<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" xmlns:number="http://dummy/" xmlns:functx="http://www.functx.com" xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema">
   <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="5">Band 5</title>
            <title level="m" type="sub">
               <date when="1856-04-26">26. April 1856</date>–<date when="1857-02-05">5. Februar 1857</date>
            </title>
            <title level="a" type="desc" n="348">Sitzung 348</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
               <date when="1856-06-14"/>
            </meeting>
            <editor ref="#editor_Heindl">
               <persName>
                  <forename>Waltraud</forename>
                  <surname>Heindl</surname>
               </persName>
            </editor>
            <respStmt>
               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
               </persName>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b5-z348.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 5 26. April 1856–5. Februar 1857</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1993">1993</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
         <sourceDesc>
            <msDesc>
               <msIdentifier>
                  <idno type="MCZ">2104</idno>
                  <idno type="KZ">101/1857</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1856-06-14"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <profileDesc>
         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 14. 6.), Bach 24. 6., Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.</item>
            </list>
            <listPerson type="attendants">
               <person role="protocol">
                  <persName ref="#mpr9269">
                     <surname>Marherr</surname>
                  </persName>
               </person>
               <person role="chair">
                  <persName ref="#mpr8424">
                     <surname>Buol-Schauenstein</surname>
                  </persName>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr8424">
                     <surname>Buol</surname>
                  </persName>
                  <note>BdE. <date when="1856-06-14">1856-06-14</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr8565">
                     <surname>Bach</surname>
                  </persName>
                  <note>BdE. <date when="1856-06-24">24. 6.</date>
                  </note>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr7419">
                     <surname>Thun</surname>
                  </persName>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr6886">
                     <surname>K. Krauß</surname>
                  </persName>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr8501">
                     <surname>Toggenburg</surname>
                  </persName>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr8295">
                     <surname>Bruck</surname>
                  </persName>
               </person>
            </listPerson>
            <list type="agenda">
               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_5_348_1">Gesetz über das Heimatrecht</ref>
               </item>
            </list>
         </abstract>
      </profileDesc>
      <encodingDesc>
         <appInfo>
            <application xml:id="verlag2tei" ident="verlag2tei" version="1.0">
               <label>generic XML from ministerrat.dtd to TEI</label>
            </application>
         </appInfo>
         <styleDefDecl scheme="css"/>
         <tagsDecl>
            <rendition xml:id="b" scheme="css">font-weight:bold;</rendition>
            <rendition xml:id="su" scheme="css">vertical-align:super;font-size:.7em;</rendition>
            <rendition xml:id="s" scheme="css">text-decoration:line-through;</rendition>
            <rendition xml:id="u" scheme="css">text-decoration:underline;</rendition>
            <rendition xml:id="ow" scheme="css">text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;</rendition>
            <rendition xml:id="r" scheme="css">display:block;text-align:right;</rendition>
            <rendition xml:id="letterspaced" scheme="css">letter-spacing:0.15em;</rendition>
         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
      </encodingDesc>
      <revisionDesc>
         <list>
            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
         </list>
      </revisionDesc>
   </teiHeader>
   <text>
      <body>
         <div xml:id="MRP-1-3-05-0-18560614-P-0348" ana="a3-b5-z348">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_z348.pdf">
               <title type="num">Nr. 348</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1856-06-14">14. Juni 1856</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                            <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Buol 14. 6.), Bach 24. 6., Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">101/1857</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der zu Wien am 14. Junius 1856 abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des kaiserlichen Hauses und des Äußern Grafen v. Buol-Schauenstein.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_5_348_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Gesetz über das Heimatrecht</head>
                  <p>Gegenstand der Beratung war der vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> ausgearbeitete Entwurf eines Gesetzes über das Heimatrecht<note type="footnote" n="1">Der Entwurf des Gesetzes ist dem Originalprotokoll angeschlossen (gedruckt als Nr. 348 a).</note>.</p>
                  <p>Nach einem einleitenden Vortrage dieses Ministers wurde zur Prüfung der einzelnen Paragraphen des Entwurfs geschritten, wobei über nachstehende Paragraphen Bemerkungen gemacht wurden.</p>
                  <p>§ 1. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> beanständete die Definition des Heimatrechtes, welche auch dem Kultusminister nicht entsprechend, auch entbehrlich erschien. Das Heimatrecht ist der Inbegriff von Rechten und Pflichten, welche aus der Zugehörigkeit zu einer Gemeinde entstehen. Will man gar keine Definition aufnehmen, so genügte es zu sagen: das Heimatrecht wird durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde begründet.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> behielt sich vor, den Text diesen Andeutungen gemäß zu modifizieren.</p>
                  <p>Zum § 6. I. glaubte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister der Justiz</rs>
                     </hi>, daß konsequent mit dem im Entwurfe festgehaltenen Grundsatze der Erwerbung des Heimatrechtes durch die Abstammung auch dieser letztere Ausdruck statt „Geburt“ gebraucht werden sollte, wogegen jedoch der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> erinnerte, daß das ABGB. in allen ähnlichen Beziehungen namentlich bei der Erwerbung der Staatsbürgerschaft [sich] eben auch des Wortes „Geburt“ bediene<note type="footnote" n="2">Betrifft § 28 des <quote>ABGB.</quote> von 1811: <quote>Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen</quote>.</note>.</p>
                  <p>Im § 7, letzten Absatz, werden Adoptivkinder von der Erwerbung des Heimatrechtes ihres Adoptivvaters ausgeschlossen. Sie sind aber – bemerkte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> – nach dem ABGB. in allem den ehelichen Kindern gleichgesetzt und erlangen die Rechte ehelicher Kinder; sie folgen dem Gerichtsstande des Adoptivvaters<note type="footnote" n="3">Darauf nimmt § 181 ABGB. Bezug.</note>, und es ist sonach kein Grund vorhanden, sie der Gemeindeangehörigkeit des Vaters, der sie an Kindesstatt angenommen hat, zu entziehen. Es wäre unrecht, wenn das Verweilen bei ihrem Adoptivvater von dem Belieben der Gemeinde desselben abhängig gemacht würde, und das wäre es, sobald sie das Heimatrecht durch die Adoption nicht erwerben. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> fand dagegen keinen besonderen Grund, einem Adoptivkind das Heimatrecht des Adoptivvaters schon aus dem Gesetze zuzuerkennen. Denn das Kind hat ja bereits ein Heimatrecht vermöge seiner Geburt; es steht ihm auch <pb n="83" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s83.pdf"/>bevor (§ 12), die Erlangung des Heimatrechts des Adoptivvaters zu verlangen. Es wird ferner durch die Adoption die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben, und selbst das zwischen dem Adoptivvater und dem Kinde begründete Rechtsverhältnis erleidet durch besondere Verabredungen oder Verträge eine Modifikation.</p>
                  <p>Sonach glaubte der Minister des Inneren auf der diesfälligen Bestimmung des Entwurfs verharren zu sollen, und trat die Mehrheit der Konferenz seinem Antrage bei, wogegen der Handelsminister sich mit dem Justizminister dahin vereinigte, daß in diesem Absatze gesagt werde: „Ein gleiches“ (wie im vorhergehenden Absatze, der von legitimierten Kindern handelt) „gilt von Adoptivkindern, insofern nicht von den Parteien etwas anderes bestimmt wird.“</p>
                  <p>§ 12. Im Eingang wurde auf Vorschlag des tg. gefertigten <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers des Äußern</rs>
                     </hi> mit Rücksicht auf den § 15 statt des Wortes „kann“ unter Beistimmung des Ministers des Inneren gesetzt „ist berechtigt etc. zu verlangen“, weil durch das bloße „können“ ein unberechtigtes Verlangen nicht ausgeschlossen wäre.</p>
                  <p>Was den Absatz sub I betrifft, welcher die freie Verfügung über das Vermögen voraussetzt, so erachtete der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> unter Beistimmung der Majorität, daß dieser Absatz wegzulassen wäre, weil dadurch Pupillen und Kuranden von der Wohltat des § 12 ohne Notwendigkeit ausgeschlossen sein würden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte zwar, daß in der Regel zur Erwerbung von Rechten, die auch mit Pflichten verbunden sind, die Bedingung, daß einer homo sui juris sei, gefordert werden müsse; daß ferner in Ansehung der Pupillen die Sache wenig praktisch sei, nachdem sie während der Minderjährigkeit kaum in die Lage kommen dürften, von dem Rechte des § 12 Gebrauch zu machen, daß endlich in Ansehung anderer Kuranden, worunter Irrsinnige, Verschwender, Kridatare etc. sein können, es unbillig wäre, der Gemeinde die Aufnahme solcher Personen aufzuerlegen. Indessen behielt sich der Minister des Inneren vor, die Sache nochmals zu erwägen, und sich hiernach für die eine oder andere Ansicht auszusprechen.</p>
                  <p>§ 15. Hier wurde über Vorschlag des tg. gefertigten <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Ministers des Äußern</rs>
                     </hi> statt der Stelle „und ungeachtet er mit einem etc. nicht versehen ist“ mit Beistimmung des Ministers des Inneren die präzisere Fassung angenommen „und ohne mit einem etc. versehen zu sein etc.“ Übrigens wurde bei § 45 auf diesen Paragraphen zurückgekommen.</p>
                  <p>Im § 27 wurde (letzte Zeile) statt des Wortes „damals“, welches bezüglich der Zeitbestimmung nicht ganz passend zu sein schien, gesetzt „in diesem Zeitpunkte“.</p>
                  <p>§ 31, 2. Absatz, wurde auf Vorschlag des <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultusministers</rs>
                     </hi> der Ausdruck: „der dem Gutsbezirke zunächst gelegenen Gemeinde“ mit Rücksicht auf die Ausdehnung größerer Bezirke berichtigt: „der dem Aufenthaltsorte im Gutsbezirke zunächst gelegenen Gemeinde“.</p>
                  <p>Bei § 40 schien dem Kultusminister der Zwischensatz: „der ihnen obliegenden Armenversorgungs­pflicht unnachteilig“ ganz entbehrlich zu sein, nachdem es eben der Zweck der Vereinigung ist, sich die Armenversorgung zu erleichtern. Am Schlusse dieses IV. Abschnitts wurde des zu § 11 des Gesetzentwurfs über die Stellung des ehemals herrschaftlichen Grundbesitzes (Konferenzprotokoll vom 7. und <date when="1856-06-10">10. Juni 1856</date>, MCZ. 2060) gemachten Vorbehalts gedacht, und sich von der Konferenz einstimmig dahin entschieden, daß der § 11 jenes Gesetzes, welcher dem Gutsbezirke die Versorgung <pb n="84" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s84.pdf"/>der dort über zehn Jahre ununterbrochen gedient habenden und in diesem Dienste erwerbsunfähig gewordenen Personen auferlegt, unbeanständet zu belassen sei.</p>
                  <p>§ 45. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> beanständete die Ausfertigung der Heimatscheine auf vier Jahre, weil deren fortwährende Erneuerung für Personen, welche außerhalb ihrer Heimatgemeinde dienen oder ihrem Erwerbe nachgehen und zu den Unbemittelten gehören, mit Weitläufigkeiten, Auslagen und mit der Gefahr verbunden ist, das Heimatrecht zu verlieren, wenn sie die Erneuerung rechtzeitig unterlassen oder durch Saumsal ihrer Zuständigkeitskommune längere Zeit ohne Legitimation bleiben. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> hielt jedoch an dieser sowohl mit der gesetzlichen Übung als auch mit den Bestimmungen des § 15 übereinstimmenden Anordnung fest, deren Zweck vornehmlich dahin gerichtet ist, die Landgemeinden vor dem Zurückströmen einer Bevölkerung sicherzustellen, welche sie, um ihren Erwerb anderwärts, besonders in großen Städten, zu suchen, verlassen hat und ihnen dann, wenn diese Quelle versiegt, zur Versorgung anheimfiele, nachdem sie den größten Teil ihres Lebens in den Jahren der Arbeitsfähigkeit auswärts zugebracht hat. Diese wichtige politische Rücksicht scheint es zu fordern, daß man die Vorbehaltung des ursprünglichen Heimatrechts für Personen dieser Art an die periodische Erneuerung des Ausweises darüber knüpfe. In diesem Falle aber – setzte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person">Justizministe</rs>
                     </hi>r bei – müßte § 15 ausdrücklich gesagt werden, daß Personen, welche sich im Falle des 15. Paragraphen befinden, das Heimatrecht in ihrer frühern Gemeinde ipso facto verlieren und das der neuen – auch gegen ihren Willen – erwerben, ersteres aber sich doch vorbehalten können. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> gedenkt zur Beseitigung des Zweifels, daß der § 15 vorgesehene irreguläre Aufenthalt durch vier Jahre angedauert haben müsse, im betreffenden Paragraphen die angemessene Einschaltung zu machen. Was die vom Justizminister gewünschten weitern Zusätze betrifft, so hielt er sie teils für entbehrlich, teils für unzulässig. Daß der Erwerb eines neuen Heimatrechts nach § 15 den Verlust des bisherigen nach sich ziehe, ist im § 25 klar ausgesprochen, braucht daher im § 15 nicht wiederholt zu werden. Daß aber die in termino utili, d. i. vor Ablauf der vier Jahre, erfolgte Erwerbung des mangelnden Ausweises die Wirkung habe, dem Heimatberechtigten das bisherige Heimatrecht zu erhalten, kann nach dem Gesetzentwurfe keinem Zweifel unterliegen. Übrigens wird er erwägen, ob nicht diesfalls noch eine besondere Bestimmung aufgenommen werden könne<note type="footnote" n="4">Das Gesetz über das Heimatrecht stand in Beziehung mit der Stellung des herrschaftlichen Grundbesitzes zu den Gemeinden (MK. v. 7. und <date when="1856-06-10">10. 6. 1856</date>/I), mit der neuen Städteordnung und der neuen Landgemeindeordnung (siehe MK. v. 5., 8. und <date when="1856-07-10">10. 7. 1856</date>/I, MK. v. <date when="1856-07-12">12. 7. 1856</date>/I und Vortrag Bachs v. <date when="1857-01-07">7. 1. 1857</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 167/1857)</bibl>. Mit Vortrag Bachs v. <date when="1857-03-20">20. 3. 1857</date>, <quote>ebd., MCZ. 968/1857</quote>, wurde ein Gesetz über das neue Heimatrecht für alle Kronländer mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches, Dalmatiens und der Militärgrenze vorgelegt, doch die Resolvierung wurde wiederum hinausgeschoben; als Bach um eine baldige Erledigung einkam (Vortrag v. <date when="1857-11-09">9. 11. 1857</date>, <quote>ebd., MCZ. 4389/1857)</quote> wurde mit Ah. E. v. <date when="1859-04-24">24. 4. 1859</date> auf den Zusammenhang mit der Städte- und Gemeindeordnung verwiesen, Ah. E. vom selben Datum zum oben erwähnten Vortrag Bachs <quote>(MCZ. 167/1857)</quote>. Erst nach dem Zustandekommen des Gemeindegesetzes (<bibl type="archival">RGBL. Nr. 105/1863</bibl>, siehe dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-02-0-18610524-P-0071.xml#top_5_2_71_1">MR. v. <date when="1861-05-24">24. 5. 1861</date>/I</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b2-z71" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b2/pdf/a5-b2-z71.pdf" target="MRP-1-5-02-0-18610524-P-0071.xml">ÖMR. V/2, Nr. 71</ref>)</bibl> wurde die komplexe Materie des Heimatrechts wieder in Angriff genommen (dazu <ref type="protocol-link" target="MRP-1-5-06-0-18630601-P-0357.xml#top_5_6_357_6">MR. v. <date when="1863-06-01">1. 6. 1863</date>/VI</ref>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a5-b6-z357" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a5-b6/pdf/a5-b6-z357.pdf" target="MRP-1-5-06-0-18630601-P-0357.xml">ÖMR. V/6, Nr. 357</ref>
                        </bibl>). Siehe auch MK. v. 7. und <date when="1857-06-10">10. 6. 1857</date>, Anm. 7, dazu auch ausführlich Einleitung XVIII f.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>
                     <pb n="85" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einzelseiten/a3-b5_s85.pdf"/>Wien, am <date when="1856-06-14">14. Juni 1856</date>. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Wien, am <date when="1859-04-26">26. April 1859</date>
                     <note type="footnote" n="5">Zur Verzögerung siehe Anm. 4.</note>.</seg>
               </closer>
            </div>
                <div type="appendix">
                    <ab>
                        <tei:ref xmlns:tei="http://www.tei-c.org/ns/1.0" target="MRP-1-3-05-0-00000000-P-0348a.xml">Beilage: MRP-1-3-05-0-00000000-P-0348a.xml</tei:ref>
                    </ab>
                </div>
            </div>
      </body>
   </text>
</TEI>