Sammelprotokoll, kompiliert aus mehreren Sitzungstagen;
Sammelprotokoll; RS.; P. Wacek; VS. Buol-Schauenstein; BdE. (Buol 17. 5.), Bach. Thun, K. Krauß, Baumgartner.
Ausführliche Editionsrichtlinien sind vermerkt in den Einleitungen zur Gesamtedition (Rumpler, MRP-1-0-00-0-00000000-edition.xml) sowie in den Dokumenten bzw. Abschnitten Probleme der Edition
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Der
Finanz- und Handelsminister
brachte den vorliegenden Entwurf eines Konzessionsgesetzes für den Bau von Privateisenbahnen zum Vortrage
Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Konzessionssystem,
Bei der hierauf erfolgten Besprechung über den Entwurf selbst bemerkte der
Minister des Inneren
zu § 1 folgendes: Der § 1 des alten Gesetzes bestimme, daß Eisenbahnen, welche bloß für den eigenen Gebrauch des Unternehmers und nicht für jenen des Publikums bestimmt sind und welche zugleich nur auf eigenem
Zu dem Schlußabsatze des ersten Paragraphes, welcher aussagt, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten zu erteilen habe, wünschte der
Minister des Inneren
den Beisatz, daß dieses im Einvernehmen des Ministeriums des Inneren zu geschehen habe. Da die Eisenbahnen an die Stelle von Straßen treten und in vielen Fällen die Straßen ersetzen, wie z. B. in Ungarn, so erscheine es wichtig, daß die politisch-administrativen Rücksichten schon in diesem Stadium, nämlich schon bei den Vorarbeiten, gewahrt werden. Es erscheine schon in diesem Stadium notwendig, Verfügungen an die politischen Behörden zu erlassen. Der Ausgangspunkt sei eben die Bewilligung zu den Vorarbeiten, bei welchen die politischen Rücksichten gewahrt werden sollten. Dagegen erinnerte der
ersten Entwurfsund im § 2 des
zweiten Entwurfs.
Bezüglich der in dem vorliegenden Entwurfe §§ 2 und 3, Punkt 4, vorkommenden Bestimmungen, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten einzelnen Personen oder moralischen Personen (Vereinen) erteilt werden könne, wenn weder in bezug auf die Person des Bewerbers noch auf die obwaltenden privatrechtlichen und öffentlichen Rücksichten ein gegründetes Bedenken entgegensteht, ferner, daß im Falle, als die Konzession einem Vereine erteilt werden soll, die Nachweisung über die Erfüllung aller jener Bedingungen, welche im Vereinsgesetzefertigen
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Handelsminister
vorgebrachten Ansicht, im § 2 nur von vorläufigen Konzessionen zur Vornahme von Vorarbeiten und den diesfalls erforderlichen Bedingungen, im § 3 von Bedingungen, unter welchen die definitive Konzession zum Bau einer Eisenbahn erwirkt werden kann, zu sprechen, und dann einen neuen vierten Paragraph folgen zu lassen, welcher die Bestimmungen und Bedingungen enthielte, unter welchen einer Gesellschaft die vorläufige oder definitive Konzession sowohl zur Bildung des Vereines als zur Vornahme einer Eisenbahnunternehmung erteilt werden könne. Der Handelsminister hat sich vorbehalten, die Paragraphe in diesem Sinne neu zu textieren.
Im § 3, Punkt 5, Zeile 5, wäre nach dem Antrage der mehreren Stimmen statt „Aktienvereine“, welche eine einzelne Gattung der Vereine sind, der allgemeine Ausdruck „Vereine“ zu setzen, während der
Minister des Inneren
, weil doch nur Aktienvereine [um] solche Konzessionen ansuchen werden, gegen die Beibehaltung des Ausdruckes „Aktienvereine“ nichts zu erinnern fände.
Im § 4, siebte Zeile, ist zur Wahrung des politisch-administrativen Einflusses des Ministeriums des Inneren bei den Eisenbahnen der dort vorkommende Ausdruck in folgender Art zu vervollständigen: „in bezug auf die dabei obwaltenden politischen und strategischen Verhältnisse mit dem Ministerium des Inneren und mit dem k. k. Armeeoberkommando das Einvernehmen zu pflegen“. Der Minister des Inneren fand hierauf zu bemerken, daß in dem alten Konzessionssysteme (§ 2, zweiter Absatz) die Bestimmungen vorkommen, daß in dem Falle, wo mehrere denselben Bahnzug wählende Privatunternehmer zu gleicher Zeit mit ihren Gesuchen um Bewilligung hierzu zusammentreffen, sich in der Regel für jenen zu entscheiden ist, welcher dieselbe Bahnrichtung in einer längeren Ausdehnung verfolgen will; und weiter, daß es den Behörden vorbehalten bleibe, bei dem Zusammentreffen mehrerer gleich geeigneter Bewerber um dieselbe Eisenbahnunternehmung die Konkurrenz unter denselben zu eröffnen und jenem Bewerber den Vorzug einzuräumen, welcher die geringste Dauer der Konzession oder sonstige mindere Vorrechte anspricht oder sich zur Bestimmung geringerer Tarifpreise anheischig macht, und stellte die Anfrage, ob nicht eine oder die andere dieser Bestimmungen oder alle in das neue Gesetz auch aufzunehmen wären.
Über die Bemerkung des
Finanz- und Handelsministers
, daß, wenn sich für dieselbe Bahn mehrere Bewerber melden sollten, die Behörden alles in Erwägung ziehen werden, ob die längere Linie, kürzere Konzessionsdauer oder andere mindere Vorrechte den Ausschlag zu geben haben, welche Erwägung den Behörden ohne Anstand überlassen werden dürfte, daß die Aufnahme der erwähnten Bestimmungen in das Gesetz nur eine leicht zu Unzukömmlichkeiten
§ 5, lit. a, wurde über die Bemerkung des
Ministers des Inneren
, daß es nicht notwendig sein dürfte, für die zu erbauenden Seitenbahnen zur Herbeischaffung der Baumaterialien für die Eisenbahnen die Konzession des Handelsministeriums zu erwirken, und für solche Seitenbahnen wie bisher ein bloßer Baukonsens genügen könnte, der Schlußsatz der lit. a mit Weglassung der letzten Zeilen dahin textiert: „Insofern behufs des Baues und bis zur Vollendung desselben beabsichtigt wird, Seitenbahnen zur Herbeischaffung der Baumaterialien zu errichten, ist hierzu ein Baukonsens einzuholen.“ Mit dieser Textierung erklärte sich die Konferenz um so mehr einverstanden, als sie die Beseitigung einer nutzlosen Erschwerung, daher eine in der Absicht des Gesetzes liegende Erleichterung zum Zwecke hat und praktisch es schon jetzt immer so gewesen ist.
Zu § 6, lit. c, welche von einer drei zu drei Jahren vorzunehmenden Revision der Tarife spricht und im zweiten Absatze die Bestimmung enthält, daß, wenn das Reinerträgnis der Bahn 15% erreicht, jedenfalls eine billige Herabsetzung der Tarifpreise bewirkt werden müsse, bemerkte der Minister des Inneren, daß nach der Textierung dieses Absatzes angenommen werden könnte, daß nur bei einem Reinerträgnisse von 15% eine Ermäßigung der Tarifpreise vorzunehmen sei, während nach seiner Ansicht in bezug auf die Grenze des Reinerträgnisses, wobei schon eine Minderung der Tarifpreise erfolgen könnte, 10% als Grundsatz anzunehmen wären. Man müsse, bemerkte der Minister des Inneren, bei der im neuen Systeme ausgesprochenen Konzessionsdauer von 90 Jahren die Zukunft wahren. Wenn sich die Verhältnisse ändern, kann der Bau der Eisenbahnen überhandnehmen, und für diesen Fall sei es gut, sich sicherzustellen. Der
Finanz- und Handelsminister
erinnerte, daß die in dem erwähnten Absatze vorkommenden 15% nur als die äußerste Grenze angegeben seien, bei welcher angelangt eine Abminderung der Tarifpreise eintreten muß, hierdurch aber nicht gesagt werden wollte, daß diese Abminderung nicht auch schon bei einem geringeren Prozente statthaben könne. Der Handelsminister behielt sich vor, durch eine neue Stilisierung des Absatzes in dem angedeuteten Sinne die allenfällige Undeutlichkeit in der oberwähnten Beziehung zu beseitigen, bemerkte aber, daß die Konzessionsdauer von 90 Jahren und 15% der Reineinnahme gerade die wesentlichsten Momente seien, welche zur Vornahme von Eisenbahnunternehmungen aufmuntern dürften. Weiters bemerkte der
Beim § 7 erklärte sich Konferenz einstimmig für die Weglassung der Sätze des Entwurfes wegen der den Eisenbahnunternehmungen aufzuerlegenden Verpflichtung zur Bildung eines Amortisationsfonds, und daß derselbe erst dann in Wirksamkeit zu treten habe, wenn die fragliche Eisenbahn durch zehn Jahre ganz oder teilweise im Betriebe gestanden ist.
Die Konferenz ging hierbei von der Ansicht aus, daß die Staatsverwaltung das Gebaren der Eisenbahnunternehmung bezüglich des Amortisationsfonds und seiner Aktivierung überwachen müßte, daß hierdurch eine Tutel für die Aktionäre bestellt würde und daß es jedenfalls geratener ist, in die Freiheit der Geschäftsführung und Vermögensgebarung der Privatunternehmungen nicht einzugreifen. Für die Staatsverwaltung genüge es (die Unternehmung mag während der Konzessionsdauer tun, was sie ihrem Interesse angemessen erachtet), daß nach Ablauf dieser Dauer die Bahn dem Staate abgetreten werden muß.
Fortsetzung am
Vorsitz und Gegenwärtige wie am
Der referierende Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner bemerkte noch nachträglich zu dem § 7, daß der Eingang dieses Paragraphes: „Die Zeit, für welche die Konzession erteilt wird, ist in der Konzessionsurkunde besonders auszudrücken“ aus dem vorliegenden Gesetze ganz weggelassen werden dürfte, weil sich dieses von selbst versteht und für das Gesetz die nachfolgende Bestimmung: „Als höchste Dauer einer Eisenbahnkonzession wird der Zeitraum von 90 Jahren bestimmt“ vollkommen genügend ist.
Zu § 8, lit. a, zweiter Absatz, wurde der größeren Präzisierung wegen folgende Textierung gewünscht: „In diesem Falle geht das Eigentum an der Eisenbahn selbst, an Grund und Boden einschließlich des Unter- und Oberbaues und allen der Unternehmung gehörigen Gebäuden lastenfrei und ohne Entgelt an die Staatsverwaltung über.“ Aus dem Umstande, daß die Bahn nach Ablauf der Konzessionsdauer usw. dem Staate lastenfrei übergeben werden muß, folgt von selbst, daß keine Schulden der Unternehmung auf dem Objekte der Bahn vorgemerkt werden dürfen und für diese Schulden nur das bewegliche Vermögen der Unternehmung (Betriebsmittel etc.) in Anspruch genommen werden kann.
Zu § 10 wurde folgende Textierung der größeren Bestimmtheit wegen, weshalb auch der im Entwurf gestrichene Satz beizubehalten wäre, als wünschenswert erkannt: „Über Streitigkeiten zwischen der konzessionierten Gesellschaft und der Staatsverwaltung, welche bezüglich der Anordnung dieses Gesetzes entstehen könnten (mit Ausnahme der im § 5 ad c erwähnten Entschädigung für eingelöste Gründe), entscheiden die administrativen Behörden und ist die Betretung des Zivilrechtweges von Seite der Eisenbahnunternehmungen gegen die Staatsverwaltung nicht zulässig.“
Fortsetzung am
Vorsitz und Gegenwärtige wie in der Sitzung am
Der Finanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner las in der heutigen Konferenzsitzung den vorliegenden nach den vorstehenden Beschlüssen teilweise neu redigierten Entwurf eines Gesetzes über die Konzession der Anlage von Privateisenbahnen vor
Zu § 3 des neu redigierten Entwurfes, welcher aus der Zerfällung des ursprünglichen Paragraphes 2 in zwei Paragraphen entstanden ist und die Bestimmung enthält, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten (§ 1 a) sowohl einzelnen physischen Personen als auch nach den bestehenden Vorschriften gebildeten Vereinen erteilt werden könne, fand der
Minister des Inneren
im Sinne seines früheren diesfälligen Antrags zu bemerken, daß die Bewilligung zu den Vorarbeiten nicht allein den schon vorschriftsmäßig gebildeten Vereinen, sondern auch solchen Gesellschaften und Vereinigungen von Personen zu erteilen wäre, welche sich erst zu einem Vereine bilden wollen. Solche erst förmlich zu konstituierende Vereine dürften wohl am häufigsten um die Bewilligung zu den Vorarbeiten für die Eisenbahnen einschreiten, sie waren bisher von ähnlichen Ansuchen nicht ausgeschlossen, und es sei kein zureichender Grund vorhanden, in dem neuen Gesetze größere Beschränkungen diesfalls einzuführen, als sie bisher bestanden haben. Nach der Ansicht des Ministers des Inneren wäre daher der neue Zusatz des § 3, dessen Schlußbestimmung: „es ist aber diese Erteilung an die Bedingung geknüpft, daß die betreffende Bahn die öffentlichen Interessen zu fördern geeignet sei“ ohnedies am Schlusse dieses Paragraphes noch einmal vorkommt, ganz wegzulassen und dafür am Schlusse des ersten Absatzes dieses Paragraphes folgender
Ebenso wurde durch allseitiges Einverständnis beschlossen, den neuen Eingang des § 5: „Die definitive Bewilligung zum Baue einer Bahn wird in der Regel nur jenen Personen oder Vereinen erteilt, welchen die Konzession zur Vornahme der Vorarbeiten zuteil geworden ist“ wegzulassen, weil eine solche Beschränkung nicht notwendig oder auch nur ratsam erscheint, weil es gut ist, bei den Vorarbeiten der Konkurrenz und der Betriebsamkeit freies Spiel zu lassen, und kein Anstand dagegen obwalten dürfte, daß die von einzelnen vorgenommenen Vorarbeiten später einem Vereine überlassen werden können.
Zu § 5, Zeile 1, wurde beschlossen, die angetragene neue Textierung wegzulassen und die frühere, dahin lautende: „daß die projektierte Eisenbahn dem öffentlichen Interesse zum Voteile gereicht“ beizubehalten.
Über die übrigen Bestimmungen des vorliegenden redigierten Gesetzesentwurfes ergab sich von keiner Seite eine Bemerkung. Der Finanz- und Handelsminister hat sich vorbehalten, die diesen Schlußbemerkungen entsprechenden Änderungen in dem Gesetzesentwurf vorzunehmen und denselben sodann der Ah. Schlußfassung Sr. Majestät au. vorzulegen285 f.
(dort auch weitere Literaturangaben); dazu neuerdings auch