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         <titleStmt>
            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="5">Band 5</title>
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               <date when="1856-04-26">26. April 1856</date>–<date when="1857-02-05">5. Februar 1857</date>
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            <title level="a" type="desc" n="351">Sitzung 351</title>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b5-z351.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 5 26. April 1856–5. Februar 1857</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1993">1993</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MCZ">2290</idno>
                  <idno type="KZ">2306</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen; </span>
                  <span ana="non-parsed">Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 7.), Bach 16. 7., Thun 24. 7., K. Krauß, Toggenburg, Bruck 27. 7.</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
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            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 30. 7.), Bach 16. 7., Thun 24.<orig> 7., </orig>K. Krauß, Toggenburg, Bruck 27. 7.</item>
            </list>
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                     <surname>Buol</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1856-07-30">1856-07-30</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1856-07-16">16. 7.</date>
                  </note>
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                     <surname>Thun</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1856-07-24">24. 7.</date>
                  </note>
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                     <surname>Toggenburg</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1856-07-27">27. 7.</date>
                  </note>
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               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_5_351_1">Einrichtung der Landesvertretungen</ref>
               </item>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
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                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_z351.pdf">
               <title type="num">Nr. 351</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, 24. Juni, 1. und <date when="1856-07-15">15. Juli 1856</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">Sammelprotokoll; <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Buol 30. 7.), Bach 16. 7., Thun 24.<orig> 7., </orig>K. Krauß, Toggenburg, Bruck 27. 7.</item>
               </list>
               <p>
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                  <idno type="KZ">2306</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der zu Wien am 24. Juni, 1. und <date when="1856-07-15">15. Juli 1856</date> abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein. [<date when="1856-06-24">24. Juni 1856</date>] [anw. Bach, Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck]</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_5_351_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Einrichtung der Landesvertretungen</head>
                  <p>Gegenstand der Beratung waren die vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> vorgelegten Anträge über die Einrichtung der Landesvertretungen nach den angeschlossenen Entwürfen des Einführungspatents, des organischen Statutes für die Landesvertretungen überhaupt, der Landesstatute über die 18 Kronländer mit Ausschluß des lombardisch-venezianischen Königreichs, einer tabellarischen Zusammenstellung des Inhalts der sämtlichen Landesstatute, endlich des Statutes über die Landeswürden<note type="footnote" n="1">Sämtliche Entwürfe sind dem Originalprotokoll als Beilage angeschlossen. Weiters sind angeschlossen: der <quote>Voranschlag der Landeserfordernisse</quote> für 1856, die Voranschläge der <quote>ständischen Domestikalfonds</quote> für 1856 für Niederösterreich, Steiermark, Tirol und Böhmen, und <quote>Grundsätze über die Bestimmung</quote> für die Geschäfte <quote>der Landesfonds</quote>.</note>.</p>
                  <p>Nach einem Überblicke über die Vorverhandlungen, deren Gang der Minister des Inneren darstellte<note type="footnote" n="2">Über die <quote>Vorverhandlungen</quote> auch <quote>Erläuterungen zum organischen Statute A über die Landesvertretungen</quote> (Beilage zum Originalprotokoll) (siehe auch Vortrag Bachs v. <date when="1856-07-03">3. 7. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2326/1856)</bibl>. Die Verhandlungen wurden durch den §35 der <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date>
                        </quote> (<bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 50</bibl>) über einzusetzende Landesvertretungen notwendig. Der Erlaß lautete: <quote>Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden beratende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitze und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der Objekte und des Umfanges ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt … Die näheren Bestimmungen darüber werden besonderen Anordnungen vorbehalten</quote>. Mit Ah. E. v. <date when="1854-07-03">3. 7. 1854</date> wurde Bach der Auftrag erteilt, den Entwurf den <quote>Landeschefs aller Kronländer</quote> – mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches und der Militärgrenze – zur Beratung mit einer eigens dafür zusammengesetzten Beratungskommission zu übergeben. Das <quote>Ah. Handschreiben</quote> an Bach v. <date when="1854-07-03">3. 7. 1854</date> und die <quote>Grundzüge</quote> in <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 7324/1854 (Signatur 33 in genere, Karton 987)</bibl>. Der Erlaß Bachs v. <date when="1855-05-09">9. 5. 1855</date> in dem zit. Vortrag Bachs v. <date when="1856-07-03">3. 7. 1856</date>. Näheres dazu in <quote>Einleitung XIX – XXIX</quote>.</note>, wurde über dessen Vorschlag mit der Beratung des organischen Statutes der Landesvertretungen begonnen und haben sich dabei folgende Bemerkungen und Anträge ergeben.</p>
                  <p>Zu § 5 wurde statt der Worte „kraft der innehabenden Würde“, was nicht sprachrichtig ist, vorgeschlagen „kraft ihrer Würde“, ferner schiene dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> das Erfordernis sub b) „männlichen Geschlechts“ als selbstverständlich hier nicht am Platze zu sein, wogegen jedoch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte, daß, nachdem in Ungern früher auch Frauenspersonen des Magnatenstandes landtagsberechtigt <pb n="103" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s103.pdf"/>waren, wenn sie sich durch einen Mann vertreten ließen, die Forderung sub b) gerechtfertigt sein dürfte<note type="footnote" n="3">Frauen hatten zu den Landtagen als Vertreterinnen des ersten Standes Zutritt als Äbtissinnen von Klöstern und als Majoratsherrinnen, wenn die männliche Linie des Geschlechts ausgestorben war; zu den politischen Rechten der Frau <bibl type="secondary">
                           <author>Guschlbauer</author>, Politische Emanzipation, passim</bibl>.</note>.</p>
                  <p>§ 8. Nachdem, wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> bemerkte, Personen, welche einer Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit oder einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung schuldig befunden worden, gewöhnlich denjenigen gleichgehalten werden <ref xml:id="fn_3_5_351_a">und ebensowenig Anspruch auf die Ehre der Landesvertretung machen können, als jene, welche</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_3_5_351_a">Einfügung a–a K. Krauß’.</note> wegen eines Verbrechens oder Vergehens untersucht und nicht schuldlos befunden worden sind, so <ref xml:id="fn_3_5_351_b">würde der Minister des Inneren keinen Anstand nehmen, den § 8 mit Beziehung mit § 16 des (unter einem zur vorläufigen Prüfung vorgelegten) Entwurfs der Städte- (dann der Landgemeindeordnung) in der Erwägung, daß die Beziehung zur Landesvertretung eine vollkommen intakte Persönlichkeit voraussetze, dahin abzuändern</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_3_5_351_b">Korrektur b–b Bachs aus änderte der Minister des Inneren den § 8 in Übereinstimmung mit § 16 des (unter einem zur vorläufigen Prüfung vorgelegten) Entwurfs der Städte- (dann der Landgemeindeordnung) dahin ab.</note>würde der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> keinen Anstand nehmen, den § 8 mit Beziehung mit § 16 des (unter einem zur vorläufigen Prüfung vorgelegten) Entwurfs der Städte- (dann der Landgemeindeordnung) in der Erwägung, daß die Beziehung zur Landesvertretung eine vollkommen intakte Persönlichkeit voraussetze, dahin abzuändern: „Personen, welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangene Übertretung<ref xml:id="fn_3_5_351_c"> in Untersuchung gezogen werden etc.“, wie im Entwurfe</ref>
                     <note type="variant" n="c" target="#fn_3_5_351_c">Korrektur c–c Bachs aus <quote>schuldig erkannt oder wegen eines Verbrechens bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel freigepsrochen wurden</quote>.</note>, womit die Konferenz einverstanden war.</p>
                  <p>§ 15, 2. Absatz, würden die mehreren Stimmen dahin ändern: „Die Bestätigung der Wahlen bleibt Uns vorbehalten.“</p>
                  <p>§ 16, 3. Absatz, schien dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> die Bedeutung zu haben, als ob es lediglich von dem Ermessen des Präsidenten abhinge, den Stellvertreter zu berufen oder nicht, wenn auch der Fall der Stellvertretung z.B. beim Tode des ordentlichen Mitgliedes ipso facto eingetreten ist. Er wünschte daher, den Satz dahin zu modifizieren: „Der Präsident hat den Stellvertreter etc. zu berufen.“ Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte, daß dieser Absatz des § 16 vorzugsweise als Zweck die Aufrechthaltung des Grundsatzes habe, daß das ordentliche Mitglied des ständigen Ausschusses selbst zu fungieren habe und sich nicht willkürlich durch Übereinkommen mit seinem Stellvertreter seiner Verpflichtungen entschlage. Darum wird es § 48 verhalten, seine Verhinderung dem Präsidenten anzuzeigen, der, wie es dort heißt, berechtigt ist, den Stellvertreter einzuberufen. Daß er dies auch in dem Falle tun werde, wenn das Mitglied ganz in Abgang gekommen, dürfte sich von selbst verstehen; die Übernahme der Funktionen desselben durch den Stellvertreter aber kann nur über Berufung des letztern durch den Präsidenten geschehen, <ref xml:id="fn_3_5_351_d">zumal in solchem Falle, wo das eigentliche Ausschußmitglied weggefallen ist, der Stellvertreter nach § 17 des Organischen Statuts nur bis zum nächsten Zusammentritt der Landesvertretung und der von selber vorzunehmenden Neuwahl zu fungieren berufen ist</ref>
                     <note type="variant" n="d" target="#fn_3_5_351_d">Einfügung d–d Bachs.</note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="104" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s104.pdf"/>Im § 21, ad 1., wünschten der Handels-, Justiz- und Finanzminister die Weglassung der Worte „und zur Belebung des Realkredits“, teils weil dies bereits in den vorhergehenden „zur Hebung der Urproduktion“ begriffen ist, teils weil die Allgemeinheit des Ausdrukkes zu Vorschlägen und Erörterungen vielfacher Art, z.B. zu Hypothekargesetzen, Anlaß geben könnte. Der Minister des Inneren meinte dagegen, daß, nachdem es sich hier nur um Anträge handelt, über welche schließlich die Regierung entscheidet, kein Anstand gegen die Beibehaltung dieser Worte obwalten dürfte.</p>
                  <p>Ad 6. „über die Sicherstellung des Unterhalts der Volksschullehrer“ – diesen Absatz wünschte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> beseitigt zu sehen, weil die Erfahrung des Jahres 1848 gelehrt hat, daß Andeutungen dieser Art ungemessene Erwartungen bei den Lehrern erregen und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Verpflichtung, für den Unterhalt der erstem zu sorgen, nur noch lässiger machen, <ref xml:id="fn_3_5_351_e">während doch – seltene Ausnahmsfälle abgerechnet – immer nur möglich sein werde, durch Beiträge der Gemeinden die Bezüge der Schullehrer zu verbessern, und diesen Zweck durch möglichst geräuschlose administrative Maßregeln, wie die Erfahrung lehrt, am ehesten erreichbar sei</ref>
                     <note type="variant" n="e" target="#fn_3_5_351_e">Einfügung e–e Thuns.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> entgegnete, daß die diesfällige Bestimmung auch in den Grundzügen über die Landesvertretung enthalten und durch die Betrachtung gerechtfertigt sei, daß die Landesmittel wohl auch für einen so wichtigen Zweck wie der Volksunterricht zur Verbesserung der Existenz der Lehrer und zur Erleichterung der Last der Gemeinden in Anspruch genommen werden dürfen. Er bestand daher auf der Beibehaltung des Punktes 6 – und der Justizminister trat ihm unbedingt bei. Dagegen erklärte sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> für die Ansicht des Kultusministers, und der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> erachtete, daß der Absicht des Ministers des Inneren vielleicht entsprochen sein dürfte, wenn oben im Punkt 2 bei den Anstalten zur Beförderung der Künste und Wissenschaften das Wort „des Unterrichts“ eingeschaltet würde. Der tg. gefertigte <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Vorsitzende</rs>
                     </hi> endlich sprach sich für die Beziehung dieser Anordnung des Punktes 6 auf die Volksschullehrer, nicht aber auf die Lehrer aus.</p>
                  <p>Im § 24 sub c muß der Druckfehler des „ständischen Ausschusses“ berichtigt werden; es soll heißen „ständigen Ausschusses“.</p>
                  <p>§ 27. Die Minister des Handels, der Justiz und der Finanzen beanständeten diesen Paragraphen in seiner gegenwärtigen Fassung. Unter dem Titel „zur Förderung der Wohlfahrt des Landes“ würde die Versammlung alle möglichen, auch die bedenklichsten Vorschläge zum Gegenstande ihrer Diskussion und der vor den Ah. Thron zu bringenden Bitten machen können, und den Charakter annehmen, den die ständischen Landtage im Jahre 1848 gehabt haben. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte dagegen, daß der § 40 dem Präsidenten die Macht gibt, ungehörige Petitionen zu beseitigen, daß aber das Petitionsrecht selbst den Landesvertretungen nicht entzogen werden könnte, nachdem die alten Stände es gehabt und geübt und die Kongregationen des lombardisch-venezianischen Königreichs es noch derzeit besitzen und ausüben können. Will man überhaupt eine Landesvertretung zugeben, so darf man ihr dieses Recht nicht nehmen; es würde übrigens auch unter den Modalitäten des § 21 zur <pb n="105" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s105.pdf"/>Geltung gebracht werden. Der gleichen Meinung war auch der Kultusminister. Nach der Ansicht des tg. gefertigten <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Vorsitzenden</rs>
                     </hi> würde gegen den § 27 nichts zu erinnern sein, wenn etwa das Petitionsrecht auf die speziellen Interessen des Landes beschränkt würde.</p>
                  <p>Aber gerade solche spezielle Landesinteressen dürften – wie die zuerst genannten drei Minister vermeinten – hier und da die bedenklichsten Bitten hervorrufen; und da, wie der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> bemerkte, die Anwendung des § 40 vornehmlich von der Diskretion des Präsidenten abhängt, mithin nicht für alle Fälle Bürgschaft gewährt, so vereinigten sich diese drei Votanten in dem vom Handelsminister formulierten Antrage: der Landesvertretung nur in den Angelegenheiten ihres Wirkungskreises (§§ 20–22) zu gestatten, ihre Anliegen unmittelbar oder im Wege des Ministers des Inneren zur Ah. Kenntnis Sr. Majestät zu bringen.</p>
                  <p>§ 38 ist zwischen den Worten „zur Teilnahme“ und „der Landesvertretung“ einzuschalten „an“.</p>
                  <p>Das eingeklammerte „Landstandschaft“ dürfte nach der Bemerkung der Minister des Handels und der Justiz wegfallen, weil nach den bisherigen Begriffen auch unbegüterte Adelige die Landstandschaft besitzen konnten, welche nunmehr, nach dem vorliegenden Entwurfe, von der Teilnahme an der Landesvertretung ausgeschlossen sein werden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> erklärte, <ref xml:id="fn_3_5_351_f">die Beseitigung des Wortes „Landstandschaft“ würde zwar nicht wesentlich sein</ref>
                     <note type="variant" n="f" target="#fn_3_5_351_f">Korrektur f–f Bachs aus <quote>gegen die Beseitigung des Wortes „Landstandschaft“ nichts erinnern zu wollen</quote>.</note>, <ref xml:id="fn_3_5_351_g">glaubte jedoch, dessen Beibehaltung zu bevorworten, indem er bemerklich machte, daß durch diese Einschaltung der in dem organischen Statute mehrmals gebrauchte Ausdruck „Landstandschaft“, welcher mit dem bisherigen Inkolate oder Landstandschaft des Adels nicht ganz gleichbedeutend ist, überhaupt als das Recht bezeichnet werden soll, an der Landesvertretung – sei es aus eigenem Recht, sei es durch Repräsentation – Anteil zu nehmen</ref>
                     <note type="variant" n="g" target="#fn_3_5_351_g">Einfügung g–g Bachs.</note>glaubte jedoch, dessen Beibehaltung zu bevorworten, indem er bemerklich machte, daß durch diese Einschaltung der in dem organischen Statute mehrmals gebrauchte Ausdruck „Landstandschaft“, welcher mit dem bisherigen Inkolate<note type="footnote" n="4">
                        <quote>Inkolatrecht</quote> bedeutete eigentlich das „Heimat- oder Bürgerrecht“, später im Sinne von „Staatsbürgerschaft“ gebraucht, doch bis 1848 Bezeichnung für <quote>die Fähigkeit eines Fremden zur Ausübung gewisser teils politischer, teils privater Rechte</quote> (beispielsweise das Recht, an den Landtagen teilzunehmen, adelige Güter zu besitzen u. dgl.), <quote>die im übrigen nur gewissen privilegierten Klassen der Einheimischen zukamen</quote> (<bibl type="secondary">
                           <author>Mischler-Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 2, 886</bibl>). In diesem Sinn auch im Ministerkonferenzprotokoll gebraucht: um zum <quote>Landstand</quote> zu gehören, mußte man in der <quote>Landtafel</quote> (Verzeichnis adeligen Grundbesitzes) eingetragen sein; zur weiteren Geschichte des Inkolats <bibl type="secondary">
                           <author>Mischler-Ulbrich</author>, Staatswörterbuch 2, 887–897</bibl>; über die Geschichte der Landstände in den einzelnen Ländern <quote>ebd. 3, 370–388</quote>. Hier <quote>(S. 370)</quote> wird der Begriff <quote>Landstände</quote> als <quote>der Kreis jener Personen oder Korporationen</quote> definiert, <quote>die in einzelnen Ländern verfassungsmäßig bei gewissen Regierungsakten zur Mitwirkung berufen waren</quote>. Überblick über die Landstände in der Periode 1749–1848 <bibl type="secondary">
                           <author>Brauneder – Lachmayer</author>, Verfassungsgeschichte 101–104</bibl>.</note> oder Landstandschaft des Adels nicht ganz gleichbedeutend ist, überhaupt als das Recht bezeichnet werden soll, an der Landesvertretung – sei es aus eigenem Recht, sei es durch Repräsentation – Anteil zu nehmen.</p>
                  <p>§ 39 hielt es der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> für notwendig zu sagen, daß jede ohne Anordnung des Präsidenten abgehaltene Sitzung ungiltig sei, damit nicht die Mitglieder sich ohne Wissen und Willen des Präsidenten versammeln und die in solchen Sitzungen gefaßten Beschlüsse – wie das Beispiel vergangener Jahre zeigt – als ordnungsmäßig gefaßte zur Geltung bringen können. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> hielt eine solche Bestimmung nicht für nötig; das zweite Alinea des § 39 reicht seines Erachtens für gewöhnliche ruhige Zeiten vollkommen aus, <pb n="106" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s106.pdf"/>für bewegte sind alle derlei Bestimmungen unwirksam. Ebenso erklärten sich der Kultus- und Finanzminister für die unveränderte Beibehaltung des Paragraphes. Der tg. gefertigte <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Vorsitzende</rs>
                     </hi> glaubte – unter Beistimmung des Handelsministers –, daß der Absicht des Justizministers entsprochen sein dürfte, wenn das zweite Alinea des Paragraphes so gefaßt würde: „die einzelnen Sitzungen werden nur von dem Präsidenten angeordnet und geschlossen“.</p>
                  <p>Bei § 45, 1. Absatz, wünschte der tg. gefertigte Vorsitzende, daß eine Verlautbarung der Debatten und Beschlüsse der Versammlungen möglichst hintangehalten werde. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> glaubte jedoch nicht, daß dies tunlich sein dürfte, nachdem man eher die Öffentlichkeit der Sitzungen als eine Geheimhaltung derselben oder der bei denselben verhandelten Gegenstände zu beanspruchen pflegt.</p>
                  <p>Zum 2. Absatze beantragte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi>, daß aus dem gleichen Grunde, aus welchem Deputationen von der Versammlung nicht empfangen werden dürfen, auch die Annahme von Gesuchen von Parteien und deren Vorbescheidung der Versammlung nicht erlaubt werden soll, und daß hierwegen in diesen Absatz des Paragraphes ein entsprechender Beisatz eingeschaltet werde. Hiermit waren der Handels- und der Finanzminister sowie der tg. Gefertigte einverstanden – wogegen der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> in Übereinstimmung mit dem Kultusminister einen solchen Zusatz nicht für nötig hielt, weil bereits im § 40 genau bestimmt ist, in welcher Weise die Beratungsgegenstände an die Landesvertretung gelangen und welche Gegenstände von der Beratung auszuschließen seien.</p>
                  <p>Fortsetzung am <date when="1856-07-01">1. Juli 1856</date>. Vorsitz und Gegenwärtige wie am <date when="1856-06-24">24. Juni 1856</date>.</p>
                  <p>Anheute wurde zur Beratung der einzelnen, nach reiflichster Erwägung aller Verhältnisse ausgearbeiteten Landesstatute mit Zugrundelegung der tabellarischen Zusammenstellung geschritten.</p>
                  <p>Hiebei haben sich folgende Anträge und Bemerkungen ergeben: Rubrik XV, Ungern ad A, vermißte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> die Vertretung der protestantischen Geistlichkeit, wie selbe in Siebenbürgen (Rubrik XVIII) aufgeführt erscheint. Es würde den übelsten Eindruck im Lande machen, wenn diese dortige so zahlreiche Religionsgenossenschaft gegenüber der der Griechen nicht auch in ihrer Geistlichkeit vertreten sein sollte. Der Finanzminister beantragte daher die Berufung derselben zur Landesvertretung, und zwar, da, wie entgegnet wurde, die Konsistorialverfassung dort noch nicht besteht<note type="footnote" n="5">Erst das Patent vom <date when="1859-09-01">1. 9. 1859</date> regelte den Status der Protestanten in Ungarn, dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Gottas</author>, Protestanten</bibl>, im besonderen <quote>79–124</quote>; auch <bibl type="secondary">
                           <author>Ders.</author>, Protestantismus in der Habsburgermonarchie</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                           <author>Wandruszka – Urbanitsch</author>, Habsburgermonarchie 4, 500 f</bibl>.</note>, mittelst der Superintendenten. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> dagegen bemerkte, daß dieses gegenwärtig nicht tunlich sei, weil die protestantische Geistlichkeit nur als Korporation vertreten sein könnte, hierzu aber die Grundbedingung, ihre Konsistorialverfassung, fehlt; weil sie ferner als solche auch bisher auf dem Landtage nicht vertreten war, und weil es sich hier überhaupt bei dieser Rubrik nicht um die Vertretung eigentlicher Religionsinteressen handelt, welche durch die zur Teilnahme an <pb n="107" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s107.pdf"/>der Landesvertretung berufenen Adeligen, Grundbesitzer und Städtedeputierten jener Konfession gewahrt werden können. Unter Bezug auf die diesfalls in dem gedruckten Motivenberichte enthaltenen Erläuterungen, glaubte daher der Minister des Inneren, auf diesen Antrag jetzt nicht eingehen zu sollen. Sollte die im Zuge befindliche Regulierung der protestantischen ungrischen Geistlichkeit zur Einführung der Konsistorialverfassung führen, so würde der Antrag des Finanzministers wieder aufgenommen werden können<note type="footnote" n="6">Seit der Aufhebung des Belagerungszustandes in Ungarn am <date when="1854-05-01">1. 5. 1854</date> wurde über eine Verfassung für die Protestanten verhandelt (Ah. E. v. <date when="1854-06-21">21. 6. 1854</date>), <bibl type="secondary">
                           <author>Gottas</author>, Protestanten 50</bibl>; – auch MK. v. <date when="1855-08-01">1. 8. 1855</date>/VIII, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b4-z304" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b4/pdf/a3-b4-z304.pdf" target="MRP-1-3-04-0-18550811-P-0304.xml">ÖMR. III/4, Nr. 304</ref>
                        </bibl>. Am <date when="1856-07-23">23. 7. 1856</date> (Ah. Entschließung) wurde ein <quote>Entwurf zu einem Gesetz über die Vertretung und Verwaltung der Kirchenangelegenheiten der Evangelischen beider Bekenntnisse im Königreiche Ungarn, in der Serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banat</quote> vorgelegt (siehe MK. v. 30. und <date when="1857-12-31">31. 12. 1857</date>; <bibl type="secondary">
                           <author>Gottas</author>, Protestanten 56–72)</bibl>.</note>. Auch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> erklärte sich vorläufig gegen die sofortige Berufung der Superintendenten in die Landesvertretung, weil es ihm angemessen schien, hierbei sich so viel als möglich an das zu halten, was bisher bestand, die Superintendenten aber als solche – wie schon bemerkt – bisher nicht auf dem Landtage erschienen. Übrigens behielt sich der Kultusminister vor, seine Ansicht hierüber, sowie über einige andere Bestimmungen der Landesstatuten als dann definitiv auszusprechen, sobald er den erst vor einigen Tagen erhaltenen Motivenbericht einer genauen Durchsicht unterzogen haben wird, woran er bis jetzt durch anderweitige dringende Geschäfte verhindert gewesen. Die anderen Votanten erklärten sich mit dem Minister des Inneren einverstanden. <ref xml:id="fn_3_5_351_h">Der Finanzminister aber bemerkte ferner, daß man überhaupt durch die Landesvertretung in Ungarn etwas schaffe, was nie dagewesen, mithin die Berufung auf die frühere Zusammensetzung des Landtages nicht Platz greifen könne</ref>
                     <note type="variant" n="h" target="#fn_3_5_351_h">Randbeifügung h–h Brucks.</note>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> aber bemerkte ferner, daß man überhaupt durch die Landesvertretung in Ungarn etwas schaffe, was nie dagewesen, mithin die Berufung auf die frühere Zusammensetzung des Landtages nicht Platz greifen könne.</p>
                  <p>Zu lit. B in sämtlichen Rubriken beantragte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> statt des dort vorkommenden Ausdrucks „Realsteuer“, welcher weder gesetzlich noch bezeichnend ist, die Wahl des gewöhnlichen Ausdrucks „Grund- und Gebäudesteuer“, oder, falls man diese doppelte Bezeichnung nicht will, wenigstens jenen „Realitätensteuer“, weil ja doch nur die Steuern von unbeweglichen Gütern gemeint sind. Die Minister des Inneren und der Finanzen fanden aber auch den Ausdruck „Realsteuer“ verständlich genug und glaubten nicht, daß, zumal mit Rücksicht auf den Platz, wo dieser Ausdruck gebraucht wurde, ein Zweifel über dessen Bedeutung entstehen dürfte.</p>
                  <p>Gegen den Entwurf des Statutes über die Landeswürden, bei welchem der Grundsatz der Beibehaltung der Hoflandeswürden mit Ausschluß der Ämter angenommen worden war, fand die Konferenz nichts zu erinnern.</p>
                  <p>Bei der Besprechung des Entwurfs des Einführungspatents wurde bemerkt: zum 2. Absatze: „Gleichzeitig fanden Wir die Grundsätze über die wichtigsten Richtungen etc.“ fand der Justizminister den Ausdruck „Richtungen“ hier nicht ganz angemessen, indem aus der Richtung, welche die Regierung in einer Angelegenheit einschlägt, eigentlich erst die Grundsätze sich ergeben, die sie in derselben festsetzen will. Er glaubte daher, daß der Satz einfacher so zu fassen wäre: „Gleichzeitig fanden Wir die Hauptgrundsätze der innern Organisation etc.“, womit auch die Mehrheit der <pb n="108" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s108.pdf"/>Konferenz einverstanden war, und was der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi>, der übrigens <ref xml:id="fn_3_5_351_i">unter Hinweisung auf die gleichen Ausdrücke im Ah. Patente vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date>
                     </ref>
                     <note type="variant" n="i" target="#fn_3_5_351_i">Einfügung i–i Bachs.</note>unter Hinweisung auf die gleichen Ausdrücke im Ah. Patente vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date>,<note type="footnote" n="7">Dieser hier gemeinte Teil des <quote>Silvesterpatents</quote> in <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 50, Grundsätze für organischen Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</bibl>.</note> bei seinem Texte verharrte, dem höheren Ermessen anheimstellte.</p>
                  <p>Im 4. Absatze, betreffend das Heimatrecht und die Stellung des vormals herrschaftlichen Grundbesitzes, wird die Bestimmung: „Wir werden demnächst etc. regeln“ angemessen abgeändert werden müssen, sobald diese beiden Gesetze – wie es beabsichtigt wird – zugleich mit dem vorliegenden und den Gemeindegesetzen hinausgegeben werden.</p>
                  <p>Bei den einzelnen Artikeln des Entwurfs vermeinte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi>, daß vor allem der Art. III vorangestellt werden sollte, welcher der bereits erfolgten Wiedereinführung der Kongregationen im lombardisch-venezianischen Königreiche<note type="footnote" n="8">Die Einsetzung der Kongregationen im lombardisch-venezianischen Königreich waren Teil des neoabsolutistischen Reformprogramms; dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Mazohl</author>, Verwaltungsgeschichte als Verfassungs- und Sozialgeschichte (Manus 28)</bibl>.</note> erwähnt, und woran sich dann, chronologisch und folgerichtig, die Bewilligung der Landesvertretung für die übrigen Kronländer reihen und die Notwendigkeit entfallen würde, gleich im I. Artikel mit der „Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreichs“ zu beginnen. <ref xml:id="fn_3_5_351_j">Übrigens schien es dem Justizminister nicht angemessen, einen das lombardisch-venezianische Königreich betreffenden Artikel zwischen Verfügungen einzuschieben, welche für die übrigen Kronländer außer Italien und die Militärgrenze gelten sollen</ref>
                     <note type="variant" n="j" target="#fn_3_5_351_j">Einfügung j–j K. Krauß’.</note>Übrigens schien es dem <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> nicht angemessen, einen das lombardisch-venezianische Königreich betreffenden Artikel zwischen Verfügungen einzuschieben, welche für die übrigen Kronländer außer Italien und die Militärgrenze gelten sollen. Die übrigen Stimmführer glaubten dagegen, daß es mit Rücksicht auf die größere Zahl, Umfang und Wichtigkeit der anderen Kronländer bei der im Entwurfe gewählten Reihenfolge sein Verbleiben haben dürfte. <ref xml:id="fn_3_5_351_k">Der Minister des Inneren bemerkt insbesonders, daß die Aufnahme des Art. III namentlich den Zweck habe, die nachfolgenden Bestimmungen der Art. IV, V, VI als auch für das lombardisch-venezianische Königreich geltend zu bezeichnen und überhaupt die Zusammengehörigkeit der sämtlichen Provinzen des Reiches auch hier zu konstatieren</ref>
                     <note type="variant" n="k" target="#fn_3_5_351_k">Randbeifügung k–k Bachs.</note>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkt insbesonders, daß die Aufnahme des Art. III namentlich den Zweck habe, die nachfolgenden Bestimmungen der Art. IV, V, VI als auch für das lombardisch-venezianische Königreich geltend zu bezeichnen und überhaupt die Zusammengehörigkeit der sämtlichen Provinzen des Reiches auch hier zu konstatieren.</p>
                  <p>Art. V. Nachdem es notwendig ist zu wissen, ob das privilegierte Forum pro actoratu et reatu<note type="footnote" n="9">Für den Kläger und Beklagten.</note> oder nur für letzteres zu gelten hat, und der Minister des Inneren erklärt hatte, daß hier nur dieses letztere gemeint sei, würde über Antrag des Justizministers unter allseitiger Zustimmung der Art. V folgendermaßen textiert: „Für alle Rechtsangelegenheiten, in welchen die Landesvertretung oder der etc. Ausschuß belangt wird, bestimmen Wir etc.“</p>
                  <p>Art. VI. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> wünschte diesen Artikel beseitigt zu sehen. Jedes Kronland hat bisher sein eigenes Wappen einfach geführt; es besteht wohl kein Anstand, es dabei zu lassen, auch keine Notwendigkeit einer Änderung. Die vorgeschlagene Änderung gäbe nur Anlaß zu Irrungen, die Landeswappen würden nämlich leicht mit den Wappen und Siegeln der k. k. Behörden verwechselt werden können und zu <pb n="109" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s109.pdf"/>Demonstrationen führen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> erklärte dagegen, einen großen Wert auf die Bestimmung des Art. VI darum zu legen, weil die Einstellung des Landeswappens in den Reichsadler als Symbol der Reichseinheit geeignet ist, der Idee der vollständigen Inkorporierung der nicht bloß einen föderativen Staat bildenden Kronländer in das gemeinsame Reich gehörigen Ausdruck zu geben. Um übrigens den Wert der Kronlandswappen mehr hervortreten zu lassen, könnte die Fassung des Art. VI etwa dahin abgeändert werden: „das betreffende Landeswappen als Herzschild des kaiserlichen Reichsadlers“ insofern solches heraldisch zulässig ist. Die Majorität der Konferenz war sofort auch für die Beibehaltung des Art. VI, nur glaubte sie, daß die Berechtigung zur Führung dieses Wappens bloß auf die Landesvertretung und den Ausschuß beschränkt, daher das Wort „bildenden Körperschaften“ weggelassen werden sollte.</p>
                  <p>Art. VIII glaubte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi>, daß dem fremden Worte „loyal“ (3. Zeile von unten) ein deutsches, etwa „offen“, substituiert werden dürfte, wogegen der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> auf dem zwar unübersetzbaren, aber einen allgemein aufgefaßten, weiteren Begriff ausdrückenden Worte „loyal“ beharrte.</p>
                  <p>Fortsetzung am <date when="1856-07-15">15. Juli 1856</date>. Vorsitz und Gegenwärtige wie am <date when="1856-07-01">1. Juli 1856</date> mit Ausnahme des Justizministers.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> gab, seinem Vorbehalte gemäß, folgende Erklärungen ab: Bezüglich des Titels „Landesvertretung für jedes Verwaltungsgebiet“ in Ungern<ref xml:id="fn_3_5_351_l"/>
                     <note type="variant" n="l" target="#fn_3_5_351_l">Randbemerkung Ransonnets: <quote>Vide tabellarische Zusammenstellung: „Kormány terület országos képviseleti“ und „kormány terület állandó bizománya“ [………]</quote>.</note> hätte er gewünscht, daß derselbe etwas kürzer und der in den übrigen Kronländern angenommenen Benennung entsprechend gewählt werde. Da die ständische Versammlung in Ungern bis 1848 im Deutschen mit „Reichstag“ bezeichnet zu werden pflegte, so schiene kein Bedenken obzuwalten, die Landesvertretung in den ungrischen Verwaltungsgebieten „Landtag“ zu nennen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte dagegen, daß die letztere Benennung darum nicht gewählt werden konnte, weil im Ungrischen „ország“ „Land“ und „Reich“ bedeutet, in der Zusammensetzung also immer auch an den ehemaligen Reichstag erinnern würde, und weil nach dem Vorschlage nicht ein Landtag für ganz Ungern, sondern fünf Versammlungen der Vertreter in den fünf Verwaltungsgebieten berufen werden, mithin für jede einzelne der Titel „Landtag“ nicht passend wäre. Übrigens beruht die gewählte Benennung auf einer sorgfältigen Erwägung aller Verhältnisse und Rücksichten sowie auf dem Gutachten der zu Rate gezogenen Sach- und Sprachkundigen.</p>
                  <p>In Absicht auf die Zusammensetzung der Landesvertretung in Ungern und Siebenbürgen ad I <ref xml:id="fn_3_5_351_m">der tabellarischen Zusammenstellung des Inhalts der Landesstatute</ref>
                     <note type="variant" n="m" target="#fn_3_5_351_m">Einfügung m–m Ransonnets.</note>, <note type="footnote" n="10">Gemeint ist die gedruckte Beilage zum Originalprotokoll <quote>Erläuterungen zum organischen Statute A über die Landesvertretungen – Zu dem Landesstatut für das Königreich Ungarn B. XV, ebd. 255–274; Zu dem Landesstatute für das Großfürstentum Siebenbürgen B. XVIII, ebd. 293–309</quote>.</note> verkannte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> nicht, welche Schwierigkeiten sich hiebei ergeben. <pb n="110" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s110.pdf"/>Im allgemeinen wäre es wünschenswert, sich an den Grundsatz zu halten, von dem Bestandenen so weit es tunlich ist, nicht abzugehen. Für Siebenbürgen insbesondere, welches seit 1848 so viele Veränderungen durchgemacht hat, ist es wohl unmöglich, auf das Bestandene ganz zurückzukommen; doch erscheint es nötig, der Gruppierung und dem Verhältnisse der drei Nationen im Lande zueinander wenigstens einigermaßen Rechnung zu tragen, damit bei der noch immer regen Nationaleifersucht das Gleichgewicht erhalten und jeder einzelnen die Garantie gegen allfällige Übergriffe der anderen gegeben werde. In dieser Beziehung schiene dem Kultusminister das, was hier geboten wurde, nicht genügend zu sein; indessen wäre er selbst derzeit außerstand, einen positiven Vorschlag hierwegen zu machen, <ref xml:id="fn_3_5_351_n">welcher der Natur der Sache nach umfassende Studien und Vorarbeiten erfordern würde. Was die Frage anbelangt, ob Vertreter der protestantischen Kirchenregimente in Ungarn in die Landesvertretung aufgenommen werden sollen, so findet der Kultusminister folgendes zu bemerken: In der früheren ungarischen Verfassung war eine solche Vertretung nicht gegründet; dabei würde der Kultusminister stehen zu bleiben wünschen, wenn nicht andere Umstände es ihm nicht wohl möglich erscheinen ließen. Nebst der katholischen Geistlichkeit werden die griechisch-nichtunierten Bischöfe zugelassen, und zwar nicht bloß mit der einen Stimme, die sie ehemals hatten, sondern in einer durch die Zusammensetzung der Vertretung in den Distrikten unvermeidlich gewordenen Vermehrung. In Siebenbürgen waren die Protestanten ehedem vertreten und werden es auch künftig sein. Unter diesen Umständen würde die Verweigerung einer ähnlichen Vertretung in Ungarn unzweifelhaft einen zu ungünstigen Eindruck machen, um aufrechterhalten werden zu können. Daß dermalen keine geregelten Konsistorien in Ungarn bestehen, wäre kein Hindernis, es könnten ebensogut die Superintendenten oder Legate der Distriktskonvente erscheinen. Notwendig wäre hingegen, daß vorerst die Superintendenzen mit der politischen Einteilung des Landes in Übereinstimmung gebracht würden. Deshalb wäre sich darauf zu beschränken, die Vertretung für den Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßregel in Aussicht zu stellen</ref>
                     <note type="variant" n="n" target="#fn_3_5_351_n">Korrektur n–n Thuns aus <quote>indem es ihm bei seinen vielfachen Geschäften an der nötigen Muße gebricht, sich einer so umfassenden Arbeit zu unterziehen. Könnte man von Siebenbürgen absehen, so wäre er bezüglich Ungerns mit den Anträgen as A) bis auf den Punkt einverstanden, daß den griechisch-nichtunierten Bischöfen (51 und 52) nicht zwei, sondern, wie es früher bestand, nur eine Stimme eingeräumt werde; dann, daß die protestantische Geistlichkeit, nachdem man ihr in Siebenbürgen eine Vertretung zugestanden hat, auch in Ungern nicht unbedingt davon ausgeschlossen werde, indem, wenn auch die Konsistorialverfassung dort noch nicht besteht, doch Deputierte aus den Kongregationen der Superintendenten gewählt werden könnte. In jedem Fall aber wäre die Versicherung schon jetzt zu geben, daß der protestantischen Geistlichkeit in Ungern, wenn die im Zuge befindliche Regulierung derselben durchgeführt sein wird, die Teilnahme an der Landesvertretung werde zugestanden werden</quote>.</note>.</p>
                  <p>Hierüber bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi>: Bei der Zusammensetzung der Vertretung in Siebenbürgen konnte von dem Grundsatze der Sonderung der Nationalitäten nicht ausgegangen werden. Er war in den Jahren 1849 und 1850 vorwaltend und die damalige<ref xml:id="fn_3_5_351_o"/>
                     <note type="variant" n="o" target="#fn_3_5_351_o">Einfügung Ransonnets.</note> Verwaltungsorganisation darauf basiert. Die Erfahrung hat aber gelehrt, welche Übelstände damit verbunden waren. Die Regierung hat daher einen andern Weg eingeschlagen und im Jahre 1852 die Verwaltung des Landes in der Art eingerichtet, <pb n="111" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s111.pdf"/>daß eine Verschmelzung der Nationen angebahnt werde; die Einteilung des Landes in zehn Kreise ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Nationen, die Unterstellung der Bevölkerung unter gleiche Verwaltungsbehörden, unterstützt von den Fortschritten der Zivilisation, werden die Verschmelzung der Nationalitäten bewirken<note type="footnote" n="11">Die Verwaltungsorganisation wurde auch in Siebenbürgen grundsätzlich mit Ah. E. v. <date when="1852-09-14">14. 9. 1852</date>, siehe MK. v. <date when="1852-09-18">18. 9. 1852</date>/I, im besondern Anm. 2, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z47" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z47.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520918-P-0047.xml">ÖMR. III/1, Nr. 47</ref>
                        </bibl>, eingeführt; die Kreiseinteilung in Siebenbürgen trat am <date when="1854-10-30">30. 10. 1854</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 251/1854</bibl> (Verordnung des Ministeriums des Inneren) in Kraft.</note>. Wie bei der Organisierung der Verwaltung so mußte auch bei dem Vorschlage für die Landesvertretung von dem Prinzip der Vermengung und Verschmelzung ausgegangen werden; es handelt sich um eine Vertretung der materiellen Interessen des Landes, nicht um eine Vertretung der Nationalitäten, und es ist zweckmäßig, wenn bei der gesetzlichen Bestimmung über die Zusammensetzung der Landesvertretung selbst der Schein einer Nationalvertretung vermieden wird. Die nationalen Elemente sind dabei nicht übersehen worden; man hat sich, wie auch ein näheres Eingehen in die Zusammensetzung ergeben wird, bemüht, soweit tunlich, ein gewisses Gleichgewicht unter den verschiedenen Nationen herzustellen, und wo etwa bei einem Stande eine Superiorität für eine Nation bestünde, dieselbe durch ein Gegengewicht in einem anderen für die übrigen auszugleichen gesucht. Was die Beschränkung der Stimmen der griechisch-nichtunierten Bischöfe in Ungern auf eine betrifft, so glaubte der Minister des Inneren hierauf nicht eingehen zu können, nachdem nicht mehr ein Landtag, sondern fünf Landesvertretungen bestehen werden<note type="footnote" n="12">Ungarn wurde durch die Einführung der neuen Verwaltungsorganisation (Ah. E. v. <date when="1853-01-10">10. 1. 1853</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 9/1853)</bibl> in fünf Verwaltungsgebiete zerlegt; dazu MK. v. <date when="1853-01-11">11. 1. 1853</date>/IV, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z82" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z82.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530111-P-0082.xml">ÖMR. III/1, Nr. 82</ref>
                        </bibl>, und Monatsbericht Bachs v. <date when="1853-02-06">6. 2. 1853</date>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z92" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z92.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530212-P-0092.xml">ÖMR. III/1, Nr. 92</ref>a</bibl>; auch <bibl type="secondary">
                           <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XIV f. und LXV</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Sáshegyi</author>, Ungarns Verwaltung</bibl>, im besonderen <quote>89 ff., siehe dazu Einleitung XXXIV ff</quote>.</note>. Mit der Zusicherung der eventuellen Zulassung der protestantischen Geistlichkeit zur Vertretung in Ungern endlich, welcher auch der Finanzminister, wie bereits früher, das Wort redete, erklärte sich der Minister des Inneren unter dem Vorbehalte der vollendeten Durchführung der Kirchenverfassung einverstanden, und <ref xml:id="fn_3_5_351_p">wäre hierwegen, falls Se. Majestät diese Ansicht gutheißen sollten, im Kundmachungspatente die nötige Erwähnung zu machen sein</ref>
                     <note type="variant" n="p" target="#fn_3_5_351_p">Korrektur p–p Bachs aus <quote>wird hierwegen im Kundmachungspatente die nötige Erwähnung machen</quote>.</note>.</p>
                  <p>Ad II B <ref xml:id="fn_3_5_351_q">Der tabellarischen Zusammenstellung</ref>
                     <note type="variant" n="q" target="#fn_3_5_351_q">Einfügung q–q Ransonnets.</note> hätte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> gewünscht, daß den adeligen Besitzern landtäflicher Güter (ad a) die persönliche Berechtigung zum Erscheinen auf dem Landtage ohne Wahl, dort, wo sie bisher bestand, erhalten, die Sonderung in Herrn- und Ritterstand beibehalten und zur Beseitigung des hieraus gegen die Zahl der Vertreter aus den übrigen Ständen sich ergebenden entschiedenen Übergewichts die Abstimmung nach Kurien eingeführt werde. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte hierüber: Dieser Antrag beruhe auf einem anderen Prinzip als demjenigen, welches in den Ah. Grundbestimmungen vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> angenommen ist<note type="footnote" n="13">Gemeint sind die <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</quote>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 50</bibl>.</note>. Aber auch außerdem könnte ihm der Minister des Inneren nicht beitreten. Die persönliche Berechtigung des Adels ist anerkannt; auch der <pb n="112" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s112.pdf"/>Herrn- und Ritterstand wird beibehalten in den Adelsstatuten – allein weder die persönliche Berechtigung zum Erscheinen auf dem Landtage ohne Wahl, noch die Trennung der Herrn und Ritter in zwei Stände auf dem Landtage und die Kurialabstimmung könnte zugelassen werden<ref xml:id="fn_3_5_351_r"/>
                     <note type="variant" n="r" target="#fn_3_5_351_r">Randbemerkung Ransonnets: <quote>S. 73 und 74 Erläuterungen</quote>.</note>; nicht die erste, weil sonst auch in Ungern die Magnatentafel wieder hergestellt werden müßte, denn was in einem Kronlande zugestanden wird, dürfte einem andern nicht verweigert werden; – nicht die zweite, weil sie der Keim partikularistischer Bestrebungen sein, und der Landesvertretung, welche nur ein administrativer Beirat sein soll, den Charakter einer politischen Körperschaft geben würde, welche sich nicht mehr auf die ihr vorgezeichnete Aufgabe beschränken, sondern die früheren politischen Rechte wieder zu erlangen versuchen würde, wie dies auch die Erfahrung des Jahres 1791 gezeigt hat<note type="footnote" n="14">Gemeint ist der ungarische Landtag von 1791, der nach der josephinische Ära wieder voll in seine politischen Rechte zu treten wünschte, <bibl type="secondary">
                           <author>Beidtel</author>, Österreichische Staatsverwaltung 2, 415–422</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> nahm zwar sofort seinen Antrag zurück, glaubte jedoch ad II B, b) daß die Besitzer (unadeliger) landtäflicher Güter, welche eine gewisse Steuer entrichten, nicht vermöge persönlicher Berechtigung, sondern nur über spezielle lf. Verleihung zur Landesvertretung berechtigt werden sollen, oder daß die persönliche Berechtigung wenigstens erst mit der zweiten Generation, bei ererbtem Gutsbesitze einzutreten hätte, <ref xml:id="fn_3_5_351_s">indem die bloße Tatsache der Erwerbung eines Gutes, welche auch in der bloßen Absicht der Ausbeutung während eines ganz vorübergehenden Besitzes geschehen kann, keine Grundlage bietet für die Teilnahme an einer Institution, welche Standes- und dadurch Besitzinteressen vertreten soll. Nachdem die Erwerbung landtäflicher Güter keiner Beschränkung mehr unterliegt, erübrigt wohl nichts, als wenigstens den Eintritt in das Konsortium der Wähler für die Landesvertretung an den Hinzutritt eines auf persönliche Eigenschaften und spezielle Vertretung [unsichere Lesung] oder auf Stetigkeit des Besitzes gegründeten Momentes zu knüpfen</ref>
                     <note type="variant" n="s" target="#fn_3_5_351_s">Randbeifügung s–s Thuns.</note>. Obwohl auch dieses mit den Ah. sanktionierten Grundzügen vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> nicht im Einklange steht<note type="footnote" n="15">§ 34 der <quote>Grundsätze</quote>, zit. Anm. 13.</note>, so würde der Kultusminister doch <ref xml:id="fn_3_5_351_t">erachten, daß darum daran festzuhalten sei</ref>
                     <note type="variant" n="t" target="#fn_3_5_351_t">Korrektur t–t Thuns aus <quote>darum daran festhalten, weil es sich um ein politisches Recht handelt, welches nicht von dem nächsten besten, der Geld hat, mit einem Landgute erkauft und verkauft werden könne. Nur wer sein Gut zum Vorteil des Landes verwaltet, ein wirklich konservatives Interesse beurkundet, wäre würdig, an jenem Rechte teilzunehmen</quote>.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> aber vermöchte so wenig als die übrigen Votanten der Konferenz für diese Einschränkung zu stimmen, weil das Prinzip feststeht, daß der landtäfliche Grundbesitz als solcher in seiner Gesamtheit ohne Rücksicht auf die Person des Besitzers vertreten sein soll; denn in ihm liegt das wahre konservative Element und auf ihm beruht historisch der älteste Adel. ad D. Bei den Landgemeinden würde der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> der Wahl der Vertreter (wo sie nicht schon, wie z. B. in Tirol früher bestand, sondern erst eingeführt werden müßte) die lf. Ernennung vorziehen. In der Regel kennen in großen Bezirken die Bewohner einander wenig; die Wahlen können daher nur durch Einwirkung auf die Wähler zustande gebracht werden. <pb n="113" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s113.pdf"/>Sicher wird es einen besseren Eindruck machen, wenn die Landbezirke einen von Sr. Majestät ernannten Vertreter erhalten. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> und die übrigen Stimmen der Konferenz fanden jedoch kein Bedenken gegen die Beibehaltung der Wahlen, weil die Auswahl unter den Kandidaten ohnehin der Ah. Bestätigung Sr. Majestät vorbehalten bleibt, die Wahlen von lf. Beamten geleitet werden und, wie die 1849er Gemeindewahlen zeigen, anstandslos vorgenommen werden können.</p>
                  <p>Noch fand der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusminister</rs>
                     </hi> zu erinnern: Zu Rubrik XIII „Verwaltungsgebiet Krakau“ ad A), daß der Kurator der Universität in Krakau nur so lange bestehen wird, bis die Universität vollständig auf österreichischem Fuß organisiert sein wird<note type="footnote" n="16">Der Kurator der Universität Krakau wurde 1852 zur Disziplinierung der Universität eingesetzt; dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Heindl</author>, Universitätsreform und politisches Programm 82 f</bibl>.</note>. Alsdann entfällt diese Stelle, <ref xml:id="fn_3_5_351_u">welche nur auf einer mit dem damals bestandenen Belagerungszustande gerechtfertigten provisorischen Ausnahmsmaßregel beruht</ref>
                     <note type="variant" n="u" target="#fn_3_5_351_u">Einfügung u–u Thuns.</note>, und es tritt der Universitätsrektor ein – was der Minister des Inneren berücksichtigen wird.</p>
                  <p>Zur Rubrik VIII „Küstenland“ entnahm der Kultusminister aus dem Motivenberichte, daß die Landesbehörden die Vertretung nach den drei Teilen: Görz und Gradiska, dann Istrien und Triest samt Gebiet, abgesondert, und – wenn nicht – auch Triest miteinbezogen haben wollten. Da nun Triest abgesondert worden, so sollten auch die andern Teile getrennt und ihnen nur <ref xml:id="fn_3_5_351_v">vorbehalten werden, aus speziellen Anlässen zu gemeinsamer Beratung zusammenzutreten</ref>
                     <note type="variant" n="v" target="#fn_3_5_351_v">Korrektur v–v Thuns aus <quote>ein zeitweiliger Zusammentritt</quote>.</note>. Nach der Versicherung des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers des Inneren</rs>
                     </hi> ginge jedoch dies nicht an, weil dann die abgesonderten Vertretungen unter die Kreischefs untergeordnet werden müßten, weil übrigens auch diese Gebiete keine so partikularen Interessen haben, um getrennte Landtage nötig zu machen. Was Triest anbelangt, so wird es lediglich durch seinen Stadtrat vertreten; derselbe oder ein Repräsentant desselben müßte auch auf dem Landtag erscheinen; es würde also im wesentlichen dasselbe Resultat für die Stadt herauskommen.</p>
                  <p>Endlich glaubte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister für Kultus und Unterricht</rs>
                     </hi>, es sollte Sr. Majestät vorbehalten werden, zum Präsidenten der Landesvertretung auch einen anderen Mann als den Statthalter zu bestimmen, wo sich eine hervorragende geeignete Persönlichkeit findet. Es ist nicht immer zweckmäßig, die Landtage durch den Statthalter präsidieren zu lassen; namentlich dürfte in Ungern, für jedes der fünf Statthaltereigebiete ein Mann schwer zu finden sein, der das Präsidium bei der Landesvertretung und bei der Statthaltereiabteilung zu führen gleich geeignet ist. <ref xml:id="fn_3_5_351_w">Eine solche Einrichtung würde auch das Bedenken beseitigen, welches der Herr Minister des Inneren gegen die Trennung der Vertretung Istriens von jener für Görz und Gradiska geltend gemacht hat. Sollte darauf nicht eingegangen werden, so wäre der Kultusminister der Ansicht, daß gleichwohl diese getrennten Vertretungen nicht unter das Präsidium des Kreisvorstandes, sondern beide unter das Präsidium des Statthalters zu stellen wären</ref>
                     <note type="variant" n="w" target="#fn_3_5_351_w">Randbeifügung w–w Thuns.</note>. Für Ungern würde es <ref xml:id="fn_3_5_351_x">seines Erachtens dann zweckmäßiger sein, wenn dem Herrn Erzherzog Generalgouverneur oder seinem Adlatus das Präsidium bei allen fünf Landesvertretungen übertragen würde, statt es durch das Statut unabänderlich den Chefs der Abteilungen zu verleihen</ref>
                     <note type="variant" n="x" target="#fn_3_5_351_x">Korrektur x–x Thuns aus <quote>am zweckmäßigsten sein, wenn dem Herrn Erzherzog Generalgouverneur das Präsidium bei allen fünf Landesvertretungen übertragen würde, was der Kultusminister entschieden befürwortete</quote>.</note>seines Erachtens dann zweckmäßiger sein, wenn dem Herrn Erzherzog Generalgouverneur oder seinem Adlatus das Präsidium bei allen fünf <pb n="114" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s114.pdf"/>Landesvertretungen übertragen würde, statt es durch das Statut unabänderlich den Chefs der Abteilungen zu verleihen. Im § 9 des organischen Status wird „in Ermanglung des Statthalters“ auch eine andere Person als Präsident der Landesvertretung zugelassen. Sonst aber muß, nach der Bemerkung des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers des Inneren</rs>
                     </hi>, an der durch die Ah. Grundzüge festgesetzten Regel der Präsidierung der Landtage durch den Statthalter umso mehr festgehalten werden, als sie nichts als beratende Körper an der Seite der politischen Verwaltungsbehörde sein sollen und bei dieser ihrer Aufgabe vom Chef der politischen Landesbehörde besser als von jedem anderen geleitet werden können. Hatten doch die Stände in allen Kronländern (Niederösterreich und Steiermark ausgenommen, wo eigene Landmarschälle bestanden) auch nach der alten Verfassung den Landesgouverneur zum Präsidenten<note type="footnote" n="17">Mit der alten Verfassung ist die bis zur Revolution von 1848 bestandene ständische Verfassung gemeint; vgl. exemplarisch das Land Niederösterreich, <bibl type="secondary">
                           <author>Bibl</author>, Die niederösterreichischen Stände im Vormärz, passim</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Indessen wäre der Minister des Inneren nicht entgegen, daß – nach dem Vorschlage des tg. <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Gefertigten</rs>
                     </hi> – unter Aufrechthaltung des Prinzips der Präsidierung der Landtage durch den Statthalter der Regierung offengelassen werde, in einzelnen Fällen auch ein anderes Präsidium eintreten zu lassen. Gegen die Präsidierung der fünf Statthaltereigebietslandesvertretungen in Ungern durch Se. k. k. Hoheit den Herrn Erzherzog Generalgouverneur und Kommandanten der III. Armee aber erklärte sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handelsminister</rs>
                     </hi> aus Rücksicht für Höchstdessen erhabene Stellung. <ref xml:id="fn_3_5_351_y">Der Minister des Inneren findet gleichfalls diesen Vorschlag – der den Ah. genehmigten Grundzügen entgegen wäre – nicht zur Unterstützung geeignet, weil dies den Charakter der fraglichen Körperschaften an der Seite der Statthaltereiabteilungen ganz verrükken und denselben ein politisches Gepräge geben würde; anderseits wäre aber auch ein solcher Vorschlag praktisch nicht wohl ausführbar und mit der Würde und Stellung des Erzherzog-Gouverneurs nicht vereinbart</ref>
                     <note type="variant" n="y" target="#fn_3_5_351_y">Beifügung y–y Bachs.</note>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> findet gleichfalls diesen Vorschlag – der den Ah. genehmigten Grundzügen entgegen wäre – nicht zur Unterstützung geeignet, weil dies den Charakter der fraglichen Körperschaften an der Seite der Statthaltereiabteilungen ganz verrükken und denselben ein politisches Gepräge geben würde; anderseits wäre aber auch ein solcher Vorschlag praktisch nicht wohl ausführbar und mit der Würde und Stellung des Erzherzog-Gouverneurs nicht vereinbart.<note type="footnote" n="18">Mit dem (Anm. 2) zit. Vortrag Bachs v. <date when="1856-07-03">3. 7. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2326/1856</bibl>, wurden die Anträge dem Kaiser überreicht. Originalvortrag in <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 6032/1856 (Signatur in genere, Karton 988)</bibl>. Dieser Vortrag enthält viele Beilagen wie z. B. die Operate, die die Kommissionen in den Ländern erstellten, Berichte Bachs über den Stand der Arbeiten, Bemerkungen von Ministerialbeamten, einen <quote>Entwurf zu den Verfassungsentwürfen über die Stellung der Aristokratie</quote> v. <date when="1856-04-10">10. 4. 1856</date>, eine Zusammenstellung über die Anträge aus den Kronländern, Gesetzesentwürfe zum organischen Entwurf etc.; siehe auch den Sammelakt <bibl type="archival">ebd. IM., Präs. 5342/1855</bibl> mit Vorakten. Näheres dazu in Einleitung XXXV. Die Angelegenheit kam allerdings nie zu einem Abschluß. Aus dem Jahr 1859 (o. Nr.) befindet sich in dem erwähnten Sammelakt ein Entwurf zum Organischen Statut über die Landesvertretung. Zur Rolle des Reichsrates in dieser Angelegenheit vgl. <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 337/1854, Org. 338/1854 und Org. 392/1854</bibl>. Über die Gründe für das Nichtzustandekommen sowie über die gesamte komplexe Thematik der Landesvertretungen, die mit der Regelung der Gemeindeverhältnisse, des Ausscheidens des großen Grundbesitzes aus den Gemeinden und in gewissem Sinn auch mit dem Heimatrecht in Verbindung stand MK. v. 5., 8. und <date when="1856-07-10">10. 7. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 355), über die Städteordnung MK. II v. <date when="1856-07-12">12. 7. 1856</date>/I, über die Landgemeindeordnung MK. v. 7. und <date when="1856-06-10">10. 6. 1856</date> (Sammelprotokoll Nr. 346), über die Stellung des herrschaftlichen Grundbesitzes zu den Gemeinden, und MK. v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>/I, über das Heimatrecht), ausführlich Einleitung XX. Literatur: <bibl type="secondary">
                           <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Schranil</author>, Bach’sche Landesstatute</bibl>.</note>
                  </p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>
                     <pb n="115" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s115.pdf"/>
                     <ref xml:id="fn_3_5_351_z">Wien, am 30. Julius 1856</ref>
                     <note type="variant" n="z" target="#fn_3_5_351_z"/>Wien, am 30. Julius 1856. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Ohne Ah. Entschließung am <date when="1860-04-17">17. 4. 1860</date> zurückgelangt<note type="footnote" n="19">Die Entwürfe Bachs erhielten nie Gesetzeskraft, vgl. Näheres dazu Einleitung XXXVI f.</note>.</seg>
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                        <tei:ref xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" target="MRP-1-3-05-0-00000000-P-0351a.xml">Beilage: MRP-1-3-05-0-00000000-P-0351a.xml</tei:ref>
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