<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0" xmlns:number="http://dummy/" xmlns:functx="http://www.functx.com" xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema">
   <teiHeader>
      <fileDesc>
         <titleStmt>
            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="5">Band 5</title>
            <title level="m" type="sub">April 1856–<date when="1857-02-05">5. Februar 1857</date>
            </title>
            <title level="a" type="desc" n="0003">Einleitung</title>
            <author ref="#editor_Heindl">
               <persName>
                  <forename>Waltraud</forename>
                  <surname>Heindl</surname>
               </persName>
            </author>
            <respStmt>
               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
               </persName>
            </respStmt>
         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 5 April 1856–5. Februar 1857</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1993">1993</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
         <sourceDesc>
            <msDesc>
               <msIdentifier/>
               <p>
                  <span>Wissenschaftlicher Paratext zur Edition der Ministerratsprotokolle in der Verantwortung der Herausgeber/in: 
                                Waltraud Heindl.
                                </span>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
         </sourceDesc>
      </fileDesc>
      <encodingDesc>
         <appInfo>
            <application xml:id="verlag2tei" ident="verlag2tei" version="1.0">
               <label>generic XML from ministerrat.dtd to TEI</label>
            </application>
         </appInfo>
         <styleDefDecl scheme="css"/>
         <tagsDecl>
            <rendition xml:id="b" scheme="css">font-weight:bold;</rendition>
            <rendition xml:id="su" scheme="css">vertical-align:super;font-size:.7em;</rendition>
            <rendition xml:id="s" scheme="css">text-decoration:line-through;</rendition>
            <rendition xml:id="u" scheme="css">text-decoration:underline;</rendition>
            <rendition xml:id="ow" scheme="css">text-decoration:line-through;text-decoration-style:double;</rendition>
            <rendition xml:id="r" scheme="css">display:block;text-align:right;</rendition>
            <rendition xml:id="letterspaced" scheme="css">letter-spacing:0.15em;</rendition>
         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
      </encodingDesc>
      <revisionDesc>
         <list>
            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
         </list>
      </revisionDesc>
   </teiHeader>
   <text>
      <body>
         <div xml:id="MRP-1-3-05-0-00000000-einleitung">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf%23page=9">
               <title type="descr">Einleitung</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p resp="#pers_SK">Von Waltraut Heindl</p>
               <!-- Der folgende Absatz ist in der gedruckten Edition enthalten, wird hier aber ausgeblendet, da der Verlag der ÖAW diesen nicht bei allen Bänden mittranskribiert hat und die Funktionalität ohnehin in der Applikation abgebildet ist. -->
               <!--<p>Die Ministerkonferenz im neoabsolutistischen Machtgefüge der späteren 50er Jahre (IX). – Die Themen der Ministerkonferenz – ein Spiegel der Versuche der „Normalisierung“ (XII). – Die Neuordnung der „Verfaßtheit“ des Reiches (XIII). – Feudale oder öffentliche Herrschaft (XIV). – Das „Organische Statut“ für die Ländervertretungen (XIX). – Ministerkonferenz und Landesstatuten (XXXIII).</p>-->
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-1">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Die Ministerkonferenz im neoabsolutistischen Machtgefüge der späteren 50er Jahre</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Den Protokollen der Ministerkonferenz des vorliegenden Bandes vom <date when="1856-04-26">26. April 1856</date> bis <date when="1857-02-05">5. Februar 1857</date> ist summa summarum das offensichtlich steigende Bedürfnis der Regierung zu entnehmen, das Erbe der Revolution von 1848, das die Regierungstätigkeit der ersten Jahre der neoabsolutistischen Ära bestimmte, endgültig zu liquidieren<note type="footnote" n="1">Zur Haltung der Ministerkonferenz in der Zeit, in der Carl Ferdinand Graf Buol-Schauenstein den Vorsitz führte, vgl. die bis jetzt publizierten Bände: <bibl type="secondary">
                        <title>Die Protokolle des Österreichischen Ministerrates</title> 1848–1867</bibl>, <quote>III. Abteilung: Das Ministerium Buol-Schauenstein</quote>, <bibl type="secondary">Band 1: <date when="1852-04-14">14. April 1852</date>–<date when="1853-03-13">13. März 1853</date>, bearbeitet von Waltraud <author>Heindl</author>, mit einer Einleitung von Friedrich <author>Engel-Janosi</author> (Wien 1975) [weiterhin ÖMR. III/1]</bibl>; <bibl type="secondary">Band 2: <date when="1853-03-15">15. März 1853</date>–<date when="1853-10-09">9. Oktober 1853</date>, bearbeitet von Waltraud <author>Heindl</author>, mit einem Vorwort von Gerald <author>Stourzh</author> (Wien 1979) [weiterhin ÖMR. III/2]</bibl>, <bibl type="secondary">Band 3: <date when="1853-10-11">11. Oktober 1853</date>–<date when="1854-12-19">19. Dezember 1854</date>, bearbeitet von Waltraud <author>Heindl</author>, mit einem Vorwort von Gerald <author>Stourzh</author> (Wien 1984) [weiterhin ÖMR. III/3]</bibl>; <bibl type="secondary">Band 4: <date when="1854-12-23">23. Dezember 1854</date>–<date when="1856-04-12">12. April 1856</date>, bearbeitet von Waltraud <author>Heindl</author>, mit einem Vorwort von Helmut <author>Rumpler</author> (Wien 1987) [weiterhin ÖMR. III/4]</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die Neubesetzungen des Finanzministeriums und des Handelsministeriums im Jahre 1855 stimulierten sicher diese Tendenz. Sowohl der neue Finanzminister, Karl Freiherr v. Bruck, der am <date when="1855-03-10">10. März 1855</date> sein Ressort übernommen hatte, als auch der neue Handelsminister, Georg Graf Toggenburg, der sein Amt am <date when="1855-02-07">7. Februar 1855</date> angetreten hatte<note type="footnote" n="2">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/4, IX ff.</bibl>
                  </note>, standen – ein jeder in seiner Weise – der Revolution von 1848 sehr ferne. Vor allem Bruck, der dynamisch und zukunftsorientiert war und eine Reihe von Ideen entwickelte, die Finanz- und Handelspolitik der Monarchie entscheidend umzugestalten<note type="footnote" n="3">Zu Brucks Berufung <bibl type="secondary">
                        <author>Brandt</author> Harm-Hinrich, Der österreichische Neoabsolutismus. Staatsfinanzen und Politik 1848–1860, 2 Bde. (= Schriftenreihe der historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 15, 1978) 1: 347–351; 2: 712–715</bibl>.</note>, <pb n="10" ana="X" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=10"/>mochten die ideologischen und praktischen Altlasten der Revolution, acht Jahre nach ihrem endgültigen Ende, höchstens hinderlich für die Durchführung seiner Pläne erschienen sein. Und der Beamte Toggenburg<note type="footnote" n="4">Zu Toggenburgs Laufbahn <bibl type="secondary">
                        <author>Mazohl-Wallnig</author> Brigitte, Verwaltungsgeschichte als Verfassungsgeschichte. Studien zur Staatsverwaltung in Lombardo-Venetien (ungedruckte Habilschrift, Universität Salzburg 1986) 395</bibl>.</note> zeigte zumindest keine anderen Tendenzen (sofern bei ihm irgendwelche politische Wünsche erkennbar sind). Die eine Grundströmung der Regierungstätigkeit des ausgehenden Neoabsolutismus ist mit dem Schlagwort Versuche der „Normalisierung“ zu umreißen. So markiert der vorliegende Band den Ausklang der früheren neoabsolutistischen Jahre und zugleich den Neubeginn des späteren Neoabsolutismus, dessen Träger – durch wichtige Personal­entscheidungen – die Bedeutung der Ministerkonferenz, die als Spätlast der Revolution angesehen wurde, so weit herabminderten, daß sie diesbezüglich ihren Tiefstand erreichte. Das Ende dieser Form war in irgendeiner Weise unausweichlich.Am <date when="1855-09-11">11. September 1855</date> war Reichsratspräsident Freiherr v. Kübeck gestorben. Kübeck war der allmächtige Feind der (in seinen Augen) konstitutionellen Ministerkonferenz gewesen<note type="footnote" n="5">Zum Machtspiel Kübeck – Minister, das als Problem die neoabsolutistischen Jahre kennzeichnet, <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Probleme der Edition</bibl>. <quote>In: ÖMR. III/1, im besonderen XLV–LXI</quote>; <bibl type="secondary">
                        <author>Dies.</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XXVII-XXXII</bibl>.</note>, der beim jungen Kaiser in diesen Jahren fast unumschränkten Einfluß genoß<note type="footnote" n="6">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author> Josef, Das österreichische Staats- und Reichsproblem. Geschichtliche Darstellung der inneren Politik der habsburgischen Monarchie von 1848 bis zum Untergang des Reiches 1/1 (Leipzig 1920) 384, 403–407</bibl>; Vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author> Friedrich, Aus dem Nachlaß des Freiherrn Carl Friedrich Kübeck v. Kübau. Tagebücher, Briefe, Aktenstücke (1841–1855)</bibl>
                     <quote>(= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 45, Graz/Köln 1960), vor allem 132–169</quote>.</note>, und dem es gelungen war, die Ministerkonferenz weitgehend zu entmachten. Der Tod Kübecks brachte allerdings keinen neuen Aufschwung für die Stellung der Minister. Sie blieben nur dem Kaiser verantwortliche Erfüllungsgehilfen. Der erbitterte Kampf, den die Ministerkonferenz gegen den Reichsrat um die Beibehaltung ihrer Reihung auf dem ersten Platz im Staatshandbuch geführt hatte, war aus diesem Blickwinkel symptomatisch und nur ein Symbol für die prekäre Stellung der Ministerkonferenz gewesen<note type="footnote" n="7">MK. v. <date when="1856-01-05">5. 1. 1856</date>/II, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b4-z325" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b4/pdf/a3-b4-z325.pdf" target="MRP-1-3-04-0-18560105-P-0325.xml">ÖMR. III/4, Nr. 325</ref>
                     </bibl>, siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Rumpler</author> Helmut, Ministerrat und Ministerratsprotokolle 1848–1867. Behördengeschichtliche und aktenkundliche Analyse. Einleitungsband zu Die Protokolle des Österreichischen Ministerrates 1848–1867 (Wien 1970) 53 f. und 55 f.</bibl>, über die Stellung der Ministerkonferenz im neoabsolutistischen Jahrzehnt allgemein <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author> Friedrich, Die österreichische Zentralverwaltung, 3. Abteilung: Von der Märzrevolution 1848 bis zur Dezemberverfassung 1867; 1: Die Geschichte der Ministerien Kolowrat, Ficquelmont, Pillersdorf, Wessenberg-Doblhoff und Schwarzenberg</bibl>; <quote>2. Aktenstücke zu 3/1; 3: Die Geschichte der Ministerien vom Durchbruch des Absolutismus bis zum Ausgleich mit Ungarn und zur Konstitutionalisierung der österreichischen Länder 1852–1867; 4: Aktenstücke zu 3/3 (= Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 49, 50, 54, 55, Wien 1964–1971)</quote>, über den Streit um den Rang im Staatshandbuch <quote>ebd. 3/3, 84 f</quote>.</note>. Der Kampf der Konservativen gegen die Ministerkonferenz trat in den Jahren 1855 (nach dem Tod Kübecks) und 1856 in eine entscheidende Phase. So unglaublich heutigen Lesern der Ministerratsprotokolle, die Zeugnisse für die eher zahme Haltung der Ministerkonferenz sind, es scheinen mag: Die Versammlung der Minister war für die konservativen Berater des Hofes, wie den Reichsratspräsidenten Kübeck, den Chef der Obersten Polizeibehörde Kempen, den Vizepräsidenten des Reichsrates Purkhart, den Generaladjutanten des Kaisers und Leiters der <pb n="11" ana="XI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=11"/>Militärzentralkanzlei Carl Graf Grünne, ein revolutionäres Gremium. Das Tagebuch Kempens<note type="footnote" n="8">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Mayr</author> Josef Karl (Hg.), Das Tagebuch des Polizeiministers Kempen von 1848 bis 1859 (Wien/Leipzig 1931)</bibl>, die Jahre 1856 und 1857, <quote>384–456</quote>.</note> gibt eindrucksvolle Auskunft über das gigantische Intrigenspiel, das in diesen Jahren um die politische Macht, um den Zugang zum jungen Kaiser, entbrannte. Unter dem – wie es scheint ernstgenommenen – Vorwand, das Reich und die Dynastie gegen die Revolution retten zu wollen, wurden die Minister (vor allem Bach, aber auch Bruck, Buol und Thun) als liberal und revolutionär diagnostiziert und auszubooten versucht. „Unter den Ministern herrschte eine sichtbare Zerfahrenheit, nur in einem Punkte seien sie einig, und zwar in der Unterstützung der revolutionären Elemente“, so sagte signifikanterweise Grünne zu Kempen<note type="footnote" n="9">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Mayr</author>, Tagebuch Kempens 405</bibl> (Eintragung v. <date when="1856-09-11">11. 9. 1856</date>).</note>! Der Ausspruch ist nur einer unter vielen, die die Stimmung der Konservativen gegen die Ministerkonferenz deutlich machen. Die Bruchlinie zwischen der Ministerkonferenz und dem neoabsolutistischen System war in den Augen der Konservativen vielfältiger Natur: Sie verlief zwischen der Ministerkonferenz und Konservatismus, Tradition, Militär, dem Reichsrat, dem Adel sowie dem „richtigen“ Katholizismus genauso wie zwischen ihr und josefinischem Staatskirchentum, dem Gottesgnadentum und der gottgewollte Ordnung des Staates<note type="footnote" n="10">Siehe z. B. auch <quote>ebd. 408</quote> (Eintragung v. <date when="1856-09-01">1. 9. 1856</date>), <quote>409</quote> (Eintragung v. <date when="1856-09-13">13. 9. 1856</date> und <date when="1856-09-18">18. 9. 1856</date>), <quote>413</quote> (Eintragung v. <date when="1856-10-31">31. 10. 1856</date>), <quote>414</quote> (Eintragung v. <date when="1856-11-13">13. 11. 1856</date>), <quote>415</quote> (Eintragung v. <date when="1856-12-06">6. 12. 1856</date>), <quote>416</quote> (Eintragung v. <date when="1856-09-15">15. 9. 1856</date>), <quote>418 f</quote>. (Eintragung v. <date when="1857-02-04">4. 2. 1857</date>), <quote>419</quote> (Eintragung v. <date when="1857-02-07">7. 2. 1857</date> und <date when="1857-02-10">10. 2. 1857</date>); vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck</bibl>, das Jahr <quote>1854, 142–169</quote>.</note>.</p>
               <p>Das Duell zwischen der konservativen Partei und den „revolutionären“ Ministern endete siegreich für die Konservativen. Die Tatsache, daß am <date when="1857-02-02">2. Februar 1857</date> ein kaiserlicher Prinz, Erzherzog Rainer (aus der leopoldinischen Linie, Sohn des Vizekönigs von Lombardo-Venetien Erzherzog Rainer) Präsident des Reichsrates wurde<note type="footnote" n="11">Sammelakten <bibl type="archival">HHSTA., RR., Präs. 233/1856 und Präs. 19/1857</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/3, 86</bibl>.</note>, wertete die Institution Reichsrat als zentrales Organ des Kaisers weiter auf. Im Grunde wurde damit endlich – posthum – der langgehegte Wunsch Kübecks, der Kaiser selbst möge den Vorsitz im Reichsrat übernehmen<note type="footnote" n="12">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 389</bibl>.</note> und damit zur Glorie der Institution beitragen, zumindest ansatzweise erfüllt. In der Folge (1857 bis 1859) wurden hohe verdiente Beamte, wie Franz Leodegar Ritter v. Wildschgo, Thaddäus Peithner Freiherr v. Lichtenfels, Moriz Graf Almásy v. Zsadány dem Einfluß der Minister entzogen und ebenso wie der Geheime Rat Carl Graf Wolkenstein zu Reichsratsmitgliedern ernannt<note type="footnote" n="13">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/3, 86</bibl>.</note>, womit der Reichsrat erweitert und zugleich verstärkt wurde. Gleichzeitig gelang es, die Ministerkonferenz gleichsam unter Kuratel zu stellen, indem Grünne (am <date when="1857-01-25">25. Jänner 1857</date>) und Kempen (am <date when="1857-03-20">20. März 1857</date>), zwei hochkonservative Vertrauensleute des Hofes, die sich gemeinsam gegen die Revolution verschworen hatten<note type="footnote" n="14">Siehe die Eintragungen Kempens im Tagebuch (siehe Anm. 9).</note>, als ständige Mitglieder der Ministerkonferenz beigezogen wurden<note type="footnote" n="15">Details bei <bibl type="secondary">
                        <author>Rumpler</author>, Ministerrat und Ministerratsprotokolle 49 f. und 52</bibl>; auch <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author> Waltraud, Regierungen und deren Ressortgliederung. In: ebd., Tabelle 2, Anm. 11 und 12</bibl>. Zu Grünne vgl. <bibl type="secondary">
                        <author>Szápáry</author> Marianne, Carl Graf Grünne. Erster Generaladjutant des Kaisers Franz Joseph 1848 bis 1859 (phil. Diss., Wien 1935 )</bibl>; zu Kempen <bibl type="secondary">
                        <author>Mayr</author>, Tagebuch Kempens, passim</bibl>.</note>. Sie wohnten ab März <pb n="12" ana="XII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=12"/>1857 den Sitzungen der Ministerkonferenz regelmäßig bei. So wird der vorliegende Band mit einem Protokoll vom Februar 1857 abgeschlossen<note type="footnote" n="16">MK. v. <date when="1857-02-05">5. 2. 1857</date>/I. Das Protokoll ist allerdings sowohl formal als inhaltlich nicht typisch. Die Sitzung wurde in Mailand abgehalten und nur die den Kaiser auf der Reise begleitenden Minister waren anwesend.</note>, in dem die Ministerkonferenz (fast) zum letzten Mal in der alten Besetzung präsentiert wird. Ihre Bedeutung sollte in den Jahren 1857 bis 1859 den Tiefpunkt erreichen.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-2">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Die Themen der Ministerkonferenz – ein Spiegel der Versuche der „Normalisierung“</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Wahrscheinlich stellten die Versuche der Minister, die Lage des Reiches zu normalisieren, d. h. regierungsfähig wie in Friedenszeiten zu machen, in den Augen der Ultrakonservativen den eigentlichen revolutionären Aufruhr dar, der ihnen den Ruf eintrug, auf Seiten der Revolution zu stehen<note type="footnote" n="17">Siehe S. X f.</note>. Besonders signifikant für die Bemühungen der Minister um die Stabilisierung sind jene Themen der Ministerkonferenz, die die Pazifierung der beiden „aufrührerischen“ Länder Ungarn und Lombardo-Venetien betreffen. Sie gelang zumindest im Moment, allerdings nur äußerlich und für eine kurze Weile, was Ungarn betraf. Was sorgfältig in die trocken-bürokratische Hülle der protokollarischen Bezeichnung „Wirkungskreis des Generalgouvernements in Ungarn“<note type="footnote" n="18">MK. v. 10., 13., 15. und <date when="1855-05-17">17. 5. 1855</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 339) und MK. v. <date when="1856-11-14">14. 11. 1856</date>/I; dazu <bibl type="secondary">
                        <author>Sashegyi</author> Oszkár, Ungarns politische Verwaltung in der Ära Bach 1849–1860 (= Zur Kunde Südosteuropas II/7, Graz 1979) 101 ff</bibl>.</note> eingesponnen wurde, brachte eigentlich nichts anderes zum Ausdruck als den endgültigen Abschluß der Revolutionsperiode in Ungarn. Die Reorganisierung des Militär- und Zivilgouvernements wurde erst nach der Aufhebung des Belagerungszustandes in Angriff genommen mit dem Ziel, es in ein „Generalgouvernement“ umzuwandeln. Die Dramatik dieses Prozesses kommt in den Diskussionen, die in den Protokollen festgehalten wurden, zum Ausdruck. Der ehemals bürgerliche Rechtsanwalt Minister Bach, dem als Innenminister die Statthalter unterstanden<note type="footnote" n="19">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XL</bibl>.</note>, mochte sich aus recht handfesten machtpolitischen Gründen gegenüber dem kaiserlichen Militär- und Zivilgouverneur (in Hinkunft Gouverneur) Erzherzog Albrecht, den Onkel des Kaisers, exponiert haben<note type="footnote" n="20">MK. v. 10., 13., 15., und <date when="1856-05-17">17. 5. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 339) und MK. v. <date when="1856-11-14">14. 11. 1856</date>/I.</note>, um die Ausdehnung seiner Macht zu sichern und die des Erzherzogs zu beschneiden – trotzdem kommt darin die Rückkehr zum Zivilen und die Rückdrängung des Militärischen in der Regierungspolitik zum Ausdruck. Und der Versöhnlichkeitsgestus der Regierung zeigt sich auch in dem Beschluß, die Konfiszierung der Güter der ehemaligen ungarischen und siebenbürgischen Revolutionäre aufzuheben<note type="footnote" n="21">MK. v. <date when="1856-06-02">2. 6. 1856</date>/I und MK. II v. <date when="1856-06-17">17. 6. 1856</date>/I.</note>.</p>
               <p>Was für Ungarn gelten kann, schlug hinsichtlich Lombardo-Venetiens fehl. Es mag den Anschein haben, daß wir hinsichtlich Lombardo-Venetien ähnliche Beobachtungen machen können. Der Sequester auf den Gütern der italienischen Revolutionäre wurde aufgehoben, die politischen Flüchtlinge sollten begnadigt werden<note type="footnote" n="22">MK. v. <date when="1856-10-21">21. 10. 1856</date>/II (betrifft die Gütersequestration), MK. v. <date when="1856-10-28">28. 10. 1856</date>/I, MK. v. <date when="1856-11-02">2. 11. 1856</date>/I und MK. I v. <date when="1856-11-05">5. 11. 1856</date>/I (betrifft politische Flüchtlinge).</note> und eine Kundmachung <pb n="13" ana="XIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=13"/>der zumindest teilweisen Niederschlagung der Hochverratsprozesse in Mantua für die Zeit der Reise des Kaiserpaares im lombardisch-venezianischen Königreich wurde in Aussicht genommen<note type="footnote" n="23">MK. v. <date when="1856-11-16">16. 11. 1856</date>/III.</note>. Doch der Schein trügt. Die Entsendung des jungen Erzherzogs Maximilian, des Bruders des Kaisers, als Gouverneur nach Lombardo-Venetien (wenn auch mit recht eingeschränkten Kompetenzen)<note type="footnote" n="24">
                     <quote>MK. v. <date when="1857-02-05">5. 2. 1857</date>/I; Wirkungskreis des Generalgouverneurs in Lombardo-Venetien (als Beilage zu diesem Protokoll) gedruckt als Nr. 384 b</quote>.</note>, um den alten Feldmarschall Radetzky zu ersetzen, war vielleicht als besondere Ehre für das Land gedacht. Das Land war aber mit diesen Mitteln nicht mehr zufriedenzustellen. Das Protokoll am Abschluß dieses Bandes mit dem Tagesordnungspunkt „Wirkungskreis des Generalgouverneurs in Lombardo-Venetien“, in dem die entschlossene, aber unkluge Poliltik des Kaisers und die hilflose Haltung der Regierung zum Ausdruck kommt, kann so als Symbol für die fehlgeschlagene Politik Österreichs in Lombardo-Venetien gelten. Es ging auf den Krieg zu.</p>
               <p>Ziehen wir Bilanz aus den vorliegenden Protokollen, so überwiegen in den Diskussionen bei weitem jene Themen, die Neugestaltungswillen und Zukunftsperspektiven verraten. Der Initiative Brucks ist es zu danken, daß der Ausbau der Infrastruktur des Reiches weitergetrieben wurde: So wurde die Münzkonvention mit den deutschen Zollvereinsstaaten verhandelt und mit Vorlage der Münzkonvention am <date when="1857-01-24">24. 1. 1857</date> abgeschlossen<note type="footnote" n="25">Das Protokoll der MK. II v. <date when="1856-04-29">29. 4. 1856</date>/I, in dem dieses Thema in der Ministerkonferenz behandelt wurde, ist unauffindbar, siehe auch MK. v. <date when="1856-06-28">28. 6. 1856</date>/I; vor allem <bibl type="secondary">
                        <author>Brandt</author>, Neoabsolutismus 2, 723–728</bibl>; hier auch Zitat der Quellen aus dem <bibl type="archival">FA. und HHSTA., RR</bibl>.</note>. Der Bahnbau, der in den letzten Jahren privatisiert worden war<note type="footnote" n="26">Siehe MK. v. 21., 28. 3. und <date when="1854-05-16">16. 5. 1854</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b3-z211" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3/pdf/a3-b3-z211.pdf" target="MRP-1-3-03-0-18540516-P-0211.xml">ÖMR. III/3, Nr. 211</ref>
                     </bibl>, und <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/3, XXIV</bibl>.</note>, wurde innerhalb der Monarchie vorangetrieben; zum Beispiel wurde der Bahnbau im lombardisch-venezianischen Königreich, Bergamo–Cassano mit einer Flügelbahn von Treviglio nach Cremona bewilligtr<note type="footnote" n="27">MK. v. <date when="1856-11-15">15. 11. 1856</date>/I.</note>. Doch die Frage der Anschlußbahnen an das Ausland, zum Beispiel von der Lombardei nach Piemont-Sardinien<note type="footnote" n="28">MK. v. <date when="1856-05-27">27. 5. 1856</date>/II.</note>, von Ungarn in die Donaufürstentümer<note type="footnote" n="29">MK. v. <date when="1856-06-02">2. 6. 1856</date>/II und MK. v. 16. 8.1856/I; dazu <bibl type="secondary">
                        <author>Brandt</author>, Neoabsolutismus 1, 354 und 358</bibl>.</note> oder der Bahnbau in Serbien (Belgrad–Alexinacz) durch die österreichische Kaiser-Franz Joseph-Orientgesellschaft wurde mit großer Vorsicht behandelt, teils aus finanziellen, teils aus außenpolitischen Gründen<note type="footnote" n="30">MK. v. <date when="1856-10-15">15. 10. 1856</date>/II; dazu auch <bibl type="secondary">
                        <author>Brandt</author>, Neoabsolutismus 1, 356 f.</bibl>
                  </note>. Der Anschluß an das Ausland war damals auch in anderer Hinsicht schwer zu finden.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-3">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Die Neuordnung der „Verfassung“ des Reiches</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Vielleicht war es der mitreißende Schwung von Bruck, der seinen Kontrahenten Innenminister Bach<note type="footnote" n="31">Zur Gegnerschaft Bruck – Bach siehe <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/4, X</bibl>.</note> bewog, endlich umfassende Neuerungspläne für die innere Verfassung vorzulegen, (die allerdings schon lange in Vorbereitung waren). Es handelt sich sicherlich <pb n="14" ana="XIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=14"/>um die interessantesten Themen der Ministerkonferenz, die in den Protokollen des vorliegenden Bandes festgehalten wurden. Sie werfen ein bezeichnendes Licht auf die Herrschaftsverhältnisse und zugleich auf die Brüchigkeit des neoabsolutistischen Systems.</p>
               <p>Im Jahre 1856 wurde von Bach in der Ministerkonferenz die Bearbeitung mehrerer großer Komplexe von wichtigen Fragen in Angriff genommen, die die Ministerkonferenz viele Sitzungen hindurch beschäftigte. Es waren das die Entwürfe zu den Gesetzen über die Landesvertretung (Landesverfassung), über die Gemeinde, Landgemeindeordnung sowie die Städteordnung, das Heimatrecht, das mit den Gemeindeangelegenheiten in enger Verbindung stand, über den aus der Gemeinde ausgegliederten Grundbesitz und die herrschaftliche Gemeinde. Alle Fragen hingen unmittelbar miteinander zusammen, waren ein Ganzes, und mußten auch im gemeinsamen Kontext beraten werden. Die Lösung dieser Probleme bedeutete zugleich, daß den Bestimmungen des Silvesterpatents nachgekommen wurde, die die Grundlage der Neuordnung bildeten. Alle Fragen boten höchste politische Brisanz, den diffizilsten Komplex stellten vielleicht die Entwürfe über die sogenannte Landesverfassung dar, da es um die Grundfragen des Reiches ging: Zentralismus – Föderalismus, Zentralisierung – Dezentralisierung und nicht zuletzt um Absolutismus – Konstitutionalismus sowie nationale oder übernationale Gesellschaft.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-4">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Feudale oder öffentliche Herrschaft</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Als erstes wurde in der Ministerkonferenz das Gesetz über die herrschaftliche Gemeinde und den herrschaftlichen Grundbesitz in Angriff genommen<note type="footnote" n="32">Alle diese vorhergenannten Entwürfe wurden der Ministerkonferenz am <date when="1856-05-24">24. 5. 1856</date>/IX übergeben. Zum herrschaftlichen Grundbesitz siehe MK. v. 7. und <date when="1856-06-10">10. 6. 1856</date>/I.</note>. Es war politisch und sozial eine grundlegende Frage, da sie über den politischen Stellenwert des Adels in den Ländern, ja darüber hinaus über die Grundstruktur des sozialen Systems entschied, das die neoabsolutistische Regierung zu verwirklichen vorhatte. Im Silvesterpatent vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> wurde dekretiert: „Bei der Bestimmung der Landgemeinden kann der vormals herrschaftliche große Grundbesitz unter bestimmten, in jedem Lande näher zu bezeichnenden Bedingungen von dem Verbande der Ortsgemeinden ausgeschieden und unmittelbar den Bezirksämtern untergeordnet werden. Mehrere vormals herrschaftliche, unmittelbar anstoßende Gebiete können sich für diesen Zweck vereinigen.“<note type="footnote" n="33">Beilage 4 zum Silvesterpatent; <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</quote>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl>, <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author> Edmund, Die österreichischen Verfassungsgesetze (Wien ²1911) Nr. 50</bibl>.</note> Es ging also um die letzten Reste des Feudalsystems, das mit der Durchführung der Grundentlastung prinzipiell (<date when="1848-09-07">7. September 1848</date>)<note type="footnote" n="34">
                     <bibl type="archival">PGV. Nr. 112/1848</bibl>.</note> beseitigt worden war und um die Eingliederung und Bedeutung des Adels in das moderne System. Es ging um die alten Rechte und die neuen Pflichten des Feudaladels, um das Verhältnis von privaten Interessen der Aristokratie und öffentlicher Verwaltung.</p>
               <p>
                  <pb n="15" ana="XV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=15"/>Der Entwurf, den Bach vorlegte<note type="footnote" n="35">MK. v. 7. und <date when="1856-06-10">10. 6. 1856</date>/I, gedruckt als Beilage Nr. 346a.</note>, sah das Ausscheiden des ehemalig herrschaftlichen Grundbesitzes aus dem Gemeindeverband und die Unterstellung unter die Bezirksämter (Stuhlrichterämter in Ungarn) vor. Auf Verlangen der herrschaftlichen Besitzer war die Bildung von Gutsbezirken vorgesehen, die bewilligt werden sollte, sofern es auch „die Gewähr für die klaglose Erfüllung der den Gutsbezirken obliegenden Verbindlichkeiten darböte“<note type="footnote" n="36">Ebd., § 3.</note>, und sofern die Interessen der öffentlichen Verwaltung gewahrt blieben<note type="footnote" n="37">Ebd., § 4.</note>. Vereinigungen von herrschaftlichen Gütern zu einem Gutsbezirk wurden vorgesehen<note type="footnote" n="38">Ebd., § 5.</note>, die man nur dann einer Gemeinde gegenüber zu Leistungen verpflichten wollte, wenn sie an den Gemeindeanstalten oder am Gemeindegut partizipierte<note type="footnote" n="39">Ebd., § 7.</note>. Den Gutsbesitzern sollten die Pflichten und Leistungen der Gemeinden zugesprochen werden<note type="footnote" n="40">Ebd., § 10.</note>, wie die Armenversorgung im Gutsbezirk, die Besorgung der öffentlichen Verwaltungsgeschäfte, zu deren Verwaltung ein Beamter als Vorstand des Gutsbezirkes bestellt werden sollte. Die Stellung des Vorstandes wurde definiert<note type="footnote" n="41">Ebd., §§ 11–14.</note>, ebenso die Angelegenheiten der politischen Verwaltung, die vom Vorstand des Gutsbezirks durchzuführen wäre: etwa die Kundmachung der Gesetze und Verordnungen, die Handhabung der Lokalpolizei und die Einleitung ortspolizeilicher Maßregeln, die Überwachung der Fremden, Bettler und Vagabunden, die Anhaltung und Übergabe von Verbrechern und Militärdeserteuren, die Aufsicht über entlassene Sträflinge, die Handhabung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe erforderlichen Anstalten, die Überwachung der Maße und Gewichte, die Mitwirkung bei Konskription und Rekrutierung, Militäreinquartierung, vorübergehende Arretierung von Personen (bis zu 48 Stunden) und die Androhung von Geldstrafen bis zu 10 Gulden, die Vollziehung der Anordnungen der Bezirksämter in öffentlichen Angelegenheiten sowie die Ausfertigung von Zeugnissen<note type="footnote" n="42">Ebd., § 15.</note>. Genauso wurden nähere Bestimmungen über die Stellung des Vorstands getroffen<note type="footnote" n="43">Ebd., §§ 16–19.</note>, über die Finanzierung, die dem Gutsbezirk aufgebürdet werden sollten<note type="footnote" n="44">Ebd., § 20.</note>, über die Haftung<note type="footnote" n="45">Ebd., § 21.</note> etc.</p>
               <p>Ein Gutsbezirk sollte also die Kompetenzen einer Gemeinde einnehmen, er bzw. der Gutsbesitzer als Vorstand war also mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet. Allerdings wurde der Gutsbezirk wie die Gemeinden expressis verbis dem Bezirksamt unterstellt. Es wurde sogar Vorsorge getroffen, daß er aufgelöst werden konnte, wenn er seine Verpflichtungen vernachlässigte<note type="footnote" n="46">Ebd., § 26.</note>. Bei der Bildung der selbständigen Gutsbezirke sollten die betroffenen Gemeinden ein Mitspracherecht haben<note type="footnote" n="47">Ebd., § 22.</note>.</p>
               <p>
                  <pb n="16" ana="XVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=16"/>Es war vorauszusehen: der Feudalaristokrat Graf Leo Thun-Hohenstein opponierte. Das vorliegende Gesetz habe die Aufgabe, das „aristokratische Element in Österreich aufrechtzuerhalten“<note type="footnote" n="48">MK. v. 7. und <date when="1856-06-10">10. 6. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 346) S. 66.</note>, die vorgesehenen Einmengungen der Gemeinden paßten ihm nicht, und der Grundsatz, daß die Ausscheidung des herrschaftlichen Gutsbesitzes aus dem Herrschaftsverband die Regel sei, schiene ihm zu wenig gewahrt. Thun ging es um die Erhaltung des großen Grundbesitzes und seiner Rechte; vor allem in den Ländern der böhmischen Krone, wo der große Grundbesitz seit Jahrhunderten, so der Kultus- und Unterrichtsminister, eine respektierte besondere politische und wirtschaftliche Stellung habe<note type="footnote" n="49">Ebd., S. 67.</note>. In Innerösterreich wäre, so Thun, das Problem ein anderes, weil es hier kaum mehr große Güter gebe. In Ungarn schienen ihm dagegen die Herrschaften zu groß zu sein: Er schlug daher eine Umgestaltung von Teilen dieser Güter in bäuerlichen Besitz und die Gründung neuer Dörfer vor<note type="footnote" n="50">Ebd.</note>.</p>
               <p>Die Diskussion in der Ministerkonferenz entspann sich in der Hauptsache zwischen dem „Feudalen“ Thun und den „Bürgerlichen“ Bach und Karl Krauß. Sie macht die Spaltung zwischen „alter aristokratischer“ und „neuer bürgerlicher“ Welt und die Probleme, die daraus resultierten, deutlich. Bach ergriff Partei für die kleinen, in vielen Fällen nichtadeligen Grundbesitzer, „denen mit der Ausscheidung aus dem Gemeindeverband nicht gedient wäre“<note type="footnote" n="51">Ebd., S. 67.</note>, genausowenig wie mit der zwangsweisen Zuweisung zu einem Gutsbezirk, und denen daher zumindest die Wahl offenstehen müßte. Karl Krauß, der Justizminister, unterstützte die Interessen der öffentlichen Verwaltung und damit den vorliegenden Gesetzentwurf<note type="footnote" n="52">Ebd., S. 68 f. und 72.</note>. Der Vertreter der „alten Ordnung“ Thun blieb mit seiner Meinung allein. Auch Außenminister Buol und Finanzminister Bruck stimmten für die Version, die Innenminister Bach vorgelegt hatte<note type="footnote" n="53">Ebd., S. 70–74.</note>.</p>
               <p>Die kaiserliche Resolvierung, die den Entwurf zum Gesetz erhoben hätte, ließ jedoch auf sich warten. Die Beratung wurde nicht zuletzt – wie so oft in diesen Jahren – durch die schwierigen Beratungen mit den Reichsräten verzögert<note type="footnote" n="54">Ebd., Anm. 7.</note>, die die Lösung dieser Angelegenheit trotz des Drängens Bachs auf die lange Bank schoben. Das Gesetz über den herrschaftlichen Grundbesitz hing grundsätzlich vom „Gemeindegesetz“ ab, das die Frage des herrschaftlichen Grundbesitzes eng berührte, da es grundsätzlich um die Beziehung zwischen herrschaftlichem Grundbesitz und Gemeinde und die Frage privater und öffentlicher Verwaltung ging. Es war bereits unter Kübecks Präsidentschaft über den Reichsrat (1851 bis 1855) zur Streitfrage zwischen Bach und Kübeck geworden<note type="footnote" n="55">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Klabouch</author> Jiří, Die Gemeindeselbstverwaltung in Österreich 1848–1918 (= Österreich Archiv. Schriftenreihe des Instituts für Österreichkunde, Wien 1968) 51 f</bibl>.</note>. Die Resolvierung des Protokolls über die Ausscheidung des herrschaftlichen Grundbesitzes aus dem Gemeindeverband erfolgte erst am <date when="1859-04-24">24. April 1859</date>. Kurz danach, nach dem unglücklichen Ausgang des Krieges gegen Piemont-Sardinien und Frankreich, wurden aus vielerlei Gründen andere Lösungen notwendig. Die Stellung des herrschaftlichen <pb n="17" ana="XVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=17"/>Grundbesitzes zu den Gemeinden kam erst wieder im August 1859, als Buol und Bach längst demissioniert hatten, im Rahmen der Durchführung des Gemeindegesetzes vom <date when="1859-04-24">24. April 1859</date> zur Beratung<note type="footnote" n="56">MK. v. <date when="1859-08-25">25. 8. 1859</date>/V, MK. v. <date when="1859-08-30">30. 8. 1859</date>/I/I und MK. v. <date when="1859-09-01">1. 9. 1859</date>/I und V; Gemeindegesetz <bibl type="archival">RGBL. Nr. 58/1859</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die starre und bereits seit langem erstarrte Parteinahme in der Diskussion der Ministerkonferenz, wie sie uns die Protokolle der Sitzungen über den herrschaftlichen Grundbesitz zeigen – hie Bach, der für die „moderne“ bürokratische, öffentliche Verwaltung plädierte, da Thun, der für die Aufrechterhaltung der adeligen Privilegien und der feudalen Verwaltungsformen eintrat – ist bezeichnend für die politische Atmosphäre der „neoabsolutistischen“ Jahre, besonders weil sich in ihnen, wie gesagt, die gängige Auseinandersetzung zwischen ständischen<note type="footnote" n="57">Thienen-Adlerflycht spricht in Beziehung auf die Gedankenwelt Thun-Hohensteins von „neoständischen“ Ideen. <bibl type="secondary">
                        <author>Thienen-Adlerflycht</author> Christoph, Graf Leo Thun im Vormärz. Grundlagen des böhmischen Konservativismus im Kaisertum Österreich</bibl>
                     <quote>(= Veröffentlichungen des Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Instituts 6, Graz/Wien/Köln 1967) 14 f.</quote>
                  </note> feudalen Konservativen und modernen „Liberalen“ paradigmatisch widerspiegelt. Zumindest die Zeitgenossen sahen die Parteiungen in dieser Art und Weise und belegten sie mit dieser Terminologie. Vom Standpunkt der geistig-politisch-ideengeschichtlichen Entwicklung in dem von der Historiographie diesbezüglich so stiefmütterlich behandelten österreichischen Neoabsolutismus her gesehen, haben die Diskussionen, wie sie sich in den Ministerkonferenzen abspielten, zweifelsohne einen hohen Quellenwert. Vom sachlichen Hintergrund betrachtet, scheinen sie uns heute reichlich unbegründet, denn beide Kontrahenten, Thun wie Bach, waren bereit, das Ausscheiden des Gutsbesitzes aus dem Gemeindeverband zu akzeptieren. Die Gutsbesitzer waren wie im Vormärz als zweite Möglichkeit einer Ortsverwaltung gedacht<note type="footnote" n="58">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Klabouch</author>, Gemeindeselbsrverwaltung 51 f</bibl>.</note>, was, wie bereits erwähnt, – bei Erfolg dieser Konstruktion – gravierende gesellschaftliche und politische Konsequenzen gehabt hätte: Die in Europa bereits vergangene feudale Ordnung wäre in Österreich von Staats wegen weiter festgeschrieben worden.</p>
               <p>Ob beide Seiten, sowohl „Aristokraten“ wie „bürgerlich Liberale“, interessiert waren, das im Silvesterpatent versprochene Ausscheiden des herrschaftlichen Grundbesitzes aus dem Gemeindeverband zu verzögern, bleibe dahingestellt: Bach und die bürgerlich Gesinnten, weil sie auf bessere, für das Bürgertum günstigere Zeiten warten mochten, Thun und die „Neoständischen“, weil sie versuchten, in dem ihnen gut gesinnten Klima der 50er Jahre, in dem die Adelig-Konservativen an gesellschaftlicher Stärke und Ansehen gewannen, das Ausscheiden aus dem Gemeindeverband via facti zu lösen<note type="footnote" n="59">
                     <quote>Ebd</quote>.</note>. Angemerkt soll werden, daß in Galizien und in der Bukowina, wo das provisorische Gemeindegesetz von 1850 nicht durchgeführt worden war, gerade in diesem Jahr (1856) die Ortsgemeinde durch Statthaltereiverfügungen über die provisorische Verwaltung der Gemeinden vom <date when="1856-05-05">5. Mai 1856</date> und vom <date when="1856-08-28">28. August 1856</date>
                  <note type="footnote" n="60">
                     <quote>Ebd. 50</quote>.</note> konstituiert wurde. Kein Wort über diese wichtige Entscheidung, nicht einmal Grundsätzliches, ist darüber erstaunlicherweise in den Protokollen der Ministerkonferenz des vorliegenden <pb n="18" ana="XVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=18"/>Bandes zu erfahren. Da man damals noch im Unterschied zu späteren Lösungen für das übrige Staatsgebiet vom Kübeckschen Silvesterpatent ausging, blieb der Gutsbesitz selbstredend außerhalb des Gemeindeverbandes, was, wie J. Klabouch hervorhebt, „zur Folge hatte, daß hier territorial und materiell viel schwächere Gemeinden entstanden<note type="footnote" n="61">
                     <quote>Ebd. 50 f</quote>., und <bibl type="secondary">
                        <author>Grzybowski K.</author>, Galicja 1848–1914. Historia ustroju politycznego na tle historii ustroju Austrii [Galizien 1848–1914. Geschichte der politischen Verfassung auf Grund der Verfassungsgeschichte Österreichs, Krakow–Wrocław–Warszawa 1959) 236 f</bibl>.</note>. Wie bereits erwähnt, bildete das Heimatrecht einen anderen Aspekt des gesamten Problemkomplexes Gemeinde – Gutsherrschaft – Bevölkerung. Das Heimatrecht war von der Zuständigkeit zu einer Gemeinde abhängig. Die Frage wurde sehr bald im Anschluß an die Frage des Ausscheidens des herrschaftlichen Grundbesitzes in der Ministerkonferenz vom <date when="1856-06-14">14. Juni 1856</date> beraten<note type="footnote" n="62">MK. v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>/I.</note>.</p>
               <p>Das Heimatrecht war ein für die Bewohner wichtiges Gesetz, da es Voraussetzung für die österreichische Staatsbürgerschaft war<note type="footnote" n="63">
                     <quote>§ 3 des Entwurfes zur Regelung der Heimatverhältnisse</quote>, Beilage zum Originalprotokoll v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>, gedruckt als Nr. 348a.</note>. Es wurde „durch Geburt“, „durch Aufnahme“ oder „durch besondere persönliche Verhältnisse“ begründet<note type="footnote" n="64">
                     <quote>Ebd</quote>., § 6.</note>, wobei unter persönlichen Verhältnissen die Zuständigkeit der Hof- und Staatsbeamten sowie der Geistlichen und Schullehrer gemeint war, die das Heimatrecht nach ihrem definitiven Dienstort erhielten<note type="footnote" n="65">
                     <quote>Ebd</quote>., § 17.</note>. Frauen besaßen kein eigenes Heimatrecht. Es richtete sich nach der Gemeindezugehörigkeit des Ehegatten<note type="footnote" n="66">
                     <quote>Ebd</quote>., § 8.</note>.</p>
               <p>Der Gutsbezirk war darin insofern benachteiligt, als „in dem vom Gemeindeverbande ausgeschiedenen Gutsbezirken“ das Heimatrecht „nicht begründet werden“ konnte<note type="footnote" n="67">
                     <quote>Ebd</quote>., § 1.</note>. Aber nicht daran entspann sich die Auseinandersetzung in der Ministerkonferenz. Der Justizminister mahnte die Gleichstellung der adoptierten Kinder ein – analog zu den Bestimmungen des ABGB. – und verlangte, daß auch den Adoptivkindern das Heimatrecht in der Gemeinde zugesprochen würde, in der der Vater zur Zeit der „Annahme an Kindes statt“ seine Zugehörigkeit habe<note type="footnote" n="68">
                     <quote>Ebd</quote>., § 7. Diskussion in MK. v. 14. 6.1856/I, S. 82.</note>. Die Bedingungen der Aufnahme österreichischer Staatsbürger in einen Gemeindeverband wurden diskutiert<note type="footnote" n="69">
                     <quote>Entwurf zur Regelung der Heimatverhältnisse</quote>, § 12, Diskussion MK. v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>/I, S. 83 f.</note>, ebenso wie die sogenannten „Armenbezirke“, zu denen sich zwei oder mehrere Gemeinden vereinigen konnten, um die Bedürftigen einer Gemeinde zu versorgen<note type="footnote" n="70">§ 40 des <quote>Entwurfs zur Regelung der Heimatverhältnisse</quote>, Diskussion MK. v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>/I, S. 83 f.</note>. „Die Versorgung der dort über zehn Jahre ununterbrochen gedient habenden und in diesem Dienst erwerbsunfähig gewordenen Personen“ wurde den Gutsbesitzern auferlegt<note type="footnote" n="71">
                     <quote>Ebd</quote>.</note>. Der sonst für die Rechte der Gutsbezirke eintretende Graf Thun-Hohenstein hatte dagegen nichts einzuwenden, was seinem patriarchalen Denken entspricht. Mit der Übernahme der Rechte erkannte er auch die der Pflichten an, und Armenfürsorge war eine traditionelle Pflicht <pb n="19" ana="XIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=19"/>der Grundbesitzer. Die Diskussion über das Heimatrecht verlief überhaupt friedlich. (Der streitlustige Kultus- und Unterrichtsminister Thun meldete keine Bedenken an.) Die Heimatzuständigkeit, die, gerade um die Bewohner einer Gemeinde zu schützen, mit dem Gemeindegesetz gekoppelt wurde<note type="footnote" n="72">Siehe MK. v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>/I; zum Urteil über das Gemeindegesetz von 1849–1859 <bibl type="secondary">
                        <author>Klabouch</author>, Gemeindeselbstverwaltung 49–53</bibl>.</note>, brachte zweifelsohne soziale Vorteile. Ohne Vertretungsgarantien für die Bevölkerung jedoch mußte das Heimatrecht politisch wirkungslos bleiben. Doch sowohl die Städteordnung<note type="footnote" n="73">MK. v. 5., 8. und <date when="1856-07-10">10. 7. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 355).</note> sowie die Landgemeindeordnung<note type="footnote" n="74">MK. 1 v. <date when="1856-07-12">12. 7. 1856</date>/I.</note> wurden zwar in der Ministerkonferenz beraten, blieben aber, so wie das Heimatrecht, unerledigt<note type="footnote" n="75">Das Heimatrecht wurde erst wieder 1859 im Rahmen des Gemeindegesetzes erwähnt und 1863 in der Ministerkonferenz diskutiert; siehe MK. v. <date when="1856-06-14">14. 6. 1856</date>, Anm. 4.</note>. Im übrigen war der Entwurf zum Gesetz über Städte und Landgemeinden, der der Ministerkonferenz vorgelegt wurde, wie Klabouch hervorhebt, „Ausdruck der Tendenz nach Konzentration der öffentlichen Verwaltung“<note type="footnote" n="76">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Klabouch</author>, Gemeindeselbstverwaltung 52</bibl>.</note>. Gemeinden sollten keine gleichberechtigten Partner der politischen Behörden sein mit „Generalkompetenzen“ in eigenen Angelegenheiten: Ihre Kompetenz für die eigenen Angelegenheiten waren taxativ aufgezählt, jene, die die Behörde ihnen übertrug, war im allgemeinen festgelegt. Die gewählten Bürgermeister hatten im Amt zu verbleiben. Die politischen Behörden hatten unumschränktes Kontrollrecht. Sie konnten also jede Maßnahme der Gemeinde verhindern oder ihnen im Gegenteil jede beliebige Verfügung auf Kosten der Gemeinden auftragen. Klabouch hat nicht unrecht, wenn er meint, die Bestimmungen verfolgten weniger das Ziel, die Mitwirkung der Einwohnerschaft bei Ausübung der öffentlichen Verwaltung zu gewinnen, als vielmehr die Arbeitskraft der Beamtenschaft dort zu ersetzen, wo der Staat aus finanziellen Gründen die bürokratische Verwaltung allein nicht zu sichern vermochte<note type="footnote" n="77">
                     <quote>Ebd</quote>.</note>. Doch auch das Gesetz über die Städte und Landgemeinden blieb bis 1859 unerledigt<note type="footnote" n="78">Siehe MK. v. 5., 8. und 10. 7.1856/I (= Sammelprotokoll Nr. 355) Anm. 18; siehe auch den Sammelakt <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 326/1854</bibl>; das Gemeindegesetz wird in Zusammenhang mit den Beratungen im Jahr 1859 näher ausgeführt werden.</note>. Erst mit Ah. Entschließung vom <date when="1859-04-24">24. April 1859</date> wurde angeordnet, die Angelegenheit im Rahmen eines „allgemeinen Gemeindegesetzes“ zu regeln.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-5">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Das „Organische Statut“ für die Ländervertretungen</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Ein ebenso, wenn nicht noch brisanteres Objekt für die österreichische Innenpolitik stellte die Frage der „Landesverfassung“ dar, die ein permanentes Streitobjekt zwischen Reichsratspräsident Kübeck und Innenminister Bach durch Jahre hindurch war, im Grund seit Erlaß des Silvesterpatentes, in dem festgelegt wurde: „Den Kreisbehörden und Statthaltereien werden beratende Ausschüsse aus dem besitzenden Erbadel, dem großen und kleinen Grundbesitz und der Industrie mit gehöriger Bezeichnung der <pb n="20" ana="XX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=20"/>Objekte und des Umfangs ihrer Wirksamkeit an die Seite gestellt. Insoferne noch andere Faktoren zur Beiziehung in die Ausschüsse sich als wünschenswert darstellen, ist nach Umständen darauf Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen werden besonderen Anordnungen vorbehalten.“<note type="footnote" n="79">Punkt 35 der <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</quote>, Beilage zu Nr. 4 des Silvesterpatents v. <date when="1851-12-31">31. 12. 1851</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 4/1852</bibl>, <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author> Verfassungsgesetze Nr. 50</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die Erfüllung des § 35 des Silvesterpatents barg von vornherein Zündstoff, weil er als Landesvertretung nur beratende Ausschüsse für die Verwaltungsgremien vorsah. Im Vergleich zu den alten Landesverfassungen, die den Ländern zumindest auf dem Papier Autonomie garantiert hatten, und im Vergleich zu den Forderungen nach einer Volksvertretung im Jahr 1848 entsprachen diese geplanten Ausschüsse der Statthaltereien und Kreise ohne tatsächliche Mitbestimmung und ohne eigene Kompetenzen in keiner Weise. Sie trugen lediglich dem straff absolutistisch-zentralistisch geplanten Verwaltungsstaat, wie er im Silvesterpatent vorgesehen war, Rechnung. Die neoabsolutistischen Landesstatuten sind daher ein gutes Beispiel für die Versuche des absolutistischen Obrigkeitsstaates, eine Identität von Verfassung und Verwaltung herzustellen. Wenn Otto Hintze feststellt, daß im bürokratischen Obrigkeitsstaat das Behörden- und Verwaltungsrecht „den überwiegenden Teil des Verfassungsrechtes“ ausmacht<note type="footnote" n="80">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Hintze</author> Otto, Machtpolitik und Regierungspolitik</bibl>. In: <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Gesammelte Abhandlungen</bibl>, hg. von <bibl type="secondary">
                        <author>Oestreich</author> Gerhard, 1: Staat und Verfassung. Gesammelte Abhandlungen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte (Göttingen 1962) 424</bibl>; zit. auch von <bibl type="secondary">
                        <author>Oestreich</author> Gerhard, Otto Hintze und die Verwaltungsgeschichte, ebd., 3: Regierung und Verwaltung (Göttingen ²1967) 14</bibl>. Oestreich meint allerdings einschränkend, daß <quote>die fast völlige Identität von Verfassung und Verwaltung in der absoluten Monarchie</quote>, wie Hintze dies ursprünglich sah, unserer heutigen Auffassung nicht mehr entspricht.</note>, so sind die neoabsolutistischen Landesstatute des Jahres 1856 als Bestätigung anzusehen: sowohl die Formulierung des § 35 als auch das Procedere bei der Ausarbeitung und die Formulierung der Entwürfe selbst. Doch ebenso sind sie ein Beispiel dafür, daß eine Deckungsgleichheit zwischen Verfassung und Verwaltung in der absoluten Monarchie nicht zu verwirklichen war, wie Gerhard Oestreich kritisch zu Hintzes Theorie bemerkte<note type="footnote" n="81">Siehe Anm. 80.</note>, schon gar nicht mehr in der Mitte des 19. Jahrhunderts, als sich in Österreich eine moderne Gesellschaft formierte. Bekanntlich erhielten die Landesstatuten nie Gesetzeskraft – ein bemerkenswertes Indiz für die Richtigkeit dieser These. Es war nicht mehr möglich, sich darüber zu einigen. Die Beratungen erhielten eine Eigendynamik, geboren aus der Spannung zwischen Tradition und Zukunftsentwürfen, die eine Verwirklichung unmöglich machten.</p>
               <p>Die sogenannten Bachschen Landesstatute wurden allerdings von der historischen Forschung wenig bemerkt. Zum erstenmal wurde die geplante neoabsolutistische Landesverfassung im Jahr 1909 im Rahmen eines Werkes über die Schlesische Landesvertretung zu Ehren des 60jährigen Regierungsjubiläums Kaiser Franz Josephs der Öffentlichkeit vorgelegt<note type="footnote" n="82">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author> Karl, Schlesiens Landesvertretung und Landeshaushalt von ihren Anfängen bis zur neuesten Zeit. Aus Anlaß des 60jährigen Regierungsjubiläums vom <date when="1848-12-02">2. Dezember 1848</date> Sr. Majestät des Kaisers Franz Josef I., hg. vom <title>Schlesischen Landesausschusse</title> unter Mitwirkung der schlesischen Landes-Ämter und Anstalten, bearbeitet und redigiert von Landesrat Karl <author>Berthold</author> (Vorstand des Landesstatistischen Amtes) I: Landesvertretung (Troppau 1909) 197–224</bibl>.</note>. Der Herausgeber Berthold war – wie es einem Werk zur höheren <pb n="21" ana="XXI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=21"/>Glorie eines greisen Monarchen entspricht – im besten Fall zurückhaltend kritisch. Außerdem waren ihm die Quellen der Wiener Archive nicht bekannt. Er konzentrierte seine Arbeit auf die schlesischen Akten in Troppau. Erst nach dem Ersten Weltkrieg, in den 20er Jahren, erfuhr das Thema eine neuerliche Würdigung, allerdings nur in Form von Zeitschriftenbeiträgen<note type="footnote" n="83">In chronologischer Reihenfolge: <bibl type="secondary">
                        <author>Schranil</author> Rudolf, Die Bach’schen Landesstatute und ihr Schicksal. In: Prager juristische Zeitschrift 5/2–3 (1925) 115–126</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author> Karl, Der Übergang von den ständischen Landesverfassungen in den österreichischen Ländern zu den Landesverordnungen der konstitutionellen Zeit (1848–1861). In: Jahrbuch des Vereines für Landeskunde und Heimatschutz für Niederösterreich und Wien 2 (1927) 92–128</bibl>.</note>, in denen die Quellen des Haus-, Hof- und Staatsarchivs, die den Verfassern, Rudolf Schranil und Karl Hugelmann, offensichtlich zumindest teilweise bekannt waren, nur recht unvollständig bzw. gar nicht zitiert werden.</p>
               <p>Das Gesetzeswerk ging in zwei großen Etappen vor sich. Am <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date> wurden die sogenannten Grundzüge für das „organische Statut über die Landesvertretungen“ erlassen<note type="footnote" n="84">
                     <quote>Ah. Handschreiben an Freiherrn v. Bach v. <date when="1854-07-03">3. 7. 1854</date> mit den Grundzügen</quote>, Abschrift in <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, KZ. 2326/1856</bibl>; Original in Sammelakt <bibl type="archival">AVA. IM., Präs. 7324/1854 (Signatur 33 in genere) (Karton 987)</bibl>, zit. <quote>MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351), Anm. 2</quote>, publiziert erstmals bei <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 199–206</bibl>; weiters bei <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 113 f.</bibl> (hier nur Handschreiben) und <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/2, Nr. 21</bibl> (hier nur Grundzüge).</note>. In den Beratungen vom 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> wurde der Ministerkonferenz ein endgültiger Entwurf für ein „organisches Statut“ und Entwürfe für die Statuten der 18 Kronländer vorgelegt<note type="footnote" n="85">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 351); siehe auch sämtliche Beilagen zum Originalprotokoll, zit. ebd.</note>.</p>
               <p>Rudolf Schranil und Karl Hugelmann (Berthold äußert sich nicht dazu) sind sich einig, daß der Verfasser der „Grundzüge“ vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date> Kübeck war, der (auf diesen „Grundzügen“ aufbauende) Entwurf des „organischen Statuts“ von 1856<note type="footnote" n="86">Beilage zu MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>, gedruckt Nr. 351 a.</note> und die Ausarbeitung der einzelnen Landesstatuten aus der Feder Bachs stammen<note type="footnote" n="87">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Schranil</author>, Bach’sche Landesstatute 119</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 93–97</bibl> (siehe im bes. S. 93, Anm. 2).</note>. Das heißt, daß mehr oder weniger die Verantwortung für das Gesetz über die Landesvertretungen (bzw. für sein Nichtzustandekommen) auf die bekannten Kontrahenten Bach und Kübeck gleichermaßen verteilt wird. (Schranils Sympathien liegen deutlich bei Kübeck.) Die Beobachtung der Vorgänge, wie das Gesetz zustande kam, wird im allgemeinen auf den Zeitraum zwischen Juli 1854 und Juni 1856 gelegt<note type="footnote" n="88">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Schranil</author>, Bach’sche Landesstatute 118 f</bibl>.; <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 93–97</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die Verteilung der Kompetenzen bzw. der Kampf um die Kompetenzen begann allerdings schon viel früher, nämlich unmittelbar nach Erlaß des Silvesterpatents (<date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date>), in dem der große neoabsolutistische Neubau des Reiches festgelegt wurde. In der Sitzung des Ministerrates vom <date when="1852-01-02">2. Jänner 1852</date>
                  <note type="footnote" n="89">
                     <ref type="protocol-link" target="MRP-1-2-05-0-18520102-P-0610.xml#top_2_5_610_2">MR. v. <date when="1852-01-02">2. 1. 1852</date>/II</ref>; siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 548 f</bibl>.</note> schlug Innenminister Bach sofort die Gründung von „Ministerialkommissionen“ vor, zur – etappenweisen – Durchführung des großen Reformwerkes: a) der Organisierung der Justiz- und politischen Verwaltungsbehörden, b) der Regulierung des Gemeindewesens und c) der Entwerfung <pb n="22" ana="XXII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=22"/>der Adelsstatute<note type="footnote" n="90">Die Bildung der „Ministerialkommissionen “ wurde vorgeschlagen in <quote>Punktation zur Durchführung der vom Kaiser festgesetzten Grundsätze für die organischen Einrichtungen in den Kronländern</quote>, Beilage zum Originalprotokoll v. 2. 1 1852. Vorarbeiten zum Gesetzeswerk in <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. (Signatur 33 in genere, Karton 987)</bibl>.</note>. Durch die Bildung solcher „Ministerialkommissionen“, die sachgerecht aus Vertretern der Ministerien des Inneren, der Justiz und des Handels zusammengesetzt sein sollten – je nachdem, welcher Bereich zur Debatte stand – hätten die Minister und der Ministerrat (bis <date when="1852-04-05">5. April 1852</date>, bis zum Tod des Ministerpräsidenten Schwarzenberg, so genannt) bzw. die nachfolgende Ministerkonferenz (ab <date when="1852-04-14">14. April 1852</date>)<note type="footnote" n="91">Zur Umwandlung des konstitutionellen „Ministerrates“ in eine „Ministerkonferenz“ siehe besonders <bibl type="secondary">
                        <author>Rumpler</author>, Ministerrat und Ministerratsprotokolle 45–75</bibl>; <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Probleme der Edition, ÖMR. III/1, XXVIII</bibl>.</note>, die Durchführung der Umformung des Reiches in den Händen gehabt; nicht zu vergessen: mit Innenminister Bach als dem eigentlichen Zentrum des Organisationswerkes<note type="footnote" n="92">Bezüglich der Verwaltungsreform siehe <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zum ÖMR. III/2, XXVIII</bibl>.</note>. Bach stand damit durchaus auf dem „verfassungsmäßigen“ Boden der neoabsolutistischen Regierungskonstruktion. Selbst das Reichsratsstatut vom <date when="1851-04-13">13. April 1851</date>, das den Reichsrat nach dem Vorbild des vormärzlichen Staatsrates als Gegengewicht zum „konstitutionellen“ Ministerrat und als Unterstützung der Krone verankerte<note type="footnote" n="93">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Probleme der Edition, ÖMR. III/1, XXVIII</bibl>.</note>, hatte den Reichsrat klar von der Vollziehung ausgeschlossen: „Der Reichsrat wird in allen Fragen der Gesetzgebung gehört, und die Anhörung desselben in der Gesetzgebung erwähnt“<note type="footnote" n="94">§ 7 des <quote>Reichsratsstatuts v. 13. 4.1851</quote>, <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 44</bibl>.</note>. Er war als beratendes Gremium der Krone gedacht. Dieses beratende Gremium wußte sich aber gerade zu dem Zeitpunkt, als die Ausführung der Bestimmungen des Silvesterpatents<note type="footnote" n="95">
                     <quote>Grundsätze für organische Einrichtungen in den Kronländern des österreichischen Kaiserstaates</quote>, Beilage zu Nr. 4 des Silvesterpatents v. <date when="1851-12-31">31. 12. 1851</date>, siehe Anm. 33.</note>, u. a. die Gesetze über die Landesvertretungen, in Angriff genommen werden sollten, im frühen Jahr 1852, dank der geschickten Intervention des Reichsratspräsidenten Kübeck beim jungen Kaiser durchzusetzen, vor allem gegenüber dem konkurrierenden „konstitutionellen“ Ministerrat, der nun in „nebengeordnetem Rang“ gegenüber dem Reichsrat stand<note type="footnote" n="96">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Probleme der Edition, ÖMR. III/1, XXXV ff.</bibl>
                  </note>. Der Einfluß des Altkanzlers Metternich<note type="footnote" n="97">
                     <quote>Ebd</quote>. und <quote>Promemoria Metternichs über die inneren Fragen Österreichs</quote> v. <date when="1852-03-27">27. 3. 1852</date>, gedruckt als Beilage zu MK. v. <date when="1852-04-14">14. 4. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z1" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z1.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520414-P-0001.xml">ÖMR. III/1, Nr. 1</ref>a</bibl>; siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Kübeck</author> Max, Metternich und Kübeck. Ein Briefwechsel. Supplementband der Tagebücher des Carl Friedrich Freiherrn Kübeck v. Kübau (Wien 1910) 221 f</bibl>.</note> und der Tod Schwarzenbergs verhalfen noch dazu, „vormärzähnliche Verhältnisse“ herzustellen.</p>
               <p>Ende März 1852 hatte der 79jährige Altkanzler Metternich an den 73jährigen ehemaligen Hofkammerpräsidenten Kübeck folgende aufschlußreiche Worte gerichtet: „Der Übelstand in der Lage des Reiches und der Stellung der Regierung in demselben liegt in dem gewaltsamen Untergang der altgewöhnten, auf logischen Grundlagen aus sich selbst herauswachsenden Normen und Benennungen und deren Ersatz durch Benennungen und Normen, welche dem modernen Konstitutionalismus entlehnt wurden und denselben überlebt haben. Die kaiserlichen Manifestationen vom 20. August und <pb n="23" ana="XXIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=23"/>vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> haben die im Jahre 1848 verschüttete Quelle der [von] allen monarchischen Staaten benötigten Macht – eine Quelle, in welcher in dem Kaiserreiche die allein mögliche Macht ruht – wieder aufgedeckt: Sie haben den Ausspruch gefällt: Von nun an regiert der Kaiser wieder im Reiche, in dem Reiche im Begriffe der Gesamtheit wie allen dasselbe bildenden Teile!“<note type="footnote" n="98">
                     <quote>Promemoria</quote> Metternichs v. <date when="1852-03-27">27. 3. 1852</date>, siehe Anm. 97.</note> Nichts ist bezeichnender: Den vormärzlichen Kräften war der Durchbruch gelungen.</p>
               <p>Um die Kompetenzen bezüglich der Landesstatuten plastisch darzustellen, soll nochmals betont werden, daß seit Ende 1851/Anfang 1852 das Gremium Reichsrat die letzte Instanz darstellte, die dem Kaiser Vorschläge unterbreiten und bereits im Ministerrat/in der Ministerkonferenz beschlossene Gesetzentwürfe solcherart modifizieren konnten, daß sie ihres ehemaligen Sinnes zur Gänze entkleidet wurden. Bei dem damaligen starken Einfluß Kübecks auf den Kaiser war damit zu rechnen, daß die Vorschläge des Reichsrates auch angenommen wurden.</p>
               <p>Bach war es freilich gelungen, die Möglichkeiten der Einflußnahme zumindest bezüglich des neoabsolutistischen Organsierungswerkes in den Verwaltungsangelegenheiten zugunsten der Ministerkonferenz zu verbessern. Am <date when="1852-04-02">2. April 1852</date> hatte er, wahrscheinlich um die Übermacht des Reichsrates zu paralysieren, „zur Organisierung im ganzen“ im Ministerrat die Bildung einer „gemischten Kommission“ bestehend aus Mitgliedern des Ministerrates und des Reichsrates vorgeschlagen, womit er auch durchgedrungen war. Am <date when="1852-04-10">10. April 1852</date> war ein Ah. Handschreiben – bezeichnenderweise an Kübeck – ergangen, das eine „Organisierungskommission“ ins Leben rief sowie sofort auch die Mitglieder und den Vorsitzenden bestimmte<note type="footnote" n="99">
                     <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 1/1852</bibl>; siehe auch vor allem <bibl type="secondary">
                        <author>Kazbunda</author> Karel, Archiv rakouského ústavodárného řišského sněmu (1848–1849), rakouské řišské rady (1851 do 1861) a rozmnožené rady řišské (1860–1861) [Das Archiv des österreichischen konstitutionellen Reichsrates 1848–1849, des österreichischen Reichsrates 1851–1861 und des verstärkten Reichsrates 1860–1861]</bibl>. In: <quote>Časopis archivní školy 2 (1924) 69 f</quote>.; <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 563</bibl>.</note>: Die Organisierungskommission sollte aus den Ministern Bach (Ministerium des Inneren), Karl Krauß (Ministerium der Justiz) und Finanzminister Andreas Baumgartner bestehen. Der Reichsrat entsandte als Mitglieder Franz v. Krieg, Philipp v. Krauß, Norbert v. Purkhart und Anton v. Salvotti. Kübeck wurde zum Vorsitzenden ernannt.</p>
               <p>Es war eine seltsame Konstruktion, die sich uns mit dieser „Kommission“ darbietet. Neben den gesetzlich festgelegten höchsten Instanzen des Reiches, Reichsrat und Ministerrat, war somit nun nur mit Ah. Entschließung (die allerdings einem Gesetz gleichkam), „von oben“ eine Art „Überinstanz“ für das so wichtige neoabsolutistische Reformwerk geschaffen worden. Sie erinnert von der Terminologie her an die vor 1848 gebräuchlichen „Kommissionen“, etwa die Studienhofkommission, die zumindest zeitweise den Rang einer unabhängigen Zentralstelle hatte. Viele Instanzen zu schaffen, unter denen wechselweise gewählt werden konnte, entsprach sicher einer absolutistischen Regierungspraxis, der der junge Kaiser zugeneigt war. Mit der Gründung der Organisierungskommission war zwar die Vormacht des Reichsrates, aber auch die Einflußnahme der Minister gesichert. Denn das Ah. Handschreiben vom <date when="1852-04-10">10. April 1852</date> bestimmte, daß die Organisierungskommission die Organisierungsoperate zu beraten <pb n="24" ana="XXIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=24"/>habe, die aber, so wurde festgelegt, aus den Kronländern zu kommen hätten. Den Behördenkompetenzen entsprechend gelangten die Operate somit an den Innenminister<note type="footnote" n="100">Über die zur Verwaltungsreform einlangenden Operate aus den Kronländern siehe <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XXIX f.</bibl>
                  </note> – in unserem vorliegenden Fall an Innenminister Bach.</p>
               <p>Eine gewisse Mitsprache der Länder war also vorgesehen. Bach versuchte diese Möglichkeit für die Vermehrung seines Einflusses im Rahmen seines administrativ-zentralistischen Konzepts zu nützen. Da die Statthalter ihm unterstanden, berief er umgehend, noch im April 1852, die Statthalter nach Wien, um ihre Ansichten über eine neue Behördenorganisation darzulegen<note type="footnote" n="101">
                     <quote>Ebd. XXXIII f</quote>.</note> und ihre Mitwirkung (im Bachschen Sinn) beim großen Reformwerk zu sichern. Damit wurde die Stellung der Statthalter im zentralistischen Staatsgefüge gewissermaßen aufgewertet, weil ihre Mitarbeit auch mit Zusicherungen von Kompetenzen verbunden war, die nach der Verwaltungsorganisation in weiterer Folge auch die vorliegenden Verfassungsfragen betreffen sollten. Denn bereits in der ersten Besprechung Bachs mit den Statthaltern wurde in Aussicht genommen, nach der Verwaltungsreform den zweiten Teil des Reorganisationswerkes, die Ausführungen der Verfassungsbestimmungen des Silvesterpatentes, in Angriff zu nehmen, die Landesund Kreisausschüsse zu konstituieren und die Gemeindeordnung festzulegen, wobei den Statthaltern die Aufgabe zugedacht war, die Vorlage der Länder einzubringen<note type="footnote" n="102">Protokolle der vertraulichen Besprechung v. 21.4.1852, <bibl type="secondary">
                        <title>Niederösterreichisches Landesarchiv</title>, Regierungsarchiv, Gemischte Commission, Karton 159 a, IM., Präs. 3933/1852</bibl>. Diese Protokolle, ehemals im Bestand des Innenministeriums, galten als verschollen. Wahrscheinlich sind sie im Zuge eines Versuches einer neuerlichen Verwaltungsreform (vielleicht unter Kielmannsegg ?) an die Niederösterreichische Landesregierung gekommen, hier liegengeblieben und so dem Justizpalastbrand von 1927, dem fast das gesamte Aktenmaterial des Innenministeriums im besonderen dieser Jahre anheimfiel, entgangen.</note>.</p>
               <p>Doch die Machtbefugnisse, die Bach „seinen“ Statthaltern zugestand, wurden umgehend beschnitten. Denn Reichsratspräsident Kübeck nämlich, dem es nicht im mindesten um die Machterweiterung der dem von ihm gerade nicht sehr geschätzten Innenminister Bach unterstellten Statthalter zu tun war, hatte Einspruch erhoben<note type="footnote" n="103">Vortrag Kübecks v. <date when="1852-04-18">18. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 10/1852</bibl> (auch <quote>ebd., Präs. 122/1852)</quote>; siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 92</bibl> (Eintragung v. <date when="1852-04-18">18. 4. 1852</date>); auch <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Zentralverwaltung 3/1, 563</bibl>.</note> und beim Kaiser entschieden gegen die Mitsprache der Länderchefs protestiert<note type="footnote" n="104">Siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 92</bibl> (Eintragung v. <date when="1852-04-18">18. 4. 1852</date>); auch <bibl type="secondary">
                        <author>Ders.</author>, Zentralverwaltung 3/1, 563</bibl>.</note>. Franz Joseph hatte allerdings solchen Statthalterbesprechungen – wahrscheinlich ohne Wissen des Reichsratspräsidenten – bereits vorher zugestimmt<note type="footnote" n="105">Die Ermächtigung des Kaisers erfolgte gleichzeitig mit Bachs Ernennung zum Mitglied der Organisierungskommission (Ah. Handschreiben v. <date when="1852-04-10">10. 4. 1852</date> an Bach, Beilage zu Vortrag Bachs v. <date when="1852-04-09">9. 4. 1852</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MRZ. 1074/1852</bibl>, auch <quote>ebd. RR., Präs. 122/1852</quote>; <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung 3/1, 562 f.)</bibl>. Am <date when="1852-04-16">16. 4. 1852</date> berichtet Kübeck in seinem Tagebuch von der Einberufung der Statthalter, <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 92</bibl>; siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XXXIII</bibl>.</note>. Obwohl Kübeck in seinem Tagebuch vermerkte, daß der Kaiser Innenminister Bach untersagt hatte, „aufsehende Kommissionen zu halten“, blieben die Statthalter in Wien und hielten ihre „konfidentiellen Besprechungen“ mit Bach bis <date when="1852-05-05">5. Mai 1852</date> ab – allerdings nur über die Behördenorganisation<note type="footnote" n="106">Siehe die Protokolle der vertraulichen Besprechungen, zit. Anm. 102.</note>.</p>
               <p>
                  <pb n="25" ana="XXV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=25"/>Die Organisierungskommission übernahm dem Ah. Handschreiben vom <date when="1852-04-10">10. April 1852</date> gemäß die Arbeit, die „Landesverfassungen“ auszuarbeiten<note type="footnote" n="107">Bezeichnend ist, daß man zuerst die Gemeindeverhältnisse zu regeln beabsichtigte, siehe Sammelakt <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 326/1854</bibl> (Protokoll und Entwürfe über das Gemeindegesetz, die Städteordnung, Landgemeindeordnung); dann die Landesangelegenheiten in Angriff nahm, <quote>ebd., Org. 337/1854 Grundzüge über den Wirkungskreis der Landesausschüsse</quote>; vor allem <quote>ebd., Org. 338/1854</quote> (mit vielen Beilagen, z. B. Entwurf Bachs über Grundzüge und Wirkungskreis der Landesausschüsse, über die <quote>Landesberatungskommissionen</quote> mit einem Mitgliederverzeichnis, Referat des Reichsrates Krieg und Protokoll der Sitzung der Organisierungskommission vom <date when="1854-02-07">7. 2. 1854</date> (unter dem Vorsitz Kübecks waren im allgemeinen die Minister Bach, Baumgartner und Karl Krauß sowie die Reichsräte Krieg, Purkhart, Philipp Krauß, Salvotti und Haimberger anwesend), redigierte Entwürfe (vermutlich Bachs) und <quote>Bemerkungen</quote> Bachs zu jedem Entwurf.</note>. Das Resultat war der sogenannte Entwurf Kübecks „Bestimmungen über die nach § 35 der Grundsätze vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date> einzusetzenden Landesvertretungen“ (die „Grundzüge“), der mit Ah. Handschreiben an Bach vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date> dem Innenminister überreicht wurde<note type="footnote" n="108">Sammelakt <quote>ebd., Org. 392/1854</quote> mit folgenden Beilagen: <quote>I. Von den Landesverfassungen überhaupt, II. von der allgemeinen Landesversammlung, III. von den Landesausschüssen, IV. vom großen Ausschusse im besonderen, vom engeren Ausschuß</quote>; siehe auch Anm. 84.</note>. Da Bach ein Mitglied der Organisierungskommission war und – wie seine Entwürfe und Bemerkungen in der Organisierungskommission<note type="footnote" n="109">Siehe die beiden vorangegangenen Anmerkungen.</note> zeigen, ein sehr aktives – kann die vorhergehende alleinige Zuschreibung des Entwurfs der „Grundzüge“ vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date> an die Person Kübecks nicht aufrecht erhalten werden<note type="footnote" n="110">Die Behauptung ist offensichtlich dem erwähnten Ah. Handschreiben an Bach vom <date when="1854-07-03">3. 7. 1854</date> entnommen, das mit den Worten beginnt: <quote>Mein Reichsratspräsient Freiherr v. Kübeck hat mir eine Entwurf von Bestimmungen […] überreicht</quote>; zit. bei <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 113</bibl>. Kübeck übte hiebei allerdings nur die Funktion des Vorsitzenden der Organisierungskommission aus.</note>. Jedenfalls waren diese „Grundzüge“ als Leitfaden für die Beratungen in den Ländern gedacht. Bach wurde in diesem Handschreiben vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date> beauftragt, die „Grundzüge“ den „Länderchefs“ (Statthalter, in den kleinen Kronländern Schlesien, Salzburg, Krain, Kärnten und Bukowina hießen diese Landespräsidenten) „aller Kronländer mit Ausnahme des lombardo-venezianischen Königreiches und der Militärgrenze“ zu übersenden „mit der Aufforderung, nach Einholung des Gutachtens der zu diesem Behufe zusammengesetzten Beratungskommissionen“ die etwa sich darstellenden Ergänzungen, Modifikationen oder näheren Bestimmungen anzutragen und ihre Anträge in Form eines Landesstatuts vorzulegen“<note type="footnote" n="111">
                     <quote>Ebd</quote>.</note>.</p>
               <p>Die Befugnisse der (dem Innenminister unterstehenden) Statthalter waren durch die „Beratungskomissionen“, die diesem an die Seite gestellt waren, erheblich eingeschränkt, was wohl den Intentionen Kübecks entsprach. Im großen und ganzen paßte die Gründung von Spezialkommissionen, ein Grundzug des neoabsolutistischen Systems (man denke nur an die bereits erwähnten Organisierungslandeskommissionen für die Behördenorganisierung<note type="footnote" n="112">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XXXIV–XXXVIII</bibl>.</note>), in die Tendenz der Zeit, den im Vormärz praktizierten „Gremialberatungen“ mehr Gewicht zu verleihen. Vielleicht versprachen sich die „Absolutisten“ auch von einer Verbreiterung der Basis, den günstigen Eindruck einer größeren Mitbestimmung in den Ländern zu machen. Wie beschnitten diese allerdings <pb n="26" ana="XXVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=26"/>in Wirklichkeit war, zeigt die Tatsache, daß die Mitglieder dieser „Beratungskommissionen“ vom Kaiser in Wien ernannt wurden<note type="footnote" n="113">Siehe Sammelakt <bibl type="archival">HHSTA., RR., Org. 338/1854</bibl> (Mitgliederverzeichnis der <quote>Beratungskommissionen</quote> in den Ländern); siehe auch Ah. E. v. <date when="1855-03-18">18. 3. 1855</date>, durch die die Ernennungen ausgesprochen wurden, Originalvortrag Bachs v. <date when="1855-01-02">2. 1. 1855</date> in <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 15304/1855 (Signatur 33 in genere, Karton 987)</bibl>, hier auch Verzeichnis der Mitglieder der Beratungskommissionen, zit. auch von <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 197</bibl>. Die ungarische Beratungskommission bei <bibl type="secondary">
                        <author>Sashegyi</author>, Ungarns Verwaltung 105 ff.</bibl>
                  </note> (im allgemeinen bestanden sie aus Vertretern des großen und kleinen Grundbesitzes, der Städte und der Handels- und Gewerbekammern) und daß sie bald von Bach eingehende Instruktionen über 1. den eigentlichen Gegenstand der Beratung, 2. über die Form der Begutachtung erhielten<note type="footnote" n="114">Erlaß des Ministers des Inneren an die Länderchefs in Wien, Linz, Innsbruck, Graz, Triest, Zara, Agram, Prag, Brünn, Lemberg, Hermannstadt, Krakau, Salzburg, Laibach, Klagenfurt, Troppau, Czemowitz und Temesvár vom <date when="1855-05-09">9. Mai 1855</date>, <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 5342/1855 (Signatur 33 in genere, Karton 987)</bibl>; Abschrift in Vortrag Bachs v. <date when="1856-07-03">3. 7. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2326/1856</bibl>. Hier auch Abschrift einer <quote>Note an den Militär- und Zivilgouverneur von Ungarn</quote> v. <date when="1855-05-09">9. 5. 1855</date>, IM. 5342/1855.</note>. Die Bestimmungen der Grundzüge selbst<note type="footnote" n="115">Siehe Anm. 84.</note> konnten allerdings keiner Beratung und schon gar keiner Kritik unterzogen werden<note type="footnote" n="116">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 197</bibl>.</note>. Die Beratungskommissionen in den Ländern schienen mit sehr unterschiedlichem Tempo (und wahrscheinlich ebenso unterschiedlicher Begeisterung) an die Arbeit gegangen zu sein. Schlesien z.B. entledigte sich der Aufgabe in drei Sitzungen zwischen dem 16. Juni und dem <date when="1855-07-25">25. Juli 1855</date>
                  <note type="footnote" n="117">
                     <quote>Ebd. 202</quote>; Näheres über das schlesische Operat <quote>ebd. 202–223</quote>.</note>. Andere Länder ließen mit der Vollendung ihrer Aufgabe auf sich warten, wie Bach in seinem Vortrag überzeugend hervorhob<note type="footnote" n="118">Vortrag Bachs v. <date when="1856-07-03">3. 7. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2326/1856</bibl>; Originalvortrag in <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 6032/1856 (Signatur 33 in genere, Karton 998)</bibl>.</note>. (Im Juni 1856 dürften noch immer nicht alle Operate aus allen Ländern eingetroffen gewesen sein<note type="footnote" n="119">Siehe Vortrag Bachs v. <date when="1856-06-07">7. 6. 1856</date> in <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 6032/1856, ebd</bibl>.</note>).</p>
               <p>Inzwischen war im Ministerium des Inneren die Arbeit intensiv im Gange. Bernhard Ritter v. Meyer, Ministerialrat im Ministerium des Inneren, ein getreuer und überzeugter Mitarbeiter Bachs<note type="footnote" n="120">Über Meyer auch <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Probleme der Edition. Einleitung zu ÖMR. III/1, XLVI</bibl>.</note>, der offensichtlich mit der Ausarbeitung der Landesstatuten sehr beschäftigt war, schildert uns die Arbeit im Ministerium sehr anschaulich<note type="footnote" n="121">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Meyer</author> Bernhard Ritter v. (Hg.), Erlebnisse des Bernhard Ritter v. Meyer, weiland Staatsschreiber und Tagsatzungs-Gesandter des Kantons Luzern, nachmaliger k. k. österreichischer Hof- und Ministerialrat, Sekretär des Ministerrates etc. etc. 1 (Wien/Pest 1875) 353 ff.</bibl>
                  </note>. Seinen Darstellungen zufolge begann das Ministerium Ende 1854 an den Landesstatuten zu arbeiten – unter „unmittelbarer Einflußnahme“ Bachs, der auch die „Grundzüge“ seinen Beamten vorgab und eindrucksvoll erläuterte. Bachs Vorlage, so Meyer, wäre für das Innenministerium die „alte landständische Verfassung“ für Tirol gewesen. Die Beamten des Ministeriums hätten sich intensiv mit den „alten ständischen Verfassungen“ der einzelnen Länder auseinandergesetzt. (Eine Darstellung der alten Verfassungszustände hatten, so können wir aus dem Beispiel Schlesiens schließen<note type="footnote" n="122">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 202</bibl>.</note>, auch die Länder gegeben.) Die Arbeit wurde laut Meyer unter einigen wenigen Räten <pb n="27" ana="XXVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=27"/>(welche, verrät er uns außer seiner eigenen Person nicht) aufgeteilt<note type="footnote" n="123">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Meyer</author>, Erlebnisse 1, 353</bibl>.</note> und war so umfassend, daß, so Meyer, „wir so zu sagen Tag und Nacht arbeiteten und einige von uns so erschöpft wurden, daß sie rundweg dem Minister erklärten, eine solche Strapaze kaum länger ertragen zu können.“<note type="footnote" n="124">
                     <quote>Ebd</quote>.</note> Danach hätte sich die gemeinsame Redaktionsarbeit angeschlossen. Interessant ist, daß Meyer die Operate der Länder zumindest kurz streift. An die Arbeit an den Verfassungen hätten sich jene über das „korporative Gemeindeleben“ angeschlossen. Meyer geht auch überraschenderweise auf den Plan einer „Zentralvertretung“ für die gesamte Monarchie ein. Er schildert eindrucksvoll den raschen Abschluß der Arbeit und hebt anschließend hervor, daß sie zur Enttäuschung der so tüchtigen Beamten des Ministeriums des Inneren zunächst jahrelang vom Reichsrat verschleppt wurde und schließlich ganz eingeschlafen war. Die fleißigen Beamten hatten umsonst gearbeitet.</p>
               <p>Meyers so ruhmvolle Schilderungen dienen der höheren Ehre des Innenministeriums. Er nimmt den gesamten „Aufbau des neuen Reichsorganismus“, wie er das neoabsolutistische Reformwerk bezeichnet, für dieses Ministerium in Anspruch, besonders für Bach, den er einen „weisen Baumeister“ nennt, der „seine große Aufgabe“, eben das Reformwerk, „bis auf den Schlußstein“, „die Neugestaltung der Landesvertretungen der einzelnen Kronländer“ vollenden konnte<note type="footnote" n="125">
                     <quote>Ebd., 352</quote>.</note>. Und dieser Schlußstein, der, so Meyer, „übrigens auch schon in Arbeit genommen worden“ und „vollendet dalag“, hätte „nur eines Winkes zur Ausführung“ bedurft; „wenn dasselbe gegenwärtig ein Archivgegenstand geworden ist, so trägt an diesem unheilvollen Vorgang Minister Bach keine Schuld“, schrieb Meyer in seinen im Jahr 1875 herausgegebenen Erinnerungen. Mit letzterem Satz hatte Meyer zweifelsohne Recht. Die Landesstatuten lagen seit der Besprechung in der Ministerkonferenz<note type="footnote" n="126">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/1 (= Sammelprotokoll Nr. 351).</note> beim Kaiser und harrten der Sanktionierung. An Meyers Schilderungen kann, wie schon Hugelmann bemerkt<note type="footnote" n="127">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 97</bibl>.</note>, nicht alles stimmen. Meyer als hohem Bürokraten – er war Ministerialrat im Innenministerium – konnte die Existenz der für das gesamte Reformwerk so wichtigen Organisierungskommission und die Mitarbeit der Reichsräte nicht ganz verborgen geblieben sein. Außerdem gab es im Ministerium des Inneren neben ihm noch 18 andere Ministerialräte. Wer davon die „geringe Anzahl“ bildete, die laut Meyer bei dem Gesetz über die Landesstatuten mitarbeitete, verschweigt er uns – obwohl er sonst bezüglich seiner Kollegen, besonders der von ihm nicht sehr geliebten ehemaligen „Liberalen 1848er“ wie Joseph Lasser und Josef Oettl (Meyer war Konservativer), recht freizügig im Urteil ist<note type="footnote" n="128">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Meyer</author>, Erlebnisse 1, 345 ff</bibl>.; über Oettl siehe auch das sehr postiive Urteil des Statthalters von Oberösterreich, <bibl type="secondary">
                        <author>Fischer</author> Alois, Aus meinem Amtsleben (Augsburg 1860) 192–214</bibl>.</note>. Tatsächlich war das Referat über die Landesstatuten von Bach an Lasser übertragen und eine umfangreiche Ministerialkommission von zehn Beamten eingesetzt worden<note type="footnote" n="129">Siehe Sammelakt <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 559/1856 (Signatur 33 in genere, Karton 988)</bibl>.</note>. Die Mitarbeit der (zumindest teilweise) von liberalen Ideen bestimmten Beamten dürfte von Bach stark beeinflußt gewesen sein.</p>
               <p>
                  <pb n="28" ana="XXVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=28"/>Die Landesstatuten waren eingebettet in das zentralistisch-bürokratische Reformprogramm, d.h. es war ihnen jede irgendwie an konstitutionelle Ideen erinnernde Spitze genommen. Meyer, der, wie wir sehen, voll und ganz hinter dem Entwurf stand, beschreibt das Dilemma, das die alten föderalistischen und die neuen konstitutionellen Ideen für Bach – und offensichtlich nicht nur für ihn – darstellten: „Eine Reaktivierung der alten Landtage, die in den meisten Provinzen eigentlich nur eine Vertretung der beiden bevorzugten Klassen der Gesellschaft, des Klerus und des Adels, waren, gehörte für jeden vernünftigen Menschen ins Gebiet der Unmöglichkeit. Was sollte aber an deren Stelle gesetzt werden? Etwa eine neue verbesserte Auflage einer Reichskonstitution an Stelle der Kremsierer Verfassung? Sie war als ein den historischen und staatsrechtlichen Grundlagen Österreichs zuwiderlaufendes Werk unter seiner Mitwirkung ins Grab gelegt worden; eine Auferweckung derselben, wenn auch mit einem etwas veränderten neuen Leibe, war von einem Manne wie Bach nicht zu erwarten“<note type="footnote" n="130">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Meyer</author>, Erlebnisse 1, 352</bibl>.</note>.</p>
               <p>Die Lösung lag also im Vorbild Tirol. In der alten ständischen Tiroler Verfassung war eine Vertretung von Abgeordneten aller vier Stände: Klerus, Adel, Städte und Landbevölkerung – mit gleicher Stimmenanzahl für alle vier Stände, was nach dem Plan Bachs für einzelne der Kronländer abgeändert werden sollte<note type="footnote" n="131">
                     <quote>Ebd. 353 f</quote>.</note>. Damit wäre die historische Kontinuität in irgendeiner Weise gewahrt gewesen. So berichtet uns Meyer. Doch die Frage erhebt sich, ob nicht viel eher noch das Vorbild der Zentral- und Provinzialkongregationen, die im lombardisch-venezianischen Königreich seit 1815 bestanden, für die Idee der Landes- und Kreisausschüsse Pate standen<note type="footnote" n="132">Hartigs Vorschläge lassen diese Vermutung zu; <bibl type="secondary">
                        <title>Hartig</title> Franz (anonym), Zwei brennende Fragen in Österreich (Wien 1852) 26–33</bibl>.</note>.</p>
               <p>Selbstverständlich blieben, da die „Landesvertretungen“ in den bürokratischen Rahmen des Neoabsolutismus eingebettet wurden, die Länder von der gesetzgebenden Gewalt so gut wie ausgeschlossen, die Regierung lag beim Statthalter, dem persönlichen Vertreter des Kaisers im Land<note type="footnote" n="133">Zu dieser Funktion des Statthalters <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XLIV f.</bibl>
                  </note> (dessen Aufsicht dem Innenminister zustand) mit dem Ernennungsrecht aller Beamten der öffentlichen Administration, Justiz, Finanz und Polizei. Für den Widerstand Brucks, was die Finanzgewalt in den Ländern betraf, und seine erbitterten Versuche, diese in seine Hände zu bekommen, legen die Protokolle über die Wirkungskreise der (General)gouverneure in Ungarn und Lombardo-Venetien Zeugnis ab<note type="footnote" n="134">MK. v. 10., 13., 15. und <date when="1856-05-17">17. 5. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 339) und MK. v. <date when="1857-02-05">5. 2. 1857</date>/I.</note>.</p>
               <p>In den „Grundzügen vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date>“<note type="footnote" n="135">Gedruckt bei <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung</bibl>, und <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung</bibl>, siehe Anm. 84.</note> – und von ihnen soll zunächst die Rede sein – war die gesamte Landesvertretung als ein Gremium aus drei Formationen gedacht: der allgemeinen Landesversammlung, dem großen Landesausschuß und dem engeren Landesausschuß. Die Landesversammlung wurde in diesen Grundzügen als rein repräsentatives Gremium definiert, das nur gelegentlich vom Kaiser aus „besonderen Gelegenheiten und Voraussetzungen einberufen“ werden und expressis verbis auf die Beratungen der Landesangelegenheiten keinen Einfluß nehmen sollte<note type="footnote" n="136">§ 4 der <quote>Grundzüge</quote> vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date>, <quote>ebd</quote>.</note>. Planung der Gestalt und <pb n="29" ana="XXIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=29"/>Wirkungskreise der Ausschüsse wirken recht umständlich: Sie sollten rein ständisch zusammengesetzt sein. Die großen Ausschüsse bestehend aus zwölf bis 48 Mitgliedern – je nach Land, – hatten nur auf Ah. Aufforderung am Sitz der Statthalterei zusammenzutreten<note type="footnote" n="137">§ 10 und § 11 der <quote>Grundzüge</quote> vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date>, <quote>ebd</quote>.</note>. Die engeren Ausschüsse – bestehend aus vier, sechs oder acht Mitgliedern, die vom Kaiser ernannt wurden – hatten dem „Statthalter bleibend zur Seite zu stehen“<note type="footnote" n="138">§ 17, <quote>ebd</quote>.</note>. Damit wären im eigentlichen die engeren Ausschüsse delegiert gewesen, die Geschäfte zu führen. Sie waren aufgefordert, in Landesangelegenheiten „aus eigenem Antrieb Vorschläge zu erstatten“, doch nur durch die Statthalterei und ohne mit irgendeiner Behörde außer mit dem großen Ausschuß unmittelbar in Verbindung zu treten<note type="footnote" n="139">§ 19 und § 24, <quote>ebd</quote>.</note>. Die Kompetenzen dieses verwaltenden Ausschusses beschränkten sich auf die Administration des Landesvermögens und die Landesanstalten, und sogar die Beschlüsse, die diesbezüglich gefaßt werden konnten, bedurften der kaiserlichen Bestätigung<note type="footnote" n="140">§ 23, <quote>ebd</quote>.</note>. Es waren also alle nur erdenklichen Sicherheitsmaßnahmen eingebaut, daß die Landesvertretungen einen nur bürokratischen und nicht den geringsten konstitutionellen Anstrich gewinnen sollten.</p>
               <p>Diesbezüglich sehr ähnlich präsentiert sich das organische Statut, das Bach 1856, zwei Jahre später, der Ministerkonferenz vorlegte<note type="footnote" n="141">Beilage zu MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/I, gedruckt als Nr. 351 a. Das <quote>organische Statut über die Landesvertretungen</quote> von 1856 bei <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 114–122</bibl> (gedruckt nach dem ehemaligen Akt des Innenministeriums v. <date when="1856-07-03">3. 7. 1856</date>, <bibl type="archival">AVA., IM., Präs. 6032/1856, zit. Anm. 118)</bibl>, deckt sich inhaltlich, jedoch nicht im Wortlaut mit den in diesem Band gedruckten <quote>Erläuterungen zu den Landesstatuten</quote>, die ausführlicher sind.</note>. Die Landesvertretung war freilich nur mehr zweiteilig angelegt. Im Grunde war das (im früheren Entwurf von 1854 vorgesehene) feierliche Gremium der Landesversammlung (ohne Beratungsfunktion) weggefallen: Das beratende, nur zeitweilig sich versammelnde Gremium sollte (in den meisten Ländern) Landtag, der ständige Ausschuß „Landesverordnetenkollegium“ heißen<note type="footnote" n="142">
                     <quote>Punkt I</quote> der <quote>Allgemeinen Erläuterungen der Landesstatuten</quote>, Beilage zu MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>; Nr. 351 a.</note>. Ansonsten war auch in den der Ministerkonferenz vorgelegten Entwürfen von 1856 ein enges bürokratisches Korsett vorgesehen (auch wenn die Formulierungen etwas freundlicher klingen): geringe Kompetenzen, Beratung unter dem Vorsitz eines wachsamen Statthalters (§ 9 und § 14) und Ernennung der Mitglieder durch den Kaiser (§ 10), die noch dazu keine Möglichkeit hatten, selbständige Beschlüsse zu fassen, ließen keinen Spielraum für die Entfaltung einer Selbstverwaltung der Kronländer.</p>
               <p>Der von Bach vorgelegte Entwurf hatte die Vorschläge keineswegs zugunsten der Länder verbessert. Allerdings wurde das Gremium flexibel gestaltet<note type="footnote" n="143">
                     <quote>Ebd</quote>., siehe auch <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 114–122</bibl>.</note>: Die Funktionsdauer der Mitglieder wurde auf sechs Jahre begrenzt. Die Hälfte aller Mitglieder wurde alle drei Jahre erneuert, die Mitglieder der Kreisausschüsse waren allerdings nach Ablauf der sechsjährigen Funktionsdauer wieder wählbar. Die Mitgliedschaft zu den Landesvertretungen war stark eingeschränkt. Abgesehen von den Würdenträgern, die Kraft ihres <pb n="30" ana="XXX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=30"/>Amtes (es waren Bischöfe und Universitätsrektoren vorgesehen) berufen wurden, mußten die Mitglieder (wie erwähnt) auf Vorschlag der „berechtigten Stände“ vom Kaiser ernannt werden, die Mitglieder der ständigen Ausschüsse – als minimale parlamentarische Komponente von der Landesvertretung gewählt – vom Kaiser bestätigt werden. Die Mitglieder mußten die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen – nur bei den bis jetzt der Landstandschaft angehörenden Besitzenden wurde bezüglich der Staatsbürgerschaft eine Ausnahme gemacht –, sie mußten männlichen Geschlechts sein, der katholischen (oder einer anderen im Kaisertum anerkannten Religion) angehören, die bürgerlichen Rechte genießen und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Des Verbrechens oder Vergehens verdächtige oder im Konkurs befindliche Männer konnten ebenfalls nicht der Landesvertretung angehören (bis sie nicht für schuldlos erklärt wurden).</p>
               <p>Außerdem wurde den Mitgliedern der Landesvertretung ein quasi-bürokratischer Status verliehen, indem sie (wie Beamte) dem Kaiser „Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten eidlich in die Hände des Präsidenten zu geloben“ hatten.</p>
               <p>Die Wirkungskreise, sowohl jener der „beratenden Körperschaft der Landesvertretung“ als auch des „ständigen Ausschusses“ waren genauestens umschrieben, ebenso wie die Geschäftsbehandlung der beiden Gremien.</p>
               <p>Nach dem Plan Bachs sollte die Verwaltung aller Landesinteressen – und die Bezahlung derselben – den neuen Landesvertretungen unterstehen (§ 19). Dieser Modus, der vielleicht an eine Art der „Selbstverwaltung“ erinnern sollte – hatte die für das Ärar angenehmen Nebenerscheinung, daß die Zentralstellen in Wien durch diese Art der „Selbstverwaltung“ erheblich entlastet wurden.</p>
               <p>Das Programm, das der Ministerkonferenz vorgelegt wurde, hielt sich – dem Urteil Hugelmanns ist wohl zuzustimmen<note type="footnote" n="144">
                     <quote>Ebd. 99</quote>.</note> – an die Grundlinien vom <date when="1854-07-03">3. Juli 1854</date>. Den Behördenkompetenzen entsprechend blieb Bach auch kaum eine andere Wahl. Kübeck bzw. der von ihm geleitete Reichsrat dürften doch die Fäden bezüglich der Reorganisierung des Reiches in den Händen gehabt haben oder zumindest Innenminister Bach Widerpart geboten haben, wenn auch Kübeck seinem Feind Bach in diesen Jahren den größten Einfluß auf den Kaiser zuschreibt<note type="footnote" n="145">Vgl. <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 132–163</bibl> (Eintragungen vom Jänner bis Dezember 1854).</note>. Die Gegenwehr in der Verfassungsfrage Bachs war allerdings beträchtlich. Eine Sitzung der Organisierungskommission über die Gemeindeverfassung vom <date when="1854-06-02">2. Juni 1854</date> wird vom Vorsitzenden Kübeck folgendermaßen beschrieben: „Organisierungskommission – Gemeindeverfassung. Heftiger Konflikt zwischen dem Minister Bach und Reichsrat [Philipp] Krauß, den ich zu beschwichtigen suchte, der aber gleichwohl auf Bach so einwirkte, daß ihn eine Üblichkeit anwandelte, in folge deren [sic!] die Sitzung aufgehoben werden mußte. Kränkung der bereits sich übernehmenden Eitelkeit!“<note type="footnote" n="146">
                     <quote>Ebd. 145</quote> (Eintragung vom <date when="1854-06-02">2. Juni 1854</date>).</note>. Und einige Tage später klagt Kübeck über die „erbärmliche Ungezogenheit des Ministers Bach“ in einer Sitzung der Organisierungskommission über dieselbe Angelegenheit<note type="footnote" n="147">
                     <quote>Ebd</quote>. (Eintragung vom <date when="1854-06-07">7. Juni 1854</date>).</note>.</p>
               <p>Die Zahl der Landtagsmitglieder wurde streng bemessen und ist der Weisung der <pb n="31" ana="XXXI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=31"/>Grundzüge angepaßt. Sie sollte nicht weniger als 12 und nicht mehr als 48 betragen. In den kleinsten Ländern, Salzburg und Bukowina, waren tatsächlich nur 14 vorgesehen, in Siebenbürgen dagegen 50, in Böhmen 56. In den anderen Kronländern bezifferte sich die Zahl der Landtagsmitglieder folgendermaßen: Dalmatien 16, Kärnten 18, Krain, Küstenland, Schlesien 20, Steiermark 26, Oberösterreich 28, Krakau 30, Kroatien, Großwardein 34, Mähren 36, Banat 30, Niederösterreich, Kaschau 40, Ödenburg 44, Ofen 46, Lemberg 46, Preßburg und Tirol 48<note type="footnote" n="148">Wie Anm. 143.</note>.</p>
               <p>Die ständische Gliederung des Landtages war folgendermaßen eingeteilt: 1. kirchliche Würdenträger und Vorsteher geistlicher Korporationen; 2. begüterter Adel und sonstiger landtäflicher Gutsbesitz; 3. landesfürstliche Städte und Märkte; 4. Landgemeinden<note type="footnote" n="149">
                     <quote>Ebd</quote>.</note>. Die ständische Gliederung war, wie wir aus der folgenden Aufstellung entnehmen, in den einzelnen Ländern sehr verschieden<note type="footnote" n="150">Nach <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 103</bibl>. Die erste Kolonne gibt die Vertreter der kirchlichen Würdenträger, die zweite die des begüterten Adels und des landtäflichen Grundbesitzes, die dritte die der landesfürstlichen Städte und Märkte, die vierte die der Landgemeinden an.</note>:</p>
               <p/>
               <figure>
                  <graphic url="../resources/img/a3-b5-einleitung-001.jpg"/>
               </figure>
               <p>Das Organisierungswerk rief offensichtlich bewegte Emotionen hervor. Ob die Parteiungen zwischen Reichsrat und Ministerkonferenz tatsächlich so fein säuberlich in revolutionär und konservativ zu teilen waren, wie Kübeck dies sehen wollte? „Wir gehen in <pb n="32" ana="XXXII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=32"/>zwei Strömungen, der revolutionären und der konservativ reformierenden. Das Ministerium [gemeint ist die Ministerkonferenz] steuert in der ersteren, der Reichsrat in der letzteren“, so kennzeichnet Kübeck trübe die „dermalige zerfahrene Regierungsweise“, als der Kaiser ihn zum Nachdenken über eine Erweiterung des Reichsrates aufforderte<note type="footnote" n="151">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Nachlaß Kübeck 163</bibl> (Eintragung vom <date when="1854-11-23">23. 11. 1854</date>).</note>. Über welche Details der Gemeindeverfassung im speziellen der ehemals liberale Minister und nun angeblich konservative Reichsrat Philipp Krauß und der ehemalige liberale und nun angeblich revolutionäre Minister Bach, sich so überworfen hatten, verrät uns Kübeck nicht. Es hätte uns einige Indizien geliefert, wie die Fronten tatsächlich verliefen und wir wären nicht auf die Pauschalurteile Kübecks angewiesen.</p>
               <p>Mit dem „organischen Statut“ wurden Landesstatute für alle 18 Kronländer – mit Ausnahme des lombardisch-venezianischen Königreiches – und ein „Statut über die Landeswürden“ fertiggestellt und gemeinsam mit einer „tabellarischen Zusammenstellung des Inhalts der sämtlichen Landesstatute“ am <date when="1856-06-24">24. Juni 1856</date> der Ministerkonferenz zur Besprechung vorgelegt<note type="footnote" n="152">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 351).</note>. Gleich zu Beginn wurde mitgeteilt, daß für das lombardisch-venezianische Königreich keine Landesausschüsse vorgesehen waren. Allerdings bestanden die Zentral- und Provinzialkongregationen in Lombardo-Venetien in einer bescheidenen Form bereits seit 1855<note type="footnote" n="153">MK. v. <date when="1856-07-22">22. 7. 1856</date>/II, besonders Anm. 3.</note>, und eine ebenso bescheidene Erweiterung ihrer Wirkungskreise wurde bald nach dem Abschluß der Diskussion über die Landesvertretungen der Ministerkonferenz vorgelegt<note type="footnote" n="154">Ebd.</note>.</p>
               <p>Die Diskussion über das „organische Statut“ in der Ministerkonferenz verlief zu Beginn müde und erschöpfte sich in stilistischen Verbesserungsvorschlägen. Thuns Vorschlag, „das männliche Geschlecht“ als „Erfordernis“ für die Aufnahme in die Vertretung eines Landes im Entwurf „als selbstverständlich“ wegzulassen, nimmt sich in dieser eher lustlosen Debatte fast dramatisch aus. Das Anliegen wurde von ihm nicht weiter verfolgt, als Bach ihm erklärte, daß „in Ungern früher auch Frauenspersonen des Magnatenstandes“ landtagsberechtigt waren, allerdings nur, wenn sie sich von einem Mann vertreten ließen. Es war von Thun nicht ideologisch gemeint: Geschlechterdifferenz war für ihn kein Diskussionsgegenstand.</p>
               <p>Als weltanschaulich interessanter ist dagegen der gemeinsame Vorstoß von Handelsminister Toggenburg, Justizminister Karl Krauß und Finanzminister Bruck gegen die Bestimmung aufzufassen, die Landesvertretung könne „zur Förderung der Wohlfahrt des Landes“ gerichtete Bitten entweder „unmittelbar oder auch durch den Minister des Inneren dem Kaiser zur Kenntnis bringen<note type="footnote" n="155">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/1 (= Sammelprotokoll Nr. 351), auch <quote>Allgemeine Erläuterungen zu den Landesstatuten</quote>, Beilage zu MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>, gedruckt Nr. 351 a.</note>, mit dem Bedenken, die Landesvertretungen würden „auch die bedenklichsten Vorschläge“ zum Gegenstand ihrer Diskussion und „der vor den Ah. Thron zu bringenden Bitten“ machen können, und jenen Charakter annehmen, den die ständischen Landtage im Jahr 1848 gehabt hatten. Ein erstaunliches Argument gerade für reformerisch eingestellte Minister wie Bruck und auch Karl Krauß! Sprach hier die Furcht der modernen Zentralisten vor einer Wiederkehr der altertümlich konservativen Landtage?</p>
               <p>
                  <pb n="33" ana="XXXIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=33"/>Die „beratenden Kreis- und Landesausschüsse“, zusammengesetzt aus den jeweiligen „Ständen“, d.h. Vertretern der einflußreichen sozialen Schichten, so enttäuschend beschränkt ihr Wirkungskreis und ihre Einflußzone waren, hätten, wären sie jemals ins Leben getreten, die Landesbedürfnisse – gegen die zentralistischen Einheitsinteressen der Regierung – in irgendeiner Form zur Geltung bringen und als gesetzlich zugelassenes Forum eines Kronlandes der Brennpunkt von Landesinteressen sein können. Nationale Überlegungen, etwa für gemischtsprachige Gebiete, das sei hinzugefügt, spielen bezeichnenderweise für die Ideologen des neoabsolutistischen Reichssystems überhaupt keine Rolle. Davon soll später die Rede sein.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-6">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Ministerkonferenz und Landesstatuten</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Zusammen mit dem organischen Statut wurden ein Entwurf „zum Statut über die Landeswürden“ und 18 Landesstatuten für die einzelnen Kronländer vorgelegt<note type="footnote" n="156">Für Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Krain, Kärnten, Tirol und Vorarlberg, Küstenland, Dalmatien, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien mit Krakau, Bukowina, Ungarn, Wojwodschaft Serbien und Banat, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, Beilagen zum Originalprotokoll v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/I. Gedruckt wurden bis jetzt das <quote>Statut über die Landesvertretung des Erzherzogtumes Österreich unter der Enns</quote>, <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 122–127</bibl>, und <quote>Entwurf des Landesstatuts für das Herzogtum Ober- und Niederschlesien</quote>, <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 217–223</bibl>; das Statut über die Landeswürden gedruckt bei <bibl type="secondary">
                        <author>Hugelmann</author>, Landesverfassungen 127</bibl>.</note>. Diese Statuten waren, wie erwähnt, in den einzelnen Ländern von einer speziell dafür eingesetzten Landeskommission<note type="footnote" n="157">Siehe S. XXVI.</note> beraten worden; die Mitglieder waren vom Kaiser mit Ah. Entschließung vom <date when="1855-03-18">18. März 1855</date> ernannt worden<note type="footnote" n="158">Siehe Anm. 113.</note>. Die ausführlichen Bestimmungen über die Aufgaben dieser Kommission umreißen die Funktion der Landeskommission eindeutig: Sie hatten „den Landeschefs zur Seite zu stehen“, und „ihnen mit ihren speziellen Landeskenntnissen und Aufklärungen das Gutachten zu erleichtern, welches zum Behufe der Ergänzungen und allfälligen Modifikationen des von Sr. Majestät in allen Hauptrichtungen bereits genehmigten und festgestellten Entwurfes über die künftigen Landesvertretungen erstattet werden sollte“<note type="footnote" n="159">
                     <quote>Ebd., siehe auch</quote>
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 197</bibl>.</note>. Die Handlangertätigkeit der Landeskommissionen für den Ausbau des zentralistischen Modells kommt damit deutlich zum Ausdruck. Allerdings wurde in der Zusammensetzung der Kommissionen in einer eingeschränkten Form auch den neuen gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen: Wir finden neben Repräsentanten des großen auch die des kleinen Grundbesitzes, neben den Bürgermeistern der Städte auch die Vertreter der Handels- und Gewerbekammern<note type="footnote" n="160">Siehe die Listen der Vertreter, <quote>zit. Anm. 113</quote>.</note>.</p>
               <p>Die Kommissionen berieten das jeweilige Landesstatut und das Statut über die Landeswürden eingehend – nach den vorgeschriebenen Instruktionen<note type="footnote" n="161">Das Protokoll der schlesischen Landeskommission über drei Sitzungen gedruckt bei <bibl type="secondary">
                        <author>Berthold</author>, Schlesiens Landesvertretung 202</bibl>.</note>. Die von den Landeskommissionen entworfenen Landesstatuten wurden, wie erwähnt<note type="footnote" n="162">Siehe S. XXVII f.</note>, vom Ministerium <pb n="34" ana="XXXIV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=34"/>des Inneren redigiert und deckten sich mit den der Ministerkonferenz vorgelegten nicht<note type="footnote" n="163">Zumindest ergab ein Vergleich der Entwürfe für Schlesien und Niederösterreich dies.</note>. Allerdings dürften sich die Ministeriumsbeamten bei der Darstellung der historischen Entwicklung weitgehend auf das von den Landeskommissionen vorgebrachte Material gestützt haben. Die Geschichte diente ihnen in jedem Fall zur Rechtfertigung der Vorschläge des Ministeriums; ein nicht unbekanntes Phänomen in der Politik!</p>
               <p>Bei diesen von Bach den Ministerkollegen vorgelegten 18 Landesstatuten verlief die Diskussion zunächst kaum bewegter<note type="footnote" n="164">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351); die Diskussion über die Landesstatuten wurde am 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> geführt.</note> als die über das organische Statut. Der Entwurf für Ungarn erntete allerdings Kritik. Dem Protestanten Bruck fehlte in der Landesvertretung die protestantische Geistlichkeit (die im übrigen für die Siebenbürgische Vertretung sehr wohl vorgesehen war). Bruck reklamierte sie in die „Landesverfassung“ für Ungarn hinein, wogegen sich der Minister des Inneren Bach und der Minister des Kultus Thun heftig wehrten – einerseits aus Traditionsgründen, andererseits weil sie die Fertigstellung des Protestantenpatents<note type="footnote" n="165">Es erschien erst am <date when="1859-09-08">8. 9. 1859</date>; zu diesem <bibl type="secondary">
                        <author>Gottas</author> Friedrich, Die Frage der Protestanten in Ungarn in der Ära des Neoabsaolutismus. Das ungarische Protestantenpatent vom <date when="1859-09-08">8. September 1859</date> (= Buchreihe der Südostdeutschen Historischen Kommission 14, München 1965)</bibl>.</note> abwarten wollten<note type="footnote" n="166">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351) S. 106 f.</note>. Bruck sprach als einziger aus, was von allen anderen elegant verschwiegen wurde – und damit deklarierte er sich als Fremder –, daß man nämlich „durch die Landesvertretung in Ungarn etwas schaffe, was nie dagewesen“<note type="footnote" n="167">
                     <quote>Ebd., S. 107</quote>.</note>, womit der Bezug auf die Tradition seiner Meinung nach hinfällig war. Bezüglich Ungarn war man, was in den anderen Fällen noch bemäntelt werden konnte, augenfällig von jedem historischen Recht abgewichen. Anstatt die Verfaßtheit des alten ungarischen Landtags zu problematisieren – wozu man von habsburgischer Seite her gesehen einige Begründung hatte –, sollten aus Ah. kaiserlicher Gnade und Machtvollkommenheit für die fünf Verwaltungsgebiete des Königreiches Ungarn gewährte Vertretungen ins Leben gerufen werden, die als beratende Körperschaften auf ständischer Gliederung beruhend, die „vorwaltenden berechtigten Interessen“ in den einzelnen Verwaltungsgebieten wahrzunehmen und „zu deren Förderung mit ihrem Beirat mitzuwirken“ hätten<note type="footnote" n="168">Das <quote>Ah. Landesstatut für das Königreich Ungarn</quote>, Beilage zum Originalprotokoll v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351). S. 259. Die fünf Statthältereiabteilungen (Verwaltungsgebiete) waren: Ofen, Preßburg, Großwardein, Kaschau und Ödenburg, <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, LXV</bibl>.</note>. – Als Grund für den Verlust des Landtags, der traditionsgemäß für die Ungarn die Einheit des Landes verkörperte, wurde die gängige Verwirkungstheorie angegeben: Strafe für die „durch Empörung und Revolution rechtlich verlustig gewordenen und außer Kraft getretenen konstitutionellen Einrichtungen!“<note type="footnote" n="169">
                     <quote>Ah. Landesstatut</quote> für <quote>das Königreich Ungarn</quote> (wie Anm. 168) S. 258.</note> In diesem Zusammenhang verdient auch die historische Präambel, die dem eigentlichen Gesetz über das Landesstatut für Ungarn vorangestellt war, einer Erwähnung. Ohne auf die Verfassung, das alte historische Recht Ungarns, einzugehen, das dem ungarischen Landtag gemeinsam mit dem König Teilnahme an der gesetzgebenden Gewalt verbriefte, wurde lediglich mit der Zeit Josephs II. und der Aufhebung dieser <pb n="35" ana="XXXV" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=35"/>Rechte durch den König argumentiert und die „Standesinteressen“ der „allein bevorzugten Stände der Geistlichkeit und des Adels“ betont, die durch die „segensreichen Institutionen Kaiser Josephs“ aufgehoben worden waren<note type="footnote" n="170">Ebd. S. 255–259.</note>. Damit war das wesentliche Ziel der Landesstatuten im allgemeinen berührt.</p>
               <p>Am Beispiel Ungarns wird die Absicht des geplanten Gesetzes über die Landesstatute besonders deutlich: nämlich die historische Einheit der Länder zu schwächen, mit der Zeit aufzulösen, im speziellen Fall Ungarns – zu zerschlagen. Der einzige Grund für die Einheit des Königreiches Ungarn, der diesen Tendenzen entgegenstand, stellte paradoxerweise das sehr persönliche Interesse eines Habsburgers, nämlich der „Wirkungskreis des Generalgouverneurs“ Erzherzog Albrecht<note type="footnote" n="171">Zum <quote>Wirkungskreis des Zivil- und Generalgouverneurs</quote> siehe MK. v. 10., 13., 15. und <date when="1856-05-17">17. 5. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 339) und MK. v. <date when="1856-11-14">14. 11. 1856</date>/I.</note> dar, der für das gesamte Königreich galt und auf den „Rücksicht zu nehmen“ war<note type="footnote" n="172">
                     <quote>Ah. Landesstatut für das Königreich Ungarn</quote> (wie Anm. 168), S. 259.</note>. Die Person und der Wirkungskreis des Erzherzogs waren es, die verhinderten, daß „nicht für jedes Verwaltungsgebiet ein eigenes Statut über die Landesvertretung“, sondern ein einziges Landesstatut für das Königreich geltend für alle fünf Statthaltereiabteilungen – entworfen wurde und daß letztlich die „ideelle Einheit und Ungeteiltheit dieses Königreiches Ungarn“ durch den I. Artikel des Statuts gewahrt und ausgedrückt wurde, indem alle physischen und moralischen Personen aufgezählt wurden, die in Ungarn „im allgemeinen zur Teilnahme an der Landesvertretung überhaupt berechtigt“ waren<note type="footnote" n="173">
                     <quote>Ebd</quote>. Dazu, vor allem zu den Quellen im <bibl type="archival">MOL., Sashegyi, Ungarns Verwaltung 105–110</bibl>. Zum Entwurf und den Plänen bezüglich der neuen „Verfassung“ Ungarns wird eine eigene Publikation erscheinen.</note>.</p>
               <p>Thun nahm in der letzten Sitzung über dieses Thema am <date when="1856-07-15">15. Juli 1856</date>
                  <note type="footnote" n="174">
                     <bibl type="archival">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351), S. 109</bibl>.</note> den Diskussionsbeitrag Brucks noch einmal auf, um sich auf grundlegende Erörterungen einzulassen, und damit wurden auch – in der letzten Sitzung über die Landesstatuten, gleichsam in der letzten Stunde – die Intentionen des Gesetzes dargelegt. Thuns Ausgangspunkt war der Vorschlag, „Landtag“ anstelle des so umständlich klingenden Terminus „Landesvertretung für jedes Verwaltungsgebiet“ zu verwenden, da ja früher im Deutschen für die ständische Versammlung „Reichstag“ gewählt worden war. Der Vorschlag wurde von Bach mit der Begründung abgewiesen, daß ország im Ungarischen bekanntlich Reich und Land bedeute, daß also der ungarische Ausdruck ország keinen Unterschied zwischen Reich und Land markiere und daher nicht in Frage komme.</p>
               <p>Dem konservativen Föderalisten Thun waren die nationalen Empfindlichkeiten, besonders in Ungarn und Siebenbürgen, offenbar klar, als er empfahl, „von dem Bestandenen, so weit es tunlich ist, nicht abzugehen“<note type="footnote" n="175">
                     <quote>Ebd., S. 110</quote>.</note>. Bach stellte sich der Diskussion und legte sein Konzept in erstaunlicher Offenheit dar. Was Thun (u. a. auch in Zusammenhang mit der Vertretung der Konfessionen) reklamierte, so Bach, repräsentiere den „Grundsatz der Sonderung der Nationalitäten“. Sein, Bachs Weg, wäre aber – von den üblen Erfahrungen des Jahres 1848 belehrt – ein anderer, nämlich der der „Verschmelzung der Nationen“. Darauf beruhe sein Verwaltungsaufbau: Einteilung in Kreise <pb n="36" ana="XXXVI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=36"/>„ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Nationen“, die „Unterstellung der Bevölkerung unter gleiche Verwaltungsbehörden, unterstützt von den Fortschritten der Zivilisationen“. Darauf beruhe auch sein Vorschlag für die Landesvertretung: Es handle sich „um eine Vertretung der materiellen Interessen des Landes, nicht um eine Vertretung der Nationalitäten“. Es sei daher zweckmäßig, wenn bei der gesetzlichen Bestimmung über die Zusammensetzung der Landesvertretung selbst der Schein einer Nationalvertretung vermieden“ werde. Man habe die nationalen Elemente nicht übersehen, sondern sich bemüht, „ein gewisses Gleichgewicht unter den Nationen herzustellen, und wo etwa bei einem Stande eine Superiorität für eine Nation bestünde, dieselbe durch ein Gegengewicht in einem anderen für die übrigen auszugleichen gesucht“<note type="footnote" n="176">
                     <quote>Ebd. S. 111</quote>.</note>. Sehen wir von dem grundlegenden Fehler ab, daß er die konstitutionellen Wünsche der Zeit nicht berücksichtigte, so ist es ein für die damalige Zeit modern anmutendes Staats-und Nationalitätenkonzept, das Bach hier theoretisch und praktisch anbietet: Nicht Segregation, sondern Integration der Nationalitäten, durch verwaltungstechnische und gesetzliche Verschmelzungs- und Ausgleichspolitik – allerdings ohne Selbstbestimmung. Man hatte im übrigen „das Ganze des Reiches“ im Auge. Dies wird auch in der Diskussion über das neue Reichswappen<note type="footnote" n="177">
                     <quote>Erläuterungen zum Einführungspatent</quote>, Beilage zum Originalprotokoll v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351).</note> seher deutlich. Für das Landeswappen plante Bach „als Herzschild den kaiserlichen Reichsadler“, das für alle Länder gleichermaßen zu fungieren hatte<note type="footnote" n="178">MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 351), Diskussion am <date when="1856-07-01">1. 7. 1856</date>, S. (109).</note>. So gestaltet wäre es seiner Meinung nach geeignet, „der Idee der vollständigen Inkorporierung der nicht bloß einen föderativen Staat bildenden Kronländer in das gemeinsame Reich gehörigen Ausdruck zu geben.“</p>
               <p>Dem entsprach auch das Gesellschaftskonzept, das in den Statuten zum Ausdruck kommt, weitgehend, das, im großen und ganzen auch dem neuen Bürgertum gewissermaßen Rechnung trug. Bachs Worten zufolge, sollte eine Gesellschaft geschaffen werden, in der auch der Adel als erster Stand keine politischen Vorrechte genießen sollte, weil auch die anderen keine genössen, so Bachs Antwort auf einen anderen Vorstoß Thuns, dem alten Erbadel bestimmte Vorrechte einzuräumen<note type="footnote" n="179">
                     <quote>Ebd., S. 111 f</quote>.; auch <quote>Allgemeine Erläuterungen zu den Landesstatuten</quote> (wie Anm. 155) S. 120–123.</note>.</p>
               <p>Es war ein logisch bestechendes „Verwaltungs- und Verfassungsgebäude“ mit bürokratischer Konsequenz durchdacht, das Bach vorgelegt hatte. Doch die Wirklichkeit war anders und – was Bach offenbar nicht durchdachte – ohne die Tendenzen der Zeit berechnet. Das Konzept passierte zwar noch gerade die Regierung gegen die heftigen Bedenken Thuns, der Einspruch dagegen erhob, auch wenn er, so argumentierte er wörtlich, mit den „Ah. sanktionierten Grundzügen vom <date when="1851-12-31">31. Dezember 1851</date>“ nicht im Einklang stünde, ein Anspruch, der wie eine revolutionäre Fanfare geklungen haben mochte<note type="footnote" n="180">Siehe vor allem die Diskussion am <date when="1856-07-15">15. Juli 1856</date>, <quote>ebd., S. 109–114</quote>.</note>. Doch dann blieb der Entwurf liegen und die Frage der Landesvertretungen wurde erst 1859 wieder der Vergessenheit entrissen<note type="footnote" n="181">MK. v. <date when="1859-08-25">25. 8. 1859</date>/V.</note>. Doch zu diesem Zeitpunkt war es für eine nur „beratende Körperschaft“ in den Ländern bereits zu spät. Nach dem für Österreich unglücklichen Ausgang des Krieges gegen Piemont-Sardinien und Frankreich <pb n="37" ana="XXXVII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=37"/>war an „Ländervertretungen“ – eingebettet in den absolutistischen Verwaltungszentralismus – nicht mehr zu denken. Bachs großes Projekt, durch die Zerschlagung der historischen Individualitäten ein „einheitliches Österreich“ zu schaffen, war gescheitert. Wir müssen ihm zubilligen, daß er sich damit, verglichen mit den alten, ständischen Konzepten, die noch nach 1848 vorgelegt worden waren, für das moderne Prinzip des Einheitsstaates entschieden hatte. Offenbar hatte er jedoch die Schubkraft der konstitutionellen Wünsche, die trotz der Niederschlagung der Revolution immer noch vertreten waren, unterschätzt.</p>
               <p>Zentralismus und Föderalismus, „Zentralisierung“ und „Dezentralisierung“ waren Schlagworte, die die politische Diskussion (soweit von dieser in den Jahren des Neoabsolutismus überhaupt die Rede sein kann) beherrschten. Die damals debattierte „Dezentralisierung“ war zweifelsohne mit dem Gedanken des Wiederauflebens der alten Landtage – und damit der alten Stände – verbunden. Deutlich kommt dies in Viktor v. Andrian-Werburgs anonymer Schrift „Centralisation und Decentralisation in Österreich“ aus dem Jahr 1850 zum Ausdruck<note type="footnote" n="182">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Andrian-Werburg</author> Viktor v. (anonym), Centralisation und Decentralisation in Österreich (Wien 1850)</bibl>.</note>. Wenn Andrian darin von dem Grundsatz einer strikten Zweiteilung zwischen diesen beiden Gegenpolen ausgeht: zwischen Regierung des Reiches, die einer Zentralgewalt vorbehalten zu bleiben habe, und der „gesamten Administration“ des Landes, die den Statthaltern „in Verbindung mit den Landtagen“ zu übertragen wäre, so geht er dabei – in einer etwas modifizierten Form – von der Institution der alten Landtage mit ständischer Vertretung aus.</p>
               <p>Das oberste Prinzip dieser Konstruktion war die Verantwortlichkeit der Statthalter „in allen administrativen und Landesangelegenheiten“ und Verantwortlichkeit gegenüber dem Ministerium (und dem Monarchen) in allen „Regierungs- und Reichsangelegenheiten“<note type="footnote" n="183">
                     <quote>Ebd. 20 f</quote>.</note> einerseits und Ah. Sanktion jedes Landtagsbeschlusses andererseits. Die Regierung der Kronländer wäre wohl, wie Andrian meint, dem Zugriff der Zentralgewalt entzogen und die Autonomie der Länder weitgehend gewahrt worden. Doch hätte die Praxis funktioniert? Regierung und Verwaltung wären nur schwer durchführbar gewesen: Andrian hatte nur der einen Verantwortungsinstanz, nämlich dem Ministerium (genau dem Innenministerium) und nicht auch der zweiten, den Landtagen, das Recht der Absetzbarkeit des Statthalters zugestanden. Angesichts der nicht gerade loyalen Haltung der Länder gegenüber der Wiener Regierung und der nationalen Wünsche einer Reihe der Kronländer hätte die zweigeteilte Verantwortung des Statthalters zweifelsohne sehr bald zu unabsehbaren Zwistigkeiten zwischen Zentralgewalt und Kronländern geführt. Die Rolle eines „Special-Ministers“ für die inneren Landesangelegenheiten des jeweiligen Kronlandes, die Andrian den Statthaltern damit zuteilte<note type="footnote" n="184">
                     <quote>Ebd. 24</quote>.</note>, wäre unhaltbar gewesen. Am Rande sei dazu bemerkt, daß in den ersten föderalistischen Entwürfen für die Landesvertretungen des Jahres 1860 (im Oktoberdiplom) davon ausgegangen wurde, einen vom Kaiser ernannten Landeshauptmann mit der Leitung des Landtags zu betrauen<note type="footnote" n="185">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Bernatzik</author>, Verfassungsgesetze Nr. 69, § 14</bibl>.</note>, somit den Vorstand der politischen Landesbehörde, den Statthalter, nicht mit diesem Amt zu belasten.</p>
               <p>
                  <pb n="38" ana="XXXVIII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=38"/>Die Landesgewalt sollte nach Andrian aus der Landesgesetzgebung (beim Landtag) bestehen, für das Landesbudget und die vollziehende Landesgewalt sei der Statthalter zuständig<note type="footnote" n="186">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Andrian</author>, Centralisation 27</bibl>.</note>. Folgende Kompetenzen sollten dem Landtag in legislativer und dem Statthalter in administrativer und exekutiver Hinsicht – und damit dem Landesbudget in finanzieller Hinsicht – zugeteilt sein<note type="footnote" n="187">
                     <quote>Ebd. 28</quote>.</note>: „1. die Landesbeamten, 2. das Sanitätswesen, 3. Landespolizei, 4. die Konskription, 5. das Armenwesen, 6. das Schulwesen (außer Universitäten, Akademien und Reichsanstalten), 7. Kultusangelegenheiten, 8. Strafhäuser, Arrest- und Gerichtsgebäude, 9. das Forstwesen, 10. Ackerbau- und Landeskultur, 11. Landesstraßen, 12. Erhaltung der Reichsstraßen, 13. Wasserbauten, 14. Vorspann, Einquartierung, überhaupt alle Naturalleistungen an das Militär, 15. Sparkassen, Leihanstalten, Hypothekenanstalten, 16. das gesamte Gemeindewesen, 17. das Gewerbewesen – und 18. „überhaupt alles, was die speziellen Interessen des Kronlandes betrifft.“</p>
               <p>Dies war verglichen mit den Wirkungskreisen der Länder, die in den Landesstatuten verankert waren, unvergleichbar weitreichender und hätte sicherlich eine Schwächung der Zentralgewalt bedeutet. Gegen Bachs Intentionen war die Flugschrift Andrians vermutlich auch gerichtet. „Ich begreife es vollkommen“, so lesen wir bei Andrian, „daß es für einen tätigen, seiner Kraft und seines guten Willens bewußten Staatsmann etwas Lockendes hat, von der Bukowina bis Mailand, von Cattaro bis Teplitz einen Gedanken (den seinigen) zur Ausführung zu bringen und 38 Millionen Menschen wie Gliederpuppen an einem Drahte zu bewegen.“ Gegen solche Verfassungsvorstellungen ständischer Natur war zweifelsohne Bachs Ausspruch gerichtet, an ein Wiederaufleben der ständischen Verfassung wäre nicht zu denken<note type="footnote" n="188">Vgl. MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date> (= Sammelprotokoll Nr. 351), vor allem 110 ff.</note>.</p>
               <p>Bach wurde – ebenfalls publizistisch – Hilfe geleistet. Franz Graf Hartig, der konservative Beamte, der früher Gouverneur der Lombardei gewesen war, verfaßte ebenso anonym wie Andrian eine Flugschrift unter dem Titel „Zwei brennende Fragen in Österreich“<note type="footnote" n="189">
                     <bibl type="secondary">
                        <title>Hartig</title>, Zwei brennende Fragen (1852)</bibl>.</note>, in der er sich eingehend mit der Frage der Landesvertretung auseinandersetzte und zu dem Schluß kam, daß die bevorstehende Kreierung der Landes- und Bezirksausschüsse (er spricht nicht von Kreisausschüssen, wie eigentlich im Silvesterpatent vorgesehen) als „Beirat vertrauenswerter, außer der Bürokratie stehender Männer“ ausreichten, „die vormärzlichen Landstände“ vollkommen zu ersetzen<note type="footnote" n="190">
                     <quote>Ebd. 31</quote>.</note>. Letztere sah er sogar als gefährlich für „die Interessen Gesamt-Österreichs“ an<note type="footnote" n="191">
                     <quote>Ebd. 32</quote>.</note>. Landesausschüsse aber würden übrigens, so Hartig, „auf die dermal einzig zulässige Weise auch die Autonomie der einzelnen Kronländer und die Nationalität ihrer Landesangehörigen sicherstellen“<note type="footnote" n="192">
                     <quote>Ebd. 33</quote>.</note>. Hartig erfaßte auch das Grundproblem des Habsburgerreiches: Die „Zeitbewegung Nationalismus, Konstitutionalismus“ sei in „diametralem Widerspruch“ mit der großen Aufgabe Kaiser Franz Josephs, „alle Lande und Stämme der Monarchie zu einem großen Staatskörper zu vereinigen“<note type="footnote" n="193">
                     <quote>Ebd. 78 f</quote>.</note> und: „Eine jede Beschränkung <pb n="39" ana="XXXIX" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=39"/>des kaiserlichen Willens, sei es durch Volksvertretung, sei es durch Landstände, würde sie unmöglich machen.“ Die nationalen Interessen würden außerdem im österreichischen (zentralistischen) System weit mehr berücksichtigt als im Repräsentativsystem, was im Wissen um alle späteren Entwicklungen in Österreich auch stimmte. Die Nationalitätenfrage war bei den vom direkten Nationalitätenhader entfernteren bürokratischen Zentralbehörden besser aufgehoben als bei den näheren Landesbehörden, von denen die divergierenden Interessen selbst intensiver erlebt wurden<note type="footnote" n="194">Vgl. z. B. diesbezüglich im Zusammenhang mit der Unterrichtssprache <bibl type="secondary">
                        <author>Burger</author> Hannelore, Sprachenrecht und Sprachgerechtigkeit im österreichischen Unterichtswesen (1867–1918) (phil. Diss., Wien 1993)</bibl>, im besonderen <quote>309–313</quote>.</note>.</p>
               <p>War diese Schrift von Bach bestellt? Tatsächlich dürfte vor Ausführung der „organischen Einrichtungen“, wie sie im Silvesterpatent angekündigt wurden, der Ausgang der Entwicklung noch offen gewesen sein. Die Frage, ob der Weg letztendlich zum „französischen Zentralismus“ oder zum „österreichischen Föderalismus“ führen würde (so die Diktion der Zeit), wurde von Zeitgenossen wahrgenommen und eifrigst verfolgt<note type="footnote" n="195">Vgl. z. B. rückblickend <bibl type="secondary">
                        <author>Kalchberg</author> Josef, Mein politisches Glaubensbekenntnis in Gedenkblättern aus einer achtzigjährigen Pilgerfahrt (Leipzig 1881) 281 f</bibl>.</note>. Der steirische Liberale Moritz v. Kaiserfeld allerdings beurteilte die rein „konsultativen Körperschaften“ 1854 (als die Grundzüge über die Physiognomie der künftigen Landesvertretungen in der „Oesterreichischen Korrespondenz“ erschienen) sehr vorsichtig. Die Landesvertretungen hätten „wahrer Ausdruck der Wünsche des Landes zu sein“, ansonsten würden sie mehr schaden als nützen; denn, so Kaiserfeld, die „Beschäftigung mit bloß lokalen und provinziellen Gegenständen ist nicht geeignet, in den Landtagen die Einsicht von der Notwendigkeit der Einheit, das Gefühl für Zusammengehörigkeit, ein sogenanntes ,österreichisches Bewußtsein‘ zu erzeugen“, und er proklamierte eine Reichsvertretung, wobei er gegen die „irrtümliche Idee“ zu Felde zog, „daß für österreichische Verhältnisse die Grundsätze des doktrinären Konstitutionalismus nicht anwendbar“ seien und nur der reine Absolutismus den gangbaren Weg darstellte. „Als ob das Richtige nur in den Extremen liege“, klagte Kaiserfeld<note type="footnote" n="196">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Krones</author> Franz v., Moritz von Kaiserfeld. Sein Leben und Wirken als Beitrag zur Staatsgeschichte Österreichs in den Jahren 1848 bis 1884 (Leipzig 1888) 147 f</bibl>.</note>.</p>
               <p>Bach selbst setzte in den Ministerkonferenzen vom Juni/Juli 1856 seine Vorstellungen über die Landesvertretungen sehr genau auseinander<note type="footnote" n="197">Siehe S. XXXV f.</note>: Abbau der Nationalismen durch Einebnung, Gleichmachen, Integration und Schaffung eines Einheitsstaates gemäß dem propagierten Modell der Zeit nach westeuropäischem Muster, das seinen Siegeszug in Europa angetreten hatte!</p>
               <p>Wie stand Bach in den 50er Jahren zum Konstitutionalismus? Die Ministerkonferenz war sicher nicht der Ort, eventuelle konstitutionelle Absichten zu deklarieren, und Bach selbst äußerte sich in den Jahren seiner Ministerschaft nicht zu diesem Thema. Bernhard Ritter v. Meyer, Bachs Mitarbeiter im Innenministerium, meinte, Bach habe in Fortführung der Landesvertretungen an die Institutionalisierung eines „Reichskollegiums“ gedacht, nach Art eines Herrenhauses, das ebenso konsequent in das bürokratisch-zentralistische System eingebunden sein sollte wie die Landesvertretungen<note type="footnote" n="198">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Meyer</author>, Erlebnisse 1, 352–361</bibl>.</note>; er <pb n="40" ana="XL" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=40"/>hätte beabsichtigt, aus Mitgliedern der Landesvertretungen eine Reichsvertretung zu bilden. Bach selbst kommentierte erst Jahrzehnte später, 1893, in einer Zeit also, als längst der Konstitutionalismus auch in Österreich den Sieg davongetragen hatte, sein neoabsolutistischen Reformwerk: Es sei „die Aufgabe der Gegenwart“ gewesen, so betonte er, durch eine gute Verwaltung für eine parlamentarische Zukunft vorzubereiten. Auf die Landesstatuten bezogen, sagte er expressis verbis: „Wir hatten durchaus nicht die Absicht nach einem absoluten Regime. Ich arbeitete persönlich die neuen Landesordnungen aus. Ihr Geist lebte in der Februarverfassung fort, Schmerlings Mitarbeiter gestanden mir, daß man sie aus den Archiven holte, als eine neue Zeit die Ausarbeitung der heute noch giltigen Verfassung gebot. Wir aber konnten sie nicht ins Leben treten lassen, der partikularistische Geist war viel zu mächtig … Wir dachten an keine Bevorzugung eines Volksstammes; jede Nation sollte die gleiche Rücksicht finden; die deutsche Sprache erschien uns als ein Verkehrsmittel, wie es das Französische für die Diplomaten, das Lateinische für die alte offizielle Welt gewesen ist. Ein einheitliches Österreich war unser Ziel“<note type="footnote" n="199">Nach <bibl type="secondary">
                        <author>H. Schütz</author>’ Feuilleton: „Alexander Bach. Nach dessen eigenen Mitteilungen“</bibl>, <bibl type="source" subtype="dated">
                        <title>
                           <ref type="external" target="http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=nfp&amp;datum=18931118">Neue Freie Presse</ref>
                        </title> v. <date when="1893-11-18">18. 11. 1893</date> (M)</bibl>; dazu <bibl type="secondary">
                        <author>Loew</author> Hans, Alexander Freiherr von Bach (phil. Diss., Wien 1947) 123 f</bibl>. und <quote>145 f</quote>.</note>.</p>
               <p>Der Sieg des Konstitutionalismus mag Bach dazu bewogen haben, sein eigenes Werk fast ein halbes Jahrhundert später in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielleicht war sein im nachhinein dargelegter Plan, das parlamentarische System langsam zu erarbeiten, ernst gemeint. Die Einheitlichkeit Österreichs ging ihm allerdings über alles. Sein logisch und konsequent ausgearbeitetes theoretisches Konstrukt von einem einheitlichen modernen Staat mit einem Staatsvolk, jedoch ohne modernen Konstitutionalismus, vertrug keine Störung durch Selbstbestimmung und Parlamentarismus.</p>
               <p>Somit wären die Bach’schen Landesstatute als großspuriger Versuch abzutun, mit nicht mehr zeitgemäßen Mitteln eine Modernisierung durchzuführen, ein Unternehmen, das früher oder später zum Scheitern verurteilt sein mußte? Paradoxerweise – und damit enthalten die Bach’schen Landesstatute eine interessante Facette – scheiterte das Konzept in der konkreten Regierungspraxis zunächst nicht daran, weil es dieses wichtige Element der bürgerlich-kapitalistischen Gesellschaft, den Konstitutionalismus, nicht zu integrieren verstand, weil es also zu traditionell und nicht zeitgemäß war, sondern weil es zu modern und gerade nicht genug traditionalistisch war. Das Bach’sche Projekt stützte sich in einem Staat, dessen Träger sich als restaurativ verstanden – im Sinn der Herstellung der legitimen Autoritätsordnung – nicht auf die „verfassungsmäßigen“ Traditionen. Er negierte also die Kontinuität der alten Ordnung – in Gestalt der alten, ständisch gegliederten Landtage. Das neoabsolutistische Konzept Bachs bedeutete also keineswegs eine rückwärts gewandte Flucht in die Formen „traditionaler Herrschaft“<note type="footnote" n="200">Der Terminus wird hier im Sinne von Max Webers „rationalen Herrschaftsbegriffes“ verwendet, <bibl type="secondary">
                        <author>Weber</author> Max, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Mit einem Anhang: Die rationalen und soziologischen Grundlagen der Musik, hg. von <author>Johannes Winckelmann</author> (Tübingen 1980) 125</bibl>.</note>, sondern stellte die – zweifellos überzogene drastische – jedoch zeitgemäße Verwirklichung eines durchstrukturierten bürokratischen Verwaltungsapparates dar, der den Staat verkörperte und in seinem Sinne Herrschaft ausübte.</p>
               <p>
                  <pb n="41" ana="XLI" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=41"/>Damit stimmt zwar – wie behauptet wird –, daß Bachs neoabsolutistisches Modell die Identität von Staat und Verwaltung herstellte<note type="footnote" n="201">Zunächst von <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 452</bibl>, später von <bibl type="secondary">
                        <author>Walter</author>, Zentralverwaltung III/1, 579</bibl>.</note>, sein Vorbild kam aber nicht, wie ebenfalls behauptet wird, aus dem Vormärz. Aus den Argumenten, die Bach in der Ministerkonferenz und später<note type="footnote" n="202">Siehe MK. v. 24. 6., 1. und <date when="1856-07-15">15. 7. 1856</date>/I (= Sammelprotokoll Nr. 351) Einleitung S. XXXV f.</note> verwendete, um die bürokratische Konzeption seines Staatsganzen zu verteidigen, dürfen wir schließen, er habe zwischen Verfassung und Verwaltung im Rahmen der Staatstätigkeit genau zu unterscheiden gewußt. Mit der Unterscheidung differiert aber auch seine Deutung von Verfassung und Verwaltung bereits wesentlich von anderen in Österreich auch nach 1848 noch üblichen Interpretationen, die dem aus dem Vormärz stammenden, älteren Verwaltungsverständnis gleichen, das unter Verwaltung „die Gesamtheit der Staatstätigkeit und ihrer Auswirkung auf die Gesellschaft“ umfaßt<note type="footnote" n="203">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Brunner</author> Otto, Staat und Gesellschaft im vormärzlichen Österreich im Spiegel von I. Beidtels Geschichte der österreichischen Staatsverwaltung 1740–1848. In: Staat und Gesellschaft im deutschen Vormärz 1815–1848, hg. v.</bibl>
                     <bibl type="secondary">Werner <author>Conze</author> (= Industrielle Welt 1, Stuttgart 1962) 46</bibl>; siehe diesbezüglich z. B. auch den Titel des Werkes von <bibl type="secondary">
                        <author>Beidtel</author> Ignaz, Geschichte der österreichischen Staatsverwaltung 1740–1848. Mit einer Biographie desselben, aus seinem Nachlasse hg. v.</bibl>
                     <bibl type="secondary">Alfons <author>Huber</author> 1: 1740–1792; 2: 1792–1848 (Innsbruck 1896)</bibl>, das durchaus nicht nur Behördenwesen oder innere Verwaltung im engeren Sinn beschreibt. Beidtels Buch wurde wahrscheinlich in den frühen neoabsolutistischen Jahren fertiggestellt.</note>. Dieses Begriffsverständnis setzt sich im Neoabsolutismus zunächst fort. M. v. Stubenrauchs „Handbuch der österreichischen Verwaltungsgesetzkunde“, in zweiter Auflage 1856 erschienen, behandelt im ersten Hauptstück den gesamten „Organismus der österreichischen Staatsverwaltung“, darunter auch das „Gesamtministerium“, den „Ministerrat“ und „anderweitige höchste Verwaltungsbehörden“<note type="footnote" n="204">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Stubenrauch</author> Moriz v., Handbuch der österreichischen Verwaltungs-Gesetzkunde, 2 Bde. (Wien 1856)</bibl>.</note>. Abgesehen davon, daß man deutlich die Justiz von Verwaltung ausklammerte, erscheint es durchaus zulässig zu meinen, daß man auch nach 1848 unter dem Begriff Verwaltung noch allumfassende Staatstätigkeit, ja den Staat schlechthin verstand, nicht nur einen Machtfaktor der politischen Ordnung, sondern die politische Ordnung im vormärzlichen Sinne, wobei auch noch deutlich Vorstellungen des Fürsorgedenkens des josefinischen Wohlfahrtsstaates deutlich zum Tragen kamen. Aber nicht nur die Theorie, sondern auch die Definition von Verwaltung eines unbekannten Reformers aus der Verwaltungspraxis erweckt denselben Eindruck, wenn er (ca. 1859) sagt: „Die politische Verwaltung, worunter man jene Behörden versteht, denen die unmittelbare Fürsorge für die moralischen, geistigen und materiellen Interessen der Bevölkerung anvertraut ist, bildet den natürlichen Mittelpunkt der gesamten Staatstätigkeit …“<note type="footnote" n="205">Aus dem Dokument: <quote>Über die Reformen der inneren Verwaltung in finanzieller Beziehung</quote>, o. U., o. D. Als terminus a quo ist das kaiserliche Manifest v. <date when="1859-07-15">15. 7. 1859</date> anzunehmen, das darin zitiert ist, <bibl type="archival">NÖLA., Regierungsarchiv., GC., Karton 159 a, o. Nr</bibl>.</note>. Doch bereits einige Jahre später dokumentierte Lorenz v. Stein, daß sich das Verwaltungsverständnis geändert hatte, wenn er meint, daß die Entwicklung des Verwaltungsrechtes „zunächst ein großer Fortschritt“ gewesen sei: „Denn nur dadurch konnte jene Ablösung der Idee und der Funktion der Verwaltung von der Verfassung, <pb n="42" ana="XLII" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml%23a3-b5_einl.pdf%23page=42"/>die sich sonst leicht nur auf der reinen Theorie bewegt hätte, einen festen und zugleich für das Leben brauchbaren Inhalt empfangen“<note type="footnote" n="206">Diese einleitenden Gedanken zum <quote>Handbuch der Verwaltungslehre, 1. Teil, 1887</quote>, doch bereits weitgehend entwickelt in seiner <quote>Verwaltungslehre</quote> (Wien 1865–68) wurde zit. nach <bibl type="secondary">
                        <author>Stein</author> Lorenz v., Verwaltungslehre und Verwaltungsrecht (= Deutsches Rechtsdenken 14, hg. v.</bibl>
                     <bibl type="secondary">Erik <author>Wolf</author>, Frankfurt/Main 1958) 4</bibl>. Vgl. auch <bibl type="secondary">
                        <author>d’Elvert</author> Christian, Zur österreichischen Verwaltungsgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der böhmischen Länder (Brünn 1880, zit. nach fotomechanischem Nachdruck Wien 1970) 2</bibl>.</note>. Daher ist gewissermaßen in dem von uns betrachteten Zeitraum (von 1848–1867), obwohl durch absolute Regierungsformen bestimmt, trotzdem ein gewisser Bedeutungswandel festzustellen, denn gerade Stein nimmt auch dann die strenge Differenzierung im Sinne der Gewaltenteilung vor: „Im allgemeinen wird man daher das Richtige treffen, wenn man sagt, daß dasjenige, was der Staat ist, in der Lehre von der Verfassung in seinem organischen und historischen Zusammenhange gegeben wird, daß dagegen die Lehre von der Verwaltung dasjenige ist, was dieser Organismus zu tun hat“<note type="footnote" n="207">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Stein</author>, Verwaltungslehre 3</bibl>.</note>.</p>
               <p>In der Begriffsüberlagerung, die im Neoabsolutismus herrschte, gehörte Bachs Begriffssystem zum modernen. Es war sicherlich modernerer Art als das Schema Kübecks und Metternichs, in dem der Ausdruck „Verwaltung“ als Synonym für Verfassung (Regierung in nicht monarchischer Weise) und Verwaltung gebraucht wird<note type="footnote" n="208">Siehe z. B. <quote>Promemoria Metternichs über die inneren Fragen Österreichs</quote> v. <date when="1852-03-27">27. 3. 1852</date>, Beilage zu MK. v. <date when="1852-04-14">14. 4. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                        <ref type="internal" n="a3-b1-z1" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z1.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520414-P-0001.xml">ÖMR. III/1, Nr. 1</ref>a</bibl>.</note>. Aus dieser Perspektive erhält Kübecks Ausspruch, Bach sei ein Revolutionär<note type="footnote" n="209">Siehe S. XXII f.</note>, einige Berechtigung. Kübeck und Metternich dagegen versuchten, an die vormärzlichen Traditionen anzuknüpfen<note type="footnote" n="210">Vgl. etwa <quote>Promemoria Metternichs über die inneren Fragen Österreichs v. <date when="1852-03-27">27. 3. 1852</date>
                     </quote>, siehe Anm. 208.</note>. Bachs staatliches Herrschaftskonzept war bürokratisch „rationalen“ Charakters<note type="footnote" n="211">Siehe Max Webers Beschreibung des rationalen Charakters der Bürokratie, Anm. 200.</note>.</p>
               <p>Aus der Problemstellung, die sich nach der Niederschlagung der Revolution ergab, einerseits den Neubau durchzuführen, andererseits die Kontinuität der althergebrachten legitimen Ordnung zu demonstrieren (obwohl diese ihre Brüchigkeit zur Genüge der Welt zur Schau gestellt hatte und daher zur Integration in das neue System nicht sehr geeignet war), hatte Bach sich für den Neubau ohne Traditionen entschieden.</p>
               <p>Die Verwirklichung der von ihm favorisierten Landesstatuten – und dies stellt das eigentliche revolutionäre Element dar – hätte tatsächlich die historischen Individualitäten der Königreiche und Länder aufgelöst und die Möglichkeit eines unifizierten Einheitsstaates geschaffen. Es war der im Grund bereits von Franz Stadion initiierte Versuch der Rettung des Reiches, den Bach fortführte<note type="footnote" n="212">
                     <bibl type="secondary">
                        <author>Heindl</author>, Einleitung zu ÖMR. III/2, XLVII</bibl>.</note> – mit den Mitteln zentralistischer Autokratie<note type="footnote" n="213">Der Begriff bei <bibl type="secondary">
                        <author>Redlich</author>, Staats- und Reichsproblem 1/1, 452</bibl>.</note>. Es sollte sich erweisen, daß diese in der modernen Gesellschaft nicht mehr funktionierte. Bachs Konzept, durch konsequente Zentralisierung einen modernen Staat zu schaffen, scheiterte wie das groß angelegte Projekt Josephs II.</p>
            </div>
         </div>
         <div type="document" xml:id="a3-b5-einleitung-7">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b5-pdf.xml#a3-b5_einl.pdf">
               <title type="descr">Zum Kommentar</title>
            </head>
            <div type="chapter">
               <p>Der Kommentar wurde im allgemeinen so gestaltet wie jener der bisher erschienenen Bände des Ministeriums Buol-Schauenstein. Es wurden dieselben Aktenbestände und Archive, d.h. in erster Linie die Wiener Archive, herangezogen. Da die Agenden der Militäradministration weiterhin der Beratung der Ministerkonferenz entzogen blieben, mußte das Material des Kriegsarchivs, wie bereits für den zweiten Band dieses Ministeriums, nur für wenige Themen in Anspruch genommen werden.</p>
               <p>Hinsichtlich der Themen, die Ungarn betreffen, wäre noch das Hauptwerk über den Neoabsolutismus in Ungarn von Albert Berzeviczy zu erwähnen<note type="footnote" n="214">
                     <bibl type="secondary">Albert <author>Berzeviczy</author>, AZ abszolutizmus kora Magyarországon 1849–1865 [Das Zeitalter des Absolutismus in Ungarn 1849–1865], 3 Bde. (Budapest 1922–1933)</bibl>.</note>, das nicht ausdrücklich an allen zutreffenden Stellen zitiert wurde.</p>
               <p>Für die Heranziehung der Bezugsakten, für die Zitierweise und die Schreibung der Eigen- und Ortsnamen gelten dieselben Regeln wie in den vorhergehenden Bänden des Ministeriums Buol-Schauenstein. Es soll dazu aber noch einmal darauf hingewiesen werden, daß sowohl in den verschiedenen Jahrgängen des Staatshandbuchs als auch im selben Band ein und derselbe Name häufig verschieden geschrieben wird. Selbst die eigenhändigen Unterschriften differieren in der Schreibweise (z. B. Stroßmayer, Strossmaier).</p>
               <p>Ab <date when="1856-06-17">17. Juni 1856</date> signierte Buol einige (nicht alle) Protokolle mit doppeltem Datum; z.B. 17. Juni/20. Junius 1856. Das erste Datum bezeichnet immer den Tag der Sitzung. Es ist anzunehmen, daß das zweite Datum die Bestätigung der Einsicht, also den Tag der Rückkehr des Protokolls zum Vorsitzenden, markiert.</p>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>