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            <title level="s" type="desc">Digitale Edition</title>
            
<title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie, digitale Edition</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy, digital edition</title>
                <title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <title level="s" type="sub" n="3">Abteilung III</title>
            <title level="s" type="sub">Das Ministerium Buol–Schauenstein</title>
            <title level="m" type="main" n="3">Band 3</title>
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               <date when="1853-10-11">11. Oktober 1853</date>–<date when="1854-12-19">19. Dezember 1854</date>
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            <title level="a" type="desc" n="244">Sitzung 244</title>
            <meeting>
               <placeName>Wien</placeName>
               <date when="1854-09-12"/>
            </meeting>
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               <resp>Projektverantwortung: </resp>
               <name>Research Unit Digital Historiography and Editions, <rs type="institution" ref="http://d-nb.info/gnd/1202798799">Institute for Habsburg and Balkan Studies (IHB)</rs>, Austrian Academy of Sciences</name>
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               <resp>Digitalisierung der gedruckten Quellen </resp>
               <name>Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
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               <resp>Conversion to TEI-conformant markup </resp>
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                  <forename>Stephan</forename>
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                  <affiliation>IHB</affiliation>
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         </titleStmt>
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            <publisher>Österreichische Akademie der Wissenschaften</publisher>
            <availability status="free">
               <licence target="https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de">Lizenziert unter CC-BY-4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de)</licence>
            </availability>
            <date when="2020"/>
         <idno type="DOI">https://zenodo.org/badge/latestdoi/342235542</idno>
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         <seriesStmt>
            <title>Edition der Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie online (MRP)</title>
                <title level="s" type="overarching" xml:lang="de">Die Ministerratsprotokolle Österreichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie</title>
<title level="s" type="overarching" xml:lang="en">Minutes of Ministers’ Councils of Austria and the Austro-Hungarian Monarchy</title>
<title level="s" type="main" n="1">Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867</title>
            <respStmt>
               <resp>Bearbeitet und herausgegeben an der </resp>
               <name>Österreichischen Akademie der Wissenschaften</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Textverantwortung</resp>
               <name>bei den jeweiligen Bandbearbeitern und Herausgebern der Serie und ihrer Bände</name>
            </respStmt>
            <respStmt>
               <resp>Hauptbearbeiter Digitale Version</resp>
               <name>Stephan Kurz</name>
            </respStmt>
            <biblScope unit="series">
                28 Bände Retrodigitalisate, vgl. den Editionsplan und die Bandübersicht unter
                <ref target="https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html">https://mrp.oeaw.ac.at/pages/volumes.html</ref>. Vollständige bibliographische Referenzen zur Gesamtedition siehe <ref target="https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A">https://www.zotero.org/groups/2042149/mrp-bib/collections/TR58LL9A</ref>. 
            </biblScope>
         </seriesStmt>
         <notesStmt>
            <note>
                This TEI document has been generated from a rekeyed XML file (a3-b3-z244.xml) corresponding to the printed edition quoted below.
                In addition, the tei:sourceDesc has additional information on the original sources used for the creation of the print edition. 
            </note>
                <note>The XML data mentioned in the note is available through both http://doi.org/10.5281/zenodo.3580414 and http://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/</note>
            <relatedItem>
               <biblStruct>
                  <monogr>
                     <editor ref="#editor_Heindl">
                        <persName>
                           <forename>Waltraud</forename>
                           <surname>Heindl</surname>
                        </persName>
                     </editor>
                     <title>Die Protokolle des österreichischen Ministerrates 1848–1867, Abteilung III Das Ministerium Buol–Schauenstein, Band 3 11. Oktober 1853–19. Dezember 1854</title>
                     <imprint>
                        <pubPlace>Wien</pubPlace>
                        <publisher>ÖBV</publisher>
                        <date when="1984">1984</date>
                     </imprint>
                  </monogr>
               </biblStruct>
            </relatedItem>
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               <msIdentifier>
                  <idno type="MCZ">2973</idno>
                  <idno type="KZ">3337</idno>
               </msIdentifier>
               <p>
                  <span>Protokoll in Reinschrift überliefert</span>
                  <placeName>Wien</placeName>
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               </p>
            </msDesc>
            <bibl>
                Quellbestand: AT-OeStA/HHSTA KA KK ÖMR-Prot Österreichische Ministerratsprotokolle, 1848-1866 (Teilbestand)
                <ref target="https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946">https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=946</ref>
            </bibl>
            <bibl>Quelle für diese TEI-Datei ist die im notesStmt beschriebene Druckedition.</bibl>
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         <abstract>
            <list type="listperson_prose">
               <item ana="formatted">RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. und anw. (Buol 13. 9.), Bach 3. 10., Thun, K. Krauß; abw. Baumgartner.</item>
            </list>
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                     <surname>Wacek</surname>
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                     <surname>Buol</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1854-09-13">1854-09-13</date> (nur am Ende des Protokolls, nicht aber auf dem Mantelbogen)</note>
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                     <surname>Bach</surname>
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                  <note>BdE. <date when="1854-10-03">3. 10.</date>
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                     <surname>K. Krauß</surname>
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                     <surname>Baumgartner</surname>
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            </listPerson>
            <list type="agenda">
               <item>
                  <label>
                     <num n="1">I.</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_244_1">Klage des Schankwirts Ignaz Gröller in Persenbeug gegen den dortigen Kaplan wegen Ehrenbeleidigung</ref>
               </item>
               <item>
                  <label>
                     <num n="2">II</num>
                  </label>
                  <ref target="#top_3_3_244_2">Löschung der Oktavalhaftung der Dominikalgüter in Krain, einem Teil Kärntens und des Küstenlandes</ref>
               </item>
            </list>
         </abstract>
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         <tagsDecl>
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         </tagsDecl>
         <editorialDecl>
            <p>Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten <q>Probleme der Edition</q>.</p>
         </editorialDecl>
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            <item>
               <date when="2020-01-30">2020-01-30</date> first version generated via verlag2tei.xsl</item>
                <item>
                    <date when="2020-01-30">2021-02-25</date> updated teiHeaders with more detailed series title information</item>
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            <head corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml#a3-b3_z244.pdf">
               <title type="num">Nr. 244</title>
               <title type="descr">Ministerkonferenz, Wien, <date when="1854-09-12">12. September 1854</date>
               </title>
            </head>
            <div type="regest">
               <list type="listperson_prose">
                  <item ana="formatted">
                            <choice>
                                <abbr>RS.</abbr>
                                <expan>Reinschrift</expan>
                            </choice>; <choice>
                                <abbr>P.</abbr>
                                <expan>Protokoll</expan>
                            </choice> Wacek; <choice>
                                <abbr>VS.</abbr>
                                <expan>Vorsitz</expan>
                            </choice> Buol-Schauenstein; <choice>
                                <abbr>BdE.</abbr>
                                <expan>Bestätigung der Einsicht</expan>
                            </choice> und <choice>
                                <abbr>anw.</abbr>
                                <expan>anwesend</expan>
                            </choice> (Buol 13. 9.), Bach 3. 10., Thun, K. Krauß; <choice>
                                <abbr>abw.</abbr>
                                <expan>abwesend</expan>
                            </choice> Baumgartner.</item>
               </list>
               <p>
                  <idno type="MRZ"/>
                  <idno type="KZ">3337</idno>
               </p>
            </div>
            <div type="protocol">
               <head>Protokoll der am <date when="1854-09-12">12. September 1854</date> in Wien abgehaltenen Ministerkonferenz unter dem Vorsitze des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserlichen Hauses Grafen v. Buol-Schauenstein.</head>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_244_1" n="1">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>I. </num>
                     </label>Klage des Schankwirts Ignaz Gröller in Persenbeug gegen den dortigen Kaplan wegen Ehrenbeleidigung</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Kultus und Unterrichtes Graf v. Thun</rs>
                     </hi> brachte folgenden Fall zum Vortrage: Der Kaplan in Persenbeug hielt am ersten Sonntag in der Fasten eine Predigt über die Sünden der Zeit, worin er mit Rücksicht auf den Umstand, daß der dortige Wirt Ignaz Gröller in der Nacht vom Faschingdienstag auf Aschermittwoch bis zwei Uhr morgens bei sich tanzen ließ, diesen Vorfall, zwar ohne den Gastwirt zu nennen, aber in solcher Weise rügte, daß für die Zuhörer nicht zweifelhaft sein konnte, auf wen sich seine Worte bezogen. Der Kaplan wurde deshalb von dem Wirte bei dem Bezirksgericht in Krems der Ehrenbeleidigung angeklagt, welches die Klage angenommen und den Geklagten, da es sich bloß um eine Übertretung handelte, gleich zur Hauptverhandlung vorgeladen hat. Der Kaplan hat um Fristerstreckung angesucht und die Sache dem Bischof angezeigt, welch letzterer sie an den Kultusminister mit der Bemerkung leitete, daß die Diözesanen<note type="footnote" n="1">Jeder Geistliche einer Diözese; auch jeder Angehörige einer Diözese.</note> bezüglich ihrer in der Kirche gehaltenen Reden und dabei gemachten Äußerungen nur dem bischöflichen Gericht unterstehen.</p>
                  <p>Der Kultusminister seinerseits hat diese Angelegenheit dem Justizminister mitgeteilt, welcher in seiner Rücknote mit Beziehung auf die bestehenden Gesetze erklärte, keine Macht zu besitzen, einen anhängigen Prozeß in einer privatrechtlichen Sache niederzuschlagen; übrigens habe er über die Note des Kultusministers an den Vorsteher des Gerichts in Krems geschrieben, derselbe möchte <pb n="316" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s316.pdf"/>zur Beseitigung dieser jedenfalls unliebsamen Angelegenheit möglichst dahin trachten, daß der Kläger von seiner Klage abstehe. Hierüber wird noch die Antwort des Gerichtsvorstehers erwartet. Der referierende Minister Graf Thun hält es nicht für wahrscheinlich, daß die Angelegenheit in dieser Weise werde beigelegt werden können, und ist überdies der Ansicht, daß, wenn es auch der Fall wäre, nicht minder die Notwendigkeit erwiesen vorläge, einer Wiederholung ähnlicher Skandale vorzubeugen. Indem er anerkennt, daß nach den bestehenden Gesetzen die Regierung nicht in der Lage sei, den Prozeß niederzuschlagen, ist er der Ansicht, daß, wenn der Seelsorger die Übertretung eines Kirchengebotes, durch welches öffentliches Ärgernis in der Gemeinde gegeben wurde, von der Kanzel, also in Ausübung der Seelsorge, rüge, es durchaus unzulässig sein sollte, diesen Vorgang als eine der Beurteilung des weltlichen Richters unterliegende Ehrenbeleidigung zu behandeln und dem Katholiken das Recht einzuräumen, seinen Seelsorger wegen des Gebrauchs, den er von seiner kirchlichen Disziplinargewalt gemacht hat, vor die Schranken des weltlichen Gerichtes zu fordern. Würde er auch freigesprochen, so müsse doch schon die Verhandlung, die Einvernehmung von Zeugen, das dadurch verursachte Aufsehen usw. sehr demoralisierend wirken. Der Minister Graf Thun ist des Dafürhaltens, daß in Fällen wie der gegenwärtige, es dem Bischof, welchem eine Disziplinargewalt über seine Diözesanen zusteht, überlassen werden dürfte, zu beurteilen, ob der Seelsorger in der rechten Weise vorgegangen oder ob die gegen ihn erhobene Beschwerde gegründet und was infolge derselben den kirchlichen Vorschriften gemäß zu verfügen sei. Einen Anhaltspunkt zu dieser Auffassung glaubt der Referent selbst im § 489 des Strafgesetzbuches vom <date when="1852-05-27">27. Mai 1852</date>
                     <note type="footnote" n="2">
                        <bibl type="archival">RGBL. Nr. 117/1852</bibl>.</note> zu finden, insofern darin ausgesprochen ist, daß sich auch durch öffentliche Bekanntmachung ehrenrühriger Tatsachen derjenige einer Ehrenbeleidigung nicht schuldig macht, der dazu „durch besondere Umstände“ genötigt war. Könnte auf diese Art nicht Abhilfe geschafft werden, dann meint der referierende Minister, wäre wenigstens anzuordnen, daß über solche Fälle das unterste Gericht die Klage nicht annehme, sondern diese höheren Orts vorgelegt werde. Der Minister Graf Thun beabsichtigt, in diesem Sinne die entsprechenden Anträge an Se. Majestät au. zu richten. Dieser Ansicht stimmten die übrigen Konferenzglieder nicht bei.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr6886" type="person" ana="indirect">Justizminister</rs>
                     </hi> bemerkte, daß die Meinung des Bischofs, in welchem Sinne sich auch der geklagte Kaplan ausgesprochen hat, niemand hätte dareinzureden, was auf der Kanzel gesagt wurde, worüber nur dem Bischof Verantwortung schuldig sei, nicht gebilligt werden könne, indem z. B. ein Geistlicher die Untertanen des Gehorsams zu entbinden wagen könnte, was denn offenbar geahndet werden müßte, und zwar nicht von dem Bischof, sondern von der weltlichen Obrigkeit. Der Justizminister meint, daß gegenwärtig in der zur Sprache gekommenen Sache nichts zu verfügen, sondern vor allem abzuwarten wäre, was für einen Erfolg die Bemühungen des Gerichtsvorstandes in Krems zur Beseitigung des Prozesses haben werden. Aus dem noch zu erwartenden Berichte werde hervorgehen, ob die dem Kaplan zur Last gelegten Äußerungen wahr sind oder <pb n="317" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s317.pdf"/>nicht und ob das Faktum einer Ehrenbeleidigung oder nur eine zulässige geistliche Rüge von der Kanzel war. Sollte der erste Richter die Äußerung des Kaplans für eine Ehrenbeleidigung erklären und eine Untersuchung und Aburteilung stattfinden, dann kann an die höheren Behörden rekurriert und in der letzten Auflösung selbst bei Sr. Majestät auf Ag. Nachsicht der Strafe — hier wahrscheinlich eine Geldstrafe — au. angetragen werden. Überhaupt, bemerkte der Justizminister, wären noch mehrere Fälle dieser Art abzuwarten, bevor auf eine gesetzliche Verfügung angetragen wird, indem es eine sehr mißliche Sache sei, aus einem einzelnen Falle gleich auf ein neues Gesetz anzutragen.</p>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8008" type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> bemerkte, daß in Dingen, welche einen Konflikt zwischen der kirchlichen und weltlichen Gewalt in Aussicht stellen, es am ratsamsten sei, denselben soviel wie möglich aus dem Wege zu gehen oder dieselben tunlichst zu beseitigen zu trachten, statt solche Sachen auf die prinzipielle Spitze zu treiben. Von der Überzeugung ausgehend, daß man auch auf der Kanzel sich weltlicher Strafen schuldig machen könne, könne der oberwähnte Grundsatz des Bischofs nicht angenommen und gutgeheißen werden. Es wäre am besten, wenn der gegenwärtige Fall nach der Einleitung des Justizministers durch die Zurücknahme der Klage abgetan werden könnte. Es sei daher zunächst das Resultat jener Einleitung abzuwarten. Sollte aber von der Klage nicht abgestanden werden, so bliebe nichts anderes übrig, als darüber zu verhandeln und das Urteil zu sprechen, gegen welches es den Parteien unbenommen bleibt, den Rekurs zu ergreifen. Der Minister des Inneren bemerkte weiter, daß der in der Rede stehende Geistliche als solcher gefehlt hat. Er habe die Handlungsweise des Wirtes rügen können, ohne das Individuum zu bezeichnen oder es gar von der Kanzel herab zu beleidigen. Hätte der Kaplan den Vorgang des Wirtes seinem Pfarrer angezeigt und dieser denselben zur Kenntnis der Obrigkeit gebracht, so wäre der Wirt gestraft worden, und die Sache wäre ordnungsmäßig abgetan. Gegenwärtig stehe aber noch nicht fest, ob die gegen den Kaplan vorgebrachten Beschuldigungen wahr sind oder nicht. Sind sie es nicht, so wird ihn der Richter freisprechen. Jedenfalls sei aber der vorliegende Fall nicht geeignet, um eine legislative Verfügung hervorzurufen.</p>
                  <p>Dieselbe Ansicht sprach auch der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister der auswärtigen Angelegenheiten</rs>
                     </hi> mit dem Beifügen aus, es scheine keinem Zweifel unterworfen zu sein, daß ein Geistlicher auf der Kanzel Handlungen, wie die hier erwähnte, begehen könne, welche nach den weltlichen Gesetzen strafbar sind, und bestehen Strafgesetze gegen solche Handlungen, so müssen dieselben auch in Anwendung kommen. Derselbe erklärte sich jedoch wie die beiden Vorstimmen für das Abwarten des Erfolges der von dem Justizminister eingeleiteten Vernehmung des Vorstands des Kremser Bezirksgerichts<note type="footnote" n="3">Das entsprechende Aktenmaterial in <bibl type="archival">AVA., JM.</bibl>, konnte nicht gefunden werden. In der Ministerkonferenz wurde in den darauffolgenden Jahren diese Angelegenheit nicht mehr zur Sprache gebracht.</note>.</p>
               </div>
               <div type="agenda_item" xml:id="top_3_3_244_2" n="2">
                  <head type="regest">
                     <label>
                        <num>II </num>
                     </label>Löschung der Oktavalhaftung der Dominikalgüter in Krain, einem Teil Kärntens und des Küstenlandes</head>
                  <p>Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Justizminister Freiherr v. Krauß</rs>
                     </hi> brachte hierauf die (MCZ. 2683 ex 1854) umständlich auseinandergesetzte Meinungsverschiedenheit zum Vortrage, <pb n="318" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s318.pdf"/>welche sich zwischen dem Ministerium des Inneren einerseits und dem Justiz- und dem Finanzministerium andererseits bezüglich der Löschung der Oktavalhaftung der Dominikalgutskörper in Krain, einem Teile Kärntens und des Küstenlandes ergeben hat<note type="footnote" n="4">Zur Oktava siehe MK. v. <date when="1854-07-01">1. 7. 1854</date>, Anm. 4. Näheres in dem im Protokoll zit. Vortrag Bachs v. <date when="1854-08-21">21. 8. 1854</date>.</note>.</p>
                  <p>Die streitige Frage ist die, ob in Illyrien, wo während der französischen Herrschaft das Untertansband und die Patrimonialgerichtsbarkeit aufgehoben wurden, die nach der Reokkupierung mit der Wiederherstellung des Untertansverhältnisses wieder in Kraft gesetzte Haftung der Oktava sich bloß auf die Untertansforderungen im engeren Sinne, d. i. die von Prägravationen bei geleisteten Diensten und Giebigkeiten herrührenden oder auch auf Ersatzansprüche der Untertanen gegen die vormaligen Obrigkeiten aus der geführten Jurisdiktion — einschließlich der Waisen- und Depositenverwaltung —, erstrecke<note type="footnote" n="5">Nach der französischen Herrschaft 1805 bzw. 1809 bis 1814 — Krain wurde durch den Frieden von Schönbrunn v. <date when="1809-10-14">14. 10. 1809</date> an Frankreich abgetreten — wurde <quote>Illyrien</quote> wieder an Österreich angegliedert; siehe Kaiserliches Patent v. <date when="1814-07-23">23. 7. 1814</date>, <bibl type="archival">PGV. Nr. 59/1814</bibl>.</note>. Das Ministerium des Inneren behauptet, die Oktava hafte für diese Ersatzansprüche nicht, weil die eigentliche Patrimonialgerichtsbarkeit als solche nicht wiederhergestellt, sondern nur einzelne Dominien mit der Führung der Gerichtsbarkeit als Bezirksobrigkeiten jure delegatorio betraut wurden, und beruft sich diesfalls auf den Absatz d der Ah. Entschließung vom <date when="1830-01-26">26. Jänner 1830</date>, Hofkanzleidekret vom <date when="1830-02-04">4. Februar 1830</date>, Nr. 2449, JGS.<note type="footnote" n="6">
                        <bibl type="archival">PGV. Nr. 72/1830</bibl>; es wurde darin festgehalten, daß die Haftung der Oktava nur für die aus dem Untertansverband entspringenden Forderungen gegenüber dem Grundherrn gelte (Patent v. 10. 7. 1789, <bibl type="secondary">
                           <author>Gesetze — Joseph</author> II. 1789, 548 ff.</bibl>) <quote>und daher nicht auf die Amtshandlungen der Bezirksobrigkeiten in Illyrien als solche ausgedehnt werde</quote>; siehe Ah. E. v. <date when="1830-01-26">26. 1. 1830</date> zum Vortrag der Vereinigten Hofkanzlei v. <date when="1826-06-17">17. 6. 1826</date>, <bibl type="archival">HHSTA., ÄStr. 6229/1826</bibl> (nur im Protokollband vorhanden, Akt fehlt).</note>. Dasselbe glaubt daher, daß bei den betreffenden Dominien die Oktava sogleich gelöscht werden könne, wenn innerhalb des gesetzlichen Termins (<date when="1854-09-30">30. September 1854</date>) keine Untertansforderungen im engeren Sinne angemeldet worden sind<note type="footnote" n="7">Mit Kaiserlichem Patent v. <date when="1853-02-10">10. 2. 1853</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 26/1853</bibl>, wurde die Befreiung der ehemaligen Dominikalgüter von der gesetzlichen Haftung für die ehemals ausgeübte Gerichtsbarkeit und die Untertansforderungen bestimmt, siehe MK. v. <date when="1852-12-04">4. 12. 1852</date>/I, <bibl type="internal_ref">
                           <ref type="internal" n="a3-b1-z69" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b1/pdf/a3-b1-z69.pdf" target="MRP-1-3-01-0-18521204-P-0069.xml">ÖMR. III/1, Nr. 69</ref>
                        </bibl>; mit Verordnung der Ministerien des Inneren, der Justiz und der Finanzen v. <date when="1854-07-06">6. 7. 1854</date>, <bibl type="archival">RGBL. Nr. 163/1854</bibl>, wurden <quote>Erleichterungen</quote> zugestanden, u. a. wurde mit § 2 der Termin für die Einbringung der aus den ehemaligen Untertansverhältnissen entstammenden Forderungen mit <date when="1854-09-30">30. 9. 1854</date> festgesetzt.</note>. Die Gegengründe des Justizministeriums, mit welchen auch das Finanzministerium einverstanden ist, erscheinen (MCZ. 2683/1854) angeführt und reduzieren sich im wesentlichen auf folgende Hauptpunkte: Die Oktava haftete vor der französischen Okkupation in Illyrien ebenso wie in allen andern Provinzen nicht bloß für die Prägravationsforderungen der Untertanen, sondern auch für die Jurisdiktion, was auch durch das Patent vom <date when="1853-02-10">10. Februar 1853</date>, RGBL. Nr. 26, indirekt ausgesprochen und von dem Minister des Inneren nicht in Abrede gestellt wird. Bei der Reokkupation wurden aber durch die Organisierungsverordnungen vom 26. Juli und <date when="1814-11-23">23. November 1814</date> alle auf das Untertansverhältnis Bezug habenden Gesetze, daher auch jene über die Oktava, wieder in volle Kraft gesetzt und durch das Hofdekret vom <date when="1814-09-20">20. September 1814</date>, Nr. 1102, JGS. die Haftung der Bezirksobrigkeiten für die Besorgung <pb n="319" corresp="https://hw.oeaw.ac.at/ministerrat/serie-1/a3-b3-pdf.xml%23a3-b3_einzelseiten/a3-b3_s319.pdf"/>der Gerichtsbarkeit ausdrücklich ausgesprochen<note type="footnote" n="8">Mit dem Hofdekret v. <date when="1814-09-20">20. 9. 1814</date> ist wahrscheinlich das Hofkammerdekret v. <date when="1814-10-13">13. 10. 1814</date>, <bibl type="archival">PGV. Nr. 84/1814</bibl>
                        <quote>(Stabile Organisierung der Justizbehörden in Illyrien)</quote>, gemeint. Am <date when="1814-07-26">26. 7. 1814</date> war in Laibach eine <quote>Verlautbarung des kaiserlich-königlichen provisorischen Generalgouvernements in Illyrien</quote> erlassen worden (<bibl type="archival">HHSTA., ÄStr., Patente und Zirkulare 1814, Nr. 9811</bibl>), das den <quote>Verband zwischen den Grundobrigkeiten und den Untertanen in Illyrien</quote> wiederherstellte und alle diesbezüglichen französischen Verordnungen außer Kraft setzte. Bei Streitigkeiten sollte nach den Bestimmungen des Untertanenpatents Josephs II. v. 1. 9. 1781 (<bibl type="secondary">
                           <author>Gesetze — Joseph</author> II. 1781</bibl>) vorgegangen werden. Eine ähnliche <quote>Verlautbarung</quote> erfolgte am <date when="1814-12-13">13. 12. 1814</date> durch das <quote>k. k. Küsten-Gubernium zu Triest</quote>, <bibl type="archival">HHSTA., ÄStr., Patente und Zirkulare 1814, Nr. 1536</bibl>.</note>. Diese Haftung ist nach unseren Vorschriften, wie der Justizminister bemerkte, keine bloß persönliche, sondern eine am Gutskörper selbst haftende. Überdies ist die Haftung in betreff der Waisen- und Depositengelder in der Landtafel ausdrücklich vorgeschrieben. Das Hofkanzleidekret vom <date when="1830-02-04">4. Februar 1830</date> habe hieran nichts geändert, indem es sich nur darum handelte, ob außer den eigenen Untertanen des Bezirksdominiums auch die übrigen Jurisdizenten auf die Oktava Anspruch machen können, welche Frage verneinend entschieden wurde. Die Praxis des Klagenfurter Appellationsgerichtes hat dies auch so gehalten, indem viele Ersätze aus der Gerichtsbarkeit durch die Oktava hereingebracht wurden.</p>
                  <p>Die weitere Streitfrage wegen der Haftung der Dominien für die Grundbuchsführung behebt sich beinahe gänzlich durch die Auflassung des dreijährigen Termins zur Anmeldung von Ansprüchen, indem jetzt die Grundbuchsdominien auf Grund der appellatorischen Bestätigung, daß keine Syndikatsbeschwerde eingebracht wurde, die Löschung der Oktava sogleich erwirken können. Aus diesen hier kurz angeführten, in der MCZ. 2683/1854 umständlicher enthaltenen Gründen glaubte der Justizminister bei seiner dort ausgesprochenen Ansicht beharren zu sollen. Der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs subtype="talking-minister" ref="#mpr8008" type="person" ana="indirect">Minister des Inneren</rs>
                     </hi> kam aus den ebendort angeführten Gründen, welche in der Konferenz vorgelesen wurden, auf seinen dort gestellten Antrag gleichfalls zurück.</p>
                  <p>Bei der Abstimmung hierüber vereinigte sich der <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister des Kultus und des öffentlichen Unterrichtes</rs>
                     </hi> mit dem Antrage des Ministers des Inneren, während der vorsitzende <hi rend="#letterspaced">
                        <rs type="person" ana="indirect">Minister der auswärtigen Angelegenheiten</rs>
                     </hi>, bemerkend, nicht genug tief in die diesfälligen gesetzlichen und administrativen Verhältnisse eingeweiht zu sein, sich der Äußerung einer positiven Meinung über den in der Rede stehenden Gegenstand enthalten zu sollen glaubte<note type="footnote" n="9">Mit Ah. E. v. <date when="1854-10-29">29. 10. 1854</date> zu dem im Protokoll zit. Vortrag wurde die Entscheidung verschoben, bis von der Landesregierung in Krain ein Gutachten vorläge, im besonderen über zwei Fragen: 1. Wie in Krain seit der Wiedereinverleibung in den österreichischen Kaiserstaat 1814 und seit Erlaß des Hofdekrets v. <date when="1830-02-04">4. 2. 1830</date> bei Beschwerden wegen der Gerichtsbarkeit bezüglich der Haftung der Bezirksobrigkeiten entschieden wurde, bzw. ob im besonderen die Oktava nicht für eigentliche Untertansbeschwerden, sondern auch für Untertansforderungen, die gegen die Gerichtsbarkeit gerichtet waren, als gesetzlich haftend angesehen werden solle, und 2. ob diesbezüglich seit dem Ministerialerlaß v. <date when="1854-07-06">6. 7. 1854</date> noch eine <quote>authentische Erklärung</quote> notwendig sei. Am <date when="1856-03-22">22. 3. 1856</date> wurde neuerlich ein Antrag Bachs wegen Löschung der <quote>Oktavalhaftung der Dominikalgutskörper in Krain, einem Teil Kärntens und des Küstenlands</quote> eingebracht und mit Ah. E. v. <date when="1856-06-01">1. 6. 1856</date> bewilligt.</note>.</p>
               </div>
               <closer>
                  <dateline>Wien, am <date when="1854-09-13">13. September 1854</date>. Gr[af] Buol.</dateline>
                  <seg type="other">A[h]. E. Ich habe den Inhalt dieses Protokolls zur Kenntnis genommen. Franz Joseph. Schönbrunn, <date when="1854-10-10">10. Oktober 1854</date>.</seg>
               </closer>
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