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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="4">Band 4</title>
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               <date when="1854-12-23">23. Dezember 1854</date>–<date when="1856-04-12">12. April 1856</date>
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            <title level="a" type="desc" n="328">Sitzung 328</title>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
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                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b4-z328.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
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                  <monogr>
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                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 4 23. Dezember 1854–12. April 1856</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1987">1987</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
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               <msIdentifier>
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                  <idno type="KZ">1280</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1856-01-29"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
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            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
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               <item ana="formatted">RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 29. 1., 9. 5.), Bach (31. 1.), Thun (1. 2.), K. Krauß, Toggenburg, Bruck.</item>
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                  <note>(29. 1., 9. 5.)</note>
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                  <note>BdE. <date when="1856-01-31">31. 1.</date>
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                  <note>BdE. <date when="1856-02-01">1. 2.</date>
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                     <surname>Toggenburg</surname>
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               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_4_328_1">Frist zur Einlösung der Rott-, Berg- und Zinsgründe in Ungarn, der Woiwodina, sowie in Kroatien und Slawonien</ref>
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                     <num n="2">II.</num>
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                  <ref target="#top_3_4_328_2">Aufhebung des Sequesters auf das Vermögen der politischen Flüchtlinge des lombardisch-venezianischen Königreichs</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="3">III.</num>
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                  <ref target="#top_3_4_328_3">Aufhebung des 5%igen Abzugs von diesem Vermögen</ref>
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                     <num n="4">IV.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_4_328_4">Personalzulage für den Lehrer Johann Krauss</ref>
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                     <num n="5">V.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_4_328_5">Pension und Erziehungsbeitrag für die Oberlandesgerichtsratswitwe Therese v. Koller</ref>
               </item>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
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               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b4-pdf.xml#a3-b4_z328.pdf">
               <title type="num">Nr. 328</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1856-01-29">29. Jänner 1856</date>
               </title>
            </head>
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                                <abbr>RS.</abbr>
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                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Buol 29. 1<orig>., </orig>9. 5.), Bach (31. 1.), Thun (1. 2.), K. Krauß, Toggenburg, Bruck.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">1280</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der zu Wien am <date when="1856-01-29">29. Jänner 1856</date> abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.</head>
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                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Frist zur Einlösung der Rott-, Berg- und Zinsgründe in Ungarn, der Woiwodina, sowie in Kroatien und Slawonien</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> referierte den Entwurf einer der Ah. Genehmigung Sr. Majestät zu unterziehenden kaiserlichen Verordnung wegen Erweiterung der in den Patenten vom <date when="1853-03-02">2. März 1853</date> zur Rücklösung der Rottgründe in Ungarn und in der Woiwodina, dann mit dem Patente von demselben Datum für Kroatien und Slawonien zu dem gleichen Endzwecke, dann zur Regulierung und Rücklösung der Berg- und Zinsgründe festgesetzten dreijährigen Frist<note type="footnote" n="1">Die genannten Patente regelten die Verhältnisse zwischen den ehemaligen Grundherren und den ehemaligen Untertanen, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 38/1853, Nr. 39/1856, Nr. 40/1853, Nr. 41/1853 und Nr. 42/1853</bibl>, dazu MK. v. <date when="1852-06-19">19. 6. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z21" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z21.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18520619-P-0021.xml">ÖMR. III/1, Nr. 21</ref>
                        </bibl>, und MK. v. 18., 25. und <date when="1853-01-29">29. 1. 1853</date>, <quote>ebd., Nr. 88</quote>.</note>.</p>
                  <p>Diese Frist beruhte auf der Voraussetzung, daß die Urbarialgerichte in diesen Kronländern, welche hierüber zu verhandeln haben, bald nach jenen Patenten würden aktiviert worden sein. Nachdem jedoch diese Aktivierung erst vor kurzem erfolgt, mittlerweile aber die dreijährige Frist beinahe abgelaufen ist, so ergibt sich die Notwendigkeit einer Erstreckung, welche hiermit bis Ende Dezember 1859 beantragt wird. Die Konferenz war hiermit einverstanden<note type="footnote" n="2">Siehe dazu Vortrag Bachs v. <date when="1856-02-01">1. 2. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 400/1856</bibl>, und Ah. E. v. <date when="1856-02-24">24. 2. 1856</date>, durch welche die vorgelegten Anträge genehmigt wurden. Die Meinung des Reichsrates in Sammelakten <bibl type="archival">ebd., RR., GA. 111/1856, GA. 167/1856, GA. 172/1856 und GA. 180/1856</bibl>.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_4_328_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II. </num>
                     </label>Aufhebung des Sequesters auf das Vermögen der politischen Flüchtlinge des lombardisch-venezianischen Königreichs</head>
                  <p>Der Minister des Inneren kam seinem in der Konferenz vom 4. Dezember v. J.<note type="footnote" n="3">
                        <bibl type="archival">MK. v. <date when="1855-12-04">4. 12. 1855</date>/II</bibl>.</note> (KZ. 35/1856, MCZ. 3873/1855) geäußerten Vorbehalte gemäß auf die damals vorläufig besprochene Angelegenheit wegen Aufhebung des auf das Vermögen der politischen Flüchtlinge des lombardisch-venezianischen Königreichs gelegten Sequesters und wegen künftiger Behandlung derselben zurück. Nach reiflicher Erwägung aller hierauf bezüglichen Verhältnisse glaubte er, im Einvernehmen mit dem Minister des Äußern, dann dem Ziviladlatus des lombardisch-venezianischen Generalgouvernements, Grafen v. Thun, seine Anträge dahin erstatten zu sollen, daß <pb n="227" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b4-pdf.xml%23a3-b4_einzelseiten/a3-b4_s227.pdf"/>ohne hierwegen eine ämtliche Kundmachung zu erlassen den Beteiligten eine Frist bis Ende des Jahres 1856 gegeben werde, binnen welcher sie ihr gegenwärtiges Verhältnis zur k. k. Regierung je nach den unten aufgezählten Kategorien in die Regel setzen und sich von den durch das Generalgouvernement im Jahr 1849 angeordneten Maßregeln befreien können<note type="footnote" n="4">Über die Aufhebung der Sequestration war bereits in der MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date>/IV, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b2-z107" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b2/pdf/a3-b2-z107.pdf" target="MRP-1-3-02-0-18530329-P-0107.xml">ÖMR. III/2, Nr. 107</ref>
                        </bibl> (vgl. auch MK. I v. <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>/II, <quote>ebd., Nr. 109</quote>), diskutiert worden. Sie wurde jedoch abgelehnt. In der MK. I v. <date when="1853-11-26">26. 11. 1853</date>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b3-z178" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3/pdf/a3-b3-z178.pdf" target="MRP-1-3-03-0-18531126-P-0178.xml">ÖMR. III/3, Nr. 178</ref>
                        </bibl>, wurde die Belastung der sequestrierten Güter für das Ärar vom Finanzminister betont. Offensichtlich dieses Sachbestandes wegen und auch wegen der Vorhaltungen durch die sardinische Regierung (siehe die oben erwähnten MK. v. <date when="1853-03-29">29. 3. 1853</date> und <date when="1853-04-05">5. 4. 1853</date>) wurde nun die Sequestrierung neu debattiert.</note>. Es soll nämlich der Generalgouverneur ermächtigt sein, denjenigen, welche um die straffreie Rückkehr in ihr Vaterland und um Aufhebung des auf ihr Vermögen gelegten Sequesters binnen jener Frist ansuchen, dieses gegen Einlegung des Unterwerfungsreverses zu bewilligen. Ebenso soll [es] denjenigen, welche aus besonderen Gründen nicht mehr in ihr Vaterland zurückkehren wollen, oder die von der k. k. Regierung nicht mehr zurückgenommen werden würden, freistehen, um Aufhebung des auf ihr Vermögen gelegten Sequesters und um Anerkennung ihrer ausländischen Untertanschaft zu bitten. Die Entscheidung hierüber soll den Ministern des Äußern und Inneren im Einvernehmen mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde zustehen, deren Ermessen es überlassen bleibt, in besonderen Fällen, wo die Zulässigkeit der Eigenschaft eines sujet mixte aus politischen Gründen nicht ratsam wäre, die Bewilligung an die Bedingung zu knüpfen, daß der Bewerber sein im lombardisch-venezianischen Königreiche gelegenes Realeigentum binnen einer angemessenen Frist zu veräußern gehalten sei. Wer bis Ende 1856 sich gar nicht meldet, würde als der ihm hiermit angebotenen Begünstigung verzichtend angesehen, und es würde sein inländisches Besitztum veräußert und der Erlös nach Umständen für ihn oder für seine Erben deponiert werden. Den nicht begüterten Flüchtlingen endlich kann vom Generalgouverneur auf ihr Ansuchen ebenfalls die straffreie Rückkehr oder die Auswanderung bewilligt werden; gegen abweisliche Entscheidung steht der Rekurs an die Ministerien offen. Für eine vertrauliche Mitteilung dieser Beschlüsse an die königlich-sardinische Regierung sowie dafür, daß auch die Beteiligten im geeigneten Wege davon Kenntnis erhalten, würde gesorgt werden.</p>
                  <p>Die Konferenz erklärte sich mit diesen Anträgen einverstanden; nachdem das in der Sitzung vom 4. Dezember v. J. erhobene einzige Bedenken wegen der zwangsweisen Veräußerung der Liegenschaften in den erwähnten Fällen durch die Bemerkung des Ministers des Inneren behoben war, daß es sich um eine rein politische Maßregel und um Leute handelt, denen man behufs der Erlangung einer schon mehrmals vergebens angebotenen Amnestie nunmehr eine letzte Frist, selbst unter einer lästigen Bedingung zu setzen berechtigt ist, die also wenn sie davon gar keinen Gebrauch machen oder die Bedingung nicht eingehen wollen, sich die Folgen ihres Vorgangs selbst zuzuschreiben haben würden<note type="footnote" n="5">Siehe Vortrag Bachs v. <date when="1856-01-26">26. 1. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 361/1856</bibl>, und Ah. E. v. <date when="1856-01-31">31. 1. 1856</date>. Diese lautete: <quote>Hierüber finde Ich nachfolgende Entschließung zu erlassen:</quote>
                        <quote>a) Ich ermächtige Meinen Generalgouverneur des lombardisch-venezianischen Königreiches, die noch im Laufe des Jahres 1856 einlangenden Gesuche politischer Flüchtlinge um Auflassung des über ihre Vermögen verhängten Sequesters in Verhandlung zu nehmen und denselben eine willfahrende Folge zu geben, wenn damit gleichzeitig die Bitte um Gestattung der straffreien Rückkehr und um Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, falls der Bittsteller derselben verlustig wurde, verbunden ist, und wenn derselbe durch Unterfertigung des vorgezeichneten Reverses für die Zukunft ein loyales Verhalten angelobt</quote>. <quote>Findet der Generalgouverneur aus Rücksichten der Staatssicherheit in die Gestattung der straffreien Rückkehr eines politischen Flüchtlings nicht einzugehen, so ist dessen Bitte um Auflassung des Sequesters an das Ministerium des Inneren zur weiteren Verhandlung zu leiten. Ebenso ermächtige Ich den Generalgouverneur, über die im Laufe dieses Jahres eingereichten Gesuche um straffreie Rückkehr und Wiedereinbürgerung jener politischen Flüchtlinge zu entscheiden, auf die wegen Mangel oder Geringfügigkeit des Vermögens oder aus anderen Gründen die Sequestermaßregel keine Anwendung fand</quote>. <quote>b) Ich will ferner gestatten, daß auch solche im Laufe dieses Jahres überreichte Gnadengesuche, die nur auf die Auflassung des Sequesters gerichtet sind, in Verhandlung gezogen werden, wenn dem Bittsteller aus Rücksichten der Staatssicherheit dermalen die Rückkehr nicht gestattet werden kann, oder wenn der Bittsteller rücksichtswürdige Verhältnisse nachweiset, die seinen dauernden Aufenthalt im Auslande bedingen. Die Entscheidung über derlei Gesuche bleibt Meinem Minister des Inneren, im Einvernehmen mit Meinem Minister des Äußern (der auswärtigen Angelegenheiten) und dem Chef Meiner Obersten Polizeibehörde vorbehalten. Hiebei kann nach Umständen die Auflassung des Sequesters an die Bedingung geknüpft werden, die unbeweglichen Güter innerhalb eines festzusetzenden angemessenen Termins zu veräußern, und es kann auch zur Verhinderung von Scheinverkäufen der Kaufvertrag von der Genehmigung der politischen Behörde abhängig gemacht werden</quote>. <quote>c) Mein Generalgouverneur ist für das laufende Jahr weiters ermächtigt, nach dem Ableben eines politischen Flüchtlings, den Sequester zugunsten der Erben aufzulassen, wenn dieselben in Meinen Staaten ansässig sind. Sind aber die Erben im Auslande, so ist der unter b) angeordnete Geschäftsgang einzuhalten, und kann die Auflassung des Sequesters auch gegenüber den Erben an die daselbst namhaft gemachten Bedingungen geknüpft werden</quote>. <quote>d) Es liegt nicht in Meiner Absicht, auf eine Konfiskation des sequestrierten Vermögens jener politischen Flüchtlinge einzugehen, die im laufenden Jahre keine Gnadengesuche überreichen, oder denen die Begnadigung nicht zuteil werden sollte. Wohl aber ist alsdann mit der sofortigen Veräußerung ihrer hierländigen unbeweglichen Güter vorzugehen</quote>. <quote>Von dem Erlöse und ihrem sonstigen sequestrierten Vermögen sind die Sequestrationskosten in Abzug zu bringen und die von der Liquidierungskommission liquidierten oder zu liquidierenden Privatschuldforderungen zu befriedigen. Wegen Verfügung über das verbleibende reine Aktivum haben Meine oben genannten Minister, im Einvernehmen mit dem Chef der Obersten Polizeibehörde von Fall zu Fall Beschluß zu fassen, und nach Maß des Grades der Kompromittierung und der Gefährlichkeit des politischen Flüchtlings zu entscheiden, ob ihm das Vermögen unbeanstandet in das Ausland zur freien Disposition gestattet, oder bis zu seinem Tode für seine Rechtsnachfolger in Aufbewahrung gehalten werden soll</quote>. <quote>Eine Kundmachung ist vorderhand nicht zu erlassen; doch steht nichts im Wege, daß Meine Gesandtschaften im Auslande, den Beteiligten in diesem Sinne Auskünfte erteilen. Wegen Behandlung der politischen Flüchtlinge finde Ich zugleich vorzuzeichnen: 1. Die von Mir aus Anlaß einzelner Begnadigungen angeordneten Beschränkungen in der Erteilung von Auslandspässen an die Zurückgekehrten, sind aufgehoben, und ist künftig Mein Generalgouverneur ermächtiget, über die Zulässigkeit der Erteilung von Auslandspässen an solche Personen zu entscheiden. 2. Bei den infolge Meiner Entschließung vom <date when="1850-12-29">29. Dezember 1850</date> als ausgewandert erklärten politischen Flüchtlingen hängt die Bewilligung zu Reisen in Meine Staaten ab von der Erlangung des Paßvisums Meiner Gesandtschatten, die sich wegen Erteilung oder Verweigerung desselben nach den vom Minister des Äußern im Einvernehmen mit der Obersten Polizeibehörde erteilten Instruktionen zu richten haben. Wegen ausnahmsweisen Bewilligungen in rücksichtswürdigen Fällen hat die betreffende Gesandtschaft direkt beim Generalgouvernement anzufragen. 3. Gegen solche als ausgewandert erklärte Individuen, wenn sie in unsträflicher Absicht in Meine Staaten, wenn auch unbefugt, zurückkehren, ist ein Strafverfahren wegen politischen Verbrechen aus den Jahren 1848 und 1849 nicht weiter einzuleiten, sondern nach Umständen deren Außerlandesschaffung zu verfügen. Dagegen sind Exilierte, die es unternehmen, ohne spezielle Bewilligung in diese Staaten zurückzukehren, im Betretungsfalle zur Untersuchung und Bestrafung an den Spezialgerichtshof abzugeben. 4. Die exilierten ehemaligen Militärindividuen, die ihrer Charge und Militärcharakters verlustig erklärt wurden und sonach Meiner Armee nicht mehr angehören, sind in allen Bezeichnungen gleich den anderen Exilierten zu behandeln, und hat ein kriegsrechtliches Verfahren gegen dieselben nicht stattzufinden. Über diejenigen hingegen, die als Deserteure erklärt und edictaliter zitiert sind, ist nach den Kriegsgesetzen vorzugehen, und sind auch deren Gnadengesuche im militärischen Dienstwege zu behandeln. Wegen Vollzug dieser Meiner Entschließung haben Sie sofort das Erforderliche zu veranlassen</quote>. In einem Ah. Handschreiben v. <date when="1856-02-08">8. 2. 1856</date> an Bach wurde gleichzeitig noch mitgeteilt, die unter b) erwähnten Fälle der Flüchtlinge, die im Auslande verblieben und keine Begnadigung erlangt hatten, der Ah. Schlußfassung vorzulegen.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_4_328_3" n="3">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>III. </num>
                     </label>Aufhebung des 5%igen Abzugs von diesem Vermögen</head>
                  <p>Im Zusammenhange mit der (sub II) Verhandlung wegen Aufhebung des Sequesters auf das Vermögen der lombardisch-venezianischen politischen Flüchtlinge steht der Antrag des Ministers des Inneren wegen Auflassung der 5%, welche <pb n="229" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b4-pdf.xml%23a3-b4_einzelseiten/a3-b4_s229.pdf"/>vom Kapitalswerte des sequestrierten Vermögens der lombardisch-venezianischen politischen Flüchtlinge aus Anlaß der Kosten der nach dem Mailänder Aufstande vom 6. Februar getroffenen Sicherheitsmaßregeln abgenommen worden sind<note type="footnote" n="6">Nach der sogenannten Mailänder Revolte v. <date when="1853-02-06">6. 2. 1853</date> wurde von der österreichischen Regierung die Sequestrierung des Vermögens der Mailänder Emigranten veranlaßt (Ah. E. <date when="1853-02-13">13. 2. 1853</date> zum Vortrag Bachs vom selben Tag, dazu MK. v. <date when="1853-02-15">15. 2. 1853</date>, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z93" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z93.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18530215-P-0093.xml">ÖMR. III/1, Nr. 93</ref>
                        </bibl>); zur Mailänder Revolte <bibl type="secondary">
                           <author>Catalano</author>, I Barraba</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Benedikt</author>, Kaiseradler über dem Appenin 186 f</bibl>.</note>.</p>
                  <p>In dem Augenblicke, wo die Aufhebung des Sequesters selbst ausgesprochen und erklärt würde, daß damit in keinem Falle eine Vermögenskonfiskation gemeint gewesen, würde die Abnahme jener 5% als eine wenigstens teilweisen Konfiskation sich kaum rechtfertigen lassen.</p>
                  <p>Der Minister des Inneren beantragte daher deren Auflassung, und die Konferenz trat dieser Ansicht in der Voraussetzung bei, daß auch der Finanzminister, welcher sich behufs näherer Einsichtnahme die Verhandlungsakten ausgebeten und erhalten hatte, nichts dagegen einzuwenden finden würde.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_4_328_4" n="4">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>IV. </num>
                     </label>Personalzulage für den Lehrer Johann Krauss</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Unterrichtsminister</rs>
                     </hi> referierte über die Meinungsdifferenz, welche laut Vortrag vom 26. d. M., KZ. 319, MCZ. 297, zwischen ihm und dem Finanzminister in betreff des Antrags auf eine Personalzulage von jährlich 100 fr. für den Zaleszczyckier Kreishauptschullehrer Johann Krauss besteht.</p>
                  <p>Ungeachtet der auch heute vom Finanzminister aufrecht erhaltenen Einsprache gegen diesen Antrag, glaubte der Unterrichtsminister denselben aus den im Vortrage dargestellten Gründen der Ah. Gnade Sr. Majestät gegenwärtig halten zu dürfen<note type="footnote" n="7">Mit Ah. E. v. <date when="1856-02-02">2. 2. 1856</date> zu dem im Protokoll zit. Vortrag entschied der Kaiser, daß Krauss eine Personalzulage von 100 fl. aus dem galizischen Schulfonds bewilligt werde.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_4_328_5" n="5">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>V. </num>
                     </label>Pension und Erziehungsbeitrag für die Oberlandesgerichtsratswitwe Therese v. Koller</head>
                  <p>Bei der Abstimmung über die Meinungsdifferenz zwischen dem Justiz- und dem Finanzminister (Vortrag vom 18. d. M., KZ. 252, MCZ. 226) über die Beteiligung der Oberlandesgerichtsratswitwe Therese v. Koller und ihrer vier Kinder haben sich die Stimmen geteilt.</p>
                  <p>
                     <pb n="230" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b4-pdf.xml%23a3-b4_einzelseiten/a3-b4_s230.pdf"/>Während der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> anfänglich auf seiner Ansicht beharrte, daß die Bittstellerin, welche normalmäßig keinen Anspruch auf Pension hat, durch Verleihung einer Gnadengabe von jährlich 500 fr. für sich und ihre Kinder ausreichend berücksichtigt sein dürfte, erklärte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> seinerseits, den Antrag auf die Pension von 500 fr. für die Witwe und auf einen Erziehungsbeitrag von 50 fr. für jedes ihrer Kinder aus den im Vortrage entwickelten Motiven der Ah. Gnade empfehlen zu können, und der Handelsminister schloß sich diesem Antrag an.</p>
                  <p>Die übrigen, also mehreren Stimmen aber vereinigten sich in dem Vorschlage des tg. gefertigten Vorsitzenden auf Ag. Verleihung einer Gnadenpension von 400 fr. für die Witwe und von je 50 fr. für die Kinder in der Rücksicht, daß hiermit einerseits der Grundsatz, Gnadenpensionen nicht in dem Ausmaße der normalmäßigen Gebühr zu gewähren, aufrechterhalten, andererseits aber doch auch der Familie einige Verbesserung ihres Einkommens zuteilwerden würde. Diesem vermittelnden Antrage trat schließlich auch der Finanzminister bei<note type="footnote" n="8">Mit Ah. E. v. <date when="1856-02-02">2. 2. 1856</date> zu dem im Protokoll zit. Vortrag entschied der Kaiser für den Antrag der Majorität.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1856-01-29">29. Jänner 1856</date>. 9. Mai [1856] Gr[af] Buol<note type="footnote" n="9">Zur Verspätung siehe Kopfregest. – Buol weilte bei den Friedensverhandlungen in Paris.</note>.</dateline>
                  <seg type="emperors_approval">Ah. E. Ich nehme den Inhalt dieses Vortrags [sic!] zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, <date when="1856-05-11">11. Mai 1856</date>.</seg>
               </closer>
            </div>
         </div>
      </body>
   </text>
</TEI>