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         <titleStmt>
            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="3">Band 3</title>
            <title level="m" type="sub">
               <date when="1853-10-11">11. Oktober 1853</date>–<date when="1854-12-19">19. Dezember 1854</date>
            </title>
            <title level="a" type="desc" n="263">Sitzung 263</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
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               <date when="1855-04-24"/>
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            <editor ref="#editor_Heindl">
               <persName>
                  <forename>Waltraud</forename>
                  <surname>Heindl</surname>
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            </editor>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
               <persName ref="#editor_Kurz">
                  <forename>Stephan</forename>
                  <surname>Kurz</surname>
                  <affiliation>IHB</affiliation>
               </persName>
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         </titleStmt>
         <publicationStmt>
            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
</publicationStmt>
         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b3-z263.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 3 11. Oktober 1853–19. Dezember 1854</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1984">1984</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
         </notesStmt>
         <sourceDesc>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MCZ">3940</idno>
                  <idno type="KZ">1002[/1855]</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen; </span>
                  <span ana="non-parsed">Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 24. 4.), Bach 23. 2., Thun 13. 4., K. Krauß, Baumgartner (außer 13. 1. und 24. 4.) 28. 2. Im Gegensatz zu den anderen Sammelprotokollen wurde dieses nur summarisch geführt, eine genaue Abgrenzung, ausgenommen die beiden Sitzungen im Jahre 1855, der einzelnen Sitzungen unterblieb.</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
                  <date when="1854-12-19"/>
               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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      <profileDesc>
         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">Sammelprotokoll; RS.; P. Marherr; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 24. 4.), Bach 23. 2., Thun 13. 4., K. Krauß, Baumgartner (außer 13. 1. und 24. 4.) 28. 2. Im Gegensatz zu den anderen Sammelprotokollen wurde dieses nur summarisch geführt, eine genaue Abgrenzung, ausgenommen die beiden Sitzungen im Jahre 1855, der einzelnen Sitzungen unterblieb.</item>
            </list>
            <listPerson type="attendants">
               <person role="protocol">
                  <persName ref="#mpr9269">
                     <surname>Marherr</surname>
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                  <persName ref="#mpr8424">
                     <surname>Buol-Schauenstein</surname>
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               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr8424">
                     <surname>Buol</surname>
                  </persName>
                  <note>BdE. <date when="1854-04-24">1854-04-24</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
               </person>
               <person role="attendant signed-protocol">
                  <persName ref="#mpr8565">
                     <surname>Bach</surname>
                  </persName>
                  <note>BdE. <date when="1854-02-23">23. 2.</date>
                  </note>
               </person>
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                     <surname>Thun</surname>
                  </persName>
                  <note>BdE. <date when="1854-04-13">13. 4.</date>
                  </note>
               </person>
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                  <persName ref="#mpr6886">
                     <surname>K. Krauß</surname>
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                  <persName ref="#mpr8190">
                     <surname>Baumgartner</surname>
                  </persName>
                  <note>abw. <date when="1854-01-13">13. 1.</date> und <date when="1854-04-24">24. 4.</date>
                  </note>
                  <note>BdE. <date when="1854-02-28"/>
                  </note>
               </person>
            </listPerson>
            <list type="agenda">
               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_263_1">Grundzüge der statutarischen Verfassung der Wiener Universität</ref>
               </item>
            </list>
         </abstract>
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               <label>generic XML from ministerrat.dtd to TEI</label>
            </application>
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         <styleDefDecl scheme="css"/>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
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            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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   </teiHeader>
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         <div xml:id="MRP-1-3-03-0-18541219-P-0263" ana="a3-b3-z263">
            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml#a3-b3_z263.pdf">
               <title type="num">Nr. 263</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, 5., 12., 16. und <date when="1854-12-19">19. Dezember 1854</date>, 13. Jänner und <date when="1855-04-24">24. April 1855</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">Sammelprotokoll; <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Marherr; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Buol 24. 4.), Bach 23. 2., Thun 13. 4., K. Krauß, Baumgartner (außer 13. 1. und 24. 4.) 28. 2. Im Gegensatz zu den anderen Sammelprotokollen wurde dieses nur summarisch geführt, eine genaue Abgrenzung, ausgenommen die beiden Sitzungen im Jahre 1855, der einzelnen Sitzungen unterblieb.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">1002[/1855]</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der zu Wien am 5., 12., 16. und <date when="1854-12-19">19. Dezember 1854</date>, 13. Jänner [und 24. April] 1855 abgehaltenen Ministerkonferenzen unter dem Vorsitze des Ministers des Äußern und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_263_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Grundzüge der statutarischen Verfassung der Wiener Universität</head>
                  <p>Gegenstand der Beratung war der vom <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultus- und Unterrichtsminister</rs>
                     </hi> vorgelegte Entwurf der Grundzüge über die statuarische Verfassung der Wiener Universität<note type="footnote" n="1">Ein mit Korrekturen versehener Entwurf ist dem Originalprotokoll als Beilage angeschlossen; gedruckt als Nr. 263 a; ausführliche Besprechung dieses Protokolls bei <bibl type="secondary">
                           <author>Heindl</author>, Universitätsreform — Gesellschaftsreform 139—147</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Da sich gleich im Anfange der Beratung eine wesentliche Meinungsverschiedenheit über die Prinzipien des Entwurfs herausstellte, äußerte der Unterrichtsminister den Wunsch, daß vorerst über diese abgestimmt <ref xml:id="fn_3_3_263_a">oder ein Gegenantrag gestellt werden möge, indem widrigens die Beratung zu keinem Erfolge führen könne</ref>
                     <note type="variant" n="a" target="#fn_3_3_263_a">Korrektur a–a Thuns aus <quote>werden möchte, um, wenn von dem seinigen abgegangen werden sollte, einen anderen Entwurf ausarbeiten zu können</quote>.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> versuchte in der Sitzung vom <date when="1854-12-12">12. Dezember 1854</date> einen vermittelnden Vorschlag, der aber die Zustimmung des Unterrichtsministers nicht erhielt. Es ward daher wiederholt beschlossen, zur paragraphenweisen Prüfung des Entwurfs zu schreiten und bei der Verhandlung der einzelnen Paragraphe die prinzipiellen Fragen in Beratung zu bringen. Zugleich behielten sich die <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> und der Finanzen vor, ihre besonderen Ansichten schriftlich dem Protokolle beizufügen<note type="footnote" n="2">
                        <quote>Bemerkungen des Ministers des Inneren</quote>, o. D., mit der Signatur von Innenminister Bach und Justizminister K. Krauß, sind als Beilage dem Originalprotokoll angeschlossen; gedruckt als Nr. 263 b.</note>.</p>
                  <p>Gegen den § 1 des Entwurfs fand man nichts zu erinnern.</p>
                  <p>§ 2. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> schickte der Beratung über diesen Paragraphe eine Darstellung der Konstituierung der Universität vor dem provisorischen Gesetze vom <date when="1849-09-27">27. September 1849</date> in Vergleichung mit ihrem Zustande nach demselben voraus und gab eine Übersicht der Äußerungen der vier Fakultäten über die gegenwärtige Einrichtung<note type="footnote" n="3">
                        <quote>Ebd</quote>. Das <quote>Provisorische Gesetz über die Organisation der Akademischen Behörden</quote> v. <date when="1849-09-30">30. 9. 1849</date> (Ah. E. v. <date when="1849-09-27">27. 9. 1849</date>), <bibl type="archival">RGBL. Nr. 401/1849</bibl>; gedruckt auch bei <bibl type="secondary">
                           <author>Meister</author>, Österreichisches Studienwesen 261—268</bibl>, vgl. auch <quote>ebd., 131</quote>. Bald darauf erschienen die <quote>Allgemeine Ordnung über die Fakultätsstudien der Universitäten zu Wien, Prag, Lemberg, Krakau, Olmütz, Graz und Innsbruck</quote> mit Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht v. <date when="1850-10-01">1. 10. 1850</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 370/1850</bibl>, siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Beck — Kelle</author>, Universitätsgesetze Nr. 365</bibl>, und die Ausdehnung dieser Ordnung auf die theologische Fakultät mit Erlaß dieses Ministeriums v. <date when="1851-09-16">16. 9. 1851</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 216/1851</bibl>; siehe <bibl type="secondary">
                           <author>Beck — Kelle</author>, Universitätsgesetze Nr. 606</bibl>; durch das Konkordat erfuhr dieser Erlaß wieder eine Änderung, siehe Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht v. <date when="1858-03-29">29. 3. 1858</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 50/1858</bibl>.</note>.</p>
                  <p>
                     <pb n="379" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s379.pdf"/>In ersterer Beziehung ergeben sich vornehmlich zwei wesentliche Verschiedenheiten, und zwar a) darin, daß vor jenem Gesetze jede Fakultät einen geschlossenen Körper unter einem gemeinsamen Vorstande, Präses, Studiendirektor und unter einem Dekan ausmachte, während infolge des Gesetzes vom <date when="1849-09-27">27. September 1849</date> zwei Kollegien, das Professoren- und das Doktorenkollegium, jedes unter einem eigenen Dekan, einander gegenüberstehen und wegen nicht genauer Abgrenzung ihres Wirkungskreises fortwährend in Kollision miteinander geraten; b) in der Zusammensetzung des Konsistoriums. Früher bestand das Konsistorium aus dem Rektor, Kanzler, den vier Präsides, vier Dekanen, vier Prokuratoren und vier Senioren. Nach der Einrichtung von 1849 besteht es aus dem Rektor, dem Prorektor, acht Dekanen und den vier Prodekanen des Professorenkollegiums. Hierdurch, und da der Rektor, zu dessen Würde früher jedes Fakultätsmitglied wählbar war, nun gemäß § 33 in der Regel ein Professor sein soll und nur in besonderen Ausnahmefällen außer dem Kreise der Professoren gewählt werden darf, ist dem Lehrkörper, Professorenkollegium, ein entschiedenes Übergewicht im akademischen Senate gesichert, indem die vier Dekane und die vier Prodekane des Professorenkollegiums und in der Regel auch der Rektor und Prorektor — da beide, wie oben bemerkt, meistens dem Professorenkollegio entnommen sein werden —, also zusammen zehn Stimmen, den vier Dekanen des Doktorenkollegiums gegenübergestellt sind, welches demnach, obwohl es den bei weitem zahlreicheren und mit wichtigen administrativen Funktionen betrauten Körper darstellt, einer wirksamen Vertretung im akademischen Senate beraubt ist. In der anderen Beziehung geht aus den Akten hervor, daß die über die Konstituierung der Universität vernommenen Kollegien sich fast einstimmig gegen diese Einrichtung und für die Rückkehr zum alten wenigstens in bezug auf die korporativen Rechte der immatrikulierten Doktoren aussprechen und die Aufnahme der Professoren in die Fakultät nur gegen das zulässig finden, daß sich dieselben praestitis praestandis als Doktoren immatrikulieren lassen. Der § 2 nun, wie er im Entwurfe textiert ist, sichert nicht nur dem Professorenkollegium das bisherige Übergewicht im akademischen Senate, sondern geht noch weiter, indem er, die von Sr. Majestät ernannten Professoren ohne Ausnahme in erster Linie als Fakultätsmitglieder bezeichnend, den Fall zuläßt, daß einige, mehrere, ja selbst alle Professoren, welche nicht einmal Doktoren sind, einer Fakultät der Wiener Universität als Mitglieder angehören und sie im akademischen Senat zu vertreten berufen sein können.</p>
                  <p>Gegen eine solche Einrichtung müßte sich der Minister des Inneren entschieden erklären. Denn sie widerstrebt dem bisherigen Herkommen und beruft zur Teilnahme, ja vermöge § 3 zur Leitung aller Fakultätsangelegenheiten, also auch der korporativ-administrativen über das Vermögen, die Stiftungen und Versorgungsanstalten der Fakultät, Leute, welche diesen Interessen völlig fremd und noch dazu einem steten Wechsel durch Übersetzungen, Pensionierungen usw. <pb n="380" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s380.pdf"/>ausgesetzt sind. Seines Erachtens hätte daher die Fakultät nur aus den ihr einverleibten Doktoren zu bestehen, und Professoren der Wiener Universität, welche nicht Doktoren derselben sind, wären nur dann als Fakultätsmitglieder anzusehen, wenn sie sich entweder habilitiert oder als Doktoren einer anderen inländischen oder deutschen Universität ihre Aufnahme in die Fakultät — bei der medizinischen mit der Ausnahme der Gestattung der Praxis auf dem Wiener Platze — gehörig erwirkt haben. Dieser Ansicht traten sowohl der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justiz- als der Handels- und Finanzminister</rs>
                     </hi> mit der vom letzteren angetragenen Beschränkung bei, daß für die an deutschen oder überhaupt an auswärtigen Universitäten graduierten Professoren die Ah. Genehmigung Sr. Majestät zur Aufnahme in eine Wiener Fakultät erforderlich sein soll.</p>
                  <p>Dem Antrage der Majorität entsprechend würde also der § 2 so zu lauten haben: „Jede der vier Fakultäten besteht aus den der Fakultät einverleibten Doktoren. Die Professoren an der Wiener Universität sind nur dann Mitglieder der Fakultät, wenn sie ihre Aufnahme in die Fakultät erlangt haben. Zur Einverleibung eines Professors der Wiener Universität in die Fakultät ist der auf einer österreichischen Universität erlangte Doktorgrad hinreichend. Außerdem ist die Ah. Genehmigung Sr. Majestät dazu erforderlich. Die Einverleibung eines solchen Professors in die Fakultät schließt jedoch die Gestattung der ärztlichen Praxis auf dem Wiener Platze bezüglich der medizinischen Fakultät nicht in sich.“</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultus- und Unterrichtsminister</rs>
                     </hi> bemerkte dagegen: Er könnte diesen Einwendungen ein wesentlich praktisches Gewicht nicht beilegen. Denn auch seiner Ansicht nach würden die Professoren der Wiener Universität auch in der Regel Doktoren derselben oder einer anderen inländischen Universität sein, und in dieser Beziehung hätte er nichts dagegen, wenn ein Paragraph eingeschaltet wird, welcher dieses als Regel ausspricht. In den seltenen Fällen jedoch, wo ein Nichtdoktor oder ein Doktor einer ausländischen Hochschule von Sr. Majestät zum Professor an der hiesigen Universität ernannt wurde, müsse die Überzeugung festgehalten werden, daß ein solcher, gewiß durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichneter Mann auch fähig und würdig sei, einen Doktor der Wiener Universität vorzustellen, und daß der Kaiser, indem er ihn zum Professor ernannte, nichts als sein unbestrittenes, wenn auch seit drei Jahrhunderten faktisch nicht mehr ausgeübtes Recht, Doktoren zu kreieren, mittelbar zur Geltung habe bringen wollen (Motive zu § 2 c). Was die Einwendung gegen das dem Lehrkörper im Ausschuß und im Konsistorium aus der Zusammensetzung beider erwachsende Übergewicht über das Doktorenkollegium betrifft, so beruht sie auf der Auffassung, daß der bisherige Dualismus der getrennten Körperschaften der Fakultäten beibehalten bleibe. Dieses ist aber nicht der Fall, wie in den Motiven zum § 2 umständlich auseinandergesetzt wurde. Sie entbehrt auch jeder praktischen Bedeutung in Ansehung der der Fakultät zugewiesenen korporativadministrativen Geschäfte, weil dieselben im § 5 der Plenarversammlung der Fakultät, an der alle Doktoren, Fakultätsmitglieder teilnahmen, vorbehalten sind und gewisse Angelegenheiten (Anmerkung zu § 13) ausschließlich nach den bestehenden besonderen Vorschriften behandelt werden sollen. Wenn übrigens im Entwurfe der Lehrkörper bei der Zusammensetzung des Ausschusses und des <pb n="381" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s381.pdf"/>Konsistorii vorzugsweise berücksichtigt wurde, so hat dieses seinen guten Grund in dem Zwecke und der Bestimmung der Universität als Institut zur Pflege der Wissenschaft, deren Interessen zu vertreten wohl die Männer der Wissenschaft, die Professoren, mehr berufen sind als diejenigen, welche zwar infolge gewisser Leistungen die Aufnahme in den Körper der Universität erwirkt haben, in ihrem Lebensberufe aber andere als wissenschaftliche Zwecke verfolgen<note type="footnote" n="4">Zu den <quote>Doktorenkollegien</quote> und <quote>Professorenkollegien</quote>
                        <bibl type="secondary">
                           <author>Gall</author>, Doktorenkollegien</bibl>. In: <quote>Student und Hochschule im 19. Jahrhundert 49—61</quote>; auch <bibl type="secondary">
                           <author>Meister</author>, Österreichisches Studienwesen 134</bibl>. — Thuns Meinung bezüglich der Doktorenkollegien manifestiert sich in seinem Brief an Erzbischof Rauscher, o. D., <bibl type="secondary">
                           <author>Erzbischöfliches Diözesanarchiv Wien</author>, Karton Bischofskonferenz 1855, Konkordat</bibl>. Die Doktorenkollegien hörten erst mit dem Gesetz über die Akademischen Behörden v. <date when="1873-04-27">27. 4. 1873</date> auf, Teile der Fakultät zu sein, und bestanden von nun an nur noch auf vereinsmäßiger Basis weiter, nachdem es bereits vorher, besonders zur 500-Jahr-Feier der Wiener Universität 1865, zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den als konservativ geltenden Doktorenkollegien und den als liberal geltenden Professorenkollegien gekommen war; vgl. <bibl type="secondary">
                           <author>Gall</author>, Alma Mater Rudolfina 24 f. und 170 f.</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Lentze</author>, Die Universitätsreform Thun-Hohensteins 276 und 278</bibl>.</note>.</p>
                  <p>Nun sollte zum § 3 übergegangen werden. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Handels- und Finanzminister</rs>
                     </hi> war jedoch der Ansicht, daß sich dem § 2, welcher von der Konstituierung der Fakultäten handelt, jener anschließen sollte, welcher die Zusammensetzung der obersten die Universität nach außen hin vertretenden Autorität festsetzt. Alsdann würde es sich darum handeln, ein klares Bild der sowohl dem Konsistorium als den Fakultäten obliegenden Geschäfte zu entwerfen und nach deren gehöriger Auseinandersetzung zur Bestimmung des Wirkungskreises überzugehen.</p>
                  <p>Es wurde demnach zur Beratung der §§ 13 und 14 das Konsistorium betreffend geschritten.</p>
                  <p>§ 14 zählt unter den Gliedern des Konsistoriums auch die Senioren der Fakultäten auf. Dem Finanzminister schien diese Bezeichnung nicht richtig zu sein, weil diese Senioren nicht nach dem gemeinen Begriffe ihre Posten für immer behalten, sondern vermöge § 17 vom Konsistorium aus den älteren und erfahrensten Gliedern der Fakultäten alle fünf Jahre gewählt werden sollen. Er würde daher eine andere, dieser letzteren Modalität entsprechendere Benennung vorschlagen, wogegen der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultus- und Unterrichtsminister</rs>
                     </hi> erinnerte, daß unser Senior nicht immer [als] der Älteste, sondern eigentlich nur [als] einer der Älteren verstanden wird. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> aber glaubte, sich gegen die ganze hier angetragene Zusammensetzung des Konsistoriums erklären zu müssen, weil sie von der ursprünglichen Einrichtung ohne wesentlichen inneren Grund allzusehr abweicht, dem Lehrkörper, wie schon ad § 2 bemerkt, fast ausschließend alle Gewalt in die Hände gibt und mit Außerachtlassung der althergebrachten Rechte der Universität als Gesamtkörperschaft aller inkorporierten Doktoren die Mitglieder der Fakultäten, welche nicht Professoren sind, von der Teilnahme an akademischen Ehren und Würden fast ausschließt. Prüft man die im Entwurfe vorgeschlagenen Wahlmodalitäten, so kann es geschehen, daß das Konsistorium aus lauter Professoren zusammengesetzt wird, die nicht einmal Doktoren der Wiener Universität sind. Der Rektor kann nach § 15 allerdings auch ein Nichtprofessor sein. Allein die vier Dekane und die vier Prodekane werden vom engeren Ausschuß gewählt, welcher laut § 3 fast nur aus Professoren besteht. Die Senioren werden <pb n="382" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s382.pdf"/>vom Konsistorium aus den ebenfalls dem engeren Ausschuß angehörigen Fakultätsgliedern gewählt. Es ist sonach kaum zu zweifeln, daß die Wahl zu diesen Würden immer oder doch fast immer auf einen Professor fallen wird, und da das eben meist aus Professoren bestehende Konsistorium den Rektor zu wählen hat, so wird diese Wahl wohl ebenfalls wieder auf einen Professor fallen. Das Konsistorium wird sonach fast immer oder doch meistens aus Professoren bestehen und die großen Körperschaften der Fakultätsdoktoren ohne Vertretung lassen. Daß ein solcher Zustand weder den althergebrachten Rechten der Universität, dem Inbegriff aller immatrikulierten Mitglieder, noch den wichtigen korporativen Interessen der Fakultäten entspreche, ist bereits oben gezeigt worden. Der Minister des Inneren wäre daher für die Beibehaltung der Zusammensetzung des Konsistorii, wie es vor dem Jahre 1849 war, so daß dasselbe aus dem Rektor, Kanzler, den vier Präsides der Fakultäten, den vier Dekanen derselben und den vier Prokuratoren der akademischen Nationen zu bestehen hätte. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> schloß sich im allgemeinen der Ansicht an, daß das Konsistorium als der Ausschuß der Universität, d. i. der Gesamtheit aller Professoren und inkorporierten Doktoren, so zusammengesetzt werde, daß auch diejenigen Doktoren, die nicht dem Lehrkörper angehören, darin gehörig vertreten seien, wogegen der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanz- und Handelsminister</rs>
                     </hi> mit Ausnahme der schon oben beanständeten Benennung der sogenannten Senioren gegen die im Entwurf vorgeschlagene Zusammensetzung des Konsistorii darum nichts zu erinnern fände, weil die Universität als ein Institut zur Pflege der Wissenschaften zunächst von denjenigen repräsentiert werden soll, welche das Studium und [die] Verbreitung der Wissenschaften zu ihrer Lebensaufgabe gemacht haben. Dieses war es auch, was den Unterrichtsminister bei der Entwerfung der Grundzüge geleitet hat. Das Konsistorium ist zur Leitung der Universität, also nach der Bestimmung der letzteren zur Leitung der Studien bestimmt. Es muß daher auch aus Personen bestehen, die dazu gehörig befähigt sind, und es müssen diejenigen möglichst fernegehalten werden, die dazu nicht oder minder befähigt sind. Die bisherige Erfahrung hat die Nachteile gezeigt, welche sich für das Lehrwesen ergeben, wenn Männer ohne Beruf für die Wissenschaft mit der Repräsentanz und Leitung der Universität betraut werden. Um diesen Nachteilen zu entgehen, ist eine Modalität vorgeschlagen worden, wodurch den Trägern der Wissenschaft, den Professoren, der im Zwecke der Universität [liegende] notwendige, entscheidende Einfluß auf die Universitätsangelegenheiten gesichert wird. Ausgeschlossen sind Nichtprofessoren von der Teilnahme an den Universitätsehren und -würden durchaus nicht, nur wird von ihnen (§ 3) gefordert, daß auch sie <ref xml:id="fn_3_3_263_b">Männer von wissenschaftlicher Bedeutung seien oder wenigstens Männer, [die für] die Interessen der Wissenschaft und ihrer Pflege regen Sinn und Verständnis haben</ref>
                     <note type="variant" n="b" target="#fn_3_3_263_b">Korrektur b–b Thuns aus <quote>für die Wissenschaft etwas geleistet haben sollen</quote>.</note>. Wenn der Universität außer den Studienangelegenheiten noch andere Geschäfte obliegen, die man als korporativ-administrative bezeichnen will, so verwaltet sie dieselben, wie z. B. die Vergebung von Kanonikaten oder Stipendien, infolge von Berechtigungen, die ihr eben nur auch als Lehranstalt, <pb n="383" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s383.pdf"/>nicht aber als von der Lehranstalt getrennt gedachter Korporation übertragen worden sind. Eine jede andere Auslegung würde den Dualismus in der Universität wiederherstellen, der, wie schon in den Motiven zum § 2 auseinandergesetzt wurde, unstatthaft ist.</p>
                  <p>Bei der am <date when="1855-01-13">13. Jänner 1855</date> in Abwesenheit des unpäßlichen Finanzministers wiederaufgenommenen Besprechung des Gegenstandes äußerte der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi>, daß es, nachdem die prinzipiellen Meinungsdifferenzen bei jedem einzelnen Paragraphe wiederkehren und eine Vereinbarung nicht erzielt werden dürfte, am angemessensten wäre, wenn jeder Votant seine Meinung schriftlich abgäbe und die ihm bei den einzelnen Paragraphen zweckdienlich erscheinenden abweichenden Vorschläge beifügte, wornach dann die nach der verschiedenen prinzipiellen Auffassung entworfenen alternativen Anträge der Ah. Schlußfassung unterzogen werden sollten. Dieser Antrag erhielt die Beistimmung der übrigen Votanten.</p>
                  <p>Es wurde demnach der Entwurf samt der bisherigen Aufschreibung bei den Ministern in Zirkulation gesetzt.</p>
                  <p>Fortsetzung am <date when="1855-04-24">24. April 1855</date>.</p>
                  <p>Infolge des am <date when="1855-01-13">13. Jänner 1855</date> gefaßten Beschlusses hat der Minister des Inneren seine Separatmeinung dem Protokolle beigelegt<note type="footnote" n="5">Dieses Gutachten ist dem Originalprotokoll als Beilage angeschlossen, gedruckt als Nr. 263b.</note>. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> ist der darin entwickelten Ansicht ganz beigetreten. Der inzwischen abgetretene <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Finanzminister</rs>
                     </hi> hat sich der Abgabe einer Separatmeinung enthalten<note type="footnote" n="6">Baumgartner war am <date when="1855-01-14">14. 1. 1855</date> von seinem Amt zurückgetreten, der Internuntius in Konstantinopel Karl Freiherr v. Bruck wurde zum Finanzminister, Georg Graf Toggenburg zum Handelsminister berufen.</note>. Schließlich hat der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Kultus- und Unterrichtsminister</rs>
                     </hi> seine Gegenbemerkungen über die Ansichten des Ministers des Inneren hierneben angeschlossen<note type="footnote" n="7">Zu diesen <quote>Gegenbemerkungen</quote>, die dem Originalprotokoll als Beilage angeschlossen sind, siehe Nr. 263 c.</note>.</p>
                  <p>Bei dem prinzipiellen Widerspruch der beiden einander gegenüberstehenden Meinungen käme es zunächst darauf an, einen den Ansichten des Ministers des Inneren und der Justiz entsprechenden Gegenentwurf der Grundzüge der statutarischen Verfassung der Wiener Universität zu verfassen. Hierzu fühlten sich jedoch diese Minister nicht berufen. Sie glaubten vielmehr, daß Se. Majestät gebeten werden dürften, vorerst Allerhöchstihre Entscheidung über die streitigen Prinzipienfragen herabgelangen zu lassen, um sodann nach Maßgabe derselben entweder die unveränderte Hinausgabe des vom Unterrichtsminister vorgelegten Entwurfs verfügen oder dessen Modifikation oder gänzliche Umarbeitung veranlassen zu können.</p>
                  <p>Mit diesem au. Antrag wird demnach die Verhandlung der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät unterzogen<note type="footnote" n="8">Der Vortrag Thuns zu diesem Thema stammt v. <date when="1854-06-04">4. 6. 1854</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 1908/1854</bibl>; <pb n="384" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s384.pdf"/>er wurde dem Reichsrat zur Begutachtung überwiesen; gleichzeitig mit diesem wurde ein Gesuch des Doktorenkollegiums der medizinischen Fakultät der Universität Wien um Aufrechterhaltung der alten Institutionen (siehe Vortrag Thuns v. <date when="1854-06-04">4. 6. 1854</date>, <bibl type="archival">ebd., MCZ. 1801/1854</bibl>) vorgelegt, jedoch erst am <date when="1855-04-28">28. 4. 1855</date> weitergeleitet. Daher wurde dieses Thema erst am <date when="1855-06-28">28. 6. 1855</date> einer Beratung des Reichsrates unterzogen, der entsprechende Vortrag Kübecks wurde am <date when="1855-07-04">4. 7. 1855</date> erstattet. Zur Überbrückung wurde 1855 die Wirksamkeit des <quote>Provisorischen Gesetzes</quote> v. <date when="1849-09-30">30. 9. 1849</date> (siehe Anm. 3) auf das Studienjahr 1855/56 ausgedehnt; siehe Sammelakten <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 632/1855</bibl> und <bibl type="archival">GA. 732/1855</bibl>; vgl. auch Vortrag Thuns v. <date when="1855-06-29">29. 6. 1855</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2026/1855</bibl>. Die erwähnten Reichsratsakten über das Statut der Universität Wien <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 349/1856 und GA. 962/1856</bibl>. Reichsratspräsident Kübeck schloß sich mit der Mehrheit dieses Gremiums der Meinung Bachs und K. Krauß’ gegen die Thuns an. Auf diesen und Kardinal Rauschers Einfluß (<bibl type="secondary">
                           <author>Wolfsgruber</author>, Kardinal Rauscher 241 ff.</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Strakosch-Grassmann</author>, Unterrichtswesen 196 f.</bibl>) ist wahrscheinlich die am <date when="1856-08-25">25. 8. 1856</date> datierte Ah. Entschließung zurückzuführen, die in Form von Richtlinien an Thun erging und folgendermaßen lautete: <quote>Bei dem Entwurfe der Mir zur Schlußfassung vorzulegenden Statuten der Universität Wien sind nachstehende Bestimmungen als Richtschnur festzuhalten</quote>: <quote>1. Neben den Doktorenkollegien, welche fortzubestehen haben, werden Fakultäten errichtet, und es wird denselben alles anvertraut, was der Universität nach definitiver Einrichtung derselben in betreff des Unterrichtes und der Pflege der Wissenschaft zukommen wird</quote>. <quote>2. Mitglieder dieser Fakultät werden sein: a) sämtliche ordentliche in Wirksamkeit befindlichen Professoren, b) die emeritierten ordentlichen Professoren der Wiener Universität, wofern sie ihren Pflichten vollkommen genügt haben, c) andere durch ihre Befähigung ausgezeichnete Doktoren, deren Ernennung Ich Mir vorbehalte. Bei dem von Meinem Minister für Kultus und Unterricht zu erstattenden Vorschlage ist Mir nach Konstituierung der neuen Fakultäten das Gutachten derselben, wenn es sich aber um einen Priester handelt, auch das des Erzbischofs von Wien vorzulegen</quote>. <quote>3. An die Spitze jedes der vier Studienzweige werden an der Universität Wien von Mir ernannte Direktoren gestellt. Den Direktor des theologischen Studiums hat der Erzbischof von Wien Mir in Vorschlag zu bringen</quote>. <quote>4. Der Direktor ist zugleich Präses der Fakultät und hat nach Normen, über welche in dem Entwurfe der Statuten Mir Anträge werden zu erstatten sein, hinsichtlich gewisser Gegenstände die ordentlichen Professoren, in eigentlichen Studiensachen auch die außerordentlichen einzuvernehmen, anders aber der Fakultät vorzulegen</quote>. <quote>5. Der Dekan nimmt bei den Fakultätssitzungen den ersten Platz nach dem Präses ein und versieht jene Geschäfte, für welche früher ein Vizedirektor aufgestellt war</quote>. <quote>6. Der Dekan wird von der unter Vorsitz des Präses versammelten Fakultät auf drei Jahre gewählt. Für den Fall, daß die nicht lehrenden Mitglieder der Fakultät an Zahl geringer sind als die lehrenden, wird der Fakultät für die Wahlhandlung eine entsprechende Zahl von nicht lehrenden Mitgliedern des Doktorenkollegiums beigegeben. Ich behalte Mir vor, diese Wahlmänner in derselben Weise wie die Fakultätsmitglieder zu ernennen</quote>. <quote>7. Die versammelten Doktorenkollegien werden ihre körperschaftlichen Rechte unter Vorsitz des Dekans üben</quote>. <quote>8. Das Universitätskonsistorium hat aus dem Rektor als Vorsitzenden, dem Kanzler, den vier Studiendirektoren, den vier Dekanen und den Senioren der vier Fakultäten samt dem Syndikus als Schriftführer zu bestehen</quote>. Aufschlußreiche Akten <bibl type="archival">AVA., CUM., Allgemeine Reihe, Nr. 1414/1856</bibl>. Dort befinden sich mehrere Entwürfe für ein Statut der Universität Wien, ein Vortrag Thuns in seiner Handschrift, Bemerkungen des Sektionschefs im Unterrichtsministerium Tomaschek, den Thun um seine Meinung gebeten hatte, ein Promemoria über die theologische Fakultät von Bischof Fessler. Im Vortrag Thuns wurden Modifikationen dieser Ah. Entschließung vorgeschlagen (dazu <bibl type="secondary">
                           <author>Heindl</author>, Universitätsreform — Gesellschaftsreform 148, Anm. 53)</bibl>, die Entwürfe für ein Statut sind teilweise sehr stark gegenüber dem Entwurf des Statuts, das im Protokoll besprochen wurde (siehe Beilage Nr. 263 a), erweitert und weisen Korrekturen in den verschiedensten Handschriften u. a. Thuns, auf. Diese Erweiterungen behandeln folgende Themenkreise: <quote>Von den Titeln und den Rangverhältnissen der Akademischen Behörden und der Universitätsdignitarien, Von dem Wirkungskreis der akademischen Leitungsorgane; Von den Bezügen der Universitätsdignitarien</quote>. Diese Entwürfe sowie der Vortrag Thuns kamen allerdings in der Amtszeit Thuns nicht mehr zur Beratung. <pb n="385" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s385.pdf"/>Thun rettete sein Reformwerk, indem er beim Kaiser die Verlängerung der Wirksamkeit des <quote>Provisorischen Gesetzes</quote> v. <date when="1849-09-30">30. 9. 1849</date> durchsetzte; Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht v. <date when="1856-09-04">4. 9. 1856</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 165/1856</bibl>, Verordnung desselben Ministeriums v. <date when="1857-08-24">24. 8. 1857</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 161/1857</bibl>. Darüber hinaus wurde nichts mehr verfügt, die Organisation der Universitätsbehörden bestand ohne neue detaillierte Regelung so weiter, die Rigorosen wurden weiter nach der vormärzlichen Ordnung abgehalten. Das Doktorenkollegium der medizinischen Fakultät reichte abermals ein Gesuch um Weiterbestand der alten Institutionen ein, siehe Vortrag Thuns v. <date when="1856-08-01">1. 8. 1856</date>, <bibl type="archival">HHSTA., Kab. Kanzlei, MCZ. 2768/1856</bibl>; die Angelegenheit wurde jedoch verzögert, und erst am <date when="1859-06-04">4. 6. 1859</date> erfolgte diesbezüglich die Ah. Entschließung <quote>(zu MCZ. 1801/1854, siehe oben)</quote>, in der auf das zu erwartende Statut für die Universität Wien verwiesen und Thun gemahnt wurde, <quote>daß Sie Mir ehebaldigst die Gründe der schon fast drei Jahre andauernden Verzögerung der Vorlage dieses Statuts wie auch die Frist anzuzeigen haben, binnen welcher die Vorlage stattfinden kann</quote> (siehe auch die Sammelakten <bibl type="archival">HHSTA., RR., GA. 606/1859 und GA. 618/1859)</bibl>. Am <date when="1873-04-27">27. 4. 1873</date> (<bibl type="archival">RGBL. Nr. 63/1873</bibl>, <bibl type="secondary">
                           <author>Beck — Kelle</author>, Universitätsgesetze Nr. 18</bibl>) erschien das Gesetz <quote>betreffend die Organisation der Akademischen Behörden</quote>; durch dieses wurden die Doktorenkollegien als Teile der Fakultät aufgehoben, die Rektorswahl wurde im Sinne des <quote>Provisorischen Gesetzes</quote> von 1849 geregelt und das Amt des Kanzlers auf die theologischen Fakultäten in Wien und in Prag eingeschränkt; siehe auch <bibl type="secondary">
                           <author>Lentze</author>, Die Universitätsreform Thun-Hohensteins 257—278</bibl>; <bibl type="secondary">
                           <author>Meister</author>, Österreichisches Studienwesen 133 ff.</bibl>
                     </note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, den <date when="1855-04-24">24. April 1855</date>. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="other">A[h]. E. Ich nehme den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis. Franz Joseph. Laxenburg, den <date when="1856-08-25">25. August 1856</date>.</seg>
               </closer>
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