersteren (Graf Buol) zu dem Ende zu leiten, um von Sr. Majestät die Abänderung der eingangs erwähnten Bestimmungen in der Instruktion des k. k. Bevollmächtigten in der angetragenen Weise sich zu erbittenMit Ah. E. v. 24. 3. 1857 auf den Vortrag Buols v. 6. 3. 1857 genehmigte der Kaiser die Abänderung der Instruktion, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 751/1857. Fortsetzung MK. v. 9. 6. 1857/II..
Gestattung des Hausierens mit Heiligenbildern auf Glas
In dem Hausierpatente ist den Hausierern das Kolportieren von Druckschriften, Bildern etc. verboten§ 12 des mit kaiserlichem Patent v. 4. 9. 1852 erlassenen Gesetzes über den Hausierhandel, RGBL. Nr. 252/1852, kurz Hausierpatent, welches das Hausierpatent v. 5. 5. 1811 abgelöst hatte, siehe dazu MK. v. 29. 6. 1852/III, ÖMR. II/1, Nr. 22; Mischler – Ulbrich, Staatswörterbuch 2, 720 ff.. Unter diesem Verbote sind auch die auf Glas gemalten Heiligenbilder begriffen. Dieselben sind aber bei dem Landvolke, besonders in Böhmen, sehr beliebt und können nach Versicherung der dortigen Statthalterei in einer die Nachfrage befriedigenden Weise nur im Wege des Hausierhandels in Verkehr gesetzt werden. Nachdem jenes Verbot überhaupt nur mit Rücksicht auf die bestehende PreßgesetzgebungPreßordnung v. 27. 5. 1852, RGBL. Nr. 122/1852. aufgenommen worden ist, diese Rücksicht aber bei den in Rede stehenden Glasbildern, die übrigens auch bei Ständchen verkauft werden, nicht eintreten dürfte, so glaubte der Handelsminister, nach dem Antrage der Statthalterei, die Ausnahme solcher Bilder von dem obige Verbote bei Sr. Majestät befürworten zu dürfen. Der Kultusminister nahm Anstand, diesem Antrage ohne vorläufige Einsicht in die Verhandlungsakten beizutreten, indem bei der Untunlichkeit, die Hausierer überall einer genauen Aufsicht zu unterwerfen, leicht anstößige oder abergläubische Gegenstände verbreitet werden könnten. Er erbat sich daher die Mitteilung der Akten im kurzen Wege und behielt sich vor, hiernach seine Meinung abzugebenThun erhielt die Akten, erhob aber keine Einwände. Nach Begutachtung durch den Reichsrat genehmigte der Kaiser mit Ah. E. v. 20. 4. 1857 den Antrag Toggenburgs, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 620/1857; ebd. RR., GA. 284/1857 und GA. 508/1857. Die Genehmigung der Ausnahme wurde mit der Verordnung Toggenburgs v. 14. 5. 1857, RGBL. Nr. 97/1857, kundgemacht..
Gnadengabe für den gewesenen Postmeister Joseph Hayder
Der Handelsminister glaubte, seinen Antrag vom 24. Februar 1857, KZ. 691, MCZ. 631, wegen Ag. Bewilligung einer Gnadengabe von jährlichen 300 fr. an den ganz verarmten 85jährigen Postmeister von Salzburg Joseph Hayder gegen die Einsprache des Finanzministers aus den im Vortrage entwickelten Rücksichten der Ah. Gnade Sr. Majestät empfehlen zu könnenMit Ah. E. v. 9. 3. 1857 bewilligte der Kaiser die Gnadengabe, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 631/1857..
Ausgleichung der Ersatzforderung geplünderter Juden
Der Antrag des Justizministers vom 19. November 1856, KZ. 4545, MCZ. 4179 (Konferenzprotokoll vom 9. Dezember 1856, II)ÖMR. III/5, Nr. 378. wegen Beilegung der Entschädigungsansprüche der im Jahre 1848 durch Plünderung beschädigten Waagneustadtler Juden ist durch Ah. Entschließung vom 23. Februar 1857 in der Art Ag. genehmigt worden, daß durch eine Kommission die Ermäßigung der Ersatzsumme im Vergleichswege erwirkt und die Modalität zur Hereinbringung des vereinbarten Betrags ausgemittelt werde; nach Maßgabe des Erfolgs wären Se. Majestät geneigt, einen Vorschuß aus dem Staatsschatze zu erteilen, worüber dann der bestimmte Antrag zu erstatten sein wirdVgl. ebd. Anm. 1; siehe auch HHSTA., RR., GA. 1437/1856 und GA. 238/1857.. Nachdem nun auch in Ansehung einiger anderer Gemeinden des Preßburger Komitats wegen Plünderung der Israeliten ganz dieselben Verhältnisse bestehen, welche hinsichtlich der Teilnehmer an der Plünderung zu Waagneustadtl zu dem obigen Antrage Anlaß gegeben haben, so erachtete der Justizminister seinen wegen jener unterm 23. Jänner 1857, KZ. 267, MCZ. 255, erstatteten Antrag dahin näher definieren zu sollen, daß die Ah. Entschließung vom 23. Februar 1857 auch auf diejenige Verhandlung ausgedehnt werde, welche den Gegenstand seines neuerlichen Vortrages vom 23. Jänner d. J. bildet, daß also sämtliche im Preßburger Komitate vorgekommenen Judenplünderungs-Entschädigungsverhandlungen von der durch die vorbelobte Ah. Entschließung eingesetzten Kommission in der darin angeordneten Weise ausgetragen werden sollen. Neu ist hier nur, daß die gegen einzelne Teilnehmer an der Plünderung verhängten Strafen nachgesehen und die gegen andere noch anhängige Untersuchungen niederzuschlagen wären.
Die Konferenz erklärte sich mit diesem Antrage einverstandenDie Judenemanzipation, u. a. die Aufnahme von Juden in die Nationalgarde, hatte als Reaktion im April 1848 in Ungarn zu Judenpogromen geführt. Am Ostersonntag, 23. 4., war in Preßburg eine Judenverfolgung ausgebrochen, sie griff auf viele Orte über, u. a. auf Szered anläßlich des Jahrmarktes am 26. 4. In den Akten werden an die 30 Orte genannt, die errechnete Schadenssumme überstieg den Betrag von 250.000 fl. Mehrere Hauptschuldige wurden vom Preßburger Strafgericht verurteilt, doch wurden die gerichtliche Aufarbeitung und die Schadensgutmachung durch die Ereignisse von 1848/49 unterbrochen. Den Gnadenakt beantragte der Justizminister, weil das Verfahren mangelhaft gewesen sei und weil seither viele Jahre vergangen seien. Mit Ah. E. v. 16. 4. 1857 auf den Vortrag K. Krauß’ v. 23. 1. 1857, Z. 28522/1856, genehmigte der Kaiser die Vorgangsweise beim Vergleich und den Gnadenakt, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 255/1857; Gutachten des Reichrates ebd., RR., GA. 291/1857 und GA. 485/1857. Zur Fortsetzung siehe ebd., Kab. Kanzlei, KZ. 2294/1861, KZ. 2144/1865 und KZ. 217/1866.Zu den Vorfällen im Jahre 1848 siehe MR. I v. 22. 4. 1848/VII, ÖMR. I, Nr. 17; Fábián-Kiss, Ungarische Ministerratsprotokolle 1848/49, Nr. 7 und Nr. 8; Chownitz, Geschichte der Ungarischen Revolution 1, 75–80; Einhorn, Die Revolution und die Juden in Ungarn 91–98..
Gnadengabe für den gewesenen Assessor Simon Vályi
In der Meinungsdifferenz, welche laut des Vortrags vom 17. Jänner 1857, KZ. 176, MCZ. 183, zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister über die Beteilung des gewesenen provisorischen Landesgerichtsbeisitzers Simon Vályi mit einer Gnadenpension von 200 fr. obwaltet, traten die mehreren Stimmen dem ablehnenden Antrage des Finanzministers aus den von demselben hervorgehobenen Motiven bei, daß es sich um einen Mann handelt, der nur vier Jahre gedient hat, erst 58 Jahre alt und nicht vermögenslos istDer Kaiser folgte dem Antrag des Justizministers und bewilligte die Gnadengabe mit Ah. E. v. 13. 3. 1857, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 183/1857..
Gnadengabe für die Assessorswitwe Gertraud Waldmüller
Ungeachtet der Einsprache des Finanzministers gegen den Antrag des Justizministers vom 4. Jänner 1856, KZ. 53, MCZ. 62, auf Beteilung der Bezirksgerichtsassessorswitwe Gertraud Waldmüller mit einer Gnadengabe jährlicher 100 fr. glaubte die Mehrheit der Konferenz diesen Antrag aus den im Vortrage dargestellten Billigkeitsrücksichten unterstützen zu könnenMit A. E. v. 9. 3. 1857 bewilligte der Kaiser die Gnadengabe, ebd., Kab. Kanzlei, MCZ. 62/1857..
Personalzulage für den Banaltafelvizepräsidenten Maximilian v. Rusnow
In der Differenz zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister über die Ziffer der für den Vizepräsidenten der Banaltafel Maximilian v. Rusnow beantragten Personalzulage (Vortrag vom 22. Februar 1857, KZ. 674, MCZ. 605) erklärte sich die Stimmenmehrheit der Konferenz für den günstigeren Antrag des Justizministers, vornehmlich aus dem Grunde, weil Rusnow vermöge der eigentümlichen, sonst bei keiner Zivilgerichtsstelle der Monarchie bestehenden Verfassung der Banaltafel, ungeachtet seiner langen und ausgezeichneten Dienste von der verdienten Beförderung zum Präsidenten ausgeschlossen istMit Ah. E. v. 9. 3. 1857 genehmigte der Kaiser die vom Justizminister beantragte Personalzulage von 1000 fl., HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 605/1857..
Gnadengabe für den entlassenen Landesgerichtsrat Friedrich Wegschaider
Über den Antrag des Justizministers vom 27. Jänner 1857, KZ. 303, MCZ. 279, wegen Bewilligung einer Gnadengabe von jährlichen 600 fr. für den entlassenen Gratzer Landesgerichtsrat Friedrich Wegschaider, welchem Antrage der Finanzminister in seiner schriftlichen Äußerung jedoch mit der Beschränkung auf die Ziffer von 400 fr. beigetreten war, bemerkte der Kultusminister, daß es ihm angemessener erschiene, den Antrag auf Wegschaiders Wiederanstellung auf einem untergeordneten Posten zu stellen, als demselben ganz ohne alle Leistung jährlich 600 fr. zuzuwenden. Mit Rücksicht auf diese Bemerkung vermeinten die mehreren Stimmen der Konferenz, den Antrag des Justizministers nicht unterstützen zu können, welcher, nachdem ihm Wegschaiders Wiederanstellung bei dessen vorgerücktem Alter nicht wohl tunlich erschien, rücksichtlich der Ziffer der beantragten Gnadengabe überhaupt auf seinem Antrage nicht zu beharren erklärte, sondern dieselbe bloß der Ah. Gnade anheimstellen zu sollen glaubteEinfügung c–c K. Krauß’.,Mit Ah. E. v. 29. 3. 1857 genehmigte der Kaiser nach dem Antrag des Justizministers eine Gnadengabe von 600 fl. jährlich, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 279/1857; Gutachten des Reichsrates ebd. RR., GA. 281/1857 und GA. 401/1857..
Pensionszulage für die Witwe Marta Gorini
Die Differenz zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister in betreff der Pensionserhöhung für die Lehrerswitwe Marta Gorini (Vortrag vom 17. Februar 1857, KZ. 641, MCZ. 586) hat sich durch die Erklärung des Finanzministers, dem Antrage des erstern in Rücksicht auf den Tod des Sohns der Bittstellerin beitreten zu wollen, behobenDer Sohn der betagten Witwe nach einem Supplenten der Universität Pavia war bei der Verteidigung Ofens gefallen. Mit Ah. E. v. 9. 3. 1857 auf den Vortrag Thuns wurde die Pension von 300 fl. auf 400 fl. erhöht, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 586/1857..
Gehaltserhöhung für den Katecheten am Zivilmädchenpensionat
Nachdem der Unterrichtsminister dem Antrag wegen Erhöhung des Gehalts für den Katecheten am Zivilmädchenpensionate auf 1000 fr. in seinem Vortrage vom 16. Jänner 1857, KZ. 262, MCZ. 249, dahin modifiziert hat, daß dieser Katechet dem Gymnasialkatecheten gleichgestellt, also dessen Gehalt auf 900 fr. gesetzt und ihm der Anspruch auf die Dezennalzulage vorbehalten werde, erklärte der Finanzminister sich mit diesem modifizierten Antrage einverstandenDer Reichsrat war wegen der Beispielsfolgen gegen den Antrag; der Kaiser lehnte ihn mit Ah. E. v. 28. 3. 1857 ab, HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 249/1857; ebd. RR., GA. 275/1857 und GA. 797/1857..
Quartiergeld für den Professor Johann Streng
Der Unterrichtsminister erachtete, seinen Antrag vom 17. Februar 1857, KZ. 631, MCZ. 570, wegen Bewilligung eines Quartieräquivalents an den Professor der Hebammenklinik in Prag Johann Streng gegen die Einsprache des Finanzministers mit der Notwendigkeit rechtfertigen zu können, daß Streng in der Nähe der Anstalt wohne und mit der Billigkeit, ihn nicht dem Professor der Geburtshilfe für Ärzte Seyfert nachzusetzen, welcher dasselbe Emolument genießt. Der Justizminister trat diesem Antrag ausdrücklich beiIm Reichsrat war die Mehrheit gegen die Bewilligung, HHSTA., RR., GA. 283/1857 und GA. 393/1857. Mit Ah. E. v. 28. 3. lehnte der Kaiser den Antrag ab, ebd., Kab. Kanzlei, MCZ. 570/1857..
Gehaltserhöhung für die theologischen Professoren in Prag
Ungeachtet der auch heute wiederholten Einsprache des Finanzministers gegen den Antrag des Unterrichtsministers vom 11. Februar 1857, KZ. 612, MCZ. 560, wegen Erhöhung der Gehalte für die Professoren der theologischen Fakultät an der Prager Hochschule erachtete der Unterrichtsminister dennoch, diesen seinen Antrag der Ah. Genehmigung Sr. Majestät empfehlen zu können, indem diese Erhöhung, wenn nicht auf den Betrag, den die Professoren der anderen Fakultäten genießen, was prinzipiell allein gerechtfertigt wäre, so doch in dem angetragenen Maße unerläßlich ist, damit das theologische Studium an der Prager Universität nicht wegen Mangel an tüchtigen Bewerbern um erledigte Lehrkanzeln verkümmereKorrektur d–d Thuns aus derselbe einerseits durch die Teuerung aller Lebensbedürfnisse, und andererseits durch die Betrachtung gerechtfertigt sein dürfte, daß es überhaupt nicht konsequent erscheint, Professoren, bloß weil sie Geistliche sind, bei gleichen Leistungen anders als die Weltlichen [zu] behandeln.diese Erhöhung, wenn nicht auf den Betrag, den die Professoren der anderen Fakultäten genießen, was prinzipiell allein gerechtfertigt wäre, so doch in dem angetragenen Maße unerläßlich ist, damit das theologische Studium an der Prager Universität nicht wegen Mangel an tüchtigen Bewerbern um erledigte Lehrkanzeln verkümmere.
Was den Antrag betrifft, dem Senior der theologischen Professoren, Fabian, die bisherige Personalzulage von 100 fr. auch dann noch zu belassen, wenn er infolge der Ah. Genehmigung des obigen Antrags 1200 fr. Gehalt erlangt haben würde, bis er in die höhere Stufe von 1400 fr. eingerückt sein wird, so fand der Finanzminister denselben in der Billigkeit gegründet und insoferne nichts dagegen einzuwenden, als Se. Majestät den Antrag auf Gehaltserhöhung aller theologischen Professoren überhaupt zu genehmigen geruhenMit Ah. E. v. 7. 4. 1857 genehmigte der Kaiser beide Anträge Thuns, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 560/1857; Gutachten des Reichsrates ebd. RR., GA. 282/1857 und GA. 442/1857..
Besetzung der medizinischen Studienreferentenstelle beim Unterrichtsministerium
Nachdem das Vorhaben des Unterrichtsministers (Konferenzprotokoll vom 17. September 1856, [KZ. 2971, MCZ.] 3334)MK. III v. 17. 9. 1856, ÖMR. III/5, Nr. 364; Karl Damian Schroff war Professor für Pathologie und Pharmakologie an der medizinisch-chirurgischen Fakultät der Universität Wien, Wurzbach, Biographisches Lexikon 32, 12–15. den Professor Schroff für das Referat der medizinischen Studien beim Ministerium für Kultus und Unterricht zu gewinnen, infolge der Ablehnung Schroffs aufgegeben werden muß, war der Unterrichtsminister darauf bedacht, einen anderen hierzu vollkommen geeigneten Mann zu wählen, und glaubte denselben und der Person des böhmischen Landesmedizinalrates v. Nadherny gefunden zu haben. Es tritt jedoch bei diesem ein ähnliches Verhältnis wie bei Schroff ein. Nadherny hat als Medizinalrat 2500 fr. Besoldung, und als Dekan des Professorenkollegiums beträgt sein Einkommen etwa ebensoviel; er würde also kaum anders denn als Ministerialrat mit 4000 fr. Gehalt den ihm zugedachten Posten annehmen können und wollen. Da nun aber gegenwärtig beim Unterrichtsministerium nur eine Sektionsratsstelle erledigt ist, so glaubte der Minister, daß, um einerseits Nadherny nicht zu verlieren, andererseits die gerechten Ansprüche der Sektionsräte dieses Ministeriums auf die verdiente Beförderung nicht zu beeinträchtigen, seinen Antrag dahin stellen zu sollen, daß Nadherny zum Ministerialrate ernannt werde, dafür aber die erledigte Sektionsratsstelle eingehe. Er hielt diesen Antrag noch durch die weitere Betrachtung für gerechtfertigt, daß bisher bei seinem Ministerium die Zahl der Sektionsräte (7) größer war als jene der Ministerialräte (6).
Nachdem jedoch auch bei andern Ministerien in dieser Beziehung ähnliche und selbst ungünstigere Verhältnisse bestehen (das Handelsministerium zählt auf 21 Räte nur 8 Ministerialräte) und eine Änderung des SystemalstatusDienststellenplan. aus Anlaß eines ganz besondern Falles immerhin bedenklich erschiene, schlug der Handelsminister als Ausweg vor, daß Nadherny für seine Person ausnahmsweise – ohne Beirrung des Status – zum Ministerialrate vorgeschlagen werde, welchem Antrage der Unterrichtsminister gegen dem beitrat, daß wenigstens so lange, als Nadherny Ministerialrat ist, nur die dermalen erledigte Sektionsratsstelle als dadurch besetzt angesehen, folglich weder im Falle der Erledigung einer Ministerialratsstelle Nadherny eingereiht werde, noch den anderweitigen Ansprüchen der Sektionsräte Eintrag geschehe, jede außer ihmKorrektur e–e Thuns aus von ihm vertretene Sektionsratsstelle offen bleibe, jede außer ihm aber.dermalen erledigte Sektionsratsstelle als dadurch besetzt angesehen, folglich weder im Falle der Erledigung einer Ministerialratsstelle Nadherny eingereiht werde, noch den anderweitigen Ansprüchen der Sektionsräte Eintrag geschehe, jede außer ihm sich erledigende Ministerialratsstelle aber besetzt werden dürfe.
Hiermit waren sofort auch alle übrigen Votanten einverstandenMit Ah. E. v. 14. 3. 1857 auf den Vortrag Thuns v. 3. 3. 1857, CUM. 369, genehmigte der Kaiser den Antrag im Sinn der Majorität und ernannte Ignaz Ritter v. Nadherny zum Ministerialrat, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 744/1857; zu Nadherny Wurzbach, Biographisches Lexikon 20, 25–28..
Prozeß der Stadt Pettau wegen Waaggeldäquivalents
Der Justizminister referierte über die Meinungsdifferenz, welche zeuge seines Vortrags vom 27. Jänner 1857, KZ. 317, MCZ. 301, zwischen ihm und dem Finanzminister über die Frage obwaltet, ob der Anspruch der Stadtgemeinde Pettau an das Zollärar auf die fernere Leistung des Waaggeldäquivalents jährlicher 104 fr. CM. im Rechts- oder im administrativen Wege auszutragen sei. Nachdem jeder der beiden genannten Minister die für seine Meinung sprechenden Gründe in der im Vortrage und in der Note des Finanzministeriums vom 23. August 1856 dargestellten Weise auseinandergesetzt und erklärt hatte, hiernach von der im schriftlichen Wege geäußerten Ansicht nicht abgehen zu können, bemerkte der Handelsminister: Die Stadt Pettau war zwar ursprünglich im Besitze des Privilegiums zum Abwägen von Kommerzialwaren gegen Entgelt; als daher bei Aufstellung des lf. Zollamts daselbst durch Übernahme der Warenabwägung von seite des letzteren ein Eingriff in das noch in Kraft bestande Waagprivilegium gemacht worden war, mochte es gerecht und billig erscheinen, der Stadt für die aus der Beeinträchtigung desselben zugegangene Einbuße eine Entschädigung aus dem Zollärar anzuweisenDas Privileg war uralt. 1774 übernahm das Hauptzollamt die Abwaage der Waren, die Stadt erhielt eine Entschädigung von jährlich 260 fl., die 1825 auf 104 fl. Konventionsmünze reduziert wurde.. Allein, nachdem in der Folge die bestandenen Privatwaagprivilegien überhaupt durch Freigebung des Waagrechts aufgehoben worden waren, entfiel auch der Titel zur Entschädigung für ein Objekt, welches nicht mehr Gegenstand eines ausschließlichen Privilegiums sein konnteGemäß Gebührengesetz v. 9. 2. 1850, Post 117 t, RGBL. Nr. 50/1850, waren die Waagzettel gebührenfrei, sofern kein gerichtlicher oder amtlicher Gebrauch als Beilage gemacht wurde. 1851 hatten die Finanzbehörden die Zahlung an die Stadt Pettau eingestellt.. Die Verfügung nun, wodurch diese Privilegien aufgehoben wurden, war eine administrative; es kann daher die Frage, ob der durch eine solche Verwaltungsmaßregel betroffenen Partei noch ein Anspruch auf die Ausübung des früheren Privilegiums oder auf ein Äquivalent dafür aus dem Staatsschatze gebühre, wohl nur im administrativen Wege ausgetragen werden. Der Justizminister entgegnete zwar hierauf, die Verhandlung sei gegenwärtig nicht mehr in dem Stadium, wo der vom Handelsminister behauptete Standpunkt noch festgehalten werden könnte. Als die Waagrechte der Privaten überhaupt eingestellt wurden, wäre es an der Zeit gewesen, die Sache im administrativen Wege gegen die Gemeinde zu entscheiden. Nachdem jedoch damals diese Entscheidung im entgegengesetzten Sinne dahin ausgefallen ist, „der Stadt den Entgang an ihrem Waaggefälle vom Jahre 1769 an für das Vergangene und in Hinkunft so lange als alldort eine Zollamtsabwaage sein wird, aus den diesseitigen Waaggefällen ersetzen zu lassen“, so erscheine die willkürliche Einstellung dieser Entschädigung im Jahre 1851 umso weniger gerechtfertigt, als der Wortlaut jener Entscheidung nichts enthält, was auf eine widerrufliche Konzession hindeutete, vielmehr ganz bestimmt die Verpflichtung zur Leistung bis zum Eintritte der auflösenden Bedingung, „so lange alldort eine zollamtliche Abwaage sein wird“, ausgesprochen worden istDiese Entscheidung der Finanzbehörde aus dem Jahr 1851 ist in den Beständen des Finanzarchivs, Präsidialakten, dann II. und V. Abteilung (neu), nicht auffindbar; der Akt des Justizministeriums ist vermutlich skartiert, vgl. die folgende Anm.. Wenn nun diese Verpflichtung oder die Ersitzung von Seite der Gemeinde in dem anhängig gemachten Prozesse behauptet, von Seite des Fiskus aber widersprochen wird, so ist eben auch nur der Zivilrichter berufen zu entscheiden, ob die eine oder die andere zu Recht bestehe. Der Justizminister glaubte daher, daß die Sache gegenwärtig nicht mehr zum Bereich der administrativen Entscheidung gehöre. Die übrigen Stimmführer traten dagegen der Meinung des Finanz- und [des] Handelsministers bei, der Kultusminister noch mit dem Beisatze, daß – wenn es nicht schon geschehen wäre – die Sache jedenfalls auch im administrativen Wege vollständig ausgetragen werden müsseMit Ah. E. v. 20. 4. 1857 auf den Vortrag K. Krauß’ v. 27. 1. 1857, Z. 21944/1856, entschied der Kaiser, daß die Sache im Rechtsweg zu entscheiden sei: Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes in der Rechtssache der Stadt Pettau wider die steiermärkische Finanzprokuratur in Vertretung des Zollärars wegen Zuerkennung des Bezugsrechtes eines Waaggeldäquivalents jährlicher 104 fl. Konventionsmünze, dem gerichtlichen Verfahren stattzugeben, ist auszufertigen, HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 301/1857; Gutachten des Reichsrates ebd., RR., GA. 288/1857 und GA. 509/1857. Zur zit. Note des Finanzministers: Der Gegenstand ist in FA., FM., Präsidialakten sowie Abteilung II. (Bankale) und V. (Gebühren) nicht indiziert, der Vortrag des Justizministers in AVA., JM. indiziert, aber nicht auffindbar. Ein ähnlicher Kompetenzstreit wurde in MK. v. 8. 2. 1859/I behandelt..
Verbot von Privatübersetzungen der Gesetze
Der Justizminister referierte seinen Antrag vom 18. Februar 1857, KZ. 637, MCZ. 582, wegen Erlassung eines Verbotes der Herausgabe von nicht ämtlichen Übersetzungen der Gesetze. Über die Bemerkung de tg. gefertigten Vorsitzenden und des Kultusministers, daß die Gefahr von Irrungen oder gar unrichtiger Gesetzanwendung durch solche Privatübersetzungen nicht so groß sein könne, wenn die ämtliche Übersetzung rechtzeitig erscheint, und daß es überhaupt nicht möglich sein dürfte, sie unter allen Formen zu unterdrücken, nahm der Justizminister seinen Antrag – unter Beistimmung der Konferenz – mit dem Vorbehalte zurück, denselben einer nochmaligen Erwägung zu unterziehen, wenn die Erfahrung zeigen sollte, daß sich wirklich Übelstände aus der Anwendung solche Privatarbeiten ergeben habenAnlaß war die Anfrage des Dr. Paride Zajotti, Redakteur der in Venedig erscheinenden Gerichtszeitung Eco dei Tribunali, um Bewilligung zur Drucklegung von Justizgesetzen, AVA., JM., Allgemeine Akten, Signatur I, Materienindex Nr. 17, Stichwort Gesetze, Seite 7, Z. 1928. Der Vortrag des Justizministers v. 18. 2. 1857, Z. 1928, wurde im kurzen Weg zurückgestellt, er ist vermutlich skartiert..
Wien, am 3. März 1857. Gr[af] Buol.Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, 3. April 1857.