Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen;
Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 10. 6.), Bach 24. 6., Thun, K. Krauß, Toggenburg, Bruck.
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
.
Der
Minister des Inneren
referierte den in Vollziehung des Art. IX des Ah. Kabinettschreibens vom
Beilage zu Nr. 4des Silvesterpatents
Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates,
Bei der Bestimmung der Landgemeinden kann der vormals herrschaftliche große Grundbesitz unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden. Mehrere vormals herrschaftliche, unmittelbar anstoßende Gebiete können sich für diesen Zweck vereinigen. Zwei Entwürfe sind dem Originalprotokoll als Beilagen angeschlossen; gedruckt als Nr. 346 a (ist die erweiterte Fassung).
Nach einem einleitenden Vortrage des Ministers sprach sich der
Kultusminister
über das Prinzip des Entwurfs aus. Seines Erachtens geht die Aufgabe dieses Gesetzes dahin, die politische Bedeutung des an Grundbesitz gebundenen aristokratischen Elements in Österreich aufrechtzuerhalten. Dieser Zweck kann weder von der Wahl des einzelnen noch von dem Ermessen der Gemeinden abhängig gemacht werden. Nach dem vorliegenden Entwurfe wäre dies der Fall, denn es wird eine Fallfrist (§ 22) bestimmt, binnen welcher sich die Besitzer vormals herrschaftlicher Güter zu erklären haben, ob sie im Gemeindeverbande sein oder ausgeschieden werden wollen. Haben sie sich einmal erklärt, so wäre dann eine Änderung ohne Zustimmung der Gemeinden nicht mehr zulässig. Will nun aber die Regierung dem vormals herrschaftlichen Grundbesitze seine politische Bedeutung wahren, so darf sie es nicht dem Belieben derjenigen überlassen, die zufällig eben zur Zeit der Erlassung des Gesetzes sich im Besitz befinden, sondern sie muß als Regel annehmen, daß der vormalige herrschaftliche landtäfliche Grundbesitz vom Gemeindeverbande ausgeschieden bleibe, und eine Ausnahme nur dort gestatten, wo der Wunsch darnach geäußert und durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt wird. Die Frage, ob ein Gutskörper als ein ganzes oder als ein Aggregat trennbarer Teile betrachtet werden soll, muß sowohl in politischer als privatrechtlicher Beziehung gelöst werden, und zwar in übereinstimmender Weise. Die Zusammengehörigkeit findet in rechtlicher Beziehung ihren Ausdruck durch die Einlage in der Landtafel. Nach der Einrichtung derselben ist der darin inliegende, wenn auch nicht topographisch zusammenhängende Grundbesitz stets als ein Gutskörper anzusehen, und die bisherige Tendenz der Regierung ging stets dahin, denselben als solchen zu erhalten.
Der
Minister des Inneren
bemerkte: Eine wesentliche grundsätzliche Differenz schiene ihm zwischen seiner und der Ansicht des Kultusministers nicht zu bestehen; denn damit, daß eine Einverleibung des ehemals herrschaftlichen Grundbesitzes in den Gemeindeverband zulässig sei, ist auch der letztere einverstanden, und die Möglichkeit der Ausscheidung aus demselben, auch nach der Frist des § 22, ist durch den § 23 nicht ausgeschlossen. Es handelt sich also nur darum, ob die Ausscheidung imperativ und als Regel, oder, wie es im Entwurfe geschehen, fakultativ sein soll. Zu dem ersteren schien dem Minister des Inneren nach Erwägung aller Verhältnisse der verschiedenen hierbei in Frage kommenden Kronländer
provisorische Gemeindegesetzv.
Der
Kultusminister
erläuterte zwar seine Meinung noch durch die Bemerkung, daß es ihm vornehmlich um die Aufrechthaltung des Status quo des vormals herrschaftlichen landtäflichen Grundbesitzes und um die Verhütung der Zerstückelung und des Zerfalls desselben zu tun sei, und daß, wenn die Exemtion desselben vom Gemeindeverband als Regel festgestellt wird, hiebei eine Bestimmung eines Minimums nicht erforderlich wäre, indem ja überall bekannt und ausgemittelt ist, was zum landtäflichen Gute gehörte. Allein alle übrigen Stimmen sprachen sich für die bloß fakultative, vom Minister des Inneren vertretene Modalität aus, nachdem der
Bei der Prüfung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs wurde zum
§ 1 vom
Handelsminister
die Frage aufgeworfen, ob die darin festgesetzte Personalexemtion des Besitzers eines ehemals herrschaftlichen Gutes auch dann noch gerechtfertigt sei, wenn derselbe von der Realexemtion, d. i. von der Befugnis des § 2, die Ausscheidung seines Besitztums aus dem Gemeindeverbande zu erwirken, keinen Gebrauch macht. Nach der Ansicht dieses Ministers wird der politische Zweck des Gesetzes nur mit der vollständigen Ausscheidung des herrschaftlichen Grundbesitzes aus dem Gemeindeverbande erreicht; erfolgt diese nicht, bleibt also die Realität Bestandteil einer Landgemeinde, so entfällt auch der Grund, den Besitzer für seine Person dieses Verbandes zu entbinden. Hierzu gesellen sich noch die Schwierigkeiten, die mit einer bloß persönlichen Exemtion verbunden wären. Der
glaubte die Mehrheit der Konferenz auf die Weglassung des § 1 antragen zu sollen, welchem Antrage auch der tg. gefertigte Vorsitzende mit der Bemerkung beitrat.
Der
Kultusminister
würde für die Beibehaltung des § 1, jedoch nur als einer vorübergehenden Maßregel stimmen. Da seiner Ansicht gemäß die Ausscheidung des herrschaftlichen Besitztums aus dem Gemeindeverbande als Regel aufrecht erhalten werden soll, so ist nur konsequent, dem Besitzer die Personalexemtion des § 1 zu wahren, bis er auf sein eigenes Verlangen die Einverleibung seines Guts in den Gemeindeverband erwirkt hat.
die nachfolgenden Besitzer hätten hierauf natürlich keinen Anspruch mehr.
Hiernach hätte der § 1 so zu lauten: „Die Besitzer vormals herrschaftlicher Güter, welche derzeit zum Verbande einer oder mehrerer Landgemeinden gehören, etc.“ Der
Minister des Inneren
unter Beitritt des Finanzministers beharrte auf der Beibehaltung des § 1 nach dem Entwurfe. Er behebt die eigentliche Veranlassung der Klagen gegen die durch das Gemeindegesetz von 1849 angeordnete Einreihung des herrschaftlichen Grundbesitzes in die Gemeinde; er sichert dem Besitzer seine frühere soziale Stellung und enthebt ihn der Abhängigkeit von seinen einstigen Untertanen; er entspricht der Stellung, die dem ständisch adeligen und landtäflichen Gutsbesitze stets vorbehalten war und zum Teile noch ist, indem der Besitzer eines landtäflichen Guts selbst noch nach der neuen Jurisdiktionsnorm das privilegierte Forum (Kollegialgericht) hat. Wird der § 1 beseitigt, so werden ganze Provinzen, wo es nur kleine landtäfliche Güter gibt, von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen bleiben. Wenn der § 1
gegen das Einraten der Majorität.
Es müßte ferner durch einen entsprechenden Zusatz festgestellt werden, daß die Personalexemtion sich nur auf den in der Gemeinde seines Grundbesitzes wohnenden Besitzer beziehe; denn jemand, der in einer andern Gemeinde wohnt, wo er nicht begütert ist, kann die ihm bezüglich der ersteren zukommende Exemtion doch nicht auf diese letztere ausdehnen. Es wurde in dieser Hinsicht vorgeschlagen, statt der Worte: „sind in allen zum Wirkungskreise des Landgemeindevorstehers“ zu setzen: „in allen zum Wirkungskreis des Vorstehers dieser Landgemeinde.“ Der
Minister des Inneren
glaubte zwar, daß der Text des § 1, wie er ist, keinem Zweifel hierwegen Raum geben dürfte, nichtsdestoweniger wäre er geneigt, dieser vorgeschlagenen Modifikation eine nähere Beachtung zu widmen. Endlich sollte, nach dem Erachten des
§ 4. Statt „Einhaltung der politischen Abgrenzung der Bezirke“ wünschte der
Kultusminister
gesetzt zu sehen: „tunlicher Berücksichtigung der Domänialgrenzen“. Denn ihm erscheint es als Hauptsache, daß der in Beziehung auf den bücherlichen Besitz zusammengehörige Gutskörper auch beisammen erhalten
scheint es die Hauptsache, daß der Gutskörper beisammen.
eine Zerstücklung in mehrere Bezirke nicht stattfinde.
unzukömmlich.
drückende Last für den.
mehreren politischen Bezirken gelegen.
Der
Minister des Inneren
erklärte sich gegen diese Modifikation, weil bei der Bezirkseinteilung die Domänialgrenzen ursprünglich ohnehin nach Tunlichkeit berücksichtigt worden sind; weil es bei der nicht seltenen Vereinzelung der zu einem Gute gehörigen Realitäten oft ganz unmöglich wäre, ein solches Gut bloß einem politischen Bezirke unterzuordnen, ohne der bereits gegebenen Einteilung der Bezirke selbst Gewalt anzutun, und weil es recht wohl angeht, daß ein Gutsverwalter mit mehreren Bezirksämtern in dienstlichen Verkehr trete; weil endlich – wie der
Kultusministers
entfallen, denn er statuiert nichts. Will man ihn beibehalten, so müßte er dahin lauten, daß die Baukonkurrenzpflicht durch diese Vorschrift nicht berührt wird. Mit dieser Modifikation erklärte der
Der § 11 wird bei Beratung des Heimatgesetzes näher gewürdigt werden (Konferenzprotokoll v.
§ 12. Da der Gutsbesitzer der eigentliche Jurisdicent
Kultusministers
, der letzte Absatz des Paragraphes eigentlich vorangestellt werden: „Der Gutsbesitzer kann die öffentlichen Verwaltungsgeschäfte im Gutsbezirke selbst besorgen etc.“ Er legte hierauf jedoch keinen besonderen Wert. Dagegen schien es diesem Minister nach der bisherigen Erfahrung in manchen Kronländern, namentlich in Galizien, viel wichtiger zu sein, die Wahl des Beamten mehreren Mitbesitzern eines Gutes nicht zu überlassen, indem
sehr mißlich zu sein, wenn mehreren Mitbesitzern eines Gutes die Wahl eines Beamten überlassen wird.
Was den ersten Vorschlag betrifft, so bemerkte der
Minister des Inneren
: Die Regel wird sein, daß ein vom Gutsbesitzer bestellter Beamter die Geschäfte versieht; zuweilen wird auch der Gutsbesitzer selbst, wenn er die Eignung dazu hat, die Verwaltung übernehmen, was jedoch wahrscheinlich nur ausnahmsweise geschehen dürfte. Dieser Regel und der Ausnahme entspricht also die Fassung des Paragraphes.
Auch ist – wie der
Justizminister
hinzusetzte – hier nirgends von einem Herrn die Rede, sondern von einem Amtsvorstande, dem gewisse Angelegenheiten der politischen Verwaltung übertragen sind und der dabei, er möge der Gutsbesitzer selbst oder ein von ihm bestellter Beamter sein, an die Beobachtung der Gesetze gebunden und darum auch beeidet ist. Was die Wahl eines Vorstandes des Gutsbezirks durch die Mitbesitzer betrifft, so ist dieselbe durch das gegenseitige Rechtsverhältnis derselben zueinander gerechtfertigt. Sie müssen gemeinschaftlich für die Besorgung der Geschäfte in ihrem Bezirke sorgen und ihren Vorstand bezahlen; sie müssen sich also auch über die Wahl seiner Person verständigen. Können sie dies nicht, so wird, wie in dem Falle des § 19 von der politischen Behörde von Amts wegen Vorsorge getroffen werden müssen.
Der weitere Vorschlag des
Kultusministers
, die Bestätigung des Gutsbezirksvorstandes dem Kreisamte statt dem Bezirksamte vorzubehalten, weil auch die Bürgermeister vom Kreisamte bestätigt werden, wurde vom Minister des Inneren angenommen.
Im § 13 wurde – über Antrag der Minister des Kultus und des Äußern – statt der Worte „moralisch unbescholten und politisch unbedenklich“ von der Mehrheit der Konferenz gesetzt „unbescholtenen Rufes“, vom Justizminister „unbedenklich“, vom Handelsminister „unbescholten“.
§ 15, Nr. 9, wurde statt „Androhung“ der Strafen beliebt „Verhängung“.
§ 18 muß mit Rücksicht auf die zu § 12 angenommene Bestätigung des Vorstandes durch das Kreisamt auch dessen Beeidigung
und Unterordnung
.
Kultusminister
erachtete.
Der
Minister des Inneren
fand dagegen nichts einzuwenden, wenn der Zusatz gemacht wird: „oder von einem delegierten Bezirksamte“, wenn die Beteiligten hierum ansuchen
das Kreisamt zu weit weg ist.
§ 19 beantragte der
Justizminister
statt der Worte „das Bezirksamt ist berechtigt, den Beamten zu entlassen etc.“ zu setzen: „Der Vorstand etc. ist zu entlassen“.
Im 3. Absatze des Paragraphes müßte mit Rücksicht auf die zu § 12 vorbehaltene Bestätigung des Beamten durch das Kreisamt, die Vorkehrung wegen Bestellung eines solchen ebenfalls dem Kreisamte vorbehalten werden.
§§ 22 und 23. Der
Kultusminister
beantragte die Beseitigung dieser Paragraphen, da nach seinem prinzipiellen Antrage die Ausscheidung des herrschaftlichen Gutsbesitzes von der Gemeinde und die Bildung von Gutsbezirken aus den vormals herrschaftlichen Gütern als Maxime zu gelten hat.
Zum Behufe der Ausführung hat er in dem nach dem Schlusse dieser Beratung zu Protokoll gegebenen (Beilage II), in Gemäßheit seiner Ansichten und Anträge abgefaßten Entwurfe
Der
Minister des Inneren
und mit ihm die Majorität bestand jedoch gemäß der prinzipiellen Abstimmung auf der Beibehaltung der 23 und 24 mit der auch von dem ersteren angenommenen Modifikation, daß § 23 die Ausscheidung nach Ablauf der Frist, welche übrigens nach Bedarf verlängert werden wird, in der Regel zwar „im Einverständnisse mit der Gemeinde“ (statt „mit Zustimmung der Gemeinde“) von der Landesstelle, außerdem aber auch noch vom Minister des Inneren bewilligt werden könne.
Was die vom Kultusminister beantragte Bestellung von Spezialkommissären zur Ermittlung und Feststellung der Gutsbezirke betrifft, so gedachte der
Minister des Inneren
die diesfällige Aufgabe als eine zu den ordentlichen Geschäften der politischen Verwaltung gehörige den ohnehin weniger beschäftigten Kreisämtern (Komitatsbehörden)
den Kreisämtern.
§ 26. Der
Kultusminister
war für die Beseitigung dieses Paragraphes; im Falle desselben genügt die Vorkehrung, deren der § 19 erwähnt. Die Mehrheit der Konferenz trat dieser Meinung bei, und der
Entfällt der § 26, so muß auch im § 27 die Beziehung auf den ersteren wegfallen.
§ 28. Hier erscheint, nach der Ansicht des
Kultusministers
, die Zustimmung der
Anwärter überhaupt nicht, jene der.
Die übrigen Stimmen fanden gegen den § 28 nichts zu erinnern(mit den Entwürfen des Gesetzes über die Gutsbezirke, einer Städte- und Landgemeindeordnung
, ohne Abhaltung einer reichsrätlichen Plenarberatung
der Ah. Schlußfassung zu unterziehen. Die Angelegenheit sollte im Rahmen des Gemeindegesetzes gelöst werden, das am
In der zwischen dem Unterrichts- und dem Finanzminister (Vortrag vom